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{'item': 'W282 2250478-1'}

Obsah (20)§ 17§ 22a§ 35Art. 133§ 56§ 1§ 76Art. 130§ 7§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW282 2250478-1 Spruch, W282 2250477-1/7EW282 2250478-1/7EW282 2250477-1/7E, W282 2250478-1/7E IM NAMEN DER REPUBL

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs.2 AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) I. Die Beschwerden werden

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 u. 4 VwG-AufwErsV haben der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwG-AufwErsV haben der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Die Anträge auf Kostenersatz der Beschwerdeführer werden

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Kostenersatz der Beschwerdeführer werden

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Zum Verfahrensgang 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom XXXX .2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom römisch 40 .2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab. 1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei. 1.2a Mit Schreiben vom 25.09.2020, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen bzw. bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist. Am 06.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, dass ihm das Original im Zuge der Flucht nach Österreich im Jahr 2015 vom Schlepper abgenommen worden sei und er dieses mangels Kontakt zum Schlepper nicht wiederbeschaffen könne. 1.2b Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen.1.2b Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen. 1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei. 1.3.a Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen.1.3.a Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen. 1.4 In den jeweils in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.11.2021 findet sich übereinstimmend folgende Ausführung: „Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien

§ 1

Z 13 Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“„Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien

Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“ Gegen beide BF liegt eine rk. – wenn auch zur Zeit aufgrund der Folgeantragstellung nicht durchführbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.

  1. Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX .2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  2. Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am römisch 40 .2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 1.6 Die BF nahmen an Juli 2021 in Folge bei Bekannten bzw. Freunden wechselnd Unterkunft, ohne sich behördlich anzumelden oder für das BFA greifbar zu sein. In Folge wurden vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF1 erlassen, wobei beide BF die die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 (die ihrer Rechtsvertretung zugestellt wurden) mit 30.11.2021 ungenützt verstreichen ließen und weiter im Bundesgebiet verblieben. 1.
  3. Am XXXX .2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt. 1.
  4. Am römisch 40 .2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt. 1.
  5. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX .2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF werden somit seit XXXX .2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.8. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom römisch 40 .2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF werden somit seit römisch 40 .2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, morgens, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF sind zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a AslyG 2005 vorgehsehen. 1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, morgens, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF sind zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12 a, AslyG 2005 vorgehsehen. 1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungahme. 1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungahme. Zu den Beschwerdeführern und den Vorverfahren: 1.11 Die BF sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sie sind Staatsangehörige Armeniens. Armenien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Beide BF sind volljährig, in Österreich strafrechtlich unbescholten, ledig und kinderlos. Der BF 2 ist gesund, der BF 1 leidet an einem Status post Halswirbelsäulentrauma infolge einer Stichverletzung und Tetraspastik. Beide BF sind haftfähig und haben in der Schubhaft Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung. 1.12 Die BF sind weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtiger; beide BF sind aufgrund ihrer Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 derzeit Asylwerber. Festgestellt wird, dass die BF ihre Folgenanträge vom 11.01.2022 in der ausschließlichen Absicht gestellt haben, ihre Abschiebung nach Armenien zu vereiteln bzw. zu verzögern. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 1.13 Gegen beide BF besteht jeweils eine rechtskräftige, aber zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Folgeantragstellungen vom 11.01.2022 nicht durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahme in Form der Erkenntnisse des BVwG jeweils vom 08.11.

