W254 2242266-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW254 2242266-1 SpruchW254 2242266-1/4E, W254 2242266-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. römisch 40 den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. XXXX , wurde der bestellten Abwesenheitskuratorin der BF am 15.01.2019 zugestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der bestellten Abwesenheitskuratorin der BF am 15.01.2019 zugestellt.
Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Gegen diesen Bescheid wurde am 27.04.2021, d.h. mehr als zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist verspätet.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 11.01.2019 an die Abwesenheitskuratorin auszugehen. Die BF verfügte in der Zeit des Aberkennungsverfahrens über eine Meldeadresse, Ladungen der BF an die gemeldete Adresse wurden jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Erhebungen blieben erfolglos und der einvernommene Bruder hatte keinen Kontakt zu ihr, konnte aber mitteilen, dass sich die BF im Irak befände. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Allfällige Versäumnisse derselben bzw. allfällige Hindernisse für die Abwesenheitskuratorin, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen, ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor (vgl. zudem weiter in der rechtlichen Beurteilung).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 11.01.2019 an die Abwesenheitskuratorin auszugehen.
Die BF verfügte in der Zeit des Aberkennungsverfahrens über eine Meldeadresse, Ladungen der BF an die gemeldete Adresse wurden jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Erhebungen blieben erfolglos und der einvernommene Bruder hatte keinen Kontakt zu ihr, konnte aber mitteilen, dass sich die BF im Irak befände. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Allfällige Versäumnisse derselben bzw. allfällige Hindernisse für die Abwesenheitskuratorin, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen, ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor vergleiche zudem weiter in der rechtlichen Beurteilung).
Zu A) 3.1. Zur Notwendigkeit der Bestellung einer Abwesenheitskuratorin: § 11 AVG normiert:Paragraph 11, AVG normiert: „Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“ Im Falle eines unbekannten Aufenthaltes verbleibt der Behörde eine Wahlmöglichkeit, gemäß § 11 AVG oder aber gemäß § 25 ZustellG vorzugehen und kommt der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zu (Hinweis E 10. 5. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Abwesenheitskurators legt das AVG nicht fest. Gemäß § 11 zweiter Fall AVG kann die Behörde die Bestellung eines Kurators auch dann veranlassen, wenn der Aufenthalt des Beteiligten (nicht der Beteiligte selbst [Hellbling 142]), gegen den die Amtshandlung (zB betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) gerichtet ist, unbekannt ist. „Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen), also auch dann, wenn sie an einer angegebenen Anschrift nicht erreicht werden und über ihren Verbleib dort nichts ermittelt werden kann“ (VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0156 zum insoweit gleich lautenden § 147 FinStrG).
Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. §§ 37 und 39 Abs 2 AVG; Hellbling 142; ferner etwa VwGH 21. 5. 1996, 95/04/0201 zu § 25 ZustG [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 11]).Im Falle eines unbekannten Aufenthaltes verbleibt der Behörde eine Wahlmöglichkeit, gemäß Paragraph 11, AVG oder aber gemäß Paragraph 25, ZustellG vorzugehen und kommt der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zu (Hinweis E 10. 5. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Abwesenheitskurators legt das AVG nicht fest. Gemäß Paragraph 11, zweiter Fall AVG kann die Behörde die Bestellung eines Kurators auch dann veranlassen, wenn der Aufenthalt des Beteiligten (nicht der Beteiligte selbst [Hellbling 142]), gegen den die Amtshandlung (zB betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) gerichtet ist, unbekannt ist. „Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen), also auch dann, wenn sie an einer angegebenen Anschrift nicht erreicht werden und über ihren Verbleib dort nichts ermittelt werden kann“ (VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0156 zum insoweit gleich lautenden Paragraph 147, FinStrG). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG; Hellbling 142; ferner etwa VwGH 21. 5. 1996, 95/04/0201 zu Paragraph 25, ZustG [vgl.
Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu Paragraph 11 ],).
Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden gehabt, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach § 11 AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 11).Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden gehabt, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu Paragraph 11,).
Im gegenständlichen Fall hat das BFA anlässlich des Aberkennungsverfahren mehrfach Ladungen an die gemeldete Adresse der BF veranlasst, welche mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurden. Zudem stellte die Behörde Ladungsbescheide zu, ließ Hauserhebungen durch die LPD XXXX durchführen und nahm schließlich den Bruder der BF niederschriftlich ein, welcher angab, nicht in Kontakt zur BF zu stehen und sich diese im Irak befindet. In Reaktion darauf und angesichts der erheblichen Nachteile für die BF in einem Asylaberkennungsverfahren – iSd Wichtigkeit der Sache – regte das BFA beim BG XXXX die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Insofern ist die Bestellung der Abwesenheitskuratorin zu Recht erfolgt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA anlässlich des Aberkennungsverfahren mehrfach Ladungen an die gemeldete Adresse der BF veranlasst, welche mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurden. Zudem stellte die Behörde Ladungsbescheide zu, ließ Hauserhebungen durch die LPD römisch 40 durchführen und nahm schließlich den Bruder der BF niederschriftlich ein, welcher angab, nicht in Kontakt zur BF zu stehen und sich diese im Irak befindet. In Reaktion darauf und angesichts der erheblichen Nachteile für die BF in einem Asylaberkennungsverfahren – iSd Wichtigkeit der Sache – regte das BFA beim BG römisch 40 die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Insofern ist die Bestellung der Abwesenheitskuratorin zu Recht erfolgt.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde der - damaligen - Abwesenheitskuratorin am 15.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt.
Damit wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst und die Frist endete somit mit dem Ablauf derselben.
Die mit Schriftsatz vom 27.04.2021 - mehr als zwei Jahre danach - eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2242266.1.00