← Österreich

{'item': 'L501 2224845-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 25§ 14§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 21a§ 11§ 24§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlL501 2224845-1 Spruch, L501 2224845-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.06.2018 bis 30.09.2018

24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP")

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.031,00 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 16.06.2018 bis 30.09.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung von der Firma XXXX (in der Folge Firma H.) erhalten habe.Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.06.2018 bis 30.09.2018

24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP")

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.031,00 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 16.06.2018 bis 30.09.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung von der Firma römisch 40 (in der Folge Firma H.) erhalten habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.01.2019 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie fast vollständig erblindet sei, weshalb sie dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehöre. Ihr Dienstgeber H. habe beim zuständigen Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht. Sie sei in diesem Verfahren von der Arbeiterkammer vertreten worden und habe schließlich mit der Firma H. eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.01.2018 vereinbart. Im Rahmen der Abrechnung sei auch eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden. Die Firma H. habe am 29.03.2018 das Ende der Beschäftigung mit 31.03.2018 korrekt gemeldet, dabei jedoch fälschlicherweise das Gebühren einer Urlaubsersatzleistung für den Monat April 2018 behauptet. Die danach erstattete Meldung der Dienstgeberin über das Bestehen einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.08.2018 sei ebenso nicht nachvollziehbar wie die angegebene Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.09.2018. Sie habe vielmehr als Entschädigung dafür, dass sie der Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt habe, einen Vergleichsbetrag (Abgangsentschädigung) erhalten. Da sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, sei eine Kündigung ohne Zustimmung des Sozialministeriumservice gar nicht möglich. Da keine Zustimmung vorgelegen habe, könne keine Dienstgeberkündigung bestehen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP nach Ende eines Krankengeldbezuges mit Geltendmachung 16.06.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Der Punkt 11 des bundeseinheitlichen Antragsformulars (ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung) sei jeweils mit „NEIN“ beantwortet worden. Der beschwerdeführenden Partei sei folglich ab 16.06.2018 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von EUR 30,31 angewiesen worden. Die beschwerdeführende Partei sei seit 01.11.2014 bei der Firma H. beschäftigt gewesen. Ihrem am 30.11.2017 gestellten Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei im Jänner 2018 stattgegeben worden. Im Zuge der Aushändigung der Kündigung am 25.01.2018 habe sie gegenüber ihrem Arbeitgeber klargestellt, dass die Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam sei. Da der Arbeitgeber an der Kündigung festhielt, habe sich die beschwerdeführende Partei an die Arbeiterkammer gewandt, welche die Firma H. über die bestehende Rechtslage informierte. In der Folge habe die Firma H. einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung beim zuständigen Behindertenausschuss gestellt. Mit 29.03.2018 sei von der Firma H. die Abmeldung der beschwerdeführenden Partei an die GKK mit dem Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“, Ende der Beschäftigung 31.03. 2018, Ende Entgelt 30.04.2018, Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 erfolgt. Mit Schreiben vom 11.05.2018 habe die Arbeiterkammer im Auftrag Ihres Mandanten (beschwerdeführende Partei) das Vergleichsangebot der Firma H. lautend auf Bezahlung von 5 Monatsgehältern angenommen. Mit 31.08.2018 sei die Abmeldung bei der GKK durch die Firma H. insofern berichtigt worden, als nun vom 01.04.2018 bis 31.8.2018 eine Kündigungsentschädigung und im Anschluss vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 eine Urlaubsersatzleistung gemeldet wurde. Es sei beim Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“ geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe demnach von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses bestanden, sondern die Beendigungserklärung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung begehrt. Im Rahmen eines Vergleiches habe sie die Bezahlung von 5 Monatsgehältern akzeptiert und sei es hierdurch zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung gekommen.