  1. 1.14 Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen gewissen Grad der sozialen Verankerung und haben sich im Laufe ihres Aufenthaltes passabel integriert. Die BF sprechen Deutsch, und verfügen über einen gewissen Freundes- bzw. Bekantenkreis. Beide BF haben sonst keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet, der Aufenthaltsort der Eltern der BF ist unbekannt. Der BF1 ist seit 2016 in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die Wien lebt und die er bei Entlassung aus der Schubhaft umgehend ehelichen möchte. Auch der BF2 verfügt über eine Freundin im Bundesgebiet. Beide BF haben seit 19.07.2021 keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Die BF können bei der Freundin des BF1 keinen gesicherten Wohnsitz begründen und auch nicht bei dieser Person legal und mit behördlicher Wohnsitzanmeldung Unterkunft nehmen. Die entsprechend vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung ist als nichtig anzusehen. Die BF haben seit ihrer Wohnsitzabmeldung am 19.07.2021 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung bei verschiedenen – wechselnden - Freunden und Bekannten Unterkunft genommen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der BF 1 war im Bundesgebiet nicht maßgeblich berufstätig, sein Lebensunterhalt ist abseits von Zuwendungen seiner Freundin bzw. zuvor während dessen Lehre, durch seinen Bruder, nicht gesichert. Der BF 2 absolvierte bis Sommer 2021 eine Lehre und war bis 30.09.2021 in diesem Betrieb weiterbeschäftigt, bis seine befristete Beschäftigungsbewilligung ablief. Die BF verfügen über keine nennenswerten Barmittel oder Vermögenswerte im Bundesgebiet, sie sind von Zuwendungen Dritter abhängig. 1.15 Die BF sind in hohem Maße vertrauensunwürdig, unkooperativ und nicht zuverlässig. Die BF versuchen ihren Verbleib im Bundesgebiet mit allen Mitteln zu erzwingen. Die BF haben objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt, um ihre zeitnahe Abschiebung nach Armenien zu verzögern. Die BF haben ihre schon seit Abweisung ihrer Asylanträge durch das BVwG im Jahr 2020 bestehende Ausreisepflicht beharrlich ignoriert. Der BF1 strebt erkennbar an, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um durch rasche Ehelichung seiner unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Freundin die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durchbrechen zu können. Beide BF sind im Bundesgebiet ab Juli 2021 untergetaucht um für die Behörden bzw. das BFA im Falle der negativen Entscheidung des BVwG über ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Aufenthaltstitel iSd § 56 AsylG 2005 nicht persönlich greifbar zu sein.1.15 Die BF sind in hohem Maße vertrauensunwürdig, unkooperativ und nicht zuverlässig. Die BF versuchen ihren Verbleib im Bundesgebiet mit allen Mitteln zu erzwingen. Die BF haben objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt, um ihre zeitnahe Abschiebung nach Armenien zu verzögern. Die BF haben ihre schon seit Abweisung ihrer Asylanträge durch das BVwG im Jahr 2020 bestehende Ausreisepflicht beharrlich ignoriert. Der BF1 strebt erkennbar an, aus der Schubhaft entlassen zu werden, um durch rasche Ehelichung seiner unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Freundin die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung durchbrechen zu können. Beide BF sind im Bundesgebiet ab Juli 2021 untergetaucht um für die Behörden bzw. das BFA im Falle der negativen Entscheidung des BVwG über ihre Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Aufenthaltstitel iSd Paragraph 56, AsylG 2005 nicht persönlich greifbar zu sein. Die BF werden mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen, um sich ihrer Abschiebung nach Armenien zu entziehen. 1.16 Heimreisezertifikate (HRZ) werden von der armenischen Botschaft – insbesondere beim Vorhandensein von Reisepasskopien, die die Identität einer Person bestätigten – über ein elektronisches Beantragungssystem problemlos binnen kurzer Zeit ausgestellt. Abschiebungen nach Armenien sind sowohl begleitet als auch unbegleitet auf dem Luftweg zeitnah bei Vorliegen einer HRZ-Zusage möglich, Flugverbindungen nach Jerewan ab Wien sind tagesaktuell mit Umsteigeverbindungen buchbar. Für beide BF liegt im Entscheidungszeitpunkt bereits eine HRZ-Zusage der armenischen Behörden vor. Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat kann daher – nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich ihrer Folgeanträge - sehr zeitnah erfolgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die jeweiligen Akte der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahmen der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“, des Hauptverbandes der SV-Träger und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus den Daten der Anhaltedatei und wurde auch in den Beschwerden nicht bestritten. 2.2 Weiter ergibt sich der Großteil der Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den persönlichen und sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen der beiden BF aus den in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnissen des BVwG vom jeweils 08.11.
  3. Aufgrund der noch vorhandenen Zeitnähe dieser Erkenntnisse des BVwG ist auch die Aktualität dieser Tatsachen gewährleistet. Aus diesem Grund war hierfür auch weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die vom BF1 noch BF2 in ihren Beschwerden beantragten Zeugeneinvernahmen notwendig. Beiden BF war - wie in den Beschwerden vorgebracht- durchaus eine passable Integration in österreichische Gesellschaft zuzugestehen, diese wird insoweit auch in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 zu den angegeben GZ festgestellt. Insbesondere beim BF2 ist angesichts der Absolvierung einer Lehre auch eine grds. passable Integrationsleistung nicht zweifelhaft. Auch die Beziehungen der BF zu ihren jeweiligen Freundinnen ist – angesichts diesbezüglicher Feststellungen in den Erkenntnissen vom 08.11.2021 – nicht in Zweifel zu ziehen, ohne dass es dafür der Einvernahme der beantragten Zeugen bzw. Zeuginnen bedurft hätte; die BF wurden in der Schubhaft nach den Daten der Anhaltedatei auch von Bekannten besucht. Den diesbezüglichen Beweisanträgen im Hinblick auf die beantragten Zeugen und Zeuginnen in den Beschwerden war daher aufgrund der Wahrunterstellung dieser Umstände nicht nachzukommen. Dementgegen steht aber das deutlich überwiegende und schon offenkundig auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am XXXX .2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten. Dementgegen steht aber das deutlich überwiegende und schon offenkundig auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am römisch 40 .2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten. 2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX .2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben. 2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am römisch 40 .2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben. 2.4 Besonderes Augenmerk ist auf den untauglichen Versuch der Beschwerde zu richten, im Wege einer Wohnrechtsvereinbarung der Freundin des BF1 offensichtlich zum Zwecke der (erst jetzt erfolgenden) Unterkunftgewährung an die beiden BF, diesen einen gesicherten Wohnsitz verschaffen zu wollen. Zum einen gaben beide BF am XXXX .2021 vor der Polizei ausdrücklich an, einen solchen nicht zu haben, zum anderen scheitert hier die Beschwerde an sich selbst: Aus der jeweiligen Beilage 2 der Beschwerden (OZ 1), dem Mietvertag der Freundin des BF1 hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung in XXXX Wien, ergibt sich aus Punkt 8 des Mietvertrages zweifelsfrei ein absolutes - entgeltliches sowie unentgeltliches – Untermiet- bzw. sonstiges Überlassungsverbot der ggst. Mietwohnung. Eine legale Wohnsitznahme (auch unentgeltlich) der beiden BF – über eine nur äußerst kurzfristige Beherbergung hinaus - muss also bereits hieran scheitern, weil der Unterkunftgeber (der Vermieter) naturgemäß keine Zustimmung zur Meldebestätigung erteilen wird. An dieser Stelle möchte der erkennende Richter ergänzend festhalten, dass es aus menschlicher Hinsicht durchaus verständlich ist, wenn die Freundin des BF1 mit Ausstellung dieser Wohnrechtsvereinbarung (Beilage 3 zu den jeweiligen Beschwerden OZ 1) alles Erdenkliche tun möchte, um ihrem Freund und dessen Bruder zu Hilfe kommen, jedoch die schon offenkundige Gegenstandslosigkeit dieser Vereinbarung aufgrund des Untermiet- bzw. sonstiges Überlassungsverbots der ggst. Mietwohnung im mitvorgelegten Mietvertrag bei trotzdem versuchter Behauptung eines gesicherten Wohnsitzes der beiden BF ebendort, weder der Glaub- noch Vertrauenswürdigkeit der beiden BF, noch jender der der Freundin des BF1 sonderlich zuträglich ist. Letztlich ist dies aber auch kein maßgeblicher Faktor mehr, da schon angesichts des offenkundigen Untertauchens der beiden BF ab Juli 2021 ein nunmehr erst im Angesicht der Schubhaft bzw. der alsbaldigen Abschiebung plötzlich präsentierter möglicher Wohnsitz keinen Sicherungscharakter mehr zu begründen vermag, die in Rede stehende Wohnung mit einer Größe von nur 46m² auch kaum drei erwachsene Personen melderechtlich beherbergen kann und keiner der beiden BF bisher jemals an dieser Adresse behördlich gemeldet oder greifbar war. Soweit die Beschwerde behauptet, der BF1 habe tatsächlich zuvor mit seiner Freundin zusammengewohnt, ist auf voriges (melderechtliches) Faktum zu verweisen und ist diese Behauptung auch schlichtweg aktenwidrig, da der BF1 vor der Polizei am XXXX .2021 selbst angab, bei wechselnden Bekannten Unterkunft genommen zu haben und seine Verlobte offenbar mit keinem Wort erwähnte. Als von der Festnahme zu verständigende nahe Angehörige scheint die Verlobte des BF1 im Polizeibericht vom XXXX .2021 (a.a.O.) jedenfalls nicht auf. Jedenfalls hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass selbst bei einer Entlassung aus der Schubhaft und (letztlich unrechtmäßiger) Wohnsitznahme der beiden BF an dieser Adresse, die BF im Angesicht einer drohenden Abschiebung jedenfalls erneut untertauchen werden. 2.4 Besonderes Augenmerk ist auf den untauglichen Versuch der Beschwerde zu richten, im Wege einer Wohnrechtsvereinbarung der Freundin des BF1 offensichtlich zum Zwecke der (erst jetzt erfolgenden) Unterkunftgewährung an die beiden BF, diesen einen gesicherten Wohnsitz verschaffen zu wollen. Zum einen gaben beide BF am römisch 40 .2021 vor der Polizei ausdrücklich an, einen solchen nicht zu haben, zum anderen scheitert hier die Beschwerde an sich selbst: Aus der jeweiligen Beilage 2 der Beschwerden (OZ 1), dem Mietvertag der Freundin des BF1 hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung in römisch 40 Wien, ergibt sich aus Punkt 8 des Mietvertrages zweifelsfrei ein absolutes - entgeltliches sowie unentgeltliches – Untermiet- bzw. sonstiges Überlassungsverbot der ggst. Mietwohnung. Eine legale Wohnsitznahme (auch unentgeltlich) der beiden BF – über eine nur äußerst kurzfristige Beherbergung hinaus - muss also bereits hieran scheitern, weil der Unterkunftgeber (der Vermieter) naturgemäß keine Zustimmung zur Meldebestätigung erteilen wird. An dieser Stelle möchte der erkennende Richter ergänzend festhalten, dass es aus menschlicher Hinsicht durchaus verständlich ist, wenn die Freundin des BF1 mit Ausstellung dieser Wohnrechtsvereinbarung (Beilage 3 zu den jeweiligen Beschwerden OZ 1) alles Erdenkliche tun möchte, um ihrem Freund und dessen Bruder zu Hilfe kommen, jedoch die schon offenkundige Gegenstandslosigkeit dieser Vereinbarung aufgrund des Untermiet- bzw. sonstiges Überlassungsverbots der ggst. Mietwohnung im mitvorgelegten Mietvertrag bei trotzdem versuchter Behauptung eines gesicherten Wohnsitzes der beiden BF ebendort, weder der Glaub- noch Vertrauenswürdigkeit der beiden BF, noch jender der der Freundin des BF1 sonderlich zuträglich ist. Letztlich ist dies aber auch kein maßgeblicher Faktor mehr, da schon angesichts des offenkundigen Untertauchens der beiden BF ab Juli 2021 ein nunmehr erst im Angesicht der Schubhaft bzw. der alsbaldigen Abschiebung plötzlich präsentierter möglicher Wohnsitz keinen Sicherungscharakter mehr zu begründen vermag, die in Rede stehende Wohnung mit einer Größe von nur 46m² auch kaum drei erwachsene Personen melderechtlich beherbergen kann und keiner der beiden BF bisher jemals an dieser Adresse behördlich gemeldet oder greifbar war. Soweit die Beschwerde behauptet, der BF1 habe tatsächlich zuvor mit seiner Freundin zusammengewohnt, ist auf voriges (melderechtliches) Faktum zu verweisen und ist diese Behauptung auch schlichtweg aktenwidrig, da der BF1 vor der Polizei am römisch 40 .2021 selbst angab, bei wechselnden Bekannten Unterkunft genommen zu haben und seine Verlobte offenbar mit keinem Wort erwähnte. Als von der Festnahme zu verständigende nahe Angehörige scheint die Verlobte des BF1 im Polizeibericht vom römisch 40 .2021 (a.a.O.) jedenfalls nicht auf. Jedenfalls hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass selbst bei einer Entlassung aus der Schubhaft und (letztlich unrechtmäßiger) Wohnsitznahme der beiden BF an dieser Adresse, die BF im Angesicht einer drohenden Abschiebung jedenfalls erneut untertauchen werden. 2.5 Die Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, ergibt sich bereits zwanglos aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hatten seit Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 jedenfalls ausreichend Zeit, im Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Angst vor Verfolgung oder Krieg in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen wären, einen Folgeantrag zu stellen, was beide BF jedoch unterließen. Selbst als sie am XXXX .2021 festgenommen wurden und über sie die Schubhaft verhängt wurde, stellten beide BF keinen Asylantrag. Erst 11 Tage nach der Inschubhaftnahme und – erkennbar – nach mehrmaliger Beratung durch ihre Rechtsvertretung (Besuche lt. Anhaltedatei) stellten die BF Folgeanträge und behaupteten nun sie müssten fürchten in die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Enklave Berg-Karabach im Wege der Zwangsrekrutierung hineingezogen zu werden. Es ist angesichts der Tatsache, dass die BF die Folgeanträge nicht sofort bei Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach der ersten Rechtsberatung stellten, offenkundig, dass diese in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung der Verfahren bzw. zur Vereitelung ihrer schon greifbaren Abschiebung gestellt wurden. Hinsichtlich der noch dazu objektiv unbegründeten Fluchtgründe, die die BF schon im Verfahren des BVwG über die Beschwerden gegen die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 gleichlautend vorbrachten und die in Folge in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 bei der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien als absolut unbegründet verworfen wurden, ist auf den festgestellten Auszug aus der (gleichlautenden) Begründung dieser Erkenntnisse in Punkt 1.4 des Verfahrensgangs zu verweisen. Dass die nunmehr abzuführenden Verfahren über die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz binnen sehr kurzer Zeit einer negativen Erledigung bzw. einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA zugeführt werden können, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Armenien

