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{'item': 'W284 1432786-3'}

Obsah (10)Art. 133§ 57§ 53§ 68§ 13§ 201§ 6§ 17§ 8§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlW284 1432786-3 Spruch, W284 1432786-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesasylamt (kurz: BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesasylamt (kurz: BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2015, Zl. 142 Hv 61/2014b, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB; §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  2. und
  3. Fall, 27 Abs. 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung, versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2015, Zl. 142 Hv 61/2014b, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB; Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  4. und
  5. Fall, 27 Absatz 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung, versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener verurteilt. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015, Zl. W134 1432786-1/33E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015, Zl. W134 1432786-1/33E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2015, Zl. 142 Hv 24/2015p, wurde der Beschwerdeführer wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) zu einer bedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.12.2015, Zl. 142 Hv 24/2015p, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer bedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe, als junger Erwachsener verurteilt. Am 10.03.2016 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016, Zl. 821154202-150530738, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BAA vom 08.02.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Weiters erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Die Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Gegen den Beschwerdeführer wurde schließlich ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016, Zl. 821154202-150530738, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BAA vom 08.02.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Weiters erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Die Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Gegen den Beschwerdeführer wurde schließlich ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK nach sich ziehen würde und daher unzulässig sei. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär, in der Hauptstadt Kabul verschlimmere sich diese zunehmend. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in Afghanistan nicht behandelt werden könne. Eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung sei nicht vorgenommen worden. Bei der Begehung seiner Straftaten sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen, zudem leide er an einer Traumafolgestörung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK nach sich ziehen würde und daher unzulässig sei. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär, in der Hauptstadt Kabul verschlimmere sich diese zunehmend. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in Afghanistan nicht behandelt werden könne. Eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung sei nicht vorgenommen worden. Bei der Begehung seiner Straftaten sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen, zudem leide er an einer Traumafolgestörung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, Zl. W246 1432786-2/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 29.10.2016, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise), als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 29.10.2016 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2017, Zl. W246 1432786-2/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 29.10.2016, soweit sich diese gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise), als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 29.10.2016 wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. 2. Verfahren über den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz: Am 11.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am 22.01.2021 erfolgte eine Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und er gab hierzu an, dass er und seine gesamte Familie Angst vor den Taliban haben, weil sie seinen Vater ermordet hätten. Er bereue die „Dummheiten“, die er im Bundesgebiet begangen habe; er habe eine Therapie gemacht und sei auch weiterhin in psychischer Betreuung. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er für den Fall einer Rückkehr die Taliban fürchte, zumal ihn diese im gesamten Staatsgebiet Afghanistans finden würden. Aufgrund dieser Gefahr hätten die Dorfältesten auch seine Familie vertrieben und seien seine Schwester und sein Bruder ebenso nach Österreich geflüchtet. Am 27.05.2021 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, dass er Fehler gemacht habe, die er bereue. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.03.2021, Zl. 144 Hv 4/2021w, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingter Teil: sechs Monate), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.03.2021, Zl. 144 Hv 4/2021w, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingter Teil: sechs Monate), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 22.09.2021 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig (Spruchpunkt V.) sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren (Spruchpunkt VI.) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.) des Beschwerdeführers.

