Obsah (18)
§ 32Art. 133Art. 16§ 10§ 66§ 5§ 68§ 3§ 8§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 151§ 69RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW103 1317414-7 SpruchW103 1317414-7/13E, W103 1317414-7/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG, BGBl. I 33/2013 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachweis seiner Identität legte der BF einen russischen Inlandsreisepass vor. Ein im Zusammenhang mit der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 01.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesasylamt am 10.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen
Art. 16Abs.
1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-Verordnung) an Polen übermittelte und dieses mit Antwortschreiben vom 17.01.2008 einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. 16 Abs.1 lit. c leg. cit. zustimmte.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachweis seiner Identität legte der BF einen russischen Inlandsreisepass vor. Ein im Zusammenhang mit der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 01.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesasylamt am 10.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-Verordnung) an Polen übermittelte und dieses mit Antwortschreiben vom 17.01.2008 einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, leg. cit. zustimmte. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 16Abs.
1 lit. c der Dublin II-Verordnung Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und
§ 10Abs.
4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 16
Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesasylamts fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.02.2008, Zl. XXXX ,
§ 66Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG) iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in allen Spruchpunkten abgewiesen.Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesasylamts fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.02.2008, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhob der BF durch seinen damaligen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.05.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde in weiterer Folge mit Beschluss vom 16.02.2009, XXXX , aufschiebende Wirkung zuerkannte und letztendlich mit Beschluss vom 30.06.2009, Zl. XXXX , die Behandlung der Beschwerde ablehnte.Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhob der BF durch seinen damaligen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.05.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde in weiterer Folge mit Beschluss vom 16.02.2009, römisch 40 , aufschiebende Wirkung zuerkannte und letztendlich mit Beschluss vom 30.06.2009, Zl. römisch 40 , die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Am 09.03.2008 wurde der BF durch österreichische Behörden in die Republik Polen überstellt. 2. Am 14.10.2008 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF ausführte, sich entschlossen zu haben, wieder nach Österreich zu reisen, weil ihm in Polen eine Abschiebung nach Russland gedroht habe und er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht wieder nach Polen zurückkehren könne. Aufgrund eines erneut eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Polen, erklärte sich dieses mit Fax vom 23.10.2008 abermals bereit, den BF
Art. 16Abs.
1 lit. c der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.Aufgrund eines erneut eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Polen, erklärte sich dieses mit Fax vom 23.10.2008 abermals bereit, den BF
Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt auch den zweiten Antrag des BF
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und wies den BF erneut
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Auch die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. XXXX ,
§§ 5Abs. 1,10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asyl
G abgewiesen. Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt auch den zweiten Antrag des BF
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und wies den BF erneut
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Auch die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. römisch 40 ,
Paragraphen 5, Absatz eins,,10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. 3. Am 02.02.2009 stellte der BF, ohne in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen zu haben, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er abermals damit, in Polen der Gefahr einer „Auslieferung“ an Russland ausgesetzt zu sein und aufgrund der Folgen von Splitterverletzungen am Bein und am Kopf eine entsprechende Behandlung zu benötigen. Auch dieser dritte Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zahl: XXXX ,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - auch unter Berücksichtigung vorgelegter medizinischer Unterlagen - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2009, GZ: XXXX ,
§ 68Abs. 1 AVG i
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Auch dieser dritte Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - auch unter Berücksichtigung vorgelegter medizinischer Unterlagen - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2009, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. 4. Der BF verließ auch in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet nicht und stellte unter seinem bisherigen Vorbringen, in Polen in Gefahr zu sein und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, am 24.03.2009 seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.08.2009, Zl: XXXX ,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G zum wiederholten Male aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, GZ: XXXX ,
§ 68Abs. 1 AVG i
Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.4. Der BF verließ auch in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet nicht und stellte unter seinem bisherigen Vorbringen, in Polen in Gefahr zu sein und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, am 24.03.2009 seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.08.2009, Zl: römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zum wiederholten Male aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
- Am 26.09.2009 stellte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.10.2009 in Rechtskraft erwuchs.
- Am 26.09.2009 stellte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.10.2009 in Rechtskraft erwuchs.
- Am 12.04.2010 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag bereits seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Ein im Zuge der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF zwischenzeitlich in die Schweiz gereist war und dort am 16.11.2009 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. 6.
- Ebenfalls am 12.04.2010 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX .6.
- Ebenfalls am 12.04.2010 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 . Nach Belehrung, dass bereits in vorangegangenen Verfahren mehrfach festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern der Staat Polen für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei, führte dieser befragt, aus welchen Gründen er nun trotzdem neuerlich einen Asylantrag im Bundesgebiet stelle, zunächst aus, im November des Jahres 2009 in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Der BF habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Großmutter aufgehalten, von wo aus ihn unbekannte bewaffnete und uniformierte Männer mitgenommen hätten. Er sei in weiterer Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und dabei auch geschlagen worden. Mit finanzieller Unterstützung seiner Großmutter sei der BF wieder freigekommen. Er habe sich nach seiner Freilassung in einem Krankenhaus in XXXX behandeln lassen und sei anschließend zu seiner Tante nach XXXX gefahren. Dort habe er sich bis März 2010 aufgehalten. Als er dann erfahren habe, dass man ihn erneut festnehmen wolle, sei er wieder geflohen. Der BF könne in seiner Heimat nicht mehr in Freiheit leben, weil Verwandte von ihm als Freiheitskämpfer tätig gewesen seien. Auch vor einer Rückkehr nach Polen habe er aus Gründen, die er bereits in vorangegangen Verfahren dargelegt habe, Angst.Nach Belehrung, dass bereits in vorangegangenen Verfahren mehrfach festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern der Staat Polen für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei, führte dieser befragt, aus welchen Gründen er nun trotzdem neuerlich einen Asylantrag im Bundesgebiet stelle, zunächst aus, im November des Jahres 2009 in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Der BF habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Großmutter aufgehalten, von wo aus ihn unbekannte bewaffnete und uniformierte Männer mitgenommen hätten. Er sei in weiterer Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und dabei auch geschlagen worden. Mit finanzieller Unterstützung seiner Großmutter sei der BF wieder freigekommen. Er habe sich nach seiner Freilassung in einem Krankenhaus in römisch 40 behandeln lassen und sei anschließend zu seiner Tante nach römisch 40 gefahren. Dort habe er sich bis März 2010 aufgehalten. Als er dann erfahren habe, dass man ihn erneut festnehmen wolle, sei er wieder geflohen. Der BF könne in seiner Heimat nicht mehr in Freiheit leben, weil Verwandte von ihm als Freiheitskämpfer tätig gewesen seien. Auch vor einer Rückkehr nach Polen habe er aus Gründen, die er bereits in vorangegangen Verfahren dargelegt habe, Angst. 6.
- Am 21.04.2010 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen. Nach seiner vorgebrachten Festnahme in Tschetschenien befragt, gab der BF an, Kadyrow-Streitkräfte hätten ihn vom Haus seiner Großmutter abgeholt und vom 02.01.2010 bis 12.01.2010 auf einem Militärstützpunkt in XXXX festgehalten und misshandelt. Der BF sei nach seiner Freilassung zu seiner Tante nach XXXX gefahren, mit deren finanziellen Hilfe er im März 2010 Tschetschenien wieder verlassen habe. Als Bescheinigungsmittel legte der BF eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und Zug-Fahrscheine vor.Nach seiner vorgebrachten Festnahme in Tschetschenien befragt, gab der BF an, Kadyrow-Streitkräfte hätten ihn vom Haus seiner Großmutter abgeholt und vom 02.01.2010 bis 12.01.2010 auf einem Militärstützpunkt in römisch 40 festgehalten und misshandelt. Der BF sei nach seiner Freilassung zu seiner Tante nach römisch 40 gefahren, mit deren finanziellen Hilfe er im März 2010 Tschetschenien wieder verlassen habe. Als Bescheinigungsmittel legte der BF eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und Zug-Fahrscheine vor. 6.
- Einer am 22.04.2010 übermittelten Anfrage des Bundesasylamts an die zuständigen polnischen Behörden, ob deren Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch aufrecht sei, entgegneten diese mit Schreiben vom 11.06.2010, dass unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Polens gegenständlich nicht mehr gegeben sei.6.
- Einer am 22.04.2010 übermittelten Anfrage des Bundesasylamts an die zuständigen polnischen Behörden, ob deren Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch aufrecht sei, entgegneten diese mit Schreiben vom 11.06.2010, dass unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 3, der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Polens gegenständlich nicht mehr gegeben sei. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen. 6.
