Obsah (7)
§ 4§ 1Art. 133§ 5§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW156 2205746-2 SpruchW156 2205746-2/4E, W156 2205746-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG unterlag:.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf Grund seiner Tätigkeit für Frau römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , am 09.04.2016, 19.04.2016, 04.06.2016, 18.06.2016, 10.07.2016, 16.07.2016, 12.08.2016, 15.08.2016, 27.08.2016 und 03.09.2016 als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag:. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.08.2018, Zl. XXXX , hat die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF), VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für Frau XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen hätte.1. Mit Bescheid vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , hat die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für Frau römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin) vom 31.07.2015 bis 15.12.2016 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen hätte.
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2021, GZ: 2205746-1/23E, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides für den Versicherungszeitraum von 31.07.2015 bis 31.12.2015 bestätigt (Spruchpunkt I.) und für den Versicherungszeitraum ab 01.01.2016 aufgehoben und zwecks Feststellung der tageweisen Vollversicherungspflicht des BF ab diesem Zeitpunkt an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2021, GZ: 2205746-1/23E, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides für den Versicherungszeitraum von 31.07.2015 bis 31.12.2015 bestätigt (Spruchpunkt römisch eins.) und für den Versicherungszeitraum ab 01.01.2016 aufgehoben und zwecks Feststellung der tageweisen Vollversicherungspflicht des BF ab diesem Zeitpunkt an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.05.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin an folgenden Tagen der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG unterlegen hätte:3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.05.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin an folgenden Tagen der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlegen hätte: 02.01.2016, 08.01.2016, 12.02.2016, 04.03.2016, 19.03.2016, 09.04.2016, 10.04.2016 07.05.2016, 08.05.2016, 04.06.2016, 18.06.2016, 10.07.2016, 16.07.2016, 12.08.2016, 15.2016, 27.08.2016, 03.09.2016, 23.10.
- Im Rahmen des Verfahrens wäre eindeutig festgestellt worden, dass der BF in unregelmäßiger Folge tageweise für die Dienstgeberin tätig gewesen wäre, weshalb eine fallweise Beschäftigung vorliege. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeugenaussagen wäre davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze an sämtlichen Beschäftigungstagen überschritten worden wäre. Mangels vorliegender Aufzeichnungen über die konkreten Arbeitszeiten wären die im Spruch angeführten Arbeitstage im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 3 ASVG festgestellt worden. Im Rahmen des Verfahrens wäre eindeutig festgestellt worden, dass der BF in unregelmäßiger Folge tageweise für die Dienstgeberin tätig gewesen wäre, weshalb eine fallweise Beschäftigung vorliege. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeugenaussagen wäre davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze an sämtlichen Beschäftigungstagen überschritten worden wäre. Mangels vorliegender Aufzeichnungen über die konkreten Arbeitszeiten wären die im Spruch angeführten Arbeitstage im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 42, Absatz 3, ASVG festgestellt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 23.06.2021 Beschwerde und führte darin aus, dass nicht erkennbar sei, wie die belangte Behörde zu jenen Tagen komme, an denen er gearbeitet hätte. Dem Anschein nach hätte die belangte Behörde die entsprechenden Daten einfach übernommen, welche ihr von der ehemaligen Dienstgeberin bekannt gegeben worden wären. Aus dem Bescheid sei auch nicht erkennbar, welche Feststellungen die belangte Behörde überhaupt getroffen hätte, zumal die einzelnen Tage nicht festgestellt und selbst im Spruch das Ausmaß der Stunden nicht bekanntgegeben worden wäre. Die belangte Behörde hätte unrichtigerweise von den ausbezahlten Gehältern die Feststellung getroffen, dass ein Vollversicherungsverhältnis vorgelegen wäre. Im Jahr 2016 wäre der BF bloß an folgenden Tagen mit dem jeweiligen Stundenausmaß beschäftigt gewesen: 19.04.2016: 4 Stunden, 04.06.2016: 5 Stunden, 18.06.2016: 5 Stunden, 10.07.2016: 5 Stunden, 16.07.2016: 5 Stunden, 12.08.2016: 5 Stunden, 15.08.2016: 5 Stunden, 27.08.2016: 5 Stunden, 03.09.2016: 4 Stunden.
- Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin ausgeführt, dass der BF im Beschwerdeschriftsatz erstmalig vorgebracht hätte, an konkreten Tagen mit einer bestimmten Stundenanzahl gearbeitet zu haben. Bis dato hätten im Verfahren jedoch weder der BF noch die Dienstgeberin vermocht, Auskunft über das Stundenausmaß und die Lage der Arbeitszeiten des BF zu geben, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W228 220746-1/23, die belangte Behörde zur Feststellung der tageweisen Vollversicherung beauftragt worden wäre. Die belangte Behörde wäre dazu angehalten worden, für das Jahr 2016 eine tageweise Vollversicherungspflicht des BF festzustellen, mit Arbeitstagen von jeweils mindestens 5 Stunden. Dabei sei die von der Dienstgeberin auf geringfügiger Basis gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 auf tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungstage aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Beitragsgrundlage handle es sich um eine Annäherung an die Realität in Form einer qualifizierten Schätzung der belangten Behörde, zumal keinerlei Unterlagen bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeiten des BF vorliegen würden. Dabei hätte lediglich der 09.04.2016 als konkreter Arbeitstag festgestellt werden können, da der BF an diesem Tag bei einer Geburtstagfeier im Lokal als Kellner arbeitend fotografiert worden wäre. Ebenso würden Zeugenaussagen von der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 vorliegen, wonach der BF auch am Tage nach der Feier im Lokal angetroffen worden wäre, weshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF den 09.04.2016 nicht als Arbeitstag angeführt hätte. Der BF hätte in seinen ersten niederschriftlichen Angaben bekannt gegeben, im Jahr 2016 lediglich ein Wochenende im Juni, August, September und Oktober für die Dienstgeberin tätig geworden zu sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten die Zeugen angegeben, dass der BF jedenfalls auch im April als Aushilfe im Lokal der Dienstgeberin tätig gewesen wäre, weshalb es nicht glaubwürdig erscheine, wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr konkrete Arbeitstage bekannt gebe. Selbst bei einer selber angegebenen täglichen Arbeitszeit von zumindest 4 Stunden wäre davon auszugehen, dass schon der Anspruchslohn über der im Jahr 2016 gültigen täglichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 31,92 liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF wurde von der Dienstgeberin für den Zeitraum 31.07.2015 bis 15.12.2016 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer (Aushilfe in ihrem Lokal) zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF war im Jahr 2016 tageweise, an folgenden Tagen für die Dienstgeberin mit zumindest 4 Stunden tätig: 09.04.2016, 19.04.2016, 04.06.2016, 18.06.2016, 10.07.2016, 16.07.2016, 12.08.2016, 15.08.2016, 27.08.2016, 03.09.
- Der BF erhielt hierzu einen Stundenlohn von EUR betrug 10 netto. Er hat im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum an den genannten Tagen ein Entgelt über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 31,92 im Jahr 2016) erhalten bzw. hatte er einen Anspruch darauf. Der BF stand im Jahr 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber.
- Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren (W228 2205746-1) und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Es ist unstrittig, dass der BF für den Zeitraum 31.07.2015 bis 15.12.2016 von der Dienstgeberin als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Die Feststellungen zu den Tagen, an denen der BF bei der Dienstgeberin tätig war ergeben sich bezüglich des 09.04.2016 aus dem rechtskräftigen Beschluss, GZ: W228 2205746-1/23E, wonach lediglich dieser als jener Tag festgestellt werden konnte, an welchem der BF im Lokal der Dienstgeberin gearbeitet habe. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint es daher insofern nicht glaubwürdig, als der BF diesen Tag nunmehr nicht anführt. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Tage war dem BF insofern Recht zu sprechen, als er dazu im Beschwerdeschriftsatz angab, dass die belangte Behörde betreffend die einzelnen Tage nicht erkennbar gezeigt hätte, wie sie zu jenen Tagen gekommen wäre, an denen er gearbeitet hätte. Das erkennende Gericht erachtet es als glaubwürdig, dass der BF jedenfalls an den von ihm angegebenen Tagen für die BF tätig gewesen ist. Dass der BF an den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid weiteren Tage tätig gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden. Dass der BF an den diesen genannten Tagen ein Entgelt über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 31,92 im Jahr 2016) erhalten bzw. einen Anspruch darauf hatte, ergab sich aus seinen Angaben im ersten Verfahrensgang, wonach er einen Stundenlohn von EUR 10 netto erhielt (Protokoll S. 20). Im Beschwerdeschriftsatz gab der BF weiters an zumindest 4 Stunden an diesen Tagen gearbeitet zu haben. Unstrittig ist schließlich, dass der BF im Jahr 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber stand.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Materiellrechtliche Grundlagen:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2
- Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2,
- Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 5Abs.
