RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlI413 2188963-1 SpruchI413 2188963-1/27E, I413 2188963-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 18.01.2018, Zl. XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 18.01.2018, Zl. römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 08.07.2019, 04.11.2019, 30.09.2020, 25.01.2021 bis 02.02.2021 und am 19.02.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. XXXX (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), XXXX (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), XXXX , XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 2 ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Mit insgesamt 55 Bescheiden vom 20.11.2017, 21.12.2017 und 18.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Siebtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Neuntbeschwerdeführerin), Mag. römisch 40 (in der Folge: Zehntbeschwerdeführerin), römisch 40 (in der Folge: Elftbeschwerdeführerin), römisch 40 , römisch 40 , Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Trainerinnen bzw Trainer für die römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in näher spezifizierten Zeiträumen pflichtversichert waren.
- Gegen alle diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde. Ferner erhoben die Zweit- bis Elftbeschwerdeführer Beschwerde gegen den jeweiligen ihre Person betreffenden Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. XXXX , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. XXXX , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Am 08.07.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge Mag. römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, die (damals noch 28.-, nunmehr) 25.-Beteiligte, der Zeuge Mag. römisch 40 , der Zweitbeschwerdeführer und die (damals noch Neunt-, nunmehr) Achtbeschwerdeführerin einvernommen wurden.
- Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine umfängliche Protokollrüge.
- Mit Schriftsatz vom 07.08.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme und stellte weitere Anträge.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Richterwechsels zur Vorbereitung der Anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme.
- Am 04.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der nach Erörterung des Verfahrensstandes das Bundesverwaltungsgericht beschloss, das Beweisverfahren neu durchzuführen.
- Aufgrund der Vertagungsbitte der Erstbeschwerdeführerin wegen der COVID-19-Pandemie wurde die für den 05.05.2020 anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 verzichtete die Erstbeschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch einen Senat und nahm die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde zurück.
- Aufgrund von Vertragungsbitten wurde die für den 23.09.2020 anberaumte Verhandlung wieder abberaumt.
- Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , die 22.-Beteiligte XXXX , der 30.-Beteiligte XXXX , die Elftbeschwerdeführerin XXXX , der 31.-Beteiligte XXXX und der Drittbeschwerdeführer XXXX befragt wurden.
- Am 30.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , die 22.-Beteiligte römisch 40 , der 30.-Beteiligte römisch 40 , die Elftbeschwerdeführerin römisch 40 , der 31.-Beteiligte römisch 40 und der Drittbeschwerdeführer römisch 40 befragt wurden.
- Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll erfuhr mit Beschluss vom 05.11.2020 eine Berichtigung.
- Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. XXXX , die 1.-Beteiligte XXXX , der 3.-Beteiligte Dr. XXXX , die Sechstbeschwerdeführerin XXXX , die Viertbeschwerdeführerin XXXX , die 6.-Beteiligte Mag. XXXX , die 7.-Beteiligte XXXX , die 8.-Beteiligte XXXX , die 10.-Beteiligte XXXX , die 11.-Beteiligte XXXX , der 36.-Beteiligte XXXX , die 13.-Beteiligte XXXX , der 14.-Beteiligte XXXX , die 15.-Beteiligte XXXX , der 16.-Beteiligte XXXX , der 18.-Beteiligte XXXX , die 19.-Beteiligte XXXX , die 9.-Beteiligte XXXX , die 21.-Beteiligte XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin XXXX , die 23.-Beteiligte XXXX , die 12.-Beteiligte XXXX , der 24.-Beteiligte Mag. XXXX , die Siebtbeschwerdeführerin XXXX , die 25.-Beteiligte XXXX , der 26.-Beteiligte XXXX , der 27.-Beteiligte XXXX , die Achtbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. XXXX , die 29.-Beteiligte Dr. XXXX , die 32.-Beteiligte XXXX , die 34.-Beteiligte Mag. XXXX , die 35.-Beteiligte XXXX , die 37.-Beteiligte XXXX , der 38.-Beteiligte XXXX , die 39.-Beteiligte XXXX , der 40.-Beteiligte Mag. XXXX , die 41.-Beteiligte XXXX , die 43.-Beteiligte Mag. XXXX , der 44.-Beteiligte XXXX , die 45.-Beteiligte XXXX , die 20.-Beteiligte XXXX , der 28.-Beteiligte XXXX per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte XXXX , der 17.-Beteiligte XXXX , der 42.-Beteiligte XXXX sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte XXXX und der 33.-Beteiligte XXXX sind verstorben.
- Im Zeitraum 25.01.2021 bis 02.02.2021 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführerin Mag. römisch 40 , die 1.-Beteiligte römisch 40 , der 3.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die Sechstbeschwerdeführerin römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , die 6.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 7.-Beteiligte römisch 40 , die 8.-Beteiligte römisch 40 , die 10.-Beteiligte römisch 40 , die 11.-Beteiligte römisch 40 , der 36.-Beteiligte römisch 40 , die 13.-Beteiligte römisch 40 , der 14.-Beteiligte römisch 40 , die 15.-Beteiligte römisch 40 , der 16.-Beteiligte römisch 40 , der 18.-Beteiligte römisch 40 , die 19.-Beteiligte römisch 40 , die 9.-Beteiligte römisch 40 , die 21.-Beteiligte römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin römisch 40 , die 23.-Beteiligte römisch 40 , die 12.-Beteiligte römisch 40 , der 24.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die Siebtbeschwerdeführerin römisch 40 , die 25.-Beteiligte römisch 40 , der 26.-Beteiligte römisch 40 , der 27.-Beteiligte römisch 40 , die Achtbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die Neuntbeschwerdeführerin Dr. römisch 40 , die 29.-Beteiligte Dr. römisch 40 , die 32.-Beteiligte römisch 40 , die 34.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 35.-Beteiligte römisch 40 , die 37.-Beteiligte römisch 40 , der 38.-Beteiligte römisch 40 , die 39.-Beteiligte römisch 40 , der 40.-Beteiligte Mag. römisch 40 , die 41.-Beteiligte römisch 40 , die 43.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der 44.-Beteiligte römisch 40 , die 45.-Beteiligte römisch 40 , die 20.-Beteiligte römisch 40 , der 28.-Beteiligte römisch 40 per Videokonferenz einvernommen wurden. Die 4.-Beteiligte römisch 40 , der 17.-Beteiligte römisch 40 , der 42.-Beteiligte römisch 40 sind entschuldigt nicht erschienen, der 5.-Beteiligte römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Die 2.-Beteiligte römisch 40 und der 33.-Beteiligte römisch 40 sind verstorben.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. XXXX , die 4.-Beteiligte Mag. XXXX , der Zeuge Mag. XXXX , der ZEUGE Mag. XXXX und der Zeuge XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. XXXX ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 19.02.2021 statt, im Zuge der die Zehntbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 , die 4.-Beteiligte Mag. römisch 40 , der Zeuge Mag. römisch 40 , der ZEUGE Mag. römisch 40 und der Zeuge römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. Daneben wurde auch die Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin Mag. römisch 40 ergänzend per Videokonferenz befragt.
- Die Verhandlungsprotokolle vom 25.01.2021 bis 02.02.2021 und vom 19.02.2021 wurden mit Beschluss vom 29.03.2021 berichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. XXXX , geb. XXXX , und Mag. XXXX , geb. XXXX . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist eine zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Ihre jeweils seit 16.03.2004 selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer sind Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , und Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Gesellschaft hat den Geschäftszweig Unternehmensberatung und Erwachsenenbildung. 1.1.
