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{'item': 'L527 2150238-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlL527 2150238-2 Spruch, L527 2150241-2/17E L527 2150244-2/16E L527 2150239-2/18E L527 2150238-2/22E BESCHLUSS Das

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

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Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA, Mag. Dr. Martin M. STEINBÜCHLER und Mag. Hubert WEIDINGER, Leopold-Kotzmann-Straße 10, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B)

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150241-2), seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150244-2), und die beiden gemeinsamen Kinder, also der Drittbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150239-2) und der Viertbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150238-2) sind iranische Staatsangehörige. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 24.12.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnissen vom 24.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2017, Ra 2017/18/0238, zurück.Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150241-2), seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150244-2), und die beiden gemeinsamen Kinder, also der Drittbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150239-2) und der Viertbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150238-2) sind iranische Staatsangehörige. Nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 24.12.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnissen vom 24.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2017, Ra 2017/18/0238, zurück. Am 28.03.2018 stellten der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, vor allem damit begründeten, dass sie zum Christentum konvertiert seien. Mit Bescheiden vom 18.06.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) gegenüber dem Erst- und Drittbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie auch dem Viertbeschwerdeführer jeweils aus, dass der „Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2018“ sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Mit Bescheiden vom 18.06.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) gegenüber dem Erst- und Drittbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie auch dem Viertbeschwerdeführer jeweils aus, dass der „Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2018“ sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende (gemeinsam verfasste) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 stellten die Beschwerdeführer Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 05.11.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur näher bezeichneten Mitwirkung im Verfahren auf. Ebenfalls mit Schreiben vom 05.11.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um eine Stellungnahme zum Akteninhalt und um Übermittlung allfälliger weiterer Aktenbestandteile. Mit Eingabe vom 10.11.2021 legten die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Aufforderung zur Mitwirkung Urkunden vor. Am 12.11.2021 traf der Verwaltungsgerichtshof die verfahrensleitende Anordnung, dass das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung samt Nachweis der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen habe. Da die von der belangten Behörde vorgelegten Akten keinen Nachweis darüber enthielten, dass der Viertbeschwerdeführer am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.12.2021 eine entsprechende Anfrage an die Behörde. Nach Urgenz langte am 21.12.2021 eine Stellungnahme der Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Stellungnahme dem Viertbeschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; VA 1: Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Asylverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2014); VA 2: Verwaltungsverfahrensakt zum dem (jeweils) gegenständlichen Bescheid vorausgegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150241-2), seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150244-2), und die beiden gemeinsamen Kinder, also der Drittbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150239-2) und der Viertbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ; L527 2150238-2) sind iranische Staatsangehörige. Die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bestand bereits vor der Einreise der beiden in das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer lebten bereits im Iran und leben in Österreich im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt. (L527 2150241-2, VA 1, AS 41; OZ 15; L527 2150244-2, VA 1, AS 39 f; OZ 14; L527 2150239-2, OZ 16; L527 2150238-2, OZ 14)1.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150241-2), seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150244-2), und die beiden gemeinsamen Kinder, also der Drittbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150239-2) und der Viertbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; L527 2150238-2) sind iranische Staatsangehörige. Die Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bestand bereits vor der Einreise der beiden in das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer lebten bereits im Iran und leben in Österreich im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt. (L527 2150241-2, VA 1, AS 41; OZ 15; L527 2150244-2, VA 1, AS 39 f; OZ 14; L527 2150239-2, OZ 16; L527 2150238-2, OZ 14) 1.2. Am 24.12.2014 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnissen vom 24.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (BVwG 24.05.2017, L508 2150241-1/6E, L508 2150244-1/6E, L508 2150239-1/6E, L508 2150238-1/6E). Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2017, Ra 2017/18/0238, zurück. 1.3. Am 28.03.2018 stellten der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz (L527 2150241-2, VA 2, AS 9 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 7 ff; L527 2150239-2, VA 2, AS 5 ff). Der Viertbeschwerdeführer stellte keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde leitete betreffend alle vier Beschwerdeführer ein Asylverfahren ein. Die Beschwerdeführer legten im behördlichen Verfahren zahlreiche Bescheinigungsmittel vor. Darunter befinden sich unter anderem jeweils ein Katechumenprotokoll der römisch-katholischen Kirche für die Erwachsenentaufe ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, in dem als Leiter der Glaubensunterweisung XXXX und als vorgesehener Taufspender Pater XXXX aufscheinen, weiters ein Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung XXXX , überdies ein Schreiben des (späteren) Taufspenders und Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre XXXX , Pater XXXX , ferner jeweils ein Auszug aus dem Taufbuch, wonach Pater XXXX den Beschwerdeführern die Taufe gespendet habe, sowie jeweils ein Schreiben des Bischöflichen Ordinariats XXXX , wonach Pater XXXX erlaubt werde, den Beschwerdeführern die Taufe und Firmung zu spenden. (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 95, 113 ff, 187 ff, 199, 205 ff, 219

  1. ff)Aus dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung geht hervor, dass etwa der Erstbeschwerdeführer seit 21.04.2017 regelmäßig in die Katechesen gekommen sei; vgl. auch das Katechumenprotokoll: Aufnahme in den Katechumenat am 21.04.2017. Ausgehend von der Taufe am 27.05.2018 erstreckte sich die Vorbereitung in der römisch-katholischen Kirche, also einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, über einen Zeitraum von ca. einem Jahr. Weiters ist dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in den Katechesen aktiv mitarbeiten und kritische Fragen stellen würden, die zeigen würden, dass sich die Beschwerdeführer eigene Gedanken machen und nicht alles ungefragt glauben würden.Die Behörde leitete betreffend alle vier Beschwerdeführer ein Asylverfahren ein. Die Beschwerdeführer legten im behördlichen Verfahren zahlreiche Bescheinigungsmittel vor. Darunter befinden sich unter anderem jeweils ein Katechumenprotokoll der römisch-katholischen Kirche für die Erwachsenentaufe ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, in dem als Leiter der Glaubensunterweisung römisch 40 und als vorgesehener Taufspender Pater römisch 40 aufscheinen, weiters ein Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung römisch 40 , überdies ein Schreiben des (späteren) Taufspenders und Pfarrers der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 , Pater römisch 40 , ferner jeweils ein Auszug aus dem Taufbuch, wonach Pater römisch 40 den Beschwerdeführern die Taufe gespendet habe, sowie jeweils ein Schreiben des Bischöflichen Ordinariats römisch 40 , wonach Pater römisch 40 erlaubt werde, den Beschwerdeführern die Taufe und Firmung zu spenden. (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 95, 113 ff, 187 ff, 199, 205 ff, 219
