Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW209 2245207-1 SpruchW209 2245207-1/5E, W209 2245207-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 19.05.2021 erkannte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer ab 10.05.2021 Notstandshilfe zu. Begründend führte das AMS aus, dass der Anspruch erst an diesem Tag geltend gemacht worden sei.
- In seiner dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm am 25.03.2021, direkt nach der Kündigung seines Arbeitgebers, von seiner AMS-Betreuerin auf seine Nachfrage hin eindrücklich versichert worden sei, dass er nun wieder arbeitslos gemeldet wäre. Als am 06.05.2021 noch keine Auszahlung auf seinem Konto eingelangt sei, habe er erneut das AMS kontaktiert. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er entgegen der Behauptung seiner bisherigen Betreuerin nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei. Zudem sei seine Betreuerin plötzlich eine andere Person gewesen, mit welcher er im Gegensatz zu der anderen Betreuerin seit Oktober 2020 keinerlei Kontakt mehr gehabt habe. Es könne nicht sein, dass er wegen den Verfehlungen einer AMS-Mitarbeiterin, welche angeblich gar keine sei, nun keine Leistung erhalte. Er sei auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angewiesen und bitte um die ausständige Zahlung für den Zeitraum 25.03.2021 bis 10.05.
- Mit Stellungnahme vom 05.07.2021 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er sich bei seiner Beraterin bei „step2job“ nach Beendigung seiner Beschäftigung am 25.03.2021 telefonisch zurückgemeldet habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass er sich wieder arbeitslos melde, und es sei von ihr ausdrücklich auf mehrmalige Nachfrage hin bestätigt worden, dass er wieder arbeitslos gemeldet sei. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Meldeverpflichtungen – auch seine Arbeitslosmeldung – gegenüber seiner Beraterin bei „step2job“einhalten müsse. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er jetzt aufgrund einer Fehlinformation dieser Beraterin, welche im Auftrag des AMS auch als seine Bezugsberaterin tätig geworden sei, keine Leistung erhalten solle. Es sei ihm weder vor noch nach Ende seiner Beschäftigung von seiner Beraterin bei „step2job“ mitgeteilt worden, dass er die Wiedermeldung direkt beim AMS vornehmen müsse. Die falsche bzw. fehlende Auskunft dieser Betreuerin sei dem AMS zuzurechnen, da diese im Auftrag des AMS seine Betreuung übernommen habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer seit 31.07.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und in sämtlichen bundeseinheitlichen Anträgen darauf hingewiesen worden sei, dass zur Weitergewährung dieser Ansprüche nach einer Unterbrechung die Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu beantragen sei. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Rahmen der Maßnahme „step2job“ am 11.03.2021 gemeldet und sei sein Bezug daher mit 09.03.2021 eingestellt worden. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme mit dem AMS sei am 10.05.2021 erfolgt. Über Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und allfällige Geltendmachung dieser Ansprüche könne im gesamten Bundesgebiet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich das AMS entscheiden und sei es daher für arbeitslose Personen zwingend notwendig, Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung direkt und persönlich beim AMS zu beantragen. Bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs sei für die Weitergewährung der Leistung diese innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu beantragen. Erfolge die Wiedermeldung später, gebühre die Leistung frühestens ab dem Tag der Vorsprache. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte telefonische Meldung bei einer Mitarbeiterin von „step2job“ könne keinesfalls eine erfolgreiche Geltendmachung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung begründen. Der Beschwerdeführer sei von 09.03.2021 bis 24.03.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und wäre für einen Leistungsbezug ab 25.03.2021 eine Kontaktaufnahme mit dem AMS bis spätestens am 31.03.2021 notwendig gewesen. Eine derartige rechtzeitige Geltendmachung sei nicht erfolgt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer erst am 10.05.2021 seinen Anspruch beim AMS erfolgreich geltend gemacht. Eine rückwirkende Geltendmachung sei laut den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
- Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.08.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen seines Vorlageantrags verwies der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Stellungnahme auf sein bisheriges Vorbringen und brachte zudem vor, dass er mit 07.04.2021 eine Überweisung des AMS für die ausstehenden Tage im März bekommen habe und dieser Umstand dafür spreche, dass durch seine Betreuerin bei „step2job“ doch eine Wiedermeldung erfolgt sei. Er verweise weiters auf die von ihm vorgelegte Anwesenheitskarte der Maßnahme „step2job“, auf welcher stehe, dass seine Betreuerin eine „BBE-Beraterln“ sei. Unten auf der Anwesenheitskarte sei das AMS-Logo abgedruckt. Für ihn sei klar gewesen, dass diese Betreuerin beim AMS angestellt sein müsse. Er habe keinesfalls erkennen müssen und können, dass seine Betreuerin bei „step2job“ beschäftigt sei. Somit liege jedenfalls ein der Behörde zuzurechnendes Verschulden vor, dass er seinen Antrag nicht früher direkt beim AMS geltend gemacht habe. Zum Beweis dafür, dass seine Betreuerin bei „step2job“ ihm mitgeteilt habe, dass er arbeitslos gemeldet sei, werde die Einvernahme der Betreuerin beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 31.07.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 15.10.2018 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat ab dem 11.11.2020 an der Maßnahme „step2job“ teilgenommen. Von 09.03.2021 bis 24.03.2021 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX KG. Am 11.03.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS die Arbeitsaufnahme mit und wurde vom AMS daraufhin der Leistungsbezug mit 09.03.2021 eingestellt.Von 09.03.2021 bis 24.03.2021 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur römisch 40 KG. Am 11.03.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS die Arbeitsaufnahme mit und wurde vom AMS daraufhin der Leistungsbezug mit 09.03.2021 eingestellt. Der Beschwerdeführer teilte der im Rahmen der Maßnahme „step2job“ für ihn zuständigen Betreuerin am 25.03.2021 die Beendigung seiner Beschäftigung bei der XXXX KG telefonisch mit.Der Beschwerdeführer teilte der im Rahmen der Maßnahme „step2job“ für ihn zuständigen Betreuerin am 25.03.2021 die Beendigung seiner Beschäftigung bei der römisch 40 KG telefonisch mit. Mit 10.05.2021 meldete der Beschwerdeführer dem AMS das Ende seines Dienstverhältnisses bei der XXXX KG und machte seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend.Mit 10.05.2021 meldete der Beschwerdeführer dem AMS das Ende seines Dienstverhältnisses bei der römisch 40 KG und machte seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend.
- Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, das Dienstverhältnis zur XXXX KG sowie die Wiedermeldung beim AMS mit 10.05.2021 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, das Dienstverhältnis zur römisch 40 KG sowie die Wiedermeldung beim AMS mit 10.05.2021 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seiner Betreuerin von „step2job“ am 25.03.2021 die Beendigung seiner Beschäftigung telefonisch mitgeteilt hat, wird ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass diese Betreuerin ihm versichert habe, dass er dadurch wieder arbeitslos gemeldet und diese Falschinformation dem AMS zuzurechnen sei, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
§ 46Abs. 5 Al
VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
§ 58Al
VG ist § 46 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, AlVG ist Paragraph 46, AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer von 09.03.2021 bis 24.03.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer teilte die Aufnahme der Beschäftigung dem AMS am 11.03.2021 mit und wurde daraufhin sein Bezug mit 09.03.2021 eingestellt. Am 10.05.2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS wieder und wurde ihm ab diesem Tag die Notstandshilfe zuerkannt. Vorliegend betrug der Unterbrechungszeitraum weniger als 62 Tage. Es genügte daher die Wiedermeldung binnen Wochenfrist, um die Notstandshilfe nach dem Unterbrechungszeitraum ohne Unterbrechung fortbeziehen zu können. Die Wiedermeldung erfolgte jedoch erst später als eine Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraums. Dementsprechend gebührte die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, sohin ab 10.05.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seiner für ihn zuständigen Betreuerin von „step2job“ am 25.03.2021 die Beendigung seiner Beschäftigung telefonisch mitgeteilt habe und diese ihm daraufhin versichert habe, dass er wieder arbeitslos gemeldet sei, und diese falsche bzw. fehlerhafte Auskunft dem AMS zuzurechnen sei, da diese im Auftrag des AMS seine Betreuung übernommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Möglichkeit bietet, eine solche Wiedermeldung an einer anderen Stelle als der regionalen Geschäftsstelle des AMS wirksam vorzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Annahme gewesen sei, dass seine Betreuerin im Rahmen der Maßnahme „step2job“ seine AMS-Beraterin gewesen sei, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach bei einem Unternehmen, bei dem der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnimmt, eine solche (Wieder-)Meldung nicht erfolgen kann, da eine persönliche Wiedermeldung jedenfalls bei der regionalen Geschäftsstelle zu erfolgen hat (vgl. VwGH 23.
- 2007, 2006/08/0330).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seiner für ihn zuständigen Betreuerin von „step2job“ am 25.03.2021 die Beendigung seiner Beschäftigung telefonisch mitgeteilt habe und diese ihm daraufhin versichert habe, dass er wieder arbeitslos gemeldet sei, und diese falsche bzw. fehlerhafte Auskunft dem AMS zuzurechnen sei, da diese im Auftrag des AMS seine Betreuung übernommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Möglichkeit bietet, eine solche Wiedermeldung an einer anderen Stelle als der regionalen Geschäftsstelle des AMS wirksam vorzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Annahme gewesen sei, dass seine Betreuerin im Rahmen der Maßnahme „step2job“ seine AMS-Beraterin gewesen sei, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach bei einem Unternehmen, bei dem der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnimmt, eine solche (Wieder-)Meldung nicht erfolgen kann, da eine persönliche Wiedermeldung jedenfalls bei der regionalen Geschäftsstelle zu erfolgen hat vergleiche VwGH 23.
- 2007, 2006/08/0330). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer – wie hier irrtümlich – unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer – wie hier irrtümlich – unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Dementsprechend kann es im vorliegenden Fall – unbeschadet eines allfälligen, bei den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruches – auch dahingestellt bleiben, ob das AMS ein Verschulden an der verspäteten Wiedermeldung trifft.Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Dementsprechend kann es im vorliegenden Fall – unbeschadet eines allfälligen, bei den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruches – auch dahingestellt bleiben, ob das AMS ein Verschulden an der verspäteten Wiedermeldung trifft. Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag zwar gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, das Vorbringen des Beschwerdeführers (soweit verfahrensrelevant) zu den Feststellungen erhoben wurde und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2245207.1.00