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{'item': 'G314 2195774-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlG314 2195774-1 Spruch, G314 2195774-1/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde der mj. römisch 40 , vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 : A) Das am 22.07.2021 mündlich verkündete und am 10.08.2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ. G314 2195765-1/15E, G314 2195767-1/12E, G314 2195770-1/13E, G314 2195772-1/12E und G314 2195774-1/11E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Kopf wie folgt bezeichnet wird: „mj. XXXX , geb. XXXX “. A) Das am 22.07.2021 mündlich verkündete und am 10.08.2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ. G314 2195765-1/15E, G314 2195767-1/12E, G314 2195770-1/13E, G314 2195772-1/12E und G314 2195774-1/11E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Fünftbeschwerdeführerin im Kopf wie folgt bezeichnet wird: „mj. römisch 40 , geb. römisch 40 “. B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Hier wurde das Geburtsdatum der oben angeführten Beschwerdeführerin im Kopf des Erkenntnisses versehentlich mit XXXX (statt richtig mit XXXX ) angegeben. Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Hier wurde das Geburtsdatum der oben angeführten Beschwerdeführerin im Kopf des Erkenntnisses versehentlich mit römisch 40 (statt richtig mit römisch 40 ) angegeben. Dieser offenkundige Schreibfehler ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen. Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage, ob und wie ein Fehler zu berichtigen ist, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt, und in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, zu lösen war.Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage, ob und wie ein Fehler zu berichtigen ist, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt, und in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2195774.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.