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{'item': 'W255 2244789-1'}

Obsah (4)§§ 15§ 236d§ 236b§ 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW255 2244789-1 SpruchW255 2244789-1/2E, W255 2244789-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 15, 15a i

Vm. § 236b BDG erfolgt sei. Dies treffe auf den BF nicht zu, weshalb eine Kürzung gemäß0 § 5 Abs. 2 PG erfolgt sei.1.3. Am 28.07.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage sprach sich die BVAEB für die Abweisung der Beschwerde aus und wies unter anderem darauf hin, dass der BF seine Ruhestandsversetzung in seiner Erklärung vom 13.11.2019 ausschließlich und ausdrücklich auf den Ruhestandsversetzungstatbestand des Paragraph 236 d, BDG gestützt habe. Seiner Erklärung entsprechend sei in der Folge die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 d, BDG durchgeführt worden. Der klare Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2 b, PG erfordere für die Abstandnahme von der Kürzung unter anderen, dass eine

Paragraphen 15, 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG erfolgt sei. Dies treffe auf den BF nicht zu, weshalb eine Kürzung gemäß0 Paragraph 5, Absatz 2, PG erfolgt sei. Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Altersdiskriminierung nach dem Unionsrecht werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters in einem Verfahren mit entsprechender Rechtsfrage eines Beamten des Jahrganges 1954 objektiv und angemessen sei sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich mit Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele seien darüber hinaus angemessen und erforderlich. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, erhobene Revision sei mit Beschluss des VwGH vom 11.12.2020, GZ Ra 2020/12/0037-3, zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Versicherte nach dem ASVG werde ausgeführt, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000 zu GZ 98/12/0489 hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG habe der VwGH Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 4 Z 3 iVm. Abs. 7 PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ Hinsichtlich der gleichheitsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Versicherte nach dem ASVG werde ausgeführt, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000 zu GZ 98/12/0489 hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG habe der VwGH Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ Da es sich bei der Ruhegenussversorgung der Beamten nach dem PG und der ASVG-Pension um ungleiche Rechtsgebiete handle, liege keine Gleichheitswidrigkeit vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  4. Feststellungen 2.1.
  5. Der BF wurde am XXXX geboren. 2.1.
  6. Der BF wurde am römisch 40 geboren. 2.1.
  7. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am XXXX . 2.1.
  8. Der BF begann sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund am römisch 40 . 2.1.
  9. Mit – an die Abteilung I/2 des Bundesministeriums für Finanzen gerichtetem – Schreiben vom 13.11.2019 gab der BF bekannt, gemäß § 15c Abs. iVm. § 236d BDG mit Ablauf des 30.06.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
  10. Mit – an die Abteilung I/2 des Bundesministeriums für Finanzen gerichtetem – Schreiben vom 13.11.2019 gab der BF bekannt, gemäß Paragraph 15 c, Abs. in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 30.06.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. 2.1.
  11. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.05.2020, GZ BMF-00625057/011-I/2/20, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13.11.2019 seine

§ 236dBDG mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt hat.

2.1.4. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.05.2020, GZ BMF-00625057/011-I/2/20, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13.11.2019 seine

Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt hat. 2.1.