  2. ff)Aus dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung geht hervor, dass etwa der Erstbeschwerdeführer seit 21.04.2017 regelmäßig in die Katechesen gekommen sei; vergleiche auch das Katechumenprotokoll: Aufnahme in den Katechumenat am 21.04.2017. Ausgehend von der Taufe am 27.05.2018 erstreckte sich die Vorbereitung in der römisch-katholischen Kirche, also einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, über einen Zeitraum von ca. einem Jahr. Weiters ist dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in den Katechesen aktiv mitarbeiten und kritische Fragen stellen würden, die zeigen würden, dass sich die Beschwerdeführer eigene Gedanken machen und nicht alles ungefragt glauben würden. Am 18.05.2018 vernahm die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer anwaltlichen Vertretung ein (L527 2150241-2, VA 2, AS 173 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 139 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zur Einvernahme zudem von Pater XXXX begleitet (L527 2150244-2, VA 2, AS 139, 149). Der Erstbeschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag in der behördlichen Einvernahme, wie auch schon in der Erstbefragung am 28.03.2018, vor allem damit, dass er zum Christentum konvertiert sei (L527 2150241-2, VA 2, AS 13 ff, 177 f). Er wurde auch zu allfälligen Fluchtgründen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers befragt und brachte dabei unter anderem vor: „[…] Meine Kinder wollen auch Christ werden, sie glauben nicht an den Islam und an Moslem. […]“ (L527 2150241-2, VA 2, AS 177). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der behördlichen Einvernahme ein Interesse bzw. eine (beabsichtigte) Konversion zum Christentum vor (L527 2150244-2, VA 2, AS 143 ff). Am 18.05.2018 vernahm die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihrer anwaltlichen Vertretung ein (L527 2150241-2, VA 2, AS 173 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 139 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde zur Einvernahme zudem von Pater römisch 40 begleitet (L527 2150244-2, VA 2, AS 139, 149). Der Erstbeschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag in der behördlichen Einvernahme, wie auch schon in der Erstbefragung am 28.03.2018, vor allem damit, dass er zum Christentum konvertiert sei (L527 2150241-2, VA 2, AS 13 ff, 177 f). Er wurde auch zu allfälligen Fluchtgründen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers befragt und brachte dabei unter anderem vor: „[…] Meine Kinder wollen auch Christ werden, sie glauben nicht an den Islam und an Moslem. […]“ (L527 2150241-2, VA 2, AS 177). Auch die Zweitbeschwerdeführerin brachte in der behördlichen Einvernahme ein Interesse bzw. eine (beabsichtigte) Konversion zum Christentum vor (L527 2150244-2, VA 2, AS 143 ff). Im Zusammenhang mit dem (behaupteten) Abfall vom Islam und der (vorgebrachten) Konversion zum Christentum und namentlich zum Beweis des regelmäßigen Besuchs der Katechesen beantragten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Glaubensunterweisung XXXX (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 69, 185; OZ 12).Im Zusammenhang mit dem (behaupteten) Abfall vom Islam und der (vorgebrachten) Konversion zum Christentum und namentlich zum Beweis des regelmäßigen Besuchs der Katechesen beantragten die Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Glaubensunterweisung römisch 40 (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 69, 185; OZ 12). Mit (den angefochtenen) Bescheiden vom 18.06.2018 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Erst- und Drittbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie auch dem Viertbeschwerdeführer jeweils aus, dass der „Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2018“ sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine ernsthafte Hinwendung zum Christentum vorliege (L527 2150241-2, VA 2, AS 313 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 276 ff). Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; die formale – durch die Taufe begründete – Zugehörigkeit zum Christentum begründe allein noch keine Verfolgungsgefahr. (L527 2150239-2, VA 2, AS 208 f, L527 2150238-2, VA 2, AS 124
  3. f)Mit (den angefochtenen) Bescheiden vom 18.06.2018 sprach die belangte Behörde gegenüber dem Erst- und Drittbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie auch dem Viertbeschwerdeführer jeweils aus, dass der „Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2018“ sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine ernsthafte Hinwendung zum Christentum vorliege (L527 2150241-2, VA 2, AS 313 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 276 ff). Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; die formale – durch die Taufe begründete – Zugehörigkeit zum Christentum begründe allein noch keine Verfolgungsgefahr. (L527 2150239-2, VA 2, AS 208 f, L527 2150238-2, VA 2, AS 124
  4. f)Die belangte Behörde hatte keinen Zeugen einvernommen, namentlich auch nicht den Leiter der Glaubensunterweisung, XXXX , dessen Einvernahme die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatten, und ebenso wenig Pater XXXX , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte. Dass eine Zeugeneinvernahme aus nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme setzte sich die Behörde gänzlich begründungslos hinweg und sie hatte sich auch mit dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung, XXXX , (im Rahmen der Beweiswürdigung) nicht näher auseinandergesetzt.Die belangte Behörde hatte keinen Zeugen einvernommen, namentlich auch nicht den Leiter der Glaubensunterweisung, römisch 40 , dessen Einvernahme die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatten, und ebenso wenig Pater römisch 40 , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte. Dass eine Zeugeneinvernahme aus nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme setzte sich die Behörde gänzlich begründungslos hinweg und sie hatte sich auch mit dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung, römisch 40 , (im Rahmen der Beweiswürdigung) nicht näher auseinandergesetzt. 1.4. Nach den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu Apostasie/Konversion zum Christentum/Proselytismus (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 295
  5. ff)wird die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafe und Todesstrafe bedroht. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind 22 Sunniten vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Obwohl das iranische Strafrecht keine Regelung bezüglich Apostasie beinhaltet, können Richter aufgrund der Scharia Apostasie mit der Todesstrafe belegen. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die Regierung vollzieht weiterhin das Verbot des Proselytismus. Die Behörden halten Muslime davon ab, kirchliche Grundstücke zu betreten. Kirchen wurden geschlossen und Konvertiten verhaftet. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Christliche Gottesdienste auf Farsi sind verboten. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führt weiterhin Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als „illegale Netzwerke“ und „Zionistische Propagandainstitutionen“. Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros [Geheimdienst] mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011, wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln, scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar ist. Die iranischen Behörden gaben offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. „Bildung einer illegalen Gruppierung“, „Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen“ und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können. Die Sicherheitsbehörden zielten weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitgliedern von Hauskirchen ab. Zahlreiche zum Christentum konvertierte Personen wurden bei Razzien in Hauskirchen festgenommen, in denen sie friedlich ihren Glauben praktiziert hatten. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht musste bereits mehrmals feststellen, dass die belangte Behörde notwendige und bisweilen aufwendige Ermittlungen unterlassen hat. Dies betrifft nicht zuletzt die Einvernahme von Personen als Zeugen in verschiedenen Konstellationen, insbesondere, aber keineswegs ausschließlich, zur Beurteilung eines vom jeweiligen Beschwerdeführer behaupteten Glaubenswechsels. Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass die Zeugeneinvernahme als im jeweiligen Fall gebotene Ermittlungsmaßnahme von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen wird, dass sie das Bundesverwaltungsgericht vornimmt. 