Obsah (16)
Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 47§ 41§ 8§ 46§ 2§ 3§ 4§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlL515 2242087-1 SpruchL515 2242087-1/10E, L515 2242087-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") war seit dem Jahre 2016 Inhaber eines bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 vH. Am 9.5.2016 beantragte sie zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung. Nachdem der Antrag abgewiesen wurde, brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welcher mit ho. Erkenntnis vom 2.5.2017, L501 2136380-1/14E stattgegeben wurde. Das ho. Gericht ging davon aus, dass in Bezug auf die bP vom Vorhandensein eines Colostomas nach einem Rectumcarzinom, einem Zustand nach einer Lungen- und Leberresektion wegen der Existenz von Metastasen und eines Zustandes nach einer Lungenembolie auszugehen sei. In Bezug auf das Stoma sei davon auszugehen, dass es sich als undicht erweist, woraus sich schließlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") war seit dem Jahre 2016 Inhaber eines bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 vH. Am 9.5.2016 beantragte sie zusätzlich die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung. Nachdem der Antrag abgewiesen wurde, brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welcher mit ho. Erkenntnis vom 2.5.2017, L501 2136380-1/14E stattgegeben wurde. Das ho. Gericht ging davon aus, dass in Bezug auf die bP vom Vorhandensein eines Colostomas nach einem Rectumcarzinom, einem Zustand nach einer Lungen- und Leberresektion wegen der Existenz von Metastasen und eines Zustandes nach einer Lungenembolie auszugehen sei. In Bezug auf das Stoma sei davon auszugehen, dass es sich als undicht erweist, woraus sich schließlich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergebe. I.
- Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich als belangte Behörde („bB“) die Verlängerung ihres zeitlich befristeten Behindertenpasses und Parkausweises. römisch eins.
- Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich als belangte Behörde („bB“) die Verlängerung ihres zeitlich befristeten Behindertenpasses und Parkausweises. I.3.
- Mit Schreiben der bB vom 05.05.2020 wurde die bP um Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen in Kopie seit 2017 sowie eines aktuellen Laborbefundes inklusive Medikation zur Einschätzung des Diabetes II ersucht.römisch eins.3.
- Mit Schreiben der bB vom 05.05.2020 wurde die bP um Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen in Kopie seit 2017 sowie eines aktuellen Laborbefundes inklusive Medikation zur Einschätzung des Diabetes römisch zwei ersucht. I.3.
- Mit Schreiben vom 02.06.2020 übermittelte die bP die seitens der bB angeforderten ärztlichen Befunde. In einem führte sie an, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation nichts geändert habe.römisch eins.3.
- Mit Schreiben vom 02.06.2020 übermittelte die bP die seitens der bB angeforderten ärztlichen Befunde. In einem führte sie an, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation nichts geändert habe. I.4.
- In der Folge wurde die bP am 09.07.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Allgemeinmedizin) zugeführt und ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ wurde verneint.römisch eins.4.
- In der Folge wurde die bP am 09.07.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Allgemeinmedizin) zugeführt und ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung“ wurde verneint. Im Gutachten wurde festgehalten, dass in Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der bP von einem Dauerzustand auszugehen sei. I.4.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 beklagte die bP die Begutachtung des ärztlichen Sachverständigen vom 09.07.
- Der SV hätte nur einen 5 sekündigen Blick auf ihr Stoma geworfen. Nach 5 – 6 Minuten sei die Untersuchung, welche eine reine „Farce“ gewesen sei, beendet gewesen. römisch eins.4.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 beklagte die bP die Begutachtung des ärztlichen Sachverständigen vom 09.07.
- Der SV hätte nur einen 5 sekündigen Blick auf ihr Stoma geworfen. Nach 5 – 6 Minuten sei die Untersuchung, welche eine reine „Farce“ gewesen sei, beendet gewesen. I.4.
- In seiner Stellungnahme vom 11.08.2020 führte der ärztliche SV an, dass die bP gründlich untersucht wurde und eine ausführliche Anamnese stattgefunden habe. Dies könne auch seine Assistentin bestätigen. römisch eins.4.
- In seiner Stellungnahme vom 11.08.2020 führte der ärztliche SV an, dass die bP gründlich untersucht wurde und eine ausführliche Anamnese stattgefunden habe. Dies könne auch seine Assistentin bestätigen. I.
- Mit Schreiben vom 07.11.2020 erkundigte sich die bP über den Verfahrensstand. Die ärztliche Untersuchung bei einem „praktischen Arzt“ liege schon eine geraume Zeit zurück. Diese Tatsache sei bedenklich und mache auch ersichtlich, warum beim SMS alles so „irrational“ lange dauere. Sie sei kein Bittsteller, sondern Staatsbürger, welcher sich auf seine Rechte berufe und diese auch zugestanden wissen wolle. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkungen beantrage sie die alsbaldige Erledigung ihres Antrages, was innerhalb von 7 Monaten auch in Zeiten von Corona möglich sein müsse.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.11.2020 erkundigte sich die bP über den Verfahrensstand. Die ärztliche Untersuchung bei einem „praktischen Arzt“ liege schon eine geraume Zeit zurück. Diese Tatsache sei bedenklich und mache auch ersichtlich, warum beim SMS alles so „irrational“ lange dauere. Sie sei kein Bittsteller, sondern Staatsbürger, welcher sich auf seine Rechte berufe und diese auch zugestanden wissen wolle. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkungen beantrage sie die alsbaldige Erledigung ihres Antrages, was innerhalb von 7 Monaten auch in Zeiten von Corona möglich sein müsse. I.
