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{'item': 'W254 2246838-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW254 2246838-1 SpruchW254 2246838-1/2E, W254 2246838-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin besuchte das XXXX . Im Schuljahr 2018/2019 wurde der Pflichtgegenstand „Englisch“ im

  1. Semester im Zeugnis vom 15.02.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin besuchte das römisch 40 . Im Schuljahr 2018 aus 2019, wurde der Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  2. Semester im Zeugnis vom 15.02.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin legte im Sommersemester 2019 kein Kolloquium im Pflichtgegenstand „Englisch“ ab. Im Schuljahr 2019/20 wiederholte die Beschwerdeführerin das
  3. Semester des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ und wurde im Zeugnis vom 14.02.2020 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Sommersemester 2020 wurde kein Kolloquium über „Englisch“ abgelegt. Im Schuljahr 2020/21 wiederholte die Beschwerdeführerin das
  4. Semester des Moduls „Englisch“ zum zweiten Mal und wurde im Zeugnis vom 05.02.2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Am 05.05.2021 legte die Beschwerdeführerin das Kolloquium über das
  5. Semester ab, welches mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Im Semesterzeugnis vom 09.07.2021 wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Studierende einer Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1

(5)des SChUG-BKV mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Leistungen der Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden.Am 05.05.2021 legte die Beschwerdeführerin das Kolloquium über das 3. Semester ab, welches mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Im Semesterzeugnis vom 09.07.2021 wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Studierende einer Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins,
(5)des SChUG-BKV mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Leistungen der Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Mit Widerspruch vom 12.07.2021 (eingelangt bei der Schule am 13.07.2021) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen mit „Widerrufsschreiben“ betitelten Widerspruch. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihr nach der ersten Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Modul Englisch drei Kolloquien zugestanden wären. Ihre Lehrkraft habe ihr aber ein Wiederholen des Moduls nahegelegt, weshalb sie das Modul wiederholt hätte. Sie habe nicht gewusst, dass sie dadurch 3 Kolloquiums Versuche verwerfe. Sie bitte um Gewährung nach § 28 Abs. 2 eine weitere Wiederholung zu bewilligen.Mit Widerspruch vom 12.07.2021 (eingelangt bei der Schule am 13.07.2021) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen mit „Widerrufsschreiben“ betitelten Widerspruch. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihr nach der ersten Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Modul Englisch drei Kolloquien zugestanden wären. Ihre Lehrkraft habe ihr aber ein Wiederholen des Moduls nahegelegt, weshalb sie das Modul wiederholt hätte. Sie habe nicht gewusst, dass sie dadurch 3 Kolloquiums Versuche verwerfe. Sie bitte um Gewährung nach Paragraph 28, Absatz 2, eine weitere Wiederholung zu bewilligen. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.07.2021 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin bereits zwei Modulwiederholungen gewährt worden seien, die zweite Modulwiederholung bereits aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine Ablegung eines Kolloquiums gewährt worden, das jedoch ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, weshalb eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht gestattet sei. Die Schule habe die Beschwerdeführerin zu Recht darüber informiert, dass der Schulbesuch beendet sei. In Spruchpunkt
  1. hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Studierendeneigenschaft sowie der Schulbesuch am XXXX somit beendet sind.Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.07.2021 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin bereits zwei Modulwiederholungen gewährt worden seien, die zweite Modulwiederholung bereits aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei eine Ablegung eines Kolloquiums gewährt worden, das jedoch ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, weshalb eine weitere Wiederholungsmöglichkeit nicht gestattet sei. Die Schule habe die Beschwerdeführerin zu Recht darüber informiert, dass der Schulbesuch beendet sei. In Spruchpunkt
  2. hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Studierendeneigenschaft sowie der Schulbesuch am römisch 40 somit beendet sind. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 19.08.2021 Beschwerde und führte inhaltlich aus wie bereits im Widerspruch. Darüber hinaus sei sie bei der Modulanmeldung im September 2019 in einer Klasse mit Elektrotechnikern hinzugefügt worden. Sie sei daher im
  3. Klassenverband gewesen, obwohl sie das
