← Österreich

{'item': 'G303 2238504-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlG303 2238504-1 Spruch, G303 2238504-1/7EG303 2238504-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.10.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung seines bis zum 31.10.2020 befristeten Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 15.10.2020 angeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.10.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neuausstellung seines bis zum 31.10.2020 befristeten Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein ärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 15.10.2020 angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2020 (gemeint wohl: 15.11.2020) gutachterlich festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage. 2.
  5. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2020, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.12.2020 (gemeint wohl: 15.11.2020) gutachterlich festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt, wonach ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen: „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt, wonach ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen: „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  8. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2020 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  9. Gegen diesen Behindertenpass mit Bescheidcharakter erhob der BF mit Schreiben vom 19.12.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.12.2020, fristgerecht Beschwerde. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2000 eine äußerst schwere Herzoperation gehabt habe (Aortenklappenersatz, Mitralklappe repariert, Herzschrittmacher implantiert). Bereits im Jahr 2002 sei dem BF eine Behinderung von 70 v.H. unbefristet und im Jahre 2019 70 % befristet bis 31.10.2020 zugesprochen worden. Somit sei es ihm unerklärlich, dass nunmehr eine Behinderung von 50 % bewilligt worden sei. Ohne herzstärkende Medikamente sei es gar nicht möglich ein halbwegs normales Leben zu führen. Wenn der BF kurze Strecken zu Fuß gehe, würde dies zu Atemnot führen, er müsse stehen bleiben und ausrasten. Trotz Hüftoperation sei eine 100%ige Fitness nicht mehr vorhanden. Es würden schon bei kurzen Strecken (100 m) Beschwerden auftreten, wie Ziehen im Hüftbereich bis hinunter in den Oberschenkel und Schmerzen im Kreuzbereich. Bis der BF zu öffentlichen Verkehrsmitteln komme, müsse er x-mal stehen bleiben, um sich zu erholen. Der BF ersuche um nochmalige Überprüfung, da für ihn die Abstufung von 70 % auf 50 % sowie die Aberkennung des Parkausweises unerklärlich seien.
  10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 12.01.2021 ein.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.09.2021, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen angeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.09.2021, werden, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Gesundheitsschädigungen angeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Eingeschränkte cardiale Funktion bei Zustand nach Aortenklappenersatz, Mitralklappenrekonstruktion und Schrittmacherimplantation 2000 Oberer Rahmensatz entsprechend dem Zustand nach OP an 2 Klappen inkl. Schrittmacherimplantation. Es erfolgt eine dauerhafte Antikoagulationstherapie. Dieser Rahmensatz wurde gewählt, da seit 2002 60 % auf Dauer veranschlagt wurde und bei der Untersuchung 2019 die Diagnosen übernommen wurden. Eine Herabstufung erscheint daher nicht mehr durchführbar, zumal nach wie vor eine Einschränkung der körperlichen Leistung vorliegt. 05.02.02 60 2 Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates. Unterer Rahmensatz entsprechend dem Zustand nach Endoprothesenersatz des rechten Hüftgelenkes 02/2020 mit guter Funktion. Linksseitig bestehen bereits Arthrosezeichen, jedoch noch ohne schweres Funktionsdefizit. Von Seiten der Wirbelsäule besteht keine Verschlechterung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid, insbesondere besteht kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, weshalb hier keine Änderung vorgenommen wird. Unterer Rahmensatz entsprechend dem Zustand nach Endoprothesenersatz des rechten Hüftgelenkes 02 aus 2020, mit guter Funktion. Linksseitig bestehen bereits Arthrosezeichen, jedoch noch ohne schweres Funktionsdefizit. Von Seiten der Wirbelsäule besteht keine Verschlechterung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid, insbesondere besteht kein Hinweis auf eine akute Nervenwurzelreizung, weshalb hier keine Änderung vorgenommen wird. 02.02.02 30 3 Diabetes mellitus Typ II.Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem behandelten Diabetes mellitus. Ein Langzeitwert ist nicht vorliegend. 09.02.01 20 4 Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der notwendigen Kombinationsbehandlung 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 mit 60 % führend sei. Die Position 2 steigere wie im angefochtenen Bescheid bei gegenseitiger Leidenspotenzierung um eine weitere Stufe. Der Gesamtgrad der Behinderung bestehe seit dem Vorgutachten 2002 und sei als Dauerzustand bereits damals anzusehen.
  12. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.09.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 29.09.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.