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht kann die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen als die belangte Behörde. Es wäre keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen. 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den gegenständlichen Verfahren (L527 2150241-2; L527 2150244-2; L527 2150239-2; L527 2150238-2) und zu den Verfahren mit den Zahlen L508 2150241-1, L508 2150244-1, L508 2150239-1 und L508 2150238-1, zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, weitgehend unstrittig und deshalb (insoweit) erwiesen. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.1. Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer gingen im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon aus, dass alle Beschwerdeführer, so auch der Viertbeschwerdeführer, am 28.03.2018 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Während an der Antragstellung des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Zweifel bestehen (vgl. L527 2150241-2, VA 2, AS 9 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 7 ff; L527 2150239-2, VA 2, AS 5 ff), konnte das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass auch der Viertbeschwerdeführer am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. 2.1. Sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer gingen im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon aus, dass alle Beschwerdeführer, so auch der Viertbeschwerdeführer, am 28.03.2018 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Während an der Antragstellung des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Zweifel bestehen vergleiche L527 2150241-2, VA 2, AS 9 ff; L527 2150244-2, VA 2, AS 7 ff; L527 2150239-2, VA 2, AS 5 ff), konnte das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass auch der Viertbeschwerdeführer am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde deshalb auf, schriftlich und unter Anschluss von Nachweisen darzulegen, dass der Viertbeschwerdeführer tatsächlich am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (L527 2150238-2, OZ 15). Die belangte Behörde legte keine derartigen Nachweise vor. In ihrer schriftlichen Stellungnahme (L527 2150238-2, OZ 19) führte die Behörde Folgendes aus: „[…] die Familie o.g. Partei stellte am 28.03.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Im Zuge dessen wurden die Eltern des [Viertbeschwerdeführers], sowie dessen damals […]-jähriger Bruder […] von der Fremdenpolizei Wels erstbefragt. Eine Erstbefragung o.g. Partei erfolgte damals nicht, da diese aufgrund seines damaligen Alters […] nicht zulässig war. Die [Zweitbeschwerdeführerin] gab bei der Erstbefragung am 28.03.2018 an, dass dessen Vater die minderjährigen Kinder gesetzlich vertreten würde. Seitens der Kollegen der FP Wels wurde offensichtlich übersehen diesen nach den Fluchtgründen seines […]-jährigen Sohnes zu befragen. Hingegen wurde der Vater als gesetzliche Vertretung des [Drittbeschwerdeführers] in seiner Einvernahme vor ho Behörde am 18.05.2018 durchaus nach den Fluchtgründen seiner Kinder befragt. Die Prognoseentscheidung (Zulassung) der Folgeanträge am 04.04.2018 erfolgte auf der Grundlage, dass der Vater bereits bei der Stellung des ersten Asylantrages, diesen als gesetzlicher Vertreter auch für seine beiden minderjährigen Kinder stellte, sowie, da seitens der FP Wels Prognoseentscheidungen für alle vier Familienangehörigen angefordert wurden. [Auszug aus einem EDV-System betreffend Prognoseentscheidungen] Zudem wurde für die vierköpfige Familie bereits mit Schreiben deren rechtlicher Vertretung (Florianer Anwälte), vom 20.02.2018 der schriftliche Wunsch auf Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz (Folgeanträge) eingebracht. Diese wurden in weiterer Folge mit Schreiben vom 01.03.2018 zurückgezogen und gem. § 38 AsylG am 28.03.2018 persönlich gestellt.Zudem wurde für die vierköpfige Familie bereits mit Schreiben deren rechtlicher Vertretung (Florianer Anwälte), vom 20.02.2018 der schriftliche Wunsch auf Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz (Folgeanträge) eingebracht. Diese wurden in weiterer Folge mit Schreiben vom 01.03.2018 zurückgezogen und gem. Paragraph 38, AsylG am 28.03.2018 persönlich gestellt. Aus o.g. Gründen besteht seitens des BFA kein Zweifel daran, dass der Vater o.g. Partei weiterhin als der gesetzliche Vertreter seiner Kinder für sich selbst, sowie seine beiden Kinder Folgeanträge zu stellen beabsichtigte.“ Das Bundesverwaltungsgericht brachte diese Stellungnahme dem Viertbeschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ein (z. B. L527 2150238-2, OZ 21), in der sie Folgendes ausführten: „In Übereinstimmung mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 ist zunächst festzuhalten, dass der mj. Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder mit Schriftsatz vom 20.02.2018 zunächst im Rahmen einer Stellungnahme (betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (schriftlichen) Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben.„In Übereinstimmung mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2021 ist zunächst festzuhalten, dass der mj. Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder mit Schriftsatz vom 20.02.2018 zunächst im Rahmen einer Stellungnahme (betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (schriftlichen) Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben. […] Nach telefonischer Mitteilung mit einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden diese schriftlichen Anträge mit Schriftsatz vom 01.03.2020 zurückgezogen und in der Folge mündlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. […] Weshalb seitens des einvernehmenden Organs des Stadtpolizeikommandos Wels keine (Erst-)Befragung hinsichtlich der Fluchtgründe des mj. Beschwerdeführers erfolgte, entzieht sich dessen Kenntnis. Jedenfalls war naturgemäß beabsichtigt, für sämtliche Familienmitglieder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und wurde das Verfahren auch hinsichtlich sämtlicher Familienmitglieder zugelassen. In diesem Zusammenhang wird auf den (damals allerdings noch nicht in Kraft stehenden) § 17a AsylG verwiesen.“In diesem Zusammenhang wird auf den (damals allerdings noch nicht in Kraft stehenden) Paragraph 17 a, AsylG verwiesen.“ Der Stellungnahme angeschlossen waren die schriftliche Eingabe an die belangte Behörde vom 20.02.2018 sowie der Schriftsatz betreffend die Zurückziehung des Folgenantrags vom 01.03.2018. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass der Viertbeschwerdeführer – im Unterschied zu den übrigen Beschwerdeführern – nach dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2014 keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (mehr) stellte. Der Annahme, der Vierbeschwerdeführer habe – wie die übrigen Beschwerdeführer – am 28.03.2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, steht zunächst entgegen, dass sich in den vorliegenden Akten kein entsprechender Nachweis findet: Weder wurde der Viertbeschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung niederschriftlich befragt noch wurde eine Antragstellung anderweitig, z. B. in einem Bericht, einem Amts- oder Aktenvermerk, etwa eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dokumentiert. Auch die Niederschriften der Erstbefragungen der übrigen Beschwerdeführer enthalten keinen Hinweis darauf, dass auch der Viertbeschwerdeführer, (allenfalls) durch seine (gesetzliche) Vertretung, am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Hingegen wurde in der Niederschrift der Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vom 24.12.