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.01.2015 verloren (Spruchpunkt IX.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) sei. Zudem wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.) des Beschwerdeführers.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.01.2015 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.11.2021 Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Beschwerdeführer: Der XXXX geborene und demnach 23-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, wo er sechs Jahre die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie berufstätig und nie außerhalb der Provinz Nangarhar wohnhaft. Er spricht Pashtu und Dari. Der römisch 40 geborene und demnach 23-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, wo er sechs Jahre die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie berufstätig und nie außerhalb der Provinz Nangarhar wohnhaft. Er spricht Pashtu und Dari. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, die Schwester und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit 23.12.2014 mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet; diese lebt im Herkunftsstaat. Die Ehe wurde in Pakistan geschlossen. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder. Den ersten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise nach Österreich im August
  3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BAA vom 08.02.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2015 wurde dieser Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BAA zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016 aberkannt und die Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 bestätigt. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 03.12.2020 bis 04.03.2021 und zuvor von 08.01.2015 bis 14.01.2015 in Haft. Der Beschwerdeführer lebte von 2012 bis Ende 2019 in Österreich. Zwischenzeitlich stellte er am 02.02.2018 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, streitet dies jedoch ab. Er kehrte trotz rechtskräftiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht nach Afghanistan zurück, sondern reiste im Winter 2019 illegal mit dem Zug in einen weiteren EU-Staat (Italien), wo er sich für mehrere Monate absetzte. Im April 2020 reiste er – entgegen seines rechtskräftig auf die Dauer von sechs Jahren verhängten Einreiseverbotes - illegal mit dem Zug nach Österreich ein und verblieb bis zur Stellung des gegenständlichen zweiten Asylantrages (Folgeantrages) illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Er steht in psychotherapeutischer Behandlung im Forensisch Therapeutischen Zentrum XXXX . Er nimmt Cipralex und Setralin ein. Aktuell liegt keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vor; es finden sich eventuell dissoziale Züge, jedoch derzeit nicht krankheitswertig.Der Beschwerdeführer litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Er steht in psychotherapeutischer Behandlung im Forensisch Therapeutischen Zentrum römisch 40 . Er nimmt Cipralex und Setralin ein. Aktuell liegt keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vor; es finden sich eventuell dissoziale Züge, jedoch derzeit nicht krankheitswertig. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , ist in Österreich aufhältig und verfügt über einen Daueraufenthalt-EU. Er war von 11.11.2014 bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dessen Obsorge betraut. Er lebt aktuell in einer Gemeindewohnung mit seinem Bruder. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist in Österreich aufhältig und verfügt über einen Daueraufenthalt-EU. Er war von 11.11.2014 bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dessen Obsorge betraut. Er lebt aktuell in einer Gemeindewohnung mit seinem Bruder. Es befinden sich keine weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache. Er bezog von seiner Einreise bis Februar 2016 Leistungen aus der Grundversorgung. Er absolvierte von 28.
  4. bis 23.12.2016 ein Praktikum als Koch in einem Restaurant in XXXX , wo er als Abwäscher/Küchengehilfe beschäftigt war und € 1.184,99 netto/Monat verdiente. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer zuvor für mehrere Monate als Verpacker von Lebensmitteln. Er nahm an Workshops zu den Themen „Gesellschaft“ und „Berufswelt“ teil. Er ging nach seiner Haftentlassung im März 2021 einem Erwerb nach und arbeitete von August bis September als Abwäscher/Hilfskraft. Der Beschwerdeführer besuchte eine polytechnische Schule und wahr ehrenamtlich als Schülerlotse tätig.Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache. Er bezog von seiner Einreise bis Februar 2016 Leistungen aus der Grundversorgung. Er absolvierte von 28.
  5. bis 23.12.2016 ein Praktikum als Koch in einem Restaurant in römisch 40 , wo er als Abwäscher/Küchengehilfe beschäftigt war und € 1.184,99 netto/Monat verdiente. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer zuvor für mehrere Monate als Verpacker von Lebensmitteln. Er nahm an Workshops zu den Themen „Gesellschaft“ und „Berufswelt“ teil. Er ging nach seiner Haftentlassung im März 2021 einem Erwerb nach und arbeitete von August bis September als Abwäscher/Hilfskraft. Der Beschwerdeführer besuchte eine polytechnische Schule und wahr ehrenamtlich als Schülerlotse tätig. Am 11.01.2021 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag. Die zur Begründung seines Folgeantrags behauptete Bedrohung entspricht den aus dem bereits im vorangegangenen Verfahren ausführlich geprüften Gründen.Dass er und seine Familie Angst vor den Taliban hätten und seine Familie das Dorf habe verlassen müssen, wurde bereits im Vorverfahren überprüft und rechtskräftig darüber abgesprochen. Neue bzw. andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Afghanistan behauptet der Beschwerdeführer nicht. Einer neuerlichen Überprüfung der Fluchtgründe steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen, wobei diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt und massiv straffällig: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2015, Zl. 142 Hv 61/2014b, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB; §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 1.,
