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{'item': 'W189 2224021-2'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 35§ 15b§ 29§ 57§ 46§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2022 GeschäftszahlW189 2224021-2 SpruchW189 2224021-2/21E, W189 2224021-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005 aufgrund einer bestehenden Ehe mit einem in Österreich Asylberechtigten.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund einer bestehenden Ehe mit einem in Österreich Asylberechtigten. 2. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die Österreichische Botschaft in Kiew vom XXXX sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 nicht wahrscheinlich, da die Ehe gegen den ordre public verstoße und Zweifel am Familienverhältnis bestünden.2. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die Österreichische Botschaft in Kiew vom römisch 40 sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich, da die Ehe gegen den ordre public verstoße und Zweifel am Familienverhältnis bestünden.

  1. Die BF stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie die Ukraine hauptsächlich verlassen habe, da ihr Ehemann in Österreich wohnhaft sei. Sie habe aber immer schon die Ukraine verlassen wollen. Wenn sie im Jahr nur für 180 Tage nach Österreich reisen dürfe, sei es für sie sehr schwierig, ein Familienleben zu führen. Außerdem herrsche in der Ukraine eine gewisse Gesetzlosigkeit. Die BF sei einmal von zwei Frauen bedroht worden, doch habe die Polizei nichts unternommen.
  2. Die BF stellte am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie an, dass sie die Ukraine hauptsächlich verlassen habe, da ihr Ehemann in Österreich wohnhaft sei. Sie habe aber immer schon die Ukraine verlassen wollen. Wenn sie im Jahr nur für 180 Tage nach Österreich reisen dürfe, sei es für sie sehr schwierig, ein Familienleben zu führen. Außerdem herrsche in der Ukraine eine gewisse Gesetzlosigkeit. Die BF sei einmal von zwei Frauen bedroht worden, doch habe die Polizei nichts unternommen.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF vom BFA aufgetragen,

§ 15bAsyl

G 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF vom BFA aufgetragen,

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

  1. Am XXXX wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF gab unter anderem an, dass sie mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Sie hätten in der Ukraine zunächst im Jahr XXXX nach traditionell-muslimischen Ritus und sodann am XXXX standesamtlich geheiratet. Im XXXX sei ihr Mann aus der Ukraine ausgereist. Die BF habe nun ihren Herkunftsstaat verlassen, um mit ihrem Mann zusammenleben zu können.
  2. Am römisch 40 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF gab unter anderem an, dass sie mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Sie hätten in der Ukraine zunächst im Jahr römisch 40 nach traditionell-muslimischen Ritus und sodann am römisch 40 standesamtlich geheiratet. Im römisch 40 sei ihr Mann aus der Ukraine ausgereist. Die BF habe nun ihren Herkunftsstaat verlassen, um mit ihrem Mann zusammenleben zu können. Im Rahmen der Einvernahme wurde der BF eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Im Rahmen der Einvernahme wurde der BF eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. 6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF vom BFA aufgetragen,

§ 15bAsyl

G 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF vom BFA aufgetragen,

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.

  1. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX legte die BF eine Kopie ihres traditionell-muslimischen Ehevertrags und von Einreisestempeln ihres Reisepasses vor.
  2. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 legte die BF eine Kopie ihres traditionell-muslimischen Ehevertrags und von Einreisestempeln ihres Reisepasses vor. Im Rahmen der Einvernahme wurde die Anordnung der Unterkunftnahme aufgehoben.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde noch darüber abgesprochen, dass der BF aufgetragen wurde, in näher genannten Zeiträumen in näher genannten Quartieren Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte VIII. und IX.).8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde noch darüber abgesprochen, dass der BF aufgetragen wurde, in näher genannten Zeiträumen in näher genannten Quartieren Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun.).

