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{'item': 'G315 2200628-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlG315 2200628-1 Spruch, G315 2200632-1/37EG315 2200625-1/29EG315 2200628-1/29EG315 2200632-1/37E, G315 2200625-1/29E, G315 2200628-1/29E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , sowie 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zahlen: zu 1 XXXX betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.08.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zahlen: zu 1 römisch 40 betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.08.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Der mj. XXXX und dem mj. XXXX wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Der mj. römisch 40 und dem mj. römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , mj. XXXX sowie mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , mj. römisch 40 sowie mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz „BF1“ genannt) ist die leibliche Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF2“ und „BF3“ genannt). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo BF1 für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz „BF1“ genannt) ist die leibliche Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF2“ und „BF3“ genannt). Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo BF1 für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellte.
  3. Am 06.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.
  4. Mit Urkundenvorlage vom 17.02.2017 legten die Beschwerdeführer durch ihre damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung ein Konvolut an Integrationsunterlagen, darunter insbesondere zwei Schulnachrichten der BF2 und des BF3, vor. Bereits mit Schreiben vom 13.06.2017 wurde die Vollmachtsauflösung der Vertretungsvollmacht der vormaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF1 am 24.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF1 ein Konvolut an Unterlagen, darunter ein am 15.09.2017 bestandenes ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf Niveau A1, diverse Teilnahmebestätigungen an Kursen und Workshops, eine Bestätigung über Remunerationstätigkeiten, sowie ihre arabischen Dienstausweise, einen irakischen MRT-Befund der Wirbelsäule der BF1 vom 31.08.2015, ein Konvolut arabischer Dokumente und ein Zeugnis der Universität vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Weiters legte BF1 einen Ehevertrag vom 22.03.2017 über die traditionelle Eheschließung mit dem damals zweiten Ehegatten (dem nunmehr geschiedenen Ehegatten) sowie das Schreiben des Islamischen Zentrums Wien vom 23.11.2017 über die traditionelle Scheidung, eine Anzeigenbestätigung über Köperverletzung und gefährliche Drohung der LPD Wien vom 20.09.2017 samt der Niederschrift der LPD über die Zeugenvernehmung der BF1 als Opfer vom 20.09.2017, einen Amtsvermerk vom 20.09.2017 über den Vorfall, bei dem auch die minderjährigen Beschwerdeführer von häuslicher Gewalt betroffen gewesen sind und dem gegenüber dem zweiten nunmehr geschiedenen Ehemann ausgesprochenen Betretungsverbot und die darauffolgende einstweilige Verfügung vom 02.10.2017 sowie einen polizeiamtsärztlichen Bericht vom 26.09.2017 über die Verletzungen der BF1 vor.
  6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 01.06.2018 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 01.06.2018 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). In den die beiden minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden wurde zusammengefasst auf die Ausführungen im Bescheid der BF1 verwiesen.
  8. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 04.06.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
  9. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 04.06.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
  10. Mit dem am 04.07.2018 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde gegen die oben angeführten Bescheide gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde zusammengefasst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
  11. Mit dem am 04.07.2018 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde gegen die oben angeführten Bescheide gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde zusammengefasst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Der Beschwerde war ein Konvolut medizinischer Befunde der BF1 beigelegt.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind ursprünglich am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach Unzustädigkeitseinrede der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wegen § 20 AsylG wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 13.08.2018 der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind ursprünglich am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach Unzustädigkeitseinrede der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wegen Paragraph 20, AsylG wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 13.08.2018 der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
  14. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung I417 zugewiesen.
  15. Mit Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung vom 24.10.2018 wurden im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen übermittelt. Darüber hinaus wurden Screenshots von Drohnachrichten übermittelt, die die BF1 am 03.10., 09.
  16. und 13.
  17. [2018, Anm.] über Facebook von einem Unbekannten namens „ XXXX “ geschickt bekommen habe, welcher auf seinem Facebook-Profil das Logo der Miliz Al-Nujaba verwende, die die BF1 seinerzeit im Irak verfolgt habe. Darin werde der BF1 der Übersetzung des Dolmetschers gedroht, dass BF1, ihre Kinder, ihre Mutter und ihre Schwester umgebracht würden, da die Miliz den Aufenthaltsort der Mutter und der Schwester kennen und auch die BF1 im Fall ihrer Rückkehr finden würde.
  18. Mit Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung vom 24.10.2018 wurden im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht weitere Integrationsunterlagen übermittelt. Darüber hinaus wurden Screenshots von Drohnachrichten übermittelt, die die BF1 am 03.10., 09.
  19. und 13.
  20. [2018, Anm.] über Facebook von einem Unbekannten namens „ römisch 40 “ geschickt bekommen habe, welcher auf seinem Facebook-Profil das Logo der Miliz Al-Nujaba verwende, die die BF1 seinerzeit im Irak verfolgt habe. Darin werde der BF1 der Übersetzung des Dolmetschers gedroht, dass BF1, ihre Kinder, ihre Mutter und ihre Schwester umgebracht würden, da die Miliz den Aufenthaltsort der Mutter und der Schwester kennen und auch die BF1 im Fall ihrer Rückkehr finden würde.
  21. Mit einem weiteren Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung vom 21.01.2019 wurden weitere Integrationsunterlagen, unter anderem ein Integrationsprüfungszeugnis der BF1 auf Niveau A2 vom 11.02.2018, vorgelegt sowie ein auf Deutsch übersetztes Transkript der Messengernachrichten, mit welchen die BF1 im Oktober 2018 bedroht worden sei. Die BF1 sei deswegen so belastet, dass sie wegen Schlafstörungen und Angstzuständen in Behandlung sei.