  6. und
  7. Fall, 27 Abs. 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung, versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.01.2015, Zl. 142 Hv 61/2014b, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB; Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  8. und
  9. Fall, 27 Absatz 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung, versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als junger Erwachsener verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde im Urteil das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen angeführt. Der Beschwerdeführer hat die persönliche Integrität einer Person massiv verletzt, indem er diese mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat. Dieser Tat liegt ein äußerst hoher Unrechtsgehalt zu Grunde. Als Milderungsgründe wurden der „bisher ordentlicher Lebenswandel“ und die „psychische Beeinträchtigung“ genannt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Erschwerend wurde im Urteil das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen angeführt. Der Beschwerdeführer hat die persönliche Integrität einer Person massiv verletzt, indem er diese mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat. Dieser Tat liegt ein äußerst hoher Unrechtsgehalt zu Grunde. Als Milderungsgründe wurden der „bisher ordentlicher Lebenswandel“ und die „psychische Beeinträchtigung“ genannt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.03.2021, Zl. 144 Hv 4/2021w, wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingter Teil: sechs Monate), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, erneut verurteilt. Erschwerend wurde angeführt, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit stattfand. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.03.2021, Zl. 144 Hv 4/2021w, wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (bedingter Teil: sechs Monate), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, erneut verurteilt. Erschwerend wurde angeführt, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit stattfand. Der Beschwerdeführer nahm ihm Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2018 Bewährungshilfe wahr. Er nahm zuletzt am 29.11.2021 eine psychotherapeutische Einheit in Anspruch. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist ihm keine positive Zukunftsprognose auszustellen. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat - betreffend den Beschwerdeführer: Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verändert. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan, welche derzeit beendet sind und nunmehr einzelne Kämpfe und Angriffe von unbekannten Organisationen oder dem IS auf öffentliche bzw. religiöse Einrichtungen stattfinden. Aktuell kontrollieren die Taliban das gesamte Land und es kommt zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen sowie Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen und grobe Menschenrechtsverletzungen umfassen. Dem Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder einer Neuansiedelung in größeren Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Versorgungslage in Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohen, durch Übergriffe von den Taliban gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Situation in Afghanistan würde eine Rückkehr eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers darstellen und würde ihm ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen Vorerkrankungen und gehört damit keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht deswegen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan an Corona erkranken würde oder dass eine Erkrankung einen schwerwiegenden oder tödlichen Verlauf bzw. den Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus nach sich ziehen würde. - im Allgemeinen: Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021). Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021). Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vergleiche bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021). Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a). Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem
  2. Juli 2021 und dem
  3. August
  4. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021). Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord-sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b). Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021). Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021). Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a). IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021). Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021). Taliban – Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse (Letzte Änderung: 11.06.2021) Während die Taliban behaupten, nicht mehr dieselbe brutale Gruppe zu sein die Afghanistan in den 1990er Jahren beherrschte, und versuchen inmitten der internationalen Bemühungen um eine Friedensregelung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ein versöhnlicheres Image zu vermitteln, sagen Afghanen, die derzeit unter der Kontrolle der Taliban leben, dass die militante Gruppe weiterhin in ihrer extremistischen Auslegung des Islam verwurzelt ist und mit Angst und Barbarei regiert (RFE/RL 13.4.2021), wobei sich viele innerhalb der Taliban erhoffen, ihr "Emirat" wiederherstellen zu können (Ruttig 3.2021). Einem lokalen Vertreter der Taliban zufolge sind die Taliban von früher und die Taliban von heute dieselben (BBC 15.4.2021). Die Taliban haben sich offenbar absichtlich vage darüber geäußert, was sie mit der "islamischen Regierung" meinen, die sie schaffen wollen. Einige Analysten sehen darin einen bewussten Versuch, interne Reibereien zwischen Hardlinern und

