Obsah (13)
Art. 133§§ 146§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 53a§ 51§ 28Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlI416 2250436-1 Spruch, I416 2250436-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde am 13.08.2020 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.04.2020 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und festgenommen.
- Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde am 13.08.2020 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.04.2020 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und festgenommen.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft wegen des Tatverdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges
§§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall St
GB verhängt.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.08.2020, Zl. römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft wegen des Tatverdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges
Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,
- Fall StGB verhängt.
- Mit Schriftsatz vom 24.08.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen sie zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen, eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und auf die Folgen einer Nichterstattung einer Stellungnahme explizit hingewiesen. Dieser Schriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin am 26.08.2020 persönlich übernommen, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 ,148 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Sommer 2014 und XXXX 2015 allein und danach mit ihrer Mutter XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bis
- Jänner 2020, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nämlich XXXX , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie unter Vorspiegelung erfundener Notsituationen, in zahlreichen Angriffen zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten, dazu verleitet zu haben, in XXXX und anderen Orten Bargeld zu übergeben und eine Vielzahl von Überweisungen in mehrfach jeweils EUR 5000,00 übersteigender Höhe an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durchzuführen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2020 von Rumänien aus versucht hat, XXXX dazu zu verleiten, weitere Geldbeträge in nicht mehr feststellbarer Höhe zur Überweisung zu bringen, wobei der Geschädigte dieser Aufforderung nicht mehr nachkam. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache (nicht strafsatzbestimmende) Qualifikation, der lange Tatzeitraum, das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,00 um mehr als das 1,5-fache und das Ausnützen eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, ,148 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Sommer 2014 und römisch 40 2015 allein und danach mit ihrer Mutter römisch 40 , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bis
- Jänner 2020, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nämlich römisch 40 , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie unter Vorspiegelung erfundener Notsituationen, in zahlreichen Angriffen zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten, dazu verleitet zu haben, in römisch 40 und anderen Orten Bargeld zu übergeben und eine Vielzahl von Überweisungen in mehrfach jeweils EUR 5000,00 übersteigender Höhe an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durchzuführen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2020 von Rumänien aus versucht hat, römisch 40 dazu zu verleiten, weitere Geldbeträge in nicht mehr feststellbarer Höhe zur Überweisung zu bringen, wobei der Geschädigte dieser Aufforderung nicht mehr nachkam. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache (nicht strafsatzbestimmende) Qualifikation, der lange Tatzeitraum, das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,00 um mehr als das 1,5-fache und das Ausnützen eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 05.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2021, Zl. XXXX keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Berufungsgericht keinen Grund für eine Herabsetzung der Strafhöhe sehe, da sich die Tatbegehung gegenüber jener Person, deren Tochter sie jahrelang pflegte als besonders verwerflich darstelle und auch aufgrund des langen Tatzeitraum keinesfalls als überhöht anzusehen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass es aber auch zur Stärkung der Rechtstreue und des Vertrauens der Rechtssuchenden Bevölkerung in die Rechtsprechung einer empfindlichen Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Tathandlungen abzuhalten, weshalb es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und solcherart der Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege verbiete eine geringere Strafe zu verhängen. Letztlich wurde ausgeführt, dass einer teilbedingten Nachsicht der Ausspruch einer mehr als dreijährigen Unrechtsfolge entgegenstehe und aufgrund der vielfach vorliegenden Erschwerungsgründe auch eine außerordentliche Strafmilderung, wie Sie bei Überwiegen der Milderungsgründe zum Tragen kommt, nicht anwendbar sei.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Berufungsgericht keinen Grund für eine Herabsetzung der Strafhöhe sehe, da sich die Tatbegehung gegenüber jener Person, deren Tochter sie jahrelang pflegte als besonders verwerflich darstelle und auch aufgrund des langen Tatzeitraum keinesfalls als überhöht anzusehen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass es aber auch zur Stärkung der Rechtstreue und des Vertrauens der Rechtssuchenden Bevölkerung in die Rechtsprechung einer empfindlichen Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Tathandlungen abzuhalten, weshalb es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und solcherart der Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege verbiete eine geringere Strafe zu verhängen. Letztlich wurde ausgeführt, dass einer teilbedingten Nachsicht der Ausspruch einer mehr als dreijährigen Unrechtsfolge entgegenstehe und aufgrund der vielfach vorliegenden Erschwerungsgründe auch eine außerordentliche Strafmilderung, wie Sie bei Überwiegen der Milderungsgründe zum Tragen kommt, nicht anwendbar sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.201 wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentliche Interessen zuwiderlaufen würde. 