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{'item': 'I413 2188154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI413 2188154-1 SpruchI413 2188154-1/27E, I413 2188154-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 21.12.2017, Zl. B/WOM-45-02/2017, wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 21.12.2017, Zl. B/WOM-45-02/2017, wegen Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt: A)Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:A), Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: „ XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , war auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragender für die XXXX GmbH, XXXX , XXXX , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 30.06.2009, 13.07.2009 bis 07.08.2009, 17.08.2009 bis 11.09.2009, 21.09.2009 bis 09.10.2009, 19.10.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 26.04.2010 bis 07.05.2010, 21.05.2010 bis 30.07.2010, 04.10.2010 bis 26.11.2010, 06.12.2010 bis 23.12.2010, 07.01.2011 bis 25.03.2011, 04.04.2011 bis 10.06.2011, 20.06.2011 bis 15.07.2011, 01.08.2011 bis 05.08.2011, 03.10.2011 bis 16.12.2012, 09.01.2012 bis 13.04.2012, 23.04.2012 bis 28.06.2012, 09.07.2012 bis 16.08.2012 und 17.09.2012 bis 21.12.2012 gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“„ römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , war auf Grund ihrer Tätigkeit als Vortragender für die römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , als Dienstgeberin im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 30.06.2009, 13.07.2009 bis 07.08.2009, 17.08.2009 bis 11.09.2009, 21.09.2009 bis 09.10.2009, 19.10.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 26.04.2010 bis 07.05.2010, 21.05.2010 bis 30.07.2010, 04.10.2010 bis 26.11.2010, 06.12.2010 bis 23.12.2010, 07.01.2011 bis 25.03.2011, 04.04.2011 bis 10.06.2011, 20.06.2011 bis 15.07.2011, 01.08.2011 bis 05.08.2011, 03.10.2011 bis 16.12.2012, 09.01.2012 bis 13.04.2012, 23.04.2012 bis 28.06.2012, 09.07.2012 bis 16.08.2012 und 17.09.2012 bis 21.12.2012 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die XXXX GmbH (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
  2. Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. römisch 40 (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), römisch 40 , römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die römisch 40 GmbH (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
  3. Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
  6. Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
  7. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.
  9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.
  11. Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
  12. Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
  13. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.
  14. Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
  15. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.
  16. Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die 22.-Beteiligte römisch 40 , der 30.-Beteiligte römisch 40 , die Elftbeschwerdeführerin römisch 40 , der 31.-Beteiligte römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 befragt wurden.
  17. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.
  18. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte Dr. XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte Mag. XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte Mag. XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte Mag. XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.
  19. Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. römisch 40 , die 1.-Beteiligte römisch 40 , der 3.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , die 6.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 7.-Beteiligte römisch 40 , die 8.-Beteiligte römisch 40 , die 10.-Beteiligte römisch 40 , die 11.-Beteiligte römisch 40 , der 36.-Beteiligte römisch 40 , die 13.-Beteiligte römisch 40 , der 14.-Beteiligte römisch 40 , die 15.-Beteiligte römisch 40 , der 16.-Beteiligte römisch 40 , der 18.-Beteiligte römisch 40 , die 19.-Beteiligte römisch 40 , die 9.-Beteiligte römisch 40 , die 21.-Beteiligte römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die 23.-Beteiligte römisch 40 , die 12.-Beteiligte römisch 40 , der 24.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , die 25.-Beteiligte römisch 40 , der 26.-Beteiligte römisch 40 , der 27.-Beteiligte römisch 40 , die Achtbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. römisch 40 , die 29.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die 32.-Beteiligte römisch 40 , die 34.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 35.-Beteiligte römisch 40 , die 37.-Beteiligte römisch 40 , der 38.-Beteiligte römisch 40 , die 39.-Beteiligte römisch 40 , der 40.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 41.-Beteiligte römisch 40 , die 43.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der 44.-Beteiligte römisch 40 , die 45.-Beteiligte römisch 40 , die 20.-Beteiligte römisch 40 , der 28.-Beteiligte römisch 40 per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte römisch 40 , der 17.-Beteiligte römisch 40 , der 42.-Beteiligte römisch 40 sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte römisch 40 und der 33.-Beteiligte römisch 40 sind verstorben.