  1. Die BF erhob gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, in welcher unter Beischluss von Fotos, der Kopie eines islamischen Ehevertrages, Kopie von Auslandsüberweisungen des Ehemannes an die BF und einem Messenger-Chatverlauf im Wesentlichen die Verletzung der Ermittlungspflicht des BFA moniert und darauf hingewiesen wurde, dass die Schlussfolgerungen der Behörde zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht nachvollziehbar seien.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, da es die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, da es die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen habe.
  4. Am XXXX wurden die BF sowie ihr Ehemann als Zeuge insbesondere zu ihrem Familienleben niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  5. Am römisch 40 wurden die BF sowie ihr Ehemann als Zeuge insbesondere zu ihrem Familienleben niederschriftlich durch das BFA einvernommen.
  6. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass der Verdacht der Schließung einer Aufenthaltsehe bestehe, weshalb es am Folgetag der zuständigen Landespolizeidirektion eine entsprechende Sachverhaltsmitteilung übermittelte und um weitere Erhebungen ersuchte.
  7. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass der Verdacht der Schließung einer Aufenthaltsehe bestehe, weshalb es am Folgetag der zuständigen Landespolizeidirektion eine entsprechende Sachverhaltsmitteilung übermittelte und um weitere Erhebungen ersuchte.
  8. Am XXXX übermittelte die Landespolizeidirektion dem BFA sowie der Staatsanwaltschaft einen Abschlussbericht einer Nachschau in der gemeinsamen Wohnung der BF und ihres Ehemannes sowie Vernehmungsprotokolle, wobei festgehalten wurde, dass kein konkreter Hinweis auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestünde.
  9. Am römisch 40 übermittelte die Landespolizeidirektion dem BFA sowie der Staatsanwaltschaft einen Abschlussbericht einer Nachschau in der gemeinsamen Wohnung der BF und ihres Ehemannes sowie Vernehmungsprotokolle, wobei festgehalten wurde, dass kein konkreter Hinweis auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestünde.
  10. Am XXXX und am XXXX langten zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum vormaligen Aufenthaltsstatus des Ehemannes der BF in der Ukraine beim BFA ein.
  11. Am römisch 40 und am römisch 40 langten zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum vormaligen Aufenthaltsstatus des Ehemannes der BF in der Ukraine beim BFA ein.
  12. Am XXXX wurde die BF durch das BFA zum Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes in der Ukraine niederschriftlich einvernommen.
  13. Am römisch 40 wurde die BF durch das BFA zum Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes in der Ukraine niederschriftlich einvernommen.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) erneut abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.). Gegen die BF wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) erneut abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die BF wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). 18. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,- über die BF verhängt, da sie einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.18. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,- über die BF verhängt, da sie einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