- Mit Schreiben vom 06.11.2020 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.11.2020 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
- Mit Schreiben vom 29.11.2020 bezog die bP gegen den „Bescheid“ (gemeint wohl: Beweisaufnahme) vom 06.11.2020 Stellung und erhob in einem „Einspruch“ (gemeint wohl: sie nehme zur Beweisaufnahme Stellung). Weiters stellte sie einen Antrag auf interimistische Verlängerung des Behindertenausweises mit Zusatzeintragung nach § 29b bis zum entgültigen Abschluss des Verfahrens durch das BVwG, sowie beantragte sie eine fachärztliche Untersuchung in der chirurgischen Ambulanz am Med. Campus III bzw in der dort integrierten Stomafachabteilung. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.11.2020 bezog die bP gegen den „Bescheid“ (gemeint wohl: Beweisaufnahme) vom 06.11.2020 Stellung und erhob in einem „Einspruch“ (gemeint wohl: sie nehme zur Beweisaufnahme Stellung). Weiters stellte sie einen Antrag auf interimistische Verlängerung des Behindertenausweises mit Zusatzeintragung nach Paragraph 29 b bis zum entgültigen Abschluss des Verfahrens durch das BVwG, sowie beantragte sie eine fachärztliche Untersuchung in der chirurgischen Ambulanz am Med. Campus römisch drei bzw in der dort integrierten Stomafachabteilung. Im Gefolge beschrieb sie die Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen. Sofern der Sachverständige unter anderem feststellte, „dass die Angaben des Patienten bzgl. Undichtheit in keinem der vorgelegten Befunde gefunden werden“, bedeute dass, dass ihm die Befunde nicht vorlagen oder er schlecht recherchiert habe, was beides „unerhört“ sei. Seit dem letzten Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2017 habe sich ihr Gesundheitszustand nicht geändert. Bei ihrer Krankengeschichte „brauche man aber eh kein Arzt zu sein um beurteilen zu können, dass diese Einschränkungen für den Rest des Lebens bestehen bleiben – also dauerhaft sind. Es ist schon sehr fragwürdig, einerseits werden auf Grund bekannter Problematiken, wie meiner, Gesetze erlassen, aber auf der anderen Seite sind Institutionen wie das SMS krampfhaft bemüht, deren Rechtsfolge mit allen Mitteln zu verhindern. Sie machen es sich leicht, indem sie die Beurteilung eines praktischen Arztes vorschieben. Diese Vorgehensweise ist aber nicht redlich, denn auch Ihnen wird klar sein, dass hier die fachliche Kompetenz fehlt. Nicht umsonst wird man bei komplizierten medizinischen Fragestellungen vom Hausarzt in der Regel zu einem Facharzt überwiesen“. Die Behauptung des Sachverständigen, wonach bei ihr kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe, sei angesichts ihrer Vorgeschichte und der Tatsache, dass sie zur Risikogruppe gehöre, nicht nachvollziehbar. Konträr zur Meinung des Sachverständigen müsse sie sehr wohl nebst Zuckerdiät eine Darm- und Leberdiät einhalten, was einem schon der „Hausverstand“ sage. In weiterer Folge tätigt die bP Ausführungen zu den Auswirkungen der Undichtheit des Stomas, sowie zu den Auswirkungen des ärztlich angeordneten stomagerechten Bauchmieders. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Fotoserie betreffend die Undichtheit ihres Stomas. I.
- Nach der Einholung einer Stellungnahme der Administrative der bB vom 14.12.2020 wurde der bP auf Grund der Undichtheit des Stomas die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiter für 1 Jahr zuerkannt. Die neue Befristung wurde mit Ende März 2022 festgelegt. römisch eins.
- Nach der Einholung einer Stellungnahme der Administrative der bB vom 14.12.2020 wurde der bP auf Grund der Undichtheit des Stomas die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiter für 1 Jahr zuerkannt. Die neue Befristung wurde mit Ende März 2022 festgelegt. I.
- Mit Schreiben der bB vom 18.12.2020 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde und dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie dass eine Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 vorliege. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 06.10.2020 wurde dem Schreiben beigelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 18.12.2020 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde und dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie dass eine Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, erster und zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, vorliege. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 06.10.2020 wurde dem Schreiben beigelegt. I.
- Mit Schreiben der bB vom 23.12.2020 wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 23.12.2020 wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. I.
- Bezugnehmend auf das Schreiben der bB vom 18.12.2020 bedankte sich die bP mit Schreiben vom 04.01.2021 für den schnellen „Vorentscheid“. Ihre Anträge vom 29.11.2020 halte sie aufrecht und beantrage, dass diese bei der Verlängerung ihres Behindertenpasses und des Parkausweises herangezogen werden. „Die kurze Verlängerungsdauer von 15 Monaten und das Wissen von der üblicherweise langen Bearbeitungszeit des SMS rechtfertige es, diese Evidenz zu beantragen. Auch den von Dr. XXXX in mysteriöser Weise ermittelten Behinderungsgrad von 50 % stelle sie hiermit noch einmal dezitiert in Frage.“ An ihrer Behinderung habe sich nichts geändert, sondern seien neue ihre Mobilität und Lebensführung einschränkende Faktoren hinzugetreten.römisch eins.