  20. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die 4.-Beteiligte Mag. XXXX , der Zeuge Mag. XXXX , der ZEUGE Mag. XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt.
  21. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die 4.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der Zeuge Mag. römisch 40 , der ZEUGE Mag. römisch 40 und der Zeuge römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 ergänzend per Videokonferenz befragt.
  22. Die diesbezüglichen Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Erstbeschwerdeführerin 1.1.
  25. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX GmbH, ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. XXXX , geb. XXXX , und Mag. XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
  26. Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 GmbH, ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , und Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
  27. Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in XXXX , XXXX , XXXX oder XXXX durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet.Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet. 1.1.
  28. Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur Trainerinnen und Trainer, die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle Trainerinnen und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte Trainerinnen und Trainer neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt
  29. „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.
  30. „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“): „Formale Qualifikation Gruppencoaching, Einzelcoachings  abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrungGruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden , Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:, Grundlagen für Coaching Prozesse, Methoden für Einzelcoachings, Methoden für Gruppen- und Teamcoaching, Methoden für Konfliktcoaching, Präsentieren und Moderieren, Team und Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung Qualifizierung Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung  abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung EDV-Grundlagen  abgeschlossener ECDL Recht  entsprechend nachweisbares Wissen Gesundheit  entsprechend nachweisbares Wissen Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“ Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.
  31. „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar: „Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke„Mindestkriterien: , 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2), 1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2), 2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2), 2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2), Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. , Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „ Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.
  32. „Technische Ausstattung“) lauteten: „Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen„Mindestkriterien: , je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnen, je EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer Punkt 17.
  33. und 17.
  34. beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden. Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“ Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.
  35. „Verkehrsanbindung“ vorgegeben: „MUSS-Kriterium: Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“ Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die TrainerInnen angeführt werden (Punkt
  36. „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). 1.1.
  37. Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten Trainerinnen und Trainern – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der Trainerinnen und Trainer, die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. , Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt., Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ , Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“, Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. , Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ , Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ , Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den Paragraphen 1151, bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“ 1.1.
  38. Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am
  39. Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der Trainer verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der Trainer zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den Trainer die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“. In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der Trainerinnen und Trainer als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen Trainerinnen und Trainer auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete Trainerinnen und Trainer vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem Trainer, gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“. 1.1.
  40. Die beteiligten Trainerinnen und Trainer rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars von EUR 30,00 pro Stunde sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.
  41. Zum 26.-Beteiligten: 1.2.
  42. Der 26.-Beteiligte absolvierte ursprünglich eine kaufmännische Ausbildung. Im Laufe der Jahre machte er schließlich mehrere Fernstudien sowie Spezialausbildungen, welche ihn unter anderem zum Erwachsenenausbildner befähigten. 1.2.
  43. Im Jahr 2009 bewarb er sich sowohl bei der Erstbeschwerdeführerin als auch beim WIFI in Vorarlberg, wobei er bei beiden Institutionen hätte arbeiten können. Zumal ihm allerdings das Arbeitsklima und das Umfeld bei der Erstbeschwerdeführerin besser gefallen hat, entschied er sich für diese und unterrichtete schließlich dort. Verfahrensgegenständlich war er dabei in den Zeiträumen 15.06.2009 bis 30.06.2009, 13.07.2009 bis 07.08.2009, 17.08.2009 bis 11.09.2009, 21.09.2009 bis 09.10.2009, 19.10.2009 bis 23.12.2009, 07.01.2010 bis 02.04.2010, 26.04.2010 bis 07.05.2010, 21.05.2010 bis 30.07.2010, 04.10.2010 bis 26.11.2010, 06.12.2010 bis 23.12.2010, 07.01.2011 bis 25.03.2011, 04.04.2011 bis 10.06.2011, 20.06.2011 bis 15.07.2011, 01.08.2011 bis 05.08.2011, 03.10.2011 bis 16.12.2012, 09.01.2012 bis 13.04.2012, 23.04.2012 bis 28.06.2012, 09.07.2012 bis 16.08.2012 und 17.09.2012 bis 21.12.2012 mit Computerkursen zu verschiedenen Themengebieten wie ECDL-Kursen und Kursen für Jugendliche als Trainer befasst, somit auch jene Kurse, welche die Erstbeschwerdeführerin für das AMS durchführte. Für andere Bildungsträger war der 26.-Beteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht tätig, sondern war er ausschließlich bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt. 1.2.
