RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW246 2172719-3 SpruchW246 2172719-3/33E, , W246 2172719-3/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgeri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. 1092085508-191014405, den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens LAHNER, gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. 1092085508-191014405, den Beschluss: A) Das Verfahren wird hinsichtlich der gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde eingestellt. A) Das Verfahren wird hinsichtlich der gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde eingestellt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2015 mit Bescheid vom 14.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2015 mit Bescheid vom 14.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.03.2019, Zl. W251 2172719-1/8E, als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.05.2019 zurück.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.10.2019 einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit in der Einvernahme vom 17.10.2019 mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit in der Einvernahme vom 17.10.2019 mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Nach gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.10.2019, Zl. W164 2172719-2/4E, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig sei, weshalb der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019 aufgehoben werde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.) und führte zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 07.10.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und führte zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 07.10.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Erkenntnis vom 09.12.2019, Zl. W246 2172719-3/3, wies das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt A I.) und gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 leg.cit. iVm § 46 leg.cit., § 55 Abs. 1a leg.cit. sowie § 15b Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt A II.) als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 leg.cit. auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A III.). Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).Mit Erkenntnis vom 09.12.2019, Zl. W246 2172719-3/3, wies das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt A römisch eins.) und gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 46, leg.cit., Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. sowie Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt A römisch zwei.) als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A römisch drei.). Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erfolgte Herabsetzung des Einreiseverbots auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt A III.) erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2020, Ra 2020/18/0004-3, zurückgewiesen.Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erfolgte Herabsetzung des Einreiseverbots auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt A römisch drei.) erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2020, Ra 2020/18/0004-3, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 09.06.2020, Zl. E 282/2020-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erhobenen Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 03.12.2021, Ra 2020/18/0028-8, die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erhobene Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. und hinsichtlich der darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüche) gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (Spruchpunkt II.).Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Entscheidung vom 03.12.2021, Ra 2020/18/0028-8, die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erhobene Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. und hinsichtlich der darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüche) gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2022 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.) und führte zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 07.10.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.11.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und führte zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, leg.cit. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 07.10.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.12.2019, Zl. W246 2172719-3/3, im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt A I.) und gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 leg.cit. iVm § 46 leg.cit., § 55 Abs. 1a leg.cit. sowie § 15b Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt A II.) als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 leg.cit. auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A III.). Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Art.
- Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.12.2019, Zl. W246 2172719-3/3, im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt A römisch eins.) und gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 46, leg.cit., Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. sowie Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt A römisch zwei.) als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. auf ein Jahr herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A römisch drei.). Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Mit Entscheidung vom 03.12.2021, Ra 2020/18/0028-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erhobene Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. und hinsichtlich der darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüche) gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (Spruchpunkt II.).Mit Entscheidung vom 03.12.2021, Ra 2020/18/0028-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erhobene Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. und hinsichtlich der darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüche) gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2022 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach über diesen Antrag bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ab.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen folgen aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W251 2172719-1 und W164 2172719-2 protokollierten Verfahren einliegenden Aktenstücken. Dass der Beschwerdeführer am 04.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, über den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch keine Entscheidung ergangen ist, folgt konkret aus der diesbezüglichen telefonischen Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 12.01.2022 (s. den Aktenvermerk über dieses Telefonat vom 12.01.2022 – OZ 31) und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 30).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen folgen aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W251 2172719-1 und W164 2172719-2 protokollierten Verfahren einliegenden Aktenstücken. Dass der Beschwerdeführer am 04.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, über den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch keine Entscheidung ergangen ist, folgt konkret aus der diesbezüglichen telefonischen Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 12.01.2022 (s. den Aktenvermerk über dieses Telefonat vom 12.01.2022 – OZ 31) und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 30).
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 leg.cit. zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist somit nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren daher einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre; sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 16; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und 13, mwH).3.1.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie „unter einem“ zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist somit nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren daher einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre; sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 16; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 und 13, mwH). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der oben unter Pkt. II.
