4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.11.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.10.2020 (gemeint: 01.10.2021) mangels Notlage
VG).1. Mit Bescheid vom 17.11.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.10.2020 (gemeint: 01.10.2021) mangels Notlage
Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
GVG) aus (Spruchpunkt 2).3. Mit Bescheid vom 30.11.2021 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe ab, dass die Notstandhilfe mit 01.10.2021 eingestellt wird, (Spruchpunkt 1) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt 2). 4. Am 16.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag, mit welchem er zugleich Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob. Im Rahmen des Vorlageantrages (betreffend die Einstellung der Notstandshilfe per 01.10.2021) wurde ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 17.08.2021 Notstandshilfe zuerkannt worden sei.
VG sei die bezugsberechtigte Person von einer amtswegigen Einstellung "unverzüglich" durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine diesbezügliche Mitteilung sei bis dato nicht erfolgt. Sohin sei sowohl der finanzielle Anspruch aufrecht als auch bestehe ein Anrecht auf sozialversicherungsrechtliche Absicherung.4. Am 16.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag, mit welchem er zugleich Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob. Im Rahmen des Vorlageantrages (betreffend die Einstellung der Notstandshilfe per 01.10.2021) wurde ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom 17.08.2021 Notstandshilfe zuerkannt worden sei.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG sei die bezugsberechtigte Person von einer amtswegigen Einstellung "unverzüglich" durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine diesbezügliche Mitteilung sei bis dato nicht erfolgt. Sohin sei sowohl der finanzielle Anspruch aufrecht als auch bestehe ein Anrecht auf sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
1 zuletzt zu Grunde zu legen war) Notstandshilfe in der Höhe von € 42,42 täglich zuerkannt. Hierüber wurde der Beschwerdeführer mittels „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 17.08.2021 informiert. Diese Mitteilung weist (fälschlicherweise) einen verminderten Tagsatz der Notstandshilfe ab 01.10.2021 in der Höhe von € 39,03 und ein voraussichtliches Ende des Leistungsanspruches mit 13.08.2022 aus.Am 12.08.2021 meldete sich der Beschwerdeführer nach abermals erfolgter Aussteuerung durch die ÖGK über sein aktiviertes eAMS-Konto arbeitslos. Am 14.08.2021 beantragte er die Zuerkennung von Notstandshilfe. Da der zuvor zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht zur Gänze ausgeschöpft war, wurden ihm für den 14.08.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 42,42 täglich und ab 15.08.2021 (aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG, wonach abweichend von Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührt, das der Berechnung der Notstandshilfe
Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war) Notstandshilfe in der Höhe von € 42,42 täglich zuerkannt. Hierüber wurde der Beschwerdeführer mittels „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 17.08.2021 informiert. Diese Mitteilung weist (fälschlicherweise) einen verminderten Tagsatz der Notstandshilfe ab 01.10.2021 in der Höhe von € 39,03 und ein voraussichtliches Ende des Leistungsanspruches mit 13.08.2022 aus. Der Beschwerdeführer bezieht seitens seines ehemaligen Arbeitgebers (Lufthansa AG) eine Übergangsversorgung, welche ihm im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund von Fluguntauglichkeit zuerkannt wurde. Diese beträgt rund € 2.400 pro Monat. Die Leistung ist mit dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers befristet. Die Notstandshilfe wurde seitens des AMS (aufgrund des Wegfalls der Sonderbestimmung des § 81 Abs. 17 AlVG mit Ablauf des 30.09.2021) mit 01.10.2021 eingestellt. Eine Mitteilung über die erfolgte Einstellung an den Beschwerdeführer erging nicht.Die Notstandshilfe wurde seitens des AMS (aufgrund des Wegfalls der Sonderbestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG mit Ablauf des 30.09.2021) mit 01.10.2021 eingestellt. Eine Mitteilung über die erfolgte Einstellung an den Beschwerdeführer erging nicht. 2. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet.
VG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen:
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
VG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten:
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
VG ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wenn Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Paragraph 36, Absatz 4, AlVG ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wenn Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
VG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
VG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
VG idF BGBl. I Nr. 121/2021 gebührt die für den Zeitraum
1 zuletzt zu Grunde zu legen war.
Paragraph 81, Absatz 17, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021, gebührt die für den Zeitraum
Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend bezog der Beschwerdeführer neben der ihm seit 15.08.2021 zuerkannten Notstandshilfe von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Übergangsversorgung, welche ihm von diesem im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde. Die Übergangsversorgung beträgt rund € 2.400 netto monatlich. Die Leistung ist mit dem Pensionsantritt des Beschwerdeführers befristet. Diese Übergangsversorgung stand dem Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers aufgrund der Sonderbestimmung des § 81 Abs. 17 AlVG idF BGBl. I Nr. 121/2021, wonach abweichend von § 36 AlVG die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührt, das der Berechnung der Notstandshilfe
1 zuletzt zu Grunde zu legen war, nicht entgegen. Aufgrund der Befristung der Sonderbestimmung mit 30.09.2021 waren jedoch ab 01.10.2021 (wieder) die Bestimmungen der §§ 33 ff. AlVG für die Beurteilung eines Notstandshilfeanspruches maßgebend.Diese Übergangsversorgung stand dem Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 81, Absatz 17, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, wonach abweichend von Paragraph 36, AlVG die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes gebührt, das der Berechnung der Notstandshilfe
Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war, nicht entgegen. Aufgrund der Befristung der Sonderbestimmung mit 30.09.2021 waren jedoch ab 01.10.2021 (wieder) die Bestimmungen der Paragraphen 33, ff. AlVG für die Beurteilung eines Notstandshilfeanspruches maßgebend.