  22. Auch mit Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung vom 13.05.2019 wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
  23. Infolge mehrerer Unzuständigkeitsanzeigen wurden die gegenständlichen Rechtssachen schlussendlich mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019 wieder der Gerichtsabteilung L526 zur Entscheidung zugewiesen.
  24. Am 17.02.2020 holte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes samt Verwaltungsakt des Bundesamtes betreffend das Asylverfahren des zweiten geschiedenen Ehemannes der BF1 zur Zahl I413 XXXX ein.
  25. Am 17.02.2020 holte das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes samt Verwaltungsakt des Bundesamtes betreffend das Asylverfahren des zweiten geschiedenen Ehemannes der BF1 zur Zahl I413 römisch 40 ein.
  26. Mit Schreiben der bisherigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.12.2020 wurde die Vertretungsvollmacht zum 31.12.2020 aufgelöst.
  27. Am 25.01.2021 langte die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2021 ein.
  28. Mit einer weiteren Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und am 01.02.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.
  29. Mit Ladung zu einer gemeinsam durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Beschwerdeführern Länderberichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt.
  30. Am 17.08.2021 langte die mit 16.08.2021 datierte schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde einerseits ausgeführt, die übermittelten Länderberichte seien zur Kenntnis genommen worden. Ergänzend werde jedoch auf die letzte Aktualisierung der EASO-Leitlinien zum Irak vom Jänner 2021 hingewiesen, weiters auf einen Anfang Jänner 2021 veröffentlichen Bericht von IOM zur Reintegration von RückkehrerInnen in den Irak und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.02.2019 zur Lage von alleinstehenden Frauen im Irak nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland verwiesen. Weiters wurden nähere Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd. Art. 8 EMRK erstattet. Die BF1 sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern. Bei den Beschwerdeführern handle es sich daher um besonders vulnerable Personen iSd. Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie).
  31. Am 17.08.2021 langte die mit 16.08.2021 datierte schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde einerseits ausgeführt, die übermittelten Länderberichte seien zur Kenntnis genommen worden. Ergänzend werde jedoch auf die letzte Aktualisierung der EASO-Leitlinien zum Irak vom Jänner 2021 hingewiesen, weiters auf einen Anfang Jänner 2021 veröffentlichen Bericht von IOM zur Reintegration von RückkehrerInnen in den Irak und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.02.2019 zur Lage von alleinstehenden Frauen im Irak nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland verwiesen. Weiters wurden nähere Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd. Artikel 8, EMRK erstattet. Die BF1 sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern. Bei den Beschwerdeführern handle es sich daher um besonders vulnerable Personen iSd. Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie). Zudem wurden noch weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF1 sowie die bereits mündig minderjährige BF2 und der mündig minderjährige BF3, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Die Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Aktenteile des eingeholten Verfahrensaktes zur Zahl I413 XXXX des zweiten geschiedenen Ehemannes der BF1 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.08.2021 erklärt.Die Aktenteile des eingeholten Verfahrensaktes zur Zahl I413 römisch 40 des zweiten geschiedenen Ehemannes der BF1 wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.08.2021 erklärt. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage allfälliger weiterer Integrationsunterlagen und den persönlichen Interessen im Inland, zur Thematik eines allfälligen Aufenthalts gemäß § 57 AsylG sowie zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage allfälliger weiterer Integrationsunterlagen und den persönlichen Interessen im Inland, zur Thematik eines allfälligen Aufenthalts gemäß Paragraph 57, AsylG sowie zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
  33. Am 24.08.2021 langte die mit 23.08.2021 datierte, ergänzende schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde ein Konvolut an weiteren Integrationsunterlagen vorgelegt.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin am 20.09.2021 eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Sicherheitslage, Versorgungslage, Unterkunft und Lage von Kindern konkret im Bezirk XXXX in Bagdad.
  35. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin am 20.09.2021 eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Sicherheitslage, Versorgungslage, Unterkunft und Lage von Kindern konkret im Bezirk römisch 40 in Bagdad.
  36. Die mit 05.11.2021 datierten Anfragebeantwortungen langten am 10.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  37. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.12.2021 wurden den Beschwerdeführern die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.11.2021 sowie ein aktuelles, aus dem COI-CMS generiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 4 mit Stand 15.10.2021) zur Kenntnisnahme und allfälliger schriftlicher Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
  38. Eine Stellungnahme langte am 29.12.2021 ein. In dieser wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es sich bei BF1 um eine alleinstehende Mutter mit minderjährigen Kindern handelt, die im Irak aufgrund der Situation im Irak mit Diskriminierung, Gewalt und Benachteiligung am Wohnungsmarkt rechnen müsse. Die Minderjährigen seien in ihrer Entwicklung gefährdet. Die BF hätten zwar familiäre Anbindungen im Irak, wobei jedoch aufgrund eines Kontaktabbruches mit einer Unterstützung nicht zu rechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.
  40. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch (vgl. vgl. Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 9 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 102 ff; aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten irakischen Reisepässe der Beschwerdeführer, AS 75 ff BF1; AS 35 ff BF2; AS 33 ff BF3; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 3 ff). 1.