  4. noch nicht abgeschlossen habe. Sie ersuche um nochmalige Bewilligung das nicht erfolgreich abgeschlossene Modul zu bewilligen, welches sie an einer anderen Schule antreten würde. Am 30.09.2021 wurde die Beschwerde von der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang betreffend den Besuch der Englisch Module und der abgelegten Kolloquien wird dem Erkenntnis als Feststellungen zugrunde gelegt und zur besseren Verständlichkeit an dieser Stelle wiederholt: Die Beschwerdeführerin besuchte das XXXX . Im Schuljahr 2018/2019 wurde der Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  6. Semester im Zeugnis vom 15.02.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin besuchte das römisch 40 . Im Schuljahr 2018 aus 2019, wurde der Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  7. Semester im Zeugnis vom 15.02.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin legte im Sommersemester 2019 kein Kolloquium im Pflichtgegenstand „Englisch“ ab. Im Schuljahr 2019/20 wiederholte die Beschwerdeführerin das
  8. Semester des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ und wurde im Zeugnis vom 14.02.2020 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Im Sommersemester 2020 wurde kein Kolloquium über „Englisch“ abgelegt. Im Schuljahr 2020/21 wiederholte die Beschwerdeführerin das
  9. Semester des Moduls „Englisch“ zum zweiten Mal und wurde im Zeugnis vom 05.02.2021 mit „Nicht genügend“ beurteilt. Am 05.05.2021 legte die Beschwerdeführerin das Kolloquium über das
  10. Semester ab, welches mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Im Semesterzeugnis vom 09.07.2021 wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Studierende einer Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1
(5)des SChUG-BKV mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Leistungen der Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden.Am 05.05.2021 legte die Beschwerdeführerin das Kolloquium über das 3. Semester ab, welches mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Im Semesterzeugnis vom 09.07.2021 wurde ausgeführt, dass die Eigenschaft als Studierende einer Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins,
(5)des SChUG-BKV mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Leistungen der Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Modul im Pflichtgegenstand „Englisch“ zweimal wiederholt hat und jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Das letzte mögliche Kolloquium wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  1. Beweiswürdigung: Der Verlauf der Ablegung des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 den Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  2. Semester besuchte, obwohl sie das
  3. Semester noch nicht abgeschlossen habe, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 eindeutig ergibt, dass die erste Modul Wiederholung im
  4. Semester erfolgte und die Beschwerdeführerin berechtigt ist ein Kolloquium über das
  5. Semester abzulegen. Die Beschwerdeführerin behauptet bloß unsubstantiiert, sie habe die Lehrerin darauf aufmerksam gemacht, dass ein Kolloquium im
  6. Modulverband nicht gültig wäre. Aus der glaubwürdigen Stellungnahme der Lehrerin (vom 08.09.2021) ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin kein Ansuchen auf Ablegung eines Kolloquiums gestellt hat. Es gibt keinen Grund an dieser Stellungnahme zu zweifeln und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie um Ablegung eines Kolloquiums ersucht habe. Letztlich ergibt sich aber ganz eindeutig aus dem Zeugnis, dass es sich um das Modul im
  7. Semester im Pflichtgegenstand handelte. Der Beschwerdeführerin wäre es jedenfalls frei gestanden einen Widerspruch gegen das Zeugnis einzulegen, wenn dies falsch dokumentiert gewesen wäre; dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt und wird auch nicht behauptet (siehe zu diesem Einwand aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung). Zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019 aus 2020, den Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  8. Semester besuchte, obwohl sie das
  9. Semester noch nicht abgeschlossen habe, ist zu entgegnen, dass sich aus dem Zeugnis des Schuljahres 2019 aus 2020, eindeutig ergibt, dass die erste Modul Wiederholung im
  10. Semester erfolgte und die Beschwerdeführerin berechtigt ist ein Kolloquium über das
  11. Semester abzulegen. Die Beschwerdeführerin behauptet bloß unsubstantiiert, sie habe die Lehrerin darauf aufmerksam gemacht, dass ein Kolloquium im
  12. Modulverband nicht gültig wäre. Aus der glaubwürdigen Stellungnahme der Lehrerin (vom 08.09.2021) ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin kein Ansuchen auf Ablegung eines Kolloquiums gestellt hat. Es gibt keinen Grund an dieser Stellungnahme zu zweifeln und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie um Ablegung eines Kolloquiums ersucht habe. Letztlich ergibt sich aber ganz eindeutig aus dem Zeugnis, dass es sich um das Modul im
  13. Semester im Pflichtgegenstand handelte. Der Beschwerdeführerin wäre es jedenfalls frei gestanden einen Widerspruch gegen das Zeugnis einzulegen, wenn dies falsch dokumentiert gewesen wäre; dies ist aber offensichtlich nicht erfolgt und wird auch nicht behauptet (siehe zu diesem Einwand aber noch weiter unten in der rechtlichen Beurteilung).
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu den Rechtsgrundlagen: Aus dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 idgF:Aus dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, idgF: § 11.
(1)Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).Paragraph 11,
(1)Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (Paragraph 12,) in Module einzuteilen (Modulbildung). […] Stundenplan, individuelle Modulwahl § 12.
(1)Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).Paragraph 12,
(1)Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen (Stundenplan).
(2)Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (§ 11) zu berücksichtigen.
