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{'item': 'W254 2242266-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133§ 3§ 270§ 94§ 93§ 11§ 25Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW254 2242266-1 SpruchW254 2242266-1/4E, W254 2242266-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom XXXX 2016 wurde dem Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom römisch 40 2016 wurde dem Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 12.12.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der LPD XXXX ein, welches die Ausreise der BF in den Irak zum Gegenstand hatte.
  2. Am 12.12.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der LPD römisch 40 ein, welches die Ausreise der BF in den Irak zum Gegenstand hatte.
  3. Am 23.01.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen die BF eingeleitet.
  4. In weiterer Folge konnten behördliche Schreiben an die gemeldete Adresse der BF nicht zugestellt werden und wurden wieder retourniert. Mehrere Erhebungsversuche mithilfe der Landepolizeidirektion blieben erfolglos. Am XXXX 2018 wurde der Bruder der BF, XXXX , niederschriftlich als Zeuge im Aberkennungsverfahren einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass die BF nicht in Österreich sei, sie habe psychische Probleme und befinde sich derzeit im Irak bei ihrer Tante, welche Ärztin sei. Die BF sei in Behandlung bei ihr. Er stehe nicht in Kontakt mit ihr und habe von seinen Eltern erfahren, dass sich die BF im Irak befinden würde.
  5. In weiterer Folge konnten behördliche Schreiben an die gemeldete Adresse der BF nicht zugestellt werden und wurden wieder retourniert. Mehrere Erhebungsversuche mithilfe der Landepolizeidirektion blieben erfolglos. Am römisch 40 2018 wurde der Bruder der BF, römisch 40 , niederschriftlich als Zeuge im Aberkennungsverfahren einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass die BF nicht in Österreich sei, sie habe psychische Probleme und befinde sich derzeit im Irak bei ihrer Tante, welche Ärztin sei. Die BF sei in Behandlung bei ihr. Er stehe nicht in Kontakt mit ihr und habe von seinen Eltern erfahren, dass sich die BF im Irak befinden würde.
  6. Darauffolgend beantragte die belangte Behörde beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX 2019 wurde eine Rechtsanwältin als Abwesenheitskuratorin

§ 270

ABGB bestellt, wobei dieser Beschluss in weiterer Folge vom BG XXXX dem BFA übermittelt wurde.6. Darauffolgend beantragte die belangte Behörde beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde eine Rechtsanwältin als Abwesenheitskuratorin

Paragraph 270, ABGB bestellt, wobei dieser Beschluss in weiterer Folge vom BG römisch 40 dem BFA übermittelt wurde.

  1. Die belangte Behörde übermittelte hierauf ein schriftliches Parteiengehör an die Abwesenheitskuratorin, woraufhin diese am 09.01.2019 mitteilte, keinen Kontakt zur BF zu haben und ihr daher eine Stellungnahme nicht möglich sei.
  2. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.01.2019, Zl. XXXX , wurde der der BF mit Bescheid vom XXXX 2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
  3. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der der BF mit Bescheid vom römisch 40 2016 zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
  4. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Abwesenheitskuratorin am 15.01.2019 zugestellt.
  5. Mit Bescheid vom 24.05.2019, Zl. XXXX , wurde der Konventionsreisepass der BF

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG entzogen.

§ 93Abs.

2 FPG hat sie das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.10. Mit Bescheid vom 24.05.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Konventionsreisepass der BF

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG entzogen.

Paragraph 93, Absatz 2, FPG hat sie das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11.01.2019 (Pkt. 8) richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 27.04.
  2. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass die BF den Irak bislang krankheitsbedingt nicht verlassen habe können, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe sie nicht aufgegeben. Die belangte Behörde habe ihren Bruder nicht zum genauen Aufenthaltsort der BF befragt. Die Abwesenheitskuratorin sei grundlos bestellt worden, bei rechtsordentlicher Befragung des Bruders wäre die BF erreichbar gewesen, daher sei die Bestellung nichtig, weshalb der Bescheid nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zudem wäre bei richtiger Information seitens des BFA, eine Abwesenheitskuratorin durch das BG XXXX nicht bestellt worden.
  3. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11.01.2019 (Pkt. 8) richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 27.04.
  4. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass die BF den Irak bislang krankheitsbedingt nicht verlassen habe können, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe sie nicht aufgegeben. Die belangte Behörde habe ihren Bruder nicht zum genauen Aufenthaltsort der BF befragt. Die Abwesenheitskuratorin sei grundlos bestellt worden, bei rechtsordentlicher Befragung des Bruders wäre die BF erreichbar gewesen, daher sei die Bestellung nichtig, weshalb der Bescheid nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zudem wäre bei richtiger Information seitens des BFA, eine Abwesenheitskuratorin durch das BG römisch 40 nicht bestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. XXXX , wurde der bestellten Abwesenheitskuratorin der BF am 15.01.2019 zugestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der bestellten Abwesenheitskuratorin der BF am 15.01.2019 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid wurde am 27.04.2021, d.h. mehr als zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist verspätet.
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 11.01.2019 an die Abwesenheitskuratorin auszugehen. Die BF verfügte in der Zeit des Aberkennungsverfahrens über eine Meldeadresse, Ladungen der BF an die gemeldete Adresse wurden jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Erhebungen blieben erfolglos und der einvernommene Bruder hatte keinen Kontakt zu ihr, konnte aber mitteilen, dass sich die BF im Irak befände. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Allfällige Versäumnisse derselben bzw. allfällige Hindernisse für die Abwesenheitskuratorin, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen, ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor (vgl. zudem weiter in der rechtlichen Beurteilung).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 11.01.2019 an die Abwesenheitskuratorin auszugehen. Die BF verfügte in der Zeit des Aberkennungsverfahrens über eine Meldeadresse, Ladungen der BF an die gemeldete Adresse wurden jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert. Erhebungen blieben erfolglos und der einvernommene Bruder hatte keinen Kontakt zu ihr, konnte aber mitteilen, dass sich die BF im Irak befände. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Allfällige Versäumnisse derselben bzw. allfällige Hindernisse für die Abwesenheitskuratorin, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen, ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor vergleiche zudem weiter in der rechtlichen Beurteilung).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Notwendigkeit der Bestellung einer Abwesenheitskuratorin: § 11 AVG normiert:Paragraph 11, AVG normiert: „Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“ Im Falle eines unbekannten Aufenthaltes verbleibt der Behörde eine Wahlmöglichkeit,