  41. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch vergleiche vergleiche Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 9 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 102 ff; aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten irakischen Reisepässe der Beschwerdeführer, AS 75 ff BF1; AS 35 ff BF2; AS 33 ff BF3; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 3 ff). BF1 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat sie ein vierjähriges Universitätsstudium in Bagdad im Studienzweig Journalismus bzw. Literatur/Medien mit Bakkalaureat abgeschlossen. Am XXXX .2003 heiratete die BF1 in Bagdad den Kindesvater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, von welchem sie sich am XXXX 2012 scheiden ließ. Das Sorgerecht für die minderjährigen Beschwerdeführer wurde der BF1 zugesprochen. Der Kontakt zum Kindesvater nach der Scheidung beschränkte sich auf Besuche der Kinder. Zuletzt war sie für acht bis neun Jahre als Büroangestellte bzw. Beamtin im irakischen Verteidigungsministerium, XXXX , in Bagdad erwerbstätig. Ihre Aufgabe war die Archivierung von Akten und die Datenverwaltung. Sie erwirtschaftete damit ein Monatsgehalt von umgerechnet rund EUR 1.600,00 und hat mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern selbstständig und alleine im gemeinsamen Haushalt im Bezirk XXXX (in der Folge: K.) in Bagdad gewohnt (vgl. Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 9 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 102 ff, AS 107 & AS 110 BF1; aktenkundige Kopien der Dienstausweise der BF1, AS 167 BF1; aktenkundige Kopie des Universitätszeugnisses, AS 235 BF1; Beschwerde, AS 377 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5 ff & 15 f).BF1 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend hat sie ein vierjähriges Universitätsstudium in Bagdad im Studienzweig Journalismus bzw. Literatur/Medien mit Bakkalaureat abgeschlossen. Am römisch 40 .2003 heiratete die BF1 in Bagdad den Kindesvater der beiden minderjährigen Beschwerdeführer, von welchem sie sich am römisch 40 2012 scheiden ließ. Das Sorgerecht für die minderjährigen Beschwerdeführer wurde der BF1 zugesprochen. Der Kontakt zum Kindesvater nach der Scheidung beschränkte sich auf Besuche der Kinder. Zuletzt war sie für acht bis neun Jahre als Büroangestellte bzw. Beamtin im irakischen Verteidigungsministerium, römisch 40 , in Bagdad erwerbstätig. Ihre Aufgabe war die Archivierung von Akten und die Datenverwaltung. Sie erwirtschaftete damit ein Monatsgehalt von umgerechnet rund EUR 1.600,00 und hat mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern selbstständig und alleine im gemeinsamen Haushalt im Bezirk römisch 40 (in der Folge: K.) in Bagdad gewohnt vergleiche Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 9 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 102 ff, AS 107 & AS 110 BF1; aktenkundige Kopien der Dienstausweise der BF1, AS 167 BF1; aktenkundige Kopie des Universitätszeugnisses, AS 235 BF1; Beschwerde, AS 377 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5 ff & 15 f). In Bagdad leben noch die beiden Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der BF
  42. Die Eltern lebten dabei in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern in K./Bagdad. Inzwischen sind die Eltern der BF1 in den Bezirk XXXX in Bagdad umgezogen. In Bagdad leben noch die beiden Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der BF
  43. Die Eltern lebten dabei in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern in K./Bagdad. Inzwischen sind die Eltern der BF1 in den Bezirk römisch 40 in Bagdad umgezogen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund familiärer Zerwürfnisse oder Bedrohungen von Seiten der Familie keinen Kontakt mehr zur Familie der BF1 haben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF die Famiilie der BF1 im Falle einer Rückkehr nicht kontaktieren sollten und die BF nicht mit entsprechender familiärer Unterstützung rechnen könnten (vgl. Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 103 ff, AS 106 f BF1; Beschwerde, AS 379 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 8 ff & 13 & 18).Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund familiärer Zerwürfnisse oder Bedrohungen von Seiten der Familie keinen Kontakt mehr zur Familie der BF1 haben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die BF die Famiilie der BF1 im Falle einer Rückkehr nicht kontaktieren sollten und die BF nicht mit entsprechender familiärer Unterstützung rechnen könnten vergleiche Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 103 ff, AS 106 f BF1; Beschwerde, AS 379 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 8 ff & 13 & 18). Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind ebenfalls in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie haben dort bis zu ihrer Ausreise im September 2015 die Schule besucht (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 104).Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind ebenfalls in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie haben dort bis zu ihrer Ausreise im September 2015 die Schule besucht vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 104). Die Beschwerdeführer haben außer untereinander in Österreich oder Europa sonst keine aufhältigen Angehörigen (vgl. Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1).Die Beschwerdeführer haben außer untereinander in Österreich oder Europa sonst keine aufhältigen Angehörigen vergleiche Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1). Bei der BF1 wurde im Juni 2018 in Österreich 14 % ventrikuläre, polymorphe Extrasystolen (VES) sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert und ihr die Medikamente Nebivolol G.L. Tabletten 5 mg sowie Magnonrom verordnet (vgl. aktenkundiger Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 18.06.2018, AS 301 f BF1). BF1 leidet weiters an beidseits beginnenden Kniearthrosen (Varusgonarthrose) sowie an diversen degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen der gesamten Wirbelsäule inklusive Bandscheibenschäden auf Höhe L3/L4 und L5/S
