GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - hinsichtlich des Zeitraumes von 24.10.2019 bis 05.12.2019 -
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 06.12.2019 bis 25.02.2020
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 06.12.2019 bis 25.02.2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III.
F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.10.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Behörde bemühte sich mit dem UNRWA um ein Heimreisezertifikat. Der BF wirkte nicht ausreichend mit. Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine Identitätsverschleierung betrieben und seit zehn Jahren gleichlautende Angaben gemacht. Er sei zuletzt vor über acht Jahren strafgerichtlich verurteilt worden. Ein Heimreisezertifikat für den BF sei nicht erlangbar, sodass er bereits mehrfach aus der Schubhaft entlassen worden sei. Ein Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf Duldung sei nach wie vor offen. Der BF sei in einem Grundversorgungsquartier aufrecht gemeldet gewesen. Zu seiner Familie in seinem Herkunftsstaat habe er seit zwölf Jahren keinen Kontakt, diese sei unauffindbar. Der BF habe versucht die Kontaktdaten seiner Brüder zu erlangen und nicht absichtlich nötige Angaben bezüglich des HRZ-Verfahrens nicht preisgegeben. Eine einzelfallbezogene Abwägung sei unterlassen worden. Der Grund für die Nichterlangung des HRZ liege in der Praxis der palästinensischen Behörden. Zumindest seit 12.11.2019 werde die Schubhaft als eine Art „Beugehaft“ zu Unrecht aufrechterhalten. Was eine neuerliche Vorführung bringen solle, sei unklar, das Unterfangen sei von vornherein aussichtslos. Sicherungsbedarf bestehe nicht, das Sicherungsziel sei nicht erreichbar. Eine Ladung zu einem Vorführungstermin habe der BF nicht erhalten, da er etwa zwei Wochen lang obdachlos gewesen sei. Es sei völlig unplausibel, weshalb der BF, der nun nach Jahren endlich ein Quartier gefunden habe und Grundversorgung beziehe, untertauchen solle. Der BF habe ein schützenswertes Privatleben im Inland vorzuweisen. Ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der psychische Zustand des BF habe sich aufgrund der über drei Monate andauernden Schubhaft stark verschlechtert, zumal ein Ende nicht absehbar sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, die Behebung des Mandatsbescheides vom 24.10.2019 sowie Kostenersatz. Am 26.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF befragt wurde. Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) R beginnt mit Befragung von BF. R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen, welche Staatsbürgerschaft haben Sie und wann wurden Sie an welchem Ort geboren? BF: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX , eine große Stadt in der Nähe von XXXX geboren, ich bin geboren am XXXX . Mein Vater war bei der PLO, mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach XXXX . Meine Mutter kommt aus XXXX . Ich bin Palästinenser.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich bin in römisch 40 , eine große Stadt in der Nähe von römisch 40 geboren, ich bin geboren am römisch 40 . Mein Vater war bei der PLO, mein Vater ist umgebracht worden, als wir Kinder waren, deswegen waren wir auf der Flucht nach römisch 40 . Meine Mutter kommt aus römisch 40 . Ich bin Palästinenser. R: Können Sie Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Ich habe gar keine Dokumente, keinen Reisepass. Ich hatte lediglich Papiere für Flüchtlinge von der UNRWA. Ich hatte eine „Registrierungskarte“, mit der ich Lebensmittel beziehen konnte. Es handelt sich sozusagen um einen Ausweis, mit dem man Geld und Lebensmittel beziehen konnte. Die ganze Familie hat nur einen Ausweis, wir waren 9 Personen. R: Eine Familie hat also eine Karte? BF: Nicht jede Familie bekommt so eine Karte, nur die Leute, die jemand im Krieg verloren haben, bekommen so eine Karte. R: Aber Ihre Familie hatte so eine Karte? BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in XXXX . BF: Ja, meine Mutter. Meine Mutter hatte eine Karte und holte die Lebensmittel für die Familie und auch ein bisschen Geld. Wir haben in einem Zelt gewohnt, in römisch 40 . R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.R: Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über Sie
