RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW164 2239033-1 SpruchW164 2239033-1/12E, W164 2239033-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom „12.11.2020“ (gemeint war unstrittig der 04.11.2020) gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166, alle idgF, mangels Zuständigkeit zurück. Zur Begründung stützte sich das AMS auf einen von der BF beantworteten Fragebogen „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ und führte aus, die BF habe bezüglich ihres Pendelverhaltens während der letzten Beschäftigung angegeben, wöchentlich nach Polen zu ihrem Kind gereist zu sein. Dies habe die BF auch in weiteren Nachrichten an das AMS bestätigt. Für die BF als Grenzgängerin sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung (Österreich), sondern der Wohnstaat (Polen) zuständig. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom „12.11.2020“ (gemeint war unstrittig der 04.11.2020) gemäß Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166, alle idgF, mangels Zuständigkeit zurück. Zur Begründung stützte sich das AMS auf einen von der BF beantworteten Fragebogen „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ und führte aus, die BF habe bezüglich ihres Pendelverhaltens während der letzten Beschäftigung angegeben, wöchentlich nach Polen zu ihrem Kind gereist zu sein. Dies habe die BF auch in weiteren Nachrichten an das AMS bestätigt. Für die BF als Grenzgängerin sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung (Österreich), sondern der Wohnstaat (Polen) zuständig. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe unvollständige Sachverhaltsermittlung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die BF führte aus, sie sei sowohl in Österreich als auch in Polen hauptgemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich seit 2011 in Österreich. Sie halte sich ständig in Österreich auf und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in Wien. Auf dem genannten Fragebogen sei ein falscher Name angegeben. Auch scheine ihr Lebensgefährte im Fragebogen nicht auf. Die BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Fragen im Fragebogen nicht überprüfen können. Die BF sei nicht wöchentlich in ihr Heimatland gefahren. Vielmehr sei sie innerhalb des letzten Jahres nur etwa 18-mal in Polen gewesen, um ihr Kind zu besuchen. Die BF sei keine Grenzgängerin. Österreich sei nicht nur der Staat ihrer letzten Beschäftigung, sondern auch ihr Wohnstaat iSd GVO 883/
- Die BF beziehe in Österreich die Jahreskarte der Wiener Linien, sie habe ein österreichisches Bankkonto, kaufe in Österreich ein, sie habe ferner eine österreichische E-card, zahle in Österreich Kirchenbeitrag und beziehe in Österreich Familienbeihilfe. Vorgelegt wurden entsprechende Nachweise. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Ladung namhaft gemachter Personen als Zeugen.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe unvollständige Sachverhaltsermittlung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die BF führte aus, sie sei sowohl in Österreich als auch in Polen hauptgemeldet. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich seit 2011 in Österreich. Sie halte sich ständig in Österreich auf und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in Wien. Auf dem genannten Fragebogen sei ein falscher Name angegeben. Auch scheine ihr Lebensgefährte im Fragebogen nicht auf. Die BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Fragen im Fragebogen nicht überprüfen können. Die BF sei nicht wöchentlich in ihr Heimatland gefahren. Vielmehr sei sie innerhalb des letzten Jahres nur etwa 18-mal in Polen gewesen, um ihr Kind zu besuchen. Die BF sei keine Grenzgängerin. Österreich sei nicht nur der Staat ihrer letzten Beschäftigung, sondern auch ihr Wohnstaat iSd GVO 883 aus 2004,. Die BF beziehe in Österreich die Jahreskarte der Wiener Linien, sie habe ein österreichisches Bankkonto, kaufe in Österreich ein, sie habe ferner eine österreichische E-card, zahle in Österreich Kirchenbeitrag und beziehe in Österreich Familienbeihilfe. Vorgelegt wurden entsprechende Nachweise. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Ladung namhaft gemachter Personen als Zeugen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies das AMS diese Beschwerde ab, berichtigte in der Begründung das Datum der Antragstellung auf 04.11.2020 statt 12.11.2020 und verwies im Übrigen auf das im Rahmen der Antragsstellung von der BF beantwortete Formular „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“. Die BF habe laut diesem Formular angegeben, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung wöchentlich in ihren Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung würde ca. 400 Kilometer betragen. Dieser Fragebogen sei offensichtlich von der BF und von ihrer Übersetzungshilfe unterfertigt worden. Auf schriftliche Nachfrage habe die BF am 10.11.2020 geantwortet, dass sie (Abgesehen von den Phasen der Reisebeschränkungen infolge des „lockdowns“ im Frühjahr 2020) regelmäßig wöchentlich zu ihrem Kind nach Polen gefahren sei. Sie sei alleinerziehende Mutter. Nach einer weiteren Anfrage des AMS habe die BF am 23.11.2020 erneut vorgebracht, dass sie fast immer wöchentlich nach Polen gefahren sei. Mit Eingabe vom 02.12.2020 habe die BF ebenso wie in ihrer späteren Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid gänzlich konträre Angaben zu ihrem bisherigen Vorbringen gemacht. Das AMS beurteilte die ursprünglichen Angaben der BF bezüglich ihrer wöchentlichen Rückkehr nach Polen, die sie mehrmals klar und deutlich bekräftigt habe, als glaubhaft, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erstaussage die Vermutung für sich habe, dass sie der Wahrheit am nächsten komme. Es sei daher davon auszugehen, dass die am Fragebogen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Was den Einwand der BF bezüglich ihres im Fragebogen eingetragenen Namens betreffe, so sei diese fehlerhafte Eintragung ihr selbst zuzurechnen. Die fehlerhafte Namensbezeichnung ändere nichts an der offensichtlichen Richtigkeit der sonstigen Angaben. Die Behauptung der BF, sie würde kaum Deutsch sprechen und wäre nicht in der Lage gewesen, die im verfahrensgegenständlichen Fragebogen gestellten einfachen Fragen zu verstehen und die Richtigkeit ihrer Antworten zu prüfen erscheine angesichts des Umstandes, dass sie mehr als 8 Jahre in Österreich beschäftigt war, nicht glaubhaft. Die von der BF vorgelegten Beweismittel (Jahreskarte, Kirchenbeitragszahlungen, Lebensmitteleinkäufe, Familienbeihilfe) würden nichts am festgestellten Sachverhalt ändern. Das AMS gehe davon aus, dass die BF während ihrer Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Die BF sei daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies das AMS diese Beschwerde ab, berichtigte in der Begründung das Datum der Antragstellung auf 04.11.2020 statt 12.11.2020 und verwies im Übrigen auf das im Rahmen der Antragsstellung von der BF beantwortete Formular „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“. Die BF habe laut diesem Formular angegeben, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung wöchentlich in ihren Wohnsitzstaat/Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung würde ca. 400 Kilometer betragen. Dieser Fragebogen sei offensichtlich von der BF und von ihrer Übersetzungshilfe unterfertigt worden. Auf schriftliche Nachfrage habe die BF am 10.11.2020 geantwortet, dass sie (Abgesehen von den Phasen der Reisebeschränkungen infolge des „lockdowns“ im Frühjahr 2020) regelmäßig wöchentlich zu ihrem Kind nach Polen gefahren sei. Sie sei alleinerziehende Mutter. Nach einer weiteren Anfrage des AMS habe die BF am 23.11.2020 erneut vorgebracht, dass sie fast immer wöchentlich nach Polen gefahren sei. Mit Eingabe vom 02.12.2020 habe die BF ebenso wie in ihrer späteren Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid gänzlich konträre Angaben zu ihrem bisherigen Vorbringen gemacht. Das AMS beurteilte die ursprünglichen Angaben der BF bezüglich ihrer wöchentlichen Rückkehr nach Polen, die sie mehrmals klar und deutlich bekräftigt habe, als glaubhaft, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erstaussage die Vermutung für sich habe, dass sie der Wahrheit am nächsten komme. Es sei daher davon auszugehen, dass die am Fragebogen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Was den Einwand der BF bezüglich ihres im Fragebogen eingetragenen Namens betreffe, so sei diese fehlerhafte Eintragung ihr selbst zuzurechnen. Die fehlerhafte Namensbezeichnung ändere nichts an der offensichtlichen Richtigkeit der sonstigen Angaben. Die Behauptung der BF, sie würde kaum Deutsch sprechen und wäre nicht in der Lage gewesen, die im verfahrensgegenständlichen Fragebogen gestellten einfachen Fragen zu verstehen und die Richtigkeit ihrer Antworten zu prüfen erscheine angesichts des Umstandes, dass sie mehr als 8 Jahre in Österreich beschäftigt war, nicht glaubhaft. Die von der BF vorgelegten Beweismittel (Jahreskarte, Kirchenbeitragszahlungen, Lebensmitteleinkäufe, Familienbeihilfe) würden nichts am festgestellten Sachverhalt ändern. Das AMS gehe davon aus, dass die BF während ihrer Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Polen zurückgekehrt sei. Die BF sei daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies dabei auf ihre Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die dort gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 26.01.2021 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.02.