  44. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die BF1 jedoch in keinerlei medizinischer oder medikamentöser Behandlung. Eine berücksichtigungswürdige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF1 konnte nicht festgestellt werden (vgl. radiologischer Befund vom 11.09.2017, AS 303 und AS 409 BF1; irakischer Radiologie-Befund vom 31.08.2015, AS 405; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 4 und 6). Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 4 und 6). Bei der BF1 wurde im Juni 2018 in Österreich 14 % ventrikuläre, polymorphe Extrasystolen (VES) sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert und ihr die Medikamente Nebivolol G.L. Tabletten 5 mg sowie Magnonrom verordnet vergleiche aktenkundiger Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 18.06.2018, AS 301 f BF1). BF1 leidet weiters an beidseits beginnenden Kniearthrosen (Varusgonarthrose) sowie an diversen degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen der gesamten Wirbelsäule inklusive Bandscheibenschäden auf Höhe L3/L4 und L5/S
  45. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die BF1 jedoch in keinerlei medizinischer oder medikamentöser Behandlung. Eine berücksichtigungswürdige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF1 konnte nicht festgestellt werden vergleiche radiologischer Befund vom 11.09.2017, AS 303 und AS 409 BF1; irakischer Radiologie-Befund vom 31.08.2015, AS 405; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 4 und 6). Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 4 und 6). Es wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leiden, die im Irak nicht behandelbar wären. Am XXXX 2017 heiratete BF1 traditionell, jedoch nicht standesamtlich, den irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Aufgrund häuslicher Gewalt gegenüber der BF1 aber auch gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführern trennte sich BF1 wieder von diesem Mann und ließ sich in der Folge am XXXX 2017 nach traditionellem Ristus scheiden. Gegen den zweiten geschiedenen Ehemann wurde von der Polizei am XXXX 2017 ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Mit Beschluss vom XXXX 2017, Zahl XXXX , wurde weiters eine einstweilige Verfügung gegen den zweiten geschiedenen Ehegatten erlassen. Der zweite geschiedene Ehemann kehrte im März 2018 in den Irak zurück. Der Antrag auf internationalen Schutz des zweiten geschiedenen Ehemannes wurde dennoch rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 zur Zahl I413 XXXX vollinhaltlich abgewiesen (vgl. eingeholter Gerichtsakt zur Zahl I413 2162358-1 sowie mündlich verkündetes Erkenntnis vom 08.01.2020; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 108 BF1; aktenkundige Kopien des Ehevertrages vom XXXX 2017 und der Scheidung vom XXXX 2017, AS 207 ff BF1; Anzeigenbestätigung und Niederschrift der LPD über die Zeugenvernehmung der BF1 als Opfer vom 20.09.2017, AS 171 ff BF1; Amtsvermerkt über den Vorfall vom XXXX 2017, bei welchem auch die minderjährigen Beschwerdeführer von häuslicher Gewalt betroffen waren, AS 181 ff BF1; Betretungsverbot des zweiten Ex-Ehemannes vom XXXX 2017, AS 185 ff BF1; Auszüge des Gerichtsbeschlusses über die einstweilige Verfügung, AS 197 ff BF1).Am römisch 40 2017 heiratete BF1 traditionell, jedoch nicht standesamtlich, den irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Aufgrund häuslicher Gewalt gegenüber der BF1 aber auch gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführern trennte sich BF1 wieder von diesem Mann und ließ sich in der Folge am römisch 40 2017 nach traditionellem Ristus scheiden. Gegen den zweiten geschiedenen Ehemann wurde von der Polizei am römisch 40 2017 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Mit Beschluss vom römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , wurde weiters eine einstweilige Verfügung gegen den zweiten geschiedenen Ehegatten erlassen. Der zweite geschiedene Ehemann kehrte im März 2018 in den Irak zurück. Der Antrag auf internationalen Schutz des zweiten geschiedenen Ehemannes wurde dennoch rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2020 zur Zahl I413 römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen vergleiche eingeholter Gerichtsakt zur Zahl I413 2162358-1 sowie mündlich verkündetes Erkenntnis vom 08.01.2020; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 108 BF1; aktenkundige Kopien des Ehevertrages vom römisch 40 2017 und der Scheidung vom römisch 40 2017, AS 207 ff BF1; Anzeigenbestätigung und Niederschrift der LPD über die Zeugenvernehmung der BF1 als Opfer vom 20.09.2017, AS 171 ff BF1; Amtsvermerkt über den Vorfall vom römisch 40 2017, bei welchem auch die minderjährigen Beschwerdeführer von häuslicher Gewalt betroffen waren, AS 181 ff BF1; Betretungsverbot des zweiten Ex-Ehemannes vom römisch 40 2017, AS 185 ff BF1; Auszüge des Gerichtsbeschlusses über die einstweilige Verfügung, AS 197 ff BF1). 1.
  46. Die Beschwerdeführer reisten am 05.09.2015 von Bagdad nach Erbil in der autonomen Region Kurdistan, wo sie sich sechs Tage aufhielten und verließen den Irak von Erbil aus am 11.09.2015 legal auf dem Luftweg und reisten nach Istanbul/Türkei. Von Izmir aus reisten die Beschwerdeführer dann schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot bis nach Griechenland, wo die Beschwerdeführer aus Eigenem zur Polizei gingen und einen Landesverweis erhielten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer teils zu Fuß, teil mit dem Bus, gemeinsam mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom jedenfalls über Nordmazedonien und Kroatien bis nach Österreich, wo sie am 24.09.2015 ankamen und am 27.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. insbesondere die letzten Ausreisestempel in den Reisepässen der Beschwerdeführer, AS 85 f BF1, AS 39 ff BF2 und AS 37 ff BF3; Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 103 und 105 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 14).1.
  47. Die Beschwerdeführer reisten am 05.09.2015 von Bagdad nach Erbil in der autonomen Region Kurdistan, wo sie sich sechs Tage aufhielten und verließen den Irak von Erbil aus am 11.09.2015 legal auf dem Luftweg und reisten nach Istanbul/Türkei. Von Izmir aus reisten die Beschwerdeführer dann schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot bis nach Griechenland, wo die Beschwerdeführer aus Eigenem zur Polizei gingen und einen Landesverweis erhielten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer teils zu Fuß, teil mit dem Bus, gemeinsam mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom jedenfalls über Nordmazedonien und Kroatien bis nach Österreich, wo sie am 24.09.2015 ankamen und am 27.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche insbesondere die letzten Ausreisestempel in den Reisepässen der Beschwerdeführer, AS 85 f BF1, AS 39 ff BF2 und AS 37 ff BF3; Erstbefragung vom 06.10.2015, AS 13 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 103 und 105 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 14). 1.