§ 1Z 13 HSt

V ein sicherer Herkunftsstaat ist und solche Verfahren als „Fast-Track“ Verfahren geführt werden. Es ist daher mit einer sehr zeitnahen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes über die BF und nach wie vor mit einer dementsprechend zeitnahen Außerlandesbringung der BF zu rechnen. 2.5 Die Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, ergibt sich bereits zwanglos aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF hatten seit Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 jedenfalls ausreichend Zeit, im Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Angst vor Verfolgung oder Krieg in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen wären, einen Folgeantrag zu stellen, was beide BF jedoch unterließen. Selbst als sie am römisch 40 .2021 festgenommen wurden und über sie die Schubhaft verhängt wurde, stellten beide BF keinen Asylantrag. Erst 11 Tage nach der Inschubhaftnahme und – erkennbar – nach mehrmaliger Beratung durch ihre Rechtsvertretung (Besuche lt. Anhaltedatei) stellten die BF Folgeanträge und behaupteten nun sie müssten fürchten in die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Enklave Berg-Karabach im Wege der Zwangsrekrutierung hineingezogen zu werden. Es ist angesichts der Tatsache, dass die BF die Folgeanträge nicht sofort bei Inschubhaftnahme und auch nicht schon nach der ersten Rechtsberatung stellten, offenkundig, dass diese in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung der Verfahren bzw. zur Vereitelung ihrer schon greifbaren Abschiebung gestellt wurden. Hinsichtlich der noch dazu objektiv unbegründeten Fluchtgründe, die die BF schon im Verfahren des BVwG über die Beschwerden gegen die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 gleichlautend vorbrachten und die in Folge in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 bei der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien als absolut unbegründet verworfen wurden, ist auf den festgestellten Auszug aus der (gleichlautenden) Begründung dieser Erkenntnisse in Punkt 1.4 des Verfahrensgangs zu verweisen. Dass die nunmehr abzuführenden Verfahren über die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz binnen sehr kurzer Zeit einer negativen Erledigung bzw. einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das BFA zugeführt werden können, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Armenien