  44. Einzelcoachings hielt er keine ab, sondern ausschließlich Gruppenkurse, welche zu fix vorgegebenen Zeiten stattgefunden haben. Der 26.-Beteiligte übernahm sowohl vollständige Kurse als auch Teile von Kursen. Im letzteren Fall erfolgte ein Austausch in Hinblick auf bestimmte Auffälligkeiten, Erreichung bestimmter Kursziele oder ob bestimmte Themen vertieft werden sollten mit dem- oder derjenigen, welche/r das Modul vorher unterrichtet hat. 1.2.
  45. Die Kurse des 26.-Beteiligten fanden dabei stets in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten in Bregenz, Dornbirn und Feldkirch statt, wofür dem 26.-Beteiligten auch ein Schlüssel zur Verfügung gestellt wurde. Ein eigenes Büro hat sich der 26.-Beteiligte nicht angemietet. In Hinblick auf die ECDL-Kurse sowie die Kurse für die Jugendlichen gab es genaue Vorschriften, zumal auch gerade der ECDL-Kurs mit einer Prüfung endete, welche nicht vom 26.-Beteiligen selbst beurteilt wurde. Ansonsten waren jedenfalls die Kursziele vorgegeben, wobei ihm die Themenaufbereitung sowie die Vortragsmethode selbst überlassen war. Den TeilnehmerInnen wurden Lehrunterlagen wie Lehrbücher und eine Kursmappe seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Für seine Tätigkeit verwendete der 26.-Beteiligte neben der von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Fachliteratur auch seine persönliche Literatur, zudem arbeitete er viel audiovisuell, wofür er seinen eigenen Beamer und Laptop verwendete. Daneben bestand für ihn auch die Möglichkeit, die Drucker der Erstbeschwerdeführerin zu nutzen. Er nahm regelmäßig an Besprechungen bei der Erstbeschwerdeführerin teil, in welchen über Kursangebote, Neuigkeiten, Veranstaltungen etc. gesprochen wurde. Über Visitenkarten oder eine E-Mail-Adresse seitens der Erstbeschwerdeführerin verfügte er nicht. 1.2.
  46. Der 26.-Beteiligte führte Anwesenheitslisten, daneben trafen ihn auch genaue Berichtspflichten in Hinblick auf jeden Kursteilnehmer / jede Kursteilnehmerin selbst sowie bezüglich der Entwicklung des Kurses. Des Weiteren war seinerseits ein Unterrichtsjournal zu führen. Sämtliche dieser Unterlagen speicherte er dabei im Laufwerk der Erstbeschwerdeführerin ab, was einen PC-Zugang bzw. entsprechende Zugangsdaten erforderte. 1.2.
  47. Eine Vertretung des 26.-Beteiligten fand fallweise statt, wobei er sich dabei der ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin tätigen Trainer-Kolleginnen und -Kollegen bediente. Es ist auch vorgekommen, dass er einen Kurs ganz an einen Kollegen / eine Kollegin abgegeben hat. Seine Vertretung gab der 26.-Beteiligte der Erstbeschwerdeführerin stets bekannt. 1.2.