  48. Die minderjährige BF2 und der minderjährige BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbringen der BF1 (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1).1.
  49. Die minderjährige BF2 und der minderjährige BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbringen der BF1 vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1). Weder die BF1 noch ihre näheren Angehörigen waren im Irak politisch aktiv oder gehörten einer politischen Partei bzw. Gruppierung an. Sie hatte vor ihrer Ausreise auch keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften im Herkunftsstaat zu gewärtigen und brachten auch keine zivilgesellschaftlichen Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen) vor, die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 13).Weder die BF1 noch ihre näheren Angehörigen waren im Irak politisch aktiv oder gehörten einer politischen Partei bzw. Gruppierung an. Sie hatte vor ihrer Ausreise auch keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften im Herkunftsstaat zu gewärtigen und brachten auch keine zivilgesellschaftlichen Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen) vor, die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 24.04.2018, AS 107 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 13). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass BF1 von schiitischen Milizen, insbesondere der „Harakat Hezbollah al-Nujaba“, sunnitischen Milizen, dem IS oder einer sonstigen kriminellen Gruppierung bedroht worden ist und deswegen im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer hatten auch keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass BF1 von den Familienangehörigen ihres inzwischen in den Irak zurückgekehrten zweiten geschiedenen Ehemannes tatsächlich und nachhaltig bedroht wird. Ebenso wenig kann eine Bedrohung der BF1 durch ihre eigene Familie oder eine konkrete und individuelle Verfolgung bzw. Bedrohung aller Beschwerdeführer wegen ihres „westlichen Lebensstils“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. BF1 hatte vor ihrer Ausreise aus dem Irak keine Probleme als alleinstehende, geschiedene Frau und alleinerziehende Mutter zu gewärtigen. Sie ging einer Arbeit nach und hat nur mit ihren Kindern in einem Haushalt gelebt. 1.
  50. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. 1.
  51. Zumindest seit ihrer Asylantragstellung halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügen hier jedenfalls seit 23.10.2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 07.12.2021).1.
  52. Zumindest seit ihrer Asylantragstellung halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügen hier jedenfalls seit 23.10.2015 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 07.12.2021). Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister jeweils vom 07.12.2021).Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister jeweils vom 07.12.2021). 1.
  53. Die Beschwerdeführer gingen bis dato in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor von Leistungen der Grundversorgung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 07.12.2021; Grundversorgungsdatenauszüge der Beschwerdeführer jeweils vom 08.12.2021). 1.
  54. Die Beschwerdeführer gingen bis dato in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor von Leistungen der Grundversorgung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 07.12.2021; Grundversorgungsdatenauszüge der Beschwerdeführer jeweils vom 08.12.2021). Die Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten (vgl. aktenkundige Strafregisterauszüge vom 07.12.2021).Die Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundige Strafregisterauszüge vom 07.12.2021). Die minderjährige BF2 besuchte in Österreich in den Schuljahren 2016/2017 sowie 2017/2018 eine neue Mittelschule als außerordentliche Schülerin. Auch im Schuljahr 2018/2019 besuchte die BF2 die Neue Mittelschule. Zum Entscheidungszeitpunkt besucht sie die Oberstufe eines Gymnasiums (vgl. aktenkundige Schulnachrichten, AS 27 BF2; AS 47 BF2; Schulbesuchsbestätigung vom 07.01.2019; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5).Die minderjährige BF2 besuchte in Österreich in den Schuljahren 2016 aus 2017, sowie 2017 aus 2018, eine neue Mittelschule als außerordentliche Schülerin. Auch im Schuljahr 2018 aus 2019, besuchte die BF2 die Neue Mittelschule. Zum Entscheidungszeitpunkt besucht sie die Oberstufe eines Gymnasiums vergleiche aktenkundige Schulnachrichten, AS 27 BF2; AS 47 BF2; Schulbesuchsbestätigung vom 07.01.2019; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5). Der minderjährige BF3 besuchte in Österreich in den Schuljahren 2016/2017 sowie 2017/2018 eine neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler. Auch im Schuljahr 2018/2019 besuchte der BF3 die Neue Mittelschule. Zum Entscheidungszeitpunkt besucht er eine Fachmittelschule in der Fachrichtung Mechatronik (vgl. aktenkundige Schulnachrichten, AS 28 BF3; AS 45 BF3; Schulbesuchsbestätigung vom 07.01.2019; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5).Der minderjährige BF3 besuchte in Österreich in den Schuljahren 2016 aus 2017, sowie 2017 aus 2018, eine neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler. Auch im Schuljahr 2018 aus 2019, besuchte der BF3 die Neue Mittelschule. Zum Entscheidungszeitpunkt besucht er eine Fachmittelschule in der Fachrichtung Mechatronik vergleiche aktenkundige Schulnachrichten, AS 28 BF3; AS 45 BF3; Schulbesuchsbestätigung vom 07.01.2019; Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5). BF1 hat in Österreich einige Deutschkurse besucht und bestand eine Integrationsprüfung, mit der auch Sprachkenntnise zum Niveau A2 nachgewiesen wurden. Sie geht auch mehreren ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nach und hat eine Vielzahl an Integrationskursen besucht. Zuletzt leistete sie bezahlte Besuchsdienste für einen Verein (vgl. aktenkundiges Integrationsprüfungszeugnis vom 11.12.2018 sowie Konvolut an Unterstützungsschreiben und Teilnahmebestätigungen; insbesondere aktenkundiger Lebenslauf der BF1 sowie Honorarnoten über die Besuchsdienste).BF1 hat in Österreich einige Deutschkurse besucht und bestand eine Integrationsprüfung, mit der auch Sprachkenntnise zum Niveau A2 nachgewiesen wurden. Sie geht auch mehreren ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten nach und hat eine Vielzahl an Integrationskursen besucht. Zuletzt leistete sie bezahlte Besuchsdienste für einen Verein vergleiche aktenkundiges Integrationsprüfungszeugnis vom 11.12.2018 sowie Konvolut an Unterstützungsschreiben und Teilnahmebestätigungen; insbesondere