Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller reiste am 19.07.2013 illegal nach Österreich und stellte am 20.07.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl.: 13 10.505-BAW,
G 2005 abgewiesen wurde und er nach Georgien ausgewiesen wurde. Der Antragsteller reiste am 19.07.2013 illegal nach Österreich und stellte am 20.07.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl.: 13 10.505-BAW,
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde und er nach Georgien ausgewiesen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2013 wurde der Antragsteller wegen §§ 15, 127, 130
G 2005 weiter und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2014
G 2005 als unbegründet ab. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 weiter und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2014
Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, XXXX , wurde das Erkenntnis vom 26.08.2014 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich in der Begründung des Erkenntnisses mit den getroffenen Feststellungen zur Heimatregion auseinanderzusetzen und die dortige Lage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, römisch 40 , wurde das Erkenntnis vom 26.08.2014 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich in der Begründung des Erkenntnisses mit den getroffenen Feststellungen zur Heimatregion auseinanderzusetzen und die dortige Lage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde der Antragsteller wegen des Deliktes des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteiles vom Urteil vom 14.09.2013 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde der Antragsteller wegen des Deliktes des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteiles vom Urteil vom 14.09.2013 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2013
Vm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie
G 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Abchasien nicht zulässig sei. Der Aufenthalt sei daher im Bundesgebiet, solange eine Abschiebung unzulässig sei,
FPG geduldet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2013
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 3 a, 1. Satz in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie
Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Abchasien nicht zulässig sei. Der Aufenthalt sei daher im Bundesgebiet, solange eine Abschiebung unzulässig sei,
Paragraph 46 a, FPG geduldet. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2016, XXXX , abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der mit dann Beschluss vom 03.05.2016, XXXX , die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen hat.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2016, römisch 40 , abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der mit dann Beschluss vom 03.05.2016, römisch 40 , die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen hat. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde der Antragsteller BF nach §§ 127, 15 StGB sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde der Antragsteller BF nach Paragraphen 127, 15, StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aus einem durch die georgische Botschaft in Österreich ausgestellten Heimreisezertifikat ergibt sich, dass der Antragsteller durch die georgischen Behörden unter der im Spruch zweitangeführten Identität identifiziert wurde und die georgische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Es wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „Georgien“ zulässig sei. Es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 13.12.2016 wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf eine Dauer von vier Jahren und sechs Monaten erhöht.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 13.12.2016 wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf eine Dauer von vier Jahren und sechs Monaten erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.07.2019, XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2016 abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.07.2019, römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2016 abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 11.10.2021 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Am 11.10.2021 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Bei der am 03.11.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass sich Fluchtgründe nicht verändert hätten. Er sei in Gefahr und er wolle daher nicht zurück nach Georgien. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache
AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache
Paragraph 68, AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit Schreiben vom 21.11.2021 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt. Am 05.01.2022 wurde der BF vom BFA einvernommen und ihm Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen darzulegen. Mit gegenständlichem,
Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.01.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz
2 Asylgesetz 2005 auf. Mit gegenständlichem,
Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.01.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf. Die Behörde kam zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides. Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 11.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 11.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 12a AsylG gegeben. So liegt eine mit 08.07.2019 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA einerseits auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Sein ergänzendes Vorbringen, dass die Trocknungsanlage seines Sohnes in Brand gesteckt worden sei, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller bald entlassen werde, wurde zu Recht als gesteigertes Vorbringen gewertet.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG gegeben. So liegt eine mit 08.07.2019 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA einerseits auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Sein ergänzendes Vorbringen, dass die Trocknungsanlage seines Sohnes in Brand gesteckt worden sei, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller bald entlassen werde, wurde zu Recht als gesteigertes Vorbringen gewertet. Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
1 AVG zurückzuweisen sein wird.Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird. Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Georgien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Georgien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der Antragsteller hält sich zwar schon seit 2013 in Bundesgebiet auf, der jedoch lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Außerdem wurde er viermal zum Teil wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit Februar 2017 in Strafhaft. Ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben wurde nicht festgestellt.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der Antragsteller hält sich zwar schon seit 2013 in Bundesgebiet auf, der jedoch lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Außerdem wurde er viermal zum Teil wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit Februar 2017 in Strafhaft. Ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben wurde nicht festgestellt. Der Antragsteller hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 05.01.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, zu denen er keine substantiierte Stellungnahme abgab. Das BFA hat das Ermittlungsverfahren somit ordnungsgemäß durchgeführt. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.01.2022 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.01.2022 rechtmäßig.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.1438582.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.