RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW171 2250287-1 SpruchW171 2250287-1/2E, W171 2250287-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Dem BF wurde am 02.09.2019 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
- Am 20.09.2021 wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz von gefälschten belgischen Dokumenten, nämlich zwei Reisepässen, zwei Führerscheinen und zwei Personalausweisen, ausgestellt auf zwei weibliche Personen, betreten. Er wurde einvernommen und wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 dt. StGB) angezeigt.
- Am 20.09.2021 wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz von gefälschten belgischen Dokumenten, nämlich zwei Reisepässen, zwei Führerscheinen und zwei Personalausweisen, ausgestellt auf zwei weibliche Personen, betreten. Er wurde einvernommen und wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (Paragraph 276, dt. StGB) angezeigt.
- Der BF wurde am 09.12.2021 durch das BFA zu den Ereignissen in Deutschland und zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen einvernommen.
- Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde dem BF der Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG entzogen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde dem BF der Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass gegen den BF in Deutschland ein Strafverfahren anhängig sei, das den Tatbestand der Schlepperei erfülle. Außerdem habe er sich selbst im Zuge einer Kontrolle mit einem gefälschten schwedischen Ausweis ausgewiesen. Er habe in seiner Einvernahme die Verdachtslage nicht auszuräumen vermocht und in Verbindung mit seiner Reisetätigkeit würden sich hinreichende Gründe für die Annahme ergeben, dass er weiterhin beabsichtige, Schlepperei zu begehen bzw., daran mitzuwirken.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des BFA vom 09.05.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, welcher ihm nach wie vor zukommt, und ihm wurde am 02.09.2019 ein Konventionsreisepass ausgestellt. 1.
- Der BF war bei seiner Asylantragstellung am 07.09.2013 im Besitz eines gefälschten schwedischen Aufenthaltstitels und einer gefälschten Versicherungskarte. 1.
- Am 20.09.2021 wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz von gefälschten belgischen Dokumenten, nämlich zwei Reisepässen, zwei Führerscheinen und zwei Personalausweisen, ausgestellt, auf zwei weibliche Personen, betreten. Er wurde einvernommen und wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 dt. StGB) angezeigt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, es wurde bisher keine Anklage erhoben.1.
- Am 20.09.2021 wurde der BF in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz von gefälschten belgischen Dokumenten, nämlich zwei Reisepässen, zwei Führerscheinen und zwei Personalausweisen, ausgestellt, auf zwei weibliche Personen, betreten. Er wurde einvernommen und wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (Paragraph 276, dt. StGB) angezeigt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, es wurde bisher keine Anklage erhoben. 1.
- Der BF reiste im April, Juni und November 2021 in die Türkei.
- Beweiswürdigung: Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
- Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Dass der BF im Besitz gefälschter schwedischer Dokumente war, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 09.09.2013 und wurde vom BF auch in einer späteren Einvernahme nicht bestritten. 1.
- Die Amtshandlung der deutschen Polizei und die Anzeige gegen den BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, die im Akt aufliegen. 1.