igteren Elementen zu vermeiden (BBC 15.4.2021). Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vgl. BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern (RFE/RL 13.4.2021). Es gibt Anzeichen für einen wirklichen Politikwandel in bestimmten Bereichen (z.B. bei der Nutzung der Medien, im Bildungssektor, eine größere Akzeptanz von NGOs und die Einsicht, dass ein zukünftiges politisches System zumindest einige ihrer politischen Rivalen aufnehmen muss), doch scheinen ihre politischen Anpassungen eher von politischen Notwendigkeiten als von grundlegenden Veränderungen in der Ideologie getrieben zu sein (Ruttig 3.2021; vergleiche BBC 15.4.2021). In den letzten Jahren haben sich die Taliban dazu bekannt, Frauen ihre Rechte zu gewähren und ihnen zu erlauben, zu arbeiten und zur Schule zu gehen, wenn sie nicht gegen den Islam oder die afghanischen Werte verstoßen (RFE/RL 13.4.2021; vergleiche BBC 15.4.2021), aber laut einer großen Zahl von Afghanen, die unter der Herrschaft der Taliban leben, hat sich die Politik der militanten Gruppe in Bezug auf die Bildung von Mädchen seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht geändert (RFE/RL 13.4.2021). In einigen von den Taliban kontrollierten Gebieten sind Schulen für Mädchen komplett verboten (RFE/RL 13.4.2021; vergleiche BBC 15.4.2021). In anderen Regionen gibt es Beschränkungen. Die Gruppe deutete auch an, dass sie die kürzlich gewonnenen Freiheiten der Frauen beschneiden will, die ihrer Meinung nach "Unmoral" und "Unanständigkeit" fördern (RFE/RL 13.4.2021). Angesichts ihres anhaltenden dominierenden Verhaltens, ihrer Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden und ihrer Unterdrückung (insbesondere von Mädchen und Frauen) in den von ihnen kontrollierten Gebieten besteht die berechtigte Sorge, dass sie zu den Praktiken von vor dem Herbst 2001 zurückkehren könnten, wenn der politische Druck nach einem eventuellen Friedensabkommen und einem Truppenabzug nachlässt. Die Veränderungen in der Rhetorik und den Positionen der Taliban werfen jedoch ein Licht auf das, was sie in einer politischen Ordnung nach dem Friedensschluss in Afghanistan, in der sie sich mit anderen afghanischen Machtgruppen und Interessen zu einem Modus Vivendi zusammenfinden müssen, möglicherweise zu akzeptieren bereit sind. Ob einige Änderungen in der Herangehensweise aufrechterhalten werden, hängt von der Fähigkeit der afghanischen Gemeinschaft und politischen Gruppen ab, den Druck auf die Taliban aufrechtzuerhalten. Dies wiederum hängt von der anhaltenden internationalen Aufmerksamkeit gegenüber Afghanistan ab, insbesondere wenn es zu einer politischen Einigung und einer Machtteilung kommt und nachdem die ausländischen Soldaten abgezogen sind (Ruttig 3.2021). Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im "Jihad" der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein TalibanSprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021). Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident Joe Biden, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im "Jihad" der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein TalibanSprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vergleiche VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer "islamischen Struktur" eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021). Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl. VIDC 26.4.2021). Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vergleiche VIDC 26.4.2021). Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vgl. ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vgl ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a). Im Jahr 2020 verursachten die Taliban weiterhin die meisten zivilen Opfer von allen Parteien des bewaffneten Konflikts (UNAMA 2.2021a). Nach Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) gingen die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 % zurück (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021) - nach Angaben der UNAMA war es ein Rückgang um 19 % (UNAMA 2.2021a). Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte ein Mangel an komplexen und Selbstmordattentaten in den großen Städten des Landes sein. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (AIHRC 28.1.2021; vergleiche ACCORD 6.5.2021). UNAMA schrieb den Taliban 3.960 zivile Opfer (1.470 Tote und 2.490 Verletzte) zu. Dieser Rückgang bezieht sich jedoch nur auf die verletzten Zivilisten, da Anstieg von getöteten Zivilisten um 13 % dokumentiert wurde (UNAMA 2.2021a). Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IEDs verursachten mehr als die Hälfte der den Taliban zugeschriebenen zivilen Opfer, wobei Nicht-Selbstmord-IEDs fünfmal mehr zivile Opfer verursachten als Selbstmord-IEDs. Bodenkämpfe, einschließlich des Einsatzes von Mörsern und Raketen, waren für fast ein Viertel der von den Taliban verursachten zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA 2.2021a). UNAMA schrieb den Taliban 6 % mehr getötete Zivilisten aus Bodenkämpfen und 15 % weniger verletzte Zivilisten im Vergleich zu 2019 zu. Dieser Rückgang war hauptsächlich auf das Ausbleiben wahlbezogener Gewalt im Jahr 2020 zurückzuführen, wurde jedoch teilweise durch eine höhere Zahl von zivilen Opfern aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Bodenkämpfen mit zivilen Opfern während des gesamten Jahres ausgeglichen (UNAMA 2.2021a). Die UNAMA verzeichnete außerdem einen Anstieg der Zahl der durch gezielte Tötungen der Taliban, zu denen auch "Attentate" gehören, die bewusst auf Zivilisten abzielen, getöteten und verletzten Zivilisten um 22 % und einen Anstieg der zivilen Opfer bei Entführungen von Zivilisten durch die Taliban um 169% (UNAMA 2.2021a). Paschtunen (Letzte Änderung: 10.06.2021) Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 30.3.2021). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des