Paragraph eins, Ziffer 13, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist und solche Verfahren als „Fast-Track“ Verfahren geführt werden. Es ist daher mit einer sehr zeitnahen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes über die BF und nach wie vor mit einer dementsprechend zeitnahen Außerlandesbringung der BF zu rechnen. 2.6 Zusammengefasst war festzustellen, dass die BF aufgrund dieser Umstände letztlich alle Mittel ergreifen werden, um den Versuch zu unternehmen, ihren Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Die BF sind auch als nicht kooperativ und aufgrund obiger Erwägungen als nicht vertrauenswürdig oder verlässlich einzustufen, da sie versuchen ihre Verbringung in ihren Herkunftsstaat mit allen Mitteln zu verzögern bzw. zu vereiteln und sich bereits über Monate hinweg dem behördlichen Zugriff vorsätzlich entzogen haben. Vor allem im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde des BF1 ergibt sich für das Gericht auch das Bild, dass dieser offenbar die Entlassung aus der Schubhaft unbedingt erreichen will, um möglichst zeitnah ein Aufenthaltsrecht im Wege der raschen Ehelichung seiner unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Freundin zu erzwingen, um auf diese Weise die Rechtswirkungen der gerichtlich bestätigten Rückkehrentscheidung als (dann) begünstigter Drittstaatsangehöriger vorerst zu durchbrechen. Anzumerken ist aber abschließend, dass schon nach der flapsigen Ausführungen in der Beschwerde des BF1 „[..]wir hätten schon längst geheiratet, wenn wir ein Standesamt gefunden hätten, welches uns verheiratet hätte.“ und „Im Übrigen widerspricht es auch dem Unionsrecht, einem Verlobten mit dem festen Entschluss zeitnah zu heiraten, in Schubhaft zu halten, und gerade eben so die Eheschließung faktisch zu verhindern“ für das Gericht nicht ersichtlich ist, warum sich diese mangelnde Bereitschaft (wohl aufgrund von formalen Mängeln) nicht näher bezeichneter Standesämter nun angesichts des ggst. Sachverhaltes ändern sollte. 2.7. Die Feststellungen zum Vorliegen der HRZ ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten, in denen die Bestätigungen der HRZ-Zusagen der armenischen Behörden an die Abt. B/II- Rückehrvorbereitung des Bundesamtes jeweils einliegen. Die Feststellungen zu täglich verfügbaren Flügen nach Jerewan ergibt sich aus einer einfachen Flugsuche auf „Google“. Dass Abschiebungen nach Armenien sowohl begleitet als auch unbegleitet unproblematisch kurzfristig möglich sind, ergibt sich insoweit auch aus den glaubwürdigen Stellungnahmen des BFA bzw. sind diese Umstände auch gerichtsnotorisch und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 39 Abs. 2 AVG imd § 17 VwGVG idgF lauten wie folgt:Paragraph 39, Absatz 2, AVG imd Paragraph 17, VwGVG idgF lauten wie folgt: „

(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu B)

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.
  2. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom XXXX .2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom römisch 40 .2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. 3.2.1 Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft bis 11.01.2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Angesichts der rk. Rückkehrentscheidungen in Form der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 war der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jedenfalls gegeben. Die Beschwerde bekämpft jedoch die Anhaltung in Schubhaft (erst) ab 12.01.