(2)Die Studierenden sowie Aufnahmsbewerber können binnen einer vom Schulleiter festzulegenden Frist vom Lehrplan des betreffenden Semesters abweichende Module wählen, wenn diese im betreffenden Halbjahr geführt werden (individuelle Modulwahl). Der Schulleiter hat weiters festzulegen, ob oder welche Module der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um ein Modul unter Abweichung vom Lehrplan rechtsgültig wählen und besuchen zu können. Individuelle Modulwahlen sind bei der Modulbildung (Paragraph 11,) zu berücksichtigen.
(3)Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch, Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Kolloquien § 23.
(1)Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.Paragraph 23,
(1)Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2)Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3)Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5)Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.
(7)Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8)Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(8)Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Absatz 2,) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9)Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen. Zeugnisse § 24.
(1)Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.Paragraph 24,
(1)Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2)Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Bezeichnung der Schule,
  2. die Personalien des Studierenden,
  3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
  4. die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
  5. die Modulbeurteilungen,
  6. Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
  7. Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
  8. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
  9. einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
  10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3)Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(3)Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4)Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden. Wiederholen § 28.
(1)Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.Paragraph 28,
(1)Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. Werden die Leistungen in diesem Modul nach dessen Wiederholung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfällt die zweite Wiederholungsmöglichkeit eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Abs. 1 besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums.
(2)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Schulleiter eine weitere Wiederholung eines gemäß Absatz eins, besuchten und nicht erfolgreich abgeschlossenen Moduls bewilligen. Werden die Leistungen in diesem Modul abermals nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so entfallen sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums. Beendigung des Schulbesuches § 32.
(1)Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:Paragraph 32,
(1)Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
  1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,
  2. mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
  3. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
  4. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
  5. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
  6. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,
  7. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
  8. bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
  9. bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
  10. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).
  11. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
(2)Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.
(2)Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen. […]
(4)Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
(4)Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird. 3.
  1. Zu A) 3.2.
  2. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, darf ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul gemäß § 28 SchUG-BKV auf Antrag höchstens einmal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. der Schulleiter - wie im vorliegenden Fall - eine weitere Wiederholung bewilligen. Im vorliegenden Fall wurde die zweite (und letztmögliche) Wiederholung des Moduls und auch das letztmögliche Kolloquium mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen zwei Wiederholungen des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ des
  3. Semesters besucht. Eine Bewilligung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit ist rechtlich nicht vorgesehen.3.2.
  4. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, darf ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul gemäß Paragraph 28, SchUG-BKV auf Antrag höchstens einmal in einem weiteren Halbjahr besucht werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. der Schulleiter - wie im vorliegenden Fall - eine weitere Wiederholung bewilligen. Im vorliegenden Fall wurde die zweite (und letztmögliche) Wiederholung des Moduls und auch das letztmögliche Kolloquium mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen zwei Wiederholungen des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ des
  5. Semesters besucht. Eine Bewilligung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit ist rechtlich nicht vorgesehen. 3.2.
  6. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht bewusst war, dass sie sich durch das Wiederholen des Moduls drei Kolloquienversuche verwerfe, ist der vollständigkeitshalber auszuführen, dass das System der Schulen für Berufstätige darauf ausgelegt ist, dass die Schülerinnen und Schüler selbst die Wahl haben, ob sie bei einem mit „Nicht genügend“ beurteilten Fach ein Kolloquium ablegen oder das Semester wiederholen wollen. So wird in den Materialien des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997 (GP XX RV 383 S. 44) zur Wiederholungsmöglichkeit Folgendes ausgeführt:3.2.
  7. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht bewusst war, dass sie sich durch das Wiederholen des Moduls drei Kolloquienversuche verwerfe, ist der vollständigkeitshalber auszuführen, dass das System der Schulen für Berufstätige darauf ausgelegt ist, dass die Schülerinnen und Schüler selbst die Wahl haben, ob sie bei einem mit „Nicht genügend“ beurteilten Fach ein Kolloquium ablegen oder das Semester wiederholen wollen. So wird in den Materialien des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 383 S. 44) zur Wiederholungsmöglichkeit Folgendes ausgeführt: Es handelt sich hiebei insofern um ein Wahlrecht, als ein Semester ohne Ablegung eines Kolloquiums oder auch erst nach dem Versuch der Ablegung eines Kolloquiums wiederholt werden darf. […] Die Entscheidung über das Wiederholen trifft grundsätzlich der Studierende selbst, wobei zweckmäßigerweise eine Beratung durch die Lehrer bzw. durch den Studienkoordinator (vgl. § 52 des Entwurfes) stattfinden wird. Es handelt sich hiebei insofern um ein Wahlrecht, als ein Semester ohne Ablegung eines Kolloquiums oder auch erst nach dem Versuch der Ablegung eines Kolloquiums wiederholt werden darf. […] Die Entscheidung über das Wiederholen trifft grundsätzlich der Studierende selbst, wobei zweckmäßigerweise eine Beratung durch die Lehrer bzw. durch den Studienkoordinator vergleiche Paragraph 52, des Entwurfes) stattfinden wird. Die Schule hält in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2021 außerdem fest, dass die Studierenden in jedem Semester bei einer Informationsveranstaltung auf allgemeine und spezielle Abläufe im Zusammenhang mit der Abendschule und Erwachsenenbildung unterrichtet werden und diese Unterlagen an die Studierenden per Lernplattform gesendet werden, denen es nicht möglich war teilzunehmen. Darüber hinaus kann sich – selbst bei Unkenntnis der Rechtslage - niemand allein mit Gesetzesunkenntnis rechtfertigen. Die Anwendung eines geltenden Gesetzes hängt nicht von der Kenntnis des Gesetzesinhalts durch die Normadressaten ab. 3.2.
