RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW205 1426790-3 Spruch, W205 1426790-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren betreffend den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 06.02.2018: 1.
- Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger von Uganda, stellte am 06.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG.1.
- Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger von Uganda, stellte am 06.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG. 1.
- Mit Schreiben vom 08.02.2018 teilte das BFA der Beschwerdeführerin mittels Parteiengehör mit, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremden vorliegen solle. Im weiteren Verlauf dieses Schreibens wurden nochmals die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Tatbestände aufgezählt und die Beschwerdeführerin aufgefordert bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde und entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. 1.
- Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters wurde innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 in Österreich aufhältig sei, unbescholten sei und seit dem 01.11.2017 als Pflegeassistenz (Altenpflege) arbeiten würde. Davor habe sie bereits in einem anderen Pflegheim gearbeitet. In dieser Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund des Mangels an qualifiziertem Pflegepersonal davon auszugehen sei, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten und zu erwartenden Leistungen im Interesse des Landes bzw. der Bevölkerung liegen würden. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Pass von Uganda verfügen würde, sie diesen mehrfach beantragt habe, ihr jedoch die Ausstellung verweigert worden sei. Unterlagen wurden dieser Stellungnahme keine beigelegt. 1.
- Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis 25.08.2018 verfügt und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Beschwerdeführerin angekündigte Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung nicht vorgelegt worden ist und führte begründend aus, dass sie nicht unter den Personenkreis fallen würde, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG ausgestellt werden kann.1.
- Mit Bescheid vom 13.04.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis 25.08.2018 verfügt und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Beschwerdeführerin angekündigte Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung nicht vorgelegt worden ist und führte begründend aus, dass sie nicht unter den Personenkreis fallen würde, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG ausgestellt werden kann. 1.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018, I416 1426790-2/4E, als unbegründet abgewiesen wurde. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte das BVwG – unter detaillierter Darstellung der dazu führenden beweiswürdigenden Erwägungen – folgendes fest: „Die BF weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist Staatsangehörige von Uganda. Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig bis 25.08.
- Die BF verfügt somit über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet. Die BF hat die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die seit 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist, im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG beantragt. Die BF hat keine entsprechende Bestätigung vorgelegt.Die BF hat die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die seit 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, bei Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich ist, im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG beantragt. Die BF hat keine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF festgestellt werden.“ In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant - zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den Z 1 bis 5 des § 88 Abs. 1 FPG lägen nicht vor. Abgesehen davon habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin einen Reisepass brauche, um Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen (Bankkonto) zu erhalten oder um im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses an grenzüberschreitenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, würden gerade auf ein persönliches Interesse abzielen.In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant - zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den Ziffer eins bis 5 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG lägen nicht vor. Abgesehen davon habe kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin einen Reisepass brauche, um Zugang zu bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen (Bankkonto) zu erhalten oder um im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses an grenzüberschreitenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, würden gerade auf ein persönliches Interesse abzielen. 1.
- Dieses das Vorverfahren rechtskräftig beendende hg. Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer damaligen Rechtsvertretung am 01.08.2018 zugestellt und blieb in der Folge unbekämpft.
- Verfahren betreffend den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.11.2020: 2.
- Am 11.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich und legte eine Heiratsurkunde sowie eine bis 27.08.2022 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte Plus vor. 2.
- Mit Parteiengehör vom 14.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege sowie unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG der Antrag gestellt werde und entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.
- Mit Parteiengehör vom 14.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege sowie unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG der Antrag gestellt werde und entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.
- Mit E-Mails vom 16.,
- und 19.12.2020 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, die Beschwerdeführerin warte seit nunmehr fast 6 Wochen auf ihren Pass. Sie würden nächstes Jahr gerne auf Lanzarote Hochzeitsreise machen. Daher bitte er höflichst, den Pass zu schicken. Ferner erkundigte er sich, wie lange es noch dauern und was für den Pass noch benötigt werde. 2.
