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{'item': 'W153 1438582-3'}

Obsah (21)§ 12aArt. 133§ 3§ 75§ 8§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 68§ 22§ 28§ 31§ 61§ 66§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW153 1438582-3 SpruchW153 1438582-3/5E, W153 1438582-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller reiste am 19.07.2013 illegal nach Österreich und stellte am 20.07.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl.: 13 10.505-BAW,

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde und er nach Georgien ausgewiesen wurde. Der Antragsteller reiste am 19.07.2013 illegal nach Österreich und stellte am 20.07.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, Zl.: 13 10.505-BAW,

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde und er nach Georgien ausgewiesen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2013 wurde der Antragsteller wegen §§ 15, 127, 130

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2013 wurde der Antragsteller wegen Paragraphen 15, 127, 130,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führte das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 weiter und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2014

§§ 3und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 weiter und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2014

Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, XXXX , wurde das Erkenntnis vom 26.08.2014 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich in der Begründung des Erkenntnisses mit den getroffenen Feststellungen zur Heimatregion auseinanderzusetzen und die dortige Lage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, römisch 40 , wurde das Erkenntnis vom 26.08.2014 aufgehoben und ausgesprochen, dass der Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, sich in der Begründung des Erkenntnisses mit den getroffenen Feststellungen zur Heimatregion auseinanderzusetzen und die dortige Lage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde der Antragsteller wegen des Deliktes des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteiles vom Urteil vom 14.09.2013 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde der Antragsteller wegen des Deliktes des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteiles vom Urteil vom 14.09.2013 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2013

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 3a 1. Satz i

Vm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie

§ 8Abs. 3a 2. Satz Asyl

G 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Abchasien nicht zulässig sei. Der Aufenthalt sei daher im Bundesgebiet, solange eine Abschiebung unzulässig sei,

§ 46a

FPG geduldet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2013

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 3 a, 1. Satz in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie

Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Abchasien nicht zulässig sei. Der Aufenthalt sei daher im Bundesgebiet, solange eine Abschiebung unzulässig sei,

Paragraph 46 a, FPG geduldet. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2016, XXXX , abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der mit dann Beschluss vom 03.05.2016, XXXX , die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen hat.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2016, römisch 40 , abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der mit dann Beschluss vom 03.05.2016, römisch 40 , die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen hat. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde der Antragsteller BF nach §§ 127, 15 StGB sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde der Antragsteller BF nach Paragraphen 127, 15, StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aus einem durch die georgische Botschaft in Österreich ausgestellten Heimreisezertifikat ergibt sich, dass der Antragsteller durch die georgischen Behörden unter der im Spruch zweitangeführten Identität identifiziert wurde und die georgische Staatsbürgerschaft besitzt. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach „Georgien“ zulässig sei.

Es wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „Georgien“ zulässig sei. Es wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 13.12.2016 wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf eine Dauer von vier Jahren und sechs Monaten erhöht.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde der Antragsteller wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Berufungsentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 13.12.2016 wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf eine Dauer von vier Jahren und sechs Monaten erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.07.2019, XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2016 abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.07.2019, römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2016 abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 11.10.2021 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Am 11.10.2021 brachte der Antragsteller aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Bei der am 03.11.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, dass sich Fluchtgründe nicht verändert hätten. Er sei in Gefahr und er wolle daher nicht zurück nach Georgien. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache

§ 68

AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache

Paragraph 68, AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit Schreiben vom 21.11.2021 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt. Am 05.01.2022 wurde der BF vom BFA einvernommen und ihm Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen darzulegen. Mit gegenständlichem,

§§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 i

Vm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.01.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