  1. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben, gemäß § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.2.1.
  2. Der BF hat nie einen Antrag gestellt oder eine schriftliche Erklärung abgegeben, gemäß Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. 2.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.04.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.962,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.962,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 5.182,64 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 147,58 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 147,58 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 308,65 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 323,
  5. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß § 5 Abs. 2 PG ein Abschlag von 0,28% für 7 Monate (0,28 x 7 = 1,96%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 7 Monate vor Vollendung seines
  6. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 7 Monate (0,28 x 7 = 1,96%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 7 Monate vor Vollendung seines
  7. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: Anspruch nach dem PG ab 01.07.2020:
  8. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 45 Jahre, 7 Monate, 6 Tage
  9. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 45 Jahre, 7 Monate, 6 Tage
  10. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 6.464,86
  11. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 6.464,86
  12. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  13. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  14. Lebensjahr vollendet wird: 31.01.2021 Anzahl der Kürzungsmonate: 7 Monate Abschlag 0,28% pro Monat (0,28% * 7 = 1,96) Bemessungsgrundlage (voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 1,96% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 78,04% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 5.045,18
  15. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): EUR 5.110,
  16. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): EUR 5.110,77
  17. Gesamt: Ruhegenuss EUR 5.110,77 Nebengebührenzulage EUR 569,12 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 261,72Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 261,72 Ruhebezug EUR 2.495,94 2.1.
  18. Gegen den unter Punkt 2.1.
  19. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin spricht er sich ausschließlich gegen den seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 PG vorgenommenen Abschlag von 0,28% für jene 7 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  20. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 7 = Abschlag von 1,96%), aus. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft. 2.1.
  21. Gegen den unter Punkt 2.1.
  22. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin spricht er sich ausschließlich gegen den seitens der BVAEB bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG vorgenommenen Abschlag von 0,28% für jene 7 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  23. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 7 = Abschlag von 1,96%), aus. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft. 2.
  24. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich ob im Falle des BF § 5 Abs. 2 PG anzuwenden und bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhegenusses ein Abschlag von 0,28% für jene 7 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  25. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 7 = Abschlag von 1,96%), vorzunehmen ist oder nicht.Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich ob im Falle des BF Paragraph 5, Absatz 2, PG anzuwenden und bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhegenusses ein Abschlag von 0,28% für jene 7 Monate, die der BF vor Vollendung seines
  26. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde (0,28% * 7 = Abschlag von 1,96%), vorzunehmen ist oder nicht. 2.
  27. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
  28. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:2.3.
  29. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise: ABSCHNITT IIRUHEBEZUGABSCHNITT römisch zwei, RUHEBEZUG Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenußberechnungsgrundlage § 4.
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:Paragraph 4,
(1)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:6. Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
  1. a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
  2. a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, ASVG (Paragraph 175, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, - GSVG, Paragraph 167, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
  3. b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
  4. b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (Paragraph 172, GSVG, Paragraph 164, BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (Paragraph 172, Absatz 6, GSVG, Paragraph 164, Absatz 6, BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den Paragraphen 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
  5. c)Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2)Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro Anmerkung 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2a)Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro Anmerkung 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2b)An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Absatz 2 und 2 a tritt ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(2c)Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 50 e, BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird.
(3)Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5,
(1)80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer

§ 236bBDG 1979 ist Abs.

2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die

dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.

(2b)Im Falle einer

Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die

dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren. […]

(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.,
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt. Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss § 61.
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61,
(1)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom
  1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
  2. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  3. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  4. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  5. Dezember 1990 geltenden Fassung und
  6. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 unda) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  7. Dezember 1990 geltenden Fassung.b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum
  8. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(2)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3)Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
(4)In nach dem
  1. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum
  2. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, § 90.
(1)Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90,
(1)Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  4. die vor dem
  5. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  6. die nach dem
  7. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  8. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  9. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  10. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(1a)Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(1a)Für die Anwendung des Absatz eins, sind die im Paragraph 113, Absatz 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2)Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(2)Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
(3)§ 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(3)Paragraph 13 a, Absatz 2 a und Paragraph 90, Absatz 7, gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(6)Auf Beamte, deren

§ 14BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die § 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a Geh

G, jeweils in der am

  1. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  2. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

(6)Auf Beamte, deren

Paragraph 14, BDG 1979 vor dem

  1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 96, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, GehG, jeweils in der am
  2. Dezember 2003 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Die Abschläge nach Paragraph 5, sowie die Zurechnung nach Paragraph 9, sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  3. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.

