Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise
G 2005 aufgrund einer bestehenden Ehe mit einem in Österreich Asylberechtigten.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund einer bestehenden Ehe mit einem in Österreich Asylberechtigten. 2. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die Österreichische Botschaft in Kiew vom XXXX sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF
G 2005 nicht wahrscheinlich, da die Ehe gegen den ordre public verstoße und Zweifel am Familienverhältnis bestünden.2. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) an die Österreichische Botschaft in Kiew vom römisch 40 sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich, da die Ehe gegen den ordre public verstoße und Zweifel am Familienverhältnis bestünden.
G 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF vom BFA aufgetragen,
Paragraph 15 b, AsylG 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
G 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Im Rahmen der Einvernahme wurde der BF eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. 6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF vom BFA aufgetragen,
G 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF vom BFA aufgetragen,
Paragraph 15 b, AsylG 2005 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde noch darüber abgesprochen, dass der BF aufgetragen wurde, in näher genannten Zeiträumen in näher genannten Quartieren Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte VIII. und IX.).8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde noch darüber abgesprochen, dass der BF aufgetragen wurde, in näher genannten Zeiträumen in näher genannten Quartieren Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkte römisch acht. und römisch neun.).
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.). Gegen die BF wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) erneut abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die BF wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.). 18. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde
AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,- über die BF verhängt, da sie einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.18. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde
Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 726,- über die BF verhängt, da sie einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
1 Z 2 lit. c NAG, welcher abgewiesen wurde.1.4. Die BF stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, welcher abgewiesen wurde. Die BF stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise
G 2005. Aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des BFA vom XXXX wurde ihr kein Visum gewährt.Die BF stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Kiew einen Antrag auf Einreise
Paragraph 35, AsylG 2005. Aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des BFA vom römisch 40 wurde ihr kein Visum gewährt. Die BF stellte am XXXX bei der BH XXXX einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 lit. c NAG, welcher abgewiesen wurde.Die BF stellte am römisch 40 bei der BH römisch 40 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, welcher abgewiesen wurde. Die BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.5. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der den österreichischen Behörden vorgelegten Identitätsdokumente, insbesondere auch des der Österreichischen Botschaft in Kiew vorgelegten Reisepasses, fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihrem Geburts- und Aufenthaltsort und zu ihren Sprachkenntnissen folgen im Übrigen ihren gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren. 2.2. Die Feststellungen über die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehemann in der Ukraine folgen ihrem letztlich glaubhaften Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen. Die BF und ihr Ehemann haben die Umstände ihres Kennenlernens im Verfahren glaubhaft machen können, indem beide in ihren jeweiligen Einvernahmen durch das BFA im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben machten (AS 669 ff und 719 ff). Einzig die Frage, ob sie sich erstmals beim gemeinsamen Freund oder beim (späteren) Ehemann der BF trafen, wurde von ihnen unterschiedlich beantwortet, was jedoch in Gesamtbetrachtung keinen derartigen Widerspruch darstellt, um die Umstände des Kennenlernens völlig in Zweifel zu ziehen. Dabei muss nämlich auch in Betrachtung bleiben, dass dieser Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA bereits rund zehn Jahre, somit also eine doch beträchtliche Zeit, zurücklag, sodass geringe Unterschiede in der Erinnerung durchaus nachvollziehbar sind. Die folgende traditionell-muslimische Eheschließung konnte die BF zunächst durch die Vorlage des entsprechenden Ehevertrages belegen (AS 585 ff mit Übersetzung in AS 417 ff). Zwar machten die BF und ihr Ehemann vor dem BFA leicht divergierende Angaben dazu, ob die Eheschließung selbst in der Moschee oder zu Hause erfolgte (AS 677 f und AS 722 f), doch konnte die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Zustandekommen dieser Ungereimtheiten nachvollziehbar erläutern (Verhandlungsprotokoll S. 7), wobei diese ihre Angaben auch mit jenen ihres Ehemannes in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung übereinstimmen (AS 787). Es ist dabei durchaus glaubhaft, dass sie als Christin, die zudem nicht arabisch spricht, kein näheres Verständnis für den genauen Ablauf der muslimischen Trauung hatte und musste sie ein solches angesichts der fehlenden Rechtsgültigkeit eines solchen Ehevertrages in der Ukraine auch nicht haben. Insoweit war dieser Ehevertrag vor allen Dingen für den Ehemann der BF und weniger für die BF selbst von (religiöser) Bedeutung. Im Übrigen ist auch hier zu bedenken, dass die Angaben der BF und ihres Ehemannes ansonsten übereinstimmten. Es ist folglich auch glaubhaft, dass die BF und ihr Ehemann von diesem Zeitpunkt weg eine Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt führten, was zudem durch diverse vorgelegte gemeinsame Fotos indiziert wurde (AS 567 ff). Anhaltspunkte zum Gegenteil sind hingegen nicht hervorgekommen. Unzweifelhaft und von der belangten Behörde nicht bestritten ist die zivilrechtliche Eheschließung in der Ukraine, zumal eine entsprechende Heiratsurkunde bereits im niederlassungsrechtlichen Verfahren vorgelegt wurde (AS 7 ff). Das BFA vermeinte dennoch im angefochtenen Bescheid, dass keine tatsächliche Beziehung bestanden habe, weil der Ehemann der BF in seinem Asylverfahren vorgebracht hatte, dass sie sich nach dem zwischenzeitlichen Verlust seines Aufenthaltstitels als Student und dem in seinem Herkunftsland ausgebrochenen Bürgerkrieg durch die standesamtliche Eheschließung die Erlangung eines Aufenthaltsstatus für ihn in der Ukraine erhofft hätten (AS 294). Dieser Schluss der belangten Behörde auf eine Aufenthaltsehe (nämlich bereits in der Ukraine) ist aber verfehlt. Ginge man nämlich von der Wahrheit dieses Vorbringens aus, so bedeutet es nicht im Umkehrschluss, dass die BF und ihr Ehemann keine Beziehung geführt hätten, sondern lediglich, dass rechtliche Umstände einen weiteren Grund für die Eheschließung dargestellt hätten, wobei dies vor dem Hintergrund des Kriegsausbruchs in Syrien durchaus nachvollziehbar wäre. Daraus kann aber nicht auf eine Aufenthaltsehe geschlossen werden, zumal die BF und ihr Ehemann schon zuvor eine jahrelange Beziehung führten. Der bloße Gedanke der weiteren Festigung des Aufenthalts durch die Schließung einer Ehe bei tatsächlich bestehendem Familienleben ist nämlich keineswegs als Eingehen einer Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Allerdings kam im Laufe des Verfahrens ohnehin hervor, dass dieses Vorbringen tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach, da die BF und ihr Ehemann zugaben, dass dieser zu jenem Zeitpunkt bereits über ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter in der Ukraine verfügte (AS 677 und 966; Verhandlungsprotokoll S. 11) bzw. entsprechendes auch durch eine Recherche des BFA hervorkam (AS 874). Die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes der BF über diesen vermeintlichen Grund der Eheschließung sind also viel eher vor dem Hintergrund zu verstehen, dass dieser – offenkundig in Befürchtung einer allfälligen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich – seinen wahren Aufenthaltsstatus in der Ukraine nicht bekanntgeben wollte. Entsprechendes gab der Ehemann der BF letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu (Verhandlungsprotokoll S. 11 und 13). Mag es zwar auch sein, dass die BF und ihr Ehemann dadurch ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzten, geht doch auch in dieser Betrachtungsweise die Argumentation des BFA ins Leere, da schon gar kein Konnex zur Ehe und zum Familienleben der BF besteht. In diesem Zusammenhang sind letztlich auch die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise des Ehemannes der BF zu sehen. Das BFA unterließ es dabei, die vorgelegten Chatprotokolle und Überweisungsbelege (AS 591 ff und AS 613
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
G 2005 ist Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
G 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3). Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden im Falle einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden im Falle einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Nach § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Nach den Materialien (RV 952, 22 GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22 GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.
Vm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Aus diesem Grund ist der Beschwerde der BF stattzugeben und ihr
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5.
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.5.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat („Asyl auf Zeit“). Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
G gilt oben stehender Abs. 4 in einem Familienverfahren
G mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt oben stehender Absatz 4, in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten mit unbefristeter Gültigkeitsdauer gewährt. Daher verfügt auch die BF nun über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Dem Ehemann der BF wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten mit unbefristeter Gültigkeitsdauer gewährt. Daher verfügt auch die BF nun über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2224021.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.