← Österreich

{'item': 'W140 2228227-2'}

Obsah (24)§ 7§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 76§ 1§ 40§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§§ 50§ 61§ 52§§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW140 2228227-2 Spruch, W140 2228227-2/14EW140 2228227-2/14E, Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2020 verkünde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - hinsichtlich des Zeitraumes von 24.10.2019 bis 05.12.2019 -

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 06.12.2019 bis 25.02.2020

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 06.12.2019 bis 25.02.2020

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

§ 38Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Behörde bemühte sich mit dem UNRWA um ein Heimreisezertifikat. Der BF wirkte nicht ausreichend mit. Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Identitätsverschleierung betrieben und seit zehn Jahren gleichlautende Angaben gemacht. Er sei zuletzt vor über acht Jahren strafgerichtlich verurteilt worden. Ein Heimreisezertifikat für den BF sei nicht erlangbar, sodass er bereits mehrfach aus der Schubhaft entlassen worden sei. Ein Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf Duldung sei nach wie vor offen. Der BF sei in einem Grundversorgungsquartier aufrecht gemeldet gewesen. Zu seiner Familie in seinem Herkunftsstaat habe er seit zwölf Jahren keinen Kontakt, diese sei unauffindbar. Der BF habe versucht die Kontaktdaten seiner Brüder zu erlangen und nicht absichtlich nötige Angaben bezüglich des HRZ-Verfahrens nicht preisgegeben. Eine einzelfallbezogene Abwägung sei unterlassen worden. Der Grund für die Nichterlangung des HRZ liege in der Praxis der palästinensischen Behörden. Zumindest seit 12.11.2019 werde die Schubhaft als eine Art „Beugehaft“ zu Unrecht aufrechterhalten. Was eine neuerliche Vorführung bringen solle, sei unklar, das Unterfangen sei von vornherein aussichtslos. Sicherungsbedarf bestehe nicht, das Sicherungsziel sei nicht erreichbar. Eine Ladung zu einem Vorführungstermin habe der BF nicht erhalten, da er etwa zwei Wochen lang obdachlos gewesen sei. Es sei völlig unplausibel, weshalb der BF, der nun nach Jahren endlich ein Quartier gefunden habe und Grundversorgung beziehe, untertauchen solle. Der BF habe ein schützenswertes Privatleben im Inland vorzuweisen. Ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der psychische Zustand des BF habe sich aufgrund der über drei Monate andauernden Schubhaft stark verschlechtert, zumal ein Ende nicht absehbar sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, die Behebung des Mandatsbescheides vom 24.10.2019 sowie Kostenersatz. Am 26.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF befragt wurde. Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) R beginnt mit Befragung von BF. R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen, welche Staatsbürgerschaft haben Sie und wann wurden Sie an welchem Ort geboren? BF: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX , eine große Stadt in der Nähe von XXXX geboren, ich bin geboren am XXXX . Mein Vater war bei der PLO, mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach XXXX . Meine Mutter kommt aus XXXX . Ich bin Palästinenser.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in römisch 40 , eine große Stadt in der Nähe von römisch 40 geboren, ich bin geboren am römisch 40 . Mein Vater war bei der PLO, mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach römisch 40 . Meine Mutter kommt aus römisch 40 . Ich bin Palästinenser. R: Können Sie Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der UNRWA. Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen. R: Eine Familie hat also eine Karte? BF: Nicht jede Familie bekommt so eine Karte, nur die Leute, die jemand im Krieg verloren haben, bekommen so eine Karte. R: Aber Ihre Familie hatte so eine Karte? BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in XXXX . BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in römisch 40 . R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020). Dies ist Gegenstand des heutigen Verfahrens. R erläutert BF Verfahrensgang: Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