Judikatur sei der begünstigte Behinderte in der weiteren Folge an die getroffene Wahl gebunden (OGH 2014-01-29 9 ObA 146/13f). Die beschwerdeführende Partei habe die von ihrer ehemaligen Dienstgeberin erhaltenen Zahlungen nicht rechtzeitig gemeldet, es liege ein Meldeverstoß nach § 50 Abs. 1 ASVG vor, der auch die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen rechtfertige. Darüber hinaus sei aber auch § 25 Abs. 1 2. Satz erfüllt. Das Dienstverhältnis habe mit 31.03.2018 geendet, die Versicherungspflicht sei aber nachträglich bis insgesamt 30.09.2018 verlängert worden. Es gebühre für diesen Zeitraum daher keine Geldleistung nach dem AlVG. Die beschwerdeführende Partei habe daher EUR 3.031,00 an Arbeitslosengeld zurückzuzahlen.Die beschwerdeführende Partei habe demnach von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses bestanden, sondern die Beendigungserklärung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung begehrt. Im Rahmen eines Vergleiches habe sie die Bezahlung von 5 Monatsgehältern akzeptiert und sei es hierdurch zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung gekommen.

Judikatur sei der begünstigte Behinderte in der weiteren Folge an die getroffene Wahl gebunden (OGH 2014-01-29 9 ObA 146/13f). Die beschwerdeführende Partei habe die von ihrer ehemaligen Dienstgeberin erhaltenen Zahlungen nicht rechtzeitig gemeldet, es liege ein Meldeverstoß nach Paragraph 50, Absatz eins, ASVG vor, der auch die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen rechtfertige. Darüber hinaus sei aber auch Paragraph 25, Absatz eins,