aktenkundiger Lebenslauf der BF1 sowie Honorarnoten über die Besuchsdienste). BF1 war in der Lage, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wenngleich sie dabei auch grundlegende Grammatikregeln nicht beachtet hat – auf Deutsch vorzustellen und die diesbezüglich an sie gerichtete, nicht übersetzte, Aufforderung des Gerichtes zumindest zu verstehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5). BF1 trägt bereits seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 keinen Hijab mehr und kleidet sich westlich (vgl. aktenkundige Fotos der BF1, etwa AS 45 BF1 und AS 239 BF1). BF1 war in der Lage, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wenngleich sie dabei auch grundlegende Grammatikregeln nicht beachtet hat – auf Deutsch vorzustellen und die diesbezüglich an sie gerichtete, nicht übersetzte, Aufforderung des Gerichtes zumindest zu verstehen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.08.2021, S 5). BF1 trägt bereits seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 keinen Hijab mehr und kleidet sich westlich vergleiche aktenkundige Fotos der BF1, etwa AS 45 BF1 und AS 239 BF1). BF2 und BF3 sprechen einwandfrei Deutsch. 1.
  55. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem BF offengelegten Quellen getroffen: 1.7.
  56. Zur Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und den Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Stand 13.01.2022 gab es im Irak 2,1 Mio bestätigte COVID-19 Erkrankungen, 24.220 Todesfälle und bis 10.01.2022 waren 14,8% vollständig geimpft, 21,7% wurden einmal geimpft (vgl. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 10.01.2022).Mit Stand 13.01.2022 gab es im Irak 2,1 Mio bestätigte COVID-19 Erkrankungen, 24.220 Todesfälle und bis 10.01.2022 waren 14,8% vollständig geimpft, 21,7% wurden einmal geimpft vergleiche https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 10.01.2022). Mit Stand 29.11.2021 ergibt sich aus der Zusammenfassung der WKO (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html): „Aktuell & Wichtig ● Alle Passagiere müssen bei AUSREISE aus dem Irak einen negativen PCR-Test vorlegen, um einen irakischen Flughafen betreten zu dürfen. ● Erste Dosis des COVID-19-Impfstoffs gilt als Voraussetzung für die Ausnahme der nächtlichen Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen. ● Nationales Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.3.
  57. ● Der Irak hat das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. ● Die Region Kurdistan hat das Ein- und Ausreiseverbot für 22 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. ● Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. ● Alle Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. Einreise und Reisebestimmungen Erleichterung für Geimpfte Erleichterung für Genesene Erleichterung für Getestete Ja Nein Ja Kurdistan: Vollständig geimpfte Personen müssen sich bei Einreise keinem COVID-19-Test unterziehen. Irak: Negativer PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden alt ist; Kurdistan: Negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, sollte dieser nicht vorliegen muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr: ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. ● Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. ● Reisen in den Iran sind aus dem Irak und der Region Kurdistan wieder gestattet. Irak Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
  58. müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesen und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Flüge zwischen dem Irak und Südafrika sind bis auf weiteres eingestellt worden. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Kurdistan Alle Reisenden in die Region Kurdistan müssen vor Abreise über einen negativen PCR Test verfügen, welcher nicht älter als 48h ist. Sollte dieser nicht vorliegen, muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss eine 14-tägige Quarantäne angetreten werden. Generell ist weder für geimpfte noch ungeimpfte Personen, die bei Abflug einen negativem PCR Test vorweisen konnten, bei Ankunft in Kurdistan ein weiterer PCR Test notwendig. Flüge zwischen der Region Kurdistan und Indien sind bis auf weiteres eingestellt worden. Personen, die von Indien in die Region Kurdistan reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft für 14 Tage unter Quarantäne stellen. Es gilt das Einreiseverbot für Touristen, welche nicht geimpft sind. Es sei denn, sie verfügen über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia.Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Die Landesgrenze mit der Türkei ist wieder geöffnet. Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Hinweis: Alle Passagiere, die sich in den letzten 30 Tagen im Iran aufgehalten haben, dürfen nicht in Erbil einreisen. Vom österreichischen Außenministerium ist für den Irak die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgegeben. Außerdem warnt das österreichische Außenministerium vor einem hohen Sicherheitsrisiko im Irak in Bezug auf COVID-19 da die registrierten Fälle laut WHO seit neuestem wieder steigen. Es empfiehlt sich, die jeweils aktuellen Reiseinformationen des Außenministeriums und der Botschaft zu konsultieren. Regelungen für den Güterverkehr Luftfracht Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wurden am
  59. Juli für kommerzielle Linienflüge wiedereröffnet. Es ist zu beachten, dass die Zollbehörden nur in einem beschränkten Maß verfügbar sind, die Priorität liegt auf Not- und Hilfsgütern. Seefracht Die Häfen von Umm Qassr (UMQ) und Khor Al-Zubair (KAZ) operieren wieder im Normalbetrieb. Regierungsbehörden, wie z.B. das Zollamt arbeiten jedoch nur im beschränktem Maße. Straßenfracht Der Irak hat Anfang September seine Landgrenzen wieder geöffnet. Die örtliche Zollbehörde ist für die Überprüfung der Güter zuständig. Türkischen Fahrern ist es nicht erlaubt in den Irak einzureisen, daher müssen an der Grenze, entweder die Güter umgeladen werden oder es findet ein Tausch der Sattelzugmaschine statt. Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben ● Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen von 21:00 – 5:00 Uhr. ● Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen. ● Parks, Fitnesscenter, Kinos, Schwimmbäder, Veranstaltungsräume, Einkaufszentren. Restaurants, Cafés und Bars sind unter Auflage des Gesundheitskomitees geöffnet. ● Kindergärten, Schulen und Universitäten sind wieder geöffnet. ● Versammlungsverbot bleibt aufrecht. ● Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. ● Ministerien arbeiten wieder mit voller Kapazität. ● Ab dem 20.