  1. Gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte aus näher genannten Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen und eine ebensolche Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes der BF.
  3. Gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte aus näher genannten Gründen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen und eine ebensolche Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes der BF.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  7. Nach zweimaliger Vertagung aufgrund einer schweren Erkrankung der BF führte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung zweier Dolmetscher für die russische und die arabische Sprache durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und der Ehemann der BF als Zeuge teilnahmen. Die BF und ihr Ehemann wurden aufgrund des Gesundheitszustandes der BF mittels Videokonferenz einvernommen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Ausreisegründen, insbesondere zum Familienleben mit ihrem Ehemann befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der Ehemann der BF als Zeuge zum gemeinsamen Familienleben befragt.
  8. Nach zweimaliger Vertagung aufgrund einer schweren Erkrankung der BF führte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung zweier Dolmetscher für die russische und die arabische Sprache durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und der Ehemann der BF als Zeuge teilnahmen. Die BF und ihr Ehemann wurden aufgrund des Gesundheitszustandes der BF mittels Videokonferenz einvernommen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Ausreisegründen, insbesondere zum Familienleben mit ihrem Ehemann befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der Ehemann der BF als Zeuge zum gemeinsamen Familienleben befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist ukrainische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Ukrainer und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Die BF ist im Oblast XXXX geboren und aufgewachsen. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Ukrainisch und Russisch. Die BF ist ukrainische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Ukrainer und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Die BF ist im Oblast römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht Ukrainisch und Russisch. 1.
  11. Die BF hat im Jahr XXXX den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , in der Ukraine kennengelernt. Sie führt spätestens seit der traditionell-muslimischen Eheschließung am XXXX eine Beziehung mit ihm und es besteht seit der standesamtlichen Hochzeit in der Ukraine am XXXX eine zivilrechtliche Ehe zwischen ihnen. Ein gemeinsamer Haushalt in der Ukraine bestand zunächst vom Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung bis zur Ausreise des Ehemannes der BF Anfang XXXX . Die BF besuchte XXXX und XXXX bis XXXX auf Basis eines Touristenvisums für jeweils drei Monate ihren Ehemann in Österreich. Zuletzt reiste sie im XXXX ins Bundesgebiet ein. Seit XXXX besteht in Österreich wieder durchgehend ein gemeinsamer Haushalt.1.
  12. Die BF hat im Jahr römisch 40 den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Ukraine kennengelernt. Sie führt spätestens seit der traditionell-muslimischen Eheschließung am römisch 40 eine Beziehung mit ihm und es besteht seit der standesamtlichen Hochzeit in der Ukraine am römisch 40 eine zivilrechtliche Ehe zwischen ihnen. Ein gemeinsamer Haushalt in der Ukraine bestand zunächst vom Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung bis zur Ausreise des Ehemannes der BF Anfang römisch 40 . Die BF besuchte römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 auf Basis eines Touristenvisums für jeweils drei Monate ihren Ehemann in Österreich. Zuletzt reiste sie im römisch 40 ins Bundesgebiet ein. Seit römisch 40 besteht in Österreich wieder durchgehend ein gemeinsamer Haushalt. 1.
  13. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten gewährt und es ist kein Aberkennungsverfahren gegen ihn anhängig.1.
  14. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten gewährt und es ist kein Aberkennungsverfahren gegen ihn anhängig. 1.
  15. Die BF stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. c NAG, welcher abgewiesen wurde.1.4. Die BF stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, welcher abgewiesen wurde. Die BF stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005. Aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des BFA vom XXXX wurde ihr kein Visum gewährt.Die BF stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005. Aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des BFA vom römisch 40 wurde ihr kein Visum gewährt. Die BF stellte am XXXX bei der BH XXXX einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. c NAG, welcher abgewiesen wurde.Die BF stellte am römisch 40 bei der BH römisch 40 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, welcher abgewiesen wurde. Die BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.5. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der den österreichischen Behörden vorgelegten Identitätsdokumente, insbesondere auch des der Österreichischen Botschaft in Kiew vorgelegten Reisepasses, fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort und zu ihren Sprachkenntnissen folgen im Übrigen ihren gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren. 2.2. Die Feststellungen über die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehemann in der Ukraine folgen ihrem letztlich glaubhaften Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen. Die BF und ihr Ehemann haben die Umstände ihres Kennenlernens im Verfahren glaubhaft machen können, indem beide in ihren jeweiligen Einvernahmen durch das BFA im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben machten (AS 669 ff und 719 ff). Einzig die Frage, ob sie sich erstmals beim gemeinsamen Freund oder beim (späteren) Ehemann der BF trafen, wurde von ihnen unterschiedlich beantwortet, was jedoch in Gesamtbetrachtung keinen derartigen Widerspruch darstellt, um die Umstände des Kennenlernens völlig in Zweifel zu ziehen. Dabei muss nämlich auch in Betrachtung bleiben, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA bereits rund zehn Jahre, somit also eine doch beträchtliche Zeit, zurücklag, sodass geringe Unterschiede in der Erinnerung durchaus nachvollziehbar sind. Die folgende traditionell-muslimische Eheschließung konnte die BF zunächst durch die Vorlage des entsprechenden Ehevertrages belegen (AS 585 ff mit Übersetzung in AS 417 ff). Zwar machten die BF und ihr Ehemann vor dem BFA leicht divergierende Angaben dazu, ob die Eheschließung selbst in der Moschee oder zu Hause erfolgte (AS 677 f und AS 722 f), doch konnte die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Zustandekommen dieser Ungereimtheiten nachvollziehbar erläutern (Verhandlungsprotokoll S. 7), wobei diese ihre Angaben auch mit jenen ihres Ehemannes in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung übereinstimmen (AS 787). Es ist dabei durchaus glaubhaft, dass sie als Christin, die zudem nicht arabisch spricht, kein näheres Verständnis für den genauen Ablauf der muslimischen Trauung hatte und musste sie ein solches angesichts der fehlenden Rechtsgültigkeit eines solchen Ehevertrages in der Ukraine auch nicht haben. Insoweit war dieser Ehevertrag vor allen Dingen für den Ehemann der BF und weniger für die BF selbst von (religiöser) Bedeutung. Im Übrigen ist auch hier zu bedenken, dass die Angaben der BF und ihres Ehemannes ansonsten übereinstimmten. Es ist folglich auch glaubhaft, dass die BF und ihr Ehemann von diesem Zeitpunkt weg eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt führten, was zudem durch diverse vorgelegte gemeinsame Fotos indiziert wurde (AS 567 ff). Anhaltspunkte zum Gegenteil sind hingegen nicht hervorgekommen. Unzweifelhaft und von der belangten Behörde nicht bestritten ist die zivilrechtliche Eheschließung in der Ukraine, zumal eine entsprechende Heiratsurkunde bereits im niederlassungsrechtlichen Verfahren vorgelegt wurde (AS 7 ff). Das BFA vermeinte dennoch im angefochtenen Bescheid, dass keine tatsächliche Beziehung bestanden habe, weil der Ehemann der BF in seinem Asylverfahren vorgebracht hatte, dass sie sich nach dem zwischenzeitlichen Verlust seines Aufenthaltstitels als Student und dem in seinem Herkunftsland ausgebrochenen Bürgerkrieg durch die standesamtliche Eheschließung die Erlangung eines Aufenthaltsstatus für ihn in der Ukraine erhofft hätten (AS 294). Dieser Schluss der belangten Behörde auf eine Aufenthaltsehe (nämlich bereits in der Ukraine) ist aber verfehlt. Ginge man nämlich von der Wahrheit dieses Vorbringens aus, so bedeutet es nicht im Umkehrschluss, dass die BF und ihr Ehemann keine Beziehung geführt hätten, sondern lediglich, dass rechtliche Umstände einen weiteren Grund für die Eheschließung dargestellt hätten, wobei dies vor dem Hintergrund des Kriegsausbruchs in Syrien durchaus nachvollziehbar wäre. Daraus kann aber nicht auf eine Aufenthaltsehe geschlossen werden, zumal die BF und ihr Ehemann schon zuvor eine jahrelange Beziehung führten. Der bloße Gedanke der weiteren Festigung des Aufenthalts durch die Schließung einer Ehe bei tatsächlich bestehendem Familienleben ist nämlich keineswegs als Eingehen einer Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Allerdings kam im Laufe des Verfahrens ohnehin hervor, dass dieses Vorbringen tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach, da die BF und ihr Ehemann zugaben, dass dieser zu jenem Zeitpunkt bereits über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter in der Ukraine verfügte (AS 677 und 966; Verhandlungsprotokoll S. 11) bzw. entsprechendes auch durch eine Recherche des BFA hervorkam (AS 874). Die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes der BF über diesen vermeintlichen Grund der Eheschließung sind also viel eher vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dieser – offenkundig in Befürchtung einer allfälligen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich – seinen wahren Aufenthaltsstatus in der Ukraine nicht bekanntgeben wollte. Entsprechendes gab der Ehemann der BF letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu (Verhandlungsprotokoll S. 11 und 13). Mag es zwar auch sein, dass die BF und ihr Ehemann dadurch ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzten, geht doch auch in dieser Betrachtungsweise die Argumentation des BFA ins Leere, da schon gar kein Konnex zur Ehe und zum Familienleben der BF besteht. In diesem Zusammenhang sind letztlich auch die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise des Ehemannes der BF zu sehen. Das BFA unterließ es dabei, die vorgelegten Chatprotokolle und Überweisungsbelege (AS 591 ff und AS 613