  1. Satz erfüllt. Das Dienstverhältnis habe mit 31.03.2018 geendet, die Versicherungspflicht sei aber nachträglich bis insgesamt 30.09.2018 verlängert worden. Es gebühre für diesen Zeitraum daher keine Geldleistung nach dem AlVG. Die beschwerdeführende Partei habe daher EUR 3.031,00 an Arbeitslosengeld zurückzuzahlen. Die bP beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der am 18.06.2021 abgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die beschwerdeführende Partei, jener Mitarbeiter der Arbeiterkammer, der die beschwerdeführende Partei in der Angelegenheit betreut und die Vergleichsverhandlungen mit der Firma H. geführt hat (in der Folge „Herr AK“), ein Vertreter der Firma H. (in der Folge „Herr B“) sowie der in der Angelegenheit tätig gewesene rechtsfreundliche Vertreter die Firma H. (in der Folge „Herr C“) einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Das Dienstverhältnis der bP bei der Firma H. begann am 01.11.
  4. Ab März 2017 befand sie sich aufgrund gesundheitlicher Probleme, in deren Folge sie auf dem rechten Auge erblindete und sich die Sehkraft des linken Auges auf 10 Prozent reduzierte, im Krankenstand. Am 30.11.2017 stellte sie einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, dem mit Bescheid des Sozialministeriums vom 03.01.2018 stattgegeben wurde. Im Jänner 2018 teilte die bP ihrem Filialleiter bei der Firma H. mit, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne wieder ab Februar arbeiten würde. In der Folge kam es am 25.01.2018 zu einem Gespräch mit dem Gebietsleiter, bei dem die Kündigung zum 31.03.2018 ausgesprochen wurde. Die bP erklärte hierauf, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden könne und überreichte dem Gebietsleiter ihren Bescheid vom 03.01.2018 sowie ein entsprechendes Informationsblatt des Sozialministeriumservice. Die Firma H. hielt jedoch an der Kündigung fest. In der Folge wandte sich die bP an die Arbeiterkammer und kam es zu einem Beratungsgespräch mit Herrn AK, der sie über die Rechtslage informierte. Nach Vollmachtserteilung durch die bP erläuterte Herr AK in einem der Firma H. übermittelten Schreiben vom 21.02.2018 die der bP aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zustehenden Rechte und forderte auf deren Grundlage eine Kündigungsentschädigung bis zum 30.09.2018 sowie gesetzliche Verzugszinsen bis zum 15.03.
  5. Im Zuge der sich daran anschließenden - auch fernmündlich geführten - Verhandlungen mit Herrn AK wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. zunächst zwei Monatsgehälter angeboten und kam man dann überein, der bP vier Monatsgehälter in Aussicht zu stellen. Schließlich kam es zu einer weiteren Erhöhung des Angebots auf fünf Monatsgehälter verbunden mit einer Generalbereinigung. Die – aufgrund Unstimmigkeiten zwischen ihr und der Arbeiterkammer - zwischenzeitlich gegenüber der Arbeiterkammer durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertretene bP teilte der Arbeiterkammer mit Schreiben vom 09.05.2018 mit, dass sie das Vergleichsanbot des (ehemaligen) Arbeitgebers in Form von fünf Monatsgehältern im Sinne einer Generalbereinigung annehme. Mit Schreiben vom 11.05.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. hierauf seitens der Arbeiterkammer ‚namens und auftrags‘ der bP mitgeteilt, dass diese das Vergleichsangebot lautend auf Bezahlung von fünf Monatsgehältern akzeptiere und mit Abschluss dieses Vergleiches bzw. Überweisung der Vergleichssumme allfällige weitere wechselseitige Ansprüche als bereinigt und verglichen anzusehen sind. Inhalt der zwischen Herrn AK und der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. geführten Vergleichsgespräche war die Höhe der Kündigungsentschädigung; nicht thematisiert wurde beispielsweise eine nachträgliche Änderung der Kündigung in eine einvernehmliche Lösung, eine freiwillige Abfertigung bzw. eine Abgangsentschädigung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG.Inhalt der zwischen Herrn AK und der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. geführten Vergleichsgespräche war die Höhe der Kündigungsentschädigung; nicht thematisiert wurde beispielsweise eine nachträgliche Änderung der Kündigung in eine einvernehmliche Lösung, eine freiwillige Abfertigung bzw. eine Abgangsentschädigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG. Das Dienstverhältnis der bP wurde folglich seitens der Firma H. zum 31.03.2018 gekündigt und erhielt die bP anschließend für fünf Monate eine Kündigungsentschädigung und von 01.09.2018 bis 30.09.2018 eine Urlaubsersatzleistung. Am 29.3.2018 wurde der GKK seitens der Firma H. die Abmeldung der beschwerdeführenden Partei mit dem Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“, Ende der Beschäftigung 31.03.2018, Ende Entgelt 30.04.2018, Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 mitgeteilt. Mit 31.08.2018 wurde die Abmeldung bei der GKK seitens der Firma H. insofern berichtigt, als nun vom 01.04.2018 bis 31.08.2018 eine Kündigungsentschädigung und im Anschluss vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 eine Urlaubsersatzleistung gemeldet wurde. Der Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“ blieb aufrecht. Am 16.02.2018 stellte die rechtsfreundlich vertretene Firma H. beim Behindertenausschuss einen Antrag

§ 8BEinst

G auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der bP. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 23.02.2018 wurde die bP hiervon informiert und kam es auch zu einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Behindertenausschusses. In das Verfahren vor dem Behindertenausschuss war die Arbeiterkammer nicht involviert. Mit E-Mail vom 06.07.2018 wurde der Behindertenausschuss unter Beilage des Schreibens der Arbeiterkammer vom 11.05.2018 seitens der Firma H. über den Vergleichsabschluss mit der bP informiert und war das Kündigungsverfahren nach § 8 BEinstG sohin beendet.Am 16.02.2018 stellte die rechtsfreundlich vertretene Firma H. beim Behindertenausschuss einen Antrag