- Im Zeitraum 2009 bis 2012 führte die Erstbeschwerdeführerin für das Arbeitsmarktservice (AMS) aufgrund förmlicher Vergabeverfahren an die Erstbeschwerdeführerin erteilter öffentlicher Aufträge Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Arbeitsmarktqualifizierung durch. Diese Maßnahmen machten den überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin aus. Diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen erfolgten als Veranstaltungen in Gruppensettings (Gruppenkurse) und Einzelsettings (Einzelcoachings), wobei fast ausschließlich Gruppensettings und Einzelcoachings als gemeinsame Maßnahme, lediglich in Ausnahmefällen ausschließlich Einzelsettings durchgeführt wurden. Daneben bot die Erstbeschwerdeführerin Firmenkurse sowie ein freies Seminarprogramm an. Gruppenkurse wurden zu bestimmten vom AMS vorgegebenen Kurszeiten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Dornbirn, Bregenz, Bludenz oder Feldkirch durchgeführt. Einzelcoachings wurden vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in diesen Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung zwischen Trainer bzw Trainerin und der gecoachten Person veranstaltet. 1.1.
- Die für den Zeitraum 2009 bis 2012 gültigen Ausschreibungsunterlagen des AMS verbieten es der Erstbeschwerdeführerin gemäß Pkt. 9, die Leistung zu mehr als 45 % an Subunternehmer weiterzugeben. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin als Bieter die Leistungsteile zu benennen, die sie möglicherweise an Subunternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter außerhalb eines Angestelltenverhältnisses vertragliche Beziehungen zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept und in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten. Der mit Qualität des Personals umschriebene Punkt 11 der Ausschreibungsunterlagen legt fest, dass nur Trainerinnen und Trainer, die tatsächlich in der Maßnahme eingesetzt werden sollen, genannt werden dürfen und anzugeben ist, in welchem Einsatzbereich die genannten Personen eingesetzt werden. Für die Angebotslegung ist gemäß Pkt 14 der Ausschreibungsunterlagen die Vorlage eines Maßnahmenkonzepts gefordert. Im Maßnahmenkonzept („verbindliches Schema“) sind die Methodik, die Didaktik sowie alle Trainerinnen und ihr Einsatzbereich mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Um einen AMS-Kurs abhalten zu können, schrieben die Ausschreibungsunterlage des AMS unter anderem vor, dass eingesetzte Trainerinnen und Trainer neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) auch einen Nachweis dazu erbringen hatten, an Gendermainstreaming-Seminaren teilgenommen oder Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu haben (Punkt
- „Qualität des Personals“). Im Detail hatte das eingesetzte Lehr- und Betreuungspersonal folgende Mindest-Kriterien zu erfüllen (Punkt 17.
- „Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals“): „Formale Qualifikation Gruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:Grundlagen für Coaching ProzesseMethoden für EinzelcoachingsMethoden für Gruppen- und TeamcoachingMethoden für KonfliktcoachingPräsentieren und ModerierenTeam und OrganisationsentwicklungSelbsterfahrungGruppencoaching, Einzelcoachings abgeschlossene TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung mit mindestens 120 Stunden , Die Ausbildungen müssen folgende Module beinhalten:, Grundlagen für Coaching Prozesse, Methoden für Einzelcoachings, Methoden für Gruppen- und Teamcoaching, Methoden für Konfliktcoaching, Präsentieren und Moderieren, Team und Organisationsentwicklung, Selbsterfahrung Qualifizierung Deutsch, Rechnen, neue deutsche Rechtschreibung abgeschlossene AHS- bzw. BHS-Ausbildung EDV-Grundlagen abgeschlossener ECDL Recht entsprechend nachweisbares Wissen Gesundheit entsprechend nachweisbares Wissen Bei Nichterfüllung der oben genannter MUSS/Mindest-Kriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens!!!“ Die Mindestkriterien hinsichtlich der räumlichen Ausstattung (Punkt 17.
- „Räumliche Ausstattung“) stellten sich derart dar: „Mindestkriterien: 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2)1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2)2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2)2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2)Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke„Mindestkriterien: , 1 Gruppenraum (mindestens 35 m2), 1 Gruppenraum (mindestens 22,5 m2), 2 Räume für EDV-Schulung (je mindestens 30 m2), 2 Räume für Einzelgespräche (je mindestens 13 m2), Pausenraum mit Sitzgelegenheit sowie Automaten für Heiß- und Kaltgetränke Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „Sanitäreinrichtungen und WC jeweils nach Geschlechter getrennt. Diese dürfen nicht direkt mit dem Schulungsraum verbunden sein und müssen durch einen Vorraum vom Gang getrennt sein. , Ausreichende Be- und Entlüftung muss gegeben sein. „ Die Mindestkriterien hinsichtlich der technischen Ausstattung (Punkt 17.
- „Technische Ausstattung“) lauteten: „Mindestkriterien: je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnenje EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen„Mindestkriterien: , je EDV-Raum 10 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss für TeilnehmerInnen, je EDV Raum 1 PC-Arbeitsplatz für TrainerInnen Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flipchartständer + Papier, Medienausrüstung, TrainerInnenkofer Punkt 17.
- und 17.
- beziehen sich auf die Maßnahme. Hier dürfen nur Räumlichkeiten mit Ausstattung angeführt werden, die für die Maßnahme verwendet werden. Werden Räumlichkeiten für mehrere Maßnahmen genutzt, muss dies vermerkt werden. Bei Nichterfüllung der oben genannten Mindestkriterien erfolgt Ausschluss des Begehrens.“ Hinsichtlich der Verkehrsanbindung war durch Punkt 17.
- „Verkehrsanbindung“ vorgegeben: „MUSS-Kriterium: Die Wegzeit von Veranstaltungsort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels darf 20 Gehminuten nicht überschreiten.“ Daneben war geregelt, dass ein Unterrichtsjournal zu führen war, in welchem sowohl die unterrichteten Inhalte beschrieben als auch die TrainerInnen angeführt werden (Punkt
- „Kooperationserfordernis mit dem AMS“). 1.1.
