GVG iVm § 39 Abs.2 AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) I. Die Beschwerden werden
Vm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 3 u. 4 VwG-AufwErsV haben der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwG-AufwErsV haben der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Anträge auf Kostenersatz der Beschwerdeführer werden
GVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Kostenersatz der Beschwerdeführer werden
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Zum Verfahrensgang 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom XXXX .2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom römisch 40 .2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab. 1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei. 1.2a Mit Schreiben vom 25.09.2020, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen bzw. bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist. Am 06.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, dass ihm das Original im Zuge der Flucht nach Österreich im Jahr 2015 vom Schlepper abgenommen worden sei und er dieses mangels Kontakt zum Schlepper nicht wiederbeschaffen könne. 1.2b Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen.1.2b Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen. 1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei. 1.3.a Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen.1.3.a Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen. 1.4 In den jeweils in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.11.2021 findet sich übereinstimmend folgende Ausführung: „Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien
Z 13 Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“„Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien
Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“ Gegen beide BF liegt eine rk. – wenn auch zur Zeit aufgrund der Folgeantragstellung nicht durchführbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF werden somit seit XXXX .2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.8. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom römisch 40 .2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF werden somit seit römisch 40 .2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, morgens, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk
6 FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF sind zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a AslyG 2005 vorgehsehen. 1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, morgens, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF sind zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12 a, AslyG 2005 vorgehsehen. 1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden
1 Z 3 BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungahme. 1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden
, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungahme. Zu den Beschwerdeführern und den Vorverfahren: 1.11 Die BF sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sie sind Staatsangehörige Armeniens. Armenien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Beide BF sind volljährig, in Österreich strafrechtlich unbescholten, ledig und kinderlos. Der BF 2 ist gesund, der BF 1 leidet an einem Status post Halswirbelsäulentrauma infolge einer Stichverletzung und Tetraspastik. Beide BF sind haftfähig und haben in der Schubhaft Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung. 1.12 Die BF sind weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtiger; beide BF sind aufgrund ihrer Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 derzeit Asylwerber. Festgestellt wird, dass die BF ihre Folgenanträge vom 11.01.2022 in der ausschließlichen Absicht gestellt haben, ihre Abschiebung nach Armenien zu vereiteln bzw. zu verzögern. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 1.13 Gegen beide BF besteht jeweils eine rechtskräftige, aber zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Folgeantragstellungen vom 11.01.2022 nicht durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme in Form der Erkenntnisse des BVwG jeweils vom 08.11.
V ein sicherer Herkunftsstaat ist und solche Verfahren als „Fast-Track“ Verfahren geführt werden. Es ist daher mit einer sehr zeitnahen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes über die BF und nach wie vor mit einer dementsprechend zeitnahen Außerlandesbringung der BF zu rechnen. 