- Bezugnehmend auf das Schreiben der bB vom 18.12.2020 bedankte sich die bP mit Schreiben vom 04.01.2021 für den schnellen „Vorentscheid“. Ihre Anträge vom 29.11.2020 halte sie aufrecht und beantrage, dass diese bei der Verlängerung ihres Behindertenpasses und des Parkausweises herangezogen werden. „Die kurze Verlängerungsdauer von 15 Monaten und das Wissen von der üblicherweise langen Bearbeitungszeit des SMS rechtfertige es, diese Evidenz zu beantragen. Auch den von Dr. römisch 40 in mysteriöser Weise ermittelten Behinderungsgrad von 50 % stelle sie hiermit noch einmal dezitiert in Frage.“ An ihrer Behinderung habe sich nichts geändert, sondern seien neue ihre Mobilität und Lebensführung einschränkende Faktoren hinzugetreten. „Ein ganz persönliches Fazit möchte ich an dieser Stelle noch anfügen. Meine Familie, meine Freunde und Bekannten, all jene die meine Krankengeschichte und damit verbundenen Probleme kennen, sind fassungslos über das asoziale Gebaren einer Institution, welche den Menschen helfen sollte aber derart konträr agiert. Wissen Sie, ein anderer Mensch in meiner Situation, der nicht mehr den Nerv und die Energie hat, sich gegen ihre Willkür und Gesetzesbeugung zu Wehr zu setzen hat die Arschkarte und das ist sehr „traurig“.“ Die belangte Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vor. I.
- Mit Schreiben vom 08.02.2021 übermittelt die bP einen Onkologischen Arztbrief des XXXX über den ambulanten Aufenthalt am XXXX , worin die Undichtheit des Stomas festgestellt wird.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 08.02.2021 übermittelt die bP einen Onkologischen Arztbrief des römisch 40 über den ambulanten Aufenthalt am römisch 40 , worin die Undichtheit des Stomas festgestellt wird. I.
- Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 10.03.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemein-medizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erachtete die medizinische Sachverständige aufgrund des undichten Colostomas als erheblich erschwert. Eine Nachuntersuchung für 4/2023 sei zur Verlaufskontrolle mit aktuellen aussagekräftigen chriurgisch/internistischen Befunden bezüglich der Stomaabdichtung indiziert, da eine Besserung durch Materialoptimierung „möglich“ sei.römisch eins.
- Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde die bP am 10.03.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemein-medizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erachtete die medizinische Sachverständige aufgrund des undichten Colostomas als erheblich erschwert. Eine Nachuntersuchung für 4 aus 2023, sei zur Verlaufskontrolle mit aktuellen aussagekräftigen chriurgisch/internistischen Befunden bezüglich der Stomaabdichtung indiziert, da eine Besserung durch Materialoptimierung „möglich“ sei. I.
- Seitens der belangten Behörde wurde innerhalb der hierfür gesetzlich eingeräumten Frist eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Seitens der belangten Behörde wurde innerhalb der hierfür gesetzlich eingeräumten Frist eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen. Mit Schreiben vom 03.05.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP bezugnehmend auf § 9 VwGVG aufgefordert darzulegen, wann sie den gegenständlichen Bescheid erhalten hat, wogegen sich die Beschwerde richtet, sowie die Beschwerdegründe ausführlich darzulegen, zumal sich in Bezug auf diese Punkte die Beschwerde als unklar darstellte.römisch eins.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2021 wurde die bP bezugnehmend auf Paragraph 9, VwGVG aufgefordert darzulegen, wann sie den gegenständlichen Bescheid erhalten hat, wogegen sich die Beschwerde richtet, sowie die Beschwerdegründe ausführlich darzulegen, zumal sich in Bezug auf diese Punkte die Beschwerde als unklar darstellte. I.
- Im Gefolge des Verbesserungsauftrages vom 05.07.2021 übermittelte die bP ein Schreiben vom 16.07.2021 mit dem Betreff „Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach § 29b StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“. Weiters führt die bP aus „diese Forderung bezieht sich auf die Tatsache, dass mir vom SMS nach einem langwierigen Behördenweg lediglich eine Verlängerung für die Dauer von rund 14 Monaten (1.1.2021-31.3.2022) zugestanden wurde, sowie ein Behindertengrad von 50 %“. Zur fachärztlichen Untersuchung von Dr. XXXX äußert sich die bP folgrendermaßen „In der Folge wurde ich […] zu einer Untersuchung bei […] geladen - seines Zeichens Allgemeinmediziner mit Fachbereich Homöopathie. Wo seine Qualifikation zur Beurteilung meines Gesundheitszustandes und Anspruches liegt, weiß das SMS. Die Audienz hat max. 10 Min. gedauert und sein anschließendes Elaborat führte zu einer Ablehnung meines Antrages […]“. In weiterer Folge beschreibt sie den bisherigen Verfahrensgang. Lobend äußerte sie sich zum Anamnesegespräch bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes könne sie nicht verstehen, dass der Behindertenpass befristet ausgestellt wird, zumal sich ihr Gesundheitszustand nicht bessern werde. „Ich habe mich damit abgefunden aber im Sozialministerium-Linz will man diese Tatsache aus dubiosen Gründen nicht anerkennen und malträtiert mich bis aufs Blut“. römisch eins.