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.201 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentliche Interessen zuwiderlaufen würde. Zu ihrem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei, sich ihre Familienangehörigen in ihrem Heimatland in Rumänien befinden würden, sie nach wie vor soziale wirtschaftliche und familiäre Kontakte in ihrem Heimatland habe und eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, vom XXXX 2013 bis XXXX 2020 lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, wobei sie sich nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seit XXXX 2020 ist die Beschwerdeführerin in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 10.12.2021 persönlich ausgehändigt.Zu ihrem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei, sich ihre Familienangehörigen in ihrem Heimatland in Rumänien befinden würden, sie nach wie vor soziale wirtschaftliche und familiäre Kontakte in ihrem Heimatland habe und eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden konnte. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, vom römisch 40 2013 bis römisch 40 2020 lediglich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, wobei sie sich nicht durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seit römisch 40 2020 ist die Beschwerdeführerin in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 10.12.2021 persönlich ausgehändigt.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, dass sie die Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen habe und dadurch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Die Beschwerdeführerin bereue ihre Tat und möchte ein straffreies Leben führen. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht vorliegen würden, da die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit der bezeichneten Verurteilung begründen würde wobei die weiteren Ausführungen der belangte Behörde zum persönlichen Verhalten und zur negativen Gefährdungsprognose nicht ausreichend seien, da sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammensetzen würden, die sich nur unzureichend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen würden. Zudem fehle es an einer Auseinandersetzung mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten, sowie die Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den hier angefochtenen Bescheid beheben, in eventu das Aufenthaltsverbots ersatzlos beheben oder die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, in eventu dem Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist gesund und mit einem rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten. Die Mutter der Beschwerdeführerin befindet sich ebenfalls in Österreich in Haft. Die Beschwerdeführerin war vom XXXX 2013 bis XXXX 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin war seit XXXX 2020 in Untersuchungshaft und befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 2013 bis römisch 40 2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin war seit römisch 40 2020 in Untersuchungshaft und befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom XXXX 2014 bis XXXX 2020 ist im Bundesgebiet als selbstständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet und krankenversichert. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom römisch 40 2014 bis römisch 40 2020 ist im Bundesgebiet als selbstständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet und krankenversichert. Die Beschwerdeführerin war vom XXXX 2013 als 24-Stunden Pflegerin bei XXXX für einen Nettolohn von € 1.800,00 beschäftigt. Ab Juli 2015 wechselte sich die Beschwerdeführerin mit Ihrer Mutter als 24 Stunden-Pflegerin bei XXXX im Zwei- bis Drei Monats-Rhythmus ab. Die Beschwerdeführerin war bis XXXX 2019 bei XXXX beschäftigt und zuletzt ohne Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 2013 als 24-Stunden Pflegerin bei römisch 40 für einen Nettolohn von € 1.800,00 beschäftigt. Ab Juli 2015 wechselte sich die Beschwerdeführerin mit Ihrer Mutter als 24 Stunden-Pflegerin bei römisch 40 im Zwei- bis Drei Monats-Rhythmus ab. Die Beschwerdeführerin war bis römisch 40 2019 bei römisch 40 beschäftigt und zuletzt ohne Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2020 aufgrund eines gegen sie erlassenen europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2020 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und in Österreich festgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 2020 aufgrund eines gegen sie erlassenen europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2020 von Rumänien an Österreich zur Strafverfolgung ausgeliefert und in Österreich festgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2021, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 ,148 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Sommer 2014 und XXXX 2015 allein und danach mit ihrer Mutter XXXX , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bis XXXX 2020, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie unter Vorspiegelung erfundener Notsituationen, in zahlreichen Angriffen zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten, dazu verleitet zu haben, in XXXX und anderen Orten Bargeld zu übergeben und eine Vielzahl von Überweisungen in mehrfach jeweils EUR 5000,00 übersteigender Höhe an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durchzuführen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2020 von Rumänien aus versucht hat, XXXX dazu zu verleiten, weitere Gelbeträge in nicht mehr feststellbarer Höhe zur Überweisung zu bringen, wobei der geschädigte dieser Aufforderung nicht mehr nachkam. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache (nicht strafsatzbestimmende) Qualifikation, der lange Tatzeitraum, das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,00 um mehr als das 1,5-fache und das Ausnützen eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Für das Schöffengericht stand in Anbetracht der Art der Tat, insbesondere des schamlosen Ausnützens des Vertrauens- und auch Abhängigkeitsverhältnisses ihres Arbeitgebers, dessen oberste Priorität die gute Pflege seiner Tochter war, des langen Tatzeitraums und des hohen Schadens außer Frage, dass es der Beschwerdeführerin als auch ihrer Mutter bei ihren Tathandlungen von vornherein darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen im größtmöglichen, sohin schweren, nämlich einen Vermögensschaden in einer Vielzahl von jeweils Euro 5000,00 übersteigenden Ausmaß, über einen Zeitraum von mehreren Monaten, konkret sogar mehreren Jahren, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung Euro 400,00 pro Monat weit überschritten hat. Darüber hinaus stellte das Schöffengericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Täuschung-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte, was sich aus ihrer Handlungsweise bzw. ihrer nicht geständigen und oftmals widersprüchlichen Verantwortung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erschließt. Hinsichtlich der Strafhöhe stellte der Schöffensenat letztlich fest, dass gerade im Hinblick auf die Persönlichkeit und das Vorleben der Beschwerdeführerin sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben der Beschwerdeführerin in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren schuldangemessen ist. Daher war selbst unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihr einerseits das Unrechtsgehalt der Straftat vor Augen zu führen und andererseits auch anderen das deutliche Signal zu senden, dass derartige strafbare Handlungen mit strengen Freistrafen geahndet werden und sich daher nicht auszahlen würden. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, ,148 zweiter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Sommer 2014 und römisch 40 2015 allein und danach mit ihrer Mutter römisch 40 , im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter bis römisch 40 2020, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie unter Vorspiegelung erfundener Notsituationen, in zahlreichen Angriffen zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten, dazu verleitet zu haben, in römisch 40 und anderen Orten Bargeld zu übergeben und eine Vielzahl von Überweisungen in mehrfach jeweils EUR 5000,00 übersteigender Höhe an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durchzuführen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2020 von Rumänien aus versucht hat, römisch 40 dazu zu verleiten, weitere Gelbeträge in nicht mehr feststellbarer Höhe zur Überweisung zu bringen, wobei der geschädigte dieser Aufforderung nicht mehr nachkam. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache (nicht strafsatzbestimmende) Qualifikation, der lange Tatzeitraum, das Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,00 um mehr als das 1,5-fache und das Ausnützen eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Für das Schöffengericht stand in Anbetracht der Art der Tat, insbesondere des schamlosen Ausnützens des Vertrauens- und auch Abhängigkeitsverhältnisses ihres Arbeitgebers, dessen oberste Priorität die gute Pflege seiner Tochter war, des langen Tatzeitraums und des hohen Schadens außer Frage, dass es der Beschwerdeführerin als auch ihrer Mutter bei ihren Tathandlungen von vornherein darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen im größtmöglichen, sohin schweren, nämlich einen Vermögensschaden in einer Vielzahl von jeweils Euro 5000,00 übersteigenden Ausmaß, über einen Zeitraum von mehreren Monaten, konkret sogar mehreren Jahren, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung Euro 400,00 pro Monat weit überschritten hat. Darüber hinaus stellte das Schöffengericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Täuschung-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelte, was sich aus ihrer Handlungsweise bzw. ihrer nicht geständigen und oftmals widersprüchlichen Verantwortung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erschließt. Hinsichtlich der Strafhöhe stellte der Schöffensenat letztlich fest, dass gerade im Hinblick auf die Persönlichkeit und das Vorleben der Beschwerdeführerin sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben der Beschwerdeführerin in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren schuldangemessen ist. Daher war selbst unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um ihr einerseits das Unrechtsgehalt der Straftat vor Augen zu führen und andererseits auch anderen das deutliche Signal zu senden, dass derartige strafbare Handlungen mit strengen Freistrafen geahndet werden und sich daher nicht auszahlen würden. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 5.10.2021, Z. XXXX wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 nicht Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Berufungsgericht keinen Grund für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Herabsetzung der Unrechtsfolge sehe, weil die verhängte Freistrafe sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht werde. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich die Tatbegehung gegenüber jener Person, deren Tochter die Beschwerdeführerin jahrelang pflegte als besonders verwerflich darstelle zudem könne bei der Höhe der Schadenssumme nicht von einem geringen Erfolgsunwert gesprochen werden und sei auch die verhängte Freiheitsstrafe aufgrund des langen Tatzeitraumes keinesfalls überhöht. Letztlich wurde ausgeführt, dass es insbesondere zur Stärkung der Rechtstreue und des Vertrauens der Rechtssuchenden Bevölkerung in die Rechtsprechung einer empfindlichen Sanktion bedürfe um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Tathandlung abzuhalten weshalb es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und solcherart der Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege verbiete über die Beschwerdeführerin eine geringere Strafe zu verhängen. Einer teilbedingten Nachsicht stehe zudem der Ausspruch einer mehr als dreijährigen Unrechtsfolge entgegen und sei auch aufgrund der vielfach vorliegenden Erschwerungsgründe auch eine außerordentliche Strafmilderung, wie Sie bei Überwiegen der Milderungsgründe zum Tragen kommt, nicht anwendbar.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 5.10.2021, Z. römisch 40 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 nicht Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Berufungsgericht keinen Grund für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Herabsetzung der Unrechtsfolge sehe, weil die verhängte Freistrafe sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht werde. Insbesondere wurde ausgeführt, dass sich die Tatbegehung gegenüber jener Person, deren Tochter die Beschwerdeführerin jahrelang pflegte als besonders verwerflich darstelle zudem könne bei der Höhe der Schadenssumme nicht von einem geringen Erfolgsunwert gesprochen werden und sei auch die verhängte Freiheitsstrafe aufgrund des langen Tatzeitraumes keinesfalls überhöht. Letztlich wurde ausgeführt, dass es insbesondere zur Stärkung der Rechtstreue und des Vertrauens der Rechtssuchenden Bevölkerung in die Rechtsprechung einer empfindlichen Sanktion bedürfe um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung gleichartiger Tathandlung abzuhalten weshalb es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und solcherart der Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege verbiete über die Beschwerdeführerin eine geringere Strafe zu verhängen. Einer teilbedingten Nachsicht stehe zudem der Ausspruch einer mehr als dreijährigen Unrechtsfolge entgegen und sei auch aufgrund der vielfach vorliegenden Erschwerungsgründe auch eine außerordentliche Strafmilderung, wie Sie bei Überwiegen der Milderungsgründe zum Tragen kommt, nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat die in Österreich besagte Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist weder tat- noch schuldeinsichtig. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in Strafhaft.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB, dem Strafregister und dem Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vorgelegten rumänischen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den dem Strafurteil entnommenen Ausführungen (AS 83ff.). Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR Auszug vom 13.01.2022, den Ausführungen im Strafurteil (AS 85-87) und dem Bericht hinsichtlich Ihrer Festnahme (AS 45). Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die Feststellung hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung beim Geschädigten ergeben sich aus den Ausführungen im Strafurteil (AS 87). Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben, die die Annahme einer wirtschaftlichen oder sozialen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Auch in ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat die Beschwerdeführerin keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Der unsubstantiierten Behauptung, dass es an einer Auseinandersetzung mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sowie der Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich fehlt, kann schon unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zu ihrer Ankunft im Bundesgebiet und der darauf folgenden Arbeitsaufnahme beim Geschädigten damit begonnen hat, diesen zur Herausgabe von Geldbeträgen zu verleiten, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz Angaben hinsichtlich eines allfälligen schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet vorgebracht, hat nicht gefolgt werden, zudem entspricht es nicht dem Akteninhalt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zugrunde liegenden Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wie den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung klar zu entnehmen ist. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Auslieferung nach Österreich aufgrund eines europäischen Haftbefehls ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Anlass Bericht vom 30.07.2020 (AS 43-45). Die Feststellungen zu ihrer Verurteilung im Bundesgebiet, sowie den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus den Urteilsbegründungen vom 07.04.2021 und 05.10.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder tat- noch schuldeinsichtig ist ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2021 (AS 99-111). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder tat- noch schuldeinsichtig ist ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.04.2021 (AS 99-111). Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in Strafhaft befindet, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 13.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Als Staatsangehörige von Rumänien ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
- Als Staatsangehörige von Rumänien ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
§ 67Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
§ 53a
NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).In weiterer Folge wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht
Paragraph 53 a, NAG erworben hat, da hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
§ 51Abs.
1 NAG 2005 für den Fremden entgegen.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen. Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin mit ihrer in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung den in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehenen und dem Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechenden Gefährdungsmaßstab.Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin mit ihrer in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung den in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehenen und dem Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entsprechenden Gefährdungsmaßstab. Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat, sondern lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sie letztlich nur für die jeweilige Dauer des Pflege-Turnus und somit auch nicht durchgehend im Bundegebiet aufhältig war. Zudem liegen alle ihre familiären Anknüpfungspunkte und sohin der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Rumänien. Wie die umseitigen Feststellungen zu ihrer gerichtlichen Verurteilung zudem zeigen, begann die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits im Sommer 2014 – somit rund 1,5 Jahre nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2013 und 9 Monate nach Aufnahme der Arbeit beim Geschädigten – damit ihren Arbeitgeber zur Herausgabe von Geldbeträgen in der Form von Darlehen, unter der falschen Vorgabe, diese Beträge zurückzahlen zu können und zu wollen zu veranlassen und geht von ihr jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 07.04.2021, Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der gewerbsmäßigen Betrugs-/Vermögenskriminalität besteht (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat, sondern lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sie letztlich nur für die jeweilige Dauer des Pflege-Turnus und somit auch nicht durchgehend im Bundegebiet aufhältig war. Zudem liegen alle ihre familiären Anknüpfungspunkte und sohin der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Rumänien. Wie die umseitigen Feststellungen zu ihrer gerichtlichen Verurteilung zudem zeigen, begann die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bereits im Sommer 2014 – somit rund 1,5 Jahre nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jänner 2013 und 9 Monate nach Aufnahme der Arbeit beim Geschädigten – damit ihren Arbeitgeber zur Herausgabe von Geldbeträgen in der Form von Darlehen, unter der falschen Vorgabe, diese Beträge zurückzahlen zu können und zu wollen zu veranlassen und geht von ihr jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Zudem lässt sich aufgrund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 07.04.2021, Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft ableiten, zumal ein großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der gewerbsmäßigen Betrugs-/Vermögenskriminalität besteht vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 07.09.2004, 2001/18/0134). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit erübrigt sich im gegenständlichen Fall somit auch die Frage nach dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten, insbesondere im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit erübrigt sich im gegenständlichen Fall somit auch die Frage nach dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da die Beschwerdeführerin, wie bereits im Rahmen der Strafverfahren festgestellt, versucht hat, sich durch ihre Tathandlungen ein fortlaufendes Zusatzeinkommen zu verschaffen und sie und ihre Familie neben dem Gehalt, welches sie vom Geschädigten bekommen hat, offensichtlich überwiegend vom Geld des Geschädigten gelebt hat, sowie die Tatsache, dass Sie selbst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Rumänien aus versuchte weitere Geldbeträge vom Geschädigten zu erhalten, zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehung, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen.Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Aufgrund der in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Tatbegehung, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin begangenen Delikt, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere in der Ausnützung eines Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses wiederspiegelt. Die Beschwerdeführerin hat damit wesentliche Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten ein hohes Maß an krimineller Energie und Skrupellosigkeit, wie auch der Schöffensenat im Rahmen seiner schlüssigen Beweiswürdigung umfassend dargestellt hat. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Rumänien nach Österreich ausgeliefert und befindet sich seither in Untersuchungshaft und Strafhaft. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Rumänien nach Österreich ausgeliefert und befindet sich seither in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da die Beschwerdeführerin sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Tat- und Schuldeinsicht im Rahmen des Strafverfahrens, ihre nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angeführte Reue relativierend zu beurteilen. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da die Beschwerdeführerin sich derzeit in Strafhaft befindet, kann von einem Wegfall der Gefährdung schon aus diesem Grund nicht gesprochen werden und ist dahingehend auch unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Tat- und Schuldeinsicht im Rahmen des Strafverfahrens, ihre nunmehrige im Rahmen der Beschwerde angeführte Reue relativierend zu beurteilen. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass die Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sie zudem zum Rückersatz des versursachten finanziellen Schadens verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass die Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sie zudem zum Rückersatz des versursachten finanziellen Schadens verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der in Österreich begangenen Straftaten und dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre Delinquenz, die sich trotz erstmaliger Verurteilung, in der Verhängung einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihr keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da sie sich derzeit in Haft befindet.Unter Bedachtnahme auf Art und den Zeitraum der in Österreich begangenen Straftaten und dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre Delinquenz, die sich trotz erstmaliger Verurteilung, in der Verhängung einer unbedingten mehrjährigen Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihr keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da sie sich derzeit in Haft befindet. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf Art und Schwere ihrer Straftaten, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und ihrem Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Sie wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf Art und Schwere ihrer Straftaten, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und ihrem Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Sie wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, bzw. wurde ein solches auch im Rahmen der Beschwerde nicht aufgezeigt. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, bzw. wurde ein solches auch im Rahmen der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es liegt fallgegenständlich auch trotz ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die zudem nicht durchgehend war, keine ersichtliche entscheidungsrelevante Verankerung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch hat die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli 2019 nachweislich im Bundesgebiet gearbeitet, daran kann auch die laut AJ-WEB bis 29.02.2020 gültige Meldung als selbstständig Erwerbstätige nichts entscheidungsrelevantes ändern. Auch in der Beschwerde wurde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sodass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Es liegt fallgegenständlich auch trotz ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, die zudem nicht durchgehend war, keine ersichtliche entscheidungsrelevante Verankerung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet vor. Auch hat die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli 2019 nachweislich im Bundesgebiet gearbeitet, daran kann auch die laut AJ-WEB bis 29.02.2020 gültige Meldung als selbstständig Erwerbstätige nichts entscheidungsrelevantes ändern. Auch in der Beschwerde wurde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet, sodass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt im Bundesgebiet somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen konnte. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt werde, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen würde, die zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umstände des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Wenn in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte. Der Vollständigkeithalber darf in diesem Zusammenhang auch auf den in Justizanstalten befindlichen Sozialen Dienst hingewiesen werden, an den sich Häftlinge jederzeit wenden können und der entsprechende Hilfestellung bietet, sodass auch die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Der Beschwerdeführerin wurde sohin durch die an Sie gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den Beschwerdeführer anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 24.08.2020 entsprochen. Ihre persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten. Selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Die Beschwerdeführerin hat darüberhinaus unbestritten maßgebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie verheiratet ist und sich zwischen ihren Arbeitszyklen und ab Juni 2019 wieder durchgehend aufgehalten hat. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Im Hinblick auf die Art ihres Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Haftentlassung, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das sie davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin sich wie aus dem Strafurteil ersichtlich ist einer besonders verwerflichen Tat schuldig gemacht hat, weder schuld- noch tateinsichtig ist und auch das Berufungsgericht in Abwägung aller Umstände keine Herabsetzung der Strafhöhe, trotz erstmaliger Verurteilung erwog und deshalb auch keine teilbedingte Strafnachsicht zu gewähren war. Wenn in der Beschwerde dazu unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation wiegen würden, nicht nachvollziehbar sei, so ist dazu auszuführen, dass bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht nur die Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin. Worin diese behauptete Nichtnachvollziehbarkeit liegen würde, wurde auch nicht ansatzweise inhaltlich ausgeführt, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Die belangte Behörde ging daher berechtigt davon aus, dass es eines längeren Zeitraumes bedarf, um bei der Beschwerdeführerin ein Umdenken herbeizuführen und dass daher nicht mit einem raschen Wegfall der von ihr ausgehenden Gefährdung zu rechnen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Rumänien derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin und deren negativer Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund ihres gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, besteht sohin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige private Angelegenheiten zu regeln, wobei ein substantiiertes Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeausführungen nicht erstattet wurde, sodass darauf auch nicht näher einzugehen war.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 13.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 17.01.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 13.01.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 17.01.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen Straftaten und ihren privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen Straftaten und ihren privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250436.1.00