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{'item': 'I421 2244728-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlI421 2244728-1 Spruch, I421 2244728-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bezirksgericht XXXX erließ gegen namentlich genannte Beklagte am 19.9.2020 Versäumungsurteil zu XXXX . Die Beklagten erhoben Berufung an das Landesgericht XXXX , wobei diese Berufungsschriften vom Bezirksgericht mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückgestellt wurden, selbige von einem Rechtsanwalt unterfertigt neuerlich vorzulegen.Das Bezirksgericht römisch 40 erließ gegen namentlich genannte Beklagte am 19.9.2020 Versäumungsurteil zu römisch 40 . Die Beklagten erhoben Berufung an das Landesgericht römisch 40 , wobei diese Berufungsschriften vom Bezirksgericht mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückgestellt wurden, selbige von einem Rechtsanwalt unterfertigt neuerlich vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 5.11.2020 teilten die Beklagten mit, den Rechtsanwälten – nunmehrige Beschwerdeführer - , Auftrag zur Vorlage erteilt zu haben und beriefen sich die nunmehrigen Beschwerdeführer auf die erteilte Vollmacht unter Verweis auf § 8 Abs 1 RAO.Mit Schriftsatz vom 5.11.2020 teilten die Beklagten mit, den Rechtsanwälten – nunmehrige Beschwerdeführer - , Auftrag zur Vorlage erteilt zu haben und beriefen sich die nunmehrigen Beschwerdeführer auf die erteilte Vollmacht unter Verweis auf Paragraph 8, Absatz eins, RAO. Am 21.1.2021, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, wurde von den Beschwerdeführern die (neuerlich) aufgetragene Verbesserung der Berufung eingebracht. Auf der ersten Seite dieser Eingabe ist das Einziehungskonto der Rechtsvertreter und nunmehrigen Beschwerdeführer angeführt, wobei kein Hinweis erfolgte, dass kein Einzug durchgeführt werden solle, die Gerichtsgebühren für das Rechtsmittelverfahren wurden in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Der Einzug der Pauschalgebühr unterblieb vorerst und erfolgte nach durchgeführter Kosten- und Gebührenrevision am 23.4.2021 vom bekanntgegebenen Konto der Rechtsvertreter. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich der eingezogenen Pauschalgebühr mit dem Vorbringen, der Einzug sei unzutreffend, die Gebühr sei den Berufungswerbern direkt vorzuschreiben, die die Berufungsschriften direkt überreicht hätten, wobei die nachträgliche Verbesserung nichts an der direkten Verpflichtung der Parteien zur Begleichung der Pauschalgebühren ändere. Gem § 7 GGG seien im Zivilverfahren die Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, die Parteienvertreter würden nicht für die Gebühren haften.Daraufhin stellten die Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich der eingezogenen Pauschalgebühr mit dem Vorbringen, der Einzug sei unzutreffend, die Gebühr sei den Berufungswerbern direkt vorzuschreiben, die die Berufungsschriften direkt überreicht hätten, wobei die nachträgliche Verbesserung nichts an der direkten Verpflichtung der Parteien zur Begleichung der Pauschalgebühren ändere. Gem Paragraph 7, GGG seien im Zivilverfahren die Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig, die Parteienvertreter würden nicht für die Gebühren haften. Mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.6.2021 des Präsidenten des Landesgerichts XXXX , in diesem Verfahren belangte Behörde, wurde der Rückzahlungsantrag zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr gem § 7 GGG der Rechtsmittelwerber sei und daher der Rechtsvertreter auch nicht zahlungspflichtig sei, komme diesem keine Legitimation zu, im eigenem Namen einen Rückzahlungsantrag zu stellen. Der Rückzahlungsantrag der Parteienvertreter sei daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid ist für den Präsidenten des Landesgerichts XXXX durch einen seiner Vizepräsidenten in Vertretung gefertigt.Mit nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.6.2021 des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 , in diesem Verfahren belangte Behörde, wurde der Rückzahlungsantrag zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr gem Paragraph 7, GGG der Rechtsmittelwerber sei und daher der Rechtsvertreter auch nicht zahlungspflichtig sei, komme diesem keine Legitimation zu, im eigenem Namen einen Rückzahlungsantrag zu stellen. Der Rückzahlungsantrag der Parteienvertreter sei daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid ist für den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 durch einen seiner Vizepräsidenten in Vertretung gefertigt. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15.7.2021 bekämpfen die Beschwerdeführer diesen Bescheid. Wobei zunächst vorgebracht wird, der den Bescheid für den Präsidenten des Landesgericht XXXX unterzeichnende Richter, sei nicht der Präsident des LG XXXX . Eine Berechtigung oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vizepräsidenten des Landesgerichts ergäbe sich nicht aus dem Gesetz. Somit habe die unzuständige Instanz entschieden.Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15.7.2021 bekämpfen die Beschwerdeführer diesen Bescheid. Wobei zunächst vorgebracht wird, der den Bescheid für den Präsidenten des Landesgericht römisch 40 unterzeichnende Richter, sei nicht der Präsident des LG römisch 40 . Eine Berechtigung oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vizepräsidenten des Landesgerichts ergäbe sich nicht aus dem Gesetz. Somit habe die unzuständige Instanz entschieden. Weiters wird vorgebracht, der Bescheid sei auch rechtswidrig. Es wird darauf verwiesen, dass zahlungspflichtig gem § 7 GGG die Rechtsmittelwerber seien. Die Anführung des Einzugskontos auf dem Einbringen könne keine Begründung dafür sein, dies als Zustimmung (gemeint zum Gebühreneinzug) anzunehmen.Weiters wird vorgebracht, der Bescheid sei auch rechtswidrig. Es wird darauf verwiesen, dass zahlungspflichtig gem Paragraph 7, GGG die Rechtsmittelwerber seien. Die Anführung des Einzugskontos auf dem Einbringen könne keine Begründung dafür sein, dies als Zustimmung (gemeint zum Gebühreneinzug) anzunehmen. Die Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung der Erstinstanz sehr wohl Parteien nach § 6c GEG. Es bestehe nämlich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Rückzahlung. Berechtigt zur Stellung des Antrages sei die Partei, die den Betrag entrichtet habe.Die Beschwerdeführer seien entgegen der Meinung der Erstinstanz sehr wohl Parteien nach Paragraph 6 c, GEG. Es bestehe nämlich ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Rückzahlung. Berechtigt zur Stellung des Antrages sei die Partei, die den Betrag entrichtet habe. Die belangte Behörde legte mit Aktenvorlage vom 19.07.2021 den Gebührenakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dies am 27.7.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen vom geschilderten Parteivorbringen, zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen vom geschilderten Parteivorbringen, zu Feststellungen erhoben. Ergänzend wird festgestellt, dass sowohl die Eingabe vom 5.11.2020 als auch die Eingabe vom 21.1.2021 von den Beschwerdeführern für die beklagten Parteien im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgten und das Gebühreneinziehungskonto im Rubrum der beiden Eingaben angeführt ist.Ergänzend wird festgestellt, dass sowohl die Eingabe vom 5.11.2020 als auch die Eingabe vom 21.1.2021 von den Beschwerdeführern für die beklagten Parteien im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgten und das Gebühreneinziehungskonto im Rubrum der beiden Eingaben angeführt ist. In der Eingabe vom 21.1.2021 werden auch (Berufungs-) Anträge gestellt, es möge das LG XXXX der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem § 19a RAO zu Handen der Beklagtenvertreter. Das Kostenverzeichnis beinhaltet auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren.In der Eingabe vom 21.1.2021 werden auch (Berufungs-) Anträge gestellt, es möge das LG römisch 40 der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beklagtenvertreter. Das Kostenverzeichnis beinhaltet auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Gebührenakt und den Aktenteilen aus dem Grundverfahren, in die Einsicht genommen wurde. Der Verfahrensgang ist weiter nicht strittig. Dass auf beiden Eingaben der Beschwerdeführer, erstattet für die Beklagten im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX , das Einziehungskonto angeführt ist, ist aus diesen Schriftsätzen ersichtlich.Dass auf beiden Eingaben der Beschwerdeführer, erstattet für die Beklagten im Verfahren des