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{'item': 'W119 1267396-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW119 1267396-2 SpruchW119 1267396-2/4E, W119 1267396-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. 742543106/211067871, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2021, Zl. 742543106/211067871, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, unter ihren Aliasdaten einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), wobei sie im Wesentlichen angab, der mongolischen Volksgruppe sowie dem buddhistischen Glauben anzugehören und in der Heimat acht oder neun Jahre lang Viehzüchterin gewesen zu sein. In der Mongolei befänden sich zwei minderjährige Töchter, ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater unbekannt, in Österreich lebten ihr Gatte und ihr Sohn.Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2004 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West, unter ihren Aliasdaten einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), wobei sie im Wesentlichen angab, der mongolischen Volksgruppe sowie dem buddhistischen Glauben anzugehören und in der Heimat acht oder neun Jahre lang Viehzüchterin gewesen zu sein. In der Mongolei befänden sich zwei minderjährige Töchter, ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater unbekannt, in Österreich lebten ihr Gatte und ihr Sohn. Am 23.12.2004 und am 21.9.2005 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie zwei Jahre zuvor in der Mongolei von unbekannten Männern sexuell misshandelt worden sei. Eigentlich wolle sie ihren Asylantrag mit dem ihres – bereits im Bundesgebiet befindlichen – Gatten durchführen lassen, der auch die Vorfälle zur Anzeige gebracht habe. Sie seien beide bedroht worden. Auch sei sie vor allem mit ihrem Mann mitgereist, der einen eigenen Asylgrund angegeben habe (er sei laut eigenen Angaben von den Männern verprügelt worden, sie hätten sein Vieh gestohlen, außerdem sei er krank und habe sich in Österreich behandeln lassen wollen). Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, in der Mongolei auf dem Land gelebt zu haben. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass ein Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei nicht gegeben gewesen sei und gegenwärtig auch nicht möglich wäre. Zum gegebenen Zeitpunkt sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine lebensbedrohende Notlage – gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage (insbesondere Lage der Frau, allgemeine Sicherheitslage und dergleichen) – welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, vorläge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass ein Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei nicht gegeben gewesen sei und gegenwärtig auch nicht möglich wäre. Zum gegebenen Zeitpunkt sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine lebensbedrohende Notlage – gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage (insbesondere Lage der Frau, allgemeine Sicherheitslage und dergleichen) – welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, vorläge. In den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von jeweils einem weiteren Jahr mit der allgemeinen Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten.In den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von jeweils einem weiteren Jahr mit der allgemeinen Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten. Mit Erkenntnis vom 20.10.2010, GZ C14 267396-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die mongolischen Behörden ein derartiges Vergehen wie die vorgebrachte Gruppenvergewaltigung unter Alkohol unter Ausnützung der Gelegenheit nicht verfolgen oder ahnden würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung oder gar eine generelle Gefahr des sexuellen Missbrauchs einer Personengruppe, der die Beschwerdeführerin angehöre, vorliege. Selbst wenn der Beschwerdeführerin Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Mit Erkenntnis vom 20.10.2010, GZ C14 267396-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die mongolischen Behörden ein derartiges Vergehen wie die vorgebrachte Gruppenvergewaltigung unter Alkohol unter Ausnützung der Gelegenheit nicht verfolgen oder ahnden würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung oder gar eine generelle Gefahr des sexuellen Missbrauchs einer Personengruppe, der die Beschwerdeführerin angehöre, vorliege. Selbst wenn der Beschwerdeführerin Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 16.11.2012 vom Magistrat der Stadt Wien eine RWR-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG (aF), gültig bis 16.11.2013, erteilt. In Folge wurde dieser Aufenthaltstitel regelmäßig verlängert, zuletzt am 20.11.2020 (gültig bis 20.11.2023).Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 16.11.2012 vom Magistrat der Stadt Wien eine RWR-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG (aF), gültig bis 16.11.2013, erteilt. In Folge wurde dieser Aufenthaltstitel regelmäßig verlängert, zuletzt am 20.11.2020 (gültig bis 20.11.2023). Mit Schreiben vom 22.4.2021 informierte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin das Magistrat Wien unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses über die echte Identität der Beschwerdeführerin und ersuchte um Namensänderung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) am 3.8.2021 ein Aberkennungsverfahren eröffnet und in Folge am 15.10.2021 das Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 5.8.2021 wurde die Beschwerdeführerin hierzu vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, Mitte 2004 zum ersten Mal in Österreich eingereist zu sein. Ihr Mann sei einen Monat vor ihr nach Österreich gekommen, habe ihren Namen falsch angegeben und zu ihr gesagt, dass sie dies auch tun müsse. 2005 und 2006 hätte sie beschlossen, ihren richtigen Namen zu nennen und deshalb mit ihrem Gatten eine Auseinandersetzung gehabt, der sie sogar bedroht hätte. 2008 habe sie eine Pflegeanstellung angenommen und eine Wohnmöglichkeit bei der Familie, die sie gepflegt habe, erhalten. Der gemeinsame Sohn, der mit seinem Vater eingereist sei, habe bei diesem gelebt. Ihre Originaldokumente, Reisepass und Personalausweis, hätte sie erst 2021 erhalten. Dies begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Mann ungefähr 2011 in die Mongolei zurückgekehrt sei und sie keinen Kontakt zu ihm mehr gehabt hätte. Er sei auch hier gewalttätig gewesen und hätte sie mit dem Messer bedroht, wenn sie ihre wahre Identität bekannt gebe. Ungefähr 2008 habe sie ihn bei der Polizei angezeigt, dann die Pflegeanstellung bekommen und sei ca. im Jahr 2009 ins Frauenhaus gegangen. Vorgelegt wurde eine Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des (Ermittlungs-) Verfahrens vom 7.8.2008 seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zu einem ihr nicht mehr bekannten Zeitpunkt seien die alten Personalausweise in der Mongolei automatisch ungültig geworden und sie habe einen neuen beantragen müssen. Dazu habe sie 2016 eine Freundin kontaktiert, die den neuen Personalausweis und einen Reisepass besorgt habe. Diese Freundin habe sich mit dem Gatten der Beschwerdeführerin getroffen und die alten Dokumente von diesem bekommen. Nachgefragt, warum die Beschwerdeführerin erst jetzt eine Namensänderung vornehmen wolle, obwohl ihr Pass 2016 ausgestellt und bereits im April 2021 abgelaufen sei, antwortete sie, sie hätte ihrer Freundin nichts über die Probleme mit ihrem Gatten erzählt und jene die Dokumente daher dem Gatten der Beschwerdeführerin übergeben, der sie jedoch nicht weitergeleitet hätte. Anfang 2021 habe er die gemeinsame Tochter angerufen, weil er krank gewesen sei, diese hätte dann, als sie ihn gepflegt habe, die Dokumente bei ihm gefunden und der Beschwerdeführerin geschickt. Vorgehalten, die Angaben seien nicht glaubhaft, weil ihr Mann niemals den alten Personalausweis für die Ausstellung neuer Dokumente der Freundin übergeben hätte, wenn er nicht gewollt hätte, dass die Beschwerdeführerin neue Papiere erhalte, erwiderte die Beschwerdeführerin, er hätte sich vor ihrer Freundin als ganz normaler Mann präsentieren wollen. Geschieden sei die Beschwerdeführerin nicht. Zuerst wollte sie ihre Identität richtigstellen und dann einen Antrag auf Scheidung einbringen. An der nach wie vor aufrechten Adresse der Beschwerdeführerin in Ulan Bator lebe immer noch ihr Gatte, es handle sich um die alte Anschrift vor der Ausreise. Im damaligen Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie am Land gewohnt habe, das stimme jedoch nicht. Aufgefordert, nun ihren richtigen Lebenslauf zu nennen, erklärte sie, sie habe von 1973 bis 1981 die Grundschule besucht und von 1981 bis 1984 eine Berufsschule für Leichtindustrie und Lebensmittel Richtung Schneiderei in Ulan Bator, die sie auch abgeschlossen habe. Vom Juli 1984 bis 1998 habe sie in einer näher genannten Fabrik in Ulan Bator gearbeitet und sei anschließend bis zu ihrer Ausreise selbstständig zu Hause als Schneiderin tätig gewesen. Zuerst habe die Familie in einem Wohnzelt gelebt, dann habe sie eine Wohnung von ihrer Fabrik bekommen und nach der Privatisierung der Firma hätten sie die Wohnung weiterhin behalten können. Dabei handle es sich um die Adresse, an der Ehemann lebe und die auf beide Namen laufe. In der Mongolei befänden sich noch ihre Eltern, zudem habe die Beschwerdeführerin vier Brüder und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in Innsbruck, die restlichen Geschwister befänden sich in der Mongolei. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Eine Tochter lebe in Ulan Bator, die anderen beiden Kinder in Österreich. Ihre Tochter sei im Jahr 2012 als Studentin eingereist und lebe mit der Beschwerdeführerin zusammen. Die finanzielle Situation der Verwandten in der Mongolei sei gut, jeder habe sein Leben und seinen Job. Geheiratet habe die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 oder 1988 auf dem Standesamt in Ulan Bator. Sie sei gesund. Im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht, als sie die Pflegearbeit gehabt habe, und in der Folge A1 und A2 abgeschlossen. Sie habe auch die Externisten Prüfung an der polytechnischen Schule abgelegt und ein Zertifikat eines Englisch Intensivkurses. Seit 2012 sei sie als Reinigungskraft tätig. Sozialunterstützung erhalte sie keine. Die Beschwerdeführerin habe viele österreichische Freunde und könne auch ein Referenzschreiben ihrer Vermieterin vorlegen. Vorgelegt wurden zudem diverse Integrationsunterlagen (Zertifikate und Zeugnisse) der Beschwerdeführerin. Gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche, dass die Beschwerdeführerin Angst vor ihrem Mann habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie solle nicht zurückkehren, weil er immer gesagt hätte, dass er wegen die Beschwerdeführerin in die Mongolei habe zurückkehren müssen. Sie hätte ihm nicht geholfen und führe hier ein gutes Leben. Auch habe er sie mit dem Umbringen bedroht und die Beschwerdeführerin ihn drei Mal bei der Polizei angezeigt. Wenn er unruhig sei, bekomme er einen Anfall und werde bewusstlos. Seitens der Behörde wurde vorgehalten, dies sei nicht glaubhaft, weil ihr Gatte der Freundin ohne weiteres die alten Dokumente der Beschwerdeführerin ausgehändigt und die neuen Dokumente in der Wohnung aufbewahrt habe, sodass ihre Tochter sie ohne Mühen habe finden können. Wenn ihr Mann sich rächen wolle, hätte er sie auch an ihrer Wohnadresse abmelden können, dann wäre die Ausstellung von Dokumenten erschwert gewesen. Dazu erwiderte die Beschwerdeführerin, da die Wohnung auch auf ihren Namen laute, könne er sie nicht abmelden. Der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgehalten, ihr sei der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, weil im Falle der Rückkehr von einer lebensbedrohlichen Notlage – gänzliches Fehlen jeglicher Lebensgrundlage ausgegangen worden sei. Diese Entscheidung sei jedoch wegen ihrer damaligen falschen Angaben, dass sie bei einer Frau ohne jeglichen Familienbezug auf dem Land gewohnt habe, getroffen worden. Aufgrund ihrer heutigen Angaben sei dies jedoch nicht der Fall, sie habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Mongolei, die Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten bedeuteten. Zudem habe sie eine sehr gute Berufsausbildung, sei gesund und arbeitsfähig, weshalb sie in der Mongolei ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Dazu erklärte sie, ihr Mann habe damals die falsche Identität angegeben und auch, dass sie keinen Familienbezug hätte und am Land lebte. Weil er es so angegeben habe, hätte sie es auch tun müssen, er hätte sie dazu gezwungen. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 21.12.2005, Zahl 04 25.431-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 21.12.2005, Zahl 04 25.431-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, weil sie glaubhaft habe machen können, dass ein Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei nicht gegeben gewesen sei und bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Notlage nicht auszuschließen gewesen wäre. Mittlerweile sei die Sicherheitslage in allen Bereichen stabil und festzustellen, dass die Mongolei inzwischen als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei. Dies bedeute, dass in diesem Staat in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde sowie Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Daher sei nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr einer staatlichen oder privaten Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt wäre. Fest stehe, dass es mittlerweile zu einer entscheidenden Verbesserung der Lage in ihrem Herkunftsland gekommen sei. Ebenso hätten sich ihre Lebensumstände dahingehend geändert, dass sie nicht mehr alleine in eine ausweglose Lage geraten werde, da für ihre Sicherheit von Seiten des Staates gesorgt werde. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2010 angeführt, habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft machen können. Zudem sei ihr Gatte in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und habe in den letzten Jahren in ihrem Haus in Ulan Bator ohne Probleme leben können. Mit ihren Rückkehrbefürchtungen – der Gewalt ihres Gatten ausgesetzt zu sein – habe sie den vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden können. Ihre vagen Vermutungen, ihr Gatte werde sich bei ihrer Rückkehr an ihr rächen, führe insofern ins Leere, da durch die Herausgabe ihrer Dokumente erst die Ausstellung ihres mongolischen Reisepasses möglich gewesen sei, weshalb Rachegedanken anzuzweifeln seien. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass ihr Gatte gegenüber der Beschwerdeführerin gewaltbereit wäre, so würde sie laut den vorliegenden Länderinformationen ausreichend Schutz durch die mongolischen Behörden bekommen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung vorliege. Es sei davon auszugehen, dass es einer gesunden, arbeitsfähigen Frau, die zudem über Berufserfahrung verfüge, zumutbar und möglich sei, sich in der Mongolei, wenn auch zu Beginn durch die Hilfe der Verwandten, einen ausreichenden Lebensunterhalt zu schaffen und sie somit nicht in eine hoffnungslose Lage komme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die existenzbedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Sie verfüge in der Heimat über Verwandte, die für sie Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten bedeuteten. Auch sei sie gesund und arbeitsfähig, weshalb sie aufgrund ihrer guten Berufsausbildung in der Lage sei, im Herkunftsstaat Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die erkennende Behörde gehe aufgrund der maßgeblichen und nachhaltig veränderten Umstände im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Entscheidung im Asylverfahren (familiäre Anknüpfungspunkte, Berufsausbildung, Wohnung, sicherer Herkunftsstaat) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen subsidiären Schutz mehr benötige und eine Rückkehr keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde.Die erkennende Behörde gehe aufgrund der maßgeblichen und nachhaltig veränderten Umstände im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Entscheidung im Asylverfahren (familiäre Anknüpfungspunkte, Berufsausbildung, Wohnung, sicherer Herkunftsstaat) davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen subsidiären Schutz mehr benötige und eine Rückkehr keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin damals über die persönlichen Verhältnisse die Wahrheit angegeben hätte und tatsächlich vergewaltigt worden sei. Laut den Länderinformationen zu Frauen stelle häusliche Gewalt ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem dar. Bezüglich der Unterstützung durch Angehörige unterschätze die Behörde die Wirkung der nunmehr 17-jährigen Abwesenheit von der Mongolei. Die Kontakte wären im Wesentlichen eingeschlafen, die Tochter habe selbst Familie zu versorgen und könnte die Mutter nicht aufnehmen. Die anderen Angehörigen hielten in der patriarchalischen Gesellschaft zum Ehegatten. Daraus folge, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei zu befürchten wäre, dass sie als alleinstehende Frau in absoluter Armut leben würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei und gehört der Volksgruppe der Mongolen sowie dem buddhistischen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Die Beschwerdeführerin ist nach den mongolischen Gepflogenheiten und der mongolischen Kultur sozialisiert, sie ist mit den mongolischen Gepflogenheiten vertraut. Die Beschwerdeführerin ist gesund, anpassungsfähig und arbeitsfähig. In der Heimat besuchte sie die Grundschule und schloss 1984 eine Berufsschule für Leichtindustrie und Lebensmittel ab. Von 1984 bis 1998 war sie in einer Fabrik tätig, anschließend bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin. Im Jahr 1987 oder 1988 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Gatten, der einen Monat vor ihr ins Bundesgebiet einreiste und sich seit ca. 11 Jahren wieder in der Heimat befindet. Er wohnt in der Wohnung in Ulan Bator, welche dem Ehepaar gemeinsam gehört und in der die Beschwerdeführerin nach wie vor gemeldet ist. Eine gemeinsame Tochter lebt in der Mongolei, die zweite seit 2012 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Österreich. Der mittlerweile volljährige Sohn (GZ W119 2249067) reiste 2004 in Begleitung seines Vaters illegal in das Bundesgebiet ein. Er wohnt mit der Beschwerdeführerin in keinem gemeinsamen Haushalt. Im Herkunftsland leben neben einer Tochter noch die Eltern, vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Der Familie in der Heimat geht es finanziell gut. Im Bundesgebiet geht die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nach und verfügt über ein eigenes Einkommen. Seit 2007 arbeitete sie als Pflegerin, seit 2012 ist sie durchgehend als Reinigungskraft tätig. Sie absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 und die Externisten Prüfung an der Polytechnischen Schule und legte folgende Integrationsdokumente vor: − Öst. Sprachdiplom Niveau A2 vom 27.11.2008 − Teilnahmezertifikat „Deutsch für Pflegeberufe“ vom 8.7.2010 − Prüfungszeugnis d. Integrationsfonds Niveau B1 vom 2.2.2012 − Externistenprüfungszeugnis einer Polytechnischen Schule vom 19.10.2010 − Teilnahmezertifikat „Englisch-Intensivkurs“ vom 31.8.2010 − Referenzschreiben vom Juli 2021 Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 16.11.2012 vom Magistrat der Stadt Wien eine RWR-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG (aF), gültig bis 16.11.2013, erteilt. In Folge wurde dieser Aufenthaltstitel regelmäßig verlängert, zuletzt am 20.11.2020 (gültig bis 20.11.2023).Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 16.11.2012 vom Magistrat der Stadt Wien eine RWR-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG (aF), gültig bis 16.11.2013, erteilt. In Folge wurde dieser Aufenthaltstitel regelmäßig verlängert, zuletzt am 20.11.2020 (gültig bis 20.11.2023). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt, sie habe glaubhaft machen können, dass ein Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei nicht gegeben sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei laut dem Bundesasylamt mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine lebensbedrohende Notlage – gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage (insbesondere Lage der Frau, allgemeine Sicherheitslage und dergleichen) – welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, vorliege.Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt, sie habe glaubhaft machen können, dass ein Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei nicht gegeben sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei laut dem Bundesasylamt mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine lebensbedrohende Notlage – gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage (insbesondere Lage der Frau, allgemeine Sicherheitslage und dergleichen) – welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, vorliege. In den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von jeweils einem weiteren Jahr mit der allgemeinen Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten.In den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von jeweils einem weiteren Jahr mit der allgemeinen Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten. Mit Erkenntnis vom 20.10.2010, GZ C14 267396-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die mongolischen Behörden ein derartiges Vergehen wie die vorgebrachte Gruppenvergewaltigung unter Alkohol unter Ausnützung der Gelegenheit nicht verfolgen oder ahnden würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung oder gar eine generelle Gefahr des sexuellen Missbrauchs einer Personengruppe, der die Beschwerdeführerin angehöre, vorliege. Selbst wenn der Beschwerdeführerin Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Mit Erkenntnis vom 20.10.2010, GZ C14 267396-0/2008/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl: 04 25.431-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die mongolischen Behörden ein derartiges Vergehen wie die vorgebrachte Gruppenvergewaltigung unter Alkohol unter Ausnützung der Gelegenheit nicht verfolgen oder ahnden würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung oder gar eine generelle Gefahr des sexuellen Missbrauchs einer Personengruppe, der die Beschwerdeführerin angehöre, vorliege. Selbst wenn der Beschwerdeführerin Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Die Mongolei wurde nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG in die HStV als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen und es hat sich die Lage der Frauen inzwischen erheblich verbessert.Die Mongolei wurde nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in die HStV als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen und es hat sich die Lage der Frauen inzwischen erheblich verbessert. Zudem war der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten deshalb zuerkannt worden, weil sie im damaligen Verfahren neben einer Aliasidentität auch angegeben hatte, keine Angehörigen zu haben, die sie unterstützen hätten können. Ihr Vater wäre unbekannt, die Mutter verstorben, sie selbst hätte auf dem Land gelebt und wäre lediglich Viehzüchterin gewesen. Wie festgestellt, besuchte sie jedoch in der Heimat die Grundschule und schloss 1984 eine Berufsschule für Leichtindustrie und Lebensmittel ab. Von 1984 bis 1998 war sie in einer Fabrik tätig, anschließend bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin. Eine gemeinsame mittlerweile volljährige Tochter lebt in der Mongolei, ebenso die Eltern, vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Der Familie in der Heimat geht es finanziell gut. Im Bundesgebiet geht die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nach und bildete sich weiter. Festgestellt wird deshalb, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht mehr in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, gerät.Festgestellt wird deshalb, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht mehr in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, gerät. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 im Bundesgebiet befindet, so verbrachte sie doch ihre prägenden Jahre in der Mongolei, erhielt dort eine Schul- und abgeschlossene Berufsausbildung und war jahrelang erwerbstätig. Zudem bildete sie sich im Bundesgebiet weiter und erwarb weitere Berufserfahrungen. Somit kann sie insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronapandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Auch ist sie nach wie vor in ihrer Wohnung in Ulan Bator gemeldet, die ihr gemeinsam mit ihrem Gatten gehört, der dort wohnt. Im Herkunftsland leben zudem eine erwachsene Tochter, die Eltern, vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Der Familie in der Heimat geht es finanziell gut. Folglich könnte die Beschwerdeführerin auch im Falle einer allfälligen häuslichen Gewalt zunächst bei ihren Angehörigen unterkommen. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das Bundesverwaltungsgericht legt der Entscheidung die nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid zugrunde: COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).