1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
§ 5Abs. 2 ASVG (Version bis 31.12.2016) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Version bis 31.12.2016) gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,92
(2016), insgesamt jedoch von höchstens von EUR 415,72
(2016)gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 415,72
(2016)gebührt.
§ 5Abs.
3 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Paragraph 5, Absatz 3, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger
§ 42Abs.
3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermittelnReichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln Auf den Beschwerdefall bezogen: Vorab ist festzughalten, dass die Dienstnehmereigenschaft des BF zur Dienstgeberin unstrittig ist. Fallgegenständlich entscheidungsrelevant war die tageweise bzw. fallweise festzustellende Vollversicherungspflicht des BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin im Jahr
- Dazu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde laut rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2021 dazu angehalten war, für das Jahr 2016 eine tageweise Vollversicherungspflicht des BF festzustellen, mit Arbeitstagen von jeweils mindestens 5 Stunden. Dabei ist die von der Dienstgeberin auf geringfügiger Basis gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 auf tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungstage aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Beitragsgrundlage handelt es sich um eine Annäherung an die Realität in Form einer qualifizierten Schätzung der belangten Behörde, zumal keinerlei Unterlagen bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeiten des BF vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W228 2205746-2/23). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde laut rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2021 dazu angehalten war, für das Jahr 2016 eine tageweise Vollversicherungspflicht des BF festzustellen, mit Arbeitstagen von jeweils mindestens 5 Stunden. Dabei ist die von der Dienstgeberin auf geringfügiger Basis gemeldete Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 auf tageweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungstage aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Beitragsgrundlage handelt es sich um eine Annäherung an die Realität in Form einer qualifizierten Schätzung der belangten Behörde, zumal keinerlei Unterlagen bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeiten des BF vorliegen vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W228 2205746-2/23). Dazu ist auszuführen, dass die die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ASVG die belangte Behörde, der nur unzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, ermächtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Die belangte Behörde kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at).Dazu ist auszuführen, dass die die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG die belangte Behörde, der nur unzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, ermächtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Die belangte Behörde kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at). Eine Schätzung nach 42 Abs. 3 ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (vgl. VwGH vom
- Oktober 2005, ZI 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl. VwGH vom
- September 1993, ZI 92/08/0064). Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH vom
- Juni 2000, ZI 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. VwGH vom
- Mai 1992, ZI 89/08/0103).Eine Schätzung nach 42 Absatz 3, ASVG setzt voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist vergleiche VwGH vom
- Oktober 2005, ZI 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind vergleiche VwGH vom
- September 1993, ZI 92/08/0064). Die Behörde trifft keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH vom
- Juni 2000, ZI 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche VwGH vom
- Mai 1992, ZI 89/08/0103). Fallgegenständlich war aus dem angefochtenen Bescheid – wie beweiswürdigend ausgeführt – jedoch nicht erkennbar, wie die Behörde zu jenen Tagen gekommen wäre, an denen der BF gearbeitet hätte. Auch in der Beschwerdevorlage räumte die belangte Behörde ein, dass lediglich der 09.04.2016 als konkreter Arbeitstag des BF festgestellte werde. Da die vom erkennenden Gericht als Grundlage dieser Entscheidung herangezogenen Tage, welche vom BF selbst vorgebracht wurden, jedoch mit einer täglichen Arbeitszeit von zumindest 4 Stunden angegeben wurden, konnte davon ausgegangen werden, dass bereits der Anspruchslohn über der im Jahr 2016 gültigen täglichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 31,92 liegt, zumal der BF selbst angab, dass er einen Anspruchslohn von EUR 10 pro Stunde gehabt hätte. Gleiches gilt für den 09.04.2016, welcher bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig als Beschäftigungstag des BF festgestellt wurde. Da im Jahr 2016 die Geringfügigkeitsgrenze für einen Arbeitstag EUR 31,92 betrug, war davon auszugehen, dass diese Grenze an den sämtlichen Beschäftigungstagen überschritten wurde. Sofern die belangte Behörde die Schätzung der weiteren Beschäftigungstage unter Zugrundelegung der von ihr durchgeführten Ermittlungsschritte oder Heranziehung anderer Daten bei der Dienstgeberin nachvollziehbar zu begründen vermag, stünde einer weiteren bescheidmäßigen Feststellung dieser Beschäftigungstage nichts entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, das Gericht kann aber davon absehen:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2205746.2.00