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{'item': 'W209 2244613-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 7§ 9§ 46a§ 4§ 54§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW209 2244613-1 SpruchW209 2244613-1/5E, W209 2244613-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.05.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den mit Wirkung vom 16.04.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit

§ 7Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Laut dem vorliegenden Aufenthaltstitel "Karte für Geduldete" mit Gültigkeit von 14.01.2021 bis 14.01.2022 werde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich geduldet. Er halte sich jedoch nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein Leistungsbezug komme daher nicht in Betracht (§ 7 Abs. 2 Z 3 AlVG) (gemeint: § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG).1. Mit Bescheid vom 03.05.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den mit Wirkung vom 16.04.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit

Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Laut dem vorliegenden Aufenthaltstitel "Karte für Geduldete" mit Gültigkeit von 14.01.2021 bis 14.01.2022 werde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich geduldet. Er halte sich jedoch nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein Leistungsbezug komme daher nicht in Betracht (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG) (gemeint: Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG). 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die damit begründet wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, ZI. 0811.398-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, ZI. 635758206-180805739, von Amts wegen aberkannt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2021 zur GZ L506 1407896-2/50E bestätigt worden. Gleichzeitig sei aber festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 9Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu dulden sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer – wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt worden sei – eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.01.2021 bis 14.01.2022 ausgestellt worden.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die damit begründet wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, ZI. 0811.398-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, ZI. 635758206-180805739, von Amts wegen aberkannt worden sei. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2021 zur GZ L506 1407896-2/50E bestätigt worden. Gleichzeitig sei aber festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu dulden sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer – wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt worden sei – eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.01.2021 bis 14.01.2022 ausgestellt worden.

§ 4Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) sei einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Paragraph 4, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sei einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. Der Beschwerdeführer sei

§ 46aFPG geduldet und zuletzt (d.h.

unmittelbar vor der Duldung) als subsidiär Schutzberechtigter

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschaffe eine Duldung

§ 46aFPG dann das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen i

Sd § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG, wenn bei der betroffenen Person die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§ 46aFPG übergeht. Der Vw

GH habe mit Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, festgehalten, dass „(m)it diesem Tatbestand (…) offenkundig Fälle erfasst werden (sollen), in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§46a

FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen (…) irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag (vgl. idS auch den Ausschussbericht 388 Blg.NR 24. GP).“Der Beschwerdeführer sei

Paragraph 46 a, FPG geduldet und zuletzt (d.h. unmittelbar vor der Duldung) als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschaffe eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG dann das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, wenn bei der betroffenen Person die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

Paragraph 46 a, FPG übergeht. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2020/08/0183, festgehalten, dass „(m)it diesem Tatbestand (…) offenkundig Fälle erfasst werden (sollen), in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung

§46a

FPG übergeht, nicht aber auch Fälle, in denen (…) irgendwann in der Vergangenheit ein solcher asylrechtlicher Status vorlag vergleiche idS auch den Ausschussbericht 388 Blg.NR 24. GP).“ Im zitierten Ausschussbericht werde wortwörtlich ausgeführt: „Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wird im Fremdenpolizeigesetz 2005 der Begriff der Duldung neu eingeführt (§ 46a FPG). Danach ist der Aufenthalt jener Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ihnen kann auch eine Karte für Geduldete ausgestellt werden. In den geltenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dieser Status noch nicht berücksichtigt, obwohl er auch Fremde betreffen kann, die zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt haben und auf Basis dieses rechtmäßigen Aufenthalts in Folge der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a (AuslBG) bereits dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert sind und in Beschäftigung stehen. Aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen erscheint es geboten, diesem Personenkreis weiterhin einen Arbeitsmarktzugang im Rahmen einer arbeitgebergebundenen Bewilligung zu ermöglichen, wenn keine inländischen oder höher integrierten ausländischen Arbeitskräfte auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden können.Im zitierten Ausschussbericht werde wortwörtlich ausgeführt: „Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 wird im Fremdenpolizeigesetz 2005 der Begriff der Duldung neu eingeführt (Paragraph 46 a, FPG). Danach ist der Aufenthalt jener Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Ihnen kann auch eine Karte für Geduldete ausgestellt werden. In den geltenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dieser Status noch nicht berücksichtigt, obwohl er auch Fremde betreffen kann, die zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt haben und auf Basis dieses rechtmäßigen Aufenthalts in Folge der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, (AuslBG) bereits dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert sind und in Beschäftigung stehen. Aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen erscheint es geboten, diesem Personenkreis weiterhin einen Arbeitsmarktzugang im Rahmen einer arbeitgebergebundenen Bewilligung zu ermöglichen, wenn keine inländischen oder höher integrierten ausländischen Arbeitskräfte auf die zu besetzende Stelle vermittelt werden können. Ein Ausschluss vom Arbeitsmarktzugang und damit von der Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch legale Beschäftigung zu bestreiten, würde lediglich dazu führen, dass dieser Personenkreis aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zulässig sind und diese Personen unter Umständen auf Dauer im Land bleiben können. Zudem würden der Sozialversicherung bzw. den öffentlichen Budgets Beiträge (Abgaben, Lohnsteuer) aus legaler Beschäftigung entgehen. Diese Bestimmung kann freilich nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde „zuletzt“ über den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt hat, das heißt die Duldung unmittelbar an diesen Aufenthaltsstatus anschließt, bzw. die Duldung erst die Folge des Verlusts dieses Aufenthaltsstatus darstellt. Nicht umfasst sind daher beispielsweise Fremde, die diesen Status zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit innegehabt haben und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr aus anderen Gründen, sei es sogar nach zwischenzeitlicher Ausreise, geduldet ist.“ Der Beschwerdeführer sei nicht nur