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache sowie ein Vertreter des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und der drei von der BF beantragte ZeugInnen (im Folgenden Z1, Z2 und Z3) beigezogen wurden. Auf die dort gemachten Angaben wird im Folgenden Bezug genommen: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist polnische Staatsangehörige. Sie war von 1987 bis 2002 in Polen verheiratet und trägt seither den Familiennamen XXXX . Nach ihrer Scheidung ist die BF in Polen eine neue Beziehung mit XXXX eingegangen. 2005 wurde eine gemeinsame Tochter, XXXX , geboten. 2011 verließ der Vater des Kindes die Familie und ging ins Ausland. Die BF war nun mit hohen Kreditrückzahlungen konfrontiert, die sie alleine zu bewältigen hatte. Eine Bekannte half ihr, in Österreich Fuß zu fassen. Die BF ist polnische Staatsangehörige. Sie war von 1987 bis 2002 in Polen verheiratet und trägt seither den Familiennamen römisch 40 . Nach ihrer Scheidung ist die BF in Polen eine neue Beziehung mit römisch 40 eingegangen. 2005 wurde eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geboten. 2011 verließ der Vater des Kindes die Familie und ging ins Ausland. Die BF war nun mit hohen Kreditrückzahlungen konfrontiert, die sie alleine zu bewältigen hatte. Eine Bekannte half ihr, in Österreich Fuß zu fassen. Die BF kam im Herbst 2011 nach Wien, begann hier zunächst geringfügig und ab 02/2012 vollversichert zu arbeiten. Ihr Dienstgeber war 01.01.2012 die HSO Holding GmbH, von 01.02.2018 bis 31.03.2019 die HSO Health Care GmbH; die letzte vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld Beschäftigung erfolgte von 01.04.2019 bis 10.11.2020 bei der Dienstgeberin HSO Holding GmbH. Die Arbeit der BF bestand in Reinigungsarbeiten und Arbeiten einer Haushaltshilfe. Diese Beschäftigung endete durch Arbeitgeberkündigung. Neben dieser Arbeit hatte die BF eine weitere geringfügige Beschäftigung (Reinigungsarbeiten) bei einer Hauseigentümergemeinschaft in Wien, die sie auch nach der genannten Kündigung weiter beibehielt. Die BF kam im Herbst 2011 nach Wien, begann hier zunächst geringfügig und ab 02 aus 2012, vollversichert zu arbeiten. Ihr Dienstgeber war 01.01.2012 die HSO Holding GmbH, von 01.02.2018 bis 31.03.2019 die HSO Health Care GmbH; die letzte vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld Beschäftigung erfolgte von 01.04.2019 bis 10.11.2020 bei der Dienstgeberin HSO Holding GmbH. Die Arbeit der BF bestand in Reinigungsarbeiten und Arbeiten einer Haushaltshilfe. Diese Beschäftigung endete durch Arbeitgeberkündigung. Neben dieser Arbeit hatte die BF eine weitere geringfügige Beschäftigung (Reinigungsarbeiten) bei einer Hauseigentümergemeinschaft in Wien, die sie auch nach der genannten Kündigung weiter beibehielt. Die BF bezog in Österreich im Jahr 2011 ein Untermietzimmer in einer 70 m² großen Wohnung in XXXX Wien, XXXX . Sie ist dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Quartiergeberin, ebenfalls polnische Staatsangehörige, hatte aus finanziellen Gründen eine Mitbewohnerin gesucht. Diese Wohngemeinschaft ist bis heute aufrecht. Die BF bezog in Österreich im Jahr 2011 ein Untermietzimmer in einer 70 m² großen Wohnung in römisch 40 Wien, römisch 40 . Sie ist dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Quartiergeberin, ebenfalls polnische Staatsangehörige, hatte aus finanziellen Gründen eine Mitbewohnerin gesucht. Diese Wohngemeinschaft ist bis heute aufrecht. Die Tochter der BF - diese hatte aufgrund einer Allergieerkrankung einen erhöhten Betreuungsbedarf - blieb 2011 in Polen, in der Kleinstadt Zywiez, ca 400km von Wien entfernt. Sie wurde von der Großmutter väterlicherseits betreut. Die BF hielt während ihres Aufenthaltes in Österreich regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter. Sie verbrachte zu diesem Zweck ihre Wochenenden in Polen. Die Tochter verbrachte ihre Ferien in Wien. Man fuhr im Urlaub auch gemeinsam ans Meer. Mit