  60. wird nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. ● Ab 15.
  61. sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. ● Moscheen sind geöffnet. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Kurdistan ● Nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. ● Reisen zwischen der Region Kurdistan und dem Irak sind wieder erlaubt. ● Irakische Patienten, die in der Region Kurdistan dringend medizinische Versorgung benötigen, Geschäftsleute und Investoren dürfen mit einem gültigen, negativen PCR-Test einreisen. ● Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind von dieser Regelung ausgenommen. ● Reisen innerhalb der Region Kurdistan ist an Wochenenden wieder erlaubt. ● Kindergärten und Schulen sind wieder geöffnet. ● Universitäten sind wieder geöffnet. ● Öffentliche und private Institute des Bildungsministeriums sind wieder geöffnet. ● Ministerien und öffentliche Einrichtungen sind wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. ● Geschäfte, Restaurants, Einkaufszentren, Cafés, Fitness und Sportzentren sind wieder geöffnet. ● Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art, Trauerversammlungen sind weiterhin nicht erlaubt. ● In öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske und zur Einhaltung der Abstandsregeln. ● Ebenso Personen, die sich in Fahrzeugen, einschließlich Taxis und Privatwägen befinden, müssen Gesichtsmasken tragen. Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft ● Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
  62. ● Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. ● Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. […]“ 1.7.
  63. Zur sonstigen asyl- und abschiebungsrelevanten allgemeinen Lage im Irak werden auszugsweise folgende Feststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 15.10.2021), generiert am 07.12.2021) getroffen: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: - Internet und soziale Medien - Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Protestbewegung - Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Haftbedingungen - Kinder/ Bildungszugang - Bewegungsfreiheit - Grundversorgung und Wirtschaft - Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak - Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak - Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Medizinische Versorgung - Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. Hinsichtlich der Ergebnisse der jüngsten Wahlen vom 10.10.2021 wird darauf hingewiesen, dass in Ermangelung des Vorliegens eines Endergebnisses und noch offener Anfechtungen und Einsprüche diese noch nicht in die aktuellen Länderinformationen aufgenommen worden sind. Im Zuge der nächsten Teilaktualisierung werden die Wahlergebnisse, eine etwaige Regierungsbildung sowie deren politische Auswirkungen berücksichtigt werden. COVID-19 Letzte Änderung: 15.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-announces-other-measures/, Zugriff 25.8.2021 - Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 25.8.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 10.2.2021 - IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 - UNICEF - UN Children's Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.10.2021 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des sog. Islamischen Staates auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 22.1.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Manäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
  64. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vgl. FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vgl. FH 3.3.2021).Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünften landesweiten Wahlen seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
  65. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September 2018 zusammen (ZO 2.10.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vgl. DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vgl. Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vgl. Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (FH 3.3.2021; vergleiche DW 2.10.2018, ZO 2.10.2018, KAS 5.10.2018). Bereits ein Jahr nach seiner Ernennung, reichte Premierminister Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste seinen Rücktritt ein. Die Proteste richteten sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Nachdem Muhammad Tawfiq Allawi an der Regierungsbildung scheiterte und nach einem Monat am 1.3.2020 seinen Rücktritt verkündete (GIZ 11.2020a; vergleiche Standard 2.3.2020; Reuters 1.3.2020), misslang auch dem als säkular geltenden Adnan az-Zurfi (GIZ 1.2021; vergleiche Reuters 17.3.2020), wegen des Widerstands der drei schiitischen Koalitionen Fatah, Dawlat al-Qanoon und Hikma, die Bildung einer Regierung. Präsident Salih beauftragte daraufhin am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a), auf den sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer letztlich einigten (FH 3.3.2021). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Einige politische Parteien befürchten Wahlbetrug und lehnen die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Die aus den letzten Wahlen im Mai 2018 hervorgegangenen vier größten Allianzen wurden alle von schiitischen Parteien angeführt, wobei unterschiedliche Anstrengungen unternommen wurden, die konfessionellen Grenzen zu überwinden. Unter den verschiedenen kurdischen Parteien dominierten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK). Die restlichen Sitze verteilten sich auf sunnitisch geführte Bündnisse, kleinere Parteien und Unabhängige (FH 3.3.2021), wobei die sunnitische politische Szene im Irak durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet ist. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Sairoun, das Bündnis aus der schiitischen Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei, erlangte bei den Wahlen 2018 54 Sitze im Parlament, gefolgt von den vier schiitisch geprägten Bündnissen, der Fatah-Koalition mit 47, der Nasr-Allianz mit 42, der Dawlat al Qanoon-Allianz mit 25 Sitzen sowie der Hikma-Koalition mit 19 Sitzen. Die säkulare Wataniya-Allianz, angeführt von Ex-Premier Allawi, errang 21 Mandate. Das größte sunnitische Bündnis unter Osama al-Nujaifi errang 11 Sitze. Die beiden großen Kurden-Parteien KDP und PUK gewannen 25 bzw. 18 Sitze (LSE 7.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen, ist eigentlich verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Die Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Etliche errangen tatsächlich auch Sitze im Parlament (FH 3.3.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a; Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der Unabhängigen Hohen Wahlkommission (IHEC), die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben. Die Amtszeit für das aktuelle Parlament endet offiziell 2022 (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Region Kurdistan (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), - https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 13.8.