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{'item': 'W124 1250478-2'}

Obsah (11)§ 18§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 66§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW124 1250478-2 SpruchW124 1250478-2/6Z, W124 1250478-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sein würde (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem vom BF ausgehenden hohen Gefahrenpotenzial. Der weitere Aufenthalt würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen ausführt, dass im konkreten Fall eine Verletzung der Ermittlungspflicht vorliegt. Das BFA verneine das Vorliegen eines Familienlebens im konkreten Fall, obwohl der BF schriftlich ausgeführt habe, dass er eine Lebensgefährtin und mit dieser einen gemeinsamen Sohn in Österreich habe. Dem BF würde vorgeworfen werden, dass dieser die Angaben nicht näher konkretisiert habe, obwohl dies eindeutig von der Ermittlungspflicht der Behörde umfasst sein würde. Angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde würde das Vorbringen einer Überprüfung bedürfen und eine reale Gefahr i.S.d. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht von vornherein ausschließen, weshalb darum ersucht werden würde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 leg. cit. zuzuerkennen.Angesichts der Außerachtlassung von Teilen des Vorbringens und angesichts des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde würde das Vorbringen einer Überprüfung bedürfen und eine reale Gefahr i.S.d. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht von vornherein ausschließen, weshalb darum ersucht werden würde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [Spruchpunkt A)] 1.1 Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können. Unstimmigkeiten ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Feststellung des BFA, wonach einerseits eine behauptete Beziehung des BF zu einer slowakischen Staatsbürgerin und einem gemeinsamen Kind mit dieser bis dato nicht nachgewiesen worden wäre und der BF keine näheren, überprüfbaren Angaben dazu gemacht habe. Andererseits aber entsprechende nähere Befragungen bzw. Ermittlungen zum Privat-, und Familienleben in der mit dem BF am XXXX aufgenommen Niederschrift nicht erfolgt sind. Am XXXX langte beim BVwG die Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes ein, wonach als Vater eine mit dem Namen des BF eingetragene Person aufscheint. Gleichzeitig wurde offenbar die Kopie eines Personalausweises einer slowakischen Frau, welche als Mutter in der Kopie der Geburtsurkunde des Kindes ausgewiesen ist, vorgelegt.Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Umstände eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können. Unstimmigkeiten ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Feststellung des BFA, wonach einerseits eine behauptete Beziehung des BF zu einer slowakischen Staatsbürgerin und einem gemeinsamen Kind mit dieser bis dato nicht nachgewiesen worden wäre und der BF keine näheren, überprüfbaren Angaben dazu gemacht habe. Andererseits aber entsprechende nähere Befragungen bzw. Ermittlungen zum Privat-, und Familienleben in der mit dem BF am römisch 40 aufgenommen Niederschrift nicht erfolgt sind. Am römisch 40 langte beim BVwG die Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes ein, wonach als Vater eine mit dem Namen des BF eingetragene Person aufscheint. Gleichzeitig wurde offenbar die Kopie eines Personalausweises einer slowakischen Frau, welche als Mutter in der Kopie der Geburtsurkunde des Kindes ausgewiesen ist, vorgelegt. 1.
  1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398).1.
  2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2017, Ra 2017/18/0366; 07.07.2020, Ra 2020/20/0232; 26.11.2019, Ra 2019/14/0398). 1.
  3. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die vom BF behaupteten Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen können. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen.1.3. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, inwieweit die vom BF behaupteten Umstände eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen können. Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. 2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.1250478.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.