- Mit E-Mail vom 25.12.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung bis 31.01.2021, da es ihr aufgrund der Feiertage leider nicht möglich sei, die notwendigen Bestätigungen innerhalb der gesetzten Frist zu erhalten. 2.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der am 05.01.2021 persönlich abgegebenen Unterlagen und genehmigte für den Fall der Vorlage weiterer Unterlagen die beantragte Fristerstreckung bis 31.01.
- 2.
- Am 18.01.2021 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass seine Frau seit 2018 erfolglos versuche, einen Fremdenpass zu bekommen. Seine Frau arbeite seit 2016 in einem Altersheim. Sie würden gerne eine Hochzeitreise machen, aber das gehe ohne Pass nicht. 2.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Fristverlängerung bis zum 17.02.
- 2.
- Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurde das an die Beschwerdeführerin übermittelte Parteiengehör um den Hinweis ergänzt, dass die Behörde erwäge, den Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Unterlagen nachgereicht, die eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeiführen könne. Außerdem wurde der beantragten Fristerstreckung stattgegeben.2.
- Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurde das an die Beschwerdeführerin übermittelte Parteiengehör um den Hinweis ergänzt, dass die Behörde erwäge, den Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Unterlagen nachgereicht, die eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeiführen könne. Außerdem wurde der beantragten Fristerstreckung stattgegeben. 2.
- In der Stellungnahme vom 16.02.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin begehre die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, weil sie kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen könne und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehr als 5 Jahre ununterbrochen und tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen und erfülle die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Das der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten verbleibende Einkommen liege weit über dem Richtsatz für Ehegatten und werde sie auch zukünftig ihre Lebensführung finanzieren können. Selbstverständlich sei sie krankenversichert und habe eine Sprachprüfung auf B1-Niveau bestanden. Sie habe sich keinerlei Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt vergeblich versucht, einen Reisepass von Uganda ausgestellt zu bekommen. Um ein Mindestmaß an „Freizügigkeit“ wahrnehmen zu können, sich ausweisen und ausreisen zu können, sei die Beschwerdeführerin dringend darauf angewiesen, dass ihr von der Republik Österreich ein Fremdenpass ausgestellt werde. Zudem wurden vorgelegt: ein Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, eine Arbeitsbestätigung, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, ein Nutzungsvertrag, ein Auszug aus dem ZMR, die Kopie von Aufenthaltstiteln, ein Schreiben an die Botschaft von Uganda, der Bescheid des BFA vom 16.08.2016, das Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2018, eine Umsatzliste betreffend das Einkommen des Ehegatten und eine Umsatzliste betreffend Mietzinszahlungen.2.
- In der Stellungnahme vom 16.02.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin begehre die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, weil sie kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen könne und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehr als 5 Jahre ununterbrochen und tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen und erfülle die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Das der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten verbleibende Einkommen liege weit über dem Richtsatz für Ehegatten und werde sie auch zukünftig ihre Lebensführung finanzieren können. Selbstverständlich sei sie krankenversichert und habe eine Sprachprüfung auf B1-Niveau bestanden. Sie habe sich keinerlei Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt vergeblich versucht, einen Reisepass von Uganda ausgestellt zu bekommen. Um ein Mindestmaß an „Freizügigkeit“ wahrnehmen zu können, sich ausweisen und ausreisen zu können, sei die Beschwerdeführerin dringend darauf angewiesen, dass ihr von der Republik Österreich ein Fremdenpass ausgestellt werde. Zudem wurden vorgelegt: ein Dienstvertrag, diverse Lohnzettel, eine Arbeitsbestätigung, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, ein Nutzungsvertrag, ein Auszug aus dem ZMR, die Kopie von Aufenthaltstiteln, ein Schreiben an die Botschaft von Uganda, der Bescheid des BFA vom 16.08.2016, das Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2018, eine Umsatzliste betreffend das Einkommen des Ehegatten und eine Umsatzliste betreffend Mietzinszahlungen. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.11.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 11.11.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antrag vom 06.02.2018 sei rechtskräftig abgewiesen worden, weil kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen worden sei. Bei dem am 11.11.2020 gestellten Antrag sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem Vorbescheid erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe das Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihre Person nicht erbracht und somit keinen Nachweis vorgelegt, der eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können. Es sei somit weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine wesentliche Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. 2.
- Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 01.04.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin seit dem vorangegangenen Verfahren die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich in Form des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erlangt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Im Sinne einer gemeinsamen Gestaltung dieses ehelichen Lebens und zur Sicherung eines dauerhaften Mindestmaßes an Freizügigkeit hätte daher ermittelt, erhoben und begründet werden müssen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses zum Abbau bürokratischer Hürden, zur Erhöhung der Freizügigkeit und der Ermöglichung eines „normalen Familienlebens“ im Lichte des Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK nicht sehr wohl ein berechtigtes Interesse (auch der Republik) an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vermöge. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 04.05.2020 als Pflegeassistentin in einem Altenwohnheim beschäftigt und stelle dies einen Mangelberuf dar. Die Beschwerdeführer leiste durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einer qualitätsvollen Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Pflegebereichs, was im öffentlichen Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von ihrem Arbeitgeber ersucht worden, einen Reisepass vorzulegen, um ihre Nationalität entsprechend belegen zu können. Dabei würde es sich um eine gesetzliche Vorgabe von Einrichtungen in der Pflege handeln, die zu erfüllen sei. Dies sei dem rechtsfreundlichen Vertreter erstmals am 01.04.2021 fernmündlich bestätigt worden, weshalb das entsprechende Vorbringen hiermit zum ehestmöglichen Zeitpunkt erstattet werde. Die mit dem vorliegenden Bescheid einhergehenden Freizügigkeitsbeschränkungen seien dauerhaften Natur, was für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Es werde deshalb angeregt, das BVwG möge die Bestimmung des § 88 Abs. 1 FPG sowie insbesondere eine restriktive Auslegung des „Interesses der Republik“ an der Ausstellung eines Fremdenpasses bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen auf eine mögliche Gesetz- und Verfassungswidrigkeit hin prüfen und allenfalls den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim VfGH gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen. Sämtliche aufgezeigte Änderungen hätten dazu führen müssen, dass der vorliegende Antrag nicht zurückzuweisen, sondern darüber selbst meritorisch zu entscheiden sei.2.
- Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 01.04.2021, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin seit dem vorangegangenen Verfahren die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich in Form des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erlangt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Im Sinne einer gemeinsamen Gestaltung dieses ehelichen Lebens und zur Sicherung eines dauerhaften Mindestmaßes an Freizügigkeit hätte daher ermittelt, erhoben und begründet werden müssen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses zum Abbau bürokratischer Hürden, zur Erhöhung der Freizügigkeit und der Ermöglichung eines „normalen Familienlebens“ im Lichte des Artikel 8, EMRK und Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK nicht sehr wohl ein berechtigtes Interesse (auch der Republik) an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vermöge. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit 04.05.2020 als Pflegeassistentin in einem Altenwohnheim beschäftigt und stelle dies einen Mangelberuf dar. Die Beschwerdeführer leiste durch ihre Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einer qualitätsvollen Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Pflegebereichs, was im öffentlichen Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von ihrem Arbeitgeber ersucht worden, einen Reisepass vorzulegen, um ihre Nationalität entsprechend belegen zu können. Dabei würde es sich um eine gesetzliche Vorgabe von Einrichtungen in der Pflege handeln, die zu erfüllen sei. Dies sei dem rechtsfreundlichen Vertreter erstmals am 01.04.2021 fernmündlich bestätigt worden, weshalb das entsprechende Vorbringen hiermit zum ehestmöglichen Zeitpunkt erstattet werde. Die mit dem vorliegenden Bescheid einhergehenden Freizügigkeitsbeschränkungen seien dauerhaften Natur, was für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und unzumutbar sei. Es werde deshalb angeregt, das BVwG möge die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG sowie insbesondere eine restriktive Auslegung des „Interesses der Republik“ an der Ausstellung eines Fremdenpasses bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen auf eine mögliche Gesetz- und Verfassungswidrigkeit hin prüfen und allenfalls den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim VfGH gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG stellen. Sämtliche aufgezeigte Änderungen hätten dazu führen müssen, dass der vorliegende Antrag nicht zurückzuweisen, sondern darüber selbst meritorisch zu entscheiden sei. 2.