  2. Quellen:Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021).,
  3. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuell, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 22.2.2021 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.2.2021): Mongolei (Mongolei), Aktuelle Hinweise (Unverändert gültig seit: 13.1.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 12.2.2021 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 19.10.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GTAI – German Trade & Invest (10.8.2020): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/mongolei/covid-19-massnahmen-der-regierung-238750, Zugriff 19.10.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Alltag, https://www.liportal.de/mongolei/ueberblick/#c57158, Zugriff 12.2.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021 Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  4. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS
  5. 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).
  6. Quellen:Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020).,
  7. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (9.2020a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 21.9.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing_Notes_KW27_29.06.2020_deutsch_Extern.pdf - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.2021): Mongolische Regierung tritt zurück, Jänner 2021 https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Mongolische+Regierung+tritt+zur%C3%Bcck.pdf/f4752580-e4ec-809f-e523-938331c12363?version=1.0&t=1611310101343, Zugriff 12.2.2021 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (4.5.2020): Corona-Krise in der Mongolei, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/corona-krise-in-der-mongolei, Zugriff 22.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USEiM – US Embassy in Mongolia (23.2.2021): COVID-19 Information, https://mn.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 23.2.2021 Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  8. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)
  9. Quellen:Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  10. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021),
  11. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.9.2020): Mongolei: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 23.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (25.6.2020): Außen- und Europapolitischer Bericht 2019, Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00150/imfname_806473.pdf, Zugriff 24.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (27.8.2020): Mongolia: International flights and rail services canceled until September 15 /update 13, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/373106/mongolia-international-flights-and-rail-services-canceled-until-september-15-update-13, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (4.7.2020): Mongolia Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GW – Gardaworld (3.7.2020): Mongolia Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 12.2.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.
  12. - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020) - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2020): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.9.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  13. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).
  14. Quellen:Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).,
  15. Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).
  16. Quellen:Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).,
  17. Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).
  18. Quellen:Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020).,
  19. Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - TI - Transparency International

(2020): Corruption Perceptions Index 2020 Mongolia, https://www.transparency.org/en/countries/mongolia, Zugriff 23.1.2021 - TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018 Mongolia, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/mng, Zugriff 23.9.2020 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.7.2019): Investment Climate Statements for 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031888.html, Zugrifff 24.9.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).
  1. Quellen:Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).,
  2. Quellen: - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Todesstrafe - Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  3. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  4. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).- Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  5. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit
  6. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020). - Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).