den Jahren wurde die Tochter selbständiger. Die BF musste feststellen, dass sich die Tochter lieber bei der Großmutter in Polen aufhielt als bei der BF in Wien. Die BF selbst lernte in Österreich Herrn XXXX (im folgenden Z1) kennen. Es entwickelte sich eine Beziehung. Beide zogen 2019 zusammen in die eingangs genannten Wohnung und teilen sich seither die Mietkosten. Seit 03.12.2019 ist der Z1 ebenso wie die BF in der genannten Wohnung polizeilich gemeldet. Der Tochter wird nun, immer, wenn sie zu Besuch kommt, für die Nacht das Wohnzimmer als Gästezimmer zur Verfügung gestellt.Die Tochter der BF - diese hatte aufgrund einer Allergieerkrankung einen erhöhten Betreuungsbedarf - blieb 2011 in Polen, in der Kleinstadt Zywiez, ca 400km von Wien entfernt. Sie wurde von der Großmutter väterlicherseits betreut. Die BF hielt während ihres Aufenthaltes in Österreich regelmäßig Kontakt zu ihrer Tochter. Sie verbrachte zu diesem Zweck ihre Wochenenden in Polen. Die Tochter verbrachte ihre Ferien in Wien. Man fuhr im Urlaub auch gemeinsam ans Meer. Mit den Jahren wurde die Tochter selbständiger. Die BF musste feststellen, dass sich die Tochter lieber bei der Großmutter in Polen aufhielt als bei der BF in Wien. Die BF selbst lernte in Österreich Herrn römisch 40 (im folgenden Z1) kennen. Es entwickelte sich eine Beziehung. Beide zogen 2019 zusammen in die eingangs genannten Wohnung und teilen sich seither die Mietkosten. Seit 03.12.2019 ist der Z1 ebenso wie die BF in der genannten Wohnung polizeilich gemeldet. Der Tochter wird nun, immer, wenn sie zu Besuch kommt, für die Nacht das Wohnzimmer als Gästezimmer zur Verfügung gestellt. Die BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, den sie - nun auch gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten - pflegt und erweitert. Auch in Polen behielt die BF ihre Hauptmietwohnung als Hautwohnsitz. Dort wohnte und wohnt sie mit ihrer Tochter, sooft sie diese in Polen besucht hat und besucht. Die BF war all die Jahre um einen guten, regelmäßigen und dem Alter des Kindes entsprechenden Kontakt bemüht. Die Großmutter väterlicherseits des Kindes wohnte und wohnt in unmittelbarer Nähe, zur polnischen Wohnung der BF. Sie war für das Kind da, wann immer sie gebraucht wurde und ist weiterhin für die Tochter der BF abrufbereit. Vom Vater des Kindes war die BF bereits vor ihrer Ausreise nach Österreich getrennt. Zu ihren Eltern und Geschwistern hält die BF telefonischen Kontakt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ZMR Zlen XXXX in das Firmenbuch FN Nr. XXXX und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 11.01.
- Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ZMR Zlen römisch 40 in das Firmenbuch FN Nr. römisch 40 und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 11.01.
- Der maßgebliche Zeitraum der vor dem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgeübten letzten Beschäftigung ergibt sich aus dem aktuellen die BF betreffenden Versicherungsdatenauszug, ebenso die Feststellung, dass die BF seit 1.2.2012 bis zu ihrer Kündigung im November 2020 durchgehend in Österreich vollversichert beschäftigt war. Die dauerhafte stabile Wohnsituation der BF in Österreich ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben, der BF, des Z1 und der Z2 die den Daten des zentralen Melderegisters betreffend die BF, den Z1 und die Z2 entsprechen. Die Feststellungen auf welche Art und wo die BF persönliche, familiäre und freundschaftliche Beziehungen pflegt, ergeben sich im Wesentlichen aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, ferner aus den damit übereinstimmenden und diesbezüglich unbedenklichen Aussagen des Z1 und der Z
- Das behauptete Zusammenwohnen der beiden Lebensgefährten BF und Z1 entspricht für die Zeit am 03.12.2019 den Eintragungen im zentralen Melderegister. Dass die BF sich im Jahr 2011 nach der Trennung von ihrem damaligen Partner und Vater ihrer Tochter aus einer persönlichen und finanziellen Notsituation heraus entschlossen hat, in Österreich arbeiten zu gehen, um sich aus einer drohenden „Schuldenspirale“ zu befreien, hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar klären konnte die BF die Frage, weshalb sie im Verfahren erster Instanz völlig andere Angaben über die Häufigkeit ihrer Besuche in Polen während der Jahre vor dem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gemacht hat, als in ihrer Beschwerde. Da sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, dass diese Frage für die zu treffende rechtliche Beurteilung nicht entscheidend ist, war diesem Widerspruch nicht weiter nachzugehen. Auf die Einvernahme des Z3 wurde einvernehmlich verzichtet.