  48. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte mittels Honorarnote nach Anzahl der geleisteten Stunden nach Kursende zum vorher bekannten Stundensatz, wobei seinerseits auch die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
  49. Beweiswürdigung: 2.
  50. Zur Erstbeschwerdeführerin Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt vergleiche dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und
  51. Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die Trainerinnen und Trainer mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zu den Anforderungen an Trainerinnen und Trainer, welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und
  52. Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und Trainern auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und Trainern sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen XXXX und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von XXXX vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 26.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen römisch 40 und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von römisch 40 vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 26.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die Trainerinnen und Trainer bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainern, die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainer durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten Trainerinnen und Trainer, auch des 26.-Beteiligten, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 26.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.
  53. festgestellt wurden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt römisch zwei. 1.1.
  54. festgestellt wurden. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von XXXX (8 Rechnungen), von XXXX (4 Rechnungen), von XXXX (3 Rechnungen) und von XXXX (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen von römisch 40 (8 Rechnungen), von römisch 40 (4 Rechnungen), von römisch 40 (3 Rechnungen) und von römisch 40 (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.
  55. Zum 26.-Beteiligten: Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.01.2021 wurde der 26.-Beteiligte hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes befragt und fußen die diesbezüglichen Feststellungen auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Betreffend den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin bzw. die Beweggründe des 26.-Beteiligten in Hinblick auf dieselbe bleibt neuerlich auf dessen Darlegungen im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Bereits an dieser Stelle gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich betont hat, immer nur Gruppenkurse abgehalten und keine Einzelcoaching-Kurse gemacht zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Aus diesem Grunde vermag auch die Anmerkung in der Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) der Erstbeschwerdeführerin betreffend den 26.-Beteiligten, wonach es sich bei gewissen Zeiträumen um ein „inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting“ gehandelt habe, nicht zu überzeugen. Die Zeiträume der Tätigkeit des 26.-Beteiligten ergeben sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit des 26.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des 26.-Beteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) § 471b ASVG (aufgehoben durch Art 1 BGBl I Nr 79/2015) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Aufzeichnungen weichen dabei von den von der belangten Behörde festgestellten Zeiten ab, wie sich aus einer Zusammenschau dieser Aufstellungen ergibt. Die belangte Behörde ließ dabei die leistungsfreien Zeiträume 08.08.2009 bis 16.08.2009, 12.09.2009 bis 20.09.2009, 10.10.2009 bis 18.10.2009, 27.11.2010 bis 05.12.2010, 26.03.2011 bis 03.04.2011, 10.06.2011 (nicht: 13.06.2011) bis 19.06.2011 und 14.04.2012 bis 22.04.2012 auch entsprechend deren eigenen Aufstellung unberücksichtigt, weshalb die seitens der belangten Behörde festgestellten Zeiten entsprechend zu korrigieren waren. In Hinblick auf den seitens der Erstbeschwerdeführerin bereits mit dem vermeintlich am 18.12.2009 (bis 06.01.2010) beginnenden leistungsfreien Zeitraum gilt festzuhalten, dass dieser tatsächlich erst mit 23.12.2009 begonnen hat – zumal die belangte Behörde die entsprechenden Zeiten, in denen der 26.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des 26.-Beteiligten ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden feststellte. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich dem seitens der Erstbeschwerdeführerin vermeintlich leistungsfreien Zeitraum 16.01.2010 bis 31.01.