§ 38Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt IV). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt römisch vier). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. BF: Als ich hier zum ersten Mal in Schubhaft war, bin ich zur palästinischen Botschaft gegangen. Der Botschafter hat dort bestätigt, dass ich Palästinenser bin. Der Botschafter hat mir das auch bestätigt, aber er hat gesagt, ohne Ausweis, kein Reisepass. R: Es ist unbestritten, dass Sie Palästinenser sind. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…)Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…) R verliest die Stellungnahme des BFA vom 24.02.2020: „Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. § 76/2/2 FPG in Schubhaft angehalten.„Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. Paragraph 76 /, 2 /, 2, FPG in Schubhaft angehalten. Am 24.2.2020 wurde gegenständliche Beschwerde gegen diese Anhaltung in Schubhaft mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Anhaltung seit der Inschubhaftnahme und der derzeitigen Anhaltung eingebracht. Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. § 80 Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. Paragraph 80, Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Es waren auch keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbscheid abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt geführt haben könnten, sodass die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft, weiter fortzusetzen war. Zum vorliegenden Sachverhalt wird auf die ausführliche Stellungnahme der verfahrensführenden Referentin vom 31.1.2020 verwiesen. Das Bundesamt tritt der gegenständlichen Beschwerde mit dem Erkenntnis des BVwG entgegen. Zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft werden die seit der letzten Vorlage - der Fremdenakt befindet sich nach wie vor beim BVsG – angelegten Aktenteile nachgereicht. Zur Frage nach einem erlangten Reisedokumentes wird mitgeteilt, daß eine nochmalige Einvernahme zu den persönlichen Daten des Bfs. erforderlich ist. Diese wird unverzüglich durchgeführt. Mangels eines ausgestellten Reisedokumentes ist somit noch kein Abschiebetermin in Aussicht. Bis dato zeigte der Bf. keine Bereitschaft, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu beenden. Er hat diesbezüglich mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, was ihm jedentags über die Schubhaftbetreuung möglich gewesen wäre. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.“ R: Wieso bemühten Sie sich nicht seit Ihrer rechtskräftigen Entscheidung um eine freiwillige Rückkehr nach Jordanien/Palästina beim VMÖ? BF: Ich bin zu verschiedenen Botschaften (jordanische, syrische Botschaft) gegangen und keine Botschaft hat mich akzeptiert. R: Sie hätten sich auch seit dem 24.10.2019 um eine freiwillige Rückkehr beim VMÖ bemühen können, der VMÖ war ja auch der Ihnen zugeteilte Rechtsberater. BF: Ich habe Ihnen vorher gesagt, es gibt keine Möglichkeit. R: Wieso haben Sie nicht mit dem VMÖ darüber gesprochen? BF: Jede Woche kommt eine Betreuerin von der VMÖ, sie heißt XXXX und sie ist eine Irakerin. BF: Jede Woche kommt eine Betreuerin von der VMÖ, sie heißt römisch 40 und sie ist eine Irakerin. R: Das erste Mal wurden Sie laut Anhaltedatei von der Rechtsberatung durch den VMÖ am 25.10.2019 besucht. Der BF wurde in weiterer Folge mehrmals in der Schubhaftbetreuung betreut sowie erneut durch den VMÖ besucht. Weiters gab es diverse Besuche von Angehörigen und Bekannten. BFV: Die Schubhaft dient der Sicherung der Abschiebung und stellt kein Beugemittel dar, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet verlässt. Die belangte Behörde hätte die Möglichkeit gehabt, den BF an seiner Meldeadresse einen entsprechenden Beugehaftbescheid zuzustellen. Dies ist nicht passiert. R: Ich wollte in diesem Kontext nur darauf verweisen, dass ich festhalten wollte, dass der BF keinerlei ernsthafte Bemühungen zur freiwilligen Ausreise/freiwilligen Rückkehr seit dem Jahr 2009 gesetzt hat. BFV: Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, kann die bloße Ausreiseunwilligkeit nicht allein dazu geeignet, Fluchtgefahr anzunehmen. R: In diesem Kontext möchte ich anführen, dass im Fall des BF mehrere Parameter die Fluchtgefahr begründen, unter anderem führe ich an: Ausreiseunwilligkeit, Zweifache Straffälligkeit nach dem SMG, die nach wie vor im Strafregister aufscheint, illegaler Aufenthalt seit langer Zeit, Schwarzarbeit, Untertauchen bei Meldungen, etc. BehV: Zur Nichtanspruchnahme der Beratung ist zu ergänzen, dass bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 anlässlich der Prüfung über eine damals zuverhängende Schubhaft ausdrücklich der Auftrag dem BF erteilt wurde, die Rückkehrberatung anzunehmen. Der BF ist dem nicht nachgekommen. Des Weiteren auch nicht anlässlich der zuletzt verhängten Schubhaft, wo in einer Vielzahl von Terminen mit der Betreuung diese Möglichkeit bestanden hätte. Die Schubhaft stellt keinesfalls eine Art Beugehaft dar. Selbst wenn der BF durch sein Verhalten und seine äußerst schleppende Mitwirkung nach wie vor die vollständigen erforderlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig bekanntgegeben hat. Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in XXXX bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage UNRWA bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird. BehV: Zur Nichtanspruchnahme der Beratung ist zu ergänzen, dass bereits bei der Einvernahme am 19.01.2018 anlässlich der Prüfung über eine damals zuverhängende Schubhaft ausdrücklich der Auftrag dem BF erteilt wurde, die Rückkehrberatung anzunehmen. Der BF ist dem nicht nachgekommen. Des Weiteren auch nicht anlässlich der zuletzt verhängten Schubhaft, wo in einer Vielzahl von Terminen mit der Betreuung diese Möglichkeit bestanden hätte. Die Schubhaft stellt keinesfalls eine Art Beugehaft dar. Selbst wenn der BF durch sein Verhalten und seine äußerst schleppende Mitwirkung nach wie vor die vollständigen erforderlichen Daten zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht vollständig bekanntgegeben hat. Die Schubhaft ist einzig zur Sicherung der Abschiebung und ist nach aktuellem Stand die Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die palästinensische Vertretung wiederum wahrscheinlicher geworden, zumal nunmehr die frühere Adresse des BF in römisch 40 bekannt ist und nach neuerlicher Anfrage UNRWA bezüglich der Bekanntgabe einer Identifikationsnummer zu der bereits heute angeführten Registrierungskarte möglich sein wird. BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem UNRWA mit Frau XXXX aus dem Jahr
  2. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das UNRWA festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des UNRWA verfügt. Nachdem UNRWA eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des UNRWA zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit UNRWA können vorgelegt werden. BFV: Ich verweise auf eine Korrespondenz des BF durch seine Vertretung mit dem UNRWA mit Frau römisch 40 aus dem Jahr
  3. Mit E-Mail vom 11.11.2009 wurde ihnen das UNRWA festgehalten, dass der BF selbst über keine Registration und keine entsprechende Karte des UNRWA verfügt. Nachdem UNRWA eine Registrierung des BF verneint hatte, wurden die Daten des Vaters des BF übermittelt. Dies zeigt, dass der BF bereits im Jahr 2009 von sich aus bemüht hat, sämtliche relevante Dokumente des UNRWA zu besorgen. Die belangte Behörde wurde darüber mittels Schreiben vom 03.12.2009 informiert sowohl die Eingabe ans BFA als auch die Email Korrespondenz mit UNRWA können vorgelegt werden. R: In diesem Kontext möchte ich darauf verweisen, dass es sich um eine 11 Jahre alte Korrespondenz handelt. Das BFA hat im Jahr 2019 beginnend erneut Bestrebungen gesetzt. Wäre der Sachverhalt sowie Sie ihn jetzt darstellen, wäre ja sofort eine Ablehnung erfolgt, bezüglich des Heimreisezertifikates. Der BF führte heute zu Beginn sogar selbst aus, dass die Familie eine Registrierungskarte besaß. Die neuerliche Kommunikation bezüglich des UNRWA Formulars erscheint mir sehr intensiv. Ich verweise auf einen Schriftverkehr, den mir das BFA am 24.02.2020 übermittelt hat. Aus dem hervorgeht, dass das Formblatt ausgefüllt worden war, übermittelt worden war und eine Rückmeldung von UNRWA erfolgte. Aus dieser Rückmeldung geht hervor, dass der BF nicht unterschrieben hat. Weiters geht hervor, dass aufgrund des falschen Ausfüllens durch den BF, ein neuerliches Ausfüllen des Formulars erforderlich ist. UNRWA erteilte im Jahr 2020 bis zum heutigen Tage keine Absage bezüglich des Heimreisezertifikates, stattdessen wird erneut um ein richtig befülltes Formblatt gebeten. BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens UNRWA innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in XXXX die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können. BehV: Sobald dieses Formblatt zur Verfügung steht, wird die Rückmeldung seitens UNRWA innerhalb von 3 bis 4 Wochen erfolgen. Darüber hinaus ist durch die ergänzende Adressbekanntgabe in römisch 40 die Wahrscheinlichkeit dafür gestiegen, dass weitere Anhaltspunkte betreffend den BF gefunden werden können, selbst, wenn lediglich die Frau Mutter seinerzeit den Besitz einer Lagerkarte war. Die Ermittlungen dazu und die Ergebnisse werden in Monatsfrist erfolgen können. R: Im Kontext mit dem Formblatt möchte ich auch auf die gestrige Einvernahme vor dem BFA verweisen unter dem Titel ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzdokumentes, welches sich am Anhang an das Protokoll befindet. In dieser Niederschrift wurde der BF mit dem Identitätsblatt der UNRWA konfrontiert und mit der Tatsache des „falschen Ausfüllens“. BFV: Was hat UNRWA beansprucht? R: Die E-Mail der Staatendoku wird verlesen. Die E-Mail wird als Anhang zum Protokoll genommen. Aus meiner Sicht geht aus diesem E-Mail vom 27.01.2020 hervor, dass der BF erstens nicht unterschrieben hat in Arabisch, zweitens Hinweise fehlen. Weiters geht aus diesem Schriftverkehr hervor, dass das BFA nach wie vor in regem Kontakt mit dem UNRWA steht, um ein Heimreisezertifikat den BF betreffend zu erlangen. Der UNRWA liegt bis dato keine Absage erteilt, sondern viel mehr ein neuerlich ausgefülltes Formblatt verlangt, welches vom BFA erneut dem UNRWA übermittelt werden wird. In diesem Kontext ist die Niederschrift des BFA vom 25.02.2010 zu verstehen, die sogenannte ergänzende Niederschrift zur Erlangung des HRZ-Ersatzreisedokumentes, die sich im Anhang an das Protokoll befindet, in der sich der BF ua. an nichts mehr erinnern kann. BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein UNRWA Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein UNRWA Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in XXXX gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich XXXX , XXXX geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der XXXX . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde.BFV: Aufgrund der oben erröteten Schreiben der Staatendokumentation ist eindeutig erkennbar, dass es der belangten Behörde nicht gelingen wird, dieses Heimreisedokument zu erlangen. Dies aus folgendem Grund: Es fehlte nicht nur die Unterschrift des BF, sondern auch weitere „fehlende Hinweise“. Unter diesen Hinweisen handelt sich um ein UNRWA Dokument, eine Registrierungsnummer oder eine Familienregistrierungsnummer. Der BF ist weder in Besitz eines entsprechenden Dokumentes noch einer entsprechenden Nummer. Aus diesem Grund konnte bereits im Jahr 2009 kein UNRWA Registrierungsdokument erlangt werden. Auch in der Einvernahme vom 25.02.2015 konnte der BF kein entsprechendes Dokument vorlegen und keine entsprechende Nummer nennen. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte keine Angabe zum letzten Wohnsitz in römisch 40 gemacht, ist anzuführen, dass auf S. 5 der Niederschrift zum letzten Wohnsitz der Familie lediglich römisch 40 , römisch 40 geschrieben wurde. Diese Angabe in Bezug auf den Wohnsitz der Familie wurde vom BF allerdings bereits im Rahmen der Einvernahme vom 25.03.2008 vor der römisch 40 . Im Übrigen handelt es sich nicht um eine genaue Adresse, sondern um eine Nennung einer Straße. Hinsichtlich der Einvernahme vom 25.02.2015 wird zudem ausgeführt, dass der BFV über diese Einvernahme nicht informiert wurde. R: Dazu möchte ich verweisen, dass Ihnen die Einvernahme nun vorliegt. Ich möchte im Kontext mit der Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates noch Folgendes ausführen: Aus meiner Sicht zeigt der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft, um nicht abgeschoben zu werden. Er selbst führte selber aus, dass seine Familie respektive seine Mutter, über eine Karte verfüge. Es erscheint mir sehr unplausibel, dass es ihm unmöglich ist, die Nummer oder irgendeinen Hinweis zu eruieren. Er wird laufend von Leuten, Verwandten, Bekannten in der Schubhaft besucht. Weiters brachte er vor, dass es im Gefängnis nicht funktioniere, dies zu eruieren. Das BFA würde ihm alle Möglichkeit geben, dies zu tun. Ich möchte auch auf einen zweiten Aspekt der englischen Antwort von UNRWA verweisen: Der UNRWA verweist darauf, dass mehr Informationen notwendig sind. Zuerst verweist er ua auf allfällige Registrierungsnummern. In weiterer Folge verweist er aber auch auf „An official document issued by the host goverment that includes the applicants full name, such as such as an ID“. Aus meiner Sicht, selbst wenn der BF sich weiterhin weigert, allfällige Registrierungsnummern zu beschaffen und dafür Verwandte zu kontaktieren, wird das die Behörde mit der zweiten Variante versuchen und in diesem Fall genau darauf achten, dass das Formblatt auch wirklich unterschrieben ist. BFV: Es ist die Aufgabe der Behörde, darauf hinzuwirken, dass die Anhaltung der Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wäre die Belangte Behörde dieser Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG nachgekommen, hätte sie bereits vor der Übermittlung des Formblattes einen Dolmetscher beigezogen und das Formblatt im Rahmen einer Einvernahme ausgefüllt. Spätestens nach der Antwort vom 27.01.2020, dass nicht alle nötigen Angaben gemacht wurden, hätte die bel. Behörde unverzüglich den BF einvernehmen müssen und unter Beziehung eines Dolmetschers die notwenigen Angaben ergänzen müssen. Eine Einvernahme des BF hinsichtlich erforderlicher Registrierungsnummer und dergleichen erfolgte erst am 25.02.2020, wobei die Behörde in der Zwischenzeit untätig blieb, weshalb ein Eventualantrag gestellt wird: Das BVwG möge die Anhaltung in der Schubhaft zwischen 16.01.2020 und 25.02.2020 als rechtswidrig.BFV: Es ist die Aufgabe der Behörde, darauf hinzuwirken, dass die Anhaltung der Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wäre die Belangte Behörde dieser Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG nachgekommen, hätte sie bereits vor der Übermittlung des Formblattes einen Dolmetscher beigezogen und das Formblatt im Rahmen einer Einvernahme ausgefüllt. Spätestens nach der Antwort vom 27.01.2020, dass nicht alle nötigen Angaben gemacht wurden, hätte die bel. Behörde unverzüglich den BF einvernehmen müssen und unter Beziehung eines Dolmetschers die notwenigen Angaben ergänzen müssen. Eine Einvernahme des BF hinsichtlich erforderlicher Registrierungsnummer und dergleichen erfolgte erst am 25.02.2020, wobei die Behörde in der Zwischenzeit untätig blieb, weshalb ein Eventualantrag gestellt wird: Das BVwG möge die Anhaltung in der Schubhaft zwischen 16.01.2020 und 25.02.2020 als rechtswidrig. R: Zur Tatsache, dass der BF das erste Mal das Formblatt eigenständig ohne Kontrolle ausführen konnte, ist nichts zu sagen. Dem BF wurde beim ersten Ausfüllen die Möglichkeit gegeben, eigenständig in arabischer Sprache seine Ausführungen zu tätigen. Zur weiteren Vorgangsweise ersuche ich das BFA Stellung zu nehmen. Aus meinen Aufzeichnungen geht hervor, dass die Antwort des UNRWA am 27.01.2020 an die zuständige Referentin erging. BFV: Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde die Angaben des BF hinsichtlich des im Schreibens vom 16.01.2020 genannten Formblatt nicht kontrolliert hat, handelt es sich doch um das zentrale Dokument, das erforderlich ist, die Abschiebung durchzusetzen. Zum Antrag wird als weiterer eventualer ausgeführt, dass BVwG möge die Anhaltung der Schubhaft vom 27.01.2020 bis 25.02.2020 aus den oben genannten Gründen für rechtswidrig erklären. Die Verhandlung wird um 14:53 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 15:14 Uhr fortgesetzt. BehV: Zum Vorbringen des BFV, es sei spekulativ ein Heimreisezertifikat zu erlangen, sei auf das vorherige Vorbingen verwiesen. Insbesondere darauf, dass sich neue Anknüpfungspunkte betreffend die Lagerkarte, allenfalls ähnlicher Dokumente betreffend die Familie des BF ergeben können. Zum Vorbringen der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, insbesondere ab dem Zeitpunkt nach Einlagen der Stellungnahme der Staatendoku (UNRWA)sei einerseits darauf hingewiesen, dass die Schubhaftüberprüfung für den 03.