- angeführten Entscheidung vom 03.12.2021 die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2019 erfolgten Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides) und der Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. samt darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüchen Folge gegeben und das angefochtenen Erkenntnis in diesem Umfang behoben (Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides). Nach § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die – im vorliegenden Fall in einem bestimmten Umfang erfolgte – Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat; die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides ist somit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der oben unter Pkt. römisch zwei.
- angeführten Entscheidung vom 03.12.2021 die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2019 erfolgten Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides) und der Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. samt darauf aufbauenden Neben- und Folgeaussprüchen Folge gegeben und das angefochtenen Erkenntnis in diesem Umfang behoben (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides). Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die – im vorliegenden Fall in einem bestimmten Umfang erfolgte – Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat; die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides ist somit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2022 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da über das durch diesen Antrag ausgelöste Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch keine Entscheidung erfolgt und dieses somit aktuell anhängig ist, ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Neben- bzw. Folgeaussprüchen (Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides) nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2022 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da über das durch diesen Antrag ausgelöste Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch keine Entscheidung erfolgt und dieses somit aktuell anhängig ist, ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Neben- bzw. Folgeaussprüchen (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur ersatzlos zu beheben. 3.1.
- Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VII. ersatzlos zu beheben. Über die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Neben- bzw. Folgeaussprüchen wird (allenfalls) im anhängigen Verfahren über den am 04.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell – zu entscheiden sein (vgl. hierzu VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). 3.1.
- Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. ersatzlos zu beheben. Über die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Neben- bzw. Folgeaussprüchen wird (allenfalls) im anhängigen Verfahren über den am 04.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz – dann zeitaktuell – zu entscheiden sein vergleiche hierzu VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rz 18). Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.1.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil I. A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil römisch eins. A wiedergegeben. Zu II. A) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei. A) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren relevante Bestimmung des AsylG 2005 lautet wie folgt: „Anordnung der Unterkunftnahme § 15b
(1)Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Paragraph 15 b,
(1)Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
- Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,
- Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
- der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
- der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
- vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3)Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(3)Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
(4)Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Asylwerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(5)Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
(5)Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“ 3.2.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).3.2.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer am 07.10.2019 mittels Verfahrensanordnung nach § 15b Abs. 1 AsylG 2005 mit, dass er im Quartier „BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau“ durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung zur Unterkunftnahme entsprechend ab und stützte sich dabei auf die genannte Gesetzesbestimmung.3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer am 07.10.2019 mittels Verfahrensanordnung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 mit, dass er im Quartier „BS West AIBE Thalham 80 4880 St. Georgen im Attergau“ durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anordnung zur Unterkunftnahme entsprechend ab und stützte sich dabei auf die genannte Gesetzesbestimmung. Nach § 15b Abs. 4 AsylG 2005 gilt die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2019 abgewiesen (Spruchpunkt A I.); der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 09.12.2019 mit Beschluss vom 09.06.2020 ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erfolgte Abweisung der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 AVG erhobene Revision mit Entscheidung vom 03.12.2021 zurück (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. I. und II.1.).Nach Paragraph 15 b, Absatz 4, AsylG 2005 gilt die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2019 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2019 abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.); der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 09.12.2019 mit Beschluss vom 09.06.2020 ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 erfolgte Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG erhobene Revision mit Entscheidung vom 03.12.2021 zurück (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch eins. und römisch zwei.1.). Da eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren behandelten Antrag vom 06.10.2019 vorliegt, ist die o.a. Anordnung der Unterkunftnahme vom 07.10.2019 nicht mehr in Geltung. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ist daher mangels weiter vorliegenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Da eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren behandelten Antrag vom 06.10.2019 vorliegt, ist die o.a. Anordnung der Unterkunftnahme vom 07.10.2019 nicht mehr in Geltung. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ist daher mangels weiter vorliegenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2172719.3.00