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{'item': 'L512 2250170-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlL512 2250170-1 Spruch, L512 2250170-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Türkei (in weiterer Folge „Türkei“ genannt), stellte sich am XXXX am XXXX einer Ausreisekontrolle, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass sie bereits zu lange im Schengener Raum aufhältig war. Sie hat sich seit dem XXXX zumindest bis zum XXXX und damit länger als drei Monate im Schengenraum aufgehalten. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengener Raum für 68 Tage wurde durch die XXXX eine Anzeige gegen die BF erstattet.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Türkei (in weiterer Folge „Türkei“ genannt), stellte sich am römisch 40 am römisch 40 einer Ausreisekontrolle, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass sie bereits zu lange im Schengener Raum aufhältig war. Sie hat sich seit dem römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 und damit länger als drei Monate im Schengenraum aufgehalten. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengener Raum für 68 Tage wurde durch die römisch 40 eine Anzeige gegen die BF erstattet. I.
  3. Mit Schreiben des Bundeamtes für Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 11.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ihr unrechtmäßiger Aufenthalt sowie die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungahme ein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben des Bundeamtes für Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 11.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin ihr unrechtmäßiger Aufenthalt sowie die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungahme ein. I.
  5. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist.römisch eins.
  6. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist. I.
  7. Mit Strafverfügung der XXXX vom 12.03.2021, rechtskräftig mit 09.04.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt.römisch eins.
  8. Mit Strafverfügung der römisch 40 vom 12.03.2021, rechtskräftig mit 09.04.2021, wurde gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften nach Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt. I.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).römisch eins.
  10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). I.5.
  11. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich kein Familien- und Privatleben bestehe, sie weder beruflich, sprachlich noch sozial integriert sei, ihr Leben in der Türkei stattfinde und keine Gründe ersichtlich seien, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein Fall der Ziffer 3 des § 53 Abs. 2 FPG gegeben sei, da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG vorliege und aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens, unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, die Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.römisch eins.5.
  12. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich kein Familien- und Privatleben bestehe, sie weder beruflich, sprachlich noch sozial integriert sei, ihr Leben in der Türkei stattfinde und keine Gründe ersichtlich seien, die einer Abschiebung entgegenstehen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein Fall der Ziffer 3 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gegeben sei, da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Strafverfügung wegen einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vorliege und aufgrund der Schwere ihres Fehlverhaltens, unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, die Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. I.5.
  13. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26.11.2021.römisch eins.5.
  14. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26.11.
  15. I.
  16. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot). römisch eins.
  17. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass der im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt über den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt werde. Sie sei mit einem grünen türkischen Reisepass, der ihr neunzigtätigen sichtvermerkfreien Aufenthalt binnen 180 Tagen erlaube, eingereist, habe jedoch aufgrund der Pandemie bzw. des verhängten „Lockdowns“ einen späten Trauungstermin zur Eheschließung mit ihrem österreichischen Ehegatten bekommen. Sie sei deswegen mit Verspätung aus dem EU-Raum ausgereist, um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vor der zuständigen, österreichischen Vertretungsbehörde in der Türkei zu stellen. Aufgrund ihrer Erwerbsabsicht falle sie unter das Assoziationsabkommen. Sie hätte das Land auch gar nicht verlassen müssen, da sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei. Es wurde beantragt, das „Aufenthaltsverbot“ (gemeint wohl: Einreiseverbot) aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen. II.
  18. Feststellungenrömisch zwei.
  19. Feststellungen II. 1.
  20. Zur Person der BF:römisch zwei. 1.
  21. Zur Person der BF: Die BF ist Staatsangehörige der Türkei. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom XXXX bis XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom römisch 40 bis römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie wurde im Zuge ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet von der Grenzpolizei betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der Beschwerdeführerin wurde die Ausreise gestattet und kehrte sie am XXXX freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück. Sie wurde im Zuge ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet von der Grenzpolizei betreten und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der Beschwerdeführerin wurde die Ausreise gestattet und kehrte sie am römisch 40 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück. Am XXXX erging eine Strafverfügung der XXXX gegen die Beschwerdeführerin wegen der Verletzung der § 120 Abs. 1 a Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG, welche am 09.04.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es wurde eine Strafe in Höhe von Euro 600,00 verhängt. Am römisch 40 erging eine Strafverfügung der römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin wegen der Verletzung der Paragraph 120, Absatz eins, a Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG, welche am 09.04.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es wurde eine Strafe in Höhe von Euro 600,00 verhängt. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt ihrer Betretung am XXXX die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum um 68 Tage überschritten.Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt ihrer Betretung am römisch 40 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum um 68 Tage überschritten. Die BF hat während ihres Aufenthaltes in Österreich geheiratet. Die BF war bei ihrem Ehemann vom XXXX bis XXXX aufrecht gemeldet.Die BF hat während ihres Aufenthaltes in Österreich geheiratet. Die BF war bei ihrem Ehemann vom römisch 40 bis römisch 40 aufrecht gemeldet. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. II.
  22. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  23. Beweiswürdigung: II.2.
  24. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Dass die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ (Parteiengehör) vom 11.03.2021, inklusive Einräumung einer Stellungnahmefrist, der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der dem Akt beiliegenden Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmebestätigung (AS 27).römisch zwei.2.