  8. Im Übrigen überschreitet das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/20 unzulässigerweise das
  9. Semester im Pflichtgegenstand Englisch besucht habe, den Beschwerdegegenstand. Wie aber bereits ohnehin in den Feststellungen ausgeführt wurde, ist aus dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Modul im Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  10. Semester besucht hat und zum Kolloquium über das
  11. Semester zugelassen war. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls frei gestanden, nach Erhalt des Zeugnisses vom 14.02.2020 für das Schuljahr 2019/2020 ein Rechtsmittel zu erheben, wenn sie der Ansicht war, dass sie unzulässigerweise im
  12. Semester eingegliedert war und das Zeugnis zu berichtigen wäre. An den Schulen für Berufstätige können alle Entscheidungen der Schule, unabhängig, ob sie vom Schulleiter, Abteilungsvorstand, der Lehrerkonferenz oder Prüfungskommissionen oder anderen Organen der Schule erlassen werden, mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs innerhalb von fünf Tagen an die zuständige Schulbehörde gemäß § 62 SchUG-BKV bekämpft werden (vgl. auch in Juranek in Schule und Recht, Nr. 2/2020: Die Schulen für Berufstätige – Die zweite Chance 14 [19]).Wie aber bereits ohnehin in den Feststellungen ausgeführt wurde, ist aus dem Zeugnis des Schuljahres 2019 aus 2020, eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Modul im Pflichtgegenstand „Englisch“ im
  13. Semester besucht hat und zum Kolloquium über das
  14. Semester zugelassen war. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls frei gestanden, nach Erhalt des Zeugnisses vom 14.02.2020 für das Schuljahr 2019 aus 2020, ein Rechtsmittel zu erheben, wenn sie der Ansicht war, dass sie unzulässigerweise im
  15. Semester eingegliedert war und das Zeugnis zu berichtigen wäre. An den Schulen für Berufstätige können alle Entscheidungen der Schule, unabhängig, ob sie vom Schulleiter, Abteilungsvorstand, der Lehrerkonferenz oder Prüfungskommissionen oder anderen Organen der Schule erlassen werden, mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs innerhalb von fünf Tagen an die zuständige Schulbehörde gemäß Paragraph 62, SchUG-BKV bekämpft werden vergleiche auch in Juranek in Schule und Recht, Nr. 2/2020: Die Schulen für Berufstätige – Die zweite Chance 14 [19]). 3.2.
  16. Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der Begründung der belangten Behörde auszuführen, dass die Beschwerdeführerin alle Wiederholungsmöglichkeiten des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ nach § 28 SchUG-BKV ausgeschöpft hat und daher eine weitere Wiederholung rechtlich nicht möglich ist. § 28 Abs. SchUG-BKV regelt klar und eindeutig, dass sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums entfallen. Ebenso war daher in Einklang mit § 32 Abs. 2 Z 5 SchuG-BKV festzustellen, dass die Studierendeneigenschaft der Beschwerdeführerin damit beendet ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.2.
  17. Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit der Begründung der belangten Behörde auszuführen, dass die Beschwerdeführerin alle Wiederholungsmöglichkeiten des Moduls im Pflichtgegenstand „Englisch“ nach Paragraph 28, SchUG-BKV ausgeschöpft hat und daher eine weitere Wiederholung rechtlich nicht möglich ist. Paragraph 28, Abs. SchUG-BKV regelt klar und eindeutig, dass sämtliche Wiederholungsmöglichkeiten eines allenfalls negativ beurteilten Kolloquiums entfallen. Ebenso war daher in Einklang mit Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5, SchuG-BKV festzustellen, dass die Studierendeneigenschaft der Beschwerdeführerin damit beendet ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  18. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Rechtslage klar und eindeutig ist. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage über die Wiederholungsmöglichkeiten von Modulen erscheint Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage über die Wiederholungsmöglichkeiten von Modulen erscheint Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2246838.1.00

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