  56. Der 26.-Beteiligte selbst bestätigte die Beschäftigungszeiten derart, zwar aus dem Gedächtnis nicht sämtliche Daten rekonstruieren zu können, aber jedenfalls plausibel in diesem Zeitraum für die Erstbeschwerdeführerin tätig gewesen zu sein, wobei er auch seine durchgeführten Kurse benannte sowie deren AMS-Bezug erwähnte (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Schließlich betonte er noch, nur bei der Erstbeschwerdeführerin unterrichtet zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Die Zeiträume der Tätigkeit des 26.-Beteiligten ergeben sich aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten, detaillierten Aufstellungen über die Tätigkeit des 26.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellte die Beschäftigungstage an Hand von Honorarnoten des 26.-Beteiligten fest und ging nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde längst außer Kraft getretenen) Paragraph 471 b, ASVG (aufgehoben durch Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2015,) vor. Dagegen legte die Erstbeschwerdeführerin in Beilage ./7 (Aufstellung der Zeiträume der Tätigkeit der Beteiligten) und Beilage ./8 (Aufstellung der gehaltenen Kurse samt Zeiträumen, Zeiten, Rechnungen und Honorare) vor. Diese Aufzeichnungen weichen dabei von den von der belangten Behörde festgestellten Zeiten ab, wie sich aus einer Zusammenschau dieser Aufstellungen ergibt. Die belangte Behörde ließ dabei die leistungsfreien Zeiträume 08.08.2009 bis 16.08.2009, 12.09.2009 bis 20.09.2009, 10.10.2009 bis 18.10.2009, 27.11.2010 bis 05.12.2010, 26.03.2011 bis 03.04.2011, 10.06.2011 (nicht: 13.06.2011) bis 19.06.2011 und 14.04.2012 bis 22.04.2012 auch entsprechend deren eigenen Aufstellung unberücksichtigt, weshalb die seitens der belangten Behörde festgestellten Zeiten entsprechend zu korrigieren waren. In Hinblick auf den seitens der Erstbeschwerdeführerin bereits mit dem vermeintlich am 18.12.2009 (bis 06.01.2010) beginnenden leistungsfreien Zeitraum gilt festzuhalten, dass dieser tatsächlich erst mit 23.12.2009 begonnen hat – zumal die belangte Behörde die entsprechenden Zeiten, in denen der 26.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin tätig war, auf den in den jeweiligen Honorarnoten des 26.-Beteiligten ausgewiesenen, fakturierten (und wohl auch von der Erstbeschwerdeführerin bezahlten) Stunden feststellte. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin Stunden, die nicht gehalten wurden bzw deren Abhaltung nicht nachgewiesen wurde, vergüten würde. Ebenso verhält es sich hinsichtlich dem seitens der Erstbeschwerdeführerin vermeintlich leistungsfreien Zeitraum 16.01.2010 bis 31.01.
  57. Der 26.-Beteiligte selbst bestätigte die Beschäftigungszeiten derart, zwar aus dem Gedächtnis nicht sämtliche Daten rekonstruieren zu können, aber jedenfalls plausibel in diesem Zeitraum für die Erstbeschwerdeführerin tätig gewesen zu sein, wobei er auch seine durchgeführten Kurse benannte sowie deren AMS-Bezug erwähnte (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). Schließlich betonte er noch, nur bei der Erstbeschwerdeführerin unterrichtet zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201). In Zusammenhang mit der ausschließlichen Durchführung von Gruppenkursen (wie bereits erwähnt) zu fix vorgegebenen Zeiten, der Übernahme von sowohl vollständigen Kursen als auch Teilen von Kursen sowie einem damit einhergehenden Austausch mit dem vorherigen Trainer / der vorherigen Trainerin bleibt ebenfalls auf die diesbezüglichen Angaben des 26.-Beteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung zu verweisen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 201 und S 206). Auch die Feststellungen, wonach die Kurse in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Bregenz, Dornbirn und Feldkirch stattfanden, dass dem 26.-Beteiligten ein Schlüssel zur Verfügung gestellt wurde und dass er selbst kein eigenes Büro angemietet hat, konnten ob dessen Darlegungen vor dem erkennenden Richter getroffen werden (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 203 und S 201). Dazu befragt führte er schließlich auch aus, dass es in Hinblick auf die ECDL-Kurse und die Kurse für die Jugendlichen genaue Vorschriften gegeben habe, wobei er betreffend die ECDL-Kurse weiters schilderte, dass die Prüfung nicht von ihm selbst beurteilt worden sei (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 202 und S 206). Aufgrund seiner Erwägungen, wonach jeder Kursleiter seine eigene Didaktik habe bzw. Kursinhalte individuell nach Lehrkraft verschieden umgesetzt worden wären (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 202), war die Feststellung zu treffen, dass sowohl die Themenaufbereitung als auch die Vortragsmethode dem 26.-Beteiligten selbst überlassen war. In Hinblick auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mittel bzw. jene eigenen Mittel, die der 26.-Beteiligte für seinen Unterricht verwendet hat bzw. auch betreffend die Frage, ob ihn eine eigene E-Mail-Adresse oder Visitenkarten zur Verfügung gestellt wurden, bleibt auf dessen diesbezügliche Ausführungen zu verweisen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 203). Im Detail schilderte der 26.