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{'item': 'L507 2147394-1'}

Obsah (15)§§ 28§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 31§ 58§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlL507 2147394-1 Spruch, L507 2147394-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger des Irak stellte am 25.01.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

, Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23.05.2019, Zl. L507 2147394-1/15E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 23.05.2019, Zl. L507 2147394-1/15E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. 3. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Vf

GH vom 28.11.2019, Zl. E 2551/2019-17, insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf der Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben.

  1. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2019, Zl. E 2551/2019-17, insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf der Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise, abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  2. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben, weshalb infolge der Entscheidung des VfGH vom 28.11.2019 die hg. abweisende Entscheidung vom 23.05.2019 betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 25.01.2015 am 23.05.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben, weshalb infolge der Entscheidung des VfGH vom 28.11.2019 die hg. abweisende Entscheidung vom 23.05.2019 betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 25.01.2015 am 23.05.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand dieses Verfahrens bildet nunmehr die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Verfahrens bildet nunmehr die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides.
  4. Am 13.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde aufrechterhalten.Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde aufrechterhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2015 ununterbrochen und aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer hat am XXXX das ÖSD Zertifikat A1 erworben und am XXXX die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 das ÖSD Zertifikat A1 erworben und am römisch 40 die ÖIF Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer hat in den Gemeinden XXXX und XXXX verschiedene Tätigkeiten im Rahmen der Ortsbildpflege verrichtet.Der Beschwerdeführer hat in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 verschiedene Tätigkeiten im Rahmen der Ortsbildpflege verrichtet. Im Schuljahr 2020/2021 hat der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang für die Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert und besucht seit September 2021 eine viersemestrige Schule für Sozialbetreuungsberufe in XXXX zwecks Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit. Im Rahmen seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer Berufspraktika im Ausmaß vom 160 Stunden bei den XXXX und bei der XXXX absolviert.Im Schuljahr 2020 aus 2021, hat der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang für die Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert und besucht seit September 2021 eine viersemestrige Schule für Sozialbetreuungsberufe in römisch 40 zwecks Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit. Im Rahmen seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer Berufspraktika im Ausmaß vom 160 Stunden bei den römisch 40 und bei der römisch 40 absolviert. Neben seiner beruflichen Ausbildung engagiert sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vereins „ XXXX “.Neben seiner beruflichen Ausbildung engagiert sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vereins „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer spricht die deutsche Sprache gut, wobei die mündliche Verhandlung teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde.
  6. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA; - mündliche Verhandlung am 13.01.2022; Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen: XXXX römisch 40 – Konvolut von Unterstützungsschreiben 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den absolvierten Sprach- und Integrationsprüfungen, zum Aufenthalt in Österreich und der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner beruflichen Ausbildung ergeben sich aus den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.

  1. Zu Spruchteil A) I. 3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA vom 25.01.2017 ist der Spruchpunkt II. dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, weshalb das diesbezügliche hg. Verfahren mit Beschluss einzustellen war. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 25.01.2017 ist der Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides in Rechtskraft erwachsen, weshalb das diesbezügliche hg. Verfahren mit Beschluss einzustellen war. 3.2. Zu Spruchteil A) II. 3.2. Zu Spruchteil A) römisch zwei. 3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G:3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG:

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). 3.2.2.