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet:Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet: § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166 (kurz VO(EG)883/2004) gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004) (vgl. etwa VwGH Ra 2016/08/0050 vom 19.11.2019).Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166 (kurz VO(EG)883/2004) gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) vergleiche Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004,) vergleiche etwa VwGH Ra 2016/08/0050 vom 19.11.2019). Allerdings sieht Art. 65 VO 883/2004 (iVm Art. 11 Abs. 3 lit. c VO 883/2004) unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wohnmitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen (echte und unechte Grenzgänger).Allerdings sieht Artikel 65, VO 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera c, VO 883 aus 2004,) unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wohnmitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen (echte und unechte Grenzgänger). Bei der BF handelt es sich um eine Person, auf die die VO(EG) 883/2004 anzuwenden ist. Die BF war unmittelbar vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich beschäftigt. Bei der BF handelt es sich um eine Person, auf die die VO(EG) 883 aus 2004, anzuwenden ist. Die BF war unmittelbar vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich beschäftigt. Zufolge Art I (Definitionen) lit f der VO(EG)883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Grenzgänger" [Anm: = „echter“ Grenzgänger] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;Zufolge Artikel römisch eins, (Definitionen) Litera f, der VO(EG)883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Grenzgänger" [Anm: = „echter“ Grenzgänger] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu klären, ob der Wohnmitgliedstaat der BF während der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich oder in Polen lag, ob in ihrem Fall also Wohnmitgliedstaat und Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfielen. Zur Ermittlung des Wohnortes ordnet Artikel 11 der VO (EG)987/9009, der Durchführungsverordnung der VO (EG) 883/2004 sinngemäß folgendes an:Zur Ermittlung des Wohnortes ordnet Artikel 11 der VO (EG)987/9009, der Durchführungsverordnung der VO (EG) 883 aus 2004, sinngemäß folgendes an: Zu ermitteln ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es ist eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorzunehmen. Dazu können gehören:Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates, die Situation, einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübter Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages, die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Fall von Studierenden deren dauerhafte Einkommensquelle, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der steuerliche Wohnsitz. In Zweifelsfällen gilt auch der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, als ausschlaggebend.Zu ermitteln ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es ist eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten vorzunehmen. Dazu können gehören:, Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates, die Situation, einschließlich der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübter Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrages, die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Fall von Studierenden deren dauerhafte Einkommensquelle, die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der steuerliche Wohnsitz. In Zweifelsfällen gilt auch der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, als ausschlaggebend. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Maßgeblicher Beobachtungszeitraum ist die Zeit der Beschäftigung 2019 und 2020 bei der HSO Holding GmbH. Die BF hatte 2019 bereits 6 Jahre einer in Österreich durchgehend ausgeübten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung hinter sich. Sie war auch in den Jahren 2019 und 2020 bis zu ihrer Arbeitslosigkeit durchgehend vollversichert beschäftigt und hat in Österreich Lohnsteuer bezahlt. Die BF hatte somit vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosigkeit ein stabiles, dauerhaftes Arbeitsverhältnis in Österreich. Seit 01.12.2021 ist die wieder in Österreich vollversichert beschäftigt. Was die Wohnverhältnisse der BF betrifft, so hatte sie ab 2011 sowohl in Polen als auch in Österreich ein stabiles Wohnverhältnis. In Wien bewohnte sie ab 2011 ein Untermietzimmer in einer Wohngemeinschaft – zunächst mit einer Mitbewohnerin. 