- Am 08.11.2010 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auch in dieser Einvernahme wiederholte der BF, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2010 sein Heimatland erneut verlassen musste, weil ihn maskierte Männer mitgenommen, geschlagen und in einer Zelle festgehalten hätten. Erst mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten sei er damals wieder freigekommen. Auf Nachfrage, warum sich der BF als 15-jähriger mit seinem Onkel in den Bergen bei den Widerstandskämpfern aufgehalten habe, führte dieser aus, dass man 2002 einen seiner Onkel festgenommen und anschließend getötet habe und auch sein Vater Anfang 2003 verschwunden sei. Im Sommer 2003 hätten unbekannte Männer dann auch den BF aufgesucht, ihn verprügelt und nach seinem getöteten Onkel befragt. Er habe von da an bei Nachbarn genächtigt, sei jedoch weiter in die Schule gegangen. Auch in Inguschetien habe er sich zu dieser Zeit eine Weile bei einer Tante aufgehalten. Bei einem weiteren Aufenthalt in Inguschetien habe er auch mitansehen müssen, wie man 2004 einen seiner Cousins mitgenommen habe, woraufhin der BF selbst Angst bekommen habe, Inguschetien wieder verlassen habe und für zwei Monate zu einem Onkel, der derzeit in Tschetschenien eine 20-jährige Haftstrafe absitze, in die tschetschenischen Berge gegangen sei. Dort sei er dann verwundet worden. 6.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid die Identität des BF, dessen russische Staatsangehörigkeit sowie tschetschenische Herkunft fest. Der BF stelle seit Anfang 2008 gegenständlich bereits seinen sechsten Asylantrag in Österreich und sei im Jahr 2010 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Dieses habe er wegen des Bürgerkrieges bzw. der mit diesem im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der Vorlage einer Krankenhausbestätigung und von Zugtickets feststehe, dass der BF 2010 in Tschetschenien gewesen sei. Betreffend das Vorbringen, Tschetschenien wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, hätten sich die Aussagen des BF als plausibel und nachvollziehbar erwiesen. Nicht glaubhaft seien jedoch die weiteren Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Die Angaben des BF am 02.01.2010 von maskierten und unbekannten Männern festgenommen und nach zehn Tagen wieder freigelassen worden zu sein, seien nicht plausibel. Der BF habe auch den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegentreten können und das Vorbringen habe sich gesamtgesehen als vage, nicht plausibel, allgemein gehalten und nicht glaubhaft dargestellt. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem BF in seiner Heimat keine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe und ihm daher nicht der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen gewesen sei. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung des BF zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch als gerechtfertigt anzusehen.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem BF in seiner Heimat keine Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe und ihm daher nicht der Status eines Asylberechtigten zuzusprechen gewesen sei. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre oder dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung des BF zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch als gerechtfertigt anzusehen. 6.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, worin der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten wurde. In dieser unterstellte der BF dem einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes, keine sonderlichen Bemühungen auf sich genommen zu haben, die fraglichen Punkte seines Vorbringens aufzuklären, um seine Ausführungen als plausibel erscheinen zu lassen. Diesbezüglich sei gegen das erweiterte Ermittlungsgebot des § 18 AsylG verstoßen worden. Auch stelle sich sein Vorbringen keineswegs als „vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht plausibel“ dar, sondern sei seine Einvernahme durch detaillierte Ausführungen gekennzeichnet. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF habe seine Heimat aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen, sei nicht nachzuvollziehen, da er immer eine individuelle Verfolgung vorgebracht habe. Dem Vorhalt, persönlich unglaubwürdig zu sein, da der BF Polen einst verlassen habe, ohne auch nur den Ausgang seines dortigen Verfahrens abzuwarten, entgegnete der BF damit, dass er sich dort nicht sicher gefühlt habe, da Polen ein ehemaliger Sowjetstaat sei. Der BF sei in der Russischen Föderation einer Mischung aus einer politischen Verfolgung, aufgrund seines kurzen Aufenthaltes als 15-jähriger bei den Widerstandskämpfern in den Bergen und einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, bezogen auf den politischen Hintergrund der Familie des BF, ausgesetzt gewesen. Da der BF im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Freiheitsentziehung und weiterer körperlicher Misshandlungen ausgesetzt sei, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.In dieser unterstellte der BF dem einvernehmenden Beamten des Bundesasylamtes, keine sonderlichen Bemühungen auf sich genommen zu haben, die fraglichen Punkte seines Vorbringens aufzuklären, um seine Ausführungen als plausibel erscheinen zu lassen. Diesbezüglich sei gegen das erweiterte Ermittlungsgebot des Paragraph 18, AsylG verstoßen worden. Auch stelle sich sein Vorbringen keineswegs als „vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht plausibel“ dar, sondern sei seine Einvernahme durch detaillierte Ausführungen gekennzeichnet. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF habe seine Heimat aufgrund der Bürgerkriegssituation verlassen, sei nicht nachzuvollziehen, da er immer eine individuelle Verfolgung vorgebracht habe. Dem Vorhalt, persönlich unglaubwürdig zu sein, da der BF Polen einst verlassen habe, ohne auch nur den Ausgang seines dortigen Verfahrens abzuwarten, entgegnete der BF damit, dass er sich dort nicht sicher gefühlt habe, da Polen ein ehemaliger Sowjetstaat sei. Der BF sei in der Russischen Föderation einer Mischung aus einer politischen Verfolgung, aufgrund seines kurzen Aufenthaltes als 15-jähriger bei den Widerstandskämpfern in den Bergen und einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, bezogen auf den politischen Hintergrund der Familie des BF, ausgesetzt gewesen. Da der BF im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Freiheitsentziehung und weiterer körperlicher Misshandlungen ausgesetzt sei, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Abgesehen von seinem Fluchtvorbringen sei dem BF, aufgrund ihn erwartender neuerlicher Menschenrechtsverletzungen und der immer schlechter werdenden Sicherheitslage in Tschetschenien, subsidiärer Schutz zu gewähren. 6.
- Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2011 wurde das Verfahren des BF
§ 24Asyl
G 2005 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich sei, dessen Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht ermittelt werde habe können. 6.7. Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2011 wurde das Verfahren des BF
Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich sei, dessen Aufenthaltsort zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht ermittelt werde habe können. 6.8. Mit an den Asylgerichtshof gerichteten Schreiben vom 06.07.2011 übermittelte der BF eine Bestätigung der CARITAS über seine neue Hauptwohnsitzadresse und ersuchte um Fortsetzung seines Asylerfahrens. Am 21.07.2011 beantragte seine Vertreterin eine Fortsetzung des Verfahrens
§ 24Abs. 2 Asyl
G.6.8. Mit an den Asylgerichtshof gerichteten Schreiben vom 06.07.2011 übermittelte der BF eine Bestätigung der CARITAS über seine neue Hauptwohnsitzadresse und ersuchte um Fortsetzung seines Asylerfahrens. Am 21.07.2011 beantragte seine Vertreterin eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG. 6.
- Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2011 wurde das Verfahren des BF fortgesetzt. 6.
- Dem damals zuständigen Asylgerichtshof wurden betreffend den BF ein medizinischer Befund des Vereines XXXX vom 07.07.2011, ein medizinischer Befund eines Facharztes für Radiologie vom 16.11.2010, eine Ambulanzkarte des LKH vom 16.09.2011, ein Bericht des XXXX hinsichtlich drei Untersuchungen des BF im Februar bzw. April 2013, zwei Schreiben des ICRC (The International Committee of the Red Cross) vom 27.01.2012 sowie Berichte der PI XXXX vom 29.10.2011 und des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 23.11.2012 übermittelt.6.
- Dem damals zuständigen Asylgerichtshof wurden betreffend den BF ein medizinischer Befund des Vereines römisch 40 vom 07.07.2011, ein medizinischer Befund eines Facharztes für Radiologie vom 16.11.2010, eine Ambulanzkarte des LKH vom 16.09.2011, ein Bericht des römisch 40 hinsichtlich drei Untersuchungen des BF im Februar bzw. April 2013, zwei Schreiben des ICRC (The International Committee of the Red Cross) vom 27.01.2012 sowie Berichte der PI römisch 40 vom 29.10.2011 und des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 23.11.2012 übermittelt. 6.