  1. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  2. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.6.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.5.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). COVID-19 (Letzte Änderung: 10.06.2021) Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  3. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19- Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  4. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19- Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19- Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19- Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vergleiche IOM 18.3.2021). Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAXProgramm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAXProgramm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021)Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021) Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPCAnalyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei

dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPCAnalyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei

dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19- Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020). Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, dem durchgeführten Aberkennungsverfahren und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nach wie vor nicht fest und liegt weiterhin bloße Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich übereinstimmenden und demnach glaubwürdigen Angaben im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer seit 23.12.2014 verheiratet ist, die Eheschließung in Pakistan durchgeführt wurde und seine Frau in Afghanistan lebt, gab er gleichbleibend im Verfahren an (zuletzt AS 492). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand lassen sich dem im Akt aufliegenden Schreiben des Forensisch Therapeutischen Zentrums XXXX vom 23.03.2021 entnehmen (AS 417 und 497, 499). Die medikamentöse Behandlung ist dem Schreiben vom 02.07.2021 zu entnehmen (AS 498). Auch führte das BFA erst am 05.07.2021 ein PSY III Gutachten durch, worauf die Feststellung gründet, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine belastungsabhängige krankheitswertige psychologische Störung vorliegt (AS 441, 443). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand lassen sich dem im Akt aufliegenden Schreiben des Forensisch Therapeutischen Zentrums römisch 40 vom 23.03.2021 entnehmen (AS 417 und 497, 499). Die medikamentöse Behandlung ist dem Schreiben vom 02.07.2021 zu entnehmen (AS 498). Auch führte das BFA erst am 05.07.2021 ein PSY römisch drei Gutachten durch, worauf die Feststellung gründet, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine belastungsabhängige krankheitswertige psychologische Störung vorliegt (AS 441, 443). Seine Inanspruchnahme von Bewährungshilfe ergibt sich aus dem Schreiben seiner Bewährungshelferin (OZ 3). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich und die dortige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wurde aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 02.02.2018 (FR19930102925) festgestellt (AS 21). Dass der Beschwerdeführer sich von Ende 2019 bis April in Italien aufhielt lässt sich seinen eigenen Angaben entnehmen (AS 61). Dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet lebt und über einen Daueraufenthalt EU verfügt, ließ sich durch einen Auszug aus dem IZR (IFA des Bruders: 800976507) verifizieren. Auch die Nähe zu diesem lässt sich den vorangegangenen Befragungen und auch jener im gegenständlichen Verfahren entnehmen (vgl. AS 492). Dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , im Bundesgebiet lebt und über einen Daueraufenthalt EU verfügt, ließ sich durch einen Auszug aus dem IZR (IFA des Bruders: 800976507) verifizieren. Auch die Nähe zu diesem lässt sich den vorangegangenen Befragungen und auch jener im gegenständlichen Verfahren entnehmen vergleiche AS 492). Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass seine Geschwister XXXX , geb. XXXX , IFA: 1095065901, und XXXX , geb. XXXX , IFA: 1095065901, im Bundesgebiet aufhältig sind und einen Asylantrag gestellt hätten (AS 492). Dies lässt sich jedoch weder mit einem Auszug aus dem GVS noch aus dem IZR belegen; auch eine aufrechte Meldung der beiden liegt in Österreich nicht vor (vgl. OZ 5). Zu den Namen und IFA-Zahlen ist einzig ersichtlich, dass diese, so wie die Mutter XXXX geb. XXXX , IFA: 1095064501, und die Geschwister XXXX geb XXXX , IFA: 1095067002 und XXXX , geb. XXXX , IFA: 1095068304, einen Antrag gem. § 35 AsylG gestellt haben, jedoch keine positive Prognoseentscheidung getroffen wurde. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass seine Geschwister römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: 1095065901, und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: 1095065901, im Bundesgebiet aufhältig sind und einen Asylantrag gestellt hätten (AS 492). Dies lässt sich jedoch weder mit einem Auszug aus dem GVS noch aus dem IZR belegen; auch eine aufrechte Meldung der beiden liegt in Österreich nicht vor vergleiche OZ 5). Zu den Namen und IFA-Zahlen ist einzig ersichtlich, dass diese, so wie die Mutter römisch 40 geb. römisch 40 , IFA: 1095064501, und die Geschwister römisch 40 geb römisch 40 , IFA: 1095067002 und römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: 1095068304, einen Antrag gem. Paragraph 35, AsylG gestellt haben, jedoch keine positive Prognoseentscheidung getroffen wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit sieben Jahren eine Beziehung führe und seit August 2021 mit dieser Frau, die er mittlerweile geehelicht habe, einen Sohn bekommen hätte (AS 585). Diese bloß behaupteten und nicht untermauerten Angaben, waren jedoch bereits aufgrund der eindeutigen Aktenlage (weshalb auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte) keiner positiven Feststellung zuzuführen: Einerseits wurden keine Dokumente in Vorlage gebracht, nämlich weder Heirats- noch Geburtsurkunde. Auch im vorangegangenen Aberkennungsverfahren erwähnte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer Frau in Österreich mit keinem Wort, nicht einmal in der am 25.07.2017 erfolgten dreistündigen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wodurch die Behauptung, er führe diese Beziehung seit 7 Jahren, bereits nachweislich widerlegt ist. Auch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal vor der Behörde befragt und gab er zu keinem Zeitpunkt ein in Österreich bestehendes (über den aufenthaltsberechtigten Bruder hinausgehendes) Familienleben an. Hervorzuheben ist dabei, dass seine letzte Einvernahme gerade einmal vor knapp vier Monaten, am 22.09.2021 stattfand, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Sohn bereits geboren sein hätte müssen. Somit war diesen Angaben bereits durch Einsichtnahme in die vorangegangenen Verfahren, insbesondere jenes zu Zl. W246 1432786-2/8E, die Glaubhaftigkeit zu versagen und kein weiteres Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen. Dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht, leuchtet aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ein und war er in der Lage, die behördliche Einvernahme Großteils auf Deutsch zu führen (AS 491). Seine Angaben zu Beschäftigungszeiten stimmen mit dem mit Beschwerdeerhebung vorgelegten Konvolut an Arbeitsunterlagen, sowie einem aktuellen Auszug (Stand: 22.09.2021) der Sozialversicherung überein. Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus einem Auszug aus dem IZR. Seinen ersten Antrag begründete er mit der Ermordung seines Vaters durch die Taliban und der daraus resultierenden Gefahr für seine eigene Person vor (Blut)Rache. Der Beschwerdeführer stützt sich zur Geltendmachung seines Folgeantrages im Wesentlichen auf seine bisherigen Gründe und gab bei der Erstbefragung an, dass er und seine gesamte Familie Angst vor den Taliban haben, weil sie seinen Vater ermordet hätten. (AS 61). Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA bestätigte er diese Angaben und führte an, er fürchte die Taliban für den Fall seiner Rückkehr, zumal ihn diese im gesamten Staatsgebiet Afghanistans finden würden. Aufgrund der Gefahr hätten die Dorfältesten seine Familie vertrieben und wären seine Schwester und sein Bruder ebenso nach Österreich geflüchtet. Zudem wüssten die Taliban nun, dass er sich in Europa aufhalte und erhöhe dies die Gefahr, umgebracht zu werden (AS 211). In seiner Einvernahme am 22.09.2021 gab er befragt nach dem Grund für den gegenständlichen Folgeantrag und seinen nunmehrigen Fluchtgründen an: „Ich habe Angst vor den Taliban. Die Situation hat sich für mich nicht geändert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde ich von den Taliban verfolgt. Mein Vater war bei der National-Armee und hat gegen die Taliban gekämpft. Er wurde von den Taliban getötet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist mein Leben in Gefahr. Die Taliban suchen mich, deshalb versteckt sich auch meine Familie in Afghanistan vor den Taliban.“ (AS 493). Zu Recht wurde daher im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass hierüber– infolge Rechtskraft des Vorverfahrens – bereits rechtsverbindlich abgesprochen wurde. Darüber hinaus machte er kein weiteres Vorbringen geltend. Der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde ansonsten nicht konkret entgegengetreten, denn auch in der Beschwerde wird im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt, wonach der Vater des Beschwerdeführers bei der afghanischen Armee war, weshalb die gesamte Familie des Beschwerdeführers nunmehr seit der Machtübernahme der Taliban einem erheblichen Verfolgungsrisiko aufgrund der Tätigkeit des Vaters ausgesetzt wäre. So hielten sich die Mutter, die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in den Bergen vor den Taliban versteckt, die Ehefrau des Beschwerdeführers befinde sich bei ihrem Vater. Aus diesem Grund sei die versuchte Kontaktaufnahme erfolglos. Aufgrund der Schilderungen seien seine Befürchtungen vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nunmehr „verstärkt“ (AS 585). Ein neues Vorbringen wurde sohin nicht erstattet. Die – mehrfachen – Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie der Unrechtsgehalt seiner Taten ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Urteilen (AS 507, 511 und 515) und einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung zu den Haftzeiten lassen sich einem Auszug aus dem ZMR entnehmen. 2.
  2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes und die darin zitierten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan, insbesondere eine unzureichende Versorgungslage, ergeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Allgemeines: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) geregelt.