- Zur Abhaltung und Durchführung der seitens der Erstbeschwerdeführerin angebotenen Gruppenkursen und/oder Einzelcoachings bediente sich die Erstbeschwerdeführerin – neben eigens bei ihr angestellten Trainerinnen und Trainern – auch solcher, mit welchen sie in Hinblick auf die jeweiligen Gruppenkurse und/oder Einzelcoachings – nach Mitteilung der Trainerinnen und Trainer, die Maßnahme abhalten zu wollen – einzelne Werkverträge abschloss. Solche Vereinbarungen wurden in der Regel für jede Maßnahme, gleichgültig, ob Gruppenkurs oder Einzelcoaching, abgeschlossen, wobei zumindest zwei verschiedene Vertragsmuster verwendet wurden. Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt.Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den §§ 1151 bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“Jeder Werkvertrag enthielt neben der genauen Bezeichnung der Vertragspartner und der Bankverbindung der Trainerin oder des Trainers eine genaue Bezeichnung der Leistung im Punkt „Werkvertragsgegenstand“, in welchem die Kursbezeichnung, das jeweilige Kursmodul, die Kursdauer, die Anzahl der vereinbarten Kurseinheiten im Kurszeitraum, das vereinbarte Honorar pro Kurseinheit (Leistungsstunde) und „sonstiges“ angeführt waren. , Im Punkt „Durchführung der Leistung“ verpflichtete sich die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer, die vereinbarte Leistung nach bestem Können und Wissen durchzuführen. Weiters wurde in diesem Punkt vereinbart: „Der/die Werkvertragsnehmer/in ist hinsichtlich der Verwertung seiner/ihrer Arbeitskraft in selbständiger oder unselbständiger Form nicht gebunden, sofern hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt. Bei einer Trainings- und Beratungsleistung im Rahmen von Projekten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg gelten die AGB des Arbeitsmarktservice in der geltenden Fassung. Die Auftragsbeschreibung lt. Informationspaket und der Leitfaden für TrainerInnen sind integrierter Vertragsbestandteil.“ In manchen Fassungen des Werkvertrages wird zu den AGB des Arbeitsmarktservice Vorarlberg auch der Link mit der Internetadresse „http://www.ams.at/vbg/ueber_ams/14167.html“ angeführt., Im Punkt „Dienstort und Dienstzeit“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist in Bezug auf seine/ihre vertragsgegenständliche Tätigkeit an eine bestimmte Arbeitszeit und an einem vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitsort gebunden.“ , Im Punkt „Vertretungsbefugnis“ wurde vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn ist berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der/die WerkvertragsnehmerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die Person des Vertreters/der Vertreterin zu informieren. Zwischen dem Auftraggeber und der Werkvertrags-Vertretung entsteht kein Vertragsverhältnis. Bei im Auftrag des Arbeitsmarktservice Vorarlberg durchgeführten Kursen gelten bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice, welche durch ein Ausbildungs- und Tätigkeitsprofil mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie belegt werden müssen. Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich, sollte er/sie sich einer Vertretung mit geringerer Qualifikation als er/sie selbst bedienen, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger daraus resultierender Forderungen des Arbeitsmarktservice Vorarlberg schad- und klaglos zu halten.“, Ferner werden im Punkt „Honorar“ Vereinbarungen zur Verrechnung des vereinbarten Stundenhonorars entsprechend den tatsächlich geleisteten (Unterrichts-)Stunden und der Art der Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) sowie zum Termin „zur Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Leistung“ und zum Verzugsfall geregelt. Im Punkt „Abgaben und Sozialversicherung“ wird auf die Pflicht des/der Werkvertragsnehmers/Werkvertragsnehmerin zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen oder den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung hingewiesen. , Im Punkt „Verschwiegenheit“ wird vereinbart: „Der/die WerkvertragsnehmerIn verpflichtet sich unbefristet zur strengsten (bzw absoluten) Verschwiegenheit über die ihm/ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes.“ , Im Punkt „Beendigung des Werkvertrages“ wird schließlich vereinbart: „Der Werkvertrag wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch bei Beendigung des Vertragszeitraumes. Der Auftraggeber und der/die WerkvertragsnehmerIn sind beidseitig berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis vorzeitig für beendet zu erklären. In diesem Fall hat die Kündigung in Schriftform zu erfolgen und ist per Post eingeschrieben zuzustellen. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner/die jeweils andere Vertragspartnerin einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner/Vertragspartnerin zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er/sie dazu verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn/sie gestellt werden können.“ , Zuletzt wird im Punkt „Werkvertrag – Änderungen“ festgelegt: „Dieser Werkvertrag wird ausschließlich für die vereinbarte Zeit geschlossen. Es handelt sich um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gemäß den Paragraphen 1151, bzw 1165 ff ABGB. Es wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Änderungen bedürfen der Schriftform und des beidseitigen Einverständnisses.“ 1.1.
- Die jeweiligen Kurse („Maßnahmen“) wurden von der Erstbeschwerdeführerin in einer Auftragsbeschreibung genau definiert. Neben der Bezeichnung der Maßnahme, zB („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“ waren ua der Beginn, das Ende und die Dauer des Seminars, die Seminarzeiten, die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und –teilnehmer, der Seminarablauf (zB bei „Erfolgreich im Verkauf“: Aktivierung [3 Wochen, davon 1 Woche bei Veranstaltungsende], Qualifizierung Verkauf [4 Wochen], Qualifizierung ECDL-Start [4 Wochen], Praktikum [2 Wochen], Einzelcoaching [13 Wochen, 1 MS/Person/Woche]) und das Ziel der Maßgabe vorgegeben. Ferner wurden Pflichten im Zusammenhang mit den Themen „Berichtswesen“ (zB „Ablage in Projektordner“), „Teilnahmeliste Info Übermittlung an Office“, „Anwesenheitsliste Übermittlung an Office“, „Liste Praktikumsübersicht Übermittlung an Office“, „Lebensläufe und Eigeninserate Übermittlung an Office“ und „Teilnehmerkurzberichte Übermittlung an Office“ mit genauen Zeitpunkten (wie „täglich: während der Nachbesetzungszeit“; „am Monatsletzten bzw Seminarende“) oder Daten (zB „bis 25.03.09“) vorgeschrieben. Ferner wurden konkrete Pflichten für das „Office“ und die „Trainerin“ vor Beginn der Maßnahme und während der Maßnahme von der Erstbeschwerdeführerin formuliert. Zu diesen Pflichten, die der Trainerin überbunden waren, zählten zB: „Information über Seminarvereinbarungen, Unterzeichnung der Zustimmungserklärung durch die TeilnehmerInnen, Durchführung der geplanten Inhalte“, „Nachbesetzung aufgrund (Ersatz-)Liste des AMS Kontaktaufnahme mit unentschuldigt fehlenden Teilnehmerinnen“, „Aktuelle Führung der Absenzen“, „Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen an Office“, „Rücksprache AMS nach 3 Tagen entschuldigter Fehlzeit (Kursverbleib im Krankheitsfall auf 29 Tage beschränkt) zur Klärung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Fehlzeit erfolgt nach Klärung mit dem AMS am
