4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Erkenntniskopf genannten Namen, ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der XXXX an und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamts (BAA) vom XXXX , Aktenzahl XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Erkenntniskopf genannten Namen, ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamts (BAA) vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX wurde der Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde der Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Festgehalten wurde auch, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 geduldet.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werde. Festgehalten wurde auch, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen war. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 geduldet. Gegen diesen Aberkennungsbescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde diese Beschwerde gem. §§9 Abs. 2 Z 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100idF BGBI. I Nr. 24/2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dem BFA beigepflichtet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem. § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei. Deswegen drohe ihm auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde diese Beschwerde gem. §§9 Absatz 2, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100idF BGBI. römisch eins Nr. 24 aus 2016, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dem BFA beigepflichtet, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei. Deswegen drohe ihm auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die „Karte für Geduldete“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die „Karte für Geduldete“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Karte für Geduldete.Mit dem am römisch 40 beim BFA eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Karte für Geduldete. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu seinem Verlängerungsantrag befragt.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Verlängerungsantrag befragt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer möglich wäre. Es werde dabei auf die aktuelle Rechtsprechung im Hinblick auf Afghanistan verwiesen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers wäre diesem eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls zumutbar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom XXXX legte der Beschwerdeführer Einstellzusagen vor.Mit E-Mail vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer Einstellzusagen vor. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters zu seiner Situation befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte bzw. stellte erneut einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung einer Duldungskarte bzw. stellte erneut einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen vor.Mit Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen vor. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seiner Situation befragt wurde, durch. Ein Vertreter des BFA nahm auch an diesem Verhandlungstermin nicht teil. Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreiben vor und erklärte, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seiner Situation befragt wurde, durch. Ein Vertreter des BFA nahm auch an diesem Verhandlungstermin nicht teil. Der Beschwerdeführer legte Empfehlungsschreiben vor und erklärte, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz am XXXX , im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Er ist seit XXXX in Österreich aufhältig. In Österreich wurde er rechtskräftig wegen der Begehung eines Strafrechtsdeliktes (Verbrechens) verurteilt. Aus der zu verbüßenden Freiheitsstrafe wurde er endgültig entlassen. Er spricht XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Er ist seit römisch 40 in Österreich aufhältig. In Österreich wurde er rechtskräftig wegen der Begehung eines Strafrechtsdeliktes (Verbrechens) verurteilt. Aus der zu verbüßenden Freiheitsstrafe wurde er endgültig entlassen. Er spricht römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Sogleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Sogleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt hat. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben (wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt hat. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Leoben (wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist. Die Dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses geht hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach §46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die Dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses geht hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach §46a Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin stellte das BFA dem Beschwerdeführer eine „Karte für Geduldete“ aus. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer „Karte für Geduldete“, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX .Der Beschwerdeführer war im Besitz einer „Karte für Geduldete“, ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte mit dem am XXXX beim BFA eingelangten Schreiben einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete.Der Beschwerdeführer stellte mit dem am römisch 40 beim BFA eingelangten Schreiben einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner „Karte für Geduldete“ abgewiesen (Spruchpunkt. römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.), auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .Dass der Beschwerdeführer im römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erschließt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:Zur Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Im Übrigen konnte sich das BVwG auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Im Übrigen konnte sich das BVwG auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.1429482.3.00
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