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020). Dies ist Gegenstand des heutigen Verfahrens. R erläutert BF Verfahrensgang: Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
G die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt IV). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt(Spruchpunkt römisch vier). Ein Sprachgutachten den BF betreffend wurde vor der Entscheidung eingeholt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. BF: Als ich hier zum ersten Mal in Schubhaft war, bin ich zur palästinischen Botschaft gegangen. Der Botschafter hat dort bestätigt, dass ich Palästinenser bin. Der Botschafter hat mir das auch bestätigt, aber er hat gesagt, ohne Ausweis, kein Reisepass. R: Es ist unbestritten, dass Sie Palästinenser sind. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…)Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (…) R verliest die Stellungnahme des BFA vom 24.02.2020: „Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. § 76/2/2 FPG in Schubhaft angehalten.„Der Beschwerdeführer (Bf.) wird seit 24.10.2019 im Polizei-Anhaltezentrum gem. Paragraph 76 /, 2 /, 2, FPG in Schubhaft angehalten. Am 24.2.2020 wurde gegenständliche Beschwerde gegen diese Anhaltung in Schubhaft mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Anhaltung seit der Inschubhaftnahme und der derzeitigen Anhaltung eingebracht. Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. § 80 Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Nach dreimaliger periodischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltunggem. Paragraph 80, Ab. 6 FPG wurde der Fremdenakt vor Ende der Vier-Monatsfrist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses stellte mit Erkenntnis vom 3.2.2020 gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Es waren auch keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbscheid abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt geführt haben könnten, sodass die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft, weiter fortzusetzen war. Zum vorliegenden Sachverhalt wird auf die ausführliche Stellungnahme der verfahrensführenden Referentin vom 31.1.2020 verwiesen. Das Bundesamt tritt der gegenständlichen Beschwerde mit dem Erkenntnis des BVwG entgegen. Zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft werden die seit der letzten Vorlage - der Fremdenakt befindet sich nach wie vor beim BVsG – angelegten Aktenteile nachgereicht. Zur Frage nach einem erlangten Reisedokumentes wird mitgeteilt, daß eine nochmalige Einvernahme zu den persönlichen Daten des Bfs. erforderlich ist. Diese wird unverzüglich durchgeführt. Mangels eines ausgestellten Reisedokumentes ist somit noch kein Abschiebetermin in Aussicht. Bis dato zeigte der Bf. keine Bereitschaft, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem zu beenden. Er hat diesbezüglich mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, was ihm jedentags über die Schubhaftbetreuung möglich gewesen wäre. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
5 Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin XXXX lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“BehV: Durch die Verurteilung durch SMG wurde seinerzeit die Grundversorgungstelle über den künftigen Entfall der Leistungen
Paragraph eins, Absatz 5, Grundversorgungsgesetz verständigt. Die Voraussetzung dafür, liegen nach wie vor vor. In unterschiedlichen Einvernahmen beginnend mit 19.01.2018, konnte der BF die Freundin römisch 40 lediglich mit dem Vornamen benennen und konnte erst mit Hilfe eines nachfolgenden Telefonates überhaupt die Adresse dieser Person ermittelt werden. Die vorgelegten Bestätigungen sind aus Sicht der Behörde als Gefälligkeitsbestätigungen zu beurteilen, stets war der BF für die Behörde nicht greifbar und vermag durch die ausdrückliche Erklärung, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, niemals eine bestehende Fluchtgefahr auszuhebeln. (…)“ Am Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin mündlich die Entscheidung. Mit Eingabe vom 27.02.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Am 12.03.