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{'item': 'W209 2246361-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW209 2246361-1 SpruchW209 2246361-1/4E, W209 2246361-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.03.2021 erkannte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 03.03.2021 Notstandshilfe zu.1. Mit Bescheid vom 09.03.2021 erkannte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 03.03.2021 Notstandshilfe zu.

  1. Die vom Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2021 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 16.07.2021 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.08.2021 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung laut vorliegendem Rückschein am 07.05.2021 an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags habe mit der Zustellung am 07.05.2021 begonnen und nach zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 VwGVG) – im vorliegenden Fall daher am 21.05.2021 – geendet. Der Vorlageantrag sei erst am 20.07.2021 bei der belangten Behörde eingegangen, weswegen er

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.08.2021 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung laut vorliegendem Rückschein am 07.05.2021 an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags habe mit der Zustellung am 07.05.2021 begonnen und nach zwei Wochen (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG) – im vorliegenden Fall daher am 21.05.2021 – geendet. Der Vorlageantrag sei erst am 20.07.2021 bei der belangten Behörde eingegangen, weswegen er

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

  1. Am 14.09.2021 einlangend wurde die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verspätung seines Vorlageantrages einräumte und mit der dringenden Arbeitsuche begründete, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2021 wurde mittels RSb-Brief an die laut ZMR aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt und am 07.05.2021 rechtswirksam zugestellt (Ersatzzustellung an Mitbewohner/in). In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung findet sich der Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Am 20.07.2021 langte bei der belangten Behörde ein (laut Poststempel am 16.07.2021 zur Post gegebener) Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.
  3. Beweiswürdigung: Die o.a. Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde einräumte, dass der Antrag verspätet war, und somit kein Zustellungsmangel anzunehmen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Den Feststellungen zufolge wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 07.05.2021 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt – zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 VwGVG).Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt – zwei Wochen (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit der Zustellung am Freitag, den 07.05.2021 zu laufen und endete sie sohin

§ 32Abs.

2 AVG am Freitag, den 21.05.2021.Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit der Zustellung am Freitag, den 07.05.2021 zu laufen und endete sie sohin

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, den 21.05.2021. Ein Zustellungsmangel wurde nicht behauptet und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht evident. Der erst am 20.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag vom 16.07.2021 erweist sich somit als verspätet. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

§ 15Abs. 3 Vw

GVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung durch das AMS zu Recht erfolgte. Dementsprechend war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2246361.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.