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{'item': 'L525 2250503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlL525 2250503-1 Spruch, L525 2250503-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIKTEILERKENNTNISIM NAMEN DER REPUBLIK, TEILERKENNTNIS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.12.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren sprach das BFA mit Spruchpunkt VII. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.12.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren sprach das BFA mit Spruchpunkt römisch sieben. aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA am 10.12.2021 fristgerecht Beschwerde und regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Der Abweisungsgrund des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (Hinweis E
  1. August 2001, 2000/01/0214; E
  2. Mai 2004, 2002/20/0361). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den nunmehr anzuwendenden § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG übertragen. Die belangte Behörde setzte sich über mehrere Seiten intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Alleine dies spricht schon gegen die Annahme, dass ein Fall der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit vorliegt. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG ausschloss, sieht sich das erkennende Gericht dazu angehalten, festzuhalten, dass die Darlegung im angefochtenen Bescheid nicht ausreicht, um die aufschiebende Wirkung auszuschließen. § 18 BFA-VG soll dazu dienen, ein beschleunigtes Verfahren zu führen und es sich bei Abs. 1 leg. cit. um eine Ermessensentscheidung, das Vorliegen einer Voraussetzung der leg. cit. nicht in einem Automatismus zur Aberkennung der aufschiebenen Wirkung zu führen hat und die Behörde bei der Ausübung Ihres Ermessens stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (siehe hierzu etwa RV 582 XXV GP) und ist im Rahmen der Ermessensausübung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen, zumal es sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung um mehr als ein beschleunigtes Verfahren handelt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und K5 zu § 18 BFA-VG). Soweit die belangte Behörde in ihren Überlegungen in einem einzigen Satz auf ihre Beweiswürdigung verweist und ausführt, die Interessen des Beschwerdeführers würden in den Hintergrund treten, ist für das erkennende Gericht keine konkrete Ermessensausübung erkennbar. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass mit dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die endgültige Entscheidung geschlossen werden können. Die Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. Der Abweisungsgrund des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (Hinweis E
  3. August 2001, 2000/01/0214; E
  4. Mai 2004, 2002/20/0361). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den nunmehr anzuwendenden Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG übertragen. Die belangte Behörde setzte sich über mehrere Seiten intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Alleine dies spricht schon gegen die Annahme, dass ein Fall der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit vorliegt. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG ausschloss, sieht sich das erkennende Gericht dazu angehalten, festzuhalten, dass die Darlegung im angefochtenen Bescheid nicht ausreicht, um die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Paragraph 18, BFA-VG soll dazu dienen, ein beschleunigtes Verfahren zu führen und es sich bei Absatz eins, leg. cit. um eine Ermessensentscheidung, das Vorliegen einer Voraussetzung der leg. cit. nicht in einem Automatismus zur Aberkennung der aufschiebenen Wirkung zu führen hat und die Behörde bei der Ausübung Ihres Ermessens stets die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (siehe hierzu etwa Regierungsvorlage 582 römisch 25 Gesetzgebungsperiode und ist im Rahmen der Ermessensausübung eine individuelle Interessensabwägung durchzuführen, zumal es sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung um mehr als ein beschleunigtes Verfahren handelt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 und K5 zu Paragraph 18, BFA-VG). Soweit die belangte Behörde in ihren Überlegungen in einem einzigen Satz auf ihre Beweiswürdigung verweist und ausführt, die Interessen des Beschwerdeführers würden in den Hintergrund treten, ist für das erkennende Gericht keine konkrete Ermessensausübung erkennbar. Das erkennende Gericht hält zudem fest, dass mit dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die endgültige Entscheidung geschlossen werden können. Die Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L525.2250503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.