  1. ff)einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen, belegen doch auch diese die gemeinsame Beziehung. Ebenso wenig wird diese Beweiswürdigung durch den Umstand erschüttert, dass die BF erst mehr als XXXX Jahre nach dessen Ausreise, nämlich XXXX und XXXX , ihren Ehemann besuchte (vgl. auch Passstempel in AS 154 ff), darf dabei doch der rechtliche Rahmen nicht aus den Augen verloren werden. So war nämlich die Einreise ukrainischer Staatsangehöriger in die Europäische Union bzw. den Schengenraum bis Mitte 2017 visumspflichtig. Tatsächlich beantragte die BF zum Zwecke eines Wiedersehens auch ein solches Visum für Griechenland, wurde ihr dieses jedoch verweigert (AS 33 und 682; Verhandlungsprotokoll S. 9). Umgekehrt bestand für ihren Ehemann als Asylberechtigten wiederum außerhalb dieses Raums keine Reisefreiheit, sodass ein gegenseitiger Besuch sich offenkundig schwierig gestaltete. Die BF stellte aber bereits rund eineinhalb Jahre nach der Gewährung des Asylstatus an ihren Ehemann und nachdem dieser eine Arbeit fand, einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und sie reiste nach Gewährung der Visafreiheit an ukrainische Staatsangehörige mehrmals in Österreich ein, wodurch der Wunsch nach einem Zusammenleben und das tatsächliche Führen einer Beziehung durchaus bezeugt wird.Das BFA unterließ es dabei, die vorgelegten Chatprotokolle und Überweisungsbelege (AS 591 ff und AS 613
  2. ff)einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen, belegen doch auch diese die gemeinsame Beziehung. Ebenso wenig wird diese Beweiswürdigung durch den Umstand erschüttert, dass die BF erst mehr als römisch 40 Jahre nach dessen Ausreise, nämlich römisch 40 und römisch 40 , ihren Ehemann besuchte vergleiche auch Passstempel in AS 154 ff), darf dabei doch der rechtliche Rahmen nicht aus den Augen verloren werden. So war nämlich die Einreise ukrainischer Staatsangehöriger in die Europäische Union bzw. den Schengenraum bis Mitte 2017 visumspflichtig. Tatsächlich beantragte die BF zum Zwecke eines Wiedersehens auch ein solches Visum für Griechenland, wurde ihr dieses jedoch verweigert (AS 33 und 682; Verhandlungsprotokoll S. 9). Umgekehrt bestand für ihren Ehemann als Asylberechtigten wiederum außerhalb dieses Raums keine Reisefreiheit, sodass ein gegenseitiger Besuch sich offenkundig schwierig gestaltete. Die BF stellte aber bereits rund eineinhalb Jahre nach der Gewährung des Asylstatus an ihren Ehemann und nachdem dieser eine Arbeit fand, einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und sie reiste nach Gewährung der Visafreiheit an ukrainische Staatsangehörige mehrmals in Österreich ein, wodurch der Wunsch nach einem Zusammenleben und das tatsächliche Führen einer Beziehung durchaus bezeugt wird. Wie sich aus den im Akt aufliegenden Melderegisterauszügen, der polizeilichen Nachschau vom XXXX und dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen der BF ergibt, lebt die BF seit inzwischen rund XXXX Jahren auch wieder durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Nähere Hinweise auf das Führen einer Aufenthaltsehe in Österreich haben sich nicht ergeben, zumal offenkundig auch nach der Sachverhaltsdarstellung durch das BFA im Sinne des § 109 FPG keine weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen bzw. kein gerichtliches Verfahren nach § 117 FPG folgten (vgl. dazu auch im polizeilichen Abschlussbericht auf AS 770: „(…) aus Sicht der ho Dienststelle wurden diesbezüglich [Anm.: nämlich einer Aufenthaltsehe] keine konkreten Hinweise festgestellt.“). Die Angaben der BF und ihres Ehemannes in deren Beschuldigtenvernehmungen stimmten im Wesentlichen überein und ergab sich auch aus der festgestellten Wohnsituation nichts Konkretes, das gegen die Führung eines Familienlebens spräche. Schlussendlich machten die BF und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich überzeugenden Eindruck in Hinblick auf ihre Ehe und ihr Familienleben, weshalb auch in dieser Hinsicht der Argumentation der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann. Es ist daher letztlich kaum nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen die belangte Behörde davon ausging, dass die BF und ihr Ehemann in Österreich kein Familienleben führen würden.Wie sich aus den im Akt aufliegenden Melderegisterauszügen, der polizeilichen Nachschau vom römisch 40 und dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen der BF ergibt, lebt die BF seit inzwischen rund römisch 40 Jahren auch wieder durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Nähere Hinweise auf das Führen einer Aufenthaltsehe in Österreich haben sich nicht ergeben, zumal offenkundig auch nach der Sachverhaltsdarstellung durch das BFA im Sinne des Paragraph 109, FPG keine weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen bzw. kein gerichtliches Verfahren nach Paragraph 117, FPG folgten vergleiche dazu auch im polizeilichen Abschlussbericht auf AS 770: „(…) aus Sicht der ho Dienststelle wurden diesbezüglich [Anm.: nämlich einer Aufenthaltsehe] keine konkreten Hinweise festgestellt.