VG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet.
VG ist eine solche dann gegeben, wenn das Einkommen (
VG iSd § 36a leg.cit.) des Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist die Notstandshilfe (unter anderem) nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG ist eine solche dann gegeben, wenn das Einkommen (
Paragraph 36, Absatz 3, AlVG iSd Paragraph 36 a, leg.cit.) des Arbeitslosen zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Die dem Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber gewährte Übergangsversorgung ist als Arbeitslohn
G 1988 (iS von Ruhe- und Versorgungsbezügen, die im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen für Zeiten des Ruhestandes festgelegt wurden) zu qualifizieren (vgl. VwGH 23.04.2001, 98/14/0176) und stellt daher ein Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 dar, welches
Vm § 36a Abs. 2 AlVG auf die dem Beschwerdeführer gebührende (fiktive) Notstandshilfe anzurechnen ist, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt (vgl. hierzu auch § 81 Abs. 3 AlVG, wonach freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 36a AlVG gelten). In diesem Fall kann lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen; die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen.Die dem Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber gewährte Übergangsversorgung ist als Arbeitslohn
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 (iS von Ruhe- und Versorgungsbezügen, die im Zug der Beendigung von Dienstverhältnissen für Zeiten des Ruhestandes festgelegt wurden) zu qualifizieren vergleiche VwGH 23.04.2001, 98/14/0176) und stellt daher ein Einkommen iSd Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 dar, welches
Paragraph 36, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG auf die dem Beschwerdeführer gebührende (fiktive) Notstandshilfe anzurechnen ist, sofern es die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt vergleiche hierzu auch Paragraph 81, Absatz 3, AlVG, wonach freiwillige Zuwendungen des Dienstgebers an ehemalige Dienstnehmer grundsätzlich als Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG gelten). In diesem Fall kann lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen; die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Der Betrag der dem Beschwerdeführer monatlich – sohin auch im September 2021 – gewährten Übergangsversorgung übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021 in der Höhe von € 475,86 und ist daher ab 01.10.2021
VG auf den (fiktiven) Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 39,03 täglich anzurechnen. Da das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Übergangsversorgung den Anspruch übersteigt, verbleibt kein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag, sodass auch keine Notstandshilfe gebührt (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 16).Der Betrag der dem Beschwerdeführer monatlich – sohin auch im September 2021 – gewährten Übergangsversorgung übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2021 in der Höhe von € 475,86 und ist daher ab 01.10.2021
Paragraph 36, AlVG auf den (fiktiven) Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von € 39,03 täglich anzurechnen. Da das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Übergangsversorgung den Anspruch übersteigt, verbleibt kein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag, sodass auch keine Notstandshilfe gebührt vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 36, AlVG Rz 16). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ iSd § 47 Abs. 1 AlVG vom 17.08.2021 (fälschlicherweise) darüber informiert wurde, dass ab 01.10.2021 ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 39,03 besteht und dieser voraussichtliches (erst) mit 13.08.2022 endet, wodurch die Leistung als zuerkannt gilt (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, § 24 AlVG Rz 511), bewirkt zwar, dass das AMS mittels Widerrufs
VG vorzugehen gehabt hätte, weil sich die Zuerkennung ab 01.10.2021 nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt hat (vgl. VwGH 31.05.2000, 96/08/0258).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ iSd Paragraph 47, Absatz eins, AlVG vom 17.08.2021 (fälschlicherweise) darüber informiert wurde, dass ab 01.10.2021 ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 39,03 besteht und dieser voraussichtliches (erst) mit 13.08.2022 endet, wodurch die Leistung als zuerkannt gilt vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Praxiskommentar, Paragraph 24, AlVG Rz 511), bewirkt zwar, dass das AMS mittels Widerrufs
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG vorzugehen gehabt hätte, weil sich die Zuerkennung ab 01.10.2021 nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt hat vergleiche VwGH 31.05.2000, 96/08/0258). Der Beschwerdeführer ist aber durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. VwGH 31.05.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115), weswegen es seitens des Bundesverwaltungsgerichts keiner Korrektur des fehlerhaften Spruches bedarf.Der Beschwerdeführer ist aber durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufs oder umgekehrt nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche VwGH 31.05.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115), weswegen es seitens des Bundesverwaltungsgerichts keiner Korrektur des fehlerhaften Spruches bedarf. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei bislang keine Mitteilung
VG über die Einstellung des Leistungsbezugs zugegangen, weswegen ihm die mit Mitteilung vom 17.08.2021 zuerkannte Notstandshilfe (und die damit verbundene Krankenversicherung) über den 30.09.2021 hinaus zustehe, verfängt daher schon aus diesem Grund nicht. Abgesehen davon wäre es aber auch zulässig, eine zuerkannte Leistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einzustellen, wenn die Voraussetzungen hierfür nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 31.05.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115).Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei bislang keine Mitteilung
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG über die Einstellung des Leistungsbezugs zugegangen, weswegen ihm die mit Mitteilung vom 17.08.2021 zuerkannte Notstandshilfe (und die damit verbundene Krankenversicherung) über den 30.09.2021 hinaus zustehe, verfängt daher schon aus diesem Grund nicht. Abgesehen davon wäre es aber auch zulässig, eine zuerkannte Leistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einzustellen, wenn die Voraussetzungen hierfür nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 31.05.2000, 96/08/0258; 15.11.2000, 96/08/0115). Damit war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2250167.1.00
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