- Am 14.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sich mit Schreiben vom 22.10.2014 für die Verhandlung, beantragte jedoch gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls. In dieser Verhandlung führte der BF entgegen seinen bisherigen Angaben im aktuellen Verfahren eingangs aus, seit 2004 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein, jedoch bereits alles erklärt zu haben, weswegen er 2004 Tschetschenien verlassen habe. Auf die Frage, warum er in anderen Ländern das Ende seiner Asylverfahren nie abgewartet habe, gab der BF an, immer wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er sich behandeln lassen habe müssen und auch Verwandte von ihm in Österreich aufhältig seien. Weiters führte der BF aus, dass sein richtiger Name XXXX sei, wobei er diesen dann auf XXXX korrigierte. XXXX sei der Name seiner Mutter. Mit dem Namen XXXX habe er sich in Tschetschenien nicht aufhalten können, weswegen er sich im Alter von 14 Jahren einen Pass auf den Namen seiner Mutter ausstellen lassen habe. Dies sei legal möglich gewesen, weil er auch zwei Geburtsurkunden, eben auch eine auf den Namen XXXX lautend, besessen habe. Weiters führte der BF aus, dass sein richtiger Name römisch 40 sei, wobei er diesen dann auf römisch 40 korrigierte. römisch 40 sei der Name seiner Mutter. Mit dem Namen römisch 40 habe er sich in Tschetschenien nicht aufhalten können, weswegen er sich im Alter von 14 Jahren einen Pass auf den Namen seiner Mutter ausstellen lassen habe. Dies sei legal möglich gewesen, weil er auch zwei Geburtsurkunden, eben auch eine auf den Namen römisch 40 lautend, besessen habe. Der BF führte aus, dass im Jahre 2003 eines Nachts - in der Früh - maskierte Männer in das Haus des BF in XXXX gekommen seien und ihn geschlagen hätten, weswegen er ab diesem Zeitpunkt anschließend bei Nachbarn genächtigt habe und von dort morgens immer in die Schule gegangen sei. Er habe damals abgewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei und einen Pass erhalten habe, und sei dann im Juni 2004 für anderthalb Monate zu einem Cousin nach Inguschetien gefahren. Während seines Aufenthaltes im Juli 2004 sei der Cousin an einem Nachmittag von zwei maskierten Männern angeschossen und mitgenommen worden, weshalb der BF nach diesem Vorfall gleich in die tschetschenischen Berge zu seinem Onkel gegangen sei. Seinen Cousin habe er nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in Aserbaidschan wieder getroffen. Der BF führte aus, dass im Jahre 2003 eines Nachts - in der Früh - maskierte Männer in das Haus des BF in römisch 40 gekommen seien und ihn geschlagen hätten, weswegen er ab diesem Zeitpunkt anschließend bei Nachbarn genächtigt habe und von dort morgens immer in die Schule gegangen sei. Er habe damals abgewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei und einen Pass erhalten habe, und sei dann im Juni 2004 für anderthalb Monate zu einem Cousin nach Inguschetien gefahren. Während seines Aufenthaltes im Juli 2004 sei der Cousin an einem Nachmittag von zwei maskierten Männern angeschossen und mitgenommen worden, weshalb der BF nach diesem Vorfall gleich in die tschetschenischen Berge zu seinem Onkel gegangen sei. Seinen Cousin habe er nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in Aserbaidschan wieder getroffen. Wegen des Aufenthaltes in den Bergen gelte der BF in seiner Heimat als Terrorist, verurteilt habe man ihn jedoch nicht, weil er fliehen habe können. Nachgefragt, wie der BF, obwohl er als Terrorist eingestuft worden sei, sich bei Verwandten und Nachbarn aufhalten habe können, gab dieser an, erst nach seiner Zeit in den Bergen als Terrorist eingestuft worden zu sein. Darauf hingewiesen, dass die heutigen Angaben des BF, er habe abgewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei, um nach Inguschetien zu gehen und seine Angaben, im Jahre 2004 zu seinem dort aufhältigen Cousin gefahren zu sein, nicht stimmig seien (Anm.: der BF vollendete bereits im Juni 2003 das
- Lebensjahr), führte dieser aus, öfters in Inguschetien gewesen zu sein. Im Jahre 2003 und im Jahre 2004 sei dies mehrmals der Fall gewesen. Darauf hingewiesen, dass die heutigen Angaben des BF, er habe abgewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei, um nach Inguschetien zu gehen und seine Angaben, im Jahre 2004 zu seinem dort aufhältigen Cousin gefahren zu sein, nicht stimmig seien Anmerkung, der BF vollendete bereits im Juni 2003 das
- Lebensjahr), führte dieser aus, öfters in Inguschetien gewesen zu sein. Im Jahre 2003 und im Jahre 2004 sei dies mehrmals der Fall gewesen. Nach seiner Zeit in den Bergen befragt, führte der BF aus, dort im Zeitraum seines Aufenthaltes „gelebt“ zu haben. Er habe dort gegessen, gebetet und Wache gehalten. Auch sei er bewaffnet gewesen. Obwohl sie damals von russischer Seite auch beschossen worden seien, habe es mit Ausnahme der Minenexplosion, bei der der BF verletzt worden sei, keinen weiteren Vorfall gegeben. Jedenfalls seien ununterbrochen Hubschrauber und Flugzeuge von russischer Seite über sie hinweg geflogen. Auch eine Armee habe es gegeben, die der BF jedoch nie zu Gesicht bekommen habe. Auf die Frage, wie man sich, wenn notwendig versteckt habe, führte der BF aus, dass es eben einen großen Wald gegeben habe, wo man sich verstecken habe können. Gelebt habe er in einem Zelt, man könne dies jedoch nicht alles erklären und erzählen, sondern müsse das selber sehen. Nachgefragt gab der BF an, dass er sich damals in der Nähe von XXXX in einem großen Wald aufgehalten habe. Nach seiner Zeit in den Bergen befragt, führte der BF aus, dort im Zeitraum seines Aufenthaltes „gelebt“ zu haben. Er habe dort gegessen, gebetet und Wache gehalten. Auch sei er bewaffnet gewesen. Obwohl sie damals von russischer Seite auch beschossen worden seien, habe es mit Ausnahme der Minenexplosion, bei der der BF verletzt worden sei, keinen weiteren Vorfall gegeben. Jedenfalls seien ununterbrochen Hubschrauber und Flugzeuge von russischer Seite über sie hinweg geflogen. Auch eine Armee habe es gegeben, die der BF jedoch nie zu Gesicht bekommen habe. Auf die Frage, wie man sich, wenn notwendig versteckt habe, führte der BF aus, dass es eben einen großen Wald gegeben habe, wo man sich verstecken habe können. Gelebt habe er in einem Zelt, man könne dies jedoch nicht alles erklären und erzählen, sondern müsse das selber sehen. Nachgefragt gab der BF an, dass er sich damals in der Nähe von römisch 40 in einem großen Wald aufgehalten habe. Im Juli oder August des Jahres 2004 habe der BF aufgrund einer Explosion einer Mine in den Bergen, Splitter abbekommen und eine Verletzung davongetragen. Im Zeitpunkt der Explosion sei er gerade mit drei weiteren Personen dabei gewesen, Lebensmittel aus einem anderen Lager zu holen. Am Weg habe man auch Minen eingesammelt, die man zum Lager mitnehmen habe wollen und in diesem Zusammenhang sei es zu einer Explosion gekommen. Auch eine weitere Person sei verletzt worden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Monat bei einem Onkel in den Bergen befunden und sei nach seiner erlittenen Verletzung noch für zwei oder drei Wochen dort aufhältig gewesen. Behandelt habe man ihn wegen seinen Verletzungen in seiner Heimat nie, sondern habe er lediglich eine Salbe bekommen. Erst in Aserbaidschan, wo er sich von Dezember 2004 bis 2007 aufgehalten habe, habe er dann deswegen erstmals ein Krankenhaus besucht. Wie viele Personen damals überhaupt in den Wäldern gelebt hätten, konnte der BF anfangs nicht genau darlegen, es seien jedenfalls viele gewesen. Auf weiters Nachfragen führte der BF aus, dass es sich dabei um etwa 50 Leute gehandelt habe. Die Frage, wie der Kommandant des damaligen Lagers geheißen habe, entgegnete der BF lachend mit der Antwort, dass es dort so etwas nicht gegeben habe und richtete seinerseits die Frage an die erkennende Einzelrichterin, welche Sachen sie nur frage. Er wolle an diese Zeit nicht mehr erinnert werden. Nach seinem Aufenthalt in den Bergen habe er einen Monat in einem Nachbardorf verbracht und sei dann zu einem anderen Onkel nach Inguschetien gefahren. Die Frage, warum der BF glaube, noch nach so vielen Jahren einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, obwohl er sich lediglich im Alter von 12 oder 13 Jahren im Wald aufgehalten habe und auch die Kinder seines inhaftierten Onkels problemlos in Tschetschenien leben würden, beantwortete der BF damit, dass sein Vater einst verschleppt worden sei und sich seit dieser Zeit nichts geändert habe. Nachgefragt, warum der BF vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt habe, gestand dieser ein, sich im Bundesgebiet eine medizinische Behandlung erhofft zu haben. Nach seinem derzeitigen gesundheitlichen Befinden befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es ihm „normal“ gehe. Er sei im Bundesgebiet bereits dreimal operiert worden, müsse jedoch keine Medikamente nehmen, erhalte keine Therapien und befinde sich in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Der BF habe einen Onkel in Frankreich und einen in Deutschland. In Tschetschenien würden sich seine Großmutter, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in XXXX von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden. Bei seiner Mutter habe der BF seit seiner Kindheit nicht mehr gelebt. Er habe aber Kontakt zu ihr und sie 2014 zum Ramadan angerufen. Der BF habe einen Onkel in Frankreich und einen in Deutschland. In Tschetschenien würden sich seine Großmutter, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in römisch 40 von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden. Bei seiner Mutter habe der BF seit seiner Kindheit nicht mehr gelebt. Er habe aber Kontakt zu ihr und sie 2014 zum Ramadan angerufen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung fertigte der BF eine Skizze an, die die örtlichen Gegebenheiten bei der Mitnahme seines Cousins am 14.07.2004 in Inguschetien darstellen würden. Als Bescheinigungsmittel legte der BF ein persönliches Empfehlungsschreiben, datiert auf November 2014, und eine psychologische und psychotherapeutische Stellungnahme einer psychosozialen Beratungsstelle vom 07.11.2014 vor.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, Zl. XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 26.11.2010 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren jedoch
§ 10i
Vm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, Zl. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 26.11.2010 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren jedoch