§ 17

leg.cit sind auf dieses Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (kurz: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden, woraus sich die Anwendbarkeit des § 68 AVG ergibt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) geregelt.

Paragraph 17, leg.cit sind auf dieses Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (kurz: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, anzuwenden, woraus sich die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ergibt. § 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben unberührt. Zu A) 1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz v. 11.01.2021 durch die Behörde (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz v. 11.01.2021 durch die Behörde (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Wenngleich der Anwendungsbereich des § 68 AVG infolge (teilweiser) Unvereinbarkeit der in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen Regelung mit dem Unionsrecht in Zusammenhang mit der Prüfung von Folgeanträgen erst kürzlich eine erhebliche Einschränkung erfahren hat (vgl. hierzu EuGH vom 9. September 2021, C-18/20), stellt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis v. 19.10.2021, Zl. Ro 2019/14/0006-13, klar, dass in einem Fall, in dem neue Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht wurden, die Zurückverweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft ist (vgl. Rz 76). Wenngleich der Anwendungsbereich des Paragraph 68, AVG infolge (teilweiser) Unvereinbarkeit der in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen Regelung mit dem Unionsrecht in Zusammenhang mit der Prüfung von Folgeanträgen erst kürzlich eine erhebliche Einschränkung erfahren hat vergleiche hierzu EuGH vom 9. September 2021, C-18/20), stellt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis v. 19.10.2021, Zl. Ro 2019/14/0006-13, klar, dass in einem Fall, in dem neue Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht wurden, die Zurückverweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft ist vergleiche Rz 76). Nach der österreichischen Rechtsordnung kommt dem Asylwerber nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht

(2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz daher auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Somit sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich im gegenständlichen Fall kein neuer Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aufgetan, sondern stützt sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf seine Bedrohung durch die Taliban, welche bereits im vorangegangenen Verfahren geprüft und (rechtskräftig) verneint wurde. Der Folgeantrag ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu Recht von der Behörde zurückgewiesen worden, weil keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht wurden, die eine inhaltliche Prüfung der Sache herbeiführen würden, weshalb die gegen die Zurückweisung der Sache gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Afghanistan mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Afghanistan mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom

  1. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  2. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  3. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  4. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  7. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  8. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Mit Blick auf die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: § 8 Abs. 3a AsylG lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG lautet wie folgt: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 9Abs.

2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 3 Asyl

G 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn "der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht."

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl. K3 zu § 9 AsylG, Frank/Anerinhof/Filzwieser sowie Anm 6. Zu § 9 AsylG, Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht).

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzli

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.