4 B-VG nicht zulässig. B)
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe, Die damalige Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), nunmehr österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), hat nach Abschluss des Sanierungsverfahrens der TBT Tunnelbautechnik GmbH zu Lasten des oben genannten Beschwerdeführers (Bf) mit 19.01.2018 einen Haftungsbescheid nach § 67 Abs. 10 ASVG erlassen. Die damalige Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), nunmehr österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), hat nach Abschluss des Sanierungsverfahrens der TBT Tunnelbautechnik GmbH zu Lasten des oben genannten Beschwerdeführers (Bf) mit 19.01.2018 einen Haftungsbescheid nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erlassen. 2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird beschlossen, die mit Beschluss des BVwG verbundenen Verfahren W178 2197365-1 und W178 2197362-1 zu trennen. Herr XXXX ist am 02.Jänner 2022 verstorben (vgl. Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung und Totenschauprotokoll vom 05.01.2022).Herr römisch 40 ist am 02.Jänner 2022 verstorben vergleiche Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung und Totenschauprotokoll vom 05.01.2022). Aufgrund des Todes des Beschwerdeführers war das Verfahren einzustellen.Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:Aufgrund des Todes des Beschwerdeführers war das Verfahren einzustellen., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2197365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.