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in dieser Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass der BF unter der Vorlage falscher Bescheinigungsmittel im Zuge der Stellung seines sechsten Antrages auf internationalen Schutz die Zulassung des gegenständlichen Verfahrens im Bundesgebiet erzwungen habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe könne seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer gezielten ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahre 2003 nachts von maskierten Männern aufgesucht und geschlagen worden sei, aus diesem Grunde sich ab Juni 2004 für eineinhalb Monate bei einem Cousin in Inguschetien bzw. in weiterer Folge ab Juli oder August 2004 in den Bergen bei einem Onkel und Widerstandskämpfern aufgehalten habe und deshalb als Terrorist angesehen, sowie von den Sicherheitskräften gesucht werde. Festgestellt werde jedoch, dass der BF in seinem Heimatland durch die Explosion einer Mine verletzt worden sei, die er im Wald gefunden hätte, und er im Jahr 2004 die Russische Föderation verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation könne keine besondere Gefährdung für den BF erkannt werden. Von seinen Familienangehörigen hielten sich als engere Verwandte seine Mutter, seine Großmutter, ein Onkel, eine Tante sowie ein weiterer Onkel, der jedoch inhaftiert ist, dessen Ehefrau und deren sechs gemeinsamen Kinder in Tschetschenien auf. Für den BF bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er sei in Österreich aufgrund seiner in Tschetschenien erlittenen Verletzungen dreimal operiert worden, benötige diesbezüglich jedoch keine Therapien, müsse keine Medikamente einnehmen und befinde sich wegen dieser Verletzungen auch in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Auch weitere Operationen des BF seien nicht geplant. Der BF leide laut vorgelegter Stellungnahme vom 07.11.2014 an einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 und gegenwärtiger Depression (leichte Episode) F32.0, die im Körper verbleibenden Splitter würden ihm Angst machen, wobei keine krankheitsbedingten Einschränkungen am Aussagevermögen bestünden und die Glaubwürdigkeit vollständig gegeben sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF in seinen vorangegangenen Verfahren auch entsprechende Identitätsdokumente vorgelegt habe und, selbst wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, in seiner Heimat daneben auch noch einen komplett anderen Namen zu führen, nämlich den Vornamen XXXX und den Nachnamen seines Vaters, könne gegenständlich von der im Spruch angeführten und vom Bundesasylamt festgestellten Identität ( XXXX alias XXXX , geb. am XXXX ) ausgegangen werden. Der BF habe in seinen vorangegangenen Verfahren einen russischen Inlandsreisepass vorgelegt, der laut seinen eigenen Angaben unter der Vorlage einer Geburtsurkunde, ebenfalls lautend auf den im Spruch angeführten Namen, in der Russischen Föderation ausgestellt worden sei. Da das Bundesasylamt dessen Echtheit überprüft hätte, sei davon auszugehen, dass der BF die im Spruch wiedergegebene Identität besitze. Mit dem erstmaligen Vorbringen des BF in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung (in seinem nun bereits sechsten Verfahren) auch noch eine weitere Identität zu besitzen, erwecke der BF vielmehr den Anschein, lediglich seine vorgebrachten Fluchtgründe untermauern und das Verfahren weiter verzögern zu wollen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF in seinen vorangegangenen Verfahren auch entsprechende Identitätsdokumente vorgelegt habe und, selbst wenn er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, in seiner Heimat daneben auch noch einen komplett anderen Namen zu führen, nämlich den Vornamen römisch 40 und den Nachnamen seines Vaters, könne gegenständlich von der im Spruch angeführten und vom Bundesasylamt festgestellten Identität ( römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 ) ausgegangen werden. Der BF habe in seinen vorangegangenen Verfahren einen russischen Inlandsreisepass vorgelegt, der laut seinen eigenen Angaben unter der Vorlage einer Geburtsurkunde, ebenfalls lautend auf den im Spruch angeführten Namen, in der Russischen Föderation ausgestellt worden sei. Da das Bundesasylamt dessen Echtheit überprüft hätte, sei davon auszugehen, dass der BF die im Spruch wiedergegebene Identität besitze. Mit dem erstmaligen Vorbringen des BF in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung (in seinem nun bereits sechsten Verfahren) auch noch eine weitere Identität zu besitzen, erwecke der BF vielmehr den Anschein, lediglich seine vorgebrachten Fluchtgründe untermauern und das Verfahren weiter verzögern zu wollen. Überdies sei die Zulassung des BF zum Verfahren im Bundesgebiet durch diesen - und zwar indem er im Rahmen der Stellung des Asylantrags ausführte, im Jahr 2010 nach Tschetschenien zurückgekehrt, dort mitgenommen und misshandelt worden zu sein und zur Bestätigung seines Vorbringens auch eine Krankenhausbestätigung und entsprechende Zug-Fahrscheine vorlegte - durch die bewusste Darlegung falscher Tatsachen und die Vorlage falscher Beweismittel erzwungen worden. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Verfahrens des BF sei aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungsmittel im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Polen von den dort zuständigen Behörden negiert worden und habe das Verfahren in weiterer Folge im Bundesgebiet zugelassen werden müssen. Der BF habe sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt und seine Beschwerdeausführungen bis zuletzt aufrecht gehalten, um dann erst zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, dass er betreffend sein Fluchtvorbringen im bisherigen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt habe sowie 2010 in Tschetschenien nicht mitgenommen und misshandelt worden sei, weil er sich zu dieser Zeit überhaupt nicht in Tschetschenien aufgehalten habe. Seine Furcht vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation beruhe vielmehr ausschließlich auf Ereignissen aus den Jahren vor
- Dieses Erzwingen der Zulassung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet durch die bewusste Darstellung falscher Tatsachen und die Vorlage falscher Bescheinigungsmittel lassen nicht nur erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufkommen, sondern sei dem BF auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bereits in Polen und der Schweiz Asylanträge gestellt hätte – ihm jedoch in keiner dieser Länder Asyl gewährt worden sie bzw. der BF den Ausgang dieser Verfahren teilweise gar nicht abgewartet hätte – und auch in Österreich trotz bereits fünf rechtskräftiger Entscheidungen neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, die persönliche Glaubwürdigkeit gegenständlich auch tatsächlich abzusprechen. Verstärkt werde der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF letztlich auch durch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend seine Identität, indem der BF mit dem Versuch, sein auf die Ereignisse vor 2004 bezogenes Fluchtvorbringen zu untermauern, ausgeführt habe, in der Russischen Föderation neben der in seinen Vorverfahren durch entsprechende Dokumente belegten und im Spruch angeführten Identität auch noch eine zweite Identität zu besitzen: „Eigentlich heiße ich XXXX , nein XXXX “.Dieses Erzwingen der Zulassung des Verfahrens des BF im Bundesgebiet durch die bewusste Darstellung falscher Tatsachen und die Vorlage falscher Bescheinigungsmittel lassen nicht nur erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufkommen, sondern sei dem BF auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bereits in Polen und der Schweiz Asylanträge gestellt hätte – ihm jedoch in keiner dieser Länder Asyl gewährt worden sie bzw. der BF den Ausgang dieser Verfahren teilweise gar nicht abgewartet hätte – und auch in Österreich trotz bereits fünf rechtskräftiger Entscheidungen neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, die persönliche Glaubwürdigkeit gegenständlich auch tatsächlich abzusprechen. Verstärkt werde der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF letztlich auch durch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung betreffend seine Identität, indem der BF mit dem Versuch, sein auf die Ereignisse vor 2004 bezogenes Fluchtvorbringen zu untermauern, ausgeführt habe, in der Russischen Föderation neben der in seinen Vorverfahren durch entsprechende Dokumente belegten und im Spruch angeführten Identität auch noch eine zweite Identität zu besitzen: „Eigentlich heiße ich römisch 40 , nein römisch 40 “. Die Ausführungen des BF zu jenen Gründen, die ihn 2004 bewogen hätten, die Russische Föderation zu verlassen und die nun einer Rückkehr seiner Person dorthin entgegenstehen würden, seien wenig substantiiert, widersprüchlich und nicht glaubhaft. Unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden Zeitraumes und des jungen Alters des BF zum damaligen Zeitpunkt würden sich dessen Ausführungen zu diesem Vorfall als sehr oberflächlich und als sehr kurz gehalten erweisen und erscheine auch der vom BF vorgebrachte Grund des Besuches dieser Männer, diese hätten ihn über einen bereits im Jahre 2002 getöteten Onkel befragen wollen, als nicht plausibel. Zudem habe der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch widersprüchlich angegeben, von den Männern über jenen Onkel befragt worden zu sein, der sich derzeit in der Russischen Föderation in Haft befinde. Insbesondere habe der BF mit seinen Schilderungen vor allem nicht darlegen können, was ihn dazu bewogen habe, nach diesem Vorfall nicht mehr zu Hause zu nächtigen, sondern bei Freunden/Nachbarn die Nächte verbracht zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen, dies gemacht zu haben, da er Angst gehabt habe, da bereits sein Vater 2003 mitgenommen und der bereits erwähnte Onkel 2002 getötet worden sei, seien insofern nicht nachvollziehbar, als dass der BF in dieser Zeit trotz der Angst vor einer Verfolgung laut eigenen Angaben wie gewohnt die Schule besucht haben will. Es erscheine auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel, warum ein erst 14-jähriger Junge in den Blickpunkt einer derartigen Verfolgung geraten sollte. Auch dem Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF wäre im Falle einer tatsächlich vorliegenden individuellen Verfolgung wohl auch in der Schule oder bei den Nachbarn gesucht worden, habe der BF nicht entgegentreten können und lediglich mit den Worten „Ja, ich weiß…“ geantwortet. Der BF habe hinzugefügt, dass er damals nach seinem Onkel, der sich nun seit 2005 in Tschetschenien im Gefängnis befinde, gefragt worden sei. Dieser sei vermutlich inhaftiert worden, weil er sich in den Bergen aufgehalten und dort gekämpft habe. Aufgrund dieser Vorfälle habe sich der BF laut seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch bei einem Cousin in Inguschetien aufgehalten. Er habe jedoch Tschetschenien nicht sofort verlassen, sondern gewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei und einen Pass bekommen habe. Im Juni 2004 sei er dann zu seinem Cousin gefahren, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe. Nach einem Vorfall, im Zuge dessen man auf seinen Cousin geschossen und diesen mitgenommen habe, sei er jedoch wieder zurück nach Tschetschenien gefahren. Nicht nur, dass die Angaben des BF, er habe bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres gewartet, um im Juni 2004 nach Inguschetien zu fahren, in sich einen Widerspruch darstellen würden, weil der BF bereits im Juni des Jahres 2003 sein