- Im Gefolge des Verbesserungsauftrages vom 05.07.2021 übermittelte die bP ein Schreiben vom 16.07.2021 mit dem Betreff „Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach Paragraph 29 b, StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“. Weiters führt die bP aus „diese Forderung bezieht sich auf die Tatsache, dass mir vom SMS nach einem langwierigen Behördenweg lediglich eine Verlängerung für die Dauer von rund 14 Monaten (1.1.2021-31.3.2022) zugestanden wurde, sowie ein Behindertengrad von 50 %“. Zur fachärztlichen Untersuchung von Dr. römisch 40 äußert sich die bP folgrendermaßen „In der Folge wurde ich […] zu einer Untersuchung bei […] geladen - seines Zeichens Allgemeinmediziner mit Fachbereich Homöopathie. Wo seine Qualifikation zur Beurteilung meines Gesundheitszustandes und Anspruches liegt, weiß das SMS. Die Audienz hat max. 10 Min. gedauert und sein anschließendes Elaborat führte zu einer Ablehnung meines Antrages […]“. In weiterer Folge beschreibt sie den bisherigen Verfahrensgang. Lobend äußerte sie sich zum Anamnesegespräch bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes könne sie nicht verstehen, dass der Behindertenpass befristet ausgestellt wird, zumal sich ihr Gesundheitszustand nicht bessern werde. „Ich habe mich damit abgefunden aber im Sozialministerium-Linz will man diese Tatsache aus dubiosen Gründen nicht anerkennen und malträtiert mich bis aufs Blut“. Die im Verbesserungsauftrag eingeforderte Mängelbeseitigung blieb aus. Auf Basis des bisherigen Vorbringen stellte sich für das ho. Gericht folgende Problemstellung: Es ist vorab festzuhalten, dass es entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen eines Vorbringens auf die zufällig gewählte Verbalform aus der Laiensphäre in Bezug auf eine Eingabe an die Behörde nicht ankommt, sondern der wahre Wille des Einschreiters zu erkunden ist. Im Lichte dieses Umstandes werden die Eingaben der bP entsprechend ihrem erkundbaren wahren Willen und nicht entsprechend der zufälligen Wortwahl behandelt: Das vorliegende Schreiben der bP vom 04.01.2021 ist nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und enthält keine konkreten Beschwerdegründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb jedenfalls nicht als mängelfreie Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden kann, nicht zuletzt, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht behauptet wird. Die bP zweifelt zwar den festgestellten Behinderungsgrad von 50 v.H. an, unterlässt aber diesbezüglich weiterführende Ausführungen, bzw. „habe [sich] damit abgefunden.“ Dass es sich bei dem Schreiben um keine Beschwerde gegen einen näher definierbaren Rechtsakt der Behörde handelt, erhellt sich unter anderem auch aus dem folgenden Wortlaut „[…] dass dieser Vorentscheid so schnell vonstatten gegangen ist […]“, sie sich für den für den schnellen „Vorentscheid“ bedanke. I.
- Aufgrund der im Vorabsatz beschriebenen Ungereimtheiten forderte das ho. Gericht die bP unter Nennung und Darstellung der Mängel auf, diese binnen einer eingeräumten Frist zu beheben. römisch eins.
- Aufgrund der im Vorabsatz beschriebenen Ungereimtheiten forderte das ho. Gericht die bP unter Nennung und Darstellung der Mängel auf, diese binnen einer eingeräumten Frist zu beheben. Zwar langte am 20.07.2021 ein rechtzeitig zur Post gegebenes Schreiben der bP beim ho. Gericht ein, in dem sie der Einschätzung der bB, wonach sie das Schreiben vom 04.01.2021 als Beschwerde qualifizierte, nicht widersprach, diesem sind aber weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der belangten Behörde, noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu entnehmen. Auch indizierte die von der Partei gewählte Verbalform („Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach § 29b StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“), dass die begehrte Leistung nicht vom ho. Gericht, sondern von der belangten Behörde begehrt wird, weshalb dem Inhalt des Schreibens kein Beschwerdebegehrten abgeleitet werden kann bzw. dieses allenfalls nicht als Beschwerdebegehren qualifiziert werden könnte. Auch angesichts der sehr Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Begleitschreibens, der korrekten Rechtsmittelbelehrung und angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mänge-lbehebungsauftrages vom 05.07.2021 kann nicht gesagt werden, dass die bP die Anforderungen an eine mängelfreie Beschwerde mangels ausreichender Kenntnisse hierüber nicht erfüllen konnte. Da dem Mängelbehebungsauftrag angesichts der unsubstantiierten Antwort nicht entsprochen wurde, somit das Schreiben nicht den notwendigen Mindestinhalt aufweist, und das Begehren der bP „Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach § 29b StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“ lautet, und somit nicht als Begründung einer Beschwerde, sondern auch als ein an die belangte Behörde gerichtetes Begehren qualifiziert werden könnte, bestanden nach wie vor Zweifel, ob sich die bP mit einem Beschwerdebegehren an das ho. Gericht oder mit einem neuen Antrag an die bB wandte.Zwar langte am 20.07.2021 ein rechtzeitig zur Post gegebenes Schreiben der bP beim ho. Gericht ein, in dem sie der Einschätzung der bB, wonach sie das Schreiben vom 04.01.2021 als Beschwerde qualifizierte, nicht widersprach, diesem sind aber weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, noch die Bezeichnung der belangten Behörde, noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt zu entnehmen. Auch indizierte die von der Partei gewählte Verbalform („Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach Paragraph 29 b, StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“), dass die begehrte Leistung nicht vom ho. Gericht, sondern von der belangten Behörde begehrt wird, weshalb dem Inhalt des Schreibens kein Beschwerdebegehrten abgeleitet werden kann bzw. dieses allenfalls nicht als Beschwerdebegehren qualifiziert werden könnte. Auch angesichts der sehr Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Begleitschreibens, der