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist palästinensischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus der West-Bank zu stammen sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Der BF hielt sich seit 2008 in Österreich auf. Der BF trat im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung und wies im relevanten Zeitpunkt folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Urteil eines Landesgerichtes vom 11.09.2008, RK 11.09.2008, PAR 27 ABS 1/1 (12.8/ FALL) 27/3 SMG, Datum der (letzten) Tat 23.08.2008, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 2) Urteil eines Landesgerichtes vom 02.09.2011, RK 02.09.2011 § 27
BFA-VG unter Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wurde am 24.10.2019
Paragraph 40, BFA-VG unter Auftrag des BFA-Journaldienstes festgenommen, er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Mandatsbescheid vom 24.10.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 23.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Behörde bemühte sich mit dem UNRWA um ein Heimreisezertifikat, es liefen mehrere HRZ-Verfahren mit verschiedenen Ländern. Der BF wirkte nicht ausreichend mit. Der BF befand sich von 24.10.2019 bis 12.03.2020 in Schubhaft. Ein erster Antrag auf Duldung des BF wurde mit Bescheid einer BPD vom 05.03.2012 abgewiesen. Am 20.02.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Duldung, das zugehörige Verfahren war im hier relevanten Zeitpunkt noch offen. Am 26.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF befragt wurde. Der BF hielt sich seit Rechtskraft der Ausweisung vom 17.02.2009 illegal in Österreich auf. Er BF bemühte sich nicht um eine freiwillige Ausreise. Er ging im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nach. Der BF war im Bundesgebiet weder beruflich noch familiär, signifikant sprachlich oder sozial verankert. Der BF war nahezu mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren. Die Wohnsituation des BF war unstet, er war über lange Perioden hinweg obdachlos und unterließ wiederholt die behördliche Wohnsitzmeldung. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme befand sich der BF in einem Grundversorgungsquartier. Der BF war nicht in verfahrensrelevantem Ausmaß sozial integriert, er verfügte jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben Verborgenen erst ermöglichte. Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen (vgl. Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Botschaft der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen (vgl. Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545). Eine Identitätsfeststellung am 17.01.2012 durch die ständige Vertretung Palästinas in Österreich war nicht möglich, da der BF mangelhafte und widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Der BF musste jedoch entweder eine Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde besitzen vergleiche Akt Band 2 Teil 1 AS 382 und 428). Der BF nahm einen Termin bei der Botschaft der Vertretung Palästinas am 14.05.2019 nicht wahr. Der diesbezügliche Mitwirkungsbescheid konnte ihm nicht zugestellt werden. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an seiner Meldeadresse auf, er hatte in dem dortigen Quartier Hausverbot und wurde behördlich abgemeldet. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF in einem Grundversorgungsquartier Unterkunft genommen. Er wurde am 01.02.2019 – nach zehnjähriger Pause – wieder in die Grundversorgung aufgenommen vergleiche Verwaltungsakt Band 2 Teil 5 AS 545). Der BF war nicht rückkehrwillig und nicht bereit Österreich zu verlassen. Der BF war gesund und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war haft- und verhandlungsfähig. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Im Fall des BF war aufgrund seines Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), StF BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), StF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). § 31 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise: Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „(...)
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...) es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. (...)