- Fehltag der Kursaustritt“. Zu den Einzelcoachs überbundenen Pflichten zählten zB: „Nach 3 unentschuldigten Coaching-Terminen Rücksprache mit dem AMS zur Klärung des Kursverbleibs“, „Erstellung des TeilnehmerInnenkurzberichts bei Arbeitsantritt oder Kursantritt mit Dokumentation des Austritts in der Anwesenheitsliste“, „Teilnahmezufriedenheit AMS online bei Maßnahmenende“. Nach Ende der Maßnahme war die Trainerin bzw der Trainer verpflichtet, den Projektordner im „Office“ abzugeben. Für den Fall einer Vertretung war die Trainerin bzw der Trainer zur „Organisation (Beachtung der Nutzwertanalyse des AMS) und Bekanntgabe bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung“ verpflichtet. Bei Exkursionen bestand für die Trainerin bzw den Trainer die Pflicht: „Organisation mit zeitlichem und organisatorischem Ablauf, Terminbestätigung des Betriebs bis spätestens 2 Wochen vor Termin“. In den ab Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung gültigen „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ sind Regelungen zum TrainerInnentausch enthalten, welche vorab die Qualifikation und Erfahrung der Trainerinnen und Trainer als wesentliches Qualitätsmerkmal von Kursmaßnahmen und daher die Wichtigkeit, dass die angebotenen Trainerinnen und Trainer auch tatsächlich zum Einsatz kommen, betonen. In weiterer Folge sind Meldeerfordernisse (beispielsweise die Bekanntgabe von Beginn und Ende des Ersatztrainereinsatzes, der formalen Qualifikation und Erfahrung, der Nachweise für die formale Qualifikation etc) vorgegeben sowie Bestimmungen zur Preisminderung im Falle von geringerer formaler Qualifikation und/oder Erfahrung und Verhängung von Vertragsstrafen (Pönale) im Falle einer nicht fristgerechten Meldung im Bereich des Maßnahmenpersonals enthalten. Bei vorhersehbaren und planbaren Vertretungen (Urlaub, Schulung, etc.) wird bei der Meldung eines Ersatztrainers in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit zur Möglichkeit der Prüfung der Qualifikationen und Erfordernisse abgestellt. Bei unvorhersehbaren Ausfällen (Krankheit etc.) ist festgelegt, dass die Meldung am ersten Tag des Bekanntwerdens des Ausfalls zu erfolgen hat, wobei bei längerer Vertretung, nämlich von mehr als drei Tagen, notwendige Unterlagen nachzureichen sind. Lediglich am ersten Tag besteht die Möglichkeit, als Vertretung eine geringer qualifizierte Person heranzuziehen. Bereits ab dem zweiten Tag bedarf es einer entsprechend qualifizierten Person, anderenfalls ist der zweite und dritte Tag freizugeben, wobei die entfallenen Stunden einzuarbeiten sind. Ab dem vierten Tag ist jedenfalls die Vertretung durch geeignete Trainerinnen und Trainer vorzunehmen. Daneben ist geregelt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung seitens des AMS ein direkter Vergleich zwischen ersetzendem und zu ersetzendem Trainer, gegebenenfalls unter Beachtung eines bestimmten Geschlechtsverhältnisses, angestellt wird. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit waren seitens des AMS fünf Werktage vorgesehen, die Prüfung der Gleichwertigkeit bei nicht gemeldetem Tausch erfolgte jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung. Zudem ist festgelegt, dass sich der Auftragnehmer, somit die Erstbeschwerdeführerin, zum Zweck der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung der gegenständlichen Maßnahme erklärt bereit, an dieser mitzuwirken und alle dafür erforderlichen Daten und Informationen (z.B. Beantwortung von Fragebögen etc.) den genannten Stellen bzw. von diesen beauftragten Organisationen zur Verfügung zu stellen, wobei in der ab Oktober 2012 gültigen Fassung noch ergänzt wurde „bzw. den mit der Kontrolle beauftragten Organen jederzeit Zugang zu den Schulungsräumlichkeiten zu gewähren“. 1.1.
- Die beteiligten Trainerinnen und Trainer rechneten ihre im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen mit Honorarnoten nach Erbringung dieser Leistungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ab. Hierbei wurden der übernommene Kurs bzw Kursteil sowie der Kursort angegeben, das jeweilige Datum des Kurses, die jeweilige Unterrichtsdauer in Stunden und das auf Basis des Stundenhonorars sich ergebende Gesamthonorar sowie – je nachdem, ob die sog Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kam oder nicht – 20 % Umsatzsteuer. 1.
- Zum 44.-Beteiligten: 1.2.
- Der 44.-Beteiligte war vom 10.03.2008 bis 30.06.2020 als Angestellter bei der Caritas beschäftigt. Daneben war er auch als ausgebildeter Erwachsenentrainer und mit einer seit 27.12.2006 bestehenden Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden, Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing“ tätig. 1.2.
- Bereits vorher war er bei anderen Bildungsinstitutionen als Erwachsenentrainer tätig gewesen, als er über Trainer-Kolleginnen auf die Erstbeschwerdeführerin aufmerksam wurde und schließlich für die Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.01.2009 bis zum 30.07.2009 im Rahmen der Abhaltung von AMS Kursen im Einzelsetting, welche vom 07.01.2009 bis 29.01.2009, vom 04.02.2009 bis 27.02.2009, vom 02.03.2009 bis 26.03.2009, vom 01.04.2009 bis 30.04.2009, vom 04.05.2009 bis 29.06.2009, vom 03.06.2009 bis 26.06.2009 und vom 01.07.2009 bis 30.07.2009 stattfanden, als Trainer tätig war. Bei anderen Bildungseinrichtungen war er in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht tätig. 1.2.
- Schwerpunktmäßig war der 44.-Beteiligte ausschließlich mit Einzelcoachings in Zusammenhang mit der Vermittlung von Personen am Arbeitsmarkt befasst, welche zum Teil in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin stattfanden, was seinerseits die Vornahme einer Raumreservierung erforderte. Teilweise wurden die Einzelcoachings auch in den eigenen Räumlichkeiten der 44.-Beteiligten abgehalten, welcher über eine eigene, 60m2 Praxis mit entsprechender Ausstattung (Tische, Stühle, Laptop, Internet, Drucker) in Hohenems verfügte. Seinen eigenen Laptop verwendete er auch in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin. Der 44.-Beteiligte erhielt von der Erstbeschwerdeführerin die Namen und Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hierauf kontaktierte er diese zur Terminvereinbarung. Die (Folge-)Terminvereinbarung erfolgte schließlich im Zuge des Einzelcoachingtermins selbst. Die Termine konnte der 44.-Beteiligte grundsätzlich flexibel vereinbaren, lediglich die Gruppenkurszeiten der Kursteilnehmerinnen und –teilnehmer und der zeitlich vorgegebene Rahmen der arbeitspolitischen Maßnahme waren zu beachten. Auch das dazu zur Verfügung stehende Stundenkontingent konnte er gegebenenfalls zwischen den zu Coachenden unterschiedlich gewichten. Inhaltlich war der 44.-Beteiligte nur in geringem Maße gebunden, wobei er inhaltlich nicht von Thema und Zweck der arbeitspolitischen Maßnahme, der die Teilnehmenden unterlagen, abweichen durften. Er richtete sich bei seinen Coachings individuell nach der Persönlichkeit der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer. Unterlagen wurden ihm seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt, vielmehr verwendete er seine eigenen Unterlagen. Hinsichtlich Methodik war er frei. Der 44.-Beteiligte hatte die Pflicht, bei Arbeitsantritt oder Kursaustritt einen TeilnehmerInnen-Kurzbericht, die Absenzen zu dokumentieren, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses bei der Nutzung von eAMS zu unterstützen und bei Kursende bzw Austritt die Teilnahmezufriedenheit online festzustellen. Er hatte eine Meldung vorzunehmen, sofern jemand nicht zum vereinbarten Coaching-Termin erschienen ist. Daneben führte er auch Stundenaufzeichnungen in Hinblick auf die Honorarnotenlegung, des Weiteren persönliche Aufzeichnungen über den Verlauf des Coachingprozesses, auch in Hinblick auf die zu verfassenden TeilnehmerInnen-Kurzberichte. 1.2.
- Visitenkarten oder eine eigene E-Mail-Adresse wurden ihm seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt. Auch verfügte er über keinen Zugang zum Computernetz der Erstbeschwerdeführerin. 1.2.
- Eine Vertretung des 44.-Beteiligten kam im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor. 1.2.
- Für seine Tätigkeit erhielt der 44.-Beteiligte von der Erstbeschwerdeführerin ein nach Stunden bemessenes Entgelt. Der vereinbarte Stundensatz betrug stets EUR 25,00 pro Stunde. Die Abrechnung mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte jeweils zum Kursende, indem der 44.-Beteiligte seine Leistungen mittels Honorarnote unter Ausweis der Umsatzsteuer auf Basis der von ihm erbrachten Stunden zum vereinbarten Stundensatz verrechnete.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Erstbeschwerdeführerin 2.1.
- Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. 2.1.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt (vgl dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. 2.1.
- Dass die Erstbeschwerdeführerin im Auftrag des AMS Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen durchführte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der glaubhaften Aussage der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15). Dort schilderte sie glaubhaft, dass sich die Erstbeschwerdeführerin an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren des AMS beteiligte und im Rahmen solcher Verfahren Aufträge zugeteilt erhielt, welche auch einen überwiegenden Teil der Geschäftstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausmachten (Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 15 und S 16). Dass diese Maßnahmen als Veranstaltungen in Gruppenkursen und Einzelcoachings durchgeführt wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen nahezu aller im Rahmen der mündlichen Verhandlungen (08.07.2019; 30.09.2020; 25.01.2021 bis 02.02.2021; 19.02.2021) befragten Beteiligten und wurde dies auch durch die Geschäftsführerin bestätigt vergleiche dazu insbesondere Protokoll vom 08.07.2019, S 20 und S 21). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kursbeschreibungen („Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“) ist auch im Detail ersichtlich, welche Themen in Gruppenkursen zu unterrichten waren und ob ein begleitendendes Coaching gefordert war. Aus diesen Aussagen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass die Gruppenkurse zu feststehenden Zeiten und an fixen Orten in Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin an den Standorten Bregenz, Dornbirn, Bludenz und Feldkirch, die für die beteiligten Trainerinnen und Trainer wie auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Kurse nicht beeinflussbar waren, stattfanden (was sich auch durch das im Verwaltungsakt einliegende Kursprogramm 2010 belegen lässt), während Einzelcoachingkurse individuell hinsichtlich Zeit und Ort zwischen Trainerinnen und Trainern und den gecoachten Personen vereinbart wurden. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Anforderungen des AMS in Bezug auf Subunternehmer und die Qualität des eingesetzten Personals ergeben sich aus den Ausschreibungsbedingungen des AMS, insbesondere aus Punkten 9 und
- Die Feststellungen zum vorzulegenden Maßnahmenkonzept ergeben sich aus Pkt 14 und Pkt 15 der Ausschreibungsunterlagen des AMS. Danach sind gemäß Pkt 15 die Methoden zu beschreiben, die eingesetzt werden, die Förderung des selbständigen Lernens ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben und der Umgang mit Konflikten innerhalb der Gruppe ist durch die angewandten Methoden zu beschreiben, weiters sind im Rahmen der Didaktik die Zielgruppe, der Aufbau der Bildungsinhalte, die Lernkompetenz der Teilnehmerinnen sowie die Lernerfolgskontrolle während der Maßnahme zu beschreiben. Zudem sind die Trainerinnen und Trainer mit ihrem Einsatzbereich und der Angabe der vorgesehenen Maßnahmenstunden anzuführen. Die Feststellungen zu den Anforderungen an Trainerinnen und Trainer, welche AMS-Kurse abhalten konnten, ergeben sich aus der Ausschreibungsunterlage vom 27.11.2009, insbesondere aus Punkt 11 und
- Aus diesen Ausschreibungsbedingungen ergibt sich, dass eine formale Qualifikation als Coach ebenso vorausgesetzt wurde, wie entsprechende inhaltliche Qualifikationen, welche als Mindest- bzw Musskriterien bezeichnet wurden und nach den Ausschreibungsbedingungen bei Nichterfüllung zu einem Ausschluss das Begehrens (sc den Kurs abhalten zu dürfen) führten. Daneben waren auch weitere Mindestkriterien an die technische Ausstattung der Kursräumlichkeiten und an den Veranstaltungsort vorgeschrieben. 2.1.
- Die Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin neben angestellten Trainierinnen und Trainern auch solche zur Abhaltung und Durchführung von Gruppenkursen und Einzelcoachings auf Werkvertragsbasis nach entsprechender Mitteilung zur Abhaltung derselben bediente, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Werkverträgen und den Aussagen der Trainierinnen und Trainern sowie der Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen bzw auch aus der Beschwerde. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen ist ersichtlich, dass je Kurs ein solcher Werkvertrag entsprechend (zumindest) zwei verschiedenen Vertragsmustern verwendet wurden. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der Zwölftbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Zweitbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 44.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Inhalt des zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Trainerinnen und Trainern abgeschlossenen Werkvertrages ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Werkverträgen, die zwischen dem 18.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (7 Verträge), zwischen der Zwölftbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge), zwischen der 34.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (3 Verträge), zwischen der 25.-Beteiligten und der Erstbeschwerdeführerin (4 Verträge) und zwischen der Zweitbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin sowie zwischen der Achtbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführerin (je 1 Vertrag) abgeschlossen wurden. Alle diese Werkverträge haben – abgesehen von den die Person der jeweiligen Trainerin oder des jeweiligen Trainers betreffenden Daten und den Daten des betreffenden Kurses und Kursmoduls samt Kurszeiten und Kursdauer – nahezu wortidenten Inhalt. Es ist aus diesen sowie den von der Viertbeteiligten vorgelegten Werkverträgen zwischen ihrer Gesellschaft und der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass Musterverträge herangezogen wurden. In der Beschwerde ist diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass ein Projektanfang vertraglich festgelegt und (die Maßnahme) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen gewesen sei, was wiederum dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es keinen „Zeitraum der Arbeitsverpflichtung“ gegeben habe, widerspricht. Aufgrund der Verträge gingen die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 44.-Beteiligte, eine konkrete vertragliche Verpflichtung zur Abhaltung der entsprechenden Kurse ein. Dass der Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen in anderen Fällen gänzlich abweichen würde, wurde weder substantiiert in der Beschwerde noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebracht oder belegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu verpflichtet war, von sich aus zur Klärung dieses Elements des maßgeblichen Sachverhaltes alle Werkverträge einzusehen, da alle Beteiligten nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für die Erstbeschwerdeführerin tätig geworden sind. In solchen Fällen erlauben es die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und in freier Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Beteiligter Abstand nehmen kann (VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022, mwN; 25.04.2019, Ra 2019/08/0035). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl von Werkverträgen auf die Rechtsverhältnisse aller Beteiligten zur Erstbeschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Solche Anhaltspunkte sind bezüglich der abgeschlossenen Verträge zwischen den Trainerinnen und Trainern und der Erstbeschwerdeführerin nicht hervorgekommen. 2.1.