(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.
(7)Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt römisch elf dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet. Erhöhung des Ruhebezuges § 90a.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.Paragraph 90 a,
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(1b)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat: Jahr Prozentsatz 2004 oder früher 95% 2005 94,75% 2006 94,5% 2007 94,25% 2008 94% 2009 93,75% 2010 93,5% 2011 93,25% 2012 93% 2013 92,75% 2014 92,5% 2015 92,25% 2016 92% 2017 91,75% 2018 91,5% 2019 91,25% 2020 91% 2021 90,75% 2022 90,5% 2023 90,25%“
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte. Erhöhung des Ruhegenusses §
  2. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Paragraph 92, Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß Paragraph 93, zu berechnen. Soweit Paragraph 93, nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 93.
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93,
(1)Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(2)80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
  1. dem Gehalt und
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
(3)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus,
  1. dem Gehalt und,
  2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
  5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
(4)Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der,
  1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,,
  2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,,
  3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,,
  4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),,
  5. für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder,
  6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
  1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
  2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des
  3. Juni 1997 geltenden Fassung desa) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderc) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
(5)Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen, 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, oder, 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des,
  1. a)Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,,
  2. b)Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder,
  3. c)Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985 ermäßigt war oder (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,), 4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder, 5. die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war, so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.
  2. b)Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(6)Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:, 1. Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war., 2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:,
  1. a)In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.,
  2. b)Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergibt.,
  3. c)Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen., 3. Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen., 4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen., 5. Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
  1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
(7)Die Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung,
  1. der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,,
  2. von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979 in der bis
  3. August 2007 geltenden Fassung und
  4. von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(8)Auf vor dem
  1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(9)Der Vergleichsruhegenuß darf,
  1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und,
  2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt
  1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
  2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
(10)Der Emeritierungsbezug beträgt,
  1. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,,
  2. im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90% des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12)Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden. (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 12 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
(13)Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt,
  1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und,
  2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 78d BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht Paragraph 116 d, Absatz 3, GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(14)Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(15)Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(17)Die Zeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979 ist bei der Anwendung der Absatz 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 213 a, oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18)Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
(18)Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden. § 94.
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Paragraph 94,
(1)Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(2)Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
  4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(3)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.,
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.,
  3. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.,
  4. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:,
  1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren.,
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.,
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(4a)Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(5)Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte Parallelrechnung § 99.
(1)Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99,
(1)Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem
  1. Dezember 1954 und vor dem
  2. Jänner 1976 geboren sind, vor dem
  3. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  4. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(3)Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4)Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(4)Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2019, lauten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, lauten auszugsweise: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. […] Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) § 15c.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.Paragraph 15 c,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2)§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
(3)Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236b.
(1)Vor dem
  1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 b,
(1)Vor dem
  1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. […] Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d,
(1)Nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
  1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
  4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am
  7. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  8. Lebensjahres).
(2)Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen,
  1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,,
  2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,, 2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,,
  3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,,
  4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,,
  5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie,
  6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am
  7. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
  8. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(3)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
(5)Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
  2. Der BF gab mit – an die Abteilung I/2 des Bundesministeriums für Finanzen gerichtetem – Schreiben vom 13.11.2019 bekannt, gemäß § 15c Abs. iVm. § 236d BDG mit Ablauf des 30.06.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.2.3.3.
  3. Der BF gab mit – an die Abteilung I/2 des Bundesministeriums für Finanzen gerichtetem – Schreiben vom 13.11.2019 bekannt, gemäß Paragraph 15 c, Abs. in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des 30.06.2020 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen. Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.05.2020, GZ BMF-00625057/011-I/2/20, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13.11.2019 seine

§ 236d

BDG mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt hat.Mit – an den BF gerichtetem – Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.05.2020, GZ BMF-00625057/011-I/2/20, wurde festgestellt, dass der BF durch Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13.11.2019 seine