Paragraph 8, BEinstG auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der bP. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 23.02.2018 wurde die bP hiervon informiert und kam es auch zu einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Behindertenausschusses. In das Verfahren vor dem Behindertenausschuss war die Arbeiterkammer nicht involviert. Mit E-Mail vom 06.07.2018 wurde der Behindertenausschuss unter Beilage des Schreibens der Arbeiterkammer vom 11.05.2018 seitens der Firma H. über den Vergleichsabschluss mit der bP informiert und war das Kündigungsverfahren nach Paragraph 8, BEinstG sohin beendet. In ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom Juni 2018 beantwortete die beschwerdeführende Partei die bei Punkt 11 gestellten Fragen nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung jeweils mit „NEIN“. Sie bezog hierauf ab 16.06.2018 Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verlängerung der Pflichtversicherung hat die bP von 16.06.2018 bis 30.06.2018 (15 Tage) und vom 08.07.2018 bis 30.09.2018 (85 Tage), sohin insgesamt 100 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 30,31 bezogen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verzicht der bP auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses und stattdessen die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren, ist nicht nur dem objektiven Erklärungswert des Schreibens vom 21.02.2018 zu entnehmen, sondern wurde diese gegenüber der Firma H. gewählte Vorgangsweise auch vom Verfasser des Schreibens, Herrn AK, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt (vgl. VH-NS vom 18.06.2021, Seite 10 unten). Dass in den folgenden Vergleichsgesprächen vom Kerninhalt des Schreibens vom 21.02.2018 nicht abgegangen wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Vertreters der Firma H., Herrn B, sowie des in dieser Angelegenheit tätig gewesenen rechtsfreundlichen Vertreters der Firma H., Herr C. So erklärte Herr B. deutlich und bestimmt „Es ging immer nur um eine Kündigungsentschädigung, dies im Hinblick auf die Monatsgehälter.“ (vgl. VH-NS vom 18.06.2021, Seite 15 oben) und Herr C „Wir haben dann nur mehr über Kündigungsentschädigung gesprochen, es ging dann nur mehr um die Länge der Frist. Wenn ich bei einem Vergleich eine andere Widmung vornehme, mach ich das stets nur in Rücksprache mit dem Steuerberater meines Mandanten, um etwaige Probleme bei Lohnprüfungen ect zu vermeiden Ich schließe es zwar nicht aus, aber aus meiner Sicht wurde es auch als Kündigungsentschädigung verglichen.“ (vgl. VH-NS vom 18.06.2021, Seite 16 unten, Seite 17 oben“.) Auch wenn er es nun nicht gänzlich ausschließen wollte, so ist im Zusammenhalt mit der dezidierten Erklärung von Herrn B, den Meldungen der Firma H. an die GKK sowie dem Fehlen jeglicher konkreter Ideen bzw. Erklärungen der Herren AK, B und C was anstelle der Kündigungsentschädigung verhandelt hätte werden können, eindeutig vom Verhandlungsgegenstand „Kündigungsentschädigung“ auszugehen. Der Verzicht der bP auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses und stattdessen die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren, ist nicht nur dem objektiven Erklärungswert des Schreibens vom 21.02.2018 zu entnehmen, sondern wurde diese gegenüber der Firma H. gewählte Vorgangsweise auch vom Verfasser des Schreibens, Herrn AK, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt vergleiche VH-NS vom 18.06.2021, Seite 10 unten). Dass in den folgenden Vergleichsgesprächen vom Kerninhalt des Schreibens vom 21.02.2018 nicht abgegangen wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Vertreters der Firma H., Herrn B, sowie des in dieser Angelegenheit tätig gewesenen rechtsfreundlichen Vertreters der Firma H., Herr C. So erklärte Herr B. deutlich und bestimmt „Es ging immer nur um eine Kündigungsentschädigung, dies im Hinblick auf die Monatsgehälter.“ vergleiche VH-NS vom 18.06.2021, Seite 15 oben) und Herr C „Wir haben dann nur mehr über Kündigungsentschädigung gesprochen, es ging dann nur mehr um die Länge der Frist. Wenn ich bei einem Vergleich eine andere Widmung vornehme, mach ich das stets nur in Rücksprache mit dem Steuerberater meines Mandanten, um etwaige Probleme bei Lohnprüfungen ect zu vermeiden Ich schließe es zwar nicht aus, aber aus meiner Sicht wurde es auch als Kündigungsentschädigung verglichen.“ vergleiche VH-NS vom 18.06.2021, Seite 16 unten, Seite 17 oben“.) Auch wenn er es nun nicht gänzlich ausschließen wollte, so ist im Zusammenhalt mit der dezidierten Erklärung von Herrn B, den Meldungen der Firma H. an die GKK sowie dem Fehlen jeglicher konkreter Ideen bzw. Erklärungen der Herren AK, B und C was anstelle der Kündigungsentschädigung verhandelt hätte werden können, eindeutig vom Verhandlungsgegenstand „Kündigungsentschädigung“ auszugehen. Die Behauptung der bP, das Dienstverhältnis sei mit 31.03.2018 einvernehmlich aufgelöst worden, lässt sich mit keiner Zeugenaussage oder einem der vorliegenden Schreiben auch nur ansatzweise begründen. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.