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin für ihre minderjährigen Söhne ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stelle (L527 2150244-2, VA 1, AS 3). Die Antragstellung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers am 24.12.2014 wurde zudem in Berichten der Landespolizeidirektion XXXX schriftlich dokumentiert (L527 2150239-2, VA 1, AS 1 ff; L527 2150238-2, VA 1, AS 1 ff). Angesichts dieses Vorgehens im Jahr 2014, das auch nach den Erfahrungen des erkennenden Richters üblich ist und zudem angezeigt erscheint, ist nicht davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer im Jahr 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, insofern aber jegliche Dokumentation (versehentlich) unterlassen worden wäre. Des Weiteren konnten weder die belangte Behörde noch der – schon im behördlichen Verfahren anwaltlich vertretene – Viertbeschwerdeführer eine Antragstellung am 28.03.2018 bescheinigen. Die Behörde und der Viertbeschwerdeführer bringen nicht einmal ausdrücklich vor, dass der Viertbeschwerdeführer am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Vielmehr führen sie im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung (durch den gesetzlichen Vertreter, also den Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt gewesen sei. Das AsylG 2005 mag zwar keine strengen (formalen) Voraussetzungen für einen Antrag auf internationalen Schutz vorsehen; vgl. insbesondere § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; vgl. auch § 17, § 38 AsylG 2005. Weiters übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass gemäß § 13 Abs 1 AVG, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f (Stand 1.1.2014, rdb.at). Aus diesen rechtlichen Vorgaben sowohl des AsylG 2005 als auch des AVG kann freilich nicht abgeleitet werden, dass eine bloße Absicht eines (vermeintlichen) Einschreiters oder dessen gesetzlichen Vertreters, einen Antrag zu stellen, die sich aber in keiner (außenwirksamen) Verfahrenshandlung manifestiert, die gesetzlich normierte Antragstellung ersetzen kann. Mit dem (Hinweis auf den) Schriftsatz vom 20.02.2018, z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 59 ff, ist für den Standpunkt des Viertbeschwerdeführers (und der belangten Behörde) nichts gewonnen. In diesem Schriftsatz heißt es, dass die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 69). Damit mag der Schriftsatz zwar für eine beabsichtigte Antragstellung (auch) des Viertbeschwerdeführers sprechen. Der Schriftsatz bzw. sein Inhalt ist aber –angesichts der bereits skizzierten Bestimmungen des AsylG 2005 – zum einen nicht als (wirksamer) Antrag auf internationalen Schutz zu qualifizieren und vermag zum anderen ebenso wenig eine (gesetzmäßige) Antragstellung zu ersetzen. Vgl. insofern den in einem Aktenvermerk dokumentierten Hinweis der Behörde an die Beschwerdeführer bzw. deren anwaltliche Vertretung auf die korrekte Vorgehensweise bei der Einbringung eines Folgeantrags (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 117). Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer unmissverständlich erklärten, die (vermeintlich) schriftlich gegenüber der Behörde gestellten Anträge auf internationalen Schutz zurückzuziehen (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 121 ff). Schließlich steht auch § 17a AsylG 2005 den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen. § 17a AsylG 2005 wurde nämlich durch das FrÄG 2018 in das AsylG 2005 eingefügt und war und ist, wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden (vgl. § 75 Abs 20, 27 AsylG 2005). Die Bedachtnahme auf den in den Materialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck des § 17a AsylG 2005 bestätigt ohnedies die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 (auch für ein minderjähriges Kind) eine gesetzmäßige Antragstellung erfolgen musste, damit ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt war (vgl. die ErlRV 189 BlgNR XXVI. GP, 24 f).Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass der Viertbeschwerdeführer – im Unterschied zu den übrigen Beschwerdeführern – nach dem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2014 keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (mehr) stellte. Der Annahme, der Vierbeschwerdeführer habe – wie die übrigen Beschwerdeführer – am 28.03.2018 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, steht zunächst entgegen, dass sich in den vorliegenden Akten kein entsprechender Nachweis findet: Weder wurde der Viertbeschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung niederschriftlich befragt noch wurde eine Antragstellung anderweitig, z. B. in einem Bericht, einem Amts- oder Aktenvermerk, etwa eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dokumentiert. Auch die Niederschriften der Erstbefragungen der übrigen Beschwerdeführer enthalten keinen Hinweis darauf, dass auch der Viertbeschwerdeführer, (allenfalls) durch seine (gesetzliche) Vertretung, am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Hingegen wurde in der Niederschrift der Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vom 24.12.2014 ausdrücklich festgehalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin für ihre minderjährigen Söhne ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stelle (L527 2150244-2, VA 1, AS 3). Die Antragstellung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers am 24.12.2014 wurde zudem in Berichten der Landespolizeidirektion römisch 40 schriftlich dokumentiert (L527 2150239-2, VA 1, AS 1 ff; L527 2150238-2, VA 1, AS 1 ff). Angesichts dieses Vorgehens im Jahr 2014, das auch nach den Erfahrungen des erkennenden Richters üblich ist und zudem angezeigt erscheint, ist nicht davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer im Jahr 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, insofern aber jegliche Dokumentation (versehentlich) unterlassen worden wäre. Des Weiteren konnten weder die belangte Behörde noch der – schon im behördlichen Verfahren anwaltlich vertretene – Viertbeschwerdeführer eine Antragstellung am 28.03.2018 bescheinigen. Die Behörde und der Viertbeschwerdeführer bringen nicht einmal ausdrücklich vor, dass der Viertbeschwerdeführer am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Vielmehr führen sie im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung (durch den gesetzlichen Vertreter, also den Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt gewesen sei. Das AsylG 2005 mag zwar keine strengen (formalen) Voraussetzungen für einen Antrag auf internationalen Schutz vorsehen; vergleiche insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; vergleiche auch Paragraph 17,, Paragraph 38, AsylG 2005. Weiters übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 38 f (Stand 1.1.2014, rdb.at). Aus diesen rechtlichen Vorgaben sowohl des AsylG 2005 als auch des AVG kann freilich nicht abgeleitet werden, dass eine bloße Absicht eines (vermeintlichen) Einschreiters oder dessen gesetzlichen Vertreters, einen Antrag zu stellen, die sich aber in keiner (außenwirksamen) Verfahrenshandlung manifestiert, die gesetzlich normierte Antragstellung ersetzen kann. Mit dem (Hinweis auf den) Schriftsatz vom 20.02.2018, z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 59 ff, ist für den Standpunkt des Viertbeschwerdeführers (und der belangten Behörde) nichts gewonnen. In diesem Schriftsatz heißt es, dass die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 69). Damit mag der Schriftsatz zwar für eine beabsichtigte Antragstellung (auch) des Viertbeschwerdeführers sprechen. Der Schriftsatz bzw. sein Inhalt ist aber –angesichts der bereits skizzierten Bestimmungen des AsylG 2005 – zum einen nicht als (wirksamer) Antrag auf internationalen Schutz zu qualifizieren und vermag zum anderen ebenso wenig eine (gesetzmäßige) Antragstellung zu ersetzen. Vgl. insofern den in einem Aktenvermerk dokumentierten Hinweis der Behörde an die Beschwerdeführer bzw. deren anwaltliche Vertretung auf die korrekte Vorgehensweise bei der Einbringung eines Folgeantrags (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 117). Im Übrigen gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer unmissverständlich erklärten, die (vermeintlich) schriftlich gegenüber der Behörde gestellten Anträge auf internationalen Schutz zurückzuziehen (z. B. L527 2150241-2, VA 2, AS 121 ff). Schließlich steht auch Paragraph 17 a, AsylG 2005 den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen. Paragraph 17 a, AsylG 2005 wurde nämlich durch das FrÄG 2018 in das AsylG 2005 eingefügt und war und ist, wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, 27, AsylG 2005). Die Bedachtnahme auf den in den Materialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck des Paragraph 17 a, AsylG 2005 bestätigt ohnedies die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 (auch für ein minderjähriges Kind) eine gesetzmäßige Antragstellung erfolgen musste, damit ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt war vergleiche die ErlRV 189 BlgNR römisch 26 . GP, 24 f). 