2019 zog auch der neue Lebensgefährte der BF in diese Wohnung. Auch die Quartiergeberin lebt mittlerweile mit einem Partner in dieser Wohnung. Für das Kind der BF wird bei Bedarf im Wohnzimmer eine Schlafecke eingerichtet. Die Wohngemeinschaft ist bis heute aufrecht. Im Laufe der Jahre hat die BF in Österreich eine private Beziehung mit dem Z1 begonnen, die bis heute anhält, also ebenfalls dauerhaft ist. Die BF bezeichnet den Z1 als ihren Lebensgefährten. Seit Dezember 2019 wohnen beide zusammen. Zur Tochter hat die BF eine intensive familiäre Bindung nach Polen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tochter mit den Jahren älter und selbständiger wurde, sowie, dass die Beziehung zur Tochter nicht nur durch Besuche in Polen, sondern auch durch Besuche der Tochter in Wien gepflegt wurde und wird. Die BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, mit dem sie Freizeit in Österreich verbringt. Schlussendlich ist das Motiv, der BF hier in Österreich zu leben, miteinzubeziehen: Die BF kam nach Österreich, um zu arbeiten und hat tatsächlich viele Jahre vollversichert gearbeitet, ehe sie arbeitslos wurde. Die BF ist während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit auch nicht nach Polen zurückgekehrt. Sie hat weiterhin in Wien gewohnt und geringfügig gearbeitet. Im Rahmen der gemäß Art. 11, VO (EG) 987/09 vorzunehmenden Gesamtbewertung sind daher folgende Merkmale gegeneinander abzuwägen:Im Rahmen der gemäß Artikel 11,, VO (EG) 987/09 vorzunehmenden Gesamtbewertung sind daher folgende Merkmale gegeneinander abzuwägen: Die BF hat im maßgeblichen Zeitraum, 2019 und 2020, ebenso wie in den Jahren davor eine dauerhafte vollversicherte Tätigkeit ausgeübt. Sie hatte einen dauerhaften Arbeitsvertrag und bezahlte in Österreich Lohnsteuer. Ferner war ihre Wohnsituation in Österreich dauerhaft. Die BF pflegte in der maßgeblichen Zeit auch eine dauerhafte private Beziehung in Österreich mit dem Z1, den sie nun als ihren Lebensgefährten bezeichnet und mit dem sie seit Dezember 2019 zusammenwohnt. Den Kontakt zu ihrer Tochter hat die BF im maßgeblichen Zeitraum teilweise in Österreich gepflegt, da diese ihre Ferien meist in Wien verbrachte. Die BF hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, mit dem sie Freizeit in Österreich verbringt. Auch in Polen hat die BF ca 400 km von Wien entfernt eine stabile Wohnsituation, die es ihr ermöglicht dort jederzeit hinzufahren. Die Tochter ist in Polen wohnhaft geblieben und wird dort von der Großmutter betreut. Zur Tochter besteht eine intensive familiäre Bindung, die teilweise in Polen gepflegt wird. Im maßgeblichen Zeitraum war die Tochter 14 bzw. 15 Jahre alt. Die BF war 2011 zum festgestellten Wohnortwechsel veranlasst worden, da sie unmittelbar davor in Polen in eine sehr schwere private und finanzielle Situation geraten war. Ihr ihrem Wohnortwechsel nach Österreich und ihrer in Österreich dauerhaft ausgeübten Arbeit sah die BF eine realistische Möglichkeit, um sich aus einer ihr drohenden „Schuldensprirale“ „herausarbeiten“ zu können. Dieses Ziel hat sie in den darauffolgenden acht Jahren bis zu ihrem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosigkeit auch konsequent verfolgt. Die vorliegende Gesamtabwägung zeigt insgesamt, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum mit mehr Elementen ihrer Lebensinteressen in Österreich gebunden war als in Polen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der BF lag somit in den Jahren 2019 und 2020, dem Zeitraum der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich. Wohnsitzstaat und Beschäftigungsstaat sind nicht auseinandergefallen. Die Frage, ob die BF echte oder unechte Grenzgängerin sei, muss nicht untersucht werden. Da der Wohnort und der Beschäftigungsort der BF während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses vor dem gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich lag, war das AMS zur Behandlung ihres Antrages vom 04.11.2020 auf Arbeitslosengeld zuständig. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden war, war daher aufzuheben. Das AMS wird eine Sachentscheidung über den Antrag der BF auf Arbeitslosengeld zu treffen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2239033.1.00