Paragraph 236 d, BDG mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt hat. 2.3.3.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.04.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.962,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus:2.3.3.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 08.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.07.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.962,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 5.182,64 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 147,58 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 147,58 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 308,65 und ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 323,
  3. Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß § 5 Abs. 2 PG ein Abschlag von 0,28% für 7 Monate (0,28 x 7 = 1,96%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 7 Monate vor Vollendung seines
  4. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei.Bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde unter anderem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG ein Abschlag von 0,28% für 7 Monate (0,28 x 7 = 1,96%) vorgenommen und begründend darauf hingewiesen, dass der BF 7 Monate vor Vollendung seines
  5. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei. Dabei wurden seitens der BVAEB folgende Ermittlungsgrundlagen festgestellt und berücksichtigt: Anspruch nach dem PG ab 01.07.2020:
  6. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 45 Jahre, 7 Monate, 6 Tage
  7. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PG): 45 Jahre, 7 Monate, 6 Tage
  8. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 6.464,86
  9. Ruhegenussberechnungsgrundlage (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG): EUR 6.464,86
  10. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
  11. Ruhegenussbemessungsgrundlage (Paragraph 5, PG): Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2020 Ablauf des Monats, in dem das
  12. Lebensjahr vollendet wird: 31.01.2021 Anzahl der Kürzungsmonate: 7 Monate Abschlag 0,28% pro Monat (0,28% * 7 = 1,96) Bemessungsgrundlage (voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Kürzung: - 1,96% der Ruhegenussberechnungsgrundlage Bemessungsgrundlage: 78,04% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 5.045,18
  13. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 88 und 90 PG): EUR 5.110,
  14. Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 88 und 90 PG): EUR 5.110,77
  15. Gesamt: Ruhegenuss EUR 5.110,77 Nebengebührenzulage EUR 569,12 Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 261,72Erhöhungsbetrag (Paragraph 90 a, PG) EUR 261,72 Ruhebezug EUR 2.495,94 2.3.3.
  16. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG (Vornahme von Abschlägen) durch die BVAEB. 2.3.3.
  17. Der BF richtet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG (Vornahme von Abschlägen) durch die BVAEB. 2.3.3.3.
  18. Gemäß § 5 Abs. 2 PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das
  19. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.2.3.3.3.
  20. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte das
  21. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die BVAEB hat zunächst festgestellt, dass 7 Monate zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des BF in den Ruhestand (per 31.06.2020) und dem Ablauf des Monats liegen, in dem der BF das
  22. Lebensjahr vollendet haben wird (01.02.2021). Für diese 7 Monate wurde seitens der BVAEB jeweils ein Abschlag von 0,28% der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen (0,28% * 7 = 1,96). Dadurch ergab sich eine Bemessungsgrundlage von 78,04% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (80% - 1,96% = 78,04%), konkret EUR 5.045,
  23. 2.3.3.3.
  24. Gemäß § 5 Abs. 2b PG sind die Abschläge im Sinne von § 5 Abs. 2 PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine

§ 236bBDG vorliegt.

Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist aufgrund seiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärung nach § 236d BDG in den Ruhestand versetzt worden.2.3.3.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 b, PG sind die Abschläge im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, PG dann nicht vorzunehmen, wenn eine

Paragraph 236 b, BDG vorliegt. Dies trifft auf den BF jedoch nicht zu. Der BF ist aufgrund seiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärung nach Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzt worden. 2.3.3.3.