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF reiste spätestens am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.10.2008 wurde zudem ein Rückkehrverbot in der Dauer von zehn Jahren gegen den BF erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Rückkehrverbot wurde rechtskräftig und in weiterer Folge in ein Aufenthaltsverbot umgewandelt. Da somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag war Ziffer 3 leg cit als erfüllt anzusehen. Zu Ziffer 1 leg cit ist auszuführen: Zumal der BF Aliasidentitäten verwendete und unter mehreren Staatsangehörigkeiten auftrat wirkte er jedenfalls nicht an seinem Verfahren mit und versuchte seine Abschiebung zu behindern. Dem BF ist auch in Zusammenhang mit dem Ausfüllen des UNRWA-Formblattes bzw. generell im Rahmen seiner Identifizierung mangelnde Kooperation vorzuwerfen, zumal das Beweisverfahren ergab, dass der BF jedenfalls über eine entsprechende Identifikationsnummer oder ein Reisedokument der palästinensischen Autonomiebehörde verfügt haben muss. Der BF konnte in Österreich keine familiären und keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte vorweisen und verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Es lagen in einer Gesamtbetrachtung für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Sein soziales Netz ermöglichte ihm ein Leben im Verborgenen. Damit war auch Ziffer 9 leg cit als erfüllt anzusehen. Hinzukommt, dass der BF anführte, Österreich freiwillig nicht verlassen zu wollen und diesbezüglich während seines langjährigen Aufenthaltes auch keinerlei Bemühungen setzte. Aufgrund all dessen, war davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein würde, sich für eine Ausreise zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der vorne im Rahmen der Beweiswürdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher dem BFA auch nicht vorgeworfen werden, wenn es bei seiner Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entzogen hätte. Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des HRZ-Verfahrens und der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung gehalten hätte.Insoweit die Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des HRZ-Verfahrens und der Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden konnte. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat aus freien Stücken zur Verfügung gehalten hätte. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des HRZ-Verfahrens bzw. der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit ausgehen. Mit dem Einwand der unzuständigen Entscheidung war für den BF insofern nichts gewonnen, als hinsichtlich des Zeitraumes zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 bis zum gegenständlichen Fortsetzungsausspruch am 26.02.2020 zum Entscheidungszeitpunkt von der am 03.02.2020 erlassenen Entscheidung auszugehen war. Mit dem 26.02.2020 erfolgten die mündliche Beschwerdeverhandlung und der Fortsetzungsausspruch. Die Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2019 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von Suchtmitteldelikten – als verhältnismäßig (vgl. etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl).Die Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2019 erwies sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen – und insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des BF, jeweils aufgrund von Suchtmitteldelikten – als verhältnismäßig vergleiche etwa VwGH 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl). Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (§§ 46a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu § 46a FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern. Auch der in der Beschwerde angeführte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vermag an diesem Ergebnis nichts zu verändern: Wie in den genannten Normen (Paragraphen 46 a und 31 FPG) und insb. zitierten Erläuterungen zu Paragraph 46 a, FPG mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, begründet die Ausstellung einer Duldungskarte kein Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist der oder die Fremde nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und die Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt aufrecht. Somit vermag der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, welcher noch offen sei, nichts an diesem Ergebnis zu verändern. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) I.: Festnahme, Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 05.12.2019: Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Festnahme, Mandatsbescheid vom 24.10.2019 und Anhaltung in Schubhaft von 24.10.2019 bis 05.12.2019:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt
Z 3 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
Ziffer 3, leg cit in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung
1 BFA-VG vom 24.10.2019 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020).Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 24.10.2019 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Er hatte im Zuge der Schubhaftbetreuung Zugang zur Rechtsberatung. Gegen die Festnahme am 24.10.2019, den Mandatsbescheid vom 24.10.2019 sowie die Anhaltung ab 24.10.2019 wurde am 23.02.2020 (Sonntag) Beschwerde erhoben (zugeteilt am Montag 24.02.2020). Der mit „Festnahme“ betitelte Abs. 1 des § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte Absatz eins, des Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (…)“ Hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 24.10.2019 sowie der Anhaltung des BF von 24.10.2019 bis 05.12.2019 in Schubhaft ist auszuführen, dass die diesbezügliche Beschwerde in der mündlichen Verhandlung spruchgemäß zurückgewiesen wurde. Da der Mandatsbescheid vom 24.10.2019 innerhalb einer Frist von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde und der BF sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Schubhaft befand, konnte die diesbezügliche Beschwerde jedoch nicht wie oben dargelegt verfristet sein. Dies gilt ebenso für die unmittelbar davorliegende Festnahme des BF (vgl. hierzu etwa VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 unter Bezugnahme auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 24.10.2019 sowie der Anhaltung des BF von 24.10.2019 bis 05.12.2019 in Schubhaft ist auszuführen, dass die diesbezügliche Beschwerde in der mündlichen Verhandlung spruchgemäß zurückgewiesen wurde. Da der Mandatsbescheid vom 24.10.2019 innerhalb einer Frist von sechs Wochen in Vollzug gesetzt wurde und der BF sich zum Z
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