  1. Mit Stellung der Folgeanträge der beiden BF folgte das Bundesamt – wie zuvor schon begründet: zu Recht – den BF begründete Aktenvermerke iSd § 76 Abs. 6 FPG aus, da die Folgeanträge auf internationalen Schutz offenkundig zur Verzögerung der bereits in greifbare Nähre gerückten Abschiebungen der BF gestellt wurden. Somit nahm das Bundesamt ab 11.01.2022 zu Recht den Sicherungszweck des § 76 Abs. 6 FPG als gegeben an. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft bis 11.01.2022 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Angesichts der rk. Rückkehrentscheidungen in Form der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 war der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jedenfalls gegeben. Die Beschwerde bekämpft jedoch die Anhaltung in Schubhaft (erst) ab 12.01.
  2. Mit Stellung der Folgeanträge der beiden BF folgte das Bundesamt – wie zuvor schon begründet: zu Recht – den BF begründete Aktenvermerke iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, da die Folgeanträge auf internationalen Schutz offenkundig zur Verzögerung der bereits in greifbare Nähre gerückten Abschiebungen der BF gestellt wurden. Somit nahm das Bundesamt ab 11.01.2022 zu Recht den Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 6, FPG als gegeben an. Soweit die Beschwerde des BF1 vorbringt, es widerspreche dem Unionsrecht, wenn durch die Schubhaft seine Eheschließung verhindert werden soll, bleibt im Dunkeln welche unionsrechtliche Bestimmung damit genau verletzt werden sollte. Die Schubhaft dient sicher nicht der Verhinderung einer Eheschließung, nur konnte der BF1 auch nicht darlegen, was ihn bisher von der Eheschließung mit seiner Freundin/Verlobten abgehalten hat, da ihm hierfür bisher mehrere Jahre zur Verfügung standen, wenn die Beziehung bereits seit dem Jahr 2016 andauert. Ebenso wenig ist eine nunmehr auffällig rasch intendierte Eheschließung zur Erreichung eines Aufenthaltsrechts ein Grund um aus der Schubhaft entlassen zu werden. 3.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG nahm das Bundesamt in den ggst. Verfahren Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG nahm das Bundesamt in den ggst. Verfahren Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da die BF in Kenntnis der sie bereits seit dem Jahr 2020 treffenden Ausreisepflicht nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, zumal die Antragstellung nach § 56 AslyG 2005 auch kein Bleiberecht begründet (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). In diesem Zusammenhang meldeten die BF sich bewusst behördlich ab und nahmen anschließend entgegen des MeldeG im Verborgenen bei verschiedenen Bekannten Unterkunft um für die Behörden nicht greifbar zu sein, sie waren somit untergetaucht. Letztlich war es dem Zufall zu verdanken, dass die BF bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle am Silvesterabend betreten wurden. Die BF machten insoweit auch klar, dass sie nicht gewillt sind, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wobei sie dieses Vereitelungsverhalten vor allem im angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2021 noch intensivierten, in dem sie offenkundig unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, um ihre Abschiebung zu verzögern. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da die BF in Kenntnis der sie bereits seit dem Jahr 2020 treffenden Ausreisepflicht nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, zumal die Antragstellung nach Paragraph 56, AslyG 2005 auch kein Bleiberecht begründet (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). In diesem Zusammenhang meldeten die BF sich bewusst behördlich ab und nahmen anschließend entgegen des MeldeG im Verborgenen bei verschiedenen Bekannten Unterkunft um für die Behörden nicht greifbar zu sein, sie waren somit untergetaucht. Letztlich war es dem Zufall zu verdanken, dass die BF bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle am Silvesterabend betreten wurden. Die BF machten insoweit auch klar, dass sie nicht gewillt sind, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wobei sie dieses Vereitelungsverhalten vor allem im angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2021 noch intensivierten, in dem sie offenkundig unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, um ihre Abschiebung zu verzögern. Ebenso lag der Tatbestand § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, da gegen beide BF rk. und bis 11.01.2022 auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden, wobei dieser Umstand nur in Zusammenspiel mit den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG fallbezogen fluchtgefahrbegründend wirkt. Ebenso lag der Tatbestand Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, da gegen beide BF rk. und bis 11.01.2022 auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden, wobei dieser Umstand nur in Zusammenspiel mit den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG fallbezogen fluchtgefahrbegründend wirkt. Weiters sind die BF im Bundesgebiet wie festgestellt auf keine nennenswerte Weise mehr familiär ober beruflich verankert. Der BF1 war nie maßgeblich berufstätig, der BF2 absolvierte eine Lehre und war bis 30.09.2021 berufstätig, dann endete seine Beschäftigungsbewilligung. In zeitlicher Nähe zur jetzigen Entscheidung wurde also von beiden BF keine maßgebliche Berufstätigkeit mehr ausgeübt, ihr Lebensunterhalt ist – auch nach ihren eigenen Angaben – abseits von Zuwendungen ihrer jeweiligen Freundinnen nicht gesichert. Die BF hatten folglich auch keine nennenswerten Barmittel bei ihrem Aufgriff bei sich. Weiters haben die BF keinen gesicherten Wohnsitz, und können einen solchen auch bei der Freundin des BF1 – wie ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht begründen, zumal sie selbst, wenn die Wohnsitznahme ebendort rechtlich zulässig wäre, dort noch nie behördlich gemeldet waren und der BF1 - entgegen der Beschwerdebehauptungen - vor der Polizei bloß angab, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen zu haben. Lediglich in sozialer Hinsicht ist von der Existenz eines gewissen sozialen Netzes in Form eines Freundes- bzw. beim BF2 erkennbar auch ehemaligen Kollegenkreises auszugehen, dessen Existenz angesichts der Feststellungen zur passablen Integration der BF in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 problemlos als wahr unterstellt werden kann. Dessen Sicherungsfunktion ist aber schon dahingehend als kaum vorhanden einzustufen, als es die beiden BF auch im Zeitraum Juli 2021 bis zum Aufgriff am Silvesterabend in keiner Weise vom Untertauchen abgehalten hat. Aufgrund der Angabe der BF, sie hätten bei „Bekannten“ Unterkunft genommen, ohne dass sich diese „Bekannten“ angesichts der ZMR-Auszüge um die behördliche Anmeldung der BF nach dem MeldeG als Unterkunftgeber gekümmert haben, ist weiters davon auszugehen, dass dieses soziale Netz die BF bei ihrem Aufenthalt im Verborgenen sogar unterstützt hat. Selbiges ist auch im Hinblick auf die Beziehungen zu den jeweiligen Freundinnen der BF festzuhalten: Beide BF haben nach den Daten des ZMR mit ihren Partnerinnen nicht zusammengewohnt und gaben dies sinngemäß auch ggü. der Polizei am XXXX .2021 so an. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen sozialen Bindungen der BF an ihre Freundinnen sie vom Untertauchen abhalten werden, zumal dies auch zwischen Juli 2021 und XXXX .2021 nicht der Fall war. Weiters sind die BF im Bundesgebiet wie festgestellt auf keine nennenswerte Weise mehr familiär ober beruflich verankert. Der BF1 war nie maßgeblich berufstätig, der BF2 absolvierte eine Lehre und war bis 30.09.2021 berufstätig, dann endete seine Beschäftigungsbewilligung. In zeitlicher Nähe zur jetzigen Entscheidung wurde also von beiden BF keine maßgebliche Berufstätigkeit mehr ausgeübt, ihr Lebensunterhalt ist – auch nach ihren eigenen Angaben – abseits von Zuwendungen ihrer jeweiligen Freundinnen nicht gesichert. Die BF hatten folglich auch keine nennenswerten Barmittel bei ihrem Aufgriff bei sich. Weiters haben die BF keinen gesicherten Wohnsitz, und können einen solchen auch bei der Freundin des BF1 – wie ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht begründen, zumal sie selbst, wenn die Wohnsitznahme ebendort rechtlich zulässig wäre, dort noch nie behördlich gemeldet waren und der BF1 - entgegen der Beschwerdebehauptungen - vor der Polizei bloß angab, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen zu haben. Lediglich in sozialer Hinsicht ist von der Existenz eines gewissen sozialen Netzes in Form eines Freundes- bzw. beim BF2 erkennbar auch ehemaligen Kollegenkreises auszugehen, dessen Existenz angesichts der Feststellungen zur passablen Integration der BF in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 problemlos als wahr unterstellt werden kann. Dessen Sicherungsfunktion ist aber schon dahingehend als kaum vorhanden einzustufen, als es die beiden BF auch im Zeitraum Juli 2021 bis zum Aufgriff am Silvesterabend in keiner Weise vom Untertauchen abgehalten hat. Aufgrund der Angabe der BF, sie hätten bei „Bekannten“ Unterkunft genommen, ohne dass sich diese „Bekannten“ angesichts der ZMR-Auszüge um die behördliche Anmeldung der BF nach dem MeldeG als Unterkunftgeber gekümmert haben, ist weiters davon auszugehen, dass dieses soziale Netz die BF bei ihrem Aufenthalt im Verborgenen sogar unterstützt hat. Selbiges ist auch im Hinblick auf die Beziehungen zu den jeweiligen Freundinnen der BF festzuhalten: Beide BF haben nach den Daten des ZMR mit ihren Partnerinnen nicht zusammengewohnt und gaben dies sinngemäß auch ggü. der Polizei am römisch 40 .2021 so an. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen sozialen Bindungen der BF an ihre Freundinnen sie vom Untertauchen abhalten werden, zumal dies auch zwischen Juli 2021 und römisch 40 .2021 nicht der Fall war. Zusammengefasst reichen diese Umstände aus, dass das Bundesamt daher auch vom Vorliegen des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgehen durfte.Zusammengefasst reichen diese Umstände aus, dass das Bundesamt daher auch vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen durfte. 3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Beide BF sind strafrechtlich unbescholten. In Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles und das bereits erfolgte Untertauchen der BF ergibt sich ein deutlich erhöhter Sicherungsbedarf, weswegen das Bundesverwaltungsgericht keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung bzw. der Anhaltung in dieser seit 12.01.2022 erkennen kann. Auch die Dauer der Schubhaft ist mit nun etwas mehr als zwei Wochen keinesfalls als lang anzusehen, wobei zu ergänzen ist, dass das BFA binnen weniger Tage HRZ-Zusagen von den armenischen Behörden erhielt und somit eine Abschiebung bereits für Mitte Jänner hätte organisiert werden können. Dass die Anhaltung der BF in Schubhaft nun länger dauert, haben sich die BF aufgrund ihrer objektiv unbegründeten Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz zur Verzögerung ebendieser Abschiebung maßgeblich selbst zuzuschreiben. Ungeachtet dessen ist – da es sich bei Armenien um einen sichereren Herkunftsstaat handelt – im Wege des „Fast-Track“ Verfahrens mit einer sehr zeitnahen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a AsylG 2005 zu rechnen, nach der die Außerlandesbringung der beiden BF nach Armenien zeitnah erfolgen kann. In Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles und das bereits erfolgte Untertauchen der BF ergibt sich ein deutlich erhöhter Sicherungsbedarf, weswegen das Bundesverwaltungsgericht keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung bzw. der Anhaltung in dieser seit 12.01.2022 erkennen kann. Auch die Dauer der Schubhaft ist mit nun etwas mehr als zwei Wochen keinesfalls als lang anzusehen, wobei zu ergänzen ist, dass das BFA binnen weniger Tage HRZ-Zusagen von den armenischen Behörden erhielt und somit eine Abschiebung bereits für Mitte Jänner hätte organisiert werden können. Dass die Anhaltung der BF in Schubhaft nun länger dauert, haben sich die BF aufgrund ihrer objektiv unbegründeten Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz zur Verzögerung ebendieser Abschiebung maßgeblich selbst zuzuschreiben. Ungeachtet dessen ist – da es sich bei Armenien um einen sichereren Herkunftsstaat handelt – im Wege des „Fast-Track“ Verfahrens mit einer sehr zeitnahen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gem. , Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu rechnen, nach der die Außerlandesbringung der beiden BF nach Armenien zeitnah erfolgen kann. Es ist dem Bundesamt angesichts der Lage des Falles auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG als nicht gegeben erachtetet hat, da die BF durch ihr Vorverhalten und das vorsätzliche Untertauchen ab Juli 2021 ihre hierfür notwendige persönliche Vertrauenswürdigkeit verspielt haben. Weiters fehlt es beiden BF für eine periodische Meldeverpflichtung an einem gesicherten Wohnsitz, den beide – wie ausgeführt – auch nicht bei der Freundin des BF1 begründen können und für eine Sicherheitsleistung an Barmitteln bzw. Vermögen. Letztlich lässt der hohe Sicherungsbedarf in der ggst. Phase der Schubhaft auch ein gelinderes Mittel nicht zu, da für beide BF bereits HRZ-Zusagen seitens Armenien vorliegen, wodurch die Durchführung ihrer Abschiebung nicht nur möglich wird, sondern diese aufgrund der täglich verfügbaren Flugverbindungen praktisch täglich erfolgen könnte, hätten die BF nicht in Verzögerungsabsicht Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. In dieser finalen - der Abschiebung unmittelbar vorangehenden - Phase der Schubhaft ist der Sicherungsbedarf naturgemäß und auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur (z.B. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, Punkt 2.2.2) am Größten. Es ist dem Bundesamt angesichts der Lage des Falles auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG als nicht gegeben erachtetet hat, da die BF durch ihr Vorverhalten und das vorsätzliche Untertauchen ab Juli 2021 ihre hierfür notwendige persönliche Vertrauenswürdigkeit verspielt haben. Weiters fehlt es beiden BF für eine periodische Meldeverpflichtung an einem gesicherten Wohnsitz, den beide – wie ausgeführt – auch nicht bei der Freundin des BF1 begründen können und für eine Sicherheitsleistung an Barmitteln bzw. Vermögen. Letztlich lässt der hohe Sicherungsbedarf in der ggst. Phase der Schubhaft auch ein gelinderes Mittel nicht zu, da für beide BF bereits HRZ-Zusagen seitens Armenien vorliegen, wodurch die Durchführung ihrer Abschiebung nicht nur möglich wird, sondern diese aufgrund der täglich verfügbaren Flugverbindungen praktisch täglich erfolgen könnte, hätten die BF nicht in Verzögerungsabsicht Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. In dieser finalen - der Abschiebung unmittelbar vorangehenden - Phase der Schubhaft ist der Sicherungsbedarf naturgemäß und auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur (z.B. VwGH 02.08.2013, , Zl. 2013/21/0008, Punkt 2.2.2) am Größten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher fallbezogen eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer im konkreten Fall zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass die Abweisung im ggst. Fall aufgrund des Anfechtungszeitraumes der Anhaltung (erst) ab 12.01.2022 „nur“ auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG erfolgt, da die BF ihre Folgeanträge am 11.01.2022 stellten und ihnen auch noch an diesem Tag die entsprechenden Aktenvermerke iSd § 76 Abs. 6 FPG ausgefolgt wurden. Am 12.01.2022 bildete daher bereits diese Bestimmung die Rechtsgrundlage der ggst. Schubhaften. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass die Abweisung im ggst. Fall aufgrund des Anfechtungszeitraumes der Anhaltung (erst) ab 12.01.2022 „nur“ auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgt, da die BF ihre Folgeanträge am 11.01.2022 stellten und ihnen auch noch an diesem Tag die entsprechenden Aktenvermerke iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgefolgt wurden. Am 12.01.2022 bildete daher bereits diese Bestimmung die Rechtsgrundlage der ggst. Schubhaften. 3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt II.):3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt römisch zwei.): Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bei den BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als fortgesetzt verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv § 22a Abs. 3 BFA-VG noch wie folgt festzuhalten:Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bei den BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als fortgesetzt verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv , Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG noch wie folgt festzuhalten: Aus dem Stande der Schubhaft haben beide BF, als bereits rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie bestanden, nach 10 Tagen in Schubhaft objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, um ihre Abschiebungen zu verzögern. Damit haben zusätzlich beide BF auch den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG realisiert und ihr unkooperativen Verhalten bekräftigt. Aus dem Stande der Schubhaft haben beide BF, als bereits rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie bestanden, nach 10 Tagen in Schubhaft objektiv unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, um ihre Abschiebungen zu verzögern. Damit haben zusätzlich beide BF auch den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG realisiert und ihr unkooperativen Verhalten bekräftigt. Auch die fortgesetzte Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über die BF bereitet fallbezogen keine Probleme: Dass die Anhaltung der BF in Schubhaft nun länger dauert, haben sich die BF aufgrund ihrer objektiv unbegründeten Folgeantragstellungen zur Verzögerung ebendieser Abschiebung maßgeblich selbst zuzuschreiben. Durch die binnen weniger Tage vorliegenden HRZ-Zusagen seitens Armenien, wäre eine Abschiebung bereits Mitte Jänner möglich gewesen und die Anhaltung der BF bereits beendet. Nunmehr werden die BF die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich ihrer Folgeanträge abzuwarten haben, wobei dies im Rahmen dieser „Fast-Track“ Verfahren sehr zeitnah erfolgen kann. Rechnet man die notwendige Zeit zur ebenfalls rasch abgewickelten gerichtlichen Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ein, kann von der Durchführung der Abschiebung binnen weniger Wochen, spätestens aber im Februar 2022 ausgegangen werden. Somit ist im Hinblick auf die voraussichtliche weitere Dauer der Anhaltung der BF in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt keine Unverhältnismäßigkeit ersichtlich. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorliegen. 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Den BF als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz.In den jeweiligen gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde jeweils obsiegende Partei, weshalb ihr im jeweiligen Verfahren Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwGAufwErsV iHv € 426,20 zuzusprechen war. Den BF als jeweils unterlegene Parteien gebührt hingegen kein Kostenersatz. Anzumerken ist, dass die gegenständliche Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG sich auf den Bereich der Verfahrensführung des BVwG beschränkt und keine kostenrechtlichen Auswirkungen hat. In diesem kostenrechtlichen Sinne des § 35 VwGVG sind die beiden Beschwerden nach wie vor als getrennte Verfahren zu behandeln, zumal der belangten Behörde auch in jedem Verfahren ein jeweils eigener Vorlageaufwand erwächst. Anzumerken ist, dass die gegenständliche Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG sich auf den Bereich der Verfahrensführung des BVwG beschränkt und keine kostenrechtlichen Auswirkungen hat. In diesem kostenrechtlichen Sinne des Paragraph 35, VwGVG sind die beiden Beschwerden nach wie vor als getrennte Verfahren zu behandeln, zumal der belangten Behörde auch in jedem Verfahren ein jeweils eigener Vorlageaufwand erwächst. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zur Integration der BF bzw. ihrem Bekannten- und Freundeskreis und den Beziehungen zur ihren Freundinnen konnten angesichts der korrespondierenden Feststellung dieser Umstände in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 als wahr unterstellt werden, ohne dass hierfür den Zeugenanträgen nachzukommen war oder es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dies gilt sinngemäß auch für die Frage der Wohnsitznahme der beiden BF bei der Freundin des BF1, da sich dieses Vorbringen bereits aufgrund des vorgelegten Mietvertrags als rechtlich unmöglich erweist, weswegen auch eine Einvernahme der Freundin des BF1 hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen hätte können.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zur Integration der BF bzw. ihrem Bekannten- und Freundeskreis und den Beziehungen zur ihren Freundinnen konnten angesichts der korrespondierenden Feststellung dieser Umstände in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 als wahr unterstellt werden, ohne dass hierfür den Zeugenanträgen nachzukommen war oder es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dies gilt sinngemäß auch für die Frage der Wohnsitznahme der beiden BF bei der Freundin des BF1, da sich dieses Vorbringen bereits aufgrund des vorgelegten Mietvertrags als rechtlich unmöglich erweist, weswegen auch eine Einvernahme der Freundin des BF1 hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen hätte können. Zu C) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2250478.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.