  1. Gemäß § 5 Abs. 2a PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG geringer ausfallen, als gemäß § 5 Abs. 2 PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach § 15b BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde.2.3.3.3.
  2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, PG würden die Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG geringer ausfallen, als gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG. Auch dies trifft auf den BF jedoch nicht zu, da er nicht nach Paragraph 15 b, BDG („Schwerarbeitspension“) in den Ruhestand versetzt wurde. 2.3.3.3.
  3. Sofern der BF in seiner Beschwerde auf § 236 Abs. 4b ASVG verweist, wonach bei versicherten Personen, die mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz nicht stattfindet, § 261 Abs. 4 ASVG sowie §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG nicht anzuwenden sind und diese ASVG-Pensionisten dementsprechend keine Pensionskürzungen gemäß jenen Abschlagsregelungen erleiden, die ihm Rahmen von ASVG- und APG der Abschlagsregelung laut § 5 (insbesondere Abs. 2) PG entsprechen, während auf den BF sehr wohl diese Abschlagsregelung Anwendung findet, ist den Ausführungen der BVAEB zu folgen, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/048, wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 4 Z 3 iVm. Abs. 7 PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ 2.3.3.3.
  5. Sofern der BF in seiner Beschwerde auf Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG verweist, wonach bei versicherten Personen, die mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz nicht stattfindet, Paragraph 261, Absatz 4, ASVG sowie Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG nicht anzuwenden sind und diese ASVG-Pensionisten dementsprechend keine Pensionskürzungen gemäß jenen Abschlagsregelungen erleiden, die ihm Rahmen von ASVG- und APG der Abschlagsregelung laut Paragraph 5, (insbesondere Absatz 2,) PG entsprechen, während auf den BF sehr wohl diese Abschlagsregelung Anwendung findet, ist den Ausführungen der BVAEB zu folgen, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden müsse, sofern es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe. In der Entscheidung des VwGH vom 17.08.2000, Zl. 98/12/048, wurde hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Ruhegenüssen nach dem PG und dem Pensionssystem nach dem ASVG Folgendes ausgesprochen: „Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (ausschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. März 1966, Slg. Nr. 5421 u.a.), sodass schon deshalb die aus einem ‚Quervergleich‘ zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG ins Leere gehen und demnach Unterschiede unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich sind.“ 2.3.3.3.
  7. Der BF bringt weiters vor, er werde dadurch diskriminiert, dass ein Beamter des Geburtsjahres 1953 bei Erfüllung bestimmter zeitlicher Erfordernisse – die im Falle des BF früh genug vorhanden gewesen seien – eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Vollendung des
  8. Lebensjahres herbeiführen habe können, für alle Beamten ab dem Geburtsjahrgang 1954 die abschlagsfreie Pensionierungsmöglichkeit jedoch erst mit Vollendung des
  9. Lebensjahres vorgesehen gewesen sei. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 erforderlich wäre. Gemäß einschlägiger Judikatur habe das die unmittelbare Konsequenz der Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung zur Folge, was in concreto jedenfalls und mindestens bedeute, dass die günstigere Pensionierungsmöglichkeit nach § 236b BDG nicht auf die Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 begrenzt sei, sondern mindestens auch noch den Geburtsjahrgang 1956 (abgestuft) inkludiere. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des BF entsprechend höher zu bemessen gewesen. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 erforderlich wäre. Gemäß einschlägiger Judikatur habe das die unmittelbare Konsequenz der Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung zur Folge, was in concreto jedenfalls und mindestens bedeute, dass die günstigere Pensionierungsmöglichkeit nach Paragraph 236 b, BDG nicht auf die Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 begrenzt sei, sondern mindestens auch noch den Geburtsjahrgang 1956 (abgestuft) inkludiere. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des BF entsprechend höher zu bemessen gewesen. Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF hat die BVAEB zu Recht auf die Judikatur der Höchstgerichte verwiesen. Zunächst hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, mit der Frage befasst, ob bei der Berechnung des einem Beamten – der wie der BF nach 31.12.1953 geboren wurde und gemäß § 236d BDG in den Ruhestand versetzt wurde, - zustehenden Ruhegenusses Abschläge gemäß § 5 Abs. 2 PG vorzunehmen sind oder nicht. Der dortige Beamte hatte ebenso wie der BF im gegenständlichen Fall vorgebracht, dass die Vornahme von Abschlägen eine Diskriminierung darstelle und diese Abschläge daher nicht vorgenommen werden dürften. Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF hat die BVAEB zu Recht auf die Judikatur der Höchstgerichte verwiesen. Zunächst hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.05.2020, GZ W173 2149290-1/8E, mit der Frage befasst, ob bei der Berechnung des einem Beamten – der wie der BF nach 31.12.1953 geboren wurde und gemäß Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzt wurde, - zustehenden Ruhegenusses Abschläge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG vorzunehmen sind oder nicht. Der dortige Beamte hatte ebenso wie der BF im gegenständlichen Fall vorgebracht, dass die Vornahme von Abschlägen eine Diskriminierung darstelle und diese Abschläge daher nicht vorgenommen werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der BVAEB, die bei der Berechnung von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 PG ausging und dementsprechend Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG vornahm. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der BVAEB, die bei der Berechnung von der Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, PG ausging und dementsprechend Abschläge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, PG vornahm. Zum Vorbringen der Diskriminierung führte das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Fall zu wie folgt aus: „3.1.2.
  10. Altersdiskriminierung – Unionsrechtswidrigkeit Darüber hinaus könnte dem BF in Bezug auf seine Argumentation bei einer Pensionsbemessung bei Geburtsjahrgängen 1954 von einer Ruhestandsversetzung iSd § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierender Fassung auszugehen, da eine auf Unionsrechtswidrigkeit gestützten Altersdiskriminierung vorliege, für die es an Rechtfertigungsgründen fehle, auch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 objektiv und angemessen, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Der Ruhebezug des BF war auch unter diesem Aspekt jedenfalls unter Zugrundelegung von § 236d BDG zu bemessen. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen:Darüber hinaus könnte dem BF in Bezug auf seine Argumentation bei einer Pensionsbemessung bei Geburtsjahrgängen 1954 von einer Ruhestandsversetzung iSd Paragraph 236 b, BDG 1979 in unionsrechtlich korrigierender Fassung auszugehen, da eine auf Unionsrechtswidrigkeit gestützten Altersdiskriminierung vorliege, für die es an Rechtfertigungsgründen fehle, auch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 objektiv und angemessen, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, nämlich Zielen aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes gerechtfertigt und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Der Ruhebezug des BF war auch unter diesem Aspekt jedenfalls unter Zugrundelegung von Paragraph 236 d, BDG zu bemessen. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen: Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom
  11. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, im Folgenden kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom
  12. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom
  13. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom
  14. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).Nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie des Rates vom
  15. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG, im Folgenden kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind vergleiche etwa die Urteile des EuGH vom
  16. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom
  17. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom
  18. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47). Art. 6 Abs. 1 der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssten allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes).Artikel 6, Absatz eins, der RL ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssten allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen vergleiche zum Ganzen etwa die Urteile des EuGH Kommission/Ungarn, Rn 58 und 68 bis 74; Hörnfeldt, Rn 24, Fuchs und Köhler, Rn 39; sowie Rosenbladt, Rn 58 mwN der Judikatur dieses Gerichtshofes). Zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art. 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen wurde vom Bundeskanzleramt noch am 31.5.2017 Folgendes ausgeführt:Zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen wurde vom Bundeskanzleramt noch am 31.5.2017 Folgendes ausgeführt: „Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung der Geburtsjahrgänge bis 1953 und des Geburtsjahrganges 1954 (§ 236b und § 236d BDG 1979)(Paragraph 236 b und Paragraph 236 d, BDG 1979) Mit der Pensionsreform 2000 (BGBI. Nr. 95/2000) und dem Pensionsreformgesetz 2001 (BGBI. I Nr. 86/2001) wurde im Beamtenpensionsrecht das Pensionsantrittsalter ab