korrekten Rechtsmittelbelehrung und angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mänge-lbehebungsauftrages vom 05.07.2021 kann nicht gesagt werden, dass die bP die Anforderungen an eine mängelfreie Beschwerde mangels ausreichender Kenntnisse hierüber nicht erfüllen konnte. Da dem Mängelbehebungsauftrag angesichts der unsubstantiierten Antwort nicht entsprochen wurde, somit das Schreiben nicht den notwendigen Mindestinhalt aufweist, und das Begehren der bP „Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintrag nach Paragraph 29 b, StVO für die Dauer von mindestens 5 Jahren und die Anerkennung eines Behindertengrades von wenigstens 80 % durch das Sozialministeriumsservice“ lautet, und somit nicht als Begründung einer Beschwerde, sondern auch als ein an die belangte Behörde gerichtetes Begehren qualifiziert werden könnte, bestanden nach wie vor Zweifel, ob sich die bP mit einem Beschwerdebegehren an das ho. Gericht oder mit einem neuen Antrag an die bB wandte. I.18 Um endgültig entsprechende Klarheit zu schaffen, wurde der bP mit ho. Schreiben vom 17.12.2021 neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr gleichzeitig das unter Punkt I.12 genannte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Sie äußerte sich hierauf wie folgt (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.18 Um endgültig entsprechende Klarheit zu schaffen, wurde der bP mit ho. Schreiben vom 17.12.2021 neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr gleichzeitig das unter Punkt römisch eins.12 genannte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Sie äußerte sich hierauf wie folgt (Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Sie fragen in Ihren Schreiben,wann ich den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) erhalten habe. Es ist für mich nicht ersichtlich weicher Bescheid hier konkret gemeint ist. Ich gehe davon aus,es dreht sich um den Bescheid des SMS gegen den sich meine Beschwerde richtet (siehe Kopie). Dieser Bescheid ist mit 6.11.2020 gezeichnet ( XXXX ) und mein Einspruch dagegen erfolgte fristgerecht.Ich gehe davon aus,es dreht sich um den Bescheid des SMS gegen den sich meine Beschwerde richtet (siehe Kopie). Dieser Bescheid ist mit 6.11.2020 gezeichnet ( römisch 40 ) und mein Einspruch dagegen erfolgte fristgerecht. Dieser Bescheid ist der Ursprung des ganzen Verfahrens. Mein Antrag auf Verlängerung des Parkausweises nach § 29b StVO mit den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und des Behindertenpasses im Erstausstellerstatus wurde abgelehnt.Mein Antrag auf Verlängerung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mit den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und des Behindertenpasses im Erstausstellerstatus wurde abgelehnt. Nachdem ich dagegen Beschwerde erhoben habe wurde mir auf Antrag eine interimistische Verlängerung bis Ende März 2022 gewährt - das heißt also für einen Zeitraum, in dem bei optimistischer Voraussicht ein Urteil des Gerichtes vorliegt und Rechtssicherheit gegeben ist. Um es noch einmal klar zu formulieren ,ich gehe den Rechtsweg für die Zuerkennung eines Parkausweises nach §29b StVO, mit Zusatzeintrag und die Zuerkennung eines Behindertengrades von annähernd 80% für die Dauer von jedenfalls 5 Jahren. Sie haben Ihren Schreiben einen Befund von Frau XXXX beigefügt.datiert mit 27.4.2021, und diesen hatte ich bis Dato nicht zu Gesicht bekommen.Sie haben Ihren Schreiben einen Befund von Frau römisch 40 beigefügt.datiert mit 27.4.2021, und diesen hatte ich bis Dato nicht zu Gesicht bekommen. Soweit ich es verstehe stimmt sie in diesen Gutachten der Ausstellung eines Parkausweises,mit entsprechenden Zusatzeintrag zu. Wenn das den Tatsachen entspricht, bräuchte es vom SMS nur mehr entsprechend gewürdigt werden und dieser Punkt ja erledigt! Es bliebe noch der zu niedrig angesetzte Behinderungsgrad und dito- die Gültigkeitsdauer der Ausweise. Ursprünglich wurde mir nach den richterlichen Letztentscheidungen und fachärztlichen Beurteilungen sowohl vom BVwG alsauch vom SMS eine 100% Behinderung sowie die Ausstellung eines Parkausweises zugestanden. Seit damals hat sich an meiner gesundheitlichen Situation absolut nichts zum Positiven geändert. Es stellt sich für mich somit die Frage, welche neuen Gesetzeslagen oder Erlässe es möglich machen, mir meinen Rechtsanspruch nun vorzuenthalten und alle vorangegangenen Entscheidungen ad absurdum zu führen. Sowohl im Gutachten von Dr. XXXX alsauch in jenen von Frau XXXX wird festgehalten, daß mein Zustand seit der letzten Untersuchung unverändert ist ( Dibetes ist dazu gekommen). Das alleine sagt ja schon,das auch mein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises und eines entsprechenden Behindertenausweis unverändert ist. Das Gutachten von Frau Dr. XXXX itter attestiert mir,nach der Einschätzungsverordnung (BGBI.II Nr.261 /2010)auch eine 100% Behinderung.Sowohl im Gutachten von Dr. römisch 40 alsauch in jenen von Frau römisch 40 wird festgehalten, daß mein Zustand seit der letzten Untersuchung unverändert ist ( Dibetes ist dazu gekommen). Das alleine sagt ja schon,das auch mein Anspruch auf die Ausstellung eines Parkausweises und eines entsprechenden Behindertenausweis unverändert ist. Das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 itter attestiert mir,nach der Einschätzungsverordnung (BGBI.II Nr.261 aus 2010,)auch eine 100% Behinderung. Was ja ursprünglich auch nie eine Frage gewesen ist, Im Bewusstsein darüber, daß es Menschen gibt die keine Arme-keine Beine haben,im Rollstuhl sitzen udgl. Würde ich für mich keine 100% Behinderung reklamieren. Ich beantrage ausschließlich den für mich zutreffenden Behinderungsgrad von annähernd 80%. Es wird übrigens auch nirgends gewürdigt das ich auf Grund eines doppelnden Bauchfellbruches und zwei beidseitig eingesetzten Netzen max. 5 Kg, Tragen darf und mir zu Fuß bereits nach kurzer Strecke die Luft ausgeht. Das Schieben eines Einkaufswagen ist für mich jedes Mal eine Herausforderung. Diese Fakten liegen alle beim SMS auf und sind