“). Die Angaben der BF und ihres Ehemannes in deren Beschuldigtenvernehmungen stimmten im Wesentlichen überein und ergab sich auch aus der festgestellten Wohnsituation nichts Konkretes, das gegen die Führung eines Familienlebens spräche. Schlussendlich machten die BF und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich überzeugenden Eindruck in Hinblick auf ihre Ehe und ihr Familienleben, weshalb auch in dieser Hinsicht der Argumentation der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann. Es ist daher letztlich kaum nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen die belangte Behörde davon ausging, dass die BF und ihr Ehemann in Österreich kein Familienleben führen würden. 2.3. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen über den Aufenthaltsstatus des Ehemannes der BF in Österreich auf eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und wurde vom BFA auch nichts Gegenteiliges festgestellt oder mitgeteilt. 2.4. Die Feststellungen über die von der BF gestellten Anträge nach dem NAG sowie dem AsylG 2005 beruhen auf dem grundsätzlich unstrittigen Akteninhalt. Soweit das BFA jedoch auf Basis einer Eintragung im Zentralen Fremdenregister (AS 186) im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, die BF habe bereits am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt, so handelt es sich hierbei offenkundig bloß um eine behördliche Falscheintragung im Fremdenregister, geht doch aus der dem Akt beiliegenden Aktenkopien der BH XXXX hervor, dass der Antrag tatsächlich am XXXX gestellt wurde (AS 1217 ff), zumal andernfalls dieser Antrag wiederum nicht im Zentralen Fremdenregister vermerkt wäre. Auch stimmen die Geschäftszahlen überein (vgl. AS 1217 mit AS 186), liegt der Geschäftszahl des Verfahrens das Jahr XXXX zugrunde, wurde das Verfahren XXXX ins Fremdenregister eingetragen, würde auch der vermerkte Aufenthaltszweck des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG keinerlei Basis aufweisen und bezeichnete die Niederlassungsbehörde in einer E-Mail an das BFA das Antragsdatum mit dem XXXX (AS 1). Letztlich hegte das BFA berechtigterweise selbst Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Fremdenregister, konnte diese Frage aber keiner geeigneten Klärung zuführen, wurde die Unstimmigkeit doch gerade nicht näher besprochen (AS 305).2.4. Die Feststellungen über die von der BF gestellten Anträge nach dem NAG sowie dem AsylG 2005 beruhen auf dem grundsätzlich unstrittigen Akteninhalt. Soweit das BFA jedoch auf Basis einer Eintragung im Zentralen Fremdenregister (AS 186) im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, die BF habe bereits am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt, so handelt es sich hierbei offenkundig bloß um eine behördliche Falscheintragung im Fremdenregister, geht doch aus der dem Akt beiliegenden Aktenkopien der BH römisch 40 hervor, dass der Antrag tatsächlich am römisch 40 gestellt wurde (AS 1217 ff), zumal andernfalls dieser Antrag wiederum nicht im Zentralen Fremdenregister vermerkt wäre. Auch stimmen die Geschäftszahlen überein vergleiche AS 1217 mit AS 186), liegt der Geschäftszahl des Verfahrens das Jahr römisch 40 zugrunde, wurde das Verfahren römisch 40 ins Fremdenregister eingetragen, würde auch der vermerkte Aufenthaltszweck des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG keinerlei Basis aufweisen und bezeichnete die Niederlassungsbehörde in einer E-Mail an das BFA das Antragsdatum mit dem römisch 40 (AS 1). Letztlich hegte das BFA berechtigterweise selbst Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Fremdenregister, konnte diese Frage aber keiner geeigneten Klärung zuführen, wurde die Unstimmigkeit doch gerade nicht näher besprochen (AS 305). 2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3). Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

§ 34Abs. 6 Z 3 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden im Falle einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden im Falle einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Nach § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Nach den Materialien (RV 952, 22 GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22 GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.

  1. Bei der BF handelt es sich um die Ehefrau eines syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise des Ehemannes der BF bestanden.3.
  2. Bei der BF handelt es sich um die Ehefrau eines syrischen Staatsangehörigen, dem mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise des Ehemannes der BF bestanden. Wie beweiswürdigend eingehend ausgeführt, findet die Ausschlussbestimmung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 keine Anwendung, da die BF und ihr Ehemann keine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG führen. Es wird kein Zweifel daran gehegt, dass zwischen der BF und ihrem Ehemann tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Mögen auch vereinzelte Ungereimtheiten im Laufe des Verfahrens entstanden sein, konnten diese doch im Wesentlichen aufgeklärt werden, sodass die ein Familienleben bekräftigenden Umstände in Gesamtbetrachtung deutlich überwiegen. Wie beweiswürdigend eingehend ausgeführt, findet die Ausschlussbestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Anwendung, da die BF und ihr Ehemann keine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG führen. Es wird kein Zweifel daran gehegt, dass zwischen der BF und ihrem Ehemann tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Mögen auch vereinzelte Ungereimtheiten im Laufe des Verfahrens entstanden sein, konnten diese doch im Wesentlichen aufgeklärt werden, sodass die ein Familienleben bekräftigenden Umstände in Gesamtbetrachtung deutlich überwiegen. Die BF ist somit unzweifelhaft als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren. Die BF ist somit unzweifelhaft als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zu qualifizieren. 3.
  3. Aus diesem Grund ist der Beschwerde der BF stattzugeben und ihr

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Aus diesem Grund ist der Beschwerde der BF stattzugeben und ihr

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5.

§ 3Abs. 4 i

Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.5.

Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

§ 3Abs. 4b Asyl

G gilt oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet.

Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt oben stehender Absatz 4, in einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten mit unbefristeter Gültigkeitsdauer gewährt. Daher verfügt auch die BF nun über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten mit unbefristeter Gültigkeitsdauer gewährt. Daher verfügt auch die BF nun über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2224021.2.00

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