  3. § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […] II.3.2.
  5. § 16 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  6. Paragraph 16, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
  1. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, […] II.3.2.3. § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 24, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. II.3.2.4. § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.4. Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.06.2018 bis 30.09.2018 widerrufen und die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.031,00 verpflichtet. Die belangte Behörde stützte den Widerruf und die Rückforderung auf den Umstand, dass die bP in diesem Zeitraum eine Kündigungsentschädigung bzw. eine Urlaubsersatzleistung bezogen hat. II.3.3.
  3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen stellt sich eingangs die Frage nach der rechtlichen Einordnung der zur Auszahlung gelangten fünf Monatsbezügen.römisch zwei.3.3.
  4. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen stellt sich eingangs die Frage nach der rechtlichen Einordnung der zur Auszahlung gelangten fünf Monatsbezügen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Dienstnehmer im Fall einer unwirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung (RIS-Justiz RS0101989 ua). Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung (§ 8 Abs. 2 BEinstG) die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren (9 ObA 82/03d; 9 ObA 97/05p ua). An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden (vgl RIS-Justiz RS0116721 ua).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Dienstnehmer im Fall einer unwirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung (RIS-Justiz RS0101989 ua). Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung (Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG) die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren (9 ObA 82/03d; 9 ObA 97/05p ua). An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0116721 ua). Nach den Feststellungen hat die bP bereits mit dem Schreiben der von ihr bevollmächtigten Arbeiterkammer vom 21.02.2018 unstrittig auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung verzichtet und stattdessen die Leistung einer Kündigungsentschädig eingefordert. Wenn die bP nun vorbringt, sie habe gegenüber der sie vertretenen Arbeiterkammer nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Wahlrecht zugunsten der Kündigungsentschädigung und gegen den Fortbestand des Dienstverhältnisses habe ausüben wollen, so ist zu betonen, dass ihr die im Schreiben vom 21.02.2018 enthaltene Erklärung aufgrund des Vollmachtverhältnisses jedenfalls zuzurechnen ist. Auch haben sich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für ein geändertes Vergleichsthema der mit Schreiben vom 21.02.2018 eingeleiteten Gespräche zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. und der die bP vertretenen Arbeiterkammer ergeben; insbesondere wurde weder eine nachträgliche Änderung der Kündigung in eine einvernehmliche Lösung, eine freiwillige Abfertigung bzw. eine Abgangsentschädigung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG thematisiert.Nach den Feststellungen hat die bP bereits mit dem Schreiben der von ihr bevollmächtigten Arbeiterkammer vom 21.02.2018 unstrittig auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung verzichtet und stattdessen die Leistung einer Kündigungsentschädig eingefordert. Wenn die bP nun vorbringt, sie habe gegenüber der sie vertretenen Arbeiterkammer nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Wahlrecht zugunsten der Kündigungsentschädigung und gegen den Fortbestand des Dienstverhältnisses habe ausüben wollen, so ist zu betonen, dass ihr die im Schreiben vom 21.02.2018 enthaltene Erklärung aufgrund des Vollmachtverhältnisses jedenfalls zuzurechnen ist. Auch haben sich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für ein geändertes Vergleichsthema der mit Schreiben vom 21.02.2018 eingeleiteten Gespräche zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung der Firma H. und der die bP vertretenen Arbeiterkammer ergeben; insbesondere wurde weder eine nachträgliche Änderung der Kündigung in eine einvernehmliche Lösung, eine freiwillige Abfertigung bzw. eine Abgangsentschädigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG thematisiert. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt nun die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches. Die Pflichtversicherung besteht