  4. anberaumt war, vergleiche Vorlage vom 31.01.2019 dazu, zum anderen darauf, dass der BF sich entgegen seinen Angaben vor der Botschaft und nachfolgenden Einvernahmen weiterhin nicht bereit war, ein Familienmitglied zu kontaktieren oder irgendwelche Bemühungen dazu anzustreben. Darüber hinaus wurde intensiv seitens der verfahrensführenden Referentin auch Abklärung darüber getroffen, wie weit für ergänzende, allenfalls in Frage kommende Staaten ungeachtet der Bestätigung der palästinensischen Vertretung proaktiv Voraussetzungen für die Abklärung sämtlicher theoretisch möglichen Dokumenterlangungen abgeklärt wurden. BFV: In wie weit wurde proaktiv abgeklärt, und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Heimresidok eines anderen Staates erlangt werden können? Wurde dies aktenkundig gemacht? Warum geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim BF entgegen der Angaben der palästinensischen Behörde um keinen staatenlosen Palästenenser handelt. Zudem stellt sich die Frage, ob nun eine Abschiebung in die palästinensischen Gebiete das Sicherungsziel bildet. BehV: Diese Bemühungen sind nicht aktenkundig. Das BFA ist keineswegs davon ausgegangen, dass der BF anderer Staatsangehörigkeit sein könnte. Mit dem Begriff proaktiv ist lediglich eine umfassende aller Eventualitäten einschließende Vorgehensweise gemeint. Die Abschiebung in die palästentischen Gebiete stellt nach wie vor das Sicherungsziel dar. BFV: Aus den Angaben der belangten Behörde ist nicht ersichtlich, welche konkreten Verfahrenhandlungen zwischen 27.01.2020 und 25.02.2020 bezüglich der proaktiven Abklärung steht. R: Ich möchte auf S. 11 des Protokolls verweisen. Daraus geht hervor, dass die Behörde im Mandatsbescheid anführt, derzeit laufend mehrere HRZ-Verfahren mit verschiedenen Ländern, ua Palästiner, Isreal führt. Es ist beabsicht auch ein HRZ-Verfahren mit dem nordafrikanischen Ländern (Magrebstaaten) einzuleiten. BehV: Der BF war ja auch in Libyen und Syrien. Auch in diesen Ländern vermag der BF identitätsfördernde Spuren hinterlassen haben. R: Sie haben vorgebracht, dass das BFA versucht hat, Details bezüglich der Familie vom BF zu erlangen nach dem 27.01.
  5. Kann man dazu was sagen? Weiters ist dem BFA recht zu geben, dass der Akt sich beim BVwG befand und ab dem 05.02.2020 wieder verfügbar gewesen wäre. Es ist dem BFA auch beizupflichten, dass eine gewisse Überlegungsphase bezüglich der Herangehensweise in Bezug auf den UNRWA zu geben ist. Dies löste das BFA mit der Konfrontation mit dem Fragebogen im Zuge der Einvernahme am 25.02.
  6. Weiters wäre es dem BF auch jederzeit freigestanden, Details bekanntzugeben und Kontakte aus der Haft aufzunehmen. Dazu verweise ich auf die Einvernahme vom gestrigen Tage, aus der hervorgeht, dass er sagte, dass er aus dem Gefängnis nicht Kontakte mit seiner Familie aufnehmen könne. Das BFA gab ihm die Möglichkeit, dies jederzeit zu tun. Selbst nach der Einvernahme am gestrigen Tag, war er nicht viel mehr Anhaltspunkte zu beschaffen, sodass das BFA, da der BF nicht kooperativ war, sich ja bei der neuerlichen Übermittlung des Formblatts auf die zweite Variante official document issued by the host goverment „ergänzt mit einigen Details“ beschränken muss, da es nicht so ausschaut, als ob der BF freiwillig seine ID-Nummer, Registrierungsnummer, bekanntgeben wird. Der BF wurde in der Schubhaft mehrfach beraten und hofft natürlich auf seinen Sieg seiner Beschwerde. Aus diesen Gründen wird er nicht freiwillig die Nummer bekanntgegeben. Weiters ist darauf zu verweisen, dass aus der Anhaltedatei ersichtlich ist, dass der BF mehrfach im Laufe des Februars durch eine rechtliche Beratung in der Schubhaft besucht wurde. Dem BF wurde Hoffnung gemacht, seine Schubhaft bald zu beenden. Aus diesen Gründen, wie die Einvernahme am gestrigen Tag zeigt, wäre sowieso nichts zu gewinnen gewesen. Ich gehe jetzt davon aus, dass das BFA nach der heutigen Verhandlung umgehend die Variante 2 mit ergänzenden Details umsetzt. Der BF, diesmal in Anwesenheit eines Dolmetschers in arabischer Sprache, das Formblatt nochmals ausfüllt und dieses ehestmöglich nochmals dem UNRWA mit dem Vermerk einer entsprechenden Dringlichkeit, da sich der BF schon seit geraumer Zeit in Haft befindet, übermittelt wird. Um Sicherstellung der Dringlichkeit sowie Priorisierung der Angelegenheit wird das BFA ersucht. Weiters muss das BFA klären, welches Dokument seitens UNRWA erforderlich ist. Diesbezüglich wird nach Klärung dieser Frage allenfalls das Außenministerium um Unterstützung ersucht, auch bezüglich der Abklärung der ergänzenden Details (Familie, Adresse,..) könnte das Außenministerium um Unterstützung ersucht werden. Die Frage, ob ein official document des host country – wie von UNRWA gefordert – ausgestellt werden kann, ist innerhalb 1 Monats zu klären. Weiters ist innerhalb des nächsten Monats zu klären, ob wir bezüglich der ergänzenden Details weitere Recherchen durchführen können. Für den Fall, dass das alles nicht möglich ist, sollte der BF in ein gelinderes Mittel entlassen. Klar rausbringen, wurde