- Lebensjahr vollendet hatte, so stünden auch die Angaben des BF, bis Juni 2004 gewartet zu haben, um Tschetschenien zu verlassen, weil er ohne einen Pass nicht wegfahren habe wollen, mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in erheblichem Widerspruch. Dort habe er angegeben, nach den Vorfällen in seiner Heimat bereits 2003 bei einer Tante in Inguschetien aufhältig gewesen zu sein. Erneut widersprüchlich habe er dann auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, 2003 und 2004 mehrmals in Inguschetien gewesen zu sein. Zudem würden sich auch die Ausführungen des BF um den Vorfall um seinen Cousin in Inguschetien, der den BF dazu bewogen habe, letztlich wieder zurück nach Tschetschenien zu gehen, als nicht glaubwürdig gestalten. Der BF habe vor dem Bundesasylamt diesbezüglich nur vorgebracht, dass man seinen Cousin mitgenommen habe, habe dann jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zwei maskierte Männer auf diesen geschossen und diesen mitgenommen hätten und sei auf weitere Nachfrage der erkennenden Einzelrichterin nicht näher auf den Vorfall eingegangen, sondern habe in dieser Frage auf ihn selbst bezogen und aus dem Zusammenhang gerissen ausgeführt, sich einst illegal in den Bergen aufgehalten zu haben und in seiner Heimat deswegen als Terrorist eingestuft zu werden. Dass der BF nicht mehr über die angebliche Mitnahme seines Cousins, insbesondere über deren Grund, deren Dauer und die Vorkommnisse während dieser Mitnahme, berichten habe können, verwundere umso mehr, als dass er diesen Cousin nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation bereits in Aserbaidschan wieder getroffen habe, dieser sich nun auch in Österreich befinde und der BF laut eigenen Angaben zu diesem ein sehr enges Verhältnis pflege. Dass es sich bei dieser Mitnahme des Cousins und der daraus angeblich resultierenden erneuten Flucht des BF jedoch lediglich um ein erfundenes Konstrukt handle, zeige sich klar darin, dass der Cousin die negative Asylentscheidung des Bundesasylamtes akzeptiert habe. Damit sei dieser Vorfall rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt worden. Laut den Ausführungen des BF habe er nach dieser Mitnahme seines Cousins sofort Inguschetien verlassen und sei wieder zurück nach Tschetschenien gefahren, wo er sich zwei Monate bei einem Onkel, der sich den Widerstandskämpfern in den Bergen/Wäldern angeschlossen hatte, aufgehalten habe. Jedoch auch den Angaben des BF über diesen Aufenthalt könne in einer Gesamtschau seiner Schilderungen kein Wahrheitsgehalt beigemessen werden. Die Ausführungen des BF würden sich diesbezüglich als äußerst oberflächlich gestalten und habe der BF auch weder von sich aus noch auf Nachfrage Einzelheiten schildern oder detailreiche Angaben machen können, aus denen geschlossen werden könnte, dass sich der BF tatsächlich für einige Zeit bei einem Onkel und Widerstandskämpfern in den Bergen/Wäldern aufgehalten hätte. Vielmehr habe sich der BF in seinen Ausführungen allgemein darauf beschränkt, dass es sich bei der Gegend seines damaligen Aufenthaltes um einen großen Wald gehandelt habe, man von Seiten russischer Truppen beschossen worden sei, ununterbrochen russische Hubschrauber und Flugzeuge über das Gebiet geflogen seien und es auch eine russische Armee gegeben habe, die der BF jedoch nie zu Gesicht bekommen habe. Der BF habe vorerst auch nicht angeben können, wie viele Personen sich ungefähr neben ihm und seinem Onkel in den Bergen/Wäldern aufgehalten hätten und habe er erst auf wiederholte Nachfrage angegeben, dass es sich dabei wohl um ca. 50 Personen gehandelt habe. Vor allem müsse im Zusammenhang mit der Befragung zum vorgebrachten Aufenthalt des BF in den Bergen/Wäldern auch festgehalten werden, dass der BF nicht nur von sich aus wenig über die dortige damalige Situation und über Geschehnisse berichtet habe, sondern auch mit seinen Ausführungen auf diesbezügliche Fragen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seinen Mitwirkungspflichten im Ermittlungsverfahren nicht entsprechend nachgekommen sei. So habe der BF auf die Frage, wie er dort damals gelebt habe - in einem Zelt oder in einer Baracke - zwar angegeben, ein Zelt besessen zu haben, jedoch keine weiteren Einzelheiten ausgeführt, sondern zu Protokoll gegeben, dass man dies alles selber sehen müsse und man nicht alles erklären könne. Auf die Frage, wie der damalige Kommandant des Lagers geheißen habe, habe der BF lediglich lachend entgegnet, dass es einen solchen nicht gegeben habe, habe seinerseits die Frage an die erkennende Einzelrichterin gestellt, was sie nur für Fragen stelle, und letztlich angegeben, an diese Zeit auch nicht mehr erinnert werden zu wollen. Damit habe er aber nicht annähernd den Eindruck vermitteln können, dass er sich tatsächlich über eine gewisse Zeit bei den Widerstandskämpfern aufgehalten hätte. Weiters würden auch die Ausführungen des BF als nicht plausibel erscheinen, wonach er in seiner Heimat auch heute noch eine Verfolgung aufgrund seines familiären Hintergrundes aufgrund der Tatsache befürchten müsse, dass sein Onkel, der sich einst bei den Widerstandskämpfern aufgehalten haben soll, zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Kinder des Onkels des BF und dessen Ehefrau sowie zahlreiche weitere männliche Verwandte des BF würden nämlich unbehelligt und ohne Probleme in Tschetschenien leben. Auch einen diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung habe der BF mit den darauffolgenden Ausführungen, dass sein Vater einst verschleppt worden sei
(2003)und sich seither nichts geändert habe, nicht entgegentreten. Darüber hinaus habe nach den Angaben des BF, sein bereits seit 10 Jahren inhaftierter Onkel auch keine Probleme hinsichtlich der Haftbedingungen. Dessen Ehefrau sei es vielmehr erlaubt, ihren Mann zu besuchen, und sie habe erst vor wenigen Wochen das sechste gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Auch weitere in Tschetschenien aufhältige Familienmitglieder, so beispielsweise die Großmutter, könnten diesen besuchen und würden ihm Geschenke bringen. Dass der BF keine Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten habe und dieses aus anderen Gründen verlassen habe, würden auch die gegen Ende der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des BF zeigen, vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da dieses „immer nur von Dublin“ geredet habe und er sich eine medizinische Behandlung im Bundesgebiet erhofft habe. Es erscheine vor allem nicht plausibel, warum der BF, wenn er tatsächlich eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchtet hätte, nicht von Beginn an ausführliche und wahrheitsgetreue Angaben getätigt habe. Dem BF werde im Rahmen seines Vorbringens, lediglich geglaubt, in seinem Heimatland als Jugendlicher durch die Explosion einer Mine verletzt worden zu sein. Auch die vorgelegten ärztlichen Befunde und Stellungnahmen würden beim BF vorliegende Verletzungen, deren Entstehung durchaus in einer derartigen Explosion begründet sein könne, bestätigen. Dass sich diese Explosion im Rahmen eines zweimonatigen Aufenthaltes bei Widerstandskämpfern in den Bergen/Wäldern ereignet habe, habe aufgrund der in diesem Zusammenhang als unglaubwürdig zu bewertenden Angaben des BF und den oben dargelegten Gründen nicht festgestellt werden können. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass der BF die erlittenen Verletzungen auch zu seinem Vorteil nutzen habe wollen, um eine entsprechende Fluchtgeschichte zu konstruieren. Entgegen seinen sonstigen oberflächlichen Schilderungen rund um den Vorfall und den Aufenthalt bei den Widerstandskämpfern sei er nämlich in der Lage gewesen, sehr detailliert zu schildern, wie er mit Freunden im Wald unterwegs gewesen sei, die Mine gefunden und mitgenommen habe und diese dann plötzlich explodiert sei. Erneut unglaubwürdig seien dann jedoch wiederum die zögerlichen Schilderungen, wie er mit seinen schwersten Verletzungen im Wald bei den Widerstandskämpfern von seinem Onkel gepflegt worden sein soll. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF, der Berücksichtigung seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit und insbesondere dem in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der mit der Rechtssache betrauten Einzelrichterin komme das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des BF nicht glaubhaft seien, nicht den Tatsachen entsprächen und somit auch nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen würden. Diese lägen zudem über Jahre zurück und sei der BF damals lediglich 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Der BF verfüge im Heimatland über zahlreiche Familienmitglieder, die sich dort problemlos aufhalten könnten. Andere Verwandte seien während ihrer Asylverfahren aus Österreich freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt oder hätten ihre Beschwerde gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes zurückgezogen. Selbst als Verwandter eines nachweislich Inhaftierten, dessen eigene Familie problemlos in Tschetschenien lebe, könne für den BF keine Gefährdung erkannt werden.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, stellte der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, XXXX , abgeschlossenen Verfahrens.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, stellte der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Dieser wurde wie folgt begründet: Mit Entscheidung vom 29.01.2015 sei die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen worden. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 ergebe sich jedoch eindrucksvoll die Verfolgung der Familie des BF. Sein Onkel XXXX , sei seit Dezember 2005 in Haft; sein Onkel XXXX sei nach seiner Verhaftung 2001/2002 erschossen worden; XXXX , einem anderen Verwandten, seien unter schwerer Folter Geständnisse erpresst worden, seitdem sei dieser Invalide; seine Großmutter XXXX sei verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden; nach seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Onkel XXXX werde über Interpol gefahndet und bestehe eine Blutfehde und werde einem Angehörigen der Familie vorgeworfen, an der Geiselnahme in Beslan beteiligt gewesen zu sein. In einer Liste, die Namen anhalte, die von den russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollten, würden sich die Namen XXXX und XXXX , sowie XXXX finden. Wäre die Anfragebeantwortung zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung gestanden, wäre das BVwG, vor dem Hintergrund der festgestellten PTBS und des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt des Vorfalles noch minderjährig gewesen sei, zu einer anderen Entscheidung gelangt. Die ACCORD Anfragebeantwortung wurde dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt. Mit Entscheidung vom 29.01.2015 sei die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen worden. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 ergebe sich jedoch eindrucksvoll die Verfolgung der Familie des BF. Sein Onkel römisch 40 , sei seit Dezember 2005 in Haft; sein Onkel römisch 40 sei nach seiner Verhaftung 2001 aus 2002, erschossen worden; römisch 40 , einem anderen Verwandten, seien unter schwerer Folter Geständnisse erpresst worden, seitdem sei dieser Invalide; seine Großmutter römisch 40 sei verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden; nach seinem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Onkel römisch 40 werde über Interpol gefahndet und bestehe eine Blutfehde und werde einem Angehörigen der Familie vorgeworfen, an der Geiselnahme in Beslan beteiligt gewesen zu sein. In einer Liste, die Namen anhalte, die von den russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollten, würden sich die Namen römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 finden. Wäre die Anfragebeantwortung zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung gestanden, wäre das BVwG, vor dem Hintergrund der festgestellten PTBS und des Umstandes, dass der BF zum Zeitpunkt des Vorfalles noch minderjährig gewesen sei, zu einer anderen Entscheidung gelangt. Die ACCORD Anfragebeantwortung wurde dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt.
- Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W103 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021 zugewiesen und langte am 06.07.2021 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt bei der erkennenden Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des BF: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Zeitraum Jänner 2008 bis September 2009 bereits fünf Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig mit der Begründung der Zuständigkeit Polens bzw. wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren. Zudem stellte der BF 2007 bzw. 2009 Asylanträge in Polen und der Schweiz, wobei der BF das Ende keiner dieser Verfahren abwartete und vor Abschluss der Verfahren wieder nach Österreich reiste. Spätestens im April 2010 reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 unter der Vorlage falscher Bescheinigungsmittel seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, XXXX als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, entgegen seiner bisherigen Ausführungen, seit 2004 nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und bereits erklärt zu haben, warum er Tschetschenien im Jahr 2004 verlassen habe. Im Jahr 2004 seien nachts Maskierte in sein Haus in XXXX gekommen und hätten ihn geschlagen, weshalb er zu seinem Cousin nach Inguschetien gefahren sei. Sein Cousin sei wiederum während seines Aufenthalts von zwei maskierten Männern angeschossen und mitgenommen worden, später habe der BF seinen Cousin in Aserbaidschan wiedergetroffen. Nach diesem Vorfall sei der BF zu seinem Onkel in die Berge gegangen, weshalb der BF als Terrorist in Tschetschenien gelte. Verurteilt sei er nicht worden, weil der BF flüchten habe können. Der BF habe einen Onkel in Frankreich und einen in Deutschland. In Tschetschenien würden sich seine Großmutter, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich seit 2005 im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in XXXX von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden.Spätestens im April 2010 reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 unter der Vorlage falscher Bescheinigungsmittel seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, entgegen seiner bisherigen Ausführungen, seit 2004 nicht in Tschetschenien gewesen zu sein und bereits erklärt zu haben, warum er Tschetschenien im Jahr 2004 verlassen habe. Im Jahr 2004 seien nachts Maskierte in sein Haus in römisch 40 gekommen und hätten ihn geschlagen, weshalb er zu seinem Cousin nach Inguschetien gefahren sei. Sein Cousin sei wiederum während seines Aufenthalts von zwei maskierten Männern angeschossen und mitgenommen worden, später habe der BF seinen Cousin in Aserbaidschan wiedergetroffen. Nach diesem Vorfall sei der BF zu seinem Onkel in die Berge gegangen, weshalb der BF als Terrorist in Tschetschenien gelte. Verurteilt sei er nicht worden, weil der BF flüchten habe können. Der BF habe einen Onkel in Frankreich und einen in Deutschland. In Tschetschenien würden sich seine Großmutter, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich seit 2005 im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in römisch 40 von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden. 1.
- Zu den Länderfeststellungen: ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Recherche zu den Pesonen XXXX vom 12.01.2018:ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Recherche zu den Pesonen römisch 40 vom 12.01.2018: Hinsichtlich des BF konnten keine Informationen gefunden werden. Im Jahr 2003 seien die drei Häuser der Söhne von XXXX gesprengt worden. XXXX sei am 02.09.2004 selbst an einem Checkpoint zwischen XXXX und XXXX verhaftet worden, wobei sie am 06.09.2004 aus der Haft entlassen worden sei. Grund dafür sei die Annahme gewesen, dass ihr Sohn XXXX zu den Rebellen gehört habe, die in Beslan Geiseln genommen hätten. Mitarbeiter des FSB hätten sich bei XXXX entschuldigt und erklärt, dass ihr Sohn nicht bei den Rebellen in Beslan gewesen sei. Im Dezember 2005 habe Memorial berichtet, dass Mitarbeiter der Machtstrukturen im Dorf Schalaschi im Rajon XXXX festgenommen hätten. Nach ihm sei wegen Beteiligung am bewaffneten Widerstand gefahndet worden. In diesem Zusammenhang hätten Angehörige der bewaffneten Organe mehrmals das Haus Nr. 37 in der zentralen Straße in XXXX gestürmt, wo XXXX , lebe. XXXX sei in XXXX in Haft. Das Gerichtsverfahren dauerte im November 2006 noch an. Ihm werde die Organisation und Beteiligung an Terrorakten und Morden vorgeworfen. Er sei tatsächlich seit 2002 Mitglied in einer bewaffneten Formation des tschetschenischen Widerstands gewesen. Er habe sich im Dezember 2005 freiwillig den Behörden gestellt, in der Hoffnung, amnestiert zu werden, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht aktiv an Kriegshandlungen beteiligt habe. Er sei ein naher Mitstreiter von XXXX und habe versucht sich selbst in die Luft zu sprengen, habe jedoch entwaffnet werden können. Während seines Verhörs habe XXXX erzählt, dass er Emir im südwestlichen Tschetschenien gewesen sei und ihm Einheiten unterstanden hätten, die in den XXXX und XXXX aktiv gewesen seien. Er habe zum engsten Kreis von XXXX gehört, einem Anführer der tschetschenischen Rebellen. Er kämpfe seit 2000 als Rebell. Informationen zu einer allfälligen Verurteilung von XXXX aufgrund seiner Aktivitäten als Rebell und einem möglichen Strafmaß konnten nicht gefunden werden. Im Jahr 2003 seien die drei Häuser der Söhne von römisch 40 gesprengt worden. römisch 40 sei am 02.09.2004 selbst an einem Checkpoint zwischen römisch 40 und römisch 40 verhaftet worden, wobei sie am 06.09.2004 aus der Haft entlassen worden sei. Grund dafür sei die Annahme gewesen, dass ihr Sohn römisch 40 zu den Rebellen gehört habe, die in Beslan Geiseln genommen hätten. Mitarbeiter des FSB hätten sich bei römisch 40 entschuldigt und erklärt, dass ihr Sohn nicht bei den Rebellen in Beslan gewesen sei. Im Dezember 2005 habe Memorial berichtet, dass Mitarbeiter der Machtstrukturen im Dorf Schalaschi im Rajon römisch 40 festgenommen hätten. Nach ihm sei wegen Beteiligung am bewaffneten Widerstand gefahndet worden. In diesem Zusammenhang hätten Angehörige der bewaffneten Organe mehrmals das Haus Nr. 37 in der zentralen Straße in römisch 40 gestürmt, wo römisch 40 , lebe. römisch 40 sei in römisch 40 in Haft. Das Gerichtsverfahren dauerte im November 2006 noch an. Ihm werde die Organisation und Beteiligung an Terrorakten und Morden vorgeworfen. Er sei tatsächlich seit 2002 Mitglied in einer bewaffneten Formation des tschetschenischen Widerstands gewesen. Er habe sich im Dezember 2005 freiwillig den Behörden gestellt, in der Hoffnung, amnestiert zu werden, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht aktiv an Kriegshandlungen beteiligt habe. Er sei ein naher Mitstreiter von römisch 40 und habe versucht sich selbst in die Luft zu sprengen, habe jedoch entwaffnet werden können. Während seines Verhörs habe römisch 40 erzählt, dass er Emir im südwestlichen Tschetschenien gewesen sei und ihm Einheiten unterstanden hätten, die in den römisch 40 und römisch 40 aktiv gewesen seien. Er habe zum engsten Kreis von römisch 40 gehört, einem Anführer der tschetschenischen Rebellen. Er kämpfe seit 2000 als Rebell. Informationen zu einer allfälligen Verurteilung von römisch 40 aufgrund seiner Aktivitäten als Rebell und einem möglichen Strafmaß konnten nicht gefunden werden. Ein weiterer Sohn von XXXX , XXXX (geb. XXXX ) sei nach seiner Verhaftung am 23.01.2003 „verschwunden“ (Anm.: Vater des BF). Er sei willkürlich verhaftet worden, wobei er Widerstand geleistet habe, jedoch in ein Auto gezerrt worden sei. Zahlreiche Zeugen hätten bestätigt, das Auto auf das Gelände der Kommandantur des Rajons XXXX fahren gesehen zu haben. Er sei kurz danach auf das Gelände der russischen Truppen, die unter dem Kommando einer Person mit dem Nachnamen XXXX gestanden hätten, gebracht worden. Dort verliere sich seine Spur. Ein weiterer Sohn von römisch 40 , römisch 40 (geb. römisch 40 ) sei nach seiner Verhaftung am 23.01.2003 „verschwunden“ Anmerkung, Vater des BF). Er sei willkürlich verhaftet worden, wobei er Widerstand geleistet habe, jedoch in ein Auto gezerrt worden sei. Zahlreiche Zeugen hätten bestätigt, das Auto auf das Gelände der Kommandantur des Rajons römisch 40 fahren gesehen zu haben. Er sei kurz danach auf das Gelände der russischen Truppen, die unter dem Kommando einer Person mit dem Nachnamen römisch 40 gestanden hätten, gebracht worden. Dort verliere sich seine Spur. In einer Nachricht der Societa for