2.5 Die Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, ergibt sich bereits zwanglos aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hatten seit Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 jedenfalls ausreichend Zeit, im Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Angst vor Verfolgung oder Krieg in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen wären, einen Folgeantrag zu stellen, was beide BF jedoch unterließen. Selbst als sie am römisch 40 .2021 festgenommen wurden und über sie die Schubhaft verhängt wurde, stellten beide BF keinen Asylantrag. Erst 11 Tage nach der Inschubhaftnahme und – erkennbar – nach mehrmaliger Beratung durch ihre Rechtsvertretung (Besuche lt. Anhaltedatei) stellten die BF Folgeanträge und behaupteten nun sie müssten fürchten in die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Enklave Berg-Karabach im Wege der Zwangsrekrutierung hineingezogen zu werden. Es ist angesichts der Tatsache, dass die BF die Folgeanträge nicht sofort bei Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach der ersten Rechtsberatung stellten, offenkundig, dass diese in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung der Verfahren bzw. zur Vereitelung ihrer schon greifbaren Abschiebung gestellt wurden. Hinsichtlich der noch dazu objektiv unbegründeten Fluchtgründe, die die BF schon im Verfahren des BVwG über die Beschwerden gegen die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 gleichlautend vorbrachten und die in Folge in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 bei der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien als absolut unbegründet verworfen wurden, ist auf den festgestellten Auszug aus der (gleichlautenden) Begründung dieser Erkenntnisse in Punkt 1.4 des Verfahrensgangs zu verweisen. Dass die nunmehr abzuführenden Verfahren über die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz binnen sehr kurzer Zeit einer negativen Erledigung bzw. einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA zugeführt werden können, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Armenien
Paragraph eins, Ziffer 13, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist und solche Verfahren als „Fast-Track“ Verfahren geführt werden. Es ist daher mit einer sehr zeitnahen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes über die BF und nach wie vor mit einer dementsprechend zeitnahen Außerlandesbringung der BF zu rechnen. 2.6 Zusammengefasst war festzustellen, dass die BF aufgrund dieser Umstände letztlich alle Mittel ergreifen werden, um den Versuch zu unternehmen, ihren Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Die BF sind auch als nicht kooperativ und aufgrund obiger Erwägungen als nicht vertrauenswürdig oder verlässlich einzustufen, da sie versuchen ihre Verbringung in ihren Herkunftsstaat mit allen Mitteln zu verzögern bzw. zu vereiteln und sich bereits über Monate hinweg dem behördlichen Zugriff vorsätzlich entzogen haben. Vor allem im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde des BF1 ergibt sich für das Gericht auch das Bild, dass dieser offenbar die Entlassung aus der Schubhaft unbedingt erreichen will, um möglichst zeitnah ein Aufenthaltsrecht im Wege der raschen Ehelichung seiner unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Freundin zu erzwingen, um auf diese Weise die Rechtswirkungen der gerichtlich bestätigten Rückkehrentscheidung als (dann) begünstigter Drittstaatsangehöriger vorerst zu durchbrechen. Anzumerken ist aber abschließend, dass schon nach der flapsigen Ausführungen in der Beschwerde des BF1 „[..]wir hätten schon längst geheiratet, wenn wir ein Standesamt gefunden hätten, welches uns verheiratet hätte.“ und „Im Übrigen widerspricht es auch dem Unionsrecht, einem Verlobten mit dem festen Entschluss zeitnah zu heiraten, in Schubhaft zu halten, und gerade eben so die Eheschließung faktisch zu verhindern“ für das Gericht nicht ersichtlich ist, warum sich diese mangelnde Bereitschaft (wohl aufgrund von formalen Mängeln) nicht näher bezeichneter Standesämter nun angesichts des ggst. Sachverhaltes ändern sollte. 2.7. Die Feststellungen zum Vorliegen der HRZ ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten, in denen die Bestätigungen der HRZ-Zusagen der armenischen Behörden an die Abt. B/II- Rückehrvorbereitung des Bundesamtes jeweils einliegen. Die Feststellungen zu täglich verfügbaren Flügen nach Jerewan ergibt sich aus einer einfachen Flugsuche auf „Google“. Dass Abschiebungen nach Armenien sowohl begleitet als auch unbegleitet unproblematisch kurzfristig möglich sind, ergibt sich insoweit auch aus den glaubwürdigen Stellungnahmen des BFA bzw. sind diese Umstände auch gerichtsnotorisch und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 39 Abs. 2 AVG imd § 17 VwGVG idgF lauten wie folgt:Paragraph 39, Absatz 2, AVG imd Paragraph 17, VwGVG idgF lauten wie folgt: „
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu B)
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom XXXX .2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom römisch 40 .2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. 3.2.1 Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft bis 11.01.2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Angesichts der rk. Rückkehrentscheidungen in Form der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 war der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jedenfalls gegeben. Die Beschwerde bekämpft jedoch die Anhaltung in Schubhaft (erst) ab 12.01.
