GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.06.2018 bis 30.09.2018
24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP")
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.031,00 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 16.06.2018 bis 30.09.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung von der Firma XXXX (in der Folge Firma H.) erhalten habe.Mit Bescheid vom 11.12.2018 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden „AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.06.2018 bis 30.09.2018
24 Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP")
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.031,00 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 16.06.2018 bis 30.09.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie Kündigungs- und Urlaubsentschädigung von der Firma römisch 40 (in der Folge Firma H.) erhalten habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.01.2019 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie fast vollständig erblindet sei, weshalb sie dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG angehöre. Ihr Dienstgeber H. habe beim zuständigen Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht. Sie sei in diesem Verfahren von der Arbeiterkammer vertreten worden und habe schließlich mit der Firma H. eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.01.2018 vereinbart. Im Rahmen der Abrechnung sei auch eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt worden. Die Firma H. habe am 29.03.2018 das Ende der Beschäftigung mit 31.03.2018 korrekt gemeldet, dabei jedoch fälschlicherweise das Gebühren einer Urlaubsersatzleistung für den Monat April 2018 behauptet. Die danach erstattete Meldung der Dienstgeberin über das Bestehen einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.08.2018 sei ebenso nicht nachvollziehbar wie die angegebene Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.09.2018. Sie habe vielmehr als Entschädigung dafür, dass sie der Beendigung des Dienstverhältnisses zugestimmt habe, einen Vergleichsbetrag (Abgangsentschädigung) erhalten. Da sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, sei eine Kündigung ohne Zustimmung des Sozialministeriumservice gar nicht möglich. Da keine Zustimmung vorgelegen habe, könne keine Dienstgeberkündigung bestehen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP nach Ende eines Krankengeldbezuges mit Geltendmachung 16.06.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Der Punkt 11 des bundeseinheitlichen Antragsformulars (ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung) sei jeweils mit „NEIN“ beantwortet worden. Der beschwerdeführenden Partei sei folglich ab 16.06.2018 Arbeitslosengeld in täglicher Höhe von EUR 30,31 angewiesen worden. Die beschwerdeführende Partei sei seit 01.11.2014 bei der Firma H. beschäftigt gewesen. Ihrem am 30.11.2017 gestellten Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei im Jänner 2018 stattgegeben worden. Im Zuge der Aushändigung der Kündigung am 25.01.2018 habe sie gegenüber ihrem Arbeitgeber klargestellt, dass die Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam sei. Da der Arbeitgeber an der Kündigung festhielt, habe sich die beschwerdeführende Partei an die Arbeiterkammer gewandt, welche die Firma H. über die bestehende Rechtslage informierte. In der Folge habe die Firma H. einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung beim zuständigen Behindertenausschuss gestellt. Mit 29.03.2018 sei von der Firma H. die Abmeldung der beschwerdeführenden Partei an die GKK mit dem Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“, Ende der Beschäftigung 31.03. 2018, Ende Entgelt 30.04.2018, Urlaubsersatzleistung vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 erfolgt. Mit Schreiben vom 11.05.2018 habe die Arbeiterkammer im Auftrag Ihres Mandanten (beschwerdeführende Partei) das Vergleichsangebot der Firma H. lautend auf Bezahlung von 5 Monatsgehältern angenommen. Mit 31.08.2018 sei die Abmeldung bei der GKK durch die Firma H. insofern berichtigt worden, als nun vom 01.04.2018 bis 31.8.2018 eine Kündigungsentschädigung und im Anschluss vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 eine Urlaubsersatzleistung gemeldet wurde. Es sei beim Abmeldungsgrund „Kündigung durch Dienstgeber“ geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe demnach von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses bestanden, sondern die Beendigungserklärung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung begehrt. Im Rahmen eines Vergleiches habe sie die Bezahlung von 5 Monatsgehältern akzeptiert und sei es hierdurch zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung gekommen.
Judikatur sei der begünstigte Behinderte in der weiteren Folge an die getroffene Wahl gebunden (OGH 2014-01-29 9 ObA 146/13f). Die beschwerdeführende Partei habe die von ihrer ehemaligen Dienstgeberin erhaltenen Zahlungen nicht rechtzeitig gemeldet, es liege ein Meldeverstoß nach § 50 Abs. 1 ASVG vor, der auch die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen rechtfertige. Darüber hinaus sei aber auch § 25 Abs. 1 2. Satz erfüllt. Das Dienstverhältnis habe mit 31.03.2018 geendet, die Versicherungspflicht sei aber nachträglich bis insgesamt 30.09.2018 verlängert worden. Es gebühre für diesen Zeitraum daher keine Geldleistung nach dem AlVG. Die beschwerdeführende Partei habe daher EUR 3.031,00 an Arbeitslosengeld zurückzuzahlen.Die beschwerdeführende Partei habe demnach von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und nicht auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses bestanden, sondern die Beendigungserklärung gegen sich gelten lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung begehrt. Im Rahmen eines Vergleiches habe sie die Bezahlung von 5 Monatsgehältern akzeptiert und sei es hierdurch zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung gekommen.
