Obsah (13)
Art. 133§ 67§ 76§ 2§ 52§ 61§ 66§ 9§ 70§ 18§ 8a§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlI421 2249552-1 SpruchI421 2249552-1/7E, I421 2249552-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
§ 76
FPG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt binnen 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.11.2021 zu XXXX wurde der BF wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 16.11.2021 wurde der BF aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 wurde durch den Rechtsanwalt des BF im Strafverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (volle Berufung) angemeldet.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.11.2021 zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 16.11.2021 wurde der BF aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 wurde durch den Rechtsanwalt des BF im Strafverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (volle Berufung) angemeldet.
- Am 16.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Noch am selbigen Tag wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde zu Zl. XXXX
§ 76Abs 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.). Der Bescheid wurde dem BF am 16.11.2021 zugestellt, die dem BF zugestellte Ausfertigung weicht in der Begründung von der im Verwaltungsakt liegenden Urschrift ab. 3. Am 16.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Noch am selbigen Tag wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde zu Zl. römisch 40
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid wurde dem BF am 16.11.2021 zugestellt, die dem BF zugestellte Ausfertigung weicht in der Begründung von der im Verwaltungsakt liegenden Urschrift ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den Bescheid vom 16.11.2021 brachte der BF am 18.11.2021 eine Schubhaftbeschwerde ein, beantragte die Zuerkennung der Verfahrenshilfe für die Eingabengebühr und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
- Am 22.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX statt und wurde beschlossen, dass dem BF die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt wird und wurde mit Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid des BFA sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass der Bund dem BF zu Handen seines Ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt III.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
- Am 22.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 statt und wurde beschlossen, dass dem BF die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt wird und wurde mit Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid des BFA sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass der Bund dem BF zu Handen seines Ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 14.12.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA keine Einzelfallprüfung vornehmen habe können, weil laut den Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes, dem BFA zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, das Strafrechtsurteil noch nicht mal bekannt gewesen sei. Die Feststellung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da das persönliche Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstelle, sowie die Feststellung, dass der BF für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei, sei falsch. Der BF sei bemüht keine Straftaten mehr zu begehen und werde künftig vom BF keine Gefahr ausgehen. Es sei keine Gefährdungsprognose erstellt worden und hätte kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen. Beantragt werde daher, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren; in eventu, einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu, die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; die Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 21.12.2021, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Übermittlung des Strafurteils und des Hauptverhandlungsprotokolls zu XXXX vom 16.11.
- Dieses wurde per E-Mail am 10.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung des Strafurteils und des Hauptverhandlungsprotokolls zu römisch 40 vom 16.11.
- Dieses wurde per E-Mail am 10.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt und hat einen Sohn in Rumänien. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF reiste im Besitz eines gültigen Personalausweises in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau in Österreich aufhält. Von 14.04.2021 bis 24.10.2021 war er obdachlos gemeldet. Von 24.10.2021 bis 16.11.2021 war der BF in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Am 16.11.2021 ist der BF aus der Untersuchungshaft entlassen worden und war er von 16.11.2021 bis 22.11.2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX melderechtlich erfasst. Der derzeitige Aufenthalt des BF ist unbekannt und verfügt der BF über keine eigene gesicherte Unterkunft in Österreich. Der BF reiste im Besitz eines gültigen Personalausweises in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich der BF genau in Österreich aufhält. Von 14.04.2021 bis 24.10.2021 war er obdachlos gemeldet. Von 24.10.2021 bis 16.11.2021 war der BF in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Am 16.11.2021 ist der BF aus der Untersuchungshaft entlassen worden und war er von 16.11.2021 bis 22.11.2021 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 melderechtlich erfasst. Der derzeitige Aufenthalt des BF ist unbekannt und verfügt der BF über keine eigene gesicherte Unterkunft in Österreich. Der BF hat keine Familienangehörigen und keine nennenswerten privaten oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Die Familie des BF befindet sich Großteils in Rumänien. Der BF hat im Bundesgebiet vom 15.10.2021 bis zum 17.10.2021 bei XXXX gearbeitet. Ansonsten ist er keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Der BF besitzt kein Vermögen, kein Einkommen und keine Unterhaltsansprüche, erhält jedoch finanzielle Unterstützung aus Rumänien in unbekannter Höhe. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen.Der BF hat im Bundesgebiet vom 15.10.2021 bis zum 17.10.2021 bei römisch 40 gearbeitet. Ansonsten ist er keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Der BF besitzt kein Vermögen, kein Einkommen und keine Unterhaltsansprüche, erhält jedoch finanzielle Unterstützung aus Rumänien in unbekannter Höhe. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht waren nicht festzustellen. Der BF wird beschuldigt, am 14.08.2021 bei der Notschlafstelle einen anderen mit einem ausgeklappten Taschenmesser und einem Nothammer sowie die Worte „I kill you“ gefährlich bedroht zu haben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.11.2021 zu XXXX wurde der BF für schuldig befunden, er hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), N. G. gegen EntgeltMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.11.2021 zu römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden, er hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), N. G. gegen Entgelt I./am 21.10.2021 überlassen, und zwar 1 Gramm brutto Marihuana zum Preis von EUR 10,00; römisch eins./am 21.10.2021 überlassen, und zwar 1 Gramm brutto Marihuana zum Preis von EUR 10,00; II./am 23.10.2021 zu verschaffen versucht, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem nicht mehr feststellbaren Preis.römisch zwei./am 23.10.2021 zu verschaffen versucht, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem nicht mehr feststellbaren Preis. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter und neunter Fall SMG, 15 StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter und neunter Fall SMG, 15 StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 wurde durch den Rechtsanwalt des BF im Strafverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (volle Berufung) angemeldet.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 wurde durch den Rechtsanwalt des BF im Strafverfahren gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (volle Berufung) angemeldet. Mit Bescheid vom 16.11.2021 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Einer vom BF am 18.11.2021 dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 22.11.2021 stattgegeben.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX und den weiteren Unterlagen zum Strafverfahren , den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug.Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 und den weiteren Unterlagen zum Strafverfahren , den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF im Februar 2021 ein Personalausweis ausgestellt worden ist. Allerdings gab der BF an, seinen Personalausweis in XXXX verloren zu haben (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25; Protokoll vom 22.11.2021, AS 133). Aufgrund des rumänischen Heimreisezertifikates steht seine Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum fest (AS 126, 146). Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF im Februar 2021 ein Personalausweis ausgestellt worden ist. Allerdings gab der BF an, seinen Personalausweis in römisch 40 verloren zu haben (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25; Protokoll vom 22.11.2021, AS 133). Aufgrund des rumänischen Heimreisezertifikates steht seine Identität samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum fest (AS 126, 146). Einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie den Angaben des BF ist zu entnehmen, dass er nicht in Besitz einer Anmeldebescheinigung ist (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25). Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 16.11.2021, AS 23). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister basieren die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet. Die Negativfeststellung musste getroffen werden, weil der BF vor der belangten Behörde angab, im Februar 2021 nach Österreich gekommen zu sein (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25), eine behördliche Meldung aber erst seit April 2021 vorliegt. Dass der BF am 16.11.2021 aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich zudem aus der Entlassungsbestätigung (AS 18). Dass der BF derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und keine eigene gesicherte Unterkunft besitzt, ergibt sich zum einen aus dem Auszug zum Zentralen Melderegister, in dem sich bis auf eine Anhaltung in einer Justizanstalt (von 24.10.2021 bis 16.11.2021) und in einem Polizeianhaltezentrum (16.11.2021 bis 22.11.2021) lediglich eine Obdachlosenmeldung findet, und zum anderen aus den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 16.11.2021, wo der BF angab, die ganze Zeit in einer Obdachloseneinrichtung in Innsbruck aufhältig gewesen zu sein (AS 25). Die Feststellungen zu den fehlenden familiären Angehörigen und nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet, seinem Familienstand „verheiratet“ und den in Rumänien lebenden Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Zu seinem Familienstand gab er dabei zu Protokoll: „Ich bin verheiratet, aber getrennt lebend. Mein 11 Jahre alter Sohn lebt in Rumänien bei der Großmutter.“ (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25) Im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF lediglich drei Tage im Bundesgebiet beschäftigt war. Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, dass der BF kein Vermögen besitzt (AS 164) und ergibt sich die Feststellung hinsichtlich seiner Mittelosigkeit auch aus den Aussagen des BF in dessen Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25 f). Dass der BF finanzielle Unterstützung aus Rumänien erhält, war dem Strafurteil und den Angaben des BF im Hauptverhandlungsprotokoll zu XXXX zu entnehmen. Im Sozialversicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass der BF lediglich drei Tage im Bundesgebiet beschäftigt war. Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, dass der BF kein Vermögen besitzt (AS 164) und ergibt sich die Feststellung hinsichtlich seiner Mittelosigkeit auch aus den Aussagen des BF in dessen Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 16.11.2021, AS 25 f). Dass der BF finanzielle Unterstützung aus Rumänien erhält, war dem Strafurteil und den Angaben des BF im Hauptverhandlungsprotokoll zu römisch 40 zu entnehmen. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF erst seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhält, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügt, liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an der Verurteilung des BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen waren dem, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid sowie der Beschwerde gründen auf dem Akteninhalt. Aufgrund des im Akt liegenden Abschluss-Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX (AS 117) war die Feststellung zum Verdacht auf Gefährliche Drohung zu treffen. Auch wurde amtswegig mit .2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt. Aufgrund des Umstandes, dass sich der BF erst seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhält, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und über keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich verfügt, liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF im Bundesgebiet vor. Zudem scheitert eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht an der Verurteilung des BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Die diesbezüglichen Details samt Milderungs- und Erschwernisgründen waren dem, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid sowie der Beschwerde gründen auf dem Akteninhalt. Aufgrund des im Akt liegenden Abschluss-Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 117) war die Feststellung zum Verdacht auf Gefährliche Drohung zu treffen. Auch wurde amtswegig mit .2021 ein Strafregisterauszug zur Person des BF eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2
Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu A) 3.
- Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs
- und Abs. 2 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, und Absatz 2, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: § 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG 2005 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet.Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG 2005 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Der BF war erstmals mit 14.04.2021 in Österreich melderechtlich erfasst und sei nach seinen Angaben im Februar 2021 nach Österreich gereist. Damit hält sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173). Der BF war erstmals mit 14.04.2021 in Österreich melderechtlich erfasst und sei nach seinen Angaben im Februar 2021 nach Österreich gereist. Damit hält sich der BF weder seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf, noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus diesem Grund kommt der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173). Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK berührt. Der BF hält sich noch kein Jahr im Bundesgebiet auf und wurde innerhalb eines Jahres nach seiner Einreise durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.11.2021 zu XXXX wegen dem unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wird nicht verkannt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zumal feststellungsgemäß durch die Rechtsvertretung des BF Berufung gegen das Strafurteil angemeldet wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), einem anderen gegen Entgelt am 21.10.2021 überlassen hat und am 23.10.2021 zu verschaffen versucht hat. Zudem geht dem Strafurteil hervor, dass es aufgrund der mangelnden Unrechtseinsicht des BF bis zum Schluss der Verhandlung nötig erschien, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und eine bloße Geldstrafe diese "Warnfunktion" verfehlt hätte. Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF eine Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK berührt. Der BF hält sich noch kein Jahr im Bundesgebiet auf und wurde innerhalb eines Jahres nach seiner Einreise durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.11.2021 zu römisch 40 wegen dem unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wird nicht verkannt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zumal feststellungsgemäß durch die Rechtsvertretung des BF Berufung gegen das Strafurteil angemeldet wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), einem anderen gegen Entgelt am 21.10.2021 überlassen hat und am 23.10.2021 zu verschaffen versucht hat. Zudem geht dem Strafurteil hervor, dass es aufgrund der mangelnden Unrechtseinsicht des BF bis zum Schluss der Verhandlung nötig erschien, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um den BF von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und eine bloße Geldstrafe diese "Warnfunktion" verfehlt hätte. Auch wenn Berufung gegen das Urteil angemeldet wurde, ist im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten hervorzuheben, dass nach der Judikaturlinie des VwGH gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch wenn Berufung gegen das Urteil angemeldet wurde, ist im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten hervorzuheben, dass nach der Judikaturlinie des VwGH gerade Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Ohnedies ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF musste zwar keine Haftstrafe verbüßen und wurde seine gesamte Haftstrafe bedingt verhängt, jedoch liegt der Zeitraum seiner Untersuchungshaft (24.10.2021 bis 16.11.2021) erst wenige Monate zurück und befindet sich der BF aktuell noch in seiner Probezeit. Von einem Wegfall der Gefährdung kann daher gegenständlich noch nicht ausgegangen werden. Ohnedies ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF musste zwar keine Haftstrafe verbüßen und wurde seine gesamte Haftstrafe bedingt verhängt, jedoch liegt der Zeitraum seiner Untersuchungshaft (24.10.2021 bis 16.11.2021) erst wenige Monate zurück und befindet sich der BF aktuell noch in seiner Probezeit. Von einem Wegfall der Gefährdung kann daher gegenständlich noch nicht ausgegangen werden. Ungeachtet seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz erscheint wesentlich, dass der BF trotz seines erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur wegen der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sondern darüber hinaus auch wegen der Beschuldigung, einen anderen in der Notschlafstelle gefährlich bedroht zu haben, negativ in Erscheinung getreten ist. Diesbezüglich war den Angaben des Opfers im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zu entnehmen, dass der gefährlichen Drohung vorausging, dass das Opfer gegen den BF am Morgen des 14.08.2021 ein Hausverbot für die betreffende Notschlafstelle ausgesprochen habe, da der BF immer versucht habe, andere Bewohner zu belästigen (AS 118). Zum Hausverbot gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass alles mit den Sicherheitsleuten angefangen hätte, sie seien aggressiv gewesen und hätten ihn provoziert (Protokoll vom 22.11.2021, AS 131). Ungeachtet seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz erscheint wesentlich, dass der BF trotz seines erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur wegen der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, sondern darüber hinaus auch wegen der Beschuldigung, einen anderen in der Notschlafstelle gefährlich bedroht zu haben, negativ in Erscheinung getreten ist. Diesbezüglich war den Angaben des Opfers im Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zu entnehmen, dass der gefährlichen Drohung vorausging, dass das Opfer gegen den BF am Morgen des 14.08.2021 ein Hausverbot für die betreffende Notschlafstelle ausgesprochen habe, da der BF immer versucht habe, andere Bewohner zu belästigen (AS 118). Zum Hausverbot gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass alles mit den Sicherheitsleuten angefangen hätte, sie seien aggressiv gewesen und hätten ihn provoziert (Protokoll vom 22.11.2021, AS 131). Der BF hat während seines Aufenthaltes ein Verhalten gezeigt, welches darauf schließen lässt, dass er der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beimisst. Der Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes keine Aufenthaltsberechtigung beantragt hat, vermag diesen Eindruck noch zu verstärken. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Feststellungsgemäß wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass der Umstand des ordentlichen Lebenswandels in Österreich insoweit maßgeblich zu relativieren ist, als der BF erst seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhältig ist und bereits innerhalb eines Jahres erstmals straffällig wurde. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Feststellungsgemäß wurde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass der Umstand des ordentlichen Lebenswandels in Österreich insoweit maßgeblich zu relativieren ist, als der BF erst seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhältig ist und bereits innerhalb eines Jahres erstmals straffällig wurde. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305)Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) In diesem Sinne gilt es hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF zu berücksichtigen, dass der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 in Österreich aufhältig ist und währenddessen weder eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, noch einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Daran vermag auch seine dreitägige Anmeldung im Sozialversicherungsdatenauszug nichts ändern, zumal er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX auf die Frage, warum er nur drei Tage gearbeitet habe, ausgeführt hat, dass er einen Probetag gehabt habe, dann habe er drei Tage gearbeitet und eine Woche lang Pause gehabt. Vom 17.
- bis zum 26.
- habe er Zeit zu überlegen gehabt, ob es ihn in dem Bereich unter den Bedingungen gefalle zu arbeiten (Protokoll vom 22.11.2021, AS 130). Auch war zu berücksichtigen, dass er neben der fehlenden Beschäftigung, keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich aufweist, sondern entweder obdachlos, in der Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum melderechtlich erfasst war (Protokoll vom 22.11.2021, AS 130). In diesem Sinne gilt es hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des BF zu berücksichtigen, dass der BF seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 in Österreich aufhältig ist und währenddessen weder eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, noch einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Daran vermag auch seine dreitägige Anmeldung im Sozialversicherungsdatenauszug nichts ändern, zumal er selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 auf die Frage, warum er nur drei Tage gearbeitet habe, ausgeführt hat, dass er einen Probetag gehabt habe, dann habe er drei Tage gearbeitet und eine Woche lang Pause gehabt. Vom 17.
- bis zum 26.
- habe er Zeit zu überlegen gehabt, ob es ihn in dem Bereich unter den Bedingungen gefalle zu arbeiten (Protokoll vom 22.11.2021, AS 130). Auch war zu berücksichtigen, dass er neben der fehlenden Beschäftigung, keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich aufweist, sondern entweder obdachlos, in der Justizanstalt oder einem Polizeianhaltezentrum melderechtlich erfasst war (Protokoll vom 22.11.2021, AS 130). Angesichts des vom BF gezeigten Fehlverhaltens kann keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Angesichts des vom BF gezeigten Fehlverhaltens kann keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung
§ 9
BFA-VG vorzunehmen ist.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss, wobei eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen ist. Im Rahmen des Privatlebens liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Integration des BF in Österreich sprechen. Weder ist der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch hat er einen gesicherten Wohnsitz. Vielmehr wurde er wegen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift – wenn auch noch nicht rechtskräftig – verurteilt und liegt ein Verdacht auf gefährliche Drohung vor. Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Neben den privaten Interessen ist bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN). Der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten und schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Der BF hat kein Familienleben in Österreich und wurde ein Bestehen eines Familienlebens vom BF auch nicht behauptet. In Österreich leben keine familiären Angehörigen des BF und hat der BF hier auch keine privaten oder sozialen Bindungen. Damit wird durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht in ein Privat- und Familienleben des BF eingegriffen. Demgegenüber lebt der Großteil der Familie des BF in Rumänien. So wohnen nach den eigenen Angaben des BF nach wie vor sein 11-jähriger Sohn, sein Vater und seine Großmutter in Rumänien. Darüber hinaus gab der BF an, vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien gewesen zu sein und durch Europa gereist zu sein. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist der Aufenthalt des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Dem BF wird es möglich sein, sich in seinem Herkunftsstaat oder in anderen EU-Staaten niederzulassen und dort einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Auch ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen wird und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal er erst 2021 nach Österreich gereist ist und bis zu seiner Ausreise in Rumänien gelebt hat. Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vermögen damit die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz nicht überwiegen und ist angesichts des Fehlverhaltens des BF jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen erweist sich die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von zwei Jahren als unverhältnismäßig lange. So wirkt auf der einen Seite zwar schwer, dass der BF innerhalb kurzer Zeit nach der Einreise nach Österreich straffällig geworden ist. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist und nur bedingt ausgesprochen wurde. Dennoch darf abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung nicht verharmlost werden, dass der BF der gefährlichen Drohung beschuldigt wurde. In einer Gesamtbetrachtung erachtet der erkennende Richter gegenständlich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Von einer gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbots war aufgrund des Gesamtverhaltens des BF abzusehen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf ein Jahr herabzusetzen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf ein Jahr herabzusetzen. 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
§ 70
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
§ 18
Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
§ 18
Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Zudem werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder wird ein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben behauptet, noch werden Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention belegen würden. Der BF verfügt über kein Vermögen in Österreich, keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ist im Polizeianhaltezentrum gemeldet und hat laut Abschluss Bericht der LPD Innsbruck bereits ein Hausverbot für die Notschlafstelle bekommen. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Zudem werden in der Beschwerde keine Umstände geltend gemacht, die es erforderlich machen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder wird ein zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben behauptet, noch werden Umstände vorgebracht, die eine Verletzung des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention belegen würden. Der BF verfügt über kein Vermögen in Österreich, keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ist im Polizeianhaltezentrum gemeldet und hat laut Abschluss Bericht der LPD Innsbruck bereits ein Hausverbot für die Notschlafstelle bekommen. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Rumänien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. In Anbetracht dessen erscheint eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18
Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 3.3. Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr: Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der BF brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Es war daher
§ 8aVw
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weiters keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2249552.1.00