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{'item': 'W152 1406113-5'}

Obsah (31)§ 13§ 52§§ 58§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 38§ 68§ 37§ 41§ 8§ 63§ 9§ 66§ 57§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 61§ 67Art. 8§ 81§ 14a§ 14§ 5§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW152 1406113-5 SpruchW152 1406113-5/12E, W152 1406113-5/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 13Abs. 7 AVG idg

F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides eingestellt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

, Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. III. Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer stellte nach einer am 27.10.2008 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet am 04.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 08 10.879-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China zu (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde er

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).

§ 38Abs. 1 Z 5 Asyl

G erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 08 10.879-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China zu (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009, GZ. C3 406.113-1/2009/2E, wurde die Beschwerde

§§ 3,8 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009, GZ. C3 406.113-1/2009/2E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3,,8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Am 15.10.2009 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 12.778-EAST-West, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 09 12.778-EAST-West, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Hiegegen das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009, GZ. C1 406113-2/2009/3Z, wurde der Beschwerde

§ 37Abs. 1 Asyl

G 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.11.2009, GZ. C1 406113-2/2009/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, GZ. C1 406113-2/2009/4E, wurde der Beschwerde

§ 41Abs. 3 Asyl

G 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, GZ. C1 406113-2/2009/4E, wurde der Beschwerde

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit „Bescheid" des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 09 12.778-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit „Bescheid" des Bundesasylamtes vom 05.10.2010, Zahl: 09 12.778-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die an den Beschwerdeführer adressierte Erledigung des Bundesasylamtes wurde diesem am 08.10.2010 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführervertreter ist nicht erfolgt. Hiegegen wurde mit Schreiben vom 21.10.2010 Rechtsmittel eingebracht und der „Bescheid" des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Am 15.12.2010 teilt der XXXX auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass über eine allfällige Auflösung des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer keine Informationen vorliegen würden.Am 15.12.2010 teilt der römisch 40 auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass über eine allfällige Auflösung des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer keine Informationen vorliegen würden. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011, Zl. C1 406113-3/2010/2E, wurde die Beschwerde

§ 63Abs.

5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011, Zl. C1 406113-3/2010/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder die Ladungen des Beschwerdeführers zu den Einvernahmen noch die gegenständlich angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurden, sondern diese ausschließlich an den Beschwerdeführer selbst adressiert wurden. Sohin wurde nicht gültig zugestellt, zumal auch eine Heilung

§ 9Abs. 3 zweiter Satz Zust

G nicht eingetreten ist. Der Asylbescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde darstellt.Begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder die Ladungen des Beschwerdeführers zu den Einvernahmen noch die gegenständlich angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurden, sondern diese ausschließlich an den Beschwerdeführer selbst adressiert wurden. Sohin wurde nicht gültig zugestellt, zumal auch eine Heilung

Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG nicht eingetreten ist. Der Asylbescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde darstellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 09 12.778-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 09 12.778-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Hiegegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. C1 406113-4/2011/2Z, wurde XXXX als Rechtsberater im Verfahren bestellt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.03.2011, Zl. C1 406113-4/2011/2Z, wurde römisch 40 als Rechtsberater im Verfahren bestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.12.2011, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, zog der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters das Rechtsmittel gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zurück; dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.12.2011, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, zog der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters das Rechtsmittel gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück; dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, das am 01.03.2012 zur Zahl: C1 406113-4/2011/16E schriftlich ausgefertigt wurde, wurde der Beschwerde gegen Spruchteil II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 09 12.778-BAS, stattgegeben und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China nicht zulässig sei (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3 i

Vm § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 05.12.2012 erteilt (Spruchpunkt II). In Erledigung der Beschwerde wurde schließlich Spruchteil III des angefochtenen Bescheides

§ 66Abs.

4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt III). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, das am 01.03.2012 zur Zahl: C1 406113-4/2011/16E schriftlich ausgefertigt wurde, wurde der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 09 12.778-BAS, stattgegeben und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 05.12.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). In Erledigung der Beschwerde wurde schließlich Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, sprach mit Bescheid vom 22.03.2017, Zahl: 476059502-170076977, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aus (Spruchpunkt I), entzog

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II) und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 zweiter Satz Asyl

G 2005 vom 03.11.2016 ab (Spruchpunkt III), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, sprach mit Bescheid vom 22.03.2017, Zahl: 476059502-170076977, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aus (Spruchpunkt römisch eins), entzog

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vom 03.11.2016 ab (Spruchpunkt römisch drei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2021 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 8Z) zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2021 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 8Z) zog der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, lebt nunmehr seit Oktober/November 2008 – somit seit mehr als 13 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer, der seit Mai 2012 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seit 09.05.2012 eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen

