Obsah (15)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlG303 2236979-1 Spruch, G303 2236979-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 21.08.2020 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch zwei. Herr römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 21.08.2020 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.08.2020 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.08.2020 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.09.2020 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.09.2020 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2020 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen. 3.
- Der BF nahm mit Schreiben vom 10.10.2020 zum medizinischen Beweisverfahren Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er zunächst ca. 5 Minuten von Dr. XXXX untersucht worden sei und danach verschiedene Fragen beantwortet habe. Die Röntgenbilder (MR) seien von der Sachverständigen nicht angeschaut worden. Der BF habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er am rechten Auge vor vielen Jahren eine Schieloperation gehabt habe und seit seiner Kindheit am rechten Auge fast blind sei. Am 06.10.2020 habe der BF der Sachverständigen diesbezüglich einen augenärztlichen Befund übermittelt. Am 02.10.2020 habe der BF jedoch bereits eine „Ablehnung“ von der belangten Behörde erhalten, obwohl die Sachverständige den augenärztlichen Befund noch nicht gesehen habe. Der BF ersuche um nochmalige Untersuchung, insbesondere des rechten Auges. 3.
- Der BF nahm mit Schreiben vom 10.10.2020 zum medizinischen Beweisverfahren Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er zunächst ca. 5 Minuten von Dr. römisch 40 untersucht worden sei und danach verschiedene Fragen beantwortet habe. Die Röntgenbilder (MR) seien von der Sachverständigen nicht angeschaut worden. Der BF habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er am rechten Auge vor vielen Jahren eine Schieloperation gehabt habe und seit seiner Kindheit am rechten Auge fast blind sei. Am 06.10.2020 habe der BF der Sachverständigen diesbezüglich einen augenärztlichen Befund übermittelt. Am 02.10.2020 habe der BF jedoch bereits eine „Ablehnung“ von der belangten Behörde erhalten, obwohl die Sachverständige den augenärztlichen Befund noch nicht gesehen habe. Der BF ersuche um nochmalige Untersuchung, insbesondere des rechten Auges.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX um eine ergänzende medizinische Stellungnahme. Die Sachverständige führte in der medizinischen Stellungnahme vom 23.10.2020 zusammengefasst aus, dass die Untersuchung nicht nur 5 Minuten gedauert habe, da ein Patient von ihr immer von Kopf bis Fuß angeschaut werde. Die Patienten müssten von Kopf bis Fuß Übungen machen, die vorgezeigt würden, dieser Status würde zwischen zehn bis 20 Minuten dauern. Vor der körperlichen Untersuchung finde ein Anamnesegespräch statt, dass die Vorgeschichte des Patienten durchleuchten solle und schließlich werde ebenso noch von Kopf bis Fuß alles durchgefragt. Der Anamneseteil würde je nach geistiger Fitness des Patienten zwischen 10 Minuten und einer halben Stunde dauern. Insgesamt verlasse kein Patient unter ca. einer halben Stunde die Ordination. Die Sehschwäche des rechten Auges sei im Sachverständigengutachten unter Punkt
- berücksichtigt worden. Die Sachverständige habe die Einschätzung aufgrund der Anamnese und des Untersuchungsbefundes gemacht, und wie der nachgereichte Befund von Dr. XXXX zeige auch richtig eingeschätzt. Amblyopie eines Auges könne nicht höher als 30 % eingeschätzt werden, das andere Auge habe einen korrigierten Visus von 1,0 gehabt und sei somit die Einschätzung der GS 2 korrekt. Auch die Einschätzung der orthopädischen Leiden bleibe aufrecht, da die MRT-Befunde bewertet worden seien und die Sachverständige die MR-Bilder per se dazu nicht benötige.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 um eine ergänzende medizinische Stellungnahme. Die Sachverständige führte in der medizinischen Stellungnahme vom 23.10.2020 zusammengefasst aus, dass die Untersuchung nicht nur 5 Minuten gedauert habe, da ein Patient von ihr immer von Kopf bis Fuß angeschaut werde. Die Patienten müssten von Kopf bis Fuß Übungen machen, die vorgezeigt würden, dieser Status würde zwischen zehn bis 20 Minuten dauern. Vor der körperlichen Untersuchung finde ein Anamnesegespräch statt, dass die Vorgeschichte des Patienten durchleuchten solle und schließlich werde ebenso noch von Kopf bis Fuß alles durchgefragt. Der Anamneseteil würde je nach geistiger Fitness des Patienten zwischen 10 Minuten und einer halben Stunde dauern. Insgesamt verlasse kein Patient unter ca. einer halben Stunde die Ordination. Die Sehschwäche des rechten Auges sei im Sachverständigengutachten unter Punkt
- berücksichtigt worden. Die Sachverständige habe die Einschätzung aufgrund der Anamnese und des Untersuchungsbefundes gemacht, und wie der nachgereichte Befund von Dr. römisch 40 zeige auch richtig eingeschätzt. Amblyopie eines Auges könne nicht höher als 30 % eingeschätzt werden, das andere Auge habe einen korrigierten Visus von 1,0 gehabt und sei somit die Einschätzung der GS 2 korrekt. Auch die Einschätzung der orthopädischen Leiden bleibe aufrecht, da die MRT-Befunde bewertet worden seien und die Sachverständige die MR-Bilder per se dazu nicht benötige.
- Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme von Dr. römisch 40 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
- Mit Schreiben vom 13.11.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.11.2020, erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Bezugnehmend auf seine im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen vom 10.10.2020 brachte der BF vor, dass er zurzeit in ärztlicher Behandlung sei und er nochmals um eine objektive fachärztliche Untersuchung bitte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.11.2020 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 19.10.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 14.09.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:8.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 19.10.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 14.09.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (beinhaltend sind die Beschwerden an der gesamten Wirbelsäule sowie die stattgehabte Dupuytren-Operation (einschließlich neurologischem Defizit) 02.01.02 40 2 Sehschwäche am rechten Auge (stattgehabte Schieloperation; verminderter Visus) Fixer Richtsatzwert 11.01.03 30 3 Migräne Oberster Richtsatzwert 04.11.01 20 4 Reaktive Dysthymie mit Schlafstörung 03.06.01 20 5 Urtikaria Fixer Richtsatzwert 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung resultiere aus der führenden Gesundheitsstörung 1 und werde durch die weiteren Gesundheitsstörungen 2 bis 4 um insgesamt eine Stufe angehoben. Dies aufgrund der negativ wechselseitigen Beeinflussung. Die weitere Gesundheitsstörung 5 hebe aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter an. Im Vergleich zum Vorgutachten werde diesbezüglich ausgeführt, dass insbesondere die Beschwerden am Achsenskelett des BF (Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit nunmehr diagnostiziertem Bandscheibenvorfall sowie intravenöser Behandlung) einen erhöhten Grad der Behinderung von 40 % betreffend die Gesundheitsstörung 1 rechtfertigen würden. Ansonsten zeige sich ein unveränderter Befund. Eine erhebliche Sehbehinderung liege in Summe nicht vor, zumal der BF über eine entsprechende Funktionalität betreffend das linke Auge verfüge.
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ● degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates (Grad der Behinderung: 40 %) ● Sehschwäche am rechten Auge, stattgehabte Schieloperation und verminderter Visus (Grad der Behinderung: 30 %) ● Migräne (Grad der Behinderung: 20 %) ● Reaktive Dysthymie mit Schlafstörung (Grad der Behinderung: 20 %) ● Urtikaria (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF stehen die orthopädischen Leiden (degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates) mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Die weiteren Leiden (Sehschwäche, Migräne und reaktive Dysthymie mit Schlafstörung) steigern den Grad der Behinderung aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe. Das Leiden Urtikaria bewirkt aufgrund der Geringfügigkeit keine weitere Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 von Hundert und besteht seit Antragstellung am 21.08.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und das festgestellte Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, aus welchem auch ersichtlich ist, dass der BF in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ist aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 19.10.2021, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 19.10.2021, festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren korrekte Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung ergeben sich daraus. Die orthopädischen Beschwerden wurden nunmehr seitens des ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der medizinischen Begutachtung mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40 % höher eingeschätzt. Seitens des Sachverständigen ist die Neueinschätzung des Hauptleidens insbesondere durch die Beschwerden am Achsenskelett (Hals- und Lendenwirbelsäule) mit nunmehr diagnostiziertem Bandscheibenvorfall sowie intravenöser Behandlung gerechtfertigt. Da zwischen der orthopädischen Erkrankung und den anderen vorliegenden Leiden (ausgenommen der Hauterkrankung Urtikaria) eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht, konnte insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert werden. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel belegen nachvollziehbar, dass die Funktionseinschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.08.2020 vorgelegen sind. Daher wird auch ab diesem Zeitpunkt der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgestellt. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von dem BF noch von der belangten Behörde eingebracht. Das eingeholte Sachverständigengutachten blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. XXXX basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.09.
- Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche und auch entscheidungsrelevante Begutachtung durch Dr. römisch 40 basierte auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 14.09.
- Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. , Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. , Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , vom 19.10.2021, zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , vom 19.10.2021, zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 21.08.2020, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, somit ab 21.08.2020, erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2236979.1.00