- Die Feststellungen zu den Kursen (Maßnahmen) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auftragsbeschreibungen für die Kurse „Erfolgreich im Verkauf“, „Überbetriebliche Lehrausbildung“, „Verkauf mit EDV“, „Wiedereinstieg leicht gemacht“, „Bewerbungstraining Jugendliche“, „Fachkurs für den Bereich Büro und Verwaltung – Intensiv“, „Fokus Verkauf“, „Frauen im Beruf“, „Fachkurs für den Bereich Handel/Einzelhandel – Intensiv“ oder „Basisqualifizierung Wiedereinstieg“. Aus diesen Unterlagen ist unzweifelhaft ersichtlich, dass konkrete Vorgaben nicht nur hinsichtlich des Beginns und der Dauer eines Kurses, sondern auch hinsichtlich der Kurszeiten, des Ablaufes des Kurses, der zeitlichen Abfolge verschiedener Kursinhalte sowie von Pflichten für die Trainerinnen und Trainer bzw Coaches vorgesehen waren. Hierbei sind nicht nur Pflichten zur Führung von Anwesenheitslisten belegt, sondern auch die Pflicht des Berichtswesens mittels Projektordnern, die der Erstbeschwerdeführerin bei Ende des Kurses abzugeben waren, der Übermittlung von Krank- und Gesundmeldungen von Teilnehmern solcher Kurse sowie die Vorgangsweise bei Fehlzeiten von Teilnehmern bis hin zur Vorgangsweise bei der Vertretung der Trainerin durch Dritte. Diese Auftragsvorgaben stehen in deutlichem Konflikt zu den Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainern, die sich mit wenigen Ausnahmen dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber als völlig frei in der Gestaltung und Abfolge solcher Kurse präsentierten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Wahrnehmungen der beteiligten Trainerinnen und Trainer durch die zwischenzeitig vergangene Zeit getrübt sein mögen und gewann der erkennende Richter auch den persönlichen Eindruck einer tiefen Loyalität zur in den mündlichen Verhandlungen anwesenden Geschäftsführerin der Erstbeschwerdeführerin, sodass in Abwägung aller hier ins Gewicht fallenden Umstände kein Zweifel besteht, dass von einer schrankenlosen Freiheit der beteiligten Trainerinnen und Trainer, auch der 44.-Beteiligte, keine Rede sein kann. Vielmehr war der jeweilige Auftrag an die beteiligten Trainerinnen und Trainer, darunter auch der 44.-Beteiligte, klar umrissen, terminlich und inhaltlich vorgegeben und mit verschiedenen Pflichten, wie Führung eines Berichtswesens im Projektordner, von Anwesenheitslisten, Krankenstands- und Gesundmeldungen, Übermittlung einer Teilnahmeliste-Info, udgl, verbunden. Aus den Ausschreibungsunterlagen ist auch ersichtlich, dass eine kurzfristige Vertretung der Trainerin oder des Trainers wegen der Bekanntgabepflicht bis spätestens 2 Wochen vor der Vertretung nicht möglich war und die Nutzwertanalyse des AMS hierbei zu beachten war. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt II. 1.1.
- festgestellt wurden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin auch die jeweils gültigen Versionen der „Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger für die entstehenden Personal- und Sachkosten bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die vom AMS übertragen werden“ in Vorlage gebracht (im Detail jene gültig ab Oktober 2008, Januar 2009, November 2009, Januar, 2010, Juli 2011, November 2011, Juli 2012 und Oktober 2012), welche allesamt jene Regelungen zum Inhalt haben, die unter Punkt römisch zwei. 1.1.
- festgestellt wurden. 2.1.
- Die Feststellungen zur Art der Verrechnung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der Zweitbeteiligten (8 Rechnungen), der Elftbeteiligten (4 Rechnungen), des 18.-Beteiligten (3 Rechnungen) und der 21.-Beteiligten (5 Rechnungen), sowie den Ausführungen der befragten beteiligten Trainerinnen und Trainer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen. Es bestehen auf Basis dieser Rechnungen und der Aussagen keine Zweifel über die Art der Rechnungslegung. Sie wurde auch nicht durch ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder im Rahmen der mündlichen Verhandlungen in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. 2.
- Zum 44.-Beteiligten: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem beruflichen Hintergrund ergeben sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 304). Seine Angaben zu seiner Gewebeberechtigung werden dabei durch einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, welchem der exakte Wortlaut der Gewerbeberechtigung entnommen wurde, bestätigt. Seine Tätigkeit als Angestellter bei der Caritas ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.
- Die Feststellungen zum Zustandekommen des Kontakts zur Erstbeschwerdeführerin basieren ebenfalls auf den entsprechenden glaubhaften Ausführungen des 44.-Beteiligten (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 304). Der Zeitraum seiner Kurse, wie ihn die belangte Behörde festgestellt hat, wird von der Erstbeschwerdeführerin als korrekt bezeichnet, jedoch werden leistungsfreie Zeiträume als von der belangten Behörde nicht berücksichtigt eingewendet (Beilage ./7 S 62 zur Beschwerde). Zudem wird ebendort auch vorgebracht, dass es sich beim Zeitraum um ein inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbares Auftragssetting handle. Der 44.-Beteiligte bestätigte auch seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 304) und gab auch an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei anderen Bildungseinrichtungen nicht als Trainer beschäftigt gewesen zu sein (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 310). Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin ist folgendes zu erwägen: Aus Beilage ./8 (S 108) ergibt sich nachvollziehbar, dass der 44.-Beteiligte in den nunmehr festgestellten Zeiträumen insgesamt sieben AMS-Kurse im Einzelsetting für die Erstbeschwerdeführerin bestritten und auch verrechnet hatte. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Zeiten festzustellen und die sich zwischen den Kurszeiten ergebenden leistungsfreien Zeiten zu berücksichtigen. Zum Einwand des inhaltlich und zeitlich völlig frei gestaltbaren Auftragssettings ist zu sagen, dass mit diesem Einwand nicht die festgestellten Zeiten bestritten werden, da – gleich, ob frei gestaltbares Auftragssetting oder nicht – der 44.-Beteiligte jedenfalls der Erstbeschwerdeführerin in den durch die Beginn- und Endzeit des jeweiligen Kurses definierten Zeitintervalle der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung stand bzw für diese tätig war. Mit diesem Einwand wird nicht ausgedrückt, dass der 44.-Beteiligte nur an bestimmten Tagen innerhalb dieses jeweiligen Zeitintervalls gearbeitet hätte. Dagegen sind die Kursbeginn- und Endzeiten aller Kurse durch Beilage ./8 belegt. Konkrete Tage, an denen tatsächlich AMS-Kurse im Gruppen- oder im Einzelsetting stattgefunden haben, wurden nicht belegt und sind auch nicht im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Die Behauptung eines frei gestaltbaren Auftragssettings belegt nicht, dass nur an gewissen Zeitpunkten innerhalb der gesamten Kurszeitspanne auch Leistungen der Zehntbeschwerdeführerin angefallen wären. Damit waren die sich aus Beilage ./8 (S 108) ergebenden Kurszeiten als maßgebliche Zeiten festzustellen 2.2.
- Dass der 44.-Beteiligte ausschließlich Einzelcoachings vornahm, ergibt sich aus seinen Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 304 ff), ebenso auch das Abhalten von Coachings teils in den Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin samt Reservierungserfordernis, teils in der Praxis des 44.-Beteiligten selbst samt deren Spezifika (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 304, S 305 und S 311). Auf Nachfrage vermochte er auch im Detail das Prozedere hinsichtlich der Terminvereinbarung der Einzelcoachings wiederzugeben (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 305 und S 306). Auch die Schilderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Flexibilität unter Beachtung der Gruppenkurszeiten gestalten sich dabei als nachvollziehbar und plausibel (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 305), wobei er freilich insoweit zeitlich und inhaltlich gebunden war, als das Thema der arbeitspolitischen Maßnahme nicht verlassen werden durfte, was aus den festgestellten Vorgaben des AMS (siehe oben) hervorgeht. Nach eigener Aussage war er lediglich in Zusammenhang mit der Reintegration am Arbeitsmarkt gebunden und ging individuell auf die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern bei gegebenenfalls unterschiedlicher Gewichtung des Stundenkontingents ein (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 305 und S 306). Die Feststellung zu den Kursunterlagen ergibt sich aus der Aussage des 44.-Beteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 308 und S 310), auch jene in Hinblick auf Methodik (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 310). Die Feststellungen betreffend seine Verpflichtungen als Trainer zum Verfassen von TeilnehmerInnen-Kurzberichten und Meldungen im Falle des Nichterscheinens der Kursteilnehmer- und Kursteilnehmerinnen bzw. auch, dass er Stundenaufzeichnungen sowie den Verlauf aufgezeichnet hat, fußen ebenfalls auf den Schilderungen des 44.-Beteiligten (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 307). Aus den im Akt einliegen Auftragsbeschreibungen für einzelne arbeitspolitische Maßnahmen zeitg sich, dass Einzelcoachs regelmäßig TeilnehmerInnen-Kurzberichte zu verfassen hatten, die Absenzen dokumentieren mussten und die Teilnahmezufriedenheit feststellten mussten. Es ist nichts hervorgekommen, das daran zweifeln ließe, dass diese Pflichten nicht auch den 44.-Beteiligten trafen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.2.