Russian-CHechen Friendship vom 13.11.2006 werde mitgeteilt, dass die Familie eines Flüchtlings aus Tschetschenien Verfolgung seitens russischer Machtstrukturen ausgesetzt sei. Die russich-tschetschenische Nachrichtenagentur habe Informationen erhalten, dass mehrere Einwohner des Dorfes XXXX in Tschetschenien namens XXXX systematisch verfolgt würden. Ein Familienmitglied, XXXX befinde sich seit 2003 in Österreich, wobei die Russische Föderation eine Auslieferung anstrebe. Das österreichische Innenministerium habe am 12.08.2005 ein Ansuchen das Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auslieferung von XXXX in Zusammenhang mit Anschuldigungen wegen Terrorismus und Anschlägen auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden erhalten. Darin sei ausgeführt worden, dass nach im russlandweit gefahndet werde und ein Haftbefehl am 15.04.2005 gegen ihn unterzeichnet worden sei. XXXX werde vorgeworfen, zwei Mal versucht zu haben, XXXX , den Leiter der Abteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität in Tschetschenien, umzubringen. XXXX bestreite kategorisch an Verbrechen beteiligt gewesen zu sein. Er sei der Ansicht, viele der Verfolgungshandlungen gegenüber Mitgliedern seiner Familie würden mit den lang andauernden Streitigkeiten zwischen den Familien XXXX und XXXX erklärt, die sich jedoch 1992 versöhnt hätten. Ursprünglich habe XXXX mehrere Stichverletzungen zugefügt, wobei er aus diesem Grund zu sechs Jahren Straflager verurteilt worden sei. Nach mehreren Jahren im Lager habe sich jedoch ein Unglück bei Holzfällarbeiten ereignet, bei dem XXXX ums Leben gekommen sei, woraufhin die XXXX den XXXX Blutrache geschworen hätten. Vor dem Tod des Vaters der Familie XXXX hätten sich die Familien jedoch versöhnt, weshalb XXXX die Anschuldigungen gegen ihn, für den Mord an XXXX verantwortlich gewesen zu sein, lediglich mit Gerüchten, die den Machtstrukturen angetragen worden seien, begründete. Auf der Seite von Interpol finde sich eine Red Notice zu XXXX . Es handle sich dabei um eine Bitte, eine Person aufzuspüren und provisorisch, bis zur Auslieferung, zu verhaften. Sie werde vom Generalsekretariat auf Bitte eines Mitgliedslandes oder eines internationalen Tribunals ausgestellt, basierend auf einem aufrechten nationalen Haftbefehl. Es handle sich um keinen internationalen Haftbefehl. Die Anklagepunkte würden Terrorismus und Gefährdung des Lebens eines Militärangehörigen lauten. Auf itschkeria.info, wurde im Februar 2013 ein Eintrag von einer Person veröffentlicht, die sich XXXX nenne und behauptete die Tochter von XXXX zu sein. Ihr Vater werde grundlos und illegal seit vielen Jahren verfolgt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befinde er sich in Tschechien in Haft. Er lebe seit 10 Jahren in Deutschland, doch bestehe die Möglichkeit, dass er den tschetschenischen Machthabern übergeben werde, was einer Hinrichtung gleichkäme, weil er auf einer Erschießungsliste stehe. In einer Nachricht der Societa for Russian-CHechen Friendship vom 13.11.2006 werde mitgeteilt, dass die Familie eines Flüchtlings aus Tschetschenien Verfolgung seitens russischer Machtstrukturen ausgesetzt sei. Die russich-tschetschenische Nachrichtenagentur habe Informationen erhalten, dass mehrere Einwohner des Dorfes römisch 40 in Tschetschenien namens römisch 40 systematisch verfolgt würden. Ein Familienmitglied, römisch 40 befinde sich seit 2003 in Österreich, wobei die Russische Föderation eine Auslieferung anstrebe. Das österreichische Innenministerium habe am 12.08.2005 ein Ansuchen das Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auslieferung von römisch 40 in Zusammenhang mit Anschuldigungen wegen Terrorismus und Anschlägen auf das Leben von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden erhalten. Darin sei ausgeführt worden, dass nach im russlandweit gefahndet werde und ein Haftbefehl am 15.04.2005 gegen ihn unterzeichnet worden sei. römisch 40 werde vorgeworfen, zwei Mal versucht zu haben, römisch 40 , den Leiter der Abteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität in Tschetschenien, umzubringen. römisch 40 bestreite kategorisch an Verbrechen beteiligt gewesen zu sein. Er sei der Ansicht, viele der Verfolgungshandlungen gegenüber Mitgliedern seiner Familie würden mit den lang andauernden Streitigkeiten zwischen den Familien römisch 40 und römisch 40 erklärt, die sich jedoch 1992 versöhnt hätten. Ursprünglich habe römisch 40 mehrere Stichverletzungen zugefügt, wobei er aus diesem Grund zu sechs Jahren Straflager verurteilt worden sei. Nach mehreren Jahren im Lager habe sich jedoch ein Unglück bei Holzfällarbeiten ereignet, bei dem römisch 40 ums Leben gekommen sei, woraufhin die römisch 40 den römisch 40 Blutrache geschworen hätten. Vor dem Tod des Vaters der Familie römisch 40 hätten sich die Familien jedoch versöhnt, weshalb römisch 40 die Anschuldigungen gegen ihn, für den Mord an römisch 40 verantwortlich gewesen zu sein, lediglich mit Gerüchten, die den Machtstrukturen angetragen worden seien, begründete. Auf der Seite von Interpol finde sich eine Red Notice zu römisch 40 . Es handle sich dabei um eine Bitte, eine Person aufzuspüren und provisorisch, bis zur Auslieferung, zu verhaften. Sie werde vom Generalsekretariat auf Bitte eines Mitgliedslandes oder eines internationalen Tribunals ausgestellt, basierend auf einem aufrechten nationalen Haftbefehl. Es handle sich um keinen internationalen Haftbefehl. Die Anklagepunkte würden Terrorismus und Gefährdung des Lebens eines Militärangehörigen lauten. Auf itschkeria.info, wurde im Februar 2013 ein Eintrag von einer Person veröffentlicht, die sich römisch 40 nenne und behauptete die Tochter von römisch 40 zu sein. Ihr Vater werde grundlos und illegal seit vielen Jahren verfolgt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befinde er sich in Tschechien in Haft. Er lebe seit 10 Jahren in Deutschland, doch bestehe die Möglichkeit, dass er den tschetschenischen Machthabern übergeben werde, was einer Hinrichtung gleichkäme, weil er auf einer Erschießungsliste stehe. Auch der Mann der Schwester von XXXX sei verhaftet worden und zu 14 Jahren Lagerhaft verurteilt worden, weil er beschuldigt worden sei, die Ermordung von XXXX , dem stellvertretenden Leiter des Verwalters des Rajons XXXX in Tschetschenien, organisiert zu haben. Auch der Mann der Schwester von römisch 40 sei verhaftet worden und zu 14 Jahren Lagerhaft verurteilt worden, weil er beschuldigt worden sei, die Ermordung von römisch 40 , dem stellvertretenden Leiter des Verwalters des Rajons römisch 40 in Tschetschenien, organisiert zu haben. XXXX (geb. XXXX ) sei am 27.12.2001 verhaftet und nach 15 Tagen wieder freigelassen worden. Man habe unter Folter von ihm verlangt, dass sein Bruder seine Schuld eingestehe und, dass er selbst gestehe, an der Vorbereitung der Ermordung von XXXX beteiligt gewesen zu sein. XXXX habe sich geweigert die Schuld auf sich zu nehmen. Vor dem Eingang des Hauses seiner Schwester XXXX sei er erschossen worden und sei tot vor ihrer Türschwelle gelegen. Mit Stand 10.10.2005 seien die Mörder nicht ausfindig gemacht worden und habe es keine Ermittlungen gegeben, obwohl sich die Mutter, XXXX , an die Strafverfolgungsbehörden gewandt habe. römisch 40 (geb. römisch 40 ) sei am 27.12.2001 verhaftet und nach 15 Tagen wieder freigelassen worden. Man habe unter Folter von ihm verlangt, dass sein Bruder seine Schuld eingestehe und, dass er selbst gestehe, an der Vorbereitung der Ermordung von römisch 40 beteiligt gewesen zu sein. römisch 40 habe sich geweigert die Schuld auf sich zu nehmen. Vor dem Eingang des Hauses seiner Schwester römisch 40 sei er erschossen worden und sei tot vor ihrer Türschwelle gelegen. Mit Stand 10.10.2005 seien die Mörder nicht ausfindig gemacht worden und habe es keine Ermittlungen gegeben, obwohl sich die Mutter, römisch 40 , an die Strafverfolgungsbehörden gewandt habe. Der Sohn von XXXX (der Schwester von XXXX ), XXXX , sei in Inguschetien festgenommen worden, wobei er gefoltert worden sei. Man habe ihn gezwungen die Schuld für schwere Verbrechen auf sich zu nehmen, darunter die Ermordung von XXXX . Da er die Folter nicht länger habe ertragen können, habe er sich selbst belastet, das Verfahren sei nicht vor Gericht gekommen. Die Anschuldigungen wegen schwerer Verbrechen hätten nicht gehalten, dennoch sei er wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppierungen zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seit der Folter leide er unter Epilepsie, wobei er am 10.07.2005 freigelassen worden sei. Der Sohn von