Abs. 2 leg. cit. weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG handelt, welches von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich aber bei der gegenständlich zwischen den beiden Parteien vereinbarten Vergleichszahlung zweifelsfrei nicht um ein Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 3 ASVG.Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt nun die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches. Die Pflichtversicherung besteht

Absatz 2, leg. cit. weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG handelt, welches von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich aber bei der gegenständlich zwischen den beiden Parteien vereinbarten Vergleichszahlung zweifelsfrei nicht um ein Entgelt im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, ASVG. II.3.3.2. War die bP aber als Ergebnis dieser Vereinbarung im strittigen Bezugszeitraum

§ 11Abs.

2 ASVG vollversichert, so ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld und war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum folglich gesetzlich nicht begründet. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf Grund des von der bP abgeschlossenen Vergleichs die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den strittigen Zeitraum

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.römisch zwei.3.3.2. War die bP aber als Ergebnis dieser Vereinbarung im strittigen Bezugszeitraum

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG vollversichert, so ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld und war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum folglich gesetzlich nicht begründet. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf Grund des von der bP abgeschlossenen Vergleichs die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den strittigen Zeitraum

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. II.3.3.3. In der Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zu Recht erfolgt ist:römisch zwei.3.3.3. In der Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist: Die bP hat die belangte Behörde nicht über die Vergleichsgespräche mit ihrem (ehemaligen) Dienstgeber und die vereinbarten Zahlungen informiert. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und hat die bP diese Verpflichtung auch mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular zur Kenntnis genommen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose die Auswirkung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Arbeitslosengeldanspruch gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die bP hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann.Die bP hat die belangte Behörde nicht über die Vergleichsgespräche mit ihrem (ehemaligen) Dienstgeber und die vereinbarten Zahlungen informiert. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und hat die bP diese Verpflichtung auch mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular zur Kenntnis genommen.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose die Auswirkung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Arbeitslosengeldanspruch gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die bP hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann. Überdies wurden von der bP in ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld die bei Punkt 11 gestellten Fragen nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung jeweils mit „NEIN“ beantwortet, was angesichts der von der bP in Anspruch genommenen Beratungsgesprächen (Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer, rechtsfreundliche Vertretung gegenüber der Arbeiterkammer) nicht nachvollzogen werden kann. Die bP wurde – wie sie selbst angibt – in diesen Gesprächen über ihre Möglichkeiten, nämlich Festhalten am Bestand des Dienstverhältnisses oder Forderung einer Kündigungsentschädigung aufgeklärt. Selbst wenn in diesen Gesprächen nicht einheitlich der Terminus „Kündigungsentschädigung“ gefallen sein sollte, so kam er doch vor und war sie sohin diesbezüglich sensibilisiert. Zudem stellte sie den Antrag erst im Juni 2016 – zu dieser Zeit musste ihr auch schon im Hinblick auf ihre Diskussion mit der Arbeiterkammer über Falschberatung die Bedeutung der Zahlungen bewusst sein und hatte die Arbeiterkammer in ihrem Auftrag das Vergleichsangebot der Firma H. bereits mit Schreiben vom 11.05.2018 akzeptiert. Dolus eventualis ist sohin zu bejahen. Die bP war daher

§ 25Abs. 1 Al

VG jedenfalls zum Rückersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes zu verpflichten. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde erfolgte folglich zu Recht.Die bP war daher

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedenfalls zum Rückersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes zu verpflichten. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde erfolgte folglich zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2224845.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.