-Beteiligte schließlich, an Besprechungen der Erstbeschwerdeführerin teilgenommen zu haben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 207). Auf Nachfrage gab der 26.-Beteiligte im Zuge der mündlichen Verhandlung auch umfassend seine Aufzeichnungs- bzw. Berichtspflichten wieder, ebenso Details zu deren elektronischer Eingabe mittels PC unter Verwendung der eigenen Zugangsdaten (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 202 und S 203). Auch die Feststellungen in Zusammenhang mit seiner Vertretung bzw. dem diesbezüglichen Prozedere fußen auf den entsprechenden Ausführungen des 26.-Beteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung, wobei er auch explizit ausführte, dass es nicht möglich gewesen wäre, Personen, die noch nie etwas mit der Erstbeschwerdeführerin zu tun gehabt hätten, als Vertretung heranzuziehen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 204). Die Feststellungen hinsichtlich der Abrechnung mittels Honorarnote nach Kursende samt Ausweis der Umsatzsteuer basieren ebenfalls auf den Schilderungen des 26.-Beteiligten (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 205 f).
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der 26.-Beteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. 3.
  59. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach der 26.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: 3.1.
  60. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.1.
  61. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
  62. Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
  63. Der 26.-Beteiligte war als Trainer für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in (ausschließlich) Gruppenkursen in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das vom 26.-Beteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des 26.-Beteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem er sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der 26.-Beteiligte war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). 3.1.
  64. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom 26.-Beteiligten mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.1.
  65. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom 26.-Beteiligten mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.
  66. Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob der 26.-Beteiligte diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.2.
  67. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.2.
  68. Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 238 aus 2021,, wer – entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). 3.2.
  69. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).3.2.
  70. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus. 3.2.
  71. Vorab bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es dem 26.-Beteiligten offenstand, die ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen den Beschwerdeausführungen – einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenstehen vermag. Schließlich wird in der Beschwerde selbst sogar darauf hingewiesen, dass die Partei (oder ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wobei auf dieses Vorbringen noch eingegangen wird) aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses verpflichtet gewesen war. Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem 26.-Beteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042).Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem 26.-Beteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen vergleiche dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042). 3.2.
  72. Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).3.2.
  73. Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). 3.2.
  74. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Vertretung des 26.-Beteiligten ausschließlich durch andere, ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigte Trainerinnen und Trainer. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen vermag (vgl VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115), zumal auch in Anbetracht der erforderlichen spezifischen Qualifikationen und Nachweise der Trainerinnen und Trainer die Rechtsprechung des VwGH zu „präsenten Arbeitskräftepools“ bei einfachen Aushilfsarbeiten keine Anwendung finden kann (vgl dazu VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100).3.2.
  75. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Vertretung des 26.-Beteiligten ausschließlich durch andere, ebenfalls bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigte Trainerinnen und Trainer. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen vermag vergleiche VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115), zumal auch in Anbetracht der erforderlichen spezifischen Qualifikationen und Nachweise der Trainerinnen und Trainer die Rechtsprechung des VwGH zu „präsenten Arbeitskräftepools“ bei einfachen Aushilfsarbeiten keine Anwendung finden kann vergleiche dazu VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100). 3.2.