§ 11

AVG oder aber

§ 25Zustell

G vorzugehen und kommt der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zu (Hinweis E

  1. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Abwesenheitskurators legt das AVG nicht fest.

§ 11

zweiter Fall AVG kann die Behörde die Bestellung eines Kurators auch dann veranlassen, wenn der Aufenthalt des Beteiligten (nicht der Beteiligte selbst [Hellbling 142]), gegen den die Amtshandlung (zB betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) gerichtet ist, unbekannt ist. „Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen), also auch dann, wenn sie an einer angegebenen Anschrift nicht erreicht werden und über ihren Verbleib dort nichts ermittelt werden kann“ (VwGH 22. 10. 1991, 91/14/0156 zum insoweit gleich lautenden § 147 FinStrG). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. §§ 37 und 39 Abs 2 AVG; Hellbling 142; ferner etwa VwGH 21. 5. 1996, 95/04/0201 zu § 25 ZustG [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 11]).Im Falle eines unbekannten Aufenthaltes verbleibt der Behörde eine Wahlmöglichkeit,

Paragraph 11, AVG oder aber

Paragraph 25, ZustellG vorzugehen und kommt der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zu (Hinweis E

  1. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Abwesenheitskurators legt das AVG nicht fest.

Paragraph 11, zweiter Fall AVG kann die Behörde die Bestellung eines Kurators auch dann veranlassen, wenn der Aufenthalt des Beteiligten (nicht der Beteiligte selbst [Hellbling 142]), gegen den die Amtshandlung (zB betreffend die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen) gerichtet ist, unbekannt ist. „Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen), also auch dann, wenn sie an einer angegebenen Anschrift nicht erreicht werden und über ihren Verbleib dort nichts ermittelt werden kann“ (VwGH

  1. 1991, 91/14/0156 zum insoweit gleich lautenden Paragraph 147, FinStrG). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG; Hellbling 142; ferner etwa VwGH
  2. 1996, 95/04/0201 zu Paragraph 25, ZustG [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu Paragraph 11 ],). Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden gehabt, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach § 11 AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 11).Die belangte Behörde hat im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden gehabt, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu Paragraph 11,). Im gegenständlichen Fall hat das BFA anlässlich des Aberkennungsverfahren mehrfach Ladungen an die gemeldete Adresse der BF veranlasst, welche mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurden. Zudem stellte die Behörde Ladungsbescheide zu, ließ Hauserhebungen durch die LPD XXXX durchführen und nahm schließlich den Bruder der BF niederschriftlich ein, welcher angab, nicht in Kontakt zur BF zu stehen und sich diese im Irak befindet. In Reaktion darauf und angesichts der erheblichen Nachteile für die BF in einem Asylaberkennungsverfahren – iSd Wichtigkeit der Sache – regte das BFA beim BG XXXX die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Insofern ist die Bestellung der Abwesenheitskuratorin zu Recht erfolgt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA anlässlich des Aberkennungsverfahren mehrfach Ladungen an die gemeldete Adresse der BF veranlasst, welche mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurden. Zudem stellte die Behörde Ladungsbescheide zu, ließ Hauserhebungen durch die LPD römisch 40 durchführen und nahm schließlich den Bruder der BF niederschriftlich ein, welcher angab, nicht in Kontakt zur BF zu stehen und sich diese im Irak befindet. In Reaktion darauf und angesichts der erheblichen Nachteile für die BF in einem Asylaberkennungsverfahren – iSd Wichtigkeit der Sache – regte das BFA beim BG römisch 40 die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin. Insofern ist die Bestellung der Abwesenheitskuratorin zu Recht erfolgt. 3.2.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.2.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde der - damaligen - Abwesenheitskuratorin am 15.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt. Damit wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst und die Frist endete somit mit dem Ablauf derselben. Die mit Schriftsatz vom 27.04.2021 - mehr als zwei Jahre danach - eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2242266.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.