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_02.03.2020.pdf, Zugriff 13.8.2021 - Al Jazeera (19.1.2021): Iraqi cabinet votes to delay general election until October 10, https://www.aljazeera.com/news/2021/1/19/iraqi-cabinet-votes-to-delay-general-election-until-october-10, Zugriff 16.8.2021 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/9/15/deadlock-broken-as-iraqi-parliament-elects-speaker, Zugriff 16.8.2021 - Al Monitor (9.12.2020): Iraqi government presses ahead with early elections next year, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-elections-parliament.html, Zugriff 16.8.2021 - Al Monitor (2.11.2020): Iraqi parliament votes on final version of electoral law, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/11/iraq-elections-law-parliament.html, Zugriff 16.8.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 25; Irak; Die Entstehung einer neuen Protestbewegung, Mai 2020 - https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-25-irak.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.8.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029486/country_report_2020_IRQ.pdf, Zugriff am 10.8.2021 - CGP - Center for Global Policy [Gurbuz, Mustafa] (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://web.archive.org/web/20210112212405/https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 16.8.2020 - DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 10.8.2021 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 16.8.2021 - Fanack (8.7.2020): Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 13.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 16.8.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Irak - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 16.8.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 16.8.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 16.8.2021 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 16.8.2021 - MEI - Middle East Institute (22.3.2021): Iraqi protesters’ perilous journey to the ballot box, https://www.mei.edu/publications/iraqi-protesters-perilous-journey-ballot-box, zugriff 16.8.2021 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 16.8.2021 - Reuters (31.7.2020): Iraq PM calls early election for June 6, 2021, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-election-idUSKCN24W2S6, Zugriff 16.8.2021 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-idUSKBN214434, Zugriff 16.8.2021 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 16.8.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 16.8.2021 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 16.8.2021 - RoI - Republic of Iraq [Irak] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 16.8.2021 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 16.8.2021 - Rudaw (2.6.2021): Top Iraqi court defends suspension of provincial councils, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/020620211, Zugriff 16.8.2021 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 16.8.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 13.8.2021 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 16.8.2021 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 16.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 15.10.2021 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Januar_2021%29%2C_22.01.2021.pdf, Zugriff 3.3.2021 - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 - Garda World (15.7.2021): Iraq: Improvised explosive device targets convoy carrying military supplies in Dhi Qar Governorate July 15, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/502161/iraq-improvised-explosive-device-targets-convoy-carrying-military-supplies-in-dhi-qar-governorate-july-15, Zugriff 25.8.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] - Reuters (18.6.2020): Turkey plans more military bases in north Iraq after offensive: official, https://www.reuters.com/article/us-turkey-security-iraq/turkey-plans-more-military-bases-in-north-iraq-after-offensive-official-idUSKBN23P12U, Zugriff 16.3.2021 - Rudaw (21.6.2021): Coalition ‘very happy’ with Peshmerga reform, Kurdish-Iraqi coordination: colonel, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/210620212, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (25.5.2021): In Makhmour, Iraqi and Kurdish forces collaborate against common enemy ISIS, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/25052021, Zugriff 21.6.2021 - Rudaw (14.5.2021): Erbil, Baghdad agree on joint deployment to combat ISIS threat: Peshmerga ministry, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/14052021, Zugriff 21.6.2021 - UNSC - United Nations Security Council (30.3.2021): Conflict-related sexual violence; Report of the Secretary-General [S/2021/312], https://www.ecoi.net/en/file/local/2049397/S_2021_312_E.pdf, Zugriff 1.4.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2048100.html, Zugriff 1.4.2021 - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2021): Violence Picks Up Again In Iraq In July 2021, http://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july.html, Zugriff 25.8.2021 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 15.10.2021 Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). (Quelle: NI 19.5.2020) Der verstärkte Einsatz von mobilen Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der Popular Mobilization Forces (PMF), Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021). Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dem neuen Kalifen sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Ende Jänner 2021 wurde der Wali [Anm.: Gouverneur] für den Irak Jabbar Salman Ali Farhan al-Issawi, bekannt als Abu Yasser, in einer Operation als Vergeltung für den IS-Bombenanschlag in Bagdad vom 21.1.2021 im Süden Kirkuks getötet (WIng 4.2.2021; vgl. Al-Monitor 1.3.2021, VOA 7.2.2021). Abu Yasser hatte Berichten zufolge seit 2017 den IS-Aufstand im Irak angeführt (VOA 7.2.2021).Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Dem neuen Kalifen sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Ende Jänner 2021 wurde der Wali [Anm.: Gouverneur] für den Irak Jabbar Salman Ali Farhan al-Issawi, bekannt als Abu Yasser, in einer Operation als Vergeltung für den IS-Bombenanschlag in Bagdad vom 21.1.2021 im Süden Kirkuks getötet (WIng 4.2.2021; vergleiche Al-Monitor 1.3.2021, VOA 7.2.2021). Abu Yasser hatte Berichten zufolge seit 2017 den IS-Aufstand im Irak angeführt (VOA 7.2.2021). Quellen: - Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021 - Al Monitor (1.3.2021): Prominent Islamic State leaders killed in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/iraq-security-isis-tarmiya.html, Zugriff 12.4.2021 - AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021 - CISAC - Center for International Security and Cooperation

(2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021 - CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020 - DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Secur

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