  1. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.2.
  2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentiert er, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". 3.2.2.
  3. Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf und ist sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und bereits am XXXX das ÖSD Zertifikat A1 erworben und am XXXX die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, kann er sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen, sodass die mündliche Verhandlung teilweise in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.3.2.2.
  4. Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf und ist sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und bereits am römisch 40 das ÖSD Zertifikat A1 erworben und am römisch 40 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich absolviert. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, kann er sich sehr gut in der deutschen Sprache verständigen, sodass die mündliche Verhandlung teilweise in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer war bis Mai 2021 in der Gemeinde XXXX wohnhaft und zuvor in der Gemeinde XXXX . In beiden Gemeinden war er von Beginn an sehr an seiner Integration bemüht und knüpfte schnell soziale Kontakte, insbesondere im Rahmen verschiedener Aktivitäten auf Gemeindeebene, wobei er sich im Rahmen der Ortsbildpflege (Straßenreinigung, Pflege des Spielplatzes, Abfallsammlung, Hilfstätigkeiten im Erlebnisbad, usw.) engagierte. Vom Bemühen betreffend seine soziale Integration zeugen auch die zahlreichen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben.Der Beschwerdeführer war bis Mai 2021 in der Gemeinde römisch 40 wohnhaft und zuvor in der Gemeinde römisch 40 . In beiden Gemeinden war er von Beginn an sehr an seiner Integration bemüht und knüpfte schnell soziale Kontakte, insbesondere im Rahmen verschiedener Aktivitäten auf Gemeindeebene, wobei er sich im Rahmen der Ortsbildpflege (Straßenreinigung, Pflege des Spielplatzes, Abfallsammlung, Hilfstätigkeiten im Erlebnisbad, usw.) engagierte. Vom Bemühen betreffend seine soziale Integration zeugen auch die zahlreichen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben. Der Beschwerdeführer ist auch – trotz seines Alters (Geburtsjahr XXXX ) – bemüht sich in Österreich auf beruflicher Ebene zu integrieren und strebt diesbezüglich eine Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit an, wobei er bereits den Vorbereitungslehrgang für die Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert hat und seit September 2021 mit einer zweijährigen Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe in XXXX begonnen hat. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits Verwaltungspraktika im Ausmaß von 160 Stunden absolviert. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nach erfolgreicher Absolvierung seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung im Rahmen der Altenpflege zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wird künftig von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sein.Der Beschwerdeführer ist auch – trotz seines Alters (Geburtsjahr römisch 40 ) – bemüht sich in Österreich auf beruflicher Ebene zu integrieren und strebt diesbezüglich eine Ausbildung zum Fachsozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit an, wobei er bereits den Vorbereitungslehrgang für die Schule für Sozialbetreuungsberufe absolviert hat und seit September 2021 mit einer zweijährigen Ausbildung an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe in römisch 40 begonnen hat. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bereits Verwaltungspraktika im Ausmaß von 160 Stunden absolviert. Der Beschwerdeführer beabsichtigt nach erfolgreicher Absolvierung seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung im Rahmen der Altenpflege zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wird künftig von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sein. Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vereins „ XXXX “.Zudem engagiert sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vereins „ römisch 40 “. Im Sinne einer Zukunftsprognose ist nach dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser seine Integration in Österreich wie bisher fortsetzen und in der Lage sein wird, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichend Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er seine berufliche Ausbildung beenden und sodann ins Berufsleben einsteigen möchte. Er ist seit seiner Einreise auch bemüht, einen eigenen Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten, indem er seine Arbeitskraft – freiwillige Tätigkeit im Bereich den Gemeinden XXXX – angeboten hat. Überdies hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet gute soziale Kontakte geknüpft hat und ist von einem festen Eingliederungswillen auszugehen.Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem hohen Integrationsgrad mit ausreichend Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass er seine berufliche Ausbildung beenden und sodann ins Berufsleben einsteigen möchte. Er ist seit seiner Einreise auch bemüht, einen eigenen Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten, indem er seine Arbeitskraft – freiwillige Tätigkeit im Bereich den Gemeinden römisch 40 – angeboten hat. Überdies hat der Beschwerdeführer durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausreichend belegt, dass er im Bundesgebiet gute soziale Kontakte geknüpft hat und ist von einem festen Eingliederungswillen auszugehen. Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt hat (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Dem nun sieben Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer setzte zudem bereits vor der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde weitreichende Integrationsbemühungen. Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt hat vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Dem nun sieben Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits eine gewisse maßgebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer setzte zudem bereits vor der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde weitreichende Integrationsbemühungen. Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Insgesamt überwiegt somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, weshalb in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären war. Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird hierbei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. 3.2.
  5. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G von Amts wegen zu erteilen ist. 3.2.3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein „Aufenthaltstitel plus“

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über die am XXXX absolvierte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds vor, wodurch er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G erfüllt. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über die am römisch 40 absolvierte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds vor, wodurch er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.2147394.1.00

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