aktenkundig. Andere bekommen schon deswegen einen Parkausweis.Ich habe an das SMS einen Stapel orig, Befunde übergeben,weil ich dachte dort sitzen Leute die die helfen wollen-ja denkste! Ich habe dieses Stoma nun seit über sechs Jahren und hätte mit Sicherheit mehr Qualifikation als Stomagutachter zu fungieren als so mancher Allgemeinmediziner den ich bisher,durch das SMS, vorgeführt wurde. Seit Jahren stehe ich über das Internet mit div. Anbietern von Stomaversorgungsmaterialien in Kontakt und bekomme immer wieder Testware zu Verfügung gestellt.Leider war bis Dato nichts dabei,was bei der Ausformung meiner Anlage eine Undichtheit verhindern konnte. Ich bin der Betroffene,ich bin der Mensch der tagtäglich mit dieser Undichtheit leben muß und ich akzeptiere nicht das irgendwelche Theoretiker indirekt sagen das ist Blödsinn bzw. ich vom SMS als Hypochonder und Sozialschmarotzer hingestellt werde. Frau XXXX bestätigt mir, außerhalb der Quintessenz, in ihren Gutachten,freundlich und kooperativ gewesen zu sein und andere positive Persönlichkeitsmerkmale aufzuweisen.Darüber freue ich mich aber es löst leider mein Problem nicht, Ihr, kann ich allerdings zugute halten das sie sich etwas Zeit genommen hat.Frau römisch 40 bestätigt mir, außerhalb der Quintessenz, in ihren Gutachten,freundlich und kooperativ gewesen zu sein und andere positive Persönlichkeitsmerkmale aufzuweisen.Darüber freue ich mich aber es löst leider mein Problem nicht, Ihr, kann ich allerdings zugute halten das sie sich etwas Zeit genommen hat. Ihre Feststellung,ich könnte trotz meiner Erkrankungen und meines Alters, sogar wieder einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zeugt von viel Fantasie. In diesen Zusammenhang müsste man vielleicht mal bei der PVA nachfragen warum sie mir die Invalitätspension,ohne wenn und aber, sofort zuerkannt haben. Wer mit den Fachärzten dort jemals konfrontiert war oder ist weiß was das heißt! Obwohl die PVA mit ihrer Ablehnungspraxis dem SMS gleichzustellen ist hat dort der Realitätssinn über die Vorgabe von Schikanen gesiegt. So jetzt raucht mir die Birne - ich bin krank! Ich kann und will nicht mehr. Ich bitte das hohe Gericht nun eine instanzliche Entscheidung zu treffen um den Rechtsweg, ehe ich sterbe, nötigenfalls effizient zu Ende zu bringen. …“ I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 17.1.2022 beschloss der erkennende Senat das gegenständliche Erkenntnis.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 17.1.2022 beschloss der erkennende Senat das gegenständliche Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Basierend auf den Ausführungen im Gutachten vom 27.4.2021 geht das ho. Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Gem. lfd. Nr. 1 ist von der Anlage eines terminalen Colostomas; Z. n. Rektumamputation 11/2015 bei Rektumkarzinom gem. Pos.Nr. 07.04.18 der Anlage zur Einschätzungsverordung von einem GdB von 50 vH, gem. lfd. Nr. 2 von nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, medikamentöser Therapie gem. Pos Nr. 09.02.01 leg. cit von einem GdB von 20 vH, sowie gem. lfd. Nr. 3 von einer Leber-Teilresektion, kompensiert, Hemihepatektomie links am 7.4.2016, Steatohepatis, Leberfibrose, GdB 20 vH auszugehen.Gem. lfd. Nr. 1 ist von der Anlage eines terminalen Colostomas; Z. n. Rektumamputation 11 aus 2015, bei Rektumkarzinom gem. Pos.Nr. 07.04.18 der Anlage zur Einschätzungsverordung von einem GdB von 50 vH, gem. lfd. Nr. 2 von nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ römisch zwei, medikamentöser Therapie gem. Pos Nr. 09.02.01 leg. cit von einem GdB von 20 vH, sowie gem. lfd. Nr. 3 von einer Leber-Teilresektion, kompensiert, Hemihepatektomie links am 7.4.2016, Steatohepatis, Leberfibrose, GdB 20 vH auszugehen. Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Leiden Nr. 2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Schmerzen im rechten Ellboben, sowie Pulmonalembolie links 2016 und Zustand nach Abtragung eines Adenoms erreichen keinen Grad der Behinderung. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der bP sind laut Gutachten vom 6.10.2020 von Dauer, eine Besserung in Bezug auf die Stomaabdichtung wurde im Gutachten vom 27.4.2021 nicht als maßgeblich wahrscheinlich, sondern lediglich als möglich dargestellt. Eine Herabstufung des Grades der Behinderung von 100 vH auf nunmehr 50 vH ergibt sich aus den im Vorabsatz zitierten Gutachten übereinstimmend aufgrund des Erreichens der Heilsbewährung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Nach Dafürhalten des ho. Gerichts steht der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des bereits erörterten Akteninhaltes fest. 2.
- Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.4.2021 des medizinischen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Unplausibilitäten dar, soweit es auf den Grad der Behinderung und die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel per se Bezug nimmt. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen im oa. Umfang. Das Gutachten beruht auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde; es ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen und werden insbesondere auch die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen im oa. Umfang. Das Gutachten beruht auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde; es ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen und werden insbesondere auch die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt., In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das Gutachten stellt sich –ebenso wie das Vorgutachten- als schlüssig dar, wenn es davon ausgeht, dass aufgrund des nunmehrigen Eintritts der Heilsbewährung von einem günstigeren Gesundheitszustand in Bezug auf die bP auszugehen ist, welcher in weiterer Folge einen entsprechend niedrigerem Grad der Behinderung nach sicht zieht. Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Zum einen berief sie sich auf eine nicht mehr aktuelle Befundlage bzw. unterblieb der gänzliche Nachweis ihres Vorbringens mittels Befunde. 2.