  7. Quellen:- Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vergleiche AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischem Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).,
  8. Quellen: - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023874.html, Zugriff 24.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - UB Post (9.7.2018): A Year since ‚Mongolia won‘, https://www.pressreader.com/mongolia/the-ub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 25.9.2020 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.
  9. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020d). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020). Gemäß NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 10.2020). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020).
  10. Quellen:Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020).,
  11. Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036323.html, Zugriff 24.9.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  12. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)
  13. Quellen:Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
  14. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021),
  15. Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (1.3.2021), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 1.3.2021 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030897.html, Zugriff 23.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Verkehrswege, https://www.liportal.de/mongolei/alltag/, Zugriff 12.2.2021 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 25.9.2020 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 25.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026429.html, Zugriff 21.9.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  16. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021).
  17. Quellen:Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021).,
  18. Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  19. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/index.jsp, Zugriff 23.9.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 22.1.2021 - GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2020): Parteien zwischen Corona und Korruption, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031677/Die+Mongolei+vor+den+Parlamentswahlen.pdf, Zugriff 22.9.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
  20. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020).
  21. Quellen:Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020).,
  22. Quellen: - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (29.6.2020): Briefing Notes
  1. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033951/briefingnotes-kw27-2020.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-
  2. - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 25.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2020 - KPMB – Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 23.2.2021 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - OM – International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
  3. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).
  4. Quellen:Die Mongolei ist seit dem
  5. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).,
  6. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.9.2020): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 25.9.2020 - APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies
(2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 25.9.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029517/country_report_2020_MNG.pdf, Zugriff 22.9.2020 - BMEIA – Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (25.9.2020): Mongolei (unverändert gültig seit 9.5.2020), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 25.9.2020 - BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer, BDA-20180214-MN-6752 - DS – Der Standard (5.6.2020): Warum die Mongolei inmitten der Corona-Krise Schafe nach China schickte, https://www.derstandard.at/story/2000117887198/warum-die-mongolei-inmitten-der-corona-krise-schafe-nach-china, Zugriff 25.9.2020 - ITA – International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 25.9.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 12.2.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych (o.D.): Powrot Mongolia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/mongolia, Zugriff 5.10.2020 - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei - PP – Pacific Prime
(2018): Mongolia Health Insurance, https://www.pacificprime.com/country/asia/mongolia-health-insurance-pacific-prime-international/, Zugriff 25.9.2020 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).
  1. Quellen:Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).,
  2. Quellen: - ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht 2020 Mongolei
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes, das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrem Gesundheitszustand, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf sowie der familiären Situation in der Heimat und in Österreich, der Ausbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich nunmehr schlüssigen Angaben sowie die vorgelegten Zeugnisse und Dokumente. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Die Feststellungen zu den Gründen für die Zuerkennung des subsidiären Schtzes ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zahl 04 25.431-BAT, die zu den Verlängerungen aus den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde. Dass der Asylgerichtshof im Gegensatz zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 bezüglich der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 davon ausging, sie habe nicht glaubhaft machen können, dass die mongolischen Behörden ein derartiges Vergehen wie die vorgebrachte Gruppenvergewaltigung unter Alkohol unter Ausnützung der Gelegenheit nicht verfolgen oder ahnden würden, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 20.10.2010, GZ C14 267396-0/2008/11E. Ausdrücklich wurde darin ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster Unwillen oder eine generelle Unfähigkeit der Behörden zur Strafverfolgung oder gar eine generelle Gefahr des sexuellen Missbrauchs einer Personengruppe, der die Beschwerdeführerin angehöre, vorliegt, und vor allem betont, selbst wenn der Beschwerdeführerin Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb der Mongolei vor dieser Verfolgung zu fliehen. Die Mongolei wurde zudem nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG in die HStV als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen und es hat sich die Lage der Frauen inzwischen erheblich verbessert, wie sich in einer Gesamtschau aus den nun getroffenen Länderfeststellungen ergibt. Die Mongolei wurde zudem nach der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in die HStV als sicherer Herkunftsstaat aufgenommen und es hat sich die Lage der Frauen inzwischen erheblich verbessert, wie sich in einer Gesamtschau aus den nun getroffenen Länderfeststellungen ergibt. Mittlerweile ist die Sicherheitslage in allen Bereichen stabil, in diesem Staat findet in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht statt und wird Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass es mittlerweile zu einer entscheidenden Verbesserung der Lage in der Mongolei gekommen ist und würde die Beschwerdeführerin aus den ursprünglich angeführten Gründen (fehlender Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei sowie gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage, insbesondere aufgrund der Lage der Frau, der allgemeinen Sicherheitslage und dergleichen) nicht mehr in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, geraten.Mittlerweile ist die Sicherheitslage in allen Bereichen stabil, in diesem Staat findet in der Regel eine staatliche Verfolgung nicht statt und wird Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass es mittlerweile zu einer entscheidenden Verbesserung der Lage in der Mongolei gekommen ist und würde die Beschwerdeführerin aus den ursprünglich angeführten Gründen (fehlender Schutz ihrer Person durch die mongolische Polizei sowie gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage, insbesondere aufgrund der Lage der Frau, der allgemeinen Sicherheitslage und dergleichen) nicht mehr in eine ausweglose Lage bzw. eine lebensbedrohende Notlage, welche Gefahren einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indizieren würde, geraten. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde der Beschwerdeführerin ihr Status unter einer Aliasidentität erteilt, die sie erst 2021 unter Vorlage eines mongolischen Reisepasses und Personalausweises richtigstellte. Diesbezüglich räumte sie auch vor der Behörde ein, im Gegensatz zu ihrem ursprünglichen Vorbringen - wonach sie in der Mongolei lediglich acht oder neun Jahre als Viehzüchterin tätig war, keine Ausbildung nannte, am Land gelebt habe und weder Eltern noch Geschwister hatte – eine vollständige heimatliche Ausbildung und Berufserfahrung in Ulan Bator sowie ein familäres und soziales Netzwerk zu haben. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen steht sie mit diesem auch in Kontakt, so wurde ihr ein Pass und der Personalausweis mit dessen Hilfe ausgestellt und laut ihren eigenen Angaben 2021 übermittelt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass ihre Kinder mittlerweile volljährig sind, die Beschwerdeführerin auch nicht als alleinerziehende Mutter von Armut gefährdet wäre. Zudem bildete sie sich im Bundesgebiet weiter, wie sich aus den vorgelegten Dokumenten ergibt, und erwarb hier jahrelange weitere Berufserfahrung. Auch derzeit ist sie erwerbstätig. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – wie auch bereits die Behörde im bekämpften Bescheid ausgeführt hat – das Vorbringen zu den Drohnungen ihres Gatten äußerst vage und auch nicht plausibel war und überdies das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Aber selbst wenn dieses Vorbringen stimmte, so wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Heimat und in Österreich sowie ihrer Sozialisation in der Mongolei nunmehr möglich, selbst bei einer Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Im Herkunftsland leben zudem eine erwachsene Tochter, die Eltern, vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin. Der Familie in der Heimat geht es finanziell gut. Folglich könnte die Beschwerdeführerin auch im Falle einer allfälligen häuslichen Gewalt zunächst bei ihren Angehörigen unterkommen. Bezüglich der erst in der durch die Rechtsvertretung verfassten Beschwerde lediglich unsubstantiiert vorgebrachten Behauptung, in der patriarchalischenGesellschaft würden mit Ausnahme ihrer Tochter alle Angehörigen zu ihrem Gatten halten, ist anzumerken, dass weder in den Angaben der Beschwerdeführerin noch in den Länderfeststellungen Hinweise darauf vorliegen. Zudem ist es nicht plausibel, dass ihre Eltern und Geschwister dies täten, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass häusliche Gewalt den Tatbestand eines Verbrechens darstellt, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020). Zu den Feststellungen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zum Lebenslauf sowie der familiären Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin, ihrem Gesundheitszustand, der Ausbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf ihre diesbezüglich nunmehr schlüssigen und richtiggestellten Angaben sowie die vorgelegten Zeugnisse und Dokumente. Es sind im Verfahren zudem keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage eingetreten ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zur Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: „§ 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.„§ 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Vorausse

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