2.2. Im Hinblick darauf, dass sich die Behörde über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Glaubensunterweisung, XXXX begründungslos hinwegsetzte, verweist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die angefochtenen Bescheide, die keine Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag enthalten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht in Abrede stellte, dass die Beschwerdeführer diesen Beweisantrag gestellt hatten. Vgl. neben dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten insbesondere das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2021, z. B. L527 2150241-2, OZ 10. Die von der Behörde ausschließlich per E-Mail übermittelte Äußerung (z. B. L527 2150241-2, OZ 13) gilt als nicht eingebracht, weil E-Mail gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061. Dessen ungeachtet verneinte die Behörde in ihrer (nicht [wirksam] eingebrachten) Äußerung ohnedies nicht, dass die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren besagten Beweisantrag gestellt hatten.2.2. Im Hinblick darauf, dass sich die Behörde über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Glaubensunterweisung, römisch 40 begründungslos hinwegsetzte, verweist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die angefochtenen Bescheide, die keine Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag enthalten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Behörde nicht in Abrede stellte, dass die Beschwerdeführer diesen Beweisantrag gestellt hatten. Vgl. neben dem Inhalt der verwaltungsbehördlichen Akten insbesondere das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2021, z. B. L527 2150241-2, OZ 10. Die von der Behörde ausschließlich per E-Mail übermittelte Äußerung (z. B. L527 2150241-2, OZ 13) gilt als nicht eingebracht, weil E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061. Dessen ungeachtet verneinte die Behörde in ihrer (nicht [wirksam] eingebrachten) Äußerung ohnedies nicht, dass die Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren besagten Beweisantrag gestellt hatten. 2.3. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, (jeweils im Zusammenhang mit behaupteter Konversion) sowie BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E sowie BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E (jeweils anderes Vorbringen als Konversion). Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128. Vgl. in diesem Sinne kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174.2.3. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, (jeweils im Zusammenhang mit behaupteter Konversion) sowie BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E sowie BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E (jeweils anderes Vorbringen als Konversion). Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128. Vgl. in diesem Sinne kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174. Dies rechtfertigt den Schluss, dass Zeugeneinvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Für diesen Standpunkt ist gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, eine langjährige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (vielfach bestehenden) Notwendigkeit, zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion (einen) Zeugen einzuvernehmen, existiert. Trotz dieser ständigen höchstgerichtlichen Judikatur setzte sich die Behörde, wie bereits dargelegt, über den gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises begründungslos hinweg und unterließ es auch, Pater XXXX , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte, als Zeugen einzuvernehmen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass Zeugeneinvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Für diesen Standpunkt ist gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, eine langjährige höchstgerichtliche Rechtsprechung zur (vielfach bestehenden) Notwendigkeit, zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion (einen) Zeugen einzuvernehmen, existiert. Trotz dieser ständigen höchstgerichtlichen Judikatur setzte sich die Behörde, wie bereits dargelegt, über den gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises begründungslos hinweg und unterließ es auch, Pater römisch 40 , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte, als Zeugen einzuvernehmen. 2.4. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist (vgl. § 18 VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl (vgl. das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vgl. VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/0038.2.4. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist vergleiche Paragraph 18, VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl vergleiche das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vergleiche VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/0038. 3. Rechtliche Beurteilung: Subsumiert man die unter 1.1. festgestellten Beziehungen dem § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, ergibt sich, dass es sich bei den vier Beschwerdeführern um Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt; vgl. auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040.Subsumiert man die unter 1.1. festgestellten Beziehungen dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, ergibt sich, dass es sich bei den vier Beschwerdeführern um Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt; vergleiche auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040. Da über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.12.2014 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und in der Folge der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, nicht jedoch der Viertbeschwerdeführer, jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten, ist in Bezug (nur) auf Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen. Da über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.12.2014 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und in der Folge der Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin, nicht jedoch der Viertbeschwerdeführer, jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten, ist in Bezug (nur) auf Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen. § 34 Abs 4 AsylG 2005 verpflichtet die Behörde, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. U. a. die Bestimmungen des § 34 Abs 4 AsylG 2005 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs 5 AsylG 2005); vgl. auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 verpflichtet die Behörde, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. U. a. die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005); vergleiche auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004. Die Verfahren des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin waren daher „unter einem“ im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG 2005 zu führen. Vgl. auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, wonach der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in § 34 Abs 4 AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist § 34 Abs 4 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen sei, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110.Die Verfahren des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin waren daher „unter einem“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu führen. Vgl. auch VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, wonach der Gesetzgeber bei der Normierung, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 jene Fälle vor Augen hatte, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt und damit auch weitgehend zeitgleich von derselben Behörde bearbeitet werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen sei, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Vgl. etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153, VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110. Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht zur Möglichkeit der Verbindung von mehreren Verwaltungssachen zur gemeinsamen (Verhandlung und) Entscheidung auf (§ 17 VwGVG in Verbindung mit) § 39 Abs 2 AVG.Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht zur Möglichkeit der Verbindung von mehreren Verwaltungssachen zur gemeinsamen (Verhandlung und) Entscheidung auf (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit) Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Zu A) betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin: jeweils Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 3.1. Zur Frage der Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.2. Mit der Frage der (grundsätzlichen) (asyl)rechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko. Diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17, und EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.3.1.2. Mit der Frage der (grundsätzlichen) (asyl)rechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko. Diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17, und EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Ausgehend von den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu Apostasie/Konversion zum Christentum/Proselytismus (siehe oben unter 1.4.) bedeutet der Abfall vom Islam nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis grundsätzlich einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Unter weiteren Voraussetzungen und vor allem die konkrete Person des einzelnen Fremden betreffenden Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit der individuellen Glaubensüberzeugung und –ausübung, kann ein iranischer Staatsangehöriger wegen des Abfalls vom Islam bzw. einer echten, inneren Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Vgl. etwa BVwG 14.04.2021, 2211465-1/28E, BVwG 24.11.2020, L527 2188790-1/20E, BVwG 30.08.2019, L527 2180213-1/17E, BVwG 31.05.2019, L527 2183848-1/11E, BVwG 01.02.2019, L527 2165888-1/17E. 3.2. Zu den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und insbesondere an die Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels sowie die Prüfung einer Scheinkonversion: 3.2.1. § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at).3.2.1. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at). § 18 AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/0002. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at).Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vergleiche – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/0002. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN. 3.2.2. Zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion gibt es seit Jahren gefestigte höchstgerichtliche Judikatur, die nicht zuletzt zu (einstigen) Asylwerbern aus dem Herkunftsstaat Iran ergangen ist. So führte der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.2013, U2272/2012, aus: „Sobald – wie im Falle des Beschwerdeführers – auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich der Asylgerichtshof auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht.“ Vgl. in diesem Sinne auch die in der Folge ergangenen Entscheidungen VfGH 22.09.2014, U2193/2013, VfGH 27.02.2018, E2958/2017, VfGH 26.02.2019, E4695/2018, VfGH 23.09.2019, E450/2019, VfGH 08.06.2020, E4519/2019, VfGH 08.06.2020, E3068/2019, VfGH 21.09.2020, E2618/2020, VfGH 21.09.2020, E4288/2019. Unter Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012 hielt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2019, E450/2019, ausdrücklich auch fest: „Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion [sic!] anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln.“ Siehe auch z. B. VfGH 08.06.2020, E4519/2019. Der Verwaltungsgerichtshof legte bereits in seiner Entscheidung vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084, dar, „dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).“ In diesem Sinne in der Folge etwa auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, VwGH 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603. Der Verwaltungsgerichtshof legte bereits in seiner Entscheidung vom 24.09.2014, Ra 2014/19/0084, dar, „dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272 aus 2012,).“ In diesem Sinne in der Folge etwa auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, VwGH 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603. Allein mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen; vgl. mwN VwGH 23.01.2019; Ra 2018/19/0260.Allein mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen; vergleiche mwN VwGH 23.01.2019; Ra 2018/19/0260. Zu den für die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung erforderlichen Maßnahmen zählt nicht ausnahmslos (vgl. etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017), aber doch in der Regel die Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel geben können, als Zeugen; vgl. mit Verweis auf eigene Judikatur und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, z. B. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260. Im Unterlassen einer Zeugeneinvernahme erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, einen gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Zu den für die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung erforderlichen Maßnahmen zählt nicht ausnahmslos vergleiche etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017), aber doch in der Regel die Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel geben können, als Zeugen; vergleiche mit Verweis auf eigene Judikatur und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, z. B. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260. Im Unterlassen einer Zeugeneinvernahme erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2017, Ra 2017/18/0028, einen gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht. Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „10 Im Zuge der Prüfung der behaupteten Konversion hat es das BVwG im Hinblick auf die Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers aber unterlassen, den zur Verhandlung erschienenen Kaplan als Zeugen der religiösen Aktivitäten in Österreich zu befragen. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wäre dieser Kaplan jedenfalls in der Lage gewesen, zur Einbindung des Revisionswerbers in der Pfarrgemeinde sowie zur Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers Auskunft zu geben. Er hätte damit zu einem zentralen Element des Fluchtvorbringens, nämlich zu den Taufvorbereitungen sowie zur Hinwendung zum Christentum, aussagen können. Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN).Das BVwG hat hingegen, obwohl der Aufnahme dieses unmittelbaren Beweises aufgrund der Anwesenheit des Kaplans am Verhandlungstag kein tatsächliches Hindernis entgegenstand, einen mittelbaren Beweis, nämlich die Bestätigung des Kaplans über den Besuch des Vorkatechumenats, zur weiteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu seiner Konversion herangezogen. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet jedoch die Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087, mwN). 11 Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Revisionswerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.“11 Das BVwG hätte in dieser konkreten Fallkonstellation den Kaplan daher zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und somit insbesondere zur Frage der Ernsthaftigkeit der Konversion als Zeugen einvernehmen müssen. Indem das BVwG den Kaplan im Verfahren trotz seiner zentralen Rolle für das Fluchtvorbringen und trotz Erscheinens am Verhandlungstag gemeinsam mit dem Revisionswerber nicht als Zeugen einvernommen hat, ist ihm ein gravierender Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen.“ Gerade wenn bei einem nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend in einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft aktiven Asylwerber Zweifel an dessen wahrer inneren Einstellungsänderung verbleiben, ist von einer zeugenschaftlichen Einvernahme eines namhaft gemachten Diakons sowie des taufspendenden Pfarrers nach VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380, nicht (begründungslos) abzusehen. In seiner Entscheidung vom 26.03.2019, Ra 2018/19/0603, begründete der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie folgt: „11 Im vorliegenden Fall setzte sich das BVwG weder mit der vorgelegten seelsorgerlichen Stellungnahme der den Revisionswerber betreuenden evangelischen Pfarrerin, wonach der Konversionswunsch des Revisionswerbers unzweifelhaft echt sei, inhaltlich auseinander, noch behandelte es den Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Pfarrerin. Darüber hinaus würdigte das BVwG die Aussage der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Mitarbeiterin der Diakonie der evangelischen Pfarre nicht. Die Zeugin gab unter anderem an, dass die evangelische Pfarrerin die Aufnahme von Taufwerbern sehr genau prüfe und strikt dagegen sei, "unter den Moslems zu missionieren und dabei einen persönlichen Vorteil zu versprechen". 12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038). Auf Grund des persönlichen Kontakts einer Pfarrerin mit ihren Gemeindemitgliedern und ihrer entsprechenden Ausbildung und Erfahrung kann der vorgelegten Stellungnahme und der beantragten Einvernahme der Zeugin die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalt beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden (vgl. dazu bereits VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426).12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038). Auf Grund des persönlichen Kontakts einer Pfarrerin mit ihren Gemeindemitgliedern und ihrer entsprechenden Ausbildung und Erfahrung kann der vorgelegten Stellungnahme und der beantragten Einvernahme der Zeugin die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalt beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden vergleiche dazu bereits VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426). 13 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BVwG bei einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen zu dem Schluss gelangt wäre, dass gegenständlich eine echte, innere Konversion vorliegt. Ausgehend davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Revisionswerber unter der Annahme einer echten, inneren Konversion eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das BVwG daher zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis kommen können.