§ 46a

FPG geduldet, er sei auch zuvor als subsidiär Schutzberechtigter

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen und bei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten unmittelbar in eine Duldung übergegangen. Er habe somit

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Die belangte Behörde gehe daher rechtswidrig davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Verfügbarkeit

§ 7Al

VG vorliege. Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und er sei auch arbeitsfähig und arbeitswillig.Der Beschwerdeführer sei nicht nur

Paragraph 46 a, FPG geduldet, er sei auch zuvor als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen und bei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten unmittelbar in eine Duldung übergegangen. Er habe somit

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen. Die belangte Behörde gehe daher rechtswidrig davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Verfügbarkeit

, Paragraph 7, AlVG vorliege. Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und er sei auch arbeitsfähig und arbeitswillig.

  1. Das AMS sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde am 22.07.2021 einlangend unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2021 mit Wirkung vom 16.04.2021 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, ZI. 0811.398-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, ZI. 635758206-180805739, von Amts wegen aberkannt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2021, GZ L506 1407896-2/50E, bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu dulden ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, ZI. 0811.398-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, ZI. 635758206-180805739, von Amts wegen aberkannt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2021, GZ L506 1407896-2/50E, bestätigt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu dulden ist. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit von 14.01.2021 bis 14.01.2022 ausgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des § 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet (auszugsweise) wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des Paragraph 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet (auszugsweise) wie folgt: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)bis
(8)… Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2013)S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
(2008)S 65, 73 f). Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu.

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist demnach, dass die Berechtigung des Antragstellers zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN).Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist demnach, dass die Berechtigung des Antragstellers zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN). Den Feststellungen folgend ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers

§ 46aFPG geduldet und war er zuletzt (d.h.

unmittelbar vor der Duldung) auch als subsidiär Schutzberechtigter

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ihm dies

§ 4Abs. 1 Z 1 Ausl

BG das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen und auszuüben (vgl. VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183).Den Feststellungen folgend ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers

Paragraph 46 a, FPG geduldet und war er zuletzt (d.h. unmittelbar vor der Duldung) auch als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ihm dies

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG das Recht, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen und auszuüben vergleiche VwGH 23.02.2021, Ra 2020/08/0183). Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG nur dann gegeben ist, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhält, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist, ausdrücklich nicht der Fall ist (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG).Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur dann gegeben ist, wenn sich die arbeitslose Person auch rechtmäßig im Bundegebiet aufhält, was bei Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist, ausdrücklich nicht der Fall ist vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Arbeitslosengeld eine durch Beitragsleistungen auch der Versicherten (vgl. § 2 Abs. 3 AMPFG) finanzierte Versicherungsleistung darstellt. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistung der Arbeitslosenversicherung würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern, denen diese Berechtigung nur aufgrund der Duldung

§ 46aFPG sowie der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte vom Ausl

BG zukommt, führen, die mit Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung nicht vereinbar wäre.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Arbeitslosengeld eine durch Beitragsleistungen auch der Versicherten vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, AMPFG) finanzierte Versicherungsleistung darstellt. Ein Ausschluss des in Rede stehenden Personenkreises von Leistung der Arbeitslosenversicherung würde zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit sonstiger Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Arbeitsmarkt und Ausländern, denen diese Berechtigung nur aufgrund der Duldung

Paragraph 46 a, FPG sowie der unmittelbar vorangegangenen Ausnahme als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte vom AuslBG zukommt, führen, die mit Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung nicht vereinbar wäre. Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist daher § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass auch Personen, die lediglich

§ 46a

FPG geduldet sind und zuletzt

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, als verfügbar iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG gelten, zumal der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine solche Interpretation auch nicht ausschließt.Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist daher Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass auch Personen, die lediglich

Paragraph 46 a, FPG geduldet sind und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, als verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gelten, zumal der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG eine solche Interpretation auch nicht ausschließt. Anhaltspunkte, dass der Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung wichtige Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, oder sonstige zwingende gesetzliche Hindernisse für die Aufnahme einer legalen unselbständigen Beschäftigung entgegenstehen, sind nicht evident. Damit hat das AMS das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG zu Unrecht verneint.Damit hat das AMS das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu Unrecht verneint. Aufgrund der zu Unrecht angenommenen mangelnden Verfügbarkeit hat das AMS keine Feststellungen zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG) getroffen bzw. für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, auch die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 20 f. AlVG) offengelassen und damit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl dem Grund als auch der Höhe nach beurteilen zu können.Aufgrund der zu Unrecht angenommenen mangelnden Verfügbarkeit hat das AMS keine Feststellungen zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG) getroffen bzw. für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, auch die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Paragraphen 20, f. AlVG) offengelassen und damit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl dem Grund als auch der Höhe nach beurteilen zu können. Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG von Personen, die

§ 46a

FPG geduldet sind und zuletzt

§ 1Abs. 2 lit. a Ausl

BG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der es an einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. Zur Frage der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von Personen, die

Paragraph 46 a, FPG geduldet sind und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht geäußert. Das zu § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurden, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten.Das zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, 2007/08/0216, in dem sich dieser auf das Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2005, G 61/05, stützte, mit welchem die vom VwGH zuvor vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung verworfen wurden, ist gegenständlich nicht einschlägig, zumal nach der damals geltenden Rechtslage Geduldeten (wie sonstigen Personen ohne Aufenthaltsrecht) ein Arbeitsmarktzugang verwehrt war, was für den VfGH schließlich ausschlaggebend dafür war, die Regelung als verfassungskonform zu erachten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2244613.1.00

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