2 Asylgesetz 2005 auf. Mit gegenständlichem,

Paragraphen 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 05.01.2022 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 auf. Die Behörde kam zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides. Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 11.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 11.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte jeweils am 20.07.2013 und am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität steht durch das vorhandene Heimreisezertifikat fest. Der Antragsteller, ein aus Abchasien stammender Staatsangehöriger Georgiens, ist in Georgien geboren, hat 8 Jahre Grundschule besucht und hat den Beruf eines Automechanikers erlernt. Er ist verheiratet und hat einen Sohn in Georgien. Der Antragsteller leidet an Hepatitis C. Der Antragsteller befindet sich seit Februar 2017 im Strafvollzug. Die Entscheidung über den ersten Asylantrag sowie die gegen den Antragsteller erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2019 in Rechtskraft. Festgestellt wird, dass das gegenständliche Vorbringen des Antragstellers, bereits vor Rechtskraft des Vorverfahrens bestanden hat. Ein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt liegt nicht vor. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Im Übrigen wird festgestellt, dass auch eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Georgien zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat. Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller folgende vier strafrechtliche Verurteilungen hat: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2013 wurde er wegen §§ 15, 127, 130
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2013 wurde er wegen Paragraphen 15, 127, 130,
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde er wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.03.2015 wurde er wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde er wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.05.2016 wurde er wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde er wegen § 142 Abs. 1 StGB (nach Rechtsmittelentscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht vom 13.12.2016) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.08.2016 wurde er wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (nach Rechtsmittelentscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht vom 13.12.2016) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme liegen nicht vor. Der Antragsteller leidet an Hepaititis C. Bereits im Zuge des Erstverfahrens wurde festgestellt, dass der Antragsteller an keinen Erkrankungen leidet, welche einer Überstellung nach Georgien im Wege stehen würden. Auch vom Antragsteller allenfalls benötigten Medikamente sind im Heimatstaat erhältlich. In Hinblick auf die derzeitige COVID-19-Pandemiesituation wird festgestellt, dass in Georgien bisher 1.904.918 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 31.494 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (Quelle: https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 05.01.2022). Der Antragsteller gehört keiner Risikogruppe an, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf zu befürchten ist. Außerdem besteht nunmehr die Möglichkeit sich vor zumindest vor schweren Verläufen impfen zu lassen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Georgien wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 unter Berücksichtigung der aktuellen Lageinformation zur Allgemeinsituation im Heimatstaat sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA getroffen. Dass sich die Situation in Georgien nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des BFA. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gründen sich auf die Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 03.11.2021 sowie den Einvernahmen durch Organe des BFA vom 05.01.
  5. Der Antragsteller hat sich im Zuge dieser durchgeführten Befragungen auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Damals gab er vorerst an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er dort nicht leben könne. Er sei krank, hätte seines Wissens nach chronische Hepatitis C und wolle sich in Österreich behandeln lassen. Von der Krankheit habe er vor fünf oder sechs Jahren bei einer Blutuntersuchung erfahren, diese sei aber bisher nicht behandelt worden. Darüber hinaus habe er Probleme mit dem Magen. Früher habe er TBC gehabt, nun glaube er ein Magengeschwür oder möglicherweise auch Magenkrebs zu haben. Er habe seine Heimat verlassen, um sich hier behandeln zu lassen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass sich in seiner Heimat Georgier und Abchasen nicht verstehen würden. Sein Vater sei Abchase, seine Mutter Georgierin und er würde deshalb in seiner Heimat nicht leben können. Erst bei der Befragung vor dem Bundesasylamt am 17.09.2013 gab er an, dass er in erster Line wegen eines Cousins, der auf ihn geschossen haben soll, das Land verlassen habe. Im Lichte dieser Ausführungen ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2019 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich das Vorbringen des BF, im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies. Der Beschwerdeführer, so das Bundesverwaltungsgericht, habe im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Georgien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Ihm wäre es möglich, sich allfälligen Sicherheitsbedenken in Bezug auf seine Herkunftsregion Abchasien durch Niederlassung in einem von der georgischen Zentralverwaltung kontrollierten Landesteil zu entziehen. Soweit er sich auf die Bedrohung durch einen Cousin beziehe, sei festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gewesen sei, in welchem insbesondere aufgezeigt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Wahrunterstellung der geschilderten Bedrohungssituation offen stehen würde, das Verhalten jener Privatperson bei den Behörden seines Herkunftsstaates zur Anzeige zu bringen und die dortigen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen, zumal sich keine Hinweise auf eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der georgischen respektive abchasischen Behörden ergeben hätten. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Antragsteller in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sich die Fluchtgründe nicht verändert hätten, und dass er in Gefahr sei. Man würde selber sehen, was auf der Welt passiert. Er würde nicht nach Georgien zurückwollen. Bei der Einvernahme vor dem BFA wiederholte er, dass seine Fluchtgründe soweit unverändert seien. Er führte darüber hinaus aber noch aus, dass die Trocknungsanlage seines Sohnes in Brand gesteckt wurde, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller bald entlassen werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der Behörde an, dass dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zum ergänzenden Vorbringen in der Befragung am 05.01.2022 ist festzuhalten, dass es sich offensichtlich sich bei diesen Angaben um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welches der Antragsteller in Ermangelung eines tatsächlichen Abschiebehindernisses vorbrachte, um so der drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenzuwirken. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages wurden keine neuen glaubhaften asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Da ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt nicht vorliegt, wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers in der Einvernahme am 05.01.
  6. Es konnten keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens ist auszuführen, dass sämtliche Fakten bezüglich eines Privat- oder Familienlebens des Antragstellers in Österreich im bereits rechtskräftigen Verfahren als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet wurden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.07.2019 festgestellt, dass der nunmehrige Antragsteller keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet dargetan habe. Trotz seiner bereits mehrjährigen Aufenthaltsdauer habe er keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder Bemühungen hinsichtlich einer Eingliederung am Arbeitsmarkt oder in die österreichische Gesellschaft aufgezeigt. Er sei zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig gewesen und er verfüge über keine Familienangehörigen oder sonst engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Dieser habe einen nicht unerheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer im Strafvollzug verbracht und keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Der Antragsteller befindet sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019 noch immer in Strafhaft.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn„
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 12a AsylG gegeben. So liegt eine mit 08.07.2019 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA einerseits auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Sein ergänzendes Vorbringen, dass die Trocknungsanlage seines Sohnes in Brand gesteckt worden sei, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller bald entlassen werde, wurde zu Recht als gesteigertes Vorbringen gewertet.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG gegeben. So liegt eine mit 08.07.2019 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA einerseits auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen. Sein ergänzendes Vorbringen, dass die Trocknungsanlage seines Sohnes in Brand gesteckt worden sei, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller bald entlassen werde, wurde zu Recht als gesteigertes Vorbringen gewertet. Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen sein wird.Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird. Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Georgien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Georgien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der Antragsteller hält sich zwar schon seit 2013 in Bundesgebiet auf, der jedoch lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Außerdem wurde er viermal zum Teil wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit Februar 2017 in Strafhaft. Ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben wurde nicht festgestellt.Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 erfüllt ist. Der Antragsteller hält sich zwar schon seit 2013 in Bundesgebiet auf, der jedoch lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Außerdem wurde er viermal zum Teil wegen Verbrechen rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit Februar 2017 in Strafhaft. Ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben wurde nicht festgestellt. Der Antragsteller hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 05.01.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, zu denen er keine substantiierte Stellungnahme abgab. Das BFA hat das Ermittlungsverfahren somit ordnungsgemäß durchgeführt. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.01.2022 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.01.2022 rechtmäßig.

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.1438582.3.00

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