- Am 17.06.2021 gab die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. 2.
- Mit Eingabe vom 06.12.2021 gab die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die erfolgte Bevollmächtigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 09.05.2017 – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen wurde, unter anderem weil kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen wurde.Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 09.05.2017 – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen wurde, unter anderem weil kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin heiratete am 06.10.2020 einen österreichischen Staatsbürger. Sie verfügt über eine bis 27.08.2022 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und arbeitet weiterhin als Pflegeassistentin. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 1 FPG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Abweisung der beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf das Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin ein geänderter Sachverhalt nicht hervor.Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Abweisung der beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf das Vorliegen eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin ein geänderter Sachverhalt nicht hervor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl I416 1426790-2 geführte Verfahren sowie aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die festgestellte Eheschließung konnte der vorgelegten Heiratsurkunde (vgl. AS 9) entnommen werden. Die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergab sich aus dem in Vorlage gebrachten Aufenthaltstitel (vgl. AS 11 ff.). Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Ehemannes sowie zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin basieren auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin.Die festgestellte Eheschließung konnte der vorgelegten Heiratsurkunde vergleiche AS 9) entnommen werden. Die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergab sich aus dem in Vorlage gebrachten Aufenthaltstitel vergleiche AS 11 ff.). Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Ehemannes sowie zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin basieren auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 1 FPG im Vergleich zur rezenten Abweisung der beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf das Vorliegen eines Interesses des Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem hg. zur Zahl I416 1426790-2/4E ergangenen Erkenntnis. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein, als Pflegeassistentin in einem Mangelberuf zu arbeiten sowie mittlerweile die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zu erfüllen. Wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, kann daraus kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG im Vergleich zur rezenten Abweisung der beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf das Vorliegen eines Interesses des Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem hg. zur Zahl I416 1426790-2/4E ergangenen Erkenntnis. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein, als Pflegeassistentin in einem Mangelberuf zu arbeiten sowie mittlerweile die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zu erfüllen. Wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, kann daraus kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, mwN).Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, mwN). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288, mwN). Der Umstand keine Reise ins Ausland unternehmen zu können stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 mit Hinweis auf 19.11.2003, 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu § 76 Abs. 1 FrG 1997).Der Umstand keine Reise ins Ausland unternehmen zu können stellt keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279 mit Hinweis auf 19.11.2003, 2003/21/0053, VwSlg. 16223 A, ergangen zu Paragraph 76, Absatz eins, FrG 1997). 3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.04.2018 ausgesprochene Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).3.
- Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 (zugestellt am selben Tag) die mit Bescheid vom 13.04.2018 ausgesprochene Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 eingetreten sind, wobei auch bisher kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an die Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen österreichischen Staatsbürger heiratete, lässt vor dem Hintergrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein öffentliches Interesse erkennen. Es ist weder erkennbar, inwieweit die mit ihrem Ehegatten im Inland zusammenlebende Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in ihrem Ehe- und Familienleben beeinträchtigt werden könnte, noch, inwiefern der Europäischen Menschenrechtskonvention unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine Verpflichtung abgeleitet werden könnte, einem Fremden bei aufrechtem Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt nach der oben dargelegten Judikatur des VwGH gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte, weshalb dem Antrag auch nicht zur Erhöhung der Freizügigkeit stattzugeben ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2013, 2013/21/0111, wonach die Ausübung der "Freizügigkeit" im EU-Raum ein privates Interesse darstellt). Zumal gegenständlich ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, kann auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführerin sei alleine zum Abbau bürokratischer Hürden ein Fremdenpass auszustellen. Sofern die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie arbeite als Pflegeassistentin in einem Mangelberuf kann daraus ebenfalls kein Interesse der Republik Österreich erkannt werden, welches die Ausstellung eines Fremdenpasses erfordern würde. Der VwGH führte bereits aus, dass ein Reisedokument zu einer erlaubten Arbeitsaufnahme nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039, mwN). Zudem gilt die der Beschwerdeführerin ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 NAG als Identitätsdokument und ist darauf auch deren Staatsangehörigkeit angeführt (vgl. AS 13). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihrem Anliegen, sich in Österreich ausweisen zu können, auch ausreichend mit der Ausstellung eine Identitätskarte für Fremde gemäß § 94a Abs. 2 FPG, welche unter anderem die Staatsangehörigkeit des Fremden zu enthalten hat, Rechnung getragen werden kann (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039).Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2018 eingetreten sind, wobei auch bisher kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an die Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen österreichischen Staatsbürger heiratete, lässt vor dem Hintergrund der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein öffentliches Interesse erkennen. Es ist weder erkennbar, inwieweit die mit ihrem Ehegatten im Inland zusammenlebende Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in ihrem Ehe- und Familienleben beeinträchtigt werden könnte, noch, inwiefern der Europäischen Menschenrechtskonvention unter dem Blickwinkel des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine Verpflichtung abgeleitet werden könnte, einem Fremden bei aufrechtem Familienleben im Inland einen Fremdenpass auszustellen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt nach der oben dargelegten Judikatur des VwGH gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte, weshalb dem Antrag auch nicht zur Erhöhung der Freizügigkeit stattzugeben ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2013, 2013/21/0111, wonach die Ausübung der "Freizügigkeit" im EU-Raum ein privates Interesse darstellt). Zumal gegenständlich ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, kann auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführerin sei alleine zum Abbau bürokratischer Hürden ein Fremdenpass auszustellen. Sofern die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie arbeite als Pflegeassistentin in einem Mangelberuf kann daraus ebenfalls kein Interesse der Republik Österreich erkannt werden, welches die Ausstellung eines Fremdenpasses erfordern würde. Der VwGH führte bereits aus, dass ein Reisedokument zu einer erlaubten Arbeitsaufnahme nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039, mwN). Zudem gilt die der Beschwerdeführerin ausgestellte „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NAG als Identitätsdokument und ist darauf auch deren Staatsangehörigkeit angeführt vergleiche AS 13). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihrem Anliegen, sich in Österreich ausweisen zu können, auch ausreichend mit der Ausstellung eine Identitätskarte für Fremde gemäß Paragraph 94 a, Absatz 2, FPG, welche unter anderem die Staatsangehörigkeit des Fremden zu enthalten hat, Rechnung getragen werden kann vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039). Schließlich bringt die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, jedes Land, einschließlich ihr eigenes, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
- Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).Schließlich bringt die Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, jedes Land, einschließlich ihr eigenes, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
- Auflage, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderen das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, § 61). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien: Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, wegen der Durchsetzung von strafrechtlichen Verurteilungen, bei anhängigen Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen, der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei der fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, § 36). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, § 57; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen.Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderen das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, sofern dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, Paragraph 61,). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien: Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, wegen der Durchsetzung von strafrechtlichen Verurteilungen, bei anhängigen Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen, der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei der fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, Paragraph 36,). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, Paragraph 57,; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatsangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Für den gegenständlichen Fall ist vor allem relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das Bundesverwaltungsgericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gänzlich verwehrt und kann diese, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann.Für den gegenständlichen Fall ist vor allem relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich Paragraph 88, FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das Bundesverwaltungsgericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gänzlich verwehrt und kann diese, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn sie die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht abschließend geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, zumal diese lediglich eine an die Botschaft von Uganda in Berlin gerichtete E-Mail aus dem Jahr 2017 übermittelte. Eine allfällige Antwort der Vertretungsbehörde wurde nicht vorgelegt und auch nicht konkret behauptet, dass dieses Schreiben unbeantwortet blieb. Die Beschwerdeführerin wies ferner nicht nach, erneut eine Kontaktaufnahme mit den Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates versucht bzw. ein weiteres Mal die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren sind die Abs. 1 bis 3 und der Abs. 5 des § 24 VwGVG anzuwenden (vgl. 18.05.2017 VwGH, 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, mwN). Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren sind die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden vergleiche 18.05.2017 VwGH, 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, mwN). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.1426790.3.00