Vm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass die Abweisung im ggst. Fall aufgrund des Anfechtungszeitraumes der Anhaltung (erst) ab 12.01.2022 „nur“ auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG erfolgt, da die BF ihre Folgeanträge am 11.01.2022 stellten und ihnen auch noch an diesem Tag die entsprechenden Aktenvermerke iSd § 76 Abs. 6 FPG ausgefolgt wurden. Am 12.01.2022 bildete daher bereits diese Bestimmung die Rechtsgrundlage der ggst. Schubhaften. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass die Abweisung im ggst. Fall aufgrund des Anfechtungszeitraumes der Anhaltung (erst) ab 12.01.2022 „nur“ auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgt, da die BF ihre Folgeanträge am 11.01.2022 stellten und ihnen auch noch an diesem Tag die entsprechenden Aktenvermerke iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgefolgt wurden. Am 12.01.2022 bildete daher bereits diese Bestimmung die Rechtsgrundlage der ggst. Schubhaften. 3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt II.):3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt römisch zwei.): Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bei den BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als fortgesetzt verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv § 22a Abs. 3 BFA-VG noch wie folgt festzuhalten:Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bei den BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als fortgesetzt verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv , Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG noch wie folgt festzuhalten: Aus dem Stande der Schubhaft haben beide BF, als bereits rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie bestanden, nach 10 Tagen in Schubhaft objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, um ihre Abschiebungen zu verzögern. Damit haben zusätzlich beide BF auch den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG realisiert und ihr unkooperativen Verhalten bekräftigt. Aus dem Stande der Schubhaft haben beide BF, als bereits rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie bestanden, nach 10 Tagen in Schubhaft objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, um ihre Abschiebungen zu verzögern. Damit haben zusätzlich beide BF auch den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG realisiert und ihr unkooperativen Verhalten bekräftigt. Auch die fortgesetzte Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über die BF bereitet fallbezogen keine Probleme: Dass die Anhaltung der BF in Schubhaft nun länger dauert, haben sich die BF aufgrund ihrer objektiv unbegründeten Folgeantragstellungen zur Verzögerung ebendieser Abschiebung maßgeblich selbst zuzuschreiben. Durch die binnen weniger Tage vorliegenden HRZ-Zusagen seitens Armenien, wäre eine Abschiebung bereits Mitte Jänner möglich gewesen und die Anhaltung der BF bereits beendet. Nunmehr werden die BF die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich ihrer Folgeanträge abzuwarten haben, wobei dies im Rahmen dieser „Fast-Track“ Verfahren sehr zeitnah erfolgen kann. Rechnet man die notwendige Zeit zur ebenfalls rasch abgewickelten gerichtlichen Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ein, kann von der Durchführung der Abschiebung binnen weniger Wochen, spätestens aber im Februar 2022 ausgegangen werden. Somit ist im Hinblick auf die voraussichtliche weitere Dauer der Anhaltung der BF in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt keine Unverhältnismäßigkeit ersichtlich. Es war daher
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen. 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang
GVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Den BF als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz.In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Den BF als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz. Anzumerken ist, dass die gegenständliche Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG sich auf den Bereich der Verfahrensführung des BVwG beschränkt und keine kostenrechtlichen Auswirkungen hat. In diesem kostenrechtlichen Sinne des § 35 VwGVG sind die beiden Beschwerden nach wie vor als getrennte Verfahren zu behandeln, zumal der belangten Behörde auch in jedem Verfahren ein jeweils eigener Vorlageaufwand erwächst. Anzumerken ist, dass die gegenständliche Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG sich auf den Bereich der Verfahrensführung des BVwG beschränkt und keine kostenrechtlichen Auswirkungen hat. In diesem kostenrechtlichen Sinne des Paragraph 35, VwGVG sind die beiden Beschwerden nach wie vor als getrennte Verfahren zu behandeln, zumal der belangten Behörde auch in jedem Verfahren ein jeweils eigener Vorlageaufwand erwächst. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zur Integration der BF bzw. ihrem Bekannten- und Freundeskreis und den Beziehungen zur ihren Freundinnen konnten angesichts der korrespondierenden Feststellung dieser Umstände in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 als wahr unterstellt werden, ohne dass hierfür den Zeugenanträgen nachzukommen war oder es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dies gilt sinngemäß auch für die Frage der Wohnsitznahme der beiden BF bei der Freundin des BF1, da sich dieses Vorbringen bereits aufgrund des vorgelegten Mietvertrags als rechtlich unmöglich erweist, weswegen auch eine Einvernahme der Freundin des BF1 hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen hätte können.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zur Integration der BF bzw. ihrem Bekannten- und Freundeskreis und den Beziehungen zur ihren Freundinnen konnten angesichts der korrespondierenden Feststellung dieser Umstände in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 als wahr unterstellt werden, ohne dass hierfür den Zeugenanträgen nachzukommen war oder es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dies gilt sinngemäß auch für die Frage der Wohnsitznahme der beiden BF bei der Freundin des BF1, da sich dieses Vorbringen bereits aufgrund des vorgelegten Mietvertrags als rechtlich unmöglich erweist, weswegen auch eine Einvernahme der Freundin des BF1 hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen hätte können. Zu C) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2250477.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.