Bezirksgerichts römisch 40 , das Einziehungskonto angeführt ist, ist aus diesen Schriftsätzen ersichtlich. Dass in der Eingabe vom 21.1.2021 auch (Berufungs-) Anträge gestellt wurden, es möge das LG XXXX der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem § 19a RAO zu Handen der Beklagtenvertreter und das Kostenverzeichnis auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren beinhaltet, ergibt sich aus dieser Eingabe.Dass in der Eingabe vom 21.1.2021 auch (Berufungs-) Anträge gestellt wurden, es möge das LG römisch 40 der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beklagtenvertreter und das Kostenverzeichnis auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren beinhaltet, ergibt sich aus dieser Eingabe. Weitere Feststellungen waren zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht zu treffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zum Einwand in der Beschwerde, es hätte eine „unzuständige Instanz“ (gemeint wohl Behörde) über den Rückzahlungsantrag entschieden. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung dazu findet sich in § 6 GEG, der (auszugsweise) lautet wie folgt:Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung dazu findet sich in Paragraph 6, GEG, der (auszugsweise) lautet wie folgt: Zuständigkeit § 6.Paragraph 6,

(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist 1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten; ----
(2)Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
(2)Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Das Bezirksgericht XXXX ist dem Präsidenten des Landesgerichts XXXX unterstelltes Bezirksgericht. Der Präsident des LG XXXX ist sohin zuständige Behörde für den gestellten Rückzahlungsantrag. Wie in § 6 Abs 2 GEG ausdrücklich geregelt, kann die zuständige Behörde andere geeignete Bedienstete der eigenen Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen im Namen der Behörde zu erlassen. Dies ist auch im Gegenständlichen geschehen, so ist der Bescheid vom Vizepräsidenten des LG XXXX für den Präsidenten unterfertigt worden und ist dieser Vizepräsident des LG XXXX mit der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 20.5.2021, erlassen vom Präsidenten des LG XXXX , dazu ermächtigt. Es geht der Einwand, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ins Leere (vgl auch Dokalik, Gerichtsgebühren 13 Aufl, E 10 zu GEG §7).Das Bezirksgericht römisch 40 ist dem Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 unterstelltes Bezirksgericht. Der Präsident des LG römisch 40 ist sohin zuständige Behörde für den gestellten Rückzahlungsantrag. Wie in Paragraph 6, Absatz 2, GEG ausdrücklich geregelt, kann die zuständige Behörde andere geeignete Bedienstete der eigenen Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen im Namen der Behörde zu erlassen. Dies ist auch im Gegenständlichen geschehen, so ist der Bescheid vom Vizepräsidenten des LG römisch 40 für den Präsidenten unterfertigt worden und ist dieser Vizepräsident des LG römisch 40 mit der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom 20.5.2021, erlassen vom Präsidenten des LG römisch 40 , dazu ermächtigt. Es geht der Einwand, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ins Leere vergleiche auch Dokalik, Gerichtsgebühren 13 Aufl, E 10 zu GEG §7). Zum Vorbringen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides. Mit bekämpften Bescheid wurde der Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer als vormalige Parteienvertreter im Grundverfahren als unzulässig zurückgewiesen. Zahlungspflichtig für Gebühren im Zivilverfahren, so auch für die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren, sind die Antragsteller (Rechtsmittelwerber) gem § 7 Abs 1 GGG, was so auch von den Beschwerdeführen vorgebracht wurde. Es trifft auch zu, dass die Vertreter der Parteien, außer bei anderer gesetzlicher Regelung, gem § 7 Abs 2 GGG für die Gebühren nicht haften.Zahlungspflichtig für Gebühren im Zivilverfahren, so auch für die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren, sind die Antragsteller (Rechtsmittelwerber) gem Paragraph 7, Absatz eins, GGG, was so auch von den Beschwerdeführen vorgebracht wurde. Es trifft auch zu, dass die Vertreter der Parteien, außer bei anderer gesetzlicher Regelung, gem Paragraph 7, Absatz 2, GGG für die Gebühren nicht haften. Die Art der Gebührenentrichtung ist in § 4 GGG gesetzlich geregelt, wobei Abs 3 dieser Bestimmung die Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung auf ein Justizkonto normiert. Wenn die Eingabe im ERV erfolgt, sind die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die gesetzliche Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: Die Art der Gebührenentrichtung ist in Paragraph 4, GGG gesetzlich geregelt, wobei Absatz 3, dieser Bestimmung die Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung auf ein Justizkonto normiert. Wenn die Eingabe im ERV erfolgt, sind die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die gesetzliche Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt: II. Art der Gebührenentrichtungrömisch zwei. Art der Gebührenentrichtung § 4.Paragraph 4,
(1)Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2)Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(5)Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
(5)Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
(6)Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Abs. 2) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Abs. 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(6)Die Bundesministerin für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände für den Nachweis der Gebührenentrichtung (Absatz 2,) sowie für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren (Absatz 3 bis 5) zu regeln. Für das Abbuchungs- und Einziehungsverfahren ist jeweils ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.
(7)____ Wie festgestellt erfolgten beide Eingaben im Grundverfahren von den Beschwerdeführern für ihre Parteien im Wege des ERV mit Bekanntgabe des Einziehungskontos und des Anschriftcodes, sodass die Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt war. In der Eingabe vom 21.1.2021 werden auch (Berufungsanträge) Anträge gestellt, nämlich möge das LG XXXX der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem § 19a RAO zu Handen der Beklagtenvertreter. Das Kostenverzeichnis beinhaltet auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren.Wie festgestellt erfolgten beide Eingaben im Grundverfahren von den Beschwerdeführern für ihre Parteien im Wege des ERV mit Bekanntgabe des Einziehungskontos und des Anschriftcodes, sodass die Zustimmung zum Gebühreneinzug erteilt war. In der Eingabe vom 21.1.2021 werden auch (Berufungsanträge) Anträge gestellt, nämlich möge das LG römisch 40 der Berufung wegen Nichtigkeit stattgeben und das angefochtene Urteil als nichtig aufheben, sowie zwei Eventualbegehren und ein Kostenersatzbegehren der beklagten Parteien bei Zahlung gem Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beklagtenvertreter. Das Kostenverzeichnis beinhaltet auch die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren. Der Einzug der Pauschalgebühren vom Einziehungskonto der Beschwerdeführer erfolgte daher auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen zurecht. Wobei diese gesetzliche Bestimmung die Art der Gebührenentrichtung regelt, an der Haftung für die Gebühren aber nichts ändert. Gebührenschuldner bleibt der Rechtsmittelwerber, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Sohin sind die Beschwerdeführer nicht Partei im Sinne des § 6c Abs 1 Z 2 GEG und daher zur Stellung des Rückzahlungsantrags nicht aktiv legitimiert (vgl auch VwGH 2009/16/0140). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der Einzug der Pauschalgebühren vom Einziehungskonto der Beschwerdeführer erfolgte daher auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen zurecht. Wobei diese gesetzliche Bestimmung die Art der Gebührenentrichtung regelt, an der Haftung für die Gebühren aber nichts ändert. Gebührenschuldner bleibt der Rechtsmittelwerber, auch wenn die Gebührenentrichtung vom Einziehungskonto des Rechtsvertreters erfolgt und dieser damit in wirtschaftlicher Hinsicht belastet ist. Sohin sind die Beschwerdeführer nicht Partei im Sinne des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG und daher zur Stellung des Rückzahlungsantrags nicht aktiv legitimiert vergleiche auch VwGH 2009/16/0140). Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2244728.1.00

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