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{'item': 'W121 1429482-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW121 1429482-3 Spruch, W121 1429482-3/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Erkenntniskopf genannten Namen, ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der XXXX an und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamts (BAA) vom XXXX , Aktenzahl XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Erkenntniskopf genannten Namen, ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamts (BAA) vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX wurde der Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde der Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Festgehalten wurde auch, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 geduldet.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Festgehalten wurde auch, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen war. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 geduldet. Gegen diesen Aberkennungsbescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde diese Beschwerde gem. §§9 Abs. 2 Z 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100idF BGBI. I Nr. 24/2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dem BFA beigepflichtet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei. Deswegen drohe ihm auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde diese Beschwerde gem. §§9 Absatz 2, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100idF BGBI. römisch eins Nr. 24 aus 2016, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dem BFA beigepflichtet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei. Deswegen drohe ihm auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die „Karte für Geduldete“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die „Karte für Geduldete“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Karte für Geduldete.Mit dem am römisch 40 beim BFA eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Karte für Geduldete. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu seinem Verlängerungsantrag befragt.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Verlängerungsantrag befragt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer möglich wäre. Es werde dabei auf die aktuelle Rechtsprechung im Hinblick auf Afghanistan verwiesen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers wäre diesem eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom XXXX legte der Beschwerdeführer Einstellzusagen vor.Mit E-Mail vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer Einstellzusagen vor. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte bzw. stellte erneut einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte bzw. stellte erneut einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen vor.Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen vor. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seiner Situation befragt wurde, durch. Ein Vertreter des BFA nahm auch an diesem Verhandlungstermin nicht teil. Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreiben vor und erklärte, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seiner Situation befragt wurde, durch. Ein Vertreter des BFA nahm auch an diesem Verhandlungstermin nicht teil. Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreiben vor und erklärte, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz am XXXX , im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Er ist seit XXXX in Österreich aufhältig. In Österreich wurde er rechtskräftig wegen der Begehung eines Strafrechtsdeliktes (Verbrechens) verurteilt. Aus der zu verbüßenden Freiheitsstrafe wurde er endgültig entlassen. Er spricht XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Er ist seit römisch 40 in Österreich aufhältig. In Österreich wurde er rechtskräftig wegen der Begehung eines Strafrechtsdeliktes (Verbrechens) verurteilt. Aus der zu verbüßenden Freiheitsstrafe wurde er endgültig entlassen. Er spricht römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Sogleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Sogleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt hat. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben (wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt hat. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben (wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist. Die Dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses geht hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach §46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die Dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses geht hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach §46a Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin stellte das BFA dem Beschwerdeführer eine „Karte für Geduldete“ aus. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer „Karte für Geduldete“, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX .Der Beschwerdeführer war im Besitz einer „Karte für Geduldete“, ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schreiben einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete.Der Beschwerdeführer stellte mit dem am römisch 40 beim BFA eingelangten Schreiben einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .Dass der Beschwerdeführer im römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:Zur Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Aberkennungsbescheid wurde ausgesprochen, dass gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt. Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.Mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Aberkennungsbescheid wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 bestätigt. Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft. Wenn die Schutzbedürftigkeit trotz Aberkennung des Status weiter vorliegt, verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung eines Fremden in sein Herkunftsland. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG sieht für diesen Fall explizit vor, dass der Aufenthalt in einem solchen Fall zu dulden ist. Die Feststellungen und Begründungen der belangten Behörde entsprechen daher nicht der Rechtslage.Wenn die Schutzbedürftigkeit trotz Aberkennung des Status weiter vorliegt, verbietet Artikel 3, EMRK die Abschiebung eines Fremden in sein Herkunftsland. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sieht für diesen Fall explizit vor, dass der Aufenthalt in einem solchen Fall zu dulden ist. Die Feststellungen und Begründungen der belangten Behörde entsprechen daher nicht der Rechtslage. Liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Duldung vor, so verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Da eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005) unzulässig ist und er ex lege gemäß § 46a Ab. 1 Z 2 FPG geduldet ist, hat das BFA dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen.Da eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) unzulässig ist und er ex lege gemäß Paragraph 46 a, Ab. 1 Ziffer 2, FPG geduldet ist, hat das BFA dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 leg. cit. vorliegt; dies insbesondere, wenn sie geduldet sind (§ 46a FPG).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. vorliegt; dies insbesondere, wenn sie geduldet sind (Paragraph 46 a, FPG). § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ § 10 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  6. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  7. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“ Eine Rückkehrentscheidung darf nicht erlassen werden, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt III.) und der Beschwerdeführer stellte am XXXX , somit während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz.Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 , somit während des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, ausführte, ist in einem solchen Fall eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz darüber zu entscheiden sein wird.Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos zu beheben, zumal im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz darüber zu entscheiden sein wird. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Das BFA hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt.Das BFA hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom XXXX , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein neuerlicher Abspruch über Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides hat daher zu unterbleiben.Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde bereits mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein neuerlicher Abspruch über Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides hat daher zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Im Übrigen konnte sich das BVwG auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Im Übrigen konnte sich das BVwG auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.1429482.3.00

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