“ 3.3. Den Anforderungen an ein vollständiges und mangelfreies Ermittlungsverfahren ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht gerecht geworden. Das von der Behörde geführte (Ermittlungs)verfahren ist grob mangelhaft; die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht (hinreichend) ermittelt: Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern, insbesondere vom Erstbeschwerdeführer, vorgebrachte Konversion zum Christentum unterließ die belangte Behörde die gebotene vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Die Taufe erfolgte am 27.05.2018. Die Vorbereitung in der römisch-katholischen Kirche, also einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. einem Jahr. Der Leiter der Glaubensunterweisung war der belangten Behörde namentlich (und mit Postadresse) bekannt; seine zeugenschaftliche Einvernahme hatten die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Behörde die Zeugeneinvernahme aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich oder der Beweisantrag untauglich bzw. an sich nicht geeignet gewesen wäre, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Dennoch unterließ die Behörde die unter den gegebenen Umständen im Lichte der unter 3.2., insbesondere unter 3.2.2., zitierten Judikatur fraglos zur Ermittlung und Beurteilung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer gebotenen Maßnahmen, namentlich die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , dessen Einvernahme die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatten, und von Pater XXXX . Im Unterlassen der insoweit gebotenen Sachverhaltsermittlung besteht eine gravierende Ermittlungslücke. Zudem setzte sich die Behörde über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme gänzlich begründungslos hinweg und sie setzte sich auch mit dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung, XXXX , (im Rahmen der Beweiswürdigung) nicht näher auseinander.Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern, insbesondere vom Erstbeschwerdeführer, vorgebrachte Konversion zum Christentum unterließ die belangte Behörde die gebotene vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Die Taufe erfolgte am 27.05.2018. Die Vorbereitung in der römisch-katholischen Kirche, also einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. einem Jahr. Der Leiter der Glaubensunterweisung war der belangten Behörde namentlich (und mit Postadresse) bekannt; seine zeugenschaftliche Einvernahme hatten die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Behörde die Zeugeneinvernahme aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich oder der Beweisantrag untauglich bzw. an sich nicht geeignet gewesen wäre, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Dennoch unterließ die Behörde die unter den gegebenen Umständen im Lichte der unter 3.2., insbesondere unter 3.2.2., zitierten Judikatur fraglos zur Ermittlung und Beurteilung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer gebotenen Maßnahmen, namentlich die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , dessen Einvernahme die Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatten, und von Pater römisch 40 . Im Unterlassen der insoweit gebotenen Sachverhaltsermittlung besteht eine gravierende Ermittlungslücke. Zudem setzte sich die Behörde über den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme gänzlich begründungslos hinweg und sie setzte sich auch mit dem Schreiben des Leiters der Glaubensunterweisung, römisch 40 , (im Rahmen der Beweiswürdigung) nicht näher auseinander. 3.4. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde: 3.4.1. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.
  6. at)und – auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128. Vgl. zu einer Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit einer erstmaligen Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, was eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde rechtfertigt, kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174.3.4.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Regel durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, ist das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG berechtigt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zulässig ist eine Zurückverweisung insbesondere bei „krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken“ (mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Ausdrücklich für zulässig befunden hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG unter anderem, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat; vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit ist jedenfalls auch gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen mit der Intention unterlassen hat, dass sie in der Folge das Verwaltungsgericht durchführt; mit Verweis auf zahlreiche Judikate des VwGH Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 118 (Stand 15.2.2017, rdb.
  7. at)und – auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128. Vgl. zu einer Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit einer erstmaligen Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, was eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde rechtfertigt, kürzlich auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174. 3.4.2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Beschluss und die Zurückverweisung der (jeweiligen) Angelegenheit sind erfüllt: Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in gravierender Weise verletzt: Die Behörde hat nicht nur die im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Ermittlung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung und zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels gegenständlich ohne Zweifel gebotene Zeugeneinvernahme unterlassen, sondern sie hat sich auch über den entsprechenden und tauglichen Beweisantrag gänzlich begründungslos hinweggesetzt und sich mit Bescheinigungsmitteln nicht (in gesetzmäßiger Weise) auseinandergesetzt. Somit ist sie der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln, nicht nachgekommen. Insgesamt hat die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig ermittelt und somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt; es bestehen gravierende Ermittlungslücken. Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Beschluss und die Zurückverweisung der (jeweiligen) Angelegenheit vorliegen, folgt unzweifelhaft aus den Feststellungen unter 1.5. und 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend dazu fest bzw. hebt noch einmal hervor: Dass die Behörde u. a. bei behaupteter Konversion gebotene Zeugeneinvernahmen unterlässt, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, kein Einzelfall. Dementsprechend muss das Bundesverwaltungsgericht, wie ebenfalls festgestellt, davon ausgehen, dass die Zeugeneinvernahme als gebotene Ermittlungsmaßnahme von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen wurde, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nachhole. Für diesen Standpunkt ist, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass die Behörde die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung - zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion sei(
  8. en)(ein) Zeuge(
  9. n)einzuvernehmen - gänzlich außer Acht ließ. Sie setzte sich nämlich, wie bereits dargelegt, über den gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises begründungslos hinweg und unterließ es auch, Pater XXXX , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte, als Zeugen einzuvernehmen. Dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Beschluss und die Zurückverweisung der (jeweiligen) Angelegenheit vorliegen, folgt unzweifelhaft aus den Feststellungen unter 1.5. und 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend dazu fest bzw. hebt noch einmal hervor: Dass die Behörde u. a. bei behaupteter Konversion gebotene Zeugeneinvernahmen unterlässt, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, kein Einzelfall. Dementsprechend muss das Bundesverwaltungsgericht, wie ebenfalls festgestellt, davon ausgehen, dass die Zeugeneinvernahme als gebotene Ermittlungsmaßnahme von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen wurde, dass sie das Bundesverwaltungsgericht nachhole. Für diesen Standpunkt ist, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass die Behörde die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung - zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion sei(