- Die von der bB –sichtlich seit dem Jahr 2016 vorliegende (siehe ho. Erkenntnis vom 2.5.2017, L501 2136380-1/14E- vorgetragene mangelhafte Stomaabdichtung wird seitens der bB im forgeschrittenen Ermittlungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und sieht auch das ho. Gericht keinen Anlass, diese per se in Zweifel zu ziehen. Eine Sichtung der gutachterlichen Lage ergibt, dass im Erstgutachten davon ausgegangen wurde, dass es sich beim Gesundheitszustand der bP um einen Dauerzustand handelt. Die Administrative der bB geht wohl davon aus, dass kein Dauerzustand vorliegt, zumal sie davon ausging, dass eine Nachuntersuchung Ende März 2022 erfolgen sollte. Im Zweitgutachten wurde davon ausgegangen, dass eine Verbesserung der Stomaabdichtung bis Ende März 2023 möglich wäre. In diesem Punkt widersprechen sich die Gutachten bzw. die Ausführungen der Administrative der bB somit. Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das ho. Gericht im Lichte der in den beiden Vorabsätzen getätitgen Überlegungen davon aus, dass die Einschätzung der Administrative der bB mangels entsprechender und nachvollziehbarer Begründung nicht tragfähig ist. Insbesondere wird nicht dargelegt, warum sie von der gutachterlichen Ersteinschätzung des Dauerzustandes abgeht. Im Zweitgutachten wird davon ausgegangen, dass eine Verbesserung möglich ist. Auch dieser Umstand wird nur rudimentär begründet und wird insbesondere nicht dargelegt, warum von der im Erstgutachten getroffenen Einschätzung, die gesundheitlichen Beeintächtigungen stellen sich als Dauerzustand dar, abgewichen wird. Jedenfalls wurde im Zweitgutachten nicht davon ausgegangen, dass von einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Kalkül, etwa jene der Wahrscheinlichkeit, auszugehen wäre und geht das ho. Gericht davon aus, dass das vage Kalkül der bloßen Möglichkeit keine taugliche Basis für das Treffen nachvollziehbarer Feststellungen darstellt. Ebenso ist festzuhalten, dass die Undichtheit des Stomas sichtlich seit dem Jahr 2016 unverändert vorliegt und wurde im Zeitgutachten nicht dargelegt, welche konkreten Änderungen bis 4/2023 eintreten sollten, die eine Neubewertung des seit ca. 6 Jahren unverändert vorliegenden Zustandes im Rahmen einers relevanten Kalküls erforderlich erscheinen lassen.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das ho. Gericht im Lichte der in den beiden Vorabsätzen getätitgen Überlegungen davon aus, dass die Einschätzung der Administrative der bB mangels entsprechender und nachvollziehbarer Begründung nicht tragfähig ist. Insbesondere wird nicht dargelegt, warum sie von der gutachterlichen Ersteinschätzung des Dauerzustandes abgeht. Im Zweitgutachten wird davon ausgegangen, dass eine Verbesserung möglich ist. Auch dieser Umstand wird nur rudimentär begründet und wird insbesondere nicht dargelegt, warum von der im Erstgutachten getroffenen Einschätzung, die gesundheitlichen Beeintächtigungen stellen sich als Dauerzustand dar, abgewichen wird. Jedenfalls wurde im Zweitgutachten nicht davon ausgegangen, dass von einem über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Kalkül, etwa jene der Wahrscheinlichkeit, auszugehen wäre und geht das ho. Gericht davon aus, dass das vage Kalkül der bloßen Möglichkeit keine taugliche Basis für das Treffen nachvollziehbarer Feststellungen darstellt. Ebenso ist festzuhalten, dass die Undichtheit des Stomas sichtlich seit dem Jahr 2016 unverändert vorliegt und wurde im Zeitgutachten nicht dargelegt, welche konkreten Änderungen bis 4 aus 2023, eintreten sollten, die eine Neubewertung des seit ca. 6 Jahren unverändert vorliegenden Zustandes im Rahmen einers relevanten Kalküls erforderlich erscheinen lassen. Im Rahmen der im Vorabsatz angestellten Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass –vom hier unbeachtlichen Kalkül der bloßen Möglichkeit einer Verbesserung, welche theoretische immer anzunehmen ist (auch ein atypischer Kausalverlauf ist ständig möglich [wenn auch nicht wahrscheinlich])- von einem Dauerzustand in Bezug auf die gesundheitlichen Beeintächtigungen der bP auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des ho. Gerichts fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des ho. Gerichts fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." 3.
- Gem. § 9 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:3.