- Die Reisebewegungen des BF im Jahr 2021 ergeben sich aus seinem Reisepass.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 92 Abs 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses ua. zu versagen, wenn die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses ua. zu versagen, wenn die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Das BFA führte zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass gegen den BF in Deutschland ein Strafverfahren anhängig sei, das den Tatbestand der Schlepperei erfülle. Außerdem habe er sich selbst im Zuge einer Kontrolle mit einem gefälschten schwedischen Ausweis ausgewiesen. Er habe in seiner Einvernahme die Verdachtslage nicht auszuräumen vermocht und in Verbindung mit seiner Reisetätigkeit würden sich hinreichende Gründe für die Annahme ergeben, dass er weiterhin beabsichtige, Schlepperei zu begehen bzw., daran mitzuwirken. Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache darstellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Im vorliegenden Fall liegt (lediglich) eine Anzeige der deutschen Behörden wegen Verschaffen von falschen amtlichen Auswiesen vor. Die Feststellung des BFA, dass gegen den BF ein Strafverfahren anhängig sei, das den Tatbestand der Schlepperei erfülle, ist daher unrichtig, da gegen den BF nicht wegen Schlepperei (das wäre der Tatbestand des „Einschleusen vom Ausländern“ gem. § 96 dt. Aufenthaltsgesetz) ermittelt wird. Zwar kann das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen eine Vorbereitungs- oder Beitragshandlung zur Schlepperei darstellen, in diesem Fall hätte die belangte Behörde jedoch ausführlich darlegen müssen, weshalb sie allein aufgrund einer Anzeige wegen eines mit Schlepperei (unter Umständen) in Zusammenhang stehenden Deliktes davon ausgeht, dass der BF seinen Konventionsreisepass benutzen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Die Behörde begnügt sich mit dem Verweise auf das anhängige Strafverfahren, das den „Tatbestand der Schlepperei“ erfülle, ohne überhaupt anzuführen, aufgrund welchen Deliktes gegen den BF Anzeige erhoben wurde. Im vorliegenden Fall liegt (lediglich) eine Anzeige der deutschen Behörden wegen Verschaffen von falschen amtlichen Auswiesen vor. Die Feststellung des BFA, dass gegen den BF ein Strafverfahren anhängig sei, das den Tatbestand der Schlepperei erfülle, ist daher unrichtig, da gegen den BF nicht wegen Schlepperei (das wäre der Tatbestand des „Einschleusen vom Ausländern“ gem. Paragraph 96, dt. Aufenthaltsgesetz) ermittelt wird. Zwar kann das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen eine Vorbereitungs- oder Beitragshandlung zur Schlepperei darstellen, in diesem Fall hätte die belangte Behörde jedoch ausführlich darlegen müssen, weshalb sie allein aufgrund einer Anzeige wegen eines mit Schlepperei (unter Umständen) in Zusammenhang stehenden Deliktes davon ausgeht, dass der BF seinen Konventionsreisepass benutzen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies ist jedoch im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Die Behörde begnügt sich mit dem Verweise auf das anhängige Strafverfahren, das den „Tatbestand der Schlepperei“ erfülle, ohne überhaupt anzuführen, aufgrund welchen Deliktes gegen den BF Anzeige erhoben wurde. Bezüglich des im Bescheid angeführten gefälschten schwedischen Ausweises, dessen sich der BF bedient hat, fehlt die Feststellung, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich der gefälschten Papiere bediente, er also selbst bei seiner Einreise nach Österreich die Dienste eines Schleppers in Anspruch nahm bzw. von einem solchen gefälschte Dokumente erwarb. Die Inanspruchnahme von Schlepperdiensten ist jedoch nicht mit der Begehung von oder Beteiligung an Schlepperei iSd oben zitierten Judikatur gleichzusetzen. Der Behörde ist zwar beizupflichten, dass der BF in seiner Einvernahme widersprüchliche Angaben zu dem angeblich beruflichen Transport der gefälschten Dokumente von Deutschland nach Österreich machte und auch seine mehrmaligen Reisen in die Türkei nicht schlüssig zu begründen vermochte. Gegen den BF liegt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt keine Verurteilung, nicht einmal eine Anklage vor und es gilt daher die Unschuldsvermutung. Er ist auch in Österreich strafrechtlich unbescholten. Allein eine Anzeige wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (nicht wegen Schlepperei) in der Bundesrepublik Deutschland und mehrere Reisen in die Türkei sind jedoch für die begründete Schlussfolgerung, der bisher unbescholtenen BF werde in Zukunft seinen Konventionsreisepass nutzen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, nicht ausreichend. Diesbezügliche Erwägungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht konkret dargelegt, da sich die Beweiswürdigung auf weniger als eine halbe Seite und die rechtliche Beurteilung auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und den Satz „Zufogle (sic) der Feststellungen und der Beweiswürdigung sind solche Umstände eingetreten.“ beschränkt. Aus diesem Grund war der – nicht näher begründeten – Ansicht des BFA, dass eine rechtskräftige Verurteilung nicht notwendig und allein der Verdacht für die Versagung eines Konventionsreisepasses ausreiche, vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen und der Beschwerde aus diesem Grund stattzugeben. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Angesichts der getroffenen Sachentscheidung konnte ein gesonderter Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entfallen. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2250287.1.00