  10. en)(ein) Zeuge(
  11. n)einzuvernehmen - gänzlich außer Acht ließ. Sie setzte sich nämlich, wie bereits dargelegt, über den gestellten Antrag auf Durchführung eines Zeugenbeweises begründungslos hinweg und unterließ es auch, Pater römisch 40 , der die Beschwerdeführer getauft und die Zweitbeschwerdeführerin zur behördlichen Einvernahme begleitet hatte, als Zeugen einzuvernehmen. Die bisherigen Erwägungen treffen im Besonderen auf den Erstbeschwerdeführer, der schon in der Erstbefragung am 28.03.2018 eine Konversion zum Christentum vorgebracht hatte, und sein Verfahren zu. Sie gelten freilich grundsätzlich auch für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG 2005 war ohnedies gegenüber Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin dieselbe Art der Erledigung zu treffen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahlen XXXX [Erstbeschwerdeführer], XXXX [Zweitbeschwerdeführerin], XXXX [Drittbeschwerdeführer]) waren daher gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und die (jeweilige) Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die bisherigen Erwägungen treffen im Besonderen auf den Erstbeschwerdeführer, der schon in der Erstbefragung am 28.03.2018 eine Konversion zum Christentum vorgebracht hatte, und sein Verfahren zu. Sie gelten freilich grundsätzlich auch für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 war ohnedies gegenüber Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin dieselbe Art der Erledigung zu treffen. Die angefochtenen Bescheide betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin (Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zahlen römisch 40 [Erstbeschwerdeführer], römisch 40 [Zweitbeschwerdeführerin], römisch 40 [Drittbeschwerdeführer]) waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und die (jeweilige) Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.5. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln, dazu zählt insbesondere: 3.5.1. Die Behörde hat vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Konversion zum Christentum um eine echte, innere Konversion oder um eine Scheinkonversion handelt. Das heißt, sie hat die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer zu ermitteln. Dazu hat sie in einer (neuerlichen) Einvernahme die Beschwerdeführer konkret zu ihren aktuellen religiösen Aktivitäten zu befragen; vgl. zu den maßgeblichen Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. Darüber hinaus hat die belangte Behörde XXXX als Zeugen ebenfalls zu den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich zu befragen und (dabei) insbesondere zur Beteiligung der Beschwerdeführer in den Katechesen und den von ihnen dabei gestellten Fragen, die zeigen würden, dass sich die Beschwerdeführer eigene Gedanken machen würden, ferner zur sonstigen Teilnahme der Beschwerdeführer am Leben der Pfarre, den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer Zugang zur betreffenden Kirche/Pfarre fanden, und der (aktuellen) Glaubenspraxis der Beschwerdeführer. Abhängig von den durch die Einvernahme der Beschwerdeführer und des Zeugen vorläufig erzielten Ermittlungsergebnissen kann auch die zeugenschaftliche Einvernahme eines (oder mehrerer) weiteren kirchlichen Repräsentanten oder Gemeindemitglieds geboten sein. In Betracht kommt hier insbesondere der Taufspender Pater XXXX , aber auch allfällige weitere Personen, die von entscheidungswesentlichen Tatsachen oder Vorgängen, z. B. von der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer, Wahrnehmungen haben.3.5.1. Die Behörde hat vollständig und ordnungsgemäß zu ermitteln, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Konversion zum Christentum um eine echte, innere Konversion oder um eine Scheinkonversion handelt. Das heißt, sie hat die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer zu ermitteln. Dazu hat sie in einer (neuerlichen) Einvernahme die Beschwerdeführer konkret zu ihren aktuellen religiösen Aktivitäten zu befragen; vergleiche zu den maßgeblichen Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. Darüber hinaus hat die belangte Behörde römisch 40 als Zeugen ebenfalls zu den religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich zu befragen und (dabei) insbesondere zur Beteiligung der Beschwerdeführer in den Katechesen und den von ihnen dabei gestellten Fragen, die zeigen würden, dass sich die Beschwerdeführer eigene Gedanken machen würden, ferner zur sonstigen Teilnahme der Beschwerdeführer am Leben der Pfarre, den Umständen, unter denen der Beschwerdeführer Zugang zur betreffenden Kirche/Pfarre fanden, und der (aktuellen) Glaubenspraxis der Beschwerdeführer. Abhängig von den durch die Einvernahme der Beschwerdeführer und des Zeugen vorläufig erzielten Ermittlungsergebnissen kann auch die zeugenschaftliche Einvernahme eines (oder mehrerer) weiteren kirchlichen Repräsentanten oder Gemeindemitglieds geboten sein. In Betracht kommt hier insbesondere der Taufspender Pater römisch 40 , aber auch allfällige weitere Personen, die von entscheidungswesentlichen Tatsachen oder Vorgängen, z. B. von der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer, Wahrnehmungen haben. Schließlich hat die Behörde zu ermitteln und festzustellen, welche Konsequenzen die Beschwerdeführer – entweder im Falle einer echten, inneren Konversion oder im Falle eines bloß der Asylerlangung dienenden Wechsels zum Christentum – in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten hätten; vgl. mwN VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117.Schließlich hat die Behörde zu ermitteln und festzustellen, welche Konsequenzen die Beschwerdeführer – entweder im Falle einer echten, inneren Konversion oder im Falle eines bloß der Asylerlangung dienenden Wechsels zum Christentum – in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten hätten; vergleiche mwN VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117. 3.5.2. Nach diesen und allenfalls erforderlichen weiteren zweckmäßigen Ermittlungsschritten hat die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen. Dabei hat die Behörde von den Beschwerdeführern neu behauptete Geschehnisse – und auch ihre Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens – individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen, ob diese glaubhaft sind oder nicht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist vollständig zu ermitteln und im (jeweils) zu erlassenden Bescheid sind jene individuellen Feststellungen zu treffen, die erforderlich sind, um über die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von internationalem Schutz abzusprechen und allfällige weitere Spruchpunkte zu treffen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) betreffend Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin: Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für die Beschlüsse bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, und mwN VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Die Beschlüsse stehen demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen war gegenständlich in erster Linie maßgeblich, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt hatte. Dieser Frage kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Zum anderen sind die für die Beschlüsse bedeutsamen Rechtsfragen – wie sich aus den oben angeführten Zitaten eindeutig ergibt – hinreichend geklärt. Vgl. im Übrigen VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, und mwN VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat. Die Beschlüsse stehen demnach im Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der in der zitierten Literatur vertretenen Rechtsauffassung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu A) betreffend den Viertbeschwerdeführer: ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids: 3.

  1. Rechtslage: 3.7.
  2. Gemäß Art 83 Abs 2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 3.7.
  3. Gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine ihr bzw. ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder wenn sie bzw. es in gesetzwidriger Weise ihre bzw. seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie bzw. es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert; vgl. mwN VfGH 06.10.2021, E3811/2020 ua. Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird auch dann verletzt, wenn die Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, ohne dass ein Antrag der Partei vorliegt; vgl. bereits VfGH 20.06.1964, B307/63, VfGH 11.12.1965, B141/
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verletzt eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, auf Verfassungsebene das Recht auf das

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