  25. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Dass die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ (Parteiengehör) vom 11.03.2021, inklusive Einräumung einer Stellungnahmefrist, der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der dem Akt beiliegenden Kopie der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmebestätigung (AS 27). Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der darin beiliegenden Kopie des Reisepasses (AS 3). Die Feststellung bezüglich der Einreise, der fehlenden Aufenthaltsberechtigung, der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sowie der Ausreise beruhen auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der XXXX vom XXXX (AS 1f) und der Strafverfügung vom XXXX (AS 31f).Die Feststellung bezüglich der Einreise, der fehlenden Aufenthaltsberechtigung, der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sowie der Ausreise beruhen auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der römisch 40 vom römisch 40 (AS 1f) und der Strafverfügung vom römisch 40 (AS 31f). Die Feststellung, dass die BF in XXXX heiratete und mit ihrem Ehemann in XXXX zusammengelebt hat, konnte aufgrund eines ZMR-Auszuges betreffend die BF und ihren Ehemann getroffen werden (OZ 2) und gab die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Grenzkontrolle an, während ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihrem Ehemann gelebt zu haben (AS 2).Die Feststellung, dass die BF in römisch 40 heiratete und mit ihrem Ehemann in römisch 40 zusammengelebt hat, konnte aufgrund eines ZMR-Auszuges betreffend die BF und ihren Ehemann getroffen werden (OZ 2) und gab die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Grenzkontrolle an, während ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihrem Ehemann gelebt zu haben (AS 2). Die Unbescholtenheit der BF ist einem hg. angefertigten SA-bzw. SC-Auszug zu entnehmen. II.
  26. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  27. Rechtliche Beurteilung:, II.3.
  28. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  29. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl., Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor., Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen sind.Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen sind. II.3.
  30. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2005 lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)“ II.3.2.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei, weil sie gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen habe, indem sie sich, ohne einen Einreise-oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen, länger als drei Monate im Schengen-Raum aufgehalten habe. Die BF verfüge ferner über zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben innerhalb der EU finanzieren zu können, was als verwerfliches Verhalten zu werten sei und sowohl innerhalb der österreichischen Bevölkerung als auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit sorge. Auch bewirke ihr Verhalten eine Diskreditierung der in Österreich lebenden, rechtschaffenen Drittstaatsangehörigen.römisch zwei.3.2.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei, weil sie gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen habe, indem sie sich, ohne einen Einreise-oder Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates zu besitzen, länger als drei Monate im Schengen-Raum aufgehalten habe. Die BF verfüge ferner über zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben innerhalb der EU finanzieren zu können, was als verwerfliches Verhalten zu werten sei und sowohl innerhalb der österreichischen Bevölkerung als auch in der Europäischen Union für Unruhe und Unzufriedenheit sorge. Auch bewirke ihr Verhalten eine Diskreditierung der in Österreich lebenden, rechtschaffenen Drittstaatsangehörigen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum überschritten und hielt sich demnach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen sie auch gemäß den Bestimmungen des FPG 2005 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 bestraft wurde, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 formal erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengen-Raum überschritten und hielt sich demnach unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen sie auch gemäß den Bestimmungen des FPG 2005 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,00 bestraft wurde, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 formal erfüllt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach § 53 FPG idF FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) und wurde in der Folge aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aber auch aus, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann erfolgen soll, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist (24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) und wurde in der Folge aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aber auch aus, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann erfolgen soll, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist (24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin stelle wegen der rechtskräftigen Strafverfügung aufgrund einer Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird aus folgenden Überlegungen nicht geteilt:Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin stelle wegen der rechtskräftigen Strafverfügung aufgrund einer Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird aus folgenden Überlegungen nicht geteilt: Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, da sie aufgrund der Pandemie bzw. des verhängten „Lockdowns“ einen späten Trauungstermin zur Eheschließung mit ihrem Ehegatten bekommen hat und wurde aus diesem Grund eine Strafverfügung gegen sie erlassen. Ihre anschließende Ausreise in die Türkei ist die Beschwerdeführerin selbstständig und freiwillig angetreten und hat sie sich den Behörden gegenüber kooperativ verhalten. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid auf das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der bloße Umstand, dass die BF im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet, welcher auch der Zeitpunkt ihrer Betretung war, kein Bargeld, keine Kredit-oder Bankomatkarte bei sich geführt hat, keinen Aufschluss ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere in Bezug auf ihren Aufenthalt im Schengen-Raum zulässt. Die BF hat zwar keinen Nachweis über Einkünfte und legale Bezugsquellen vorgelegt. Jedoch hat es die belangte Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Finanzierung des Aufenthaltes der BF in Österreich und im Schengen-Raum anzustrengen und wurde auch die Eheschließung vom BFA nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat sich vielmehr auf die aktuelle finanzielle Lage der BF beschränkt, welche jedoch nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Vergangenheit zulässt. Demzufolge lässt sich aus dem Faktum, dass die BF im besagten Zeitpunkt ihrer Betretung kein Bargeld mehr bei sich führte, nichts zu deren Nachteil gewinnen. Sie war nämlich im Zeitpunkt ihrer Betretung im Begriff, das Bundesgebiet Richtung Herkunftsstaat zu verlassen und stand daher unmittelbar davor, ihren Aufenthalt in Österreich von sich aus zu beenden, was sie letztlich auch tatsächlich tat. Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). In Gesamtschau fehlt es an der Voraussetzung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.In Gesamtschau fehlt es an der Voraussetzung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Verhängung eines Einreiseverbotes war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur nicht geboten und war Spruchpunkt III. daher ersatzlos zu beheben.Die Verhängung eines Einreiseverbotes war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur nicht geboten und war Spruchpunkt römisch drei. daher ersatzlos zu beheben. II.3.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  15. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde von der BF nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde von der BF nicht beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.2250170.1.00

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