entlassen Sollte jedoch die Ausstellung eines Dokumentes möglich sein, hat das BFA umgehend dieses, mit der Unterschrift des BF ersehen, dem UNRWA zu übermitteln. BFV an BFA: Ist die Behörde überhaupt gewillt dem BF ein entsprechendes Dokument auszustellen? BFA: Ist auch im Interesse der Behörde, ja. BFV: Ist absehbar, in welchem Zeitraum, seitens des BFA abgeklärt werden kann, in welcher Form dieses Dokument ausgestellt werden kann? BFA: Innerhalb 1 Monats. BFV: Ich nehme es zur Kenntnis. BFV: Ich würde gerne die Möglichkeitnahme der Wohnsitznahme in XXXX vorlegen. Zusätzlich bezüglich der Obdachlosmeldung ein Schreiben von XXXX . Eine weitere Bestätigung von XXXX . BFV: Ich würde gerne die Möglichkeitnahme der Wohnsitznahme in römisch 40 vorlegen. Zusätzlich bezüglich der Obdachlosmeldung ein Schreiben von römisch 40 . Eine weitere Bestätigung von römisch 40 . Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. R an BF: Was haben Sie dazu vorzubringen? BF: Ich habe gar nichts zu erzählen. BFV: Wo lebten Sie vor Ihrer Festnahme? BF: Hier in diesem Lager ( XXXX ). Ich war 9 Jahre obdachlos und zum Schluss hier aufhältig. BF: Hier in diesem Lager ( römisch 40 ). Ich war 9 Jahre obdachlos und zum Schluss hier aufhältig. BFV: Wie haben Sie die deutsche Sprache erlernt? BF: Ich war 7 Jahre hier. Ich hatte viele Freunde. Fast alle waren Österreicher, keine Araber. BFV: Haben Sie in Ihrer Zeit in Österreich auch bei Projekten mitgearbeitet? BF: Ja, beim XXXX . BF: Ja, beim römisch 40 . R: In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass der BF sich seit dem Jahr 2009 seines unrechtsmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Den BF entgegen der von Ihnen vorgebrachten Integration hielt nichts davon ab, Straftraten nach dem, besonders verwerflichen Suchtmittelgesetz zu setzen. Weiters ging der BF der Schwarzarbeit nach. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Vorfällen in den Unterkünften. Weiters gab der BF an: „Ich weigere mich, Österreich zu verlassen.“ Aus dem Umstand, dass der BF vielleicht die letzten Jahre nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde – jedoch immer in Unterkünften auffällig wurde – kann keine herausgehende Integration abgeleitet werden. Ich verweise weiters darauf, dass der BF möglicherweise Freunde in Österreich aufweist, er ist jedoch nicht verheiratet und hat keine Kinder. Weiters konnte auch sein umfassendes Netzwerk von Freunden inländischer sowie nicht inländischer Herkunft nicht zu einer Aufklärung im Kontext mit der Registrierungsnummer und ID-Nummer führen. Es scheint, dass das Netzwerk von Freunden den illegalen BF, dabei unterstützt, im Land zu verbleiben. BFV: Die Fluchtgefahr relativiert sich durch die soziale Integration des BF in Österreich. Dieser wurde im Jahr 2009 und 2011 nach dem SMG verurteilt; dies liegt 9 Jahre zurück. Er hat sich mit seiner Tat auseinandergesetzt und bereut diese. In den Jahren seines Aufenthaltes hat er sich ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut. Ihm ist es gelungen, aus den Obdachlosen Milieu herauszukommen und in einer Grundversorgungseinrichtung der Stadt XXXX als Fremder aufgenommen zu werden. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeugen davon, dass der BF ein Privatleben verfügt, zudem verfügt er über Kenntnisse um seinen Alltag zu bestreiten. BFV: Die Fluchtgefahr relativiert sich durch die soziale Integration des BF in Österreich. Dieser wurde im Jahr 2009 und 2011 nach dem SMG verurteilt; dies liegt 9 Jahre zurück. Er hat sich mit seiner Tat auseinandergesetzt und bereut diese. In den Jahren seines Aufenthaltes hat er sich ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut. Ihm ist es gelungen, aus den Obdachlosen Milieu herauszukommen und in einer Grundversorgungseinrichtung der Stadt römisch 40 als Fremder aufgenommen zu werden. Die vorgelegten Unterstützungsschreiben zeugen davon, dass der BF ein Privatleben verfügt, zudem verfügt er über Kenntnisse um seinen Alltag zu bestreiten. R: Sie bringen all dies vor im Zusammenhang mit der Ausweisung aus dem Jahr 2009 und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr. Zu alldem ist vorzubringen, dass aus meiner Sicht sich im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung nichts verändert hat, da der BF zweifach straffällig wurde und die Behörde mehrfach Bemühungen setzte, den BF außer Landes zu bringen. Der BF jedoch daran kein gesteigertes Interesse zeigte. Im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF sich erstens illegal im Bundesgebiet aufhielt, zweitens keine ernsthaften Bemühungen setzte bis zum heutigen Tage (aus diesem Grund muss von der Variante 2 Gebrauch gemacht werden) freiwillig auszureisen, zweifach nach dem Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt wurde, der Schwarzarbeit nachging, Aliasidentitäten verwendete sowie in der Niederschrift vor dem BFA vorbrachte, dass er sich weigere, Österreich zu verlassen. Weiters verfügt der BF bis zum heutigen Tag über kein Reisedokument. Es ist ihm auch mangelnde Kooperation im Zusammenhang mit dem UNRWA Formblatt vorzuwerfen. Er verfügt über keine familiären, keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte. Er hat keine Kinder in Österreich und er hat keine ausreichenden Existenzmittel. Dies kann durch die Existenz einiger Freunde sowie „Deutschkenntnisse“ um den Alltag zu bestreiten nicht aufgehoben werden. BehV: Durch die Verurteilung durch SMG wurde seinerzeit die Grundversorgungstelle über den künftigen Entfall der Leistungen