  19. Oktober 2010 von 60 Jahren auf 61,5 Jahre erhöht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 konnten vor dem
  20. Oktober 1945 Geborene weiterhin ihre abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nach Vollendung des
  21. Lebensjahres bewirken, wenn sie 40 beitragsgedeckte Jahre aufwiesen (Langzeitbeamtlnnenregelung „Hacklerregelung" 60/40). Die Abschläge für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wurden von 2 auf 3 Prozentpunkte erhöht. Mit der Pensionsreform 2000 (BGBI. Nr. 95 aus 2000,) und dem Pensionsreformgesetz 2001 (BGBI. römisch eins Nr. 86 aus 2001,) wurde im Beamtenpensionsrecht das Pensionsantrittsalter ab
  22. Oktober 2010 von 60 Jahren auf 61,5 Jahre erhöht. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 konnten vor dem
  23. Oktober 1945 Geborene weiterhin ihre abschlagsfreie Ruhestandsversetzung nach Vollendung des
  24. Lebensjahres bewirken, wenn sie 40 beitragsgedeckte Jahre aufwiesen (Langzeitbeamtlnnenregelung „Hacklerregelung" 60/40). Die Abschläge für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung wurden von 2 auf 3 Prozentpunkte erhöht. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde das abschlagsfreie Pensionsantrittsalter in Etappen ab
  25. Jänner 2004 — abhängig vom Geburtsdatum — auf das
  26. Lebensjahr (für ab dem
  27. Oktober 1952 Geborene) angehoben. Mit diesem Gesetz wurde auch die Langzeitbeamtlnnenregelung dahingehend geändert, dass sie für bis zum
  28. Jänner 1947 Geborene verlängert wurde (mit 60/40) und für vor dem
  29. Juli 1949 Geborene neu eingeführt wurde (mit 61,5/40). Die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung der österreichischen Altersversorgungs-systeme und der von der Bundesregierung angestrebte Weg der Budgetkonsolidierung erforderten entsprechende budgetwirksame Änderungen der pensionsrechtlichen Regelungen, die auch im Beamtenpensionsrecht spiegelbildlich umzusetzen waren. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Pensionsreform 2003 hat der Nationalrat am
  30. Juni 2003 daher einen detaillierten Entschließungsantrag zu einem einheitlichen Pensionsrecht für die Gesamtheit aller Erwerbstätigen beschlossen um eine langfristige Sicherung des Pensionssystems zu gewährleisten. Mit BGBI. I Nr. 142/2004 vom
  31. Dezember 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz erfolgte eine Staffelung der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 in der Weise, dass bis
  32. Juni 1950 Geborene mit Vollendung des 60., bis
  33. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60,5., bis
  34. Dezember 1951 Geborene mit Vollendung des 61., bis
  35. Dezember 1952 Geborene mit Vollendung des 62., bis
  36. Dezember 1953 Geborene mit Vollendung des 63., und bis
  37. Dezember 1954 Geborene mit Vollendung des
  38. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung abschlagsfrei erklären konnten, Voraussetzung waren 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Pensionsreform 2003 hat der Nationalrat am
  39. Juni 2003 daher einen detaillierten Entschließungsantrag zu einem einheitlichen Pensionsrecht für die Gesamtheit aller Erwerbstätigen beschlossen um eine langfristige Sicherung des Pensionssystems zu gewährleisten. Mit BGBI. römisch eins Nr. 142 aus 2004, vom
  40. Dezember 2004 wurde das Pensionsharmonisierungsgesetz kundgemacht. Mit diesem Gesetz erfolgte eine Staffelung der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 in der Weise, dass bis
  41. Juni 1950 Geborene mit Vollendung des 60., bis
  42. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60,5., bis
  43. Dezember 1951 Geborene mit Vollendung des 61., bis
  44. Dezember 1952 Geborene mit Vollendung des 62., bis
  45. Dezember 1953 Geborene mit Vollendung des 63., und bis
  46. Dezember 1954 Geborene mit Vollendung des
  47. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung abschlagsfrei erklären konnten, Voraussetzung waren 40 Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit. Neu geschaffen wurde die ‚Korridorpension‘ mit Abschlägen nach Vollendung des
  48. Lebensjahres und mit 37,5 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit. Ebenso wurde die Schwerarbeiterregelung eingeführt. Mit der Dienstrechtsnovelle 2007 wurde die Langzeitbeamtlnnenregelung für bis zum
  49. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des
  50. Lebensjahres ermöglicht. Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 wurde — wie im ASVG — die Langzeitbeamtlnnenregelung für die bis zum
  51. Dezember 1953 Geborenen verlängert, für den Jahrgang 1954 blieb es bei
  52. Die Pensionsprognose 2009 zeigte bereits den Anstieg der Pensionisten und die Auswirkungen auf den Bundesbeitrag („Die Presse", Print-Ausgabe, 18.3.2009): Nach dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 brachte der Konjunktureinbruch des Jahres 2009 eine dramatische Verschlechterung der budgetären Situation Österreichs mit sich, sodass auch mit dem Ziel das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit von 4,7%