  76. Generell wäre alternativ – entsprechend der zuvor zitierten Judikatur – ein generelles Vertretungsrecht ungeachtet der vorherigen Ausführungen dennoch zu bejahen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Gegenständlich ist jedoch auch dies nicht der Fall: Wie nämlich bereits die in Vorlage gebrachten Ausschreibungsunterlagen des AMS erkennen lassen, waren dem AMS alle Personen namentlich zu nennen und neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) sowie auch der Nachweis in Zusammenhang mit der Teilnahme an Gendermainstreaming-Seminaren oder der Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu erbringen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Trainerin oder ein Trainer ausscheiden, hätte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarung einen gleich qualifizierten Ersatztrainer dem AMS zu melden gehabt, das dann zustimmte. Nur bei unvorhersehbaren Ausfällen bis maximal drei Tage konnte die Genehmigung im Vorfeld entfallen, die Vertretungstrainer und deren Qualifikation wurden aber jedenfalls im Zuge der Abrechnung geprüft. Für eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen waren Pönalen vorgesehen. Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass der Trainer – bzw im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. XXXX einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern. Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass der Trainer – bzw im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. römisch 40 einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern. Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen des 26.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen des 26.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind vergleiche erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). 3.
  77. Zur persönlichen Abhängigkeit Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. 3.3.
  78. Wie bereits unter Punkt 3.
  79. angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist.3.3.
  80. Wie bereits unter Punkt 3.
  81. angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). 3.3.
  82. Gegenständlich hat der 26.-Beteiligte als Trainer bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Gruppenkurse übernommen, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
  83. – zu bestimmten, vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Bregenz, Dornbirn und Feldkirch stattgefunden haben. 3.3.
  84. Gegenständlich hat der 26.-Beteiligte als Trainer bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Gruppenkurse übernommen, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  85. – zu bestimmten, vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Bregenz, Dornbirn und Feldkirch stattgefunden haben. Vorab gilt festzuhalten, dass in Zusammenhang mit Gruppenkursen eine Bindung an die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin bereits insofern gegeben war, als die Ausschreibungsunterlage des AMS Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen und technischen Ausstattung sowie ein „MUSS-Kriterium“ hinsichtlich der Verkehrsanbindung festlegte, welche in der Folge auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Abhaltung herangezogene 26.-Beteiligte – ebenso wie jede andere Trainerin bzw jeder andere Trainer, welche mit der Durchführung von Gruppenkursen betraut waren – betrafen. Ausgehend davon war der 26.-Beteiligte insofern in die Betriebsorganisation der Erstbeschwerdeführerin eingebunden, als er seine Vortragstätigkeit in den Räumlichkeiten derselben nach festgelegten und grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen abgehalten und am dargestellten Evaluierungs- und Berichtssystem teilgenommen hat. Das Beschwerdeargument, wonach Arbeitszeit und Arbeitsort nicht vorgegeben gewesen wären, erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass entsprechend den weiteren Ausführungen sehr wohl Vorgaben in Zusammenhang mit Veranstaltungszeit und –ort bei Gruppensettings vorgelegen hätten, als obsolet. Im Übrigen steht dem vorgebrachten Argument, wonach es den Trainerinnen und Trainern „jederzeit möglich gewesen wäre, Kurszeiten zu verlegen“, die Einschränkung auf das Einverständnis (aller) Kunden entgegen. Auch die angeführten Beispiele in Zusammenhang mit einem Verschieben an einem Fenstertag oder im Falle einer Beerdigung vermögen lediglich vereinzelte Ausnahmefälle darstellen. Aus den für die jeweilige Maßnahme vorliegenden Auftragsbeschreibungen (siehe Punkt II. 1.
  86. bzw II. 2.1.) geht vielmehr klar hervor, dass der jeweilige Auftrag der Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 26.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden war.Vorab gilt festzuhalten, dass in Zusammenhang mit Gruppenkursen eine Bindung an die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin bereits insofern gegeben war, als die Ausschreibungsunterlage des AMS Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen und technischen Ausstattung sowie ein „MUSS-Kriterium“ hinsichtlich der Verkehrsanbindung festlegte, welche in der Folge auch die seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Abhaltung herangezogene 26.-Beteiligte – ebenso wie jede andere Trainerin bzw jeder andere Trainer, welche mit der Durchführung von Gruppenkursen betraut waren – betrafen. Ausgehend davon war der 26.-Beteiligte insofern in die Betriebsor

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