§ 1Abs.

5 Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin XXXX lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“BehV: Durch die Verurteilung durch SMG wurde seinerzeit die Grundversorgungstelle über den künftigen Entfall der Leistungen

Paragraph eins, Absatz 5, Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin römisch 40 lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“ Am Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich die Entscheidung. Mit Eingabe vom 27.02.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Am 12.03.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist palästinensischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

§ 38Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Der BF hielt sich seit 2008 in Österreich auf. Der BF trat im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung und wies im relevanten Zeitpunkt folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Urteil eines Landesgerichtes vom 11.09.2008, RK 11.09.2008, PAR 27 ABS 1/1 (12.8/ FALL) 27/3 SMG, Datum der (letzten) Tat 23.08.2008, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 2) Urteil eines Landesgerichtes vom 02.09.2011, RK 02.09.2011 § 27

(1)Z 1 1 Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG, Datum der (letzten) Tat, 10.07.2011, Freiheitsstrafe 8 Monate.2) Urteil eines Landesgerichtes vom 02.09.2011, RK 02.09.2011 Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1 Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, Datum der (letzten) Tat, 10.07.2011, Freiheitsstrafe 8 Monate. Beide Verurteilungen basierten auf der gleichen schädlichen Neigung, wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften. Zusätzlich zu den im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vorliegenden Verurteilungen weißt der BF eine weitere rechtskräftige Verurteilung auf: 3) Urteil eines Landesgerichtes vom 27.09.2021, RK am selben Tag, wegen §§ 27
(1)Z1 1.2. Fall, 27
(2)SMG; § 27
(2a)
  1. Fall SMG, § 15 StGB; Datum der letzten Tat 27.08.
  2. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten – davon 6 Monate bedingt – verurteilt. 3) Urteil eines Landesgerichtes vom 27.09.2021, RK am selben Tag, wegen Paragraphen 27,
(1)Z1 1.2. Fall, 27
(2)SMG; Paragraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG, Paragraph 15, StGB; Datum der letzten Tat 27.08.
  2. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten – davon 6 Monate bedingt – verurteilt. Der BF wurde am 24.10.2019

§ 40

BFA-VG unter Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wurde am 24.10.2019

Paragraph 40, BFA-VG unter Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Behörde bemühte sich mit dem UNRWA um ein Heimreisezertifikat, es liefen mehrere HRZ-Verfahren mit verschiedenen Ländern. Der BF wirkte nicht ausreichend mit. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Ein erster Antrag auf Duldung des BF wurde mit Bescheid einer BPD vom 05.03.2012 abgewiesen. Am 20.02.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Duldung, das zugehörige Verfahren war im hier relevanten Zeitpunkt noch offen. Am 26.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF befragt wurde. Der BF hielt sich seit Rechtskraft der Ausweisung vom 17.02.2009 illegal in Österreich auf. Er BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Ausreise. Er ging im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nach. Der BF war im Bundesgebiet weder beruflich noch familiär, signifikant sprachlich oder sozial verankert. Der BF war nahezu mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren. Die Wohnsituation des BF war unstet, er war über lange Perioden hinweg obdachlos und unterließ wiederholt die behördliche Wohnsitzmeldung. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme befand sich der BF in einem Grundversorgungsquartier. Der BF war nicht in verfahrensrelevantem Ausmaß sozial integriert, er verfügte jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben Verborgenen erst ermöglichte. Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen (vgl. Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Botschaft der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen (vgl. Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545). Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen vergleiche Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Botschaft der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen vergleiche Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545). Der BF war nicht rückkehrwillig und nicht bereit Österreich zu verlassen. Der BF war gesund und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Im Fall des BF war aufgrund seines Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR. Die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 26.02.
  2. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF, seinen widersprüchlichen Angaben, der mangelnden Kooperationsbereitschaft und den beiden – hier zum relevanten Zeitpunkt bereits vorliegenden – strafgerichtlichen Verurteilungen. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Grundversorgungssystem. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und den Angaben des BF in seinen Einvernahmen. Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF unangemeldet erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sind aus dem Akt klar ersichtlich. Dass der BF nicht gehörig am Verfahren zu seiner Identitätsfeststellung mitwirkte ergibt sich aus den Verwaltungsakten (vgl. konkret Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Die Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse und die amtliche Abmeldung sind ebenfalls aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Ebenso, dass er seinen Termin bei der Botschaft am 14.05.2019 nicht wahrnahm (vgl. in diesem Zusammenhang Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 584 ff, 597, 600). Der BF selbst gab überdies in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 24.10.2019 an, dies sei zutreffend. Aus dieser und der weiteren am 28.11.2019 erfolgten Einvernahme, sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 26.02.2020 ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der Verwaltungsakten auch, dass der BF widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben tätigte (vgl. etwa Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 559 in Zusammenhang mit den späteren Einvernahmen). Die Umstände der Festnahme sind dem Verwaltungsakt entnommen (vgl. Akt Band 2 Teil 5 AS 617f).Dass der BF nicht gehörig am Verfahren zu seiner Identitätsfeststellung mitwirkte ergibt sich aus den Verwaltungsakten vergleiche konkret Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Die Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse und die amtliche Abmeldung sind ebenfalls aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Ebenso, dass er seinen Termin bei der Botschaft am 14.05.2019 nicht wahrnahm vergleiche in diesem Zusammenhang Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 584 ff, 597, 600). Der BF selbst gab überdies in seiner Einvernahme vor dem BFA vom 24.10.2019 an, dies sei zutreffend. Aus dieser und der weiteren am 28.11.2019 erfolgten Einvernahme, sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 26.02.2020 ergibt sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der Verwaltungsakten auch, dass der BF widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben tätigte vergleiche etwa Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 559 in Zusammenhang mit den späteren Einvernahmen). Die Umstände der Festnahme sind dem Verwaltungsakt entnommen vergleiche Akt Band 2 Teil 5 AS 617f).
  3. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), StF BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), StF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Zum Gelinderen Mittel (§ 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), StF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):Zum Gelinderen Mittel (Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). § 31 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise: Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „(...)