- In Hinblick auf Visitenkarten und E-Mail-Adresse teilte der 44.-Beteiligte glaubhaft mit, dass ihm weder Visitenkarten noch E-Mail-Adresse seitens der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 307). Auch über einen Zugang zum TrainerInnennetzwerk bzw Laufwerk der Erstbeschwerdeführerin verfügte er nicht (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 307). 2.2.
- Hinsichtlich der Frage einer Vertretung teilte der 44.-Beteiligte mit, dass er sich nie vertreten habe lassen (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 307). 2.2.
- Die Feststellungen zum bedungenen Entgelt sowie zu den Modalitäten der Honorarabrechnung basieren auf den Schilderungen des 44.-Beteiligten (Protokoll vom 25.01.2021 bis 02.02.2021, S 310) und auf Beilage ./8 (S 108) der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der 44.-Beteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin als vollversicherter Dienstnehmer anzusehen ist. 3.
- Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Zunächst ist auf das Vorbringen, wonach der 44.-Beteiligte für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines Werkvertrages tätig geworden sei, einzugehen: 3.1.
- Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Die Parteien schlossen ausdrücklich als „Werkverträge“ bezeichnete Vereinbarungen für jedes einzelne (Gruppen- und/oder Einzel-)Setting ab. Weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich ist jedoch auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages abzustellen. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. 3.1.
- Der 44.-Beteiligte war als Trainer für die Erstbeschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, genau spezifizierte Qualifizierungsmaßnahmen in Einzelcoaching-Kursen in bestimmten zeitlichen Einheiten in einem bestimmten Zeitraum gegen Entgelt durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das vom 44.-Beteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des 44.-Beteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem er sich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der 44.-Beteiligte war aber nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Dies war im Übrigen auch den Parteien bewusst, zumal der Werkvertrag Bestimmungen aufweist, die unmissverständlich aufzeigen, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den Werkvertrag für einen bestimmten Zeitraum ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden, ungeachtet eines etwaigen Lernerfolgs. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Zudem wird das Recht der vorzeitigen Kündigung des Vertrages eingeräumt, was ebenfalls nicht der Systematik eines Werkvertrages entspricht. Solche Regelungen indizieren, dass auch die Parteien in Wahrheit von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von einem Werkvertrag, einem Zielschuldverhältnis, ausgegangen sind. Für dieses Ergebnis spricht auch eine leistungsbezogene Entlohnung nach Stundensatz (wie im Übrigen selbst in der Beschwerde angemerkt ist), nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 4 ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159).Das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach die Trainerinnen und Trainer mehrere Auftraggeber gehabt hätten, spielt nur bei der Prüfung einer Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eine Rolle und ist Teil der Beurteilung, ob der betreffende Dienstnehmer über eine eigene unternehmerische Struktur verfügt und damit "für den Markt" tätig ist. Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag ist diese Frage nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 10.01.2018, Ra 2017/08/0128 mit Hinweis auf VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). 3.1.
- Insgesamt handelt es sich somit bei den vom 44.-Beteiligte mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.1.
- Insgesamt handelt es sich somit bei den vom 44.-Beteiligte mit der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018, welcher in seiner Erledigung dem vorliegenden Beschwerdefall gleicht). 3.
- Zur Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob der 44.-Beteiligte diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat oder nicht. 3.2.
- Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 238/2021, wer – entsprechend § 4 Abs 2 ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß § 46 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.2.
- Dienstnehmer iSd ASVG ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 238 aus 2021,, wer – entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt auch, wer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147 ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171; VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). 3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).3.2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, stellt kein die persönliche Arbeitspflicht und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (also wenn die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise abgelehnt werden kann) dar (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/08/0028 mit Hinweis auf VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers (vgl VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen (vgl VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers vergleiche VwGH 15.02.2017, Ra 2014/08/0055 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN), aber auch eine Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141 mit Hinweis auf VwGH 13.08.2003, 99/08/0174; VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 und VwGH 07.05.2008, 2007/08/0341, mwN) schließt ein generelles Vertretungsrecht aus. 3.2.
- Vorab bleibt festzuhalten, dass der Umstand, wonach es dem 44.-Beteiligten offenstand, die ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – entgegen den Beschwerdeausführungen – einer persönlichen Arbeitspflicht nicht entgegenstehen vermag. Schließlich wird in der Beschwerde selbst sogar darauf hingewiesen, dass die Partei (oder ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wobei auf dieses Vorbringen noch eingegangen wird) aufgrund der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Abhaltung des vertragsgemäß konkretisierten Kurses verpflichtet gewesen war. Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem 44.-Beteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042).Aufgrund der Werkverträge, welche zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem 44.-Beteiligten (wie mit allen anderen Trainerinnen und Trainern hinsichtlich jeglicher Gruppenkurse und Einzelcoachings) abgeschlossen wurden, ergibt sich eine strenge Verschwiegenheitspflicht. Es war eine unbefristete Verpflichtung zur strengsten bzw absoluten Verschwiegenheit über die ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie allen Informationen von und über Kunden des Auftraggebers und zur absoluten Wahrung des Datenschutzes vereinbart. Damit ist bereits aufgrund dieser Vertragsklausel ein generelles Vertretungsrecht auszuschließen vergleiche dazu auch VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042). 3.2.
- Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).3.2.
- Dessen ungeachtet würde eine generelle Vertretungsbefugnis gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde in den "Werkverträgen" zwar schriftlich ein grundsätzlich generelles Vertretungsrecht vereinbart, ein solches seitens des 44.-Beteiligten aber nicht praktiziert. Dass ein derartiger Vertretungsvorgang tatsächlich nie stattgefunden hat, wurde vom 44.-Beteiligten selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung eingeräumt. 3.2.