  1. Eine Stellungnahme bzw. Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert übermittelt. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Eingeschränkte cardiale Funktion bei Zustand nach Aortenklappenersatz, Mitralklappen-rekonstruktion und Schrittmacherimplantation im Jahr 2000 (Grad der Behinderung: 60 %) - Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (Grad der Behinderung: 30 %) - Diabetes mellitus Typ II (Grad der Behinderung: 20 %)- Diabetes mellitus Typ römisch zwei (Grad der Behinderung: 20 %) - Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die eingeschränkte Herzfunktion nach erfolgter Operation an zwei Herzklappen und Schrittmacherimplantation. Der Grad der Behinderung dieser führenden Gesundheitsschädigung beträgt 60 % und wird durch das Leiden „Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates“ wegen wechselseitiger negativer Beeinflussung um eine Stufe angehoben. Die Leiden „Diabetes mellitus Typ II“ und Bluthochdruck bewirken keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 (siebzig) von Hundert. Es besteht diesbezüglich ein Dauerzustand.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.09.2021, objektiviert. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.09.2021, objektiviert. Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde bei der Begutachtung der in Vorlage gebrachte Befund berücksichtigt und ein persönlicher Untersuchungsbefund erhoben. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen, deren Wechselwirkungen zueinander und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Insbesondere wurde gutachterlich festgehalten, dass die Herzerkrankung bereits im Jahr 2002 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60% dauerhaft eingeschätzt wurde. Die vorliegenden Diagnosen haben sich seit dieser Einschätzung auch nicht geändert. Eine Herabstufung, wie im Vorgutachten von Dr. XXXX von 04.12.2020 vorgenommen wurde, erscheint daher seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht nachvollziehbar, da die körperliche Leistung des BF nach wie vor eingeschränkt ist. Insbesondere wurde gutachterlich festgehalten, dass die Herzerkrankung bereits im Jahr 2002 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60% dauerhaft eingeschätzt wurde. Die vorliegenden Diagnosen haben sich seit dieser Einschätzung auch nicht geändert. Eine Herabstufung, wie im Vorgutachten von Dr. römisch 40 von 04.12.2020 vorgenommen wurde, erscheint daher seitens der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht nachvollziehbar, da die körperliche Leistung des BF nach wie vor eingeschränkt ist. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 07.09.2021 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Stellungnahme. Es blieb daher im Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 07.09.2021 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Verfahrensparteien erstatteten dazu keine Stellungnahme. Es blieb daher im Beschwerdeverfahren unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der vorliegenden Rechtssache wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird insbesondere die eingetragene Höhe des Grades der Behinderung bekämpft.

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt werden.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt werden. Alle in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen des BF wurden in dem vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt; für jedes einzelne behinderungsrelevante Leiden wurde ein Grad der Behinderung nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Behindertenpass spruchgemäß insofern abzuändern, dass der Grad der Behinderung 70 von Hundert beträgt. Der in der Beschwerde nach § 29b StVO 1960 begehrte Parkausweis ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, da der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 27Vw

GVG auf den angefochtenen Bescheid beschränkt ist und gegenständlich in diesem lediglich über die Neuausstellung des Behindertenpasses abgesprochen wurde. Der in der Beschwerde nach Paragraph 29 b, StVO 1960 begehrte Parkausweis ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, da der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 27, VwGVG auf den angefochtenen Bescheid beschränkt ist und gegenständlich in diesem lediglich über die Neuausstellung des Behindertenpasses abgesprochen wurde. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 StVO 1960 zu entscheiden haben.Die belangte Behörde wird in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, StVO 1960 zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2238504.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.