Judikatur sei der begünstigte Behinderte in der weiteren Folge an die getroffene Wahl gebunden (OGH 2014-01-29 9 ObA 146/13f). Die beschwerdeführende Partei habe die von ihrer ehemaligen Dienstgeberin erhaltenen Zahlungen nicht rechtzeitig gemeldet, es liege ein Meldeverstoß nach Paragraph 50, Absatz eins, ASVG vor, der auch die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen rechtfertige. Darüber hinaus sei aber auch Paragraph 25, Absatz eins,
G auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der bP. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 23.02.2018 wurde die bP hiervon informiert und kam es auch zu einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Behindertenausschusses. In das Verfahren vor dem Behindertenausschuss war die Arbeiterkammer nicht involviert. Mit E-Mail vom 06.07.2018 wurde der Behindertenausschuss unter Beilage des Schreibens der Arbeiterkammer vom 11.05.2018 seitens der Firma H. über den Vergleichsabschluss mit der bP informiert und war das Kündigungsverfahren nach § 8 BEinstG sohin beendet.Am 16.02.2018 stellte die rechtsfreundlich vertretene Firma H. beim Behindertenausschuss einen Antrag
Paragraph 8, BEinstG auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung der bP. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 23.02.2018 wurde die bP hiervon informiert und kam es auch zu einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Behindertenausschusses. In das Verfahren vor dem Behindertenausschuss war die Arbeiterkammer nicht involviert. Mit E-Mail vom 06.07.2018 wurde der Behindertenausschuss unter Beilage des Schreibens der Arbeiterkammer vom 11.05.2018 seitens der Firma H. über den Vergleichsabschluss mit der bP informiert und war das Kündigungsverfahren nach Paragraph 8, BEinstG sohin beendet. In ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom Juni 2018 beantwortete die beschwerdeführende Partei die bei Punkt 11 gestellten Fragen nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung jeweils mit „NEIN“. Sie bezog hierauf ab 16.06.2018 Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verlängerung der Pflichtversicherung hat die bP von 16.06.2018 bis 30.06.2018 (15 Tage) und vom 08.07.2018 bis 30.09.2018 (85 Tage), sohin insgesamt 100 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 30,31 bezogen. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.
Abs. 2 leg. cit. weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG handelt, welches von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich aber bei der gegenständlich zwischen den beiden Parteien vereinbarten Vergleichszahlung zweifelsfrei nicht um ein Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 3 ASVG.Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt nun die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches. Die Pflichtversicherung besteht
Absatz 2, leg. cit. weiter für die Zeit eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch derartige Vergleichssummen als Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG handelt, welches von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wie etwa die Gewährung einer Abgangsentschädigung. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich aber bei der gegenständlich zwischen den beiden Parteien vereinbarten Vergleichszahlung zweifelsfrei nicht um ein Entgelt im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, ASVG. II.3.3.2. War die bP aber als Ergebnis dieser Vereinbarung im strittigen Bezugszeitraum
2 ASVG vollversichert, so ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld und war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum folglich gesetzlich nicht begründet. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf Grund des von der bP abgeschlossenen Vergleichs die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den strittigen Zeitraum
VG zu widerrufen.römisch zwei.3.3.2. War die bP aber als Ergebnis dieser Vereinbarung im strittigen Bezugszeitraum
Paragraph 11, Absatz 2, ASVG vollversichert, so ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld und war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum folglich gesetzlich nicht begründet. Die belangte Behörde war daher berechtigt, auf Grund des von der bP abgeschlossenen Vergleichs die Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den strittigen Zeitraum
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. II.3.3.3. In der Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes
VG zu Recht erfolgt ist:römisch zwei.3.3.3. In der Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist: Die bP hat die belangte Behörde nicht über die Vergleichsgespräche mit ihrem (ehemaligen) Dienstgeber und die vereinbarten Zahlungen informiert. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch
VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und hat die bP diese Verpflichtung auch mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular zur Kenntnis genommen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose die Auswirkung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Arbeitslosengeldanspruch gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die bP hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann.Die bP hat die belangte Behörde nicht über die Vergleichsgespräche mit ihrem (ehemaligen) Dienstgeber und die vereinbarten Zahlungen informiert. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen und hat die bP diese Verpflichtung auch mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular zur Kenntnis genommen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt bereits die Verletzung einer Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche unter vielen VwGH vom 16.02.2011, 2007/08/0150). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitslose die Auswirkung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Arbeitslosengeldanspruch gekannt hat bzw. hätte kennen müssen. Die bP hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann. Überdies wurden von der bP in ihrem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld die bei Punkt 11 gestellten Fragen nach einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Urlaubsersatzleistung jeweils mit „NEIN“ beantwortet, was angesichts der von der bP in Anspruch genommenen Beratungsgesprächen (Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer, rechtsfreundliche Vertretung gegenüber der Arbeiterkammer) nicht nachvollzogen werden kann. Die bP wurde – wie sie selbst angibt – in diesen Gesprächen über ihre Möglichkeiten, nämlich Festhalten am Bestand des Dienstverhältnisses oder Forderung einer Kündigungsentschädigung aufgeklärt. Selbst wenn in diesen Gesprächen nicht einheitlich der Terminus „Kündigungsentschädigung“ gefallen sein sollte, so kam er doch vor und war sie sohin diesbezüglich sensibilisiert. Zudem stellte sie den Antrag erst im Juni 2016 – zu dieser Zeit musste ihr auch schon im Hinblick auf ihre Diskussion mit der Arbeiterkammer über Falschberatung die Bedeutung der Zahlungen bewusst sein und hatte die Arbeiterkammer in ihrem Auftrag das Vergleichsangebot der Firma H. bereits mit Schreiben vom 11.05.2018 akzeptiert. Dolus eventualis ist sohin zu bejahen. Die bP war daher
VG jedenfalls zum Rückersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes zu verpflichten. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde erfolgte folglich zu Recht.Die bP war daher
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedenfalls zum Rückersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes zu verpflichten. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch die belangte Behörde erfolgte folglich zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2224845.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.