- Generell wäre alternativ – entsprechend der zuvor zitierten Judikatur – ein generelles Vertretungsrecht ungeachtet der vorherigen Ausführungen dennoch zu bejahen, wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Gegenständlich ist jedoch auch dies nicht der Fall: Wie nämlich bereits die in Vorlage gebrachten Ausschreibungsunterlagen des AMS erkennen lassen, waren dem AMS alle Personen namentlich zu nennen und neben dem Nachweis formaler Qualifikationen (durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate, Urkunden etc.) und Erfahrungen (bzw. Referenzen) sowie auch der Nachweis in Zusammenhang mit der Teilnahme an Gendermainstreaming-Seminaren oder der Erfahrung in der Durchführung frauenspezifischer Maßnahmen zu erbringen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Trainerin oder ein Trainer ausscheiden, hätte die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Vereinbarung einen gleich qualifizierten Ersatztrainer dem AMS zu melden gehabt, das dann zustimmte. Nur bei unvorhersehbaren Ausfällen bis maximal drei Tage konnte die Genehmigung im Vorfeld entfallen, die Vertretungstrainer und deren Qualifikation wurden aber jedenfalls im Zuge der Abrechnung geprüft. Für eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen waren Pönalen vorgesehen. Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass der Trainer – bzw. im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. XXXX einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern. Den übernommenen vertraglichen Verpflichtungen hätte die Erstbeschwerdeführerin aber schwerlich entsprechen können, müsste sie tatsächlich damit rechnen, dass der Trainer – bzw. im Größenschluss jede ihrer nicht angestellten Trainerinnen und Trainer – von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen würde, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter mit der Abhaltung des Kurses zu betrauen. Dabei steht außer Frage, dass sich eine solche Usance nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der abzuhaltenden Kurse, wie auch der Zeuge Mag. römisch 40 einräumte (Protokoll vom 08.07.2019, S 7), auswirken würde, was unter der Prämisse einer realistischen Betrachtungsweise auf die Geschäftsbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zum AMS durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund kann es der Erstbeschwerdeführerin keineswegs gleichgültig gewesen sein, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten (ein Angestellter, eine sonstige Hilfsperson oder ein selbständiger Vertreter, wie in der Beschwerde ausgeführt) vornimmt und in welchen wechselnden Besetzungen dies geschieht. Die Ausübung eines generellen Vertretungsrechts steht somit mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der Erstbeschwerdeführerin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht im Einklang vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation - ebenfalls betreffend die Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen im Auftrag des AMS - abermals auf VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Daran mag auch der Umstand, wonach entsprechend dem Beschwerdevorbringen es seitens des AMS nie eine Beanstandung hinsichtlich gemeldeter Vertretungen gekommen war, nichts zu ändern. Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen des 44.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Das von der Erstbeschwerdeführerin so bezeichnete "sanktionslose Ablehnungsrecht" erweist sich ob der umseitigen Erwägungen vielmehr als ein Teilaspekt einer flexiblen Diensteinteilung, Dienstplanerstellung bzw. Indienstnahme und ändert nichts daran, dass die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen des 44.-Beteiligten für die Erstbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind vergleiche erneut dazu VwGH 10.04.2013, 2013/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). 3.
- Zur persönlichen Abhängigkeit Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. 3.3.
- Wie bereits unter Punkt 3.
- angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist.3.3.
- Wie bereits unter Punkt 3.
- angeführt, hängt die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028; 14.03.2013, 2012/08/0018), wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits sind dabei nicht immer voneinander scharf zu trennen (VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, dh in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Hinweis auf VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083; VwGH 11.06.2012, 2010/08/0204; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256; VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224). 3.3.
- Gegenständlich hat der 44.-Beteiligte als Trainer bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Einzelcoachings durchgeführt, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.
- – vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in deren Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung mit der gecoachten Person stattgefunden haben. 3.3.
- Gegenständlich hat der 44.-Beteiligte als Trainer bei der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich Einzelcoachings durchgeführt, welche – entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
- – vornehmlich, aber nicht ausschließlich, in deren Räumlichkeiten nach individueller Terminvereinbarung mit der gecoachten Person stattgefunden haben. Eine zeitliche Bindung des 44.-Beteiligten lag dabei in dem im Zuge der Werkverträge vorgegebenen Zeitrahmen vor, innerhalb deren die Einzelcoachings durchzuführen waren bzw waren daneben bei den Maßnahmen, welche sowohl Gruppenkurse als auch dazugehörig Einzelcoachings umfassten, naturgemäß die Gruppenkurszeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu beachten. Insgesamt betrachtet bestand für den 44.-Beteiligten somit betreffend die Arbeitszeit eine weitreichend freie Dispositionsmöglichkeit und auch keine explizite Bindung an die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin, obgleich der 44.-Beteiligte ungeachtet dessen seine Coachings auch in diesen durchführte. Auch sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173), lagen gegenständlich nicht vor: Die im Zuge der Einzelcoachings zu verfassenden Teilnehmerinnen-Kurzberichte dienten nicht dem Zweck, dem 44.-Beteiligten persönlich zu kontrollieren, sondern – unter Berücksichtigung des Zwecks der seitens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen für das AMS – die Entwicklung der Gecoachten aufzuzeigen. Auch sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse, die mangels Einbindung in den Betrieb eine persönliche Abhängigkeit bewirken und über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehen und auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen abzielen, wobei als Kontrollmechanismen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage kommen, die einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus gehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen müssen vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173), lagen gegenständlich nicht vor: Die im Zuge der Einzelcoachings zu verfassenden Teilnehmerinnen-Kurzberichte dienten nicht dem Zweck, dem 44.-Beteiligten persönlich zu kontrollieren, sondern – unter Berücksichtigung des Zwecks der seitens der Erstbeschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen für das AMS – die Entwicklung der Gecoachten aufzuzeigen. Was schließlich noch die Betriebsmittel anbelangt gilt festzuhalten, dass der 44.-Beteiligte – wie zuvor ausgeführt – die Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin, eigene Räumlichkeiten und die dort vorhandene Ausstattung sowie im Wesentlichen seinen eigenen Laptop zur Durchführung der Einzelcoachings benutzt hat. In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen bleibt daher festzuhalten, dass gegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen, weshalb von keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist. In einer Zusammenschau der umseitigen Erwägungen bleibt daher festzuhalten, dass gegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen, weshalb von keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist. 3.
- Zur Lohnsteuerpflicht In Hinblick auf § 4 Abs 2 ASVG gilt nun in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des 44.-Beteiligten lohnsteuerpflichtig waren.In Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt nun in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte des 44.-Beteiligten lohnsteuerpflichtig waren. 3.4.
- Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.3.4.
- Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG
- 3.4.
- Ein solcher Bescheid betreffend den 44.-Beteiligten liegt jedoch nicht vor. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der 44.-Beteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist, da der 44.-Beteiligte nicht unter der Leitung der Erstbeschwerdeführerin stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus dessen Weisung zu befolgen hatte.Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (Paragraph 47, Absatz 2, EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der 44.-Beteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist, da der 44.-Beteiligte nicht unter der Leitung der Erstbeschwerdeführerin stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus dessen Weisung zu befolgen hatte. Der 44.-Beteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG für die Erstbeschwerdeführerin beschäftigt.Der 44.-Beteiligte war somit nicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Erstbeschwerdeführerin beschäftigt. 3.
- Zum Vorliegen eines freien Dienstvertrages In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorgelegen ist. Dabei ist entscheidungswesentlich, ob ein Entgeltbezug vorliegt, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und der 44.-Beteiligte über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat. In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist. Dabei ist entscheidungswesentlich, ob ein Entgeltbezug vorliegt, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und der 44.-Beteiligte über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat. 3.5.
- Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt II. 1.
- ausgeführt, hat der 44.-Beteiligte seine Trainertätigkeit im Wesentlichen persönlich durchgeführt und erfolgte auch eine Entlohnung nach der Anzahl der geleisteten Stunden unter Zugrundelegung des im Zuge des jeweiligen Werkvertrages festgelegten Stundensatzes.3.5.
- Wie bereits in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
- ausgeführt, hat der 44.-Beteiligte seine Trainertätigkeit im Wesentlichen persönlich durchgeführt und erfolgte auch eine Entlohnung nach der Anzahl der geleisteten Stunden unter Zugrundelegung des im Zuge des jeweiligen Werkvertrages festgelegten Stundensatzes. 3.5.
- Bei dem Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel" iSd § 4 Abs 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044 mit Hinweis auf VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein g