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{'item': 'I422 2250502-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 1§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 46§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlI422 2250502-1 Spruch, I422 2250502-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Mit Bescheid vom 14.12.2021, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Antrag eines tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) vom 26.11.2021 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Antrag eines tunesischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) vom 26.11.2021 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom 04.01.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht muttersprachlich Arabisch und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Er ist erwerbs- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Sousse, Tunesien geboren. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, besuchte dort die Grund-, die Mittel- sowie eine höherbildende Schule und absolvierte die Reifeprüfung. Der Beschwerdeführer sicherte sich bislang seinen Lebensunterhalt in Tunesien durch die Ausübung von Gelegenheitsjobs wie beispielsweise Kellner in Kaffeehäusern oder Bars oder als Fahrer und Chauffeur in einem Gruppentaxi. Der Familienstand des Beschwerdeführers ist ledig und er hat keine Sorgepflichten. Bis zu seiner Ausreise aus Tunesien wohnte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Es handelt sich hierbei um eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, die sich im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers befindet. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern und seine drei Geschwister, bestehend aus zwei Brüdern und einer Schwester. Der Beschwerdeführer fasste den Entschluss zur Ausreise im Jahr
  3. Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erfolgte am 15.11.
  4. Er reiste legal aus und flog von Tunesien aus nach Serbien. Von Serbien aus reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über Ungarn und die Slowakei kommend am 26.11.2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich stellte er am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine private Anbindung des Beschwerdeführers zu Österreich ist ebenfalls nicht gegeben und liegt auch keinerlei integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Insbesondere wird der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder durch seine Familie, von Bekannten bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung oder durch die Mitglieder salafistischer Gruppierungen bedroht. 1.
  6. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich bei seiner Familie seine Unterkunft zu nehmen, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich daraus sein Einkommen zu sichern und sein Leben in seinem Herkunftsstaat wieder fortzuführen. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.
  7. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2021 wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien zitiert. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Tunesien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die Situation in Tunesien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Sicherheitslage: Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021; vgl. AA 8.3.2021, EDA 8.3.2021).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 19.2.2021; vergleiche AA 8.3.2021, EDA 8.3.2021). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei sowie Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge vor einer Infiltration durch aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrende Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft, und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 1.10.2020). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 8.3.2021). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 8.3.2021). Der seit 2015 geltende nationale Ausnahmezustand in Tunesien wurde am 26.12.2020 von Präsident Kaïes Saïed um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Im Ausnahmezustand verfügen die Sicherheitsbehörden über erweiterte Befugnisse, was zu einer Einschränkung der Bewegungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber Analysten haben argumentiert, dass die Maßnahmen Dissens unterdrücken sollen (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021).Der seit 2015 geltende nationale Ausnahmezustand in Tunesien wurde am 26.12.2020 von Präsident Kaïes Saïed um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Im Ausnahmezustand verfügen die Sicherheitsbehörden über erweiterte Befugnisse, was zu einer Einschränkung der Bewegungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit führen kann (BAMF 11.1.2021). Es erlaubt den Sicherheitskräften Streiks, Kundgebungen und große Versammlungen zu verbieten, von denen angenommen wird, dass sie zu Unruhen führen. Die Regierung hat diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen als notwendig bezeichnet, aber Analysten haben argumentiert, dass die Maßnahmen Dissens unterdrücken sollen (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 3.3.2021). Tunesien erlebt eine Welle landesweiter Streiks und Proteste gegen den COVID-19-bedingten Anstieg der Arbeitslosigkeit im Land und auch gegen das Versagen des öffentlichen Gesundheitssystems. Regierungs- und öffentliche Gebäude sind beliebte Orte für Streiks und Proteste (AQ 2.2021). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere wurden verletzt, darunter auch Zivilisten (EDA 8.3.2021; vgl. AA 19.2.2021). Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Am 20.12.2020 wurde ein Hirte in der zentralwestlichen Provinz Kasserine von militanten Islamisten entführt und enthauptet. Seit mehreren Jahren gilt die Gebirgsregion um die Stadt Kasserine an der Grenze zu Algerien als Rückzugsgebiet für militant islamistische Gruppierungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BAMF 21.12.2020 ; vgl. CIR 2.2021). Der IS ist seit seinen beiden Anschlägen in Sousse im Jahr 2015, in Tunesien aktiv, hat aber nie eine offizielle Niederlassung im Land erklärt. Seine Aktivitäten beschränken sich auf sporadische Anschläge, meist gegen Sicherheitskräfte in den abgelegenen Regionen des Chaambi-Gebirges, manchmal auch in städtischen Gebieten. Am 7.1.2021 meldete das Innenministerium die Verhaftung eines ranghohen Anführers von al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) (CIR 2.2021).Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere wurden verletzt, darunter auch Zivilisten (EDA 8.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021). Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Am 20.12.2020 wurde ein Hirte in der zentralwestlichen Provinz Kasserine von militanten Islamisten entführt und enthauptet. Seit mehreren Jahren gilt die Gebirgsregion um die Stadt Kasserine an der Grenze zu Algerien als Rückzugsgebiet für militant islamistische Gruppierungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen (BAMF 21.12.2020 ; vergleiche CIR 2.2021). Der IS ist seit seinen beiden Anschlägen in Sousse im Jahr 2015, in Tunesien aktiv, hat aber nie eine offizielle Niederlassung im Land erklärt. Seine Aktivitäten beschränken sich auf sporadische Anschläge, meist gegen Sicherheitskräfte in den abgelegenen Regionen des Chaambi-Gebirges, manchmal auch in städtischen Gebieten. Am 7.1.2021 meldete das Innenministerium die Verhaftung eines ranghohen Anführers von al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) (CIR 2.2021). Rechtsschutz/Justizwesen: Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vgl. AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vgl. ÖB 1.10.2020). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 3.3.2021, AA 19.2.2021). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 3.3.2021; vergleiche AA 19.2.2021, GIZ 11.2020a). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Bis 2019 waren jedoch weder das Verfassungsgericht, noch seine formell ernannten Mitglieder eingerichtet worden (FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen. Bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 19.2.2021; vergleiche ÖB 1.10.2020). Im Oktober 2020 prüfte das Parlament einen Gesetzentwurf, der Sicherheitskräften Immunität gewähren soll, die tödliche Gewalt anwenden, um einige Versammlungen zu zerstreuen, wenn die Aktion als letztes Mittel angesehen wird. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen sprachen sich heftig gegen das Gesetz aus, das erstmals 2013 vorgeschlagen worden war, das Parlament zog das Gesetz zurück (FH 3.3.2021). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Die gesetzlich garantierten Rechte sind jedoch nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der notfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 11.3.2020). Religionsfreiheit: 98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 10.6.2020).98-99% der Bevölkerung sind Muslime – mehr oder weniger praktizierend. Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien rund 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen, und 1.500 Juden (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021). Des Weiteren gibt es noch Schiiten und Baha’i (USDOS 10.6.2020). Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vgl. USDOS 10.6.2020). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vgl. AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vgl. USDOS 10.6.2020).Der Islam ist offizielle Religion Tunesiens und der Staatspräsident muss laut Verfassung Muslim sein (GIZ 11.2020b; vergleiche USDOS 10.6.2020). Allerdings ist die freie Religionsausübung in der Verfassung garantiert (GIZ 11.2020b; vergleiche AA 19.2.2021). Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt (AA 19.2.2021). Die Verfassung reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 19.2.2021; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die verschiedenen Religionsgemeinschaften leben in der Regel friedlich zusammen (GIZ 11.2020b). Bis zur Revolution im Jänner 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Das Religionsministerium hat nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes gewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung. Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausbildung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird (AA 19.2.2021). Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche jedoch verboten (AA 19.2.2021). Es gibt erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 10.6.2020). Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 19.2.2021). Ethnische Minderheiten: Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Arabern, 1% Europäern und 1% Juden und anderen (CIA 2.3.2021). Schwarze Tunesier sowie Flüchtlinge und Migranten aus Subsahara-Afrika unterliegen in Einzelfällen gesellschaftlicher Diskriminierung, jedoch keiner gesetzlichen Ausgrenzung oder systematischen staatlichen Verfolgung. Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz stellt jegliche Formen rassischer Diskriminierung durch Privat- oder Amtspersonen unter Strafe; die Umsetzung ist allerdings teilweise lückenhaft (AA 19.2.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).Schwarze Tunesier sowie Flüchtlinge und Migranten aus Subsahara-Afrika unterliegen in Einzelfällen gesellschaftlicher Diskriminierung, jedoch keiner gesetzlichen Ausgrenzung oder systematischen staatlichen Verfolgung. Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz stellt jegliche Formen rassischer Diskriminierung durch Privat- oder Amtspersonen unter Strafe; die Umsetzung ist allerdings teilweise lückenhaft (AA 19.2.2021; vergleiche USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 9.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 11.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Der Tourismus ist einer der Sektoren, der am meisten von der Corona-Krise betroffen ist. Die Zahlen der Touristen im Jahr 2020 sind um knapp zwei Millionen zurückgegangen und die Gesamteinnahmen seit Jahresbeginn 2020 um 60% gesunken (WKO 9.10.2020). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 9.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 11.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Der Tourismus ist einer der Sektoren, der am meisten von der Corona-Krise betroffen ist. Die Zahlen der Touristen im Jahr 2020 sind um knapp zwei Millionen zurückgegangen und die Gesamteinnahmen seit Jahresbeginn 2020 um 60% gesunken (WKO 9.10.2020). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Die Corona-Krise trifft Tunesien hart und zeichnet vor allem die Wirtschaft mit tiefen Kerben. Für das Gesamtjahr 2020 wird ein Einbruch des tunesischen BIP um 8,1% erwartet (WKO 9.10.2020). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 9.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15% und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2019b; vgl. GIZ 11.2020c, ÖB 1.10.2020). Mit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 verschärfte sich die Lage nochmals um ein Vielfaches: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6% ist auf 18% gestiegen und dürfte bis Jahresende weiter auf 20% steigen (ÖB 1.10.2020; vgl. WKO 9.10.2020). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind (ÖB 1.10.2020).Die Corona-Krise trifft Tunesien hart und zeichnet vor allem die Wirtschaft mit tiefen Kerben. Für das Gesamtjahr 2020 wird ein Einbruch des tunesischen BIP um 8,1% erwartet (WKO 9.10.2020). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 9.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15% und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2019b; vergleiche GIZ 11.2020c, ÖB 1.10.2020). Mit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 verschärfte sich die Lage nochmals um ein Vielfaches: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren

offiziellen Statistiken 15,6% ist auf 18% gestiegen und dürfte bis Jahresende weiter auf 20% steigen (ÖB 1.10.2020; vergleiche WKO 9.10.2020). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45% der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind (ÖB 1.10.2020). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 9.2019b). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 10.3.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Rückkehr: Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). 1.5. Zur COVID-19-Situation: Mit Stand 14.01.2022 verzeichnete Tunesien laut WHO 756.155 bestätigte COVID-19 Fälle, bei 6.323 Neuerkrankungen innerhalb von 24 Stunden sowie 25.731 Todesfälle. Mit Stand 07.01.2022 wurden in Tunesien 13,9 Millionen Impfdosen verabreicht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Erstbefragung des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2021 und seiner niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde vom 09.12.2021, in den bekämpften Bescheid und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Zudem wurde Einsicht auf die Webseite der World Health Organization (WHO) genommen. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, im Besonderen seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppen-, Sprach- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften und im gesamten Administrativverfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der zugleich mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX . So verneinte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2021 die Frage, ob ihn Beschwerden oder Krankheiten an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden und bestätigte er zugleich, dass er keine Medikamente einnehmen müsse. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.12.2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei. Hinsichtlich der bei seiner Einvernahme eingegipsten Hand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zuge seiner Reise in Serbien an der Hand verletzt habe. Er werde deswegen mit Antibiotika behandelt, welche seine Angaben jedoch nicht beeinträchtigen würden. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums- XXXX . Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt an der serbischen Grenze mit der linken Hand am Stacheldraht verletzt, weswegen er auch in einem ihm nicht mehr erinnerlichen Krankenhaus erstversorgt worden sei. In den letzten Tagen habe der Beschwerdeführer jedoch zunehmende Schmerzen und eine Schwellung im Bereich der linken Hand bemerkt. Dies führte zur Diagnose einer Infektion der Rissquetschwunde im Bereich der linken Hand (infectio vlc. regio dorsalis et palmaris man. sin. T14.1). Die Wunde des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge therapeutisch – in Form einer stationären Aufnahme vom 27.11.2021 bis zum 01.12.2021, einer antibiotischen Therapie sowie einer Revision im OP – behandelt.

den Angaben in der Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX nahm der Beschwerdeführer die weiteren Kontrolltermine wahr und bestätigten die Ausführungen in der Ambulanzkarte ein positiver Verlauf seiner Wundheilung. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Wie sich aus dem GVS-Auszug entnehmen lässt hat der Beschwerdeführer bereits die ersten beiden COVID-19-Teilimpfungen erhalten. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie aus seinen eigenen Angaben resultiert die Feststellung seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften und im gesamten Administrativverfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der zugleich mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 . So verneinte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2021 die Frage, ob ihn Beschwerden oder Krankheiten an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden und bestätigte er zugleich, dass er keine Medikamente einnehmen müsse. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.12.2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei. Hinsichtlich der bei seiner Einvernahme eingegipsten Hand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Zuge seiner Reise in Serbien an der Hand verletzt habe. Er werde deswegen mit Antibiotika behandelt, welche seine Angaben jedoch nicht beeinträchtigen würden. Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen der mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Ambulanzkarte des Landesklinikums- römisch 40 . Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt an der serbischen Grenze mit der linken Hand am Stacheldraht verletzt, weswegen er auch in einem ihm nicht mehr erinnerlichen Krankenhaus erstversorgt worden sei. In den letzten Tagen habe der Beschwerdeführer jedoch zunehmende Schmerzen und eine Schwellung im Bereich der linken Hand bemerkt. Dies führte zur Diagnose einer Infektion der Rissquetschwunde im Bereich der linken Hand (infectio vlc. regio dorsalis et palmaris man. sin. T14.1). Die Wunde des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge therapeutisch – in Form einer stationären Aufnahme vom 27.11.2021 bis zum 01.12.2021, einer antibiotischen Therapie sowie einer Revision im OP – behandelt.

den Angaben in der Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 nahm der Beschwerdeführer die weiteren Kontrolltermine wahr und bestätigten die Ausführungen in der Ambulanzkarte ein positiver Verlauf seiner Wundheilung. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Wie sich aus dem GVS-Auszug entnehmen lässt hat der Beschwerdeführer bereits die ersten beiden COVID-19-Teilimpfungen erhalten. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie aus seinen eigenen Angaben resultiert die Feststellung seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seiner Schulschulbildung sowie zum bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner Erstbefragung vom 27.11.2021 und vor der belangten Behörde vom 09.12.

  1. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht auch die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung zu seinem Familienstand. Diese Angaben verblieben auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde unverändert und bestätigte er dabei auch, dass er keine Sorgepflichten habe. Die Feststellungen zu seinen Wohnumständen in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers aus den Ausführungen vor der belangten Behörde vom 09.12.
  2. Dabei brachte er vor, dass er vor seiner Ausreise in der Stadt Sousse, im Bezirk Alrijad (phonetisch) gelebt habe. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus gehandelt habe. Auf die Frage mit wem er dort zusammengelebt habe, vermeinte der Beschwerdeführer: „Mit meinen Eltern, der Schwester und meinem Bruder.“. Die Feststellungen zu seinen in Tunesien aufhältigen Familienangehörigen gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung vom 27.11.2021 und bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 09.12.
  3. Auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Erstbefragungsprotokoll vom 27.11.2021 gründen die Feststellungen zum Entschluss seiner Ausreise im Jahr 2020 und bestätigte er zudem selbst, dass er am 15.11.2021 legal ausgereist sei. Aus seinen Ausführungen in der Erstbefragung ergeben sich die Feststellungen zu seiner Reiseroute. Aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Erstbefragungsprotokoll resultiert zudem die Feststellung zu seiner Antragsstellung im Bundesgebiet. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister hat zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer keine melderechtliche Erfassung für das Bundesgebiet aufweist, allerdings schließt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seine ärztlichen Kontrolltermine wahrgenommen hat und er zuletzt auch am 05.01.2022 eine Vollmacht für seine Rechtsvertretung unterfertigte auf die Feststellung, dass er sich seit seiner Antragsstellung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Bei seinen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 09.12.2021 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen nach in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private Anbindungen verfügt und auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich zudem aus seinem äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von lediglich rund zwei Monaten. Auch lässt sein äußerst kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet darauf schließen, dass er in keinem Verein oder einer Organisation Mitglied war und er in Österreich auch niemals sonstige Kurse oder eine Ausbildung absolviert hatte. Ebenso gründet auf einem aktuellen Auszug des AJ-Web, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals berufstätig war. Dahingehend wurde im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen dahingehend erstattet, aus dem anderslautenden Feststellungen zu treffen waren. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt. 2.
  4. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.11.2021 zunächst damit, dass er sich in ein jüdisches Mädchen verliebt habe und sie heiraten haben wollen. Ihre Familien seien jedoch dagegen gewesen. Er sei von seiner Familie und von Bekannten bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung auch bedroht worden, weil die Heirat einer Jüdin „haram“ sei. Aus Angst um sein Leben, sei er ausgereist. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 09.12.2021 brachte er auf die Frage, weshalb er Tunesien verlassen habe, im Rahmen seiner freien Erzählung ergänzend vor, dass er im vergangenen Jahr im Tourismus auf der Insel Djerba gearbeitet habe. Dort habe er eine jüdische Frau kennengelernt, die er heiraten habe wollen. Als er seiner Familie davon erzählt habe, dass er eine Jüdin heiraten wolle, sei „die gesamte Familie ausgeflippt“. Sein Vater, der für einige Zeit in Saudi-Arabien gelebt habe, sei in dieser Hinsicht sehr streng. Als der Beschwerdeführer jedoch auf die Heirat bestanden habe, habe ihn sein Vater aus der Familienwohnung rausgeschmissen und ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Heirat sehen werde, was sein Vater mit ihm mache. Sein Vater sei ein schwieriger Mann und könne sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorstellen, was dieser mit ihm machen werde. Im schlimmsten Fall, werde ihn sein Vater dafür umbringen. Nachdem ihn sein Vater rausgeschmissen habe, habe sich der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung genommen. Die Nachricht, dass der Beschwerdeführer eine Jüdin heiraten wolle, habe sich verbreitet und habe sich daraufhin salafistische Gruppen bei ihm gemeldet. Er sei mehrfach auf der Straße bedroht worden. Sie haben sein Auto mehrmals beschädigt, die Reifen des Wagens aufgeschlitzt und seien auch die Scheiben des Wagens eingeschlagen worden. Er selbst sei einmal von ihnen geschlagen worden und haben sie ihm gegenüber eine Morddrohung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer sei deswegen mehrfach bei der Polizei gewesen und habe diese Vorfälle angezeigt. Die Polizei habe die ganze Sache jedoch nicht ernst genommen. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer beschlossen, Tunesien gemeinsam mit der Frau zu verlassen. Allerdings sei ihre Familie auch gegen die Ehe gewesen, was ihnen eine gemeinsame Zukunft verunmöglicht habe. Nachdem im Februar 2021 auch der Kontakt zur besagten Frau abgebrochen sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen Tunesien alleine zu verlassen. Auf Nachfrage der einvernehmenden Beamtin bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das besagte Mädchen der jüdischen Minderheit von Djerba angehöre. Er habe sie im Sommer 2020 kennengelernt, als er auf Djerba in einem Hotel gearbeitet habe. Die Liebesbeziehung habe rund sechs bis sieben Monate gedauert. Eine intime Beziehung habe er mit ihr jedoch nicht gehabt. Sie haben geplant zu heiraten. Im Winter dieses Jahres, im Jänner oder Februar haben sie entschieden auch ihren Familien vom Heiratswunsch zu erzählen. Auch in ihrer Familie habe es Widerstand gegen die geplante Ehe gegeben, allerdings sei dieser nicht so heftig gewesen. Sie hatten daraufhin noch Zeit gehabt über einen Fluchtplan aus dem Land zu reden, allerdings sei danach – im Februar 2021 – der Kontakt zu ihr abgebrochen. Auf explizites Nachfragen der einvernehmenden Beamtin brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass Ende Jänner 2021 die Probleme mit den Salafisten begonnen haben. Er habe daraufhin auch sehr schnell seine Arbeit verloren, weil jemand seinem Arbeitgeber von dem Heiratswunsch mit dem jüdischen Mädchen erzählt habe. Er sei auch zweimal von salafistischen Gruppen angesprochen worden. An ihrer Bekleidung habe er erkannt, dass es sich um Salafisten handle. Das erste Mal sei er auf offener Straße von einer vier- bis fünfköpfigen Personengruppe angesprochen und verbal bedroht worden, dass man ihn zu einem Krüppel machen und er sein gesamtes Leben mit einem Rollstuhl herumfahren werde. Wann dieser Vorfall genau stattgefunden habe, daran könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern, aber er sei damals nach einem Gebet gerade aus der Moschee herausgekommen und habe sich der Vorfall jedenfalls zu einem Zeitpunkt ereignet, als ihn sein Vater bereits aus der Wohnung geworfen hatte. Des Weiteren sei er ein weiteres Mal auf dem Weg zur Arbeit angesprochen worden. Die Salafisten haben sich meistens Zeiten ausgesucht, als es schon dunkel gewesen war und als wenige Menschen auf der Straße waren. Generell sei er tagtäglich von ihm unbekannte Personen angesprochen worden. Zudem habe man ihn seit Bekanntwerden des Vorfalls immer schief angesehen und sich von ihm abgewandt. Auf Nachfragen, was die Personen konkret von ihm gefordert haben, vermeinte der Beschwerdeführer, dass lediglich Drohungen ausgesprochen worden seien. Wenn er diese Jüdin heiraten sollte, würde dies und das passieren und würden sie in umbringen. Es habe sich bei den Drohungen ausschließlich um verbale Drohungen gehandelt. Aufgrund seines Heiratswunsches mit einem jüdischen Mädchen habe er in weiterer Folge auch immer wieder seine Beschäftigung verloren. Aufgrund der Grundlosigkeit, der Häufigkeit und der Kurzfristigkeit der Kündigungen – so habe er meist zwei, drei Tage nach Beschäftigungsaufnahme ohne Begründung immer den Job verloren – und der Tatsache, dass dies begonnen habe, nachdem er von zu Hause rausgeschmissen worden sei und ihm dies vorher so nie passiert sei, vermute er, dass dahinter die Salafisten stecken. Die Drohungen und Provokationen durch die Salafisten habe der Beschwerdeführer auch anzeigen wollen und sei er deswegen zweimal bei der Polizei im Polizeibezirk Alriyad gewesen. Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an und resultiert daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung unterliegt und er insbesondere seinem Herkunftsstaat weder durch seine Familie, von Bekannten bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung oder durch die Mitglieder einer salafistischen Gruppierung bedroht wird. Von einem Asylwerber ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Im Hinblick auf die Bewertung des Fluchtvorbingens des Beschwerdeführers fließt auch mit ein, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Antragssteller sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm behauptete Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2021/20/0065).Im Hinblick auf die Bewertung des Fluchtvorbingens des Beschwerdeführers fließt auch mit ein, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Antragssteller sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm behauptete Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2021/20/0065). Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft. Wesentlichstes Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist zunächst – wie die belangte Behörde zu Recht aufzeigte – sein äußerst allgemein gehaltenes Vorbringen. Dies spiegelt sich insbesondere darin wieder, dass entscheidungsrelevante Details vom Beschwerdeführers gar nicht bzw. erst auf explizites Nachfragen der einvernehmenden Beamtin getätigt werden. So bleibt beispielsweise im gesamten Administrativverfahren der Name jenes jüdischen Mädchens mit der der Beschwerdeführer für rund sechs bis sieben Monate eine Beziehung gehabt habe völlig unerwähnt. Im Zuge der freien Schilderung seines Fluchtvorbringens tätigt der Beschwerdeführer von sich aus keinerlei näheren Angaben zu zeitlichen, örtlichen oder inhaltlichen Abläufen. So berichtet er beispielsweise nicht wann er seinen Eltern vom Heiratswunsch berichtet habe oder wann er von seinem Vater aus der Familienwohnung geworfen worden sei. Es bleibt vom Beschwerdeführer von sich aus auch unerwähnt, wann (z.B. Wochentag und Tageszeit) und in welcher Form (z.B. Anruf oder eine Telefonnachricht) er das erste Mal von Mitgliedern einer salafistischen Gruppierung kontaktiert worden sei bzw. wann und wo ihn die Mitglieder einer salafistischen Gruppierung das erste Mal auf der Straße getroffen und angesprochen habe oder was dabei der Inhalt des Gesprächs oder wie der ungefähre Inhalt der Bedrohung lautete. Letzteres erschließt sich erst auf näheres Nachfragen der einvernehmenden Beamtin. Gleich verhält es sich dahingehend auch mit der Beschädigung seines Autos. So bringt er von sich aus lediglich vor, dass dieses mehrfach beschädigt worden sei. Wann und in welchem zeitlichen Rahmen diese Schädigungshandlungen erfolgten, bleiben unerwähnt. Augenscheinlich ist im Hinblick auf die freie Schilderung seines Fluchtvorbringens auch die Darlegung der Drohungen und deren Inhalte. Diese erschöpfen sich im Rahmen der freien Erzählung allgemein gehalten in „[...] Ich wurde von ihnen auch auf der Straße bedroht. [...] Ich wurde von ihnen sogar einmal geschlagen und [sie] haben eine Morddrohung ausgesprochen.“. Erst auf Nachfragen der einvernehmenden Beamtin vermeinte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedrohungen: „[...] Ich wurde einmal auf der Straße angesprochen. Ich wurde dann verbal bedroht, dass man mich zum Krüppel macht und ich mein ganzes Leben mit dem Rollstuhl herumfahren werde.“ In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer auch keine weiteren oder näheren Details bzw. die genaueren Umstände zu diesem physischen Übergriff tätigt. Augenscheinlich ist auch, dass allfällige emotionale Empfindungen bei den mehrfachen verbalen Bedrohungen, der körperlichen Attacke oder der mehrfachen Beschädigungen seines Autos bei seiner Schilderung völlig ausgespart bleiben. Darüber hinaus erhärtet sich die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens im vorliegenden mangelnden zeitlichen Konnex zwischen seinem Entschluss zur Ausreise, den der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereits „im Jahr 2020“ gefasst hat und der tatsächlich erfolgten Ausreise am 15.11.
  5. Dahingehend ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der ab Ende Jänner 2021 fast tagtäglich von ihm unbekannten Personen wegen des Vorfalls angesprochen worden sei und ab diesem Zeitpunkt auch Bedrohungen von Mitgliedern salafistischer Gruppierungen erfahren habe, noch für weitere zehn Monate im Land verbleibt. Dies wirkt auch unter der Schwere der gegen ihn gerichteten Bedrohungen – so sei er seinen Angaben nach verbal mit der Ermordung bedroht, sein Auto mehrfach massiv beschädigt und er auch einmal physisch attackiert worden – als nicht plausibel. Letztlich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen nicht genau darlegen, welches Bedrohungsereignis konkret ihn zur Ausreise bewog, sondern bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor: „Es war dann soweit, dass ich beschlossen habe, das Land zu verlassen und gemeinsam mit meiner Frau Tunesien zu verlassen. Nur ihre Familie war auch dagegen und das machte es uns unmöglich eine gemeinsame Zukunft zu gestalten. Nur war ich leider gebrandmarkt in meiner Gesellschaft. Ich konnte nicht einmal die Dame heiraten die ich liebte und beschloss ich dann das Land alleine zu verlassen.“ Im Lichte der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich sein Vorbringen allerdings auch als gesteigert. So begründet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2021 sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch Familie und von seinen „Bekannten“ bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung. Die Bedrohung durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen blieb zu diesem Zeitpunkt gänzlich unerwähnt. Demgegenüber ließen seine Ausführungen vor der belangten Behörde wiederum keinerlei Rückschlüsse zu, dass er von „Bekannten“ bedroht worden sei. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass ein gänzlich von den Angaben im weiteren Verlauf des Verfahrens abweichendes Vorbringen eines Asylwerbers in seiner Erstbefragung ein relevantes Argument gegen dessen Glaubwürdigkeit darstellt (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/18/0019). Unter Berücksichtigung der Schwere der von den salafistischen Gruppierungen ausgehenden Bedrohungen (mehrfache verbale Bedrohungen, eine körperliche Attacke und mehrfache Beschädigungen seines Autos) es nicht nachvollziehbar, dass er bei der Erstbefragung die Bedrohung durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen gänzlich unerwähnt lässt, zumal dieser Aspekt seines Fluchtmotives einen gewichtigen Grund für seine Ausreise darstellt.Im Lichte der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich sein Vorbringen allerdings auch als gesteigert. So begründet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2021 sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen mit einer Bedrohung durch Familie und von seinen „Bekannten“ bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung. Die Bedrohung durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen blieb zu diesem Zeitpunkt gänzlich unerwähnt. Demgegenüber ließen seine Ausführungen vor der belangten Behörde wiederum keinerlei Rückschlüsse zu, dass er von „Bekannten“ bedroht worden sei. Das erkennende Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich die polizeiliche Erstbefragung eines Asylwerbers im Sinne des Paragraph 19, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung seiner Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass ein gänzlich von den Angaben im weiteren Verlauf des Verfahrens abweichendes Vorbringen eines Asylwerbers in seiner Erstbefragung ein relevantes Argument gegen dessen Glaubwürdigkeit darstellt vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/18/0019). Unter Berücksichtigung der Schwere der von den salafistischen Gruppierungen ausgehenden Bedrohungen (mehrfache verbale Bedrohungen, eine körperliche Attacke und mehrfache Beschädigungen seines Autos) es nicht nachvollziehbar, dass er bei der Erstbefragung die Bedrohung durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen gänzlich unerwähnt lässt, zumal dieser Aspekt seines Fluchtmotives einen gewichtigen Grund für seine Ausreise darstellt. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens liegt allerdings auch in einem Widerspruch in seinem Vorbringen. So behauptet der Beschwerdeführer, dass er nach der Bekanntgabe seines Heiratswunsches von seinem Vater aus der Familienwohnung geschmissen worden sei und er danach rund vier bis fünf Kilometer von der Wohnung seiner Eltern in Bou-Husineh gelebt habe. Allerdings widerspricht er damit seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, der Schwester und einem Bruder gelebt habe. Ebenso widersprüchlich sind seine Ausführungen über die Form seiner Bedrohung. So behauptet er vor der belangten Behörde im Rahmen seiner freien Schilderung einen physischen Übergriff („Ich wurde von ihnen sogar einmal geschlagen und [sie] haben eine Morddrohung ausgesprochen.“). In der selben Einvernahme behauptet er jedoch später, dass er ausschließlich verbale Bedrohungen erfahren habe („Es sind nur Drohungen ausgesprochen worden, wenn ich diese Jüdin heiraten sollte, würde dies und das passieren, sie würden mich umbringen. Es war ausschließlich eine ausgesprochene Drohung“). Die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens begründet sich letztlich auch in den – wie von der belangten Behörde ebenfalls vollkommen zu Recht aufgezeigten – zeitweise fehlenden Logiken seiner Angaben. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ab Februar 2021 der Kontakt zu dem jüdischen Mädchen abgerissen sei, so ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im November 2021 bedroht wird, wenn der Zweck der Drohung in der Vermeidung der Ehe des Beschwerdeführers mit dem jüdischen Mädchen gelegen war und sich dieser in weiterer Folge mit dem fehlenden Einverständnis der Eltern des Mädchens und dem Kontaktabbruch des Mädchens erübrigt hatte. In Bezug auf die mehrfachen Kündigungen ist es ebensowenig nachvollziehbar, dass die salafistischen Gruppierungen einen derartigen Aufwand betreiben, den Beschwerdeführer über Monate hinweg beim jeweiligen Arbeitgeber betreffend seinen Heiratswunsch zu diffamieren. Letztlich widerspricht es auch der Logik, dass die salafistischen Gruppierungen die Ermordung des Beschwerdeführers nicht mit der ihnen bietenden erstbesten Möglichkeiten umsetzten, wenn sie tatsächlich am Tod des Beschwerdeführers interessiert gewesen wären. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft. Angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach die herangezogenen Länderberichte mangelhaft seien und die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen in Bezug auf häusliche Gewalt in Tunesien und der Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vorgenommen und somit wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen habe, ins Leere. 2.
  6. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist im Ende seiner 20er und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung und mehrjährige Berufserfahrung durch die Ausübung von Gelegenheitsjobs wie beispielsweise Kellner in Kaffeehäusern oder Bars oder als Fahrer und Chauffeur in einem Gruppentaxi auf und war bislang imstande seinen Lebensunterhalt aus diesen Tätigkeiten zu sichern. Er lebte bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Mit seiner Familie verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen an seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat bereits im November 2021 verlassen und ist nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, wurde dort hauptsozialisiert, spricht muttersprachlich Arabisch. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat anknüpfen kann. Aus den vorgenannten Überlegungen leitet sich somit die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien ab. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe sind der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (https://returnfromaustria.at/) entnommen. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Tunesien ist

§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr.

177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019, ein sicherer Herkunftsstaat.Tunesien ist

Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Tunesien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemeinanerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von rund einem Monat haben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 2.6. Zur COVID-19-Situation: Die COVID-19-Daten zu Tunesien entstammen dem Dashboard der Website der WHO (https://covid19.who.int/region/emro/country/tn [Stand 14.01.2022]). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung bzw. der Gefahr einer Verfolgung durch seine Familie, von Bekannten bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung oder durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohung bzw. der Gefahr einer Verfolgung durch seine Familie, von Bekannten bzw. den Einwohnern in seiner Umgebung oder durch Mitglieder salafistischer Gruppierungen war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Wie die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt II.2.

  1. sowie II.3.
  2. zeigen, vermocht der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Tunesien keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen glaubhaft machen und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden.Wie die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  3. sowie römisch zwei.3.
  4. zeigen, vermocht der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Tunesien keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen glaubhaft machen und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden. Tunesien gilt

§ 1Z11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 id

F BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Tunesien gilt

Paragraph eins, Z11 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer ein junger Mann Ende seiner 20er, er leidet an keinen schwerwiegenden oder anderen chronischen Erkrankungen und ist gegen COVID-19 geimpft. Er gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Tunesien zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Ebensowenig vermag im gegenständlichen Fall die Handverletzung des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen. Wie umseitigen Ausführungen unter Punkt II.2.2 zeigen, wurde die Wunde des Beschwerdeführers in Österreich therapeutisch – in Form einer stationären Aufnahme vom 27.11.2021 bis zum 01.12.2021, einer antibiotischen Therapie sowie einer Revision im OP – behandelt.

den Angaben in der Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX nahm der Beschwerdeführer die weiteren Kontrolltermine wahr und bestätigten die Ausführungen in der Ambulanzkarte ein positiver Verlauf seiner Wundheilung und war der Beschwerdeführer zuletzt schmerzfrei. Wie die Ausführungen der Länderberichte zeigen, verfügt Tunesien – vor allem in den städtischen Ballungsräumen Tunis, Sfax, Sousse – über die notwendige medizinische Infrastruktur sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und ist dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der angespannten COVID-19 Situation in Tunesien – die Vornahme einer allfälligen weiteren ambulanten medizinischen Nachbetreuung der Wundheilung auch in seinem Herkunftsstaat zumutbar.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit der COVID-19-Pandemie der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer ein junger Mann Ende seiner 20er, er leidet an keinen schwerwiegenden oder anderen chronischen Erkrankungen und ist gegen COVID-19 geimpft. Er gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Tunesien zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Ebensowenig vermag im gegenständlichen Fall die Handverletzung des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen. Wie umseitigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2 zeigen, wurde die Wunde des Beschwerdeführers in Österreich therapeutisch – in Form einer stationären Aufnahme vom 27.11.2021 bis zum 01.12.2021, einer antibiotischen Therapie sowie einer Revision im OP – behandelt.

den Angaben in der Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 nahm der Beschwerdeführer die weiteren Kontrolltermine wahr und bestätigten die Ausführungen in der Ambulanzkarte ein positiver Verlauf seiner Wundheilung und war der Beschwerdeführer zuletzt schmerzfrei. Wie die Ausführungen der Länderberichte zeigen, verfügt Tunesien – vor allem in den städtischen Ballungsräumen Tunis, Sfax, Sousse – über die notwendige medizinische Infrastruktur sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und ist dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der angespannten COVID-19 Situation in Tunesien – die Vornahme einer allfälligen weiteren ambulanten medizinischen Nachbetreuung der Wundheilung auch in seinem Herkunftsstaat zumutbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Tunesien beschönigen zu wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein volljähriger, arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und Berufsausbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als Kellner in Kaffeehäusern oder Bars und als Fahrer bzw. Chauffeur eines Gruppentaxis verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Tunesien dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Für eine derartige Existenzgefährdung ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auch keinerlei Anhaltspunkte. Bisher war der Beschwerdeführer imstande sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und lebte er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern und weist er somit ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat auf. Zudem reicht nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).Zudem reicht nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unbegründet abgewiesen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unbegründet abgewiesen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt hat. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des § 55 AsylG 2005 wegen zu erteilen ist.In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des Paragraph 55, AsylG 2005 wegen zu erteilen ist. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093). Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zwei Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebenso wenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zwei Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebenso wenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht substantiiert behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zeigen – jedoch nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. zeigen – jedoch nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; u.a.).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH, 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; u.a.). Da – wie umseits unter Punkt II.3.

  1. und II.3.
  2. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.Da – wie umseits unter Punkt römisch zwei.3.
  3. und römisch zwei.3.
  4. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Die Abschiebung ist somit nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt (Ziffer 1).

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt (Ziffer 1). Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des L

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