(19)auf. Seit 12.02.2019 ist der Beschwerdeführer nunmehr als Koch bei „ XXXX , XXXX , XXXX , tätig, wobei er bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 1.575,-- brutto monatlich ins Verdienen bringt, wodurch seine Existenz gesichert ist.Der Beschwerdeführer, der seit Mai 2012 nicht mehr Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, weist seit 09.05.2012 eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen
(19)auf. Seit 12.02.2019 ist der Beschwerdeführer nunmehr als Koch bei „ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , tätig, wobei er bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 1.575,-- brutto monatlich ins Verdienen bringt, wodurch seine Existenz gesichert ist. Der Beschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse und konnte bereits am 26.04.2017 das ÖSD-Sprachzertifikat A2 erwerben, wobei er die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „gut“ bestand. Die derzeitigen Deutschkenntnisse, die der Beschwerdeführer im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung unter Beweis stellte, erscheinen für die Bewältigung des Alltagslebens als ausreichend. Die Bindung des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist auch schwach ausgeprägt, wobei bloß gelegentlich telefonische Kontakte mit seinem in der Volksrepublik China lebenden Vater – die Mutter verstarb bereits und es bestehen keine Kontakte zu seinen Geschwistern – bestehen. In Österreich konnte der Beschwerdeführer bereits einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufbauen, der auch aus Österreichern besteht. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2021. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers, der Kopie eines chinesischen Personalausweises, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, einem mit 24.11.2021 datierten Dienstzettel und einem Dienstzeugnis, beide ausgestellt von „ XXXX “, XXXX , XXXX , XXXX , diesbezüglichen Lohnzettel für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021, einem (auch im Original vorgelegten) ÖSD – Sprachzertifikat A2 vom 26.04.2017 und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und in das Betreuungsinformationssystem (GVS) bezüglich des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (auch im Original vorgelegten) chinesischen Reisepass des Beschwerdeführers, der Kopie eines chinesischen Personalausweises, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, einem mit 24.11.2021 datierten Dienstzettel und einem Dienstzeugnis, beide ausgestellt von „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , diesbezüglichen Lohnzettel für den Zeitraum Juni 2021 bis Oktober 2021, einem (auch im Original vorgelegten) ÖSD – Sprachzertifikat A2 vom 26.04.2017 und den Einsichtnahmen in das Strafregister (SA) und in das Betreuungsinformationssystem (GVS) bezüglich des Beschwerdeführers. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl. [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,, Fr 2014/20/0047). Da der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, sind diese rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. II.)römisch zwei.) § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2012 nicht in der Grundversorgung befindet, nunmehr bereits seit Oktober/November 2008 – somit seit mehr als 13 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, er seit 09.05.2012 eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen aufweist und nunmehr bereits seit 12.02.2019 bei einem Unternehmen als Koch tätig ist, wodurch seine Existenz gesichert ist, das ÖSD – Sprachzertifikat A2 bereits am 26.04.2017 erwarb und ausreichende Deutschkenntnisse aufweist, wobei die Interessen des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Im gegenständlichen Fall kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zu seiner Integration genützt hat. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.Da der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2012 nicht in der Grundversorgung befindet, nunmehr bereits seit Oktober/November 2008 – somit seit mehr als 13 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, er seit 09.05.2012 eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen aufweist und nunmehr bereits seit 12.02.2019 bei einem Unternehmen als Koch tätig ist, wodurch seine Existenz gesichert ist, das ÖSD – Sprachzertifikat A2 bereits am 26.04.2017 erwarb und ausreichende Deutschkenntnisse aufweist, wobei die Interessen des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Im gegenständlichen Fall kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zu seiner Integration genützt hat. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 81Abs.

36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme von Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

§ 14aAbs. 4 NAG id

F vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag für das Jahr 2021

§ 5Abs. 2 ASVG id

F BGBI. II Nr. 576/2020 bei € 475,86,-- und liegt nunmehr für das Jahr 2022

§ 5Abs. 2 ASVG id

F BGBl. II Nr. 590/2021 bei € 485,85,--.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze lag für das Jahr 2021

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 576 aus 2020, bei € 475,86,-- und liegt nunmehr für das Jahr 2022

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, bei € 485,85,--. Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da der Beschwerdeführer einerseits das ÖSD – Sprachzertifikat A2 Deutsch bereits am 26.04.2017 und somit vor dem maßgeblichen 01.10.2017 erwarb, erfüllt er (auch) die Voraussetzung

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG, wobei er andererseits im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, weshalb ihm somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Da der Beschwerdeführer einerseits das ÖSD – Sprachzertifikat A2 Deutsch bereits am 26.04.2017 und somit vor dem maßgeblichen 01.10.2017 erwarb, erfüllt er (auch) die Voraussetzung

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG, wobei er andererseits im Hinblick auf sein Einkommen aus einer erlaubten Tätigkeit, wobei jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, (auch) die Voraussetzung

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt, weshalb ihm somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung war Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.1406113.5.00

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