- Gem. Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Basierend auf die im Verfahrensganges beschriebenen Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde eingebracht wurde, aus der die in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Kriterien zumindest erschließbar sind. Die Beschwerde richtet sich gegen den festgestellten GdB von 50 vH und gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses. Es ist im gegenständlichen Fall eine meritorische Entscheidung im Rahmen des Beschwerdegegenstandes vorzunehmen.Basierend auf die im Verfahrensganges beschriebenen Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde eingebracht wurde, aus der die in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Kriterien zumindest erschließbar sind. Die Beschwerde richtet sich gegen den festgestellten GdB von 50 vH und gegen die befristete Ausstellung des Behindertenpasses. Es ist im gegenständlichen Fall eine meritorische Entscheidung im Rahmen des Beschwerdegegenstandes vorzunehmen. 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.6.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.6.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden., Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeein-trächtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeein-trächtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten, die Stellungnahme der Administrative des Sozialministeriumservice und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Wenn in Bezug auf die bP ursprünglich im Jahre 2016 ein GdB von 100 vH festgestellt wurde, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung auf Pos. Nr. 13.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (GdB: 50 – 100 vH; entfernte Malingnome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionssstörung [Anm: Die Heilsbewährung wird mit 5 Jahre angenommen]) als führendes Leiden berhuhte, welche individuell mit einem GdB von 90 vH bewertet wurde und die Anlage eines terminalen Kolostomas (Bewertet mit einem GdB von 50 vH; Pos. Nr. 07.04.18 leg.cit.) um eine Stufe steigerte. Die bB geht nunmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass zwischenzeitig die Heilsbewährung eingetreten ist, was nunmehr die Anwendbarkeit der Pos. Nr. 13.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zweifelsfrei ausschließt und die Anlage des terminalen Colostomas entsprechend der Pos. Nr. 07.04.18 leg. cit. (Anm.: mit dem in der leg. cit. vorgesehen Fixsatz; ungeachtet einer allfälligen –auch schon bei der Erstbewertung vorhandenen- Undichtheit [die Undichtheit wird in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln relevant]) weiterhin wie auch schon bisher mit einem GdB von 50 vH als führendes Leiden festgesetzt wurde und die weiteren festgestellten Leiden nicht steigern.Die bB geht nunmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass zwischenzeitig die Heilsbewährung eingetreten ist, was nunmehr die Anwendbarkeit der Pos. Nr. 13.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zweifelsfrei ausschließt und die Anlage des terminalen Colostomas entsprechend der Pos. Nr. 07.04.18 leg. cit. Anmerkung, mit dem in der leg. cit. vorgesehen Fixsatz; ungeachtet einer allfälligen –auch schon bei der Erstbewertung vorhandenen- Undichtheit [die Undichtheit wird in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln relevant]) weiterhin wie auch schon bisher mit einem GdB von 50 vH als führendes Leiden festgesetzt wurde und die weiteren festgestellten Leiden nicht steigern. Aus der Sicht des ho. Gerichts erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Pos. Nr. 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Entfernte Malignome mit abschlossener adjuvater Behandlung nach Abschluss der Heilsbewährung; GdB 10 – 40 vH) nicht herangezogen wurde, zumal hier von einer materiellen Derogation in Bezug auf die höher einzustufende Pos. Nr. 07.04.18 leg. cit auszugehen ist. Weiters enthält Pos. Nr. 13.01.02 leg. cit. letzter Satz die Anordnung, dass in jenen Fällen, in denen ein darüber hinausgehendes Defizit besteht, die Einschhätzung nach dem zutreffenden Organsystem ensprechend dem funktionllen Defizit (physisch und psychisch) vorzunehmen ist, was grundsätzlich die subsidiäre Anwendung der Pos. Nr. 13.01.02 leg. cit. in jenen Fällen, wie dem hier vorliegenden indiziert. Im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des seitens der belangten Behörde im eingeholten Sachverständigengutachtens, sowie im Hinblick auf das bereits zuvor eingeholte Gutachten, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. 3.
- Wie im Rahmen der Beweiwürdigung bereits ausgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung der bP nicht um einen Dauerzustand handelt. Aus diesem Grund stellt sich die zeitliche Befristung des Behindertenausweises als rechtswidrig dar. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass im Falle einer Änderung des Gesundheitszustandes der bP zum Bessern dieser gesetzlich verpflichtet ist, diesen Umstand der bB mitzuteilen. Ebenso steht es der bP frei, im Fall einer Verschlechterung ihres Zustandes ein neues Verfahren anzustrengen. 3.
- Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass –auch im Falle erheblicher menschlicher Entrüstung- sich die Parteien in ihrer Wortwahl gegenüber der Behörde bzw. dem VwG innerhalb der Grenzen des § 34 AVG zu bewegen (näher hierzu VwGH Ra 2018/09/0129, 25.9.2019 mwN; VwGH 15.10 2009, Zl. 2008/09/0344; VwGH 16.2.1999, 98/02/0271; VwGH 10.03.1998, 97/08/0110; VwGH vom 23.3.1999, 97/19/0022) und die Grenzen des Strafrechts (vgl. insbes. §§ 152, 297 StGB) zu beachten haben.3.
- Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass –auch im Falle erheblicher menschlicher Entrüstung- sich die Parteien in ihrer Wortwahl gegenüber der Behörde bzw. dem VwG innerhalb der Grenzen des Paragraph 34, AVG zu bewegen (näher hierzu VwGH Ra 2018/09/0129, 25.9.2019 mwN; VwGH 15.10 2009, Zl. 2008/09/0344; VwGH 16.2.1999, 98/02/0271; VwGH 10.03.1998, 97/08/0110; VwGH vom 23.3.1999, 97/19/0022) und die Grenzen des Strafrechts vergleiche insbes. Paragraphen 152, 297, StGB) zu beachten haben. 3.
- Soweit der Beschwerde stattzugeben war, war die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung jedenfalls nicht erforderlich. Im Übrigen wird Folgendes angeführt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall hat die bP die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage zweier medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, gilt der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, und für es im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren auf den persönlichen Eindruck nicht ankam, da die Leiden der bP nicht in Zweifel gezogen wurden, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.9.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.9.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Das ho. Gericht verweist hier auf die Bereits zitierte einheitliche Judikatur des VwGH. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen kann als eindeutig betrachtet werden und lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu. Es liegt somit keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche einer Klärung durch den VwGH bedürfte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2242087.1.00