(2010)auf 2,3%
(2014)zu senken — alle Ausgabenpositionen auf Einsparungsmöglichkeiten zu prüfen waren. Da die „Hacklerregelung" mehr in Anspruch genommen wurde als erwartet, mussten laut Angaben des Bundesministers für Soziales im Jahr 2010 die prognostizierten Mehrkosten für die Periode 2009 bis 2013 von ursprünglich angenommenen 948 Millionen im Jahr 2010 auf 1 ,51 Milliarden evaluiert werden. Auch bei den Bundesbeamtlnnen und —beamten zeigten die Pensionszugänge durch Inanspruchnahme der „Hacklerregelung" von 2008 auf 2009 eine starke Steigerung von rund 900 auf rund
  1. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Langzeitbeamtlnnenregelung. Die Regelung, bei der es sich um eine Ausnahme vom regulären Pensionsantrittsalter von 65 handelt, die es Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand zu treten, war bis 2011 immer nur befristetes Übergangsrecht für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge. Nun erfolgte die derzeit geltende Aufteilung in die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 für vor dem
  2. Jänner 1954 Geborene, die weiterhin mit Vollendung des
  3. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren Gesamtdienstzeit ihre Ruhestandsversetzung erklären können (abschlagsfrei allerdings nur dann, wenn beide Voraussetzungen bis
  4. Dezember 2013 erfüllt sind) und die Übernahme der Langzeitbeamtlnnenregelung ins Dauerrecht (§ 236d BDG 1979) für nach dem
  5. Dezember 1953 Geborene, allerdings mit strengeren Bedingungen hinsichtlich des Alters und auch der Beitragszeit (Ruhestandsversetzung nur nach Vollendung des
  6. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, wobei immer Abschläge zum Tragen kommen). Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte schließlich eine Neuregelung der Langzeitbeamtlnnenregelung. Die Regelung, bei der es sich um eine Ausnahme vom regulären Pensionsantrittsalter von 65 handelt, die es Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand zu treten, war bis 2011 immer nur befristetes Übergangsrecht für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge. Nun erfolgte die derzeit geltende Aufteilung in die Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, BDG 1979 für vor dem
  7. Jänner 1954 Geborene, die weiterhin mit Vollendung des
  8. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren Gesamtdienstzeit ihre Ruhestandsversetzung erklären können (abschlagsfrei allerdings nur dann, wenn beide Voraussetzungen bis
  9. Dezember 2013 erfüllt sind) und die Übernahme der Langzeitbeamtlnnenregelung ins Dauerrecht (Paragraph 236 d, BDG 1979) für nach dem
  10. Dezember 1953 Geborene, allerdings mit strengeren Bedingungen hinsichtlich des Alters und auch der Beitragszeit (Ruhestandsversetzung nur nach Vollendung des
  11. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit, wobei immer Abschläge zum Tragen kommen). Die im Jahr 2011 (und auch davor) im Dauerrecht vorgenommenen Maßnahmen verfolgten mit einer für alle Bediensteten gleichartigen Regelpension nach Vollendung des
  12. Lebensjahres, aber auch unter Berücksichtigung der Beitragszeit, das Ziel, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit die Beamtinnen und Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Es handelt sich somit um ein nach Art. 6 Abs. Altersdiskriminierungsrichtlinie legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, die Unterschiede bei den Altersgrenzen für das Regelpensionsalter zu beseitigen oder zumindest zu verringern, und damit auch den Verbleib im Erwerbsleben zu forcieren. Die im Jahr 2011 (und auch davor) im Dauerrecht vorgenommenen Maßnahmen verfolgten mit einer für alle Bediensteten gleichartigen Regelpension nach Vollendung des
  13. Lebensjahres, aber auch unter Berücksichtigung der Beitragszeit, das Ziel, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und damit die Beamtinnen und Beamten länger in Beschäftigung zu halten. Es handelt sich somit um ein nach Artikel 6, Abs. Altersdiskriminierungsrichtlinie legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes, die Unterschiede bei den Altersgrenzen für das Regelpensionsalter zu beseitigen oder zumindest zu verringern, und damit auch den Verbleib im Erwerbsleben zu forcieren. Die — im Gleichklang mit den Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung — getroffene gesetzliche Maßnahme, die Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Nach dem Gutachten der Pensionsreformkommission 2010 führte jedes Szenario zu einem erhöhten Finanzierungsaufwand für die nächsten 4 Jahrzehnte. Ursache dafür waren eine gegenüber den Annahmen 2004 um etwa 2 Jahre gestiegene Lebenserwartung und auch die Auswirkungen der Finanzkrise von Mitte 2008 an. Zur Erreichung der angeführten Ziele mussten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden sowie auch andere, wie etwa die Korridorpension oder die „Lehrer-Frühpensionsregelung" verschärft bzw. abgeschafft werden. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 201 1 zum Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2001 bis 2016 wurde diese Reform sogar als „zu wenig weitreichend" bezeichnet und festgehalten, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben, mit den gegenständlichen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes aber jedenfalls zweckmäßige Maßnahmen gesetzt wurden, die angestrebten Ziele verstärkt zu erreichen. Auch der Österreichische Rechnungshof mahnte bereits mehrmals den Bund und die Länder, Anreize für ein längeres Verbleiben ihrer Bediensteten im Dienststand zu schaffen. Im Bericht Bund 2009/10 beurteilte er die für die Ruhegenussberechnung im Endausbau der Reformen des Pensionsrechts (Rechtslage 2004) gewählten Eckpunkte eines Regelpensionsalters von 65 Jahren, einer Durchrechnung von 40 Jahren und einer erforderlichen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren als zweckmäßig im Sinne der Leistungsgerechtigkeit und Finanzierbarkeit der Ruhegenüsse. Der Rechnungshof hielt in dem Bericht allerdings weiters fest, dass die Verlängerung der „Hacklerregelung"- eine Reduzierung der Einnahmen des Bundes aus den in der Aktivzeit von den Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionsbeiträgen und eine Erhöhung der gesamten vom Bund an die Beamtinnen und Beamten zu leistenden Pensionen bewirkt. Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Ruhegenüsse sei die Verlängerung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.