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (...)3. geduldet sind (§ 46a) (...)“
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie (...), 3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) (...)“ § 46a Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...) es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...)

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er,
  1. seine Identität verschleiert,,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder,
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn,
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;,
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder,
  4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ Auszug aus Erläuterungen zu Ministerialentwurf, ME XXV. GP, Änderung des § 46a FPG: „(...) Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. (…)“Auszug aus Erläuterungen zu Ministerialentwurf, ME römisch 25 . GP, Änderung des Paragraph 46 a, FPG: „(...) Schon bisher ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3,, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des Paragraph 46 a, Absatz eins, die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. (…)“ Zu Spruchpunkt A) II.: Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2019 bis 25.02.2020: , Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Anhaltung in Schubhaft von 06.12.2019 bis 25.02.2020: Die Sicherung der Abschiebung war aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich. Insbesondere ergibt sich aufgrund der Verwirklichung der Tatbestände des § 76 Abs 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG ein ausgeprägter Sicherungsbedarf. Dieser begründet sich im Einzelnen wie folgt: Die Sicherung der Abschiebung war aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich. Insbesondere ergibt sich aufgrund der Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG ein ausgeprägter Sicherungsbedarf. Dieser begründet sich im Einzelnen wie folgt: Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

§ 38Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Da somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag war Ziffer 3 leg cit als erfüllt anzusehen. Zu Ziffer 1 leg cit ist auszuführen: Zumal der BF Aliasidentitäten verwendete und unter mehreren Staatsangehörigkeiten auftrat wirkte er jedenfalls nicht an seinem Verfahren mit und versuchte seine Abschiebung zu behindern. Dem BF ist auch in Zusammenhang mit dem Ausfüllen des UNRWA-Formblattes bzw. generell im Rahmen seiner Identifizierung mangelnde Kooperation vorzuwerfen, zumal das Beweisverfahren ergab, dass der BF jedenfalls über eine entsprechende Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde verfügt haben muss. Der BF konnte in Österreich keine familiären und keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte vorweisen und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Es lagen in einer Gesamtbetrachtung für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Sein soziales Netz ermöglichte ihm ein Leben im Verborgenen. Damit war auch Ziffer 9 leg cit als erfüllt anzusehen. Hinzukommt, dass der BF anführte, Österreich freiwillig nicht verlassen zu wollen und diesbezüglich während seines langjährigen Aufenthaltes auch keinerlei Bemühungen setzte. Aufgrund all dessen, war davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein würde, sich für eine Ausreise zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der vorne im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher dem BFA auch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entzogen hätte. Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des HRZ-Verfahrens und der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung gehalten hätte.Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des HRZ-Verfahrens und der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung gehalten hätte. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des HRZ-Verfahrens bzw. der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit ausgehen. Mit dem Einwand der unzuständigen Entscheidung war für den BF insofern nichts gewonnen, als hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 bis zum gegenständlichen Fortsetzungsausspruch am 26.02.2020 zum Entscheidungszeitpunkt von der am 03.02.2020 erlassenen Entscheidung auszugehen war. Mit dem 26.02.2020 erfolgten die mündliche Beschwerdeverhandlung und der Fortsetzungsausspruch. Die Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2019 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von Suchtmitteldelikten – als verhältnismäßig (vgl. etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).Die Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2019 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von Suchtmitteldelikten – als verhältnismäßig vergleiche etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl). Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (§§ 46a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu § 46a FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern. Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (Paragraphen 46 a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu Paragraph 46 a, FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) I.: Festnahme, Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 05.12.2019: Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Festnahme, Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 05.12.2019:

§ 7Abs. 4 letzter Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt

Z 3 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 3, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 24.10.2019 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020).Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 24.10.2019 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020). Der mit „Festnahme“ betitelte Abs. 1 des § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte Absatz eins, des Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. „

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. (…)

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (…)“ Hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 24.10.2019 sowie der Anhaltung des BF von 24.10.2019 bis 05.12.2019 in Schubhaft ist auszuführen, dass die diesbezügliche Beschwerde in der mündlichen Verhandlung spruchgemäß zurückgewiesen wurde. Da der Mandatsbescheid vom 24.10.2019 innerhalb einer Frist von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde und der BF sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Schubhaft befand, konnte die diesbezügliche Beschwerde jedoch nicht wie oben dargelegt verfristet sein. Dies gilt ebenso für die unmittelbar davorliegende Festnahme des BF (vgl. hierzu etwa VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 unter Bezugnahme auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 24.10.2019 sowie der Anhaltung des BF von 24.10.2019 bis 05.12.2019 in Schubhaft ist auszuführen, dass die diesbezügliche Beschwerde in der mündlichen Verhandlung spruchgemäß zurückgewiesen wurde. Da der Mandatsbescheid vom 24.10.2019 innerhalb einer Frist von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde und der BF sich zum Z

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.