römisch 40 (der Schwester von römisch 40 ), römisch 40 , sei in Inguschetien festgenommen worden, wobei er gefoltert worden sei. Man habe ihn gezwungen die Schuld für schwere Verbrechen auf sich zu nehmen, darunter die Ermordung von römisch 40 . Da er die Folter nicht länger habe ertragen können, habe er sich selbst belastet, das Verfahren sei nicht vor Gericht gekommen. Die Anschuldigungen wegen schwerer Verbrechen hätten nicht gehalten, dennoch sei er wegen Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppierungen zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seit der Folter leide er unter Epilepsie, wobei er am 10.07.2005 freigelassen worden sei. Chechenpress, die nicht mehr zugängliche Seite der Nachrichtenagentur, der nicht anerkannten tschetschenischen Republik Itschkeria, veröffentlichte am 17.02.2008 eine „Erschießungsliste“. Chechenpress habe die Informationen eigenen Angaben zufolge vom Ministerium für Staatssicherheit der tschetschenischen Republik Itschkeria erhalten. Die Liste enthalte Namen von tschetschenischen BürgerInnen und einigen anderen Personen, die von den russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollten. In der Liste würden sich die Namen XXXX ; XXXX ; XXXX sowie XXXX finden. Die Liste auf der Seite von Chechenpress sei nicht mehr zugänglich. Chechenpress, die nicht mehr zugängliche Seite der Nachrichtenagentur, der nicht anerkannten tschetschenischen Republik Itschkeria, veröffentlichte am 17.02.2008 eine „Erschießungsliste“. Chechenpress habe die Informationen eigenen Angaben zufolge vom Ministerium für Staatssicherheit der tschetschenischen Republik Itschkeria erhalten. Die Liste enthalte Namen von tschetschenischen BürgerInnen und einigen anderen Personen, die von den russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollten. In der Liste würden sich die Namen römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 sowie römisch 40 finden. Die Liste auf der Seite von Chechenpress sei nicht mehr zugänglich.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) § 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG mit Erkenntnis vom 29.01.2015 zur Zl.: XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG mit Erkenntnis vom 29.01.2015 zur Zl.: römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2).
§ 3Abs. 6 Vw
Gbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 32, VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 2).
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist
§ 32Abs. 1 Vw
GVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 4). Der Antragsteller hatte im Verfahren Parteistellung. Der Wiederaufnahmeantrag darf
§ 32Abs. 1 Vw
GVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).Der Wiederaufnahmeantrag darf
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 5 f.]) nicht mehr zulässig ist vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032). Das Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2015 zur Zl.: XXXX wurde dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt. Das Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2015 zur Zl.: römisch 40 wurde dem Antragsteller rechtswirksam zugestellt. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12). Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde ausgeführt, dass es nunmehr eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 gäbe, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfahrens nicht bestanden habe. Diese sei öffentlich über ecoi.net nicht zugänglich und sei dem BF kein Vorwurf zu machen, die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten neuen Tatsachen und Beweise der Behörde nicht schon zuvor an die Hand gegeben zu haben. Aus der Anfragebeantwortung gehe eindrucksvoll die Verfolgung der Familie des BF im Herkunftsstaat hervor. So sei darin zu lesen, dass ein Onkel des BF zum engsten Kreis von XXXX gehört habe und seit Dezember 2005 in Haft sei; ein weiterer Onkel nach seiner Verhaftung 2001/2002 erschossen worden sei; XXXX , einem anderen Verwandten, unter schwerer Folter Geständnisse abgepresst worden seien; der Vater des BF nach seiner Verhaftung verschwunden sei; die Großmutter des BF verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden sei; nach dem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Onkel des BF über Interpol gefahndet werde und eine Blutfehde bestehe bzw. einem Angehörigen der Familie vorgeworfen werde an der Geiselnahme in Beslan beteiligt gewesen sei; eine Liste, die Namen von Personen enthalte, die von russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollen, die Namen XXXX und XXXX , sowie XXXX stünden; auf einer anderen Liste sechs Männer mit dem Nachnamen XXXX als Terroristen vermerkt seien. Aus der Anfragebeantwortung gehe eindrucksvoll die Verfolgung der Familie des BF im Herkunftsstaat hervor. So sei darin zu lesen, dass ein Onkel des BF zum engsten Kreis von römisch 40 gehört habe und seit Dezember 2005 in Haft sei; ein weiterer Onkel nach seiner Verhaftung 2001 aus 2002, erschossen worden sei; römisch 40 , einem anderen Verwandten, unter schwerer Folter Geständnisse abgepresst worden seien; der Vater des BF nach seiner Verhaftung verschwunden sei; die Großmutter des BF verhaftet und mehrere Tage festgehalten worden sei; nach dem in Deutschland aufenthaltsberechtigten Onkel des BF über Interpol gefahndet werde und eine Blutfehde bestehe bzw. einem Angehörigen der Familie vorgeworfen werde an der Geiselnahme in Beslan beteiligt gewesen sei; eine Liste, die Namen von Personen enthalte, die von russischen Geheimdiensten ohne Gerichtsverfahren hingerichtet werden sollen, die Namen römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 stünden; auf einer anderen Liste sechs Männer mit dem Nachnamen römisch 40 als Terroristen vermerkt seien. Darüber hinaus führte der BF mit Schriftsatz vom 22.09.2021 aus, dass seine Großmutter, XXXX , die Mutter von XXXX , wegen der Tötung des Vaters des BF durch russische Kräfte beim EGMR mit 30.12.2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Russische Föderation angestrengt habe, wobei die Russische Föderation mit Urteil des EGMR vom 05.02.2019 verurteilt worden sei. Aus dem Urteil gehe sowohl der Name des Vaters des BF, als auch der Tathergang hervor.Darüber hinaus führte der BF mit Schriftsatz vom 22.09.2021 aus, dass seine Großmutter, römisch 40 , die Mutter von römisch 40 , wegen der Tötung des Vaters des BF durch russische Kräfte beim EGMR mit 30.12.2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Russische Föderation angestrengt habe, wobei die Russische Föderation mit Urteil des EGMR vom 05.02.2019 verurteilt worden sei. Aus dem Urteil gehe sowohl der Name des Vaters des BF, als auch der Tathergang hervor. Der Antrag ist
§ 32Abs. 2 Vw
GVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).Der Antrag ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Die dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses ist (gerade noch) gewahrt. Mit Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes wurde festgestellt, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Grundsätzlich kann die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommen werden, sofern die auf die Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Mit Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes wurde festgestellt, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Grundsätzlich kann die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommen werden, sofern die auf die Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher jedenfalls rechtzeitig, zumal keine Ausschlussfristen gelten dürfen. Von der ACCORD-Anfragebeantwortung erlangte der BF eigenen Angaben zufolge am 12.01.2018 Kenntnis, sodass der Wiederaufnahmeantrag vom 26.01.2018 auch nach den österreichischen Bestimmungen rechtzeitig ist. Der Wiederaufnahmeantrag ist jedoch nicht begründet: Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte „nova causa superveniens“) (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte „nova causa superveniens“) vergleiche zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28). „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG – die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind – handelt es sich beim „Verschulden“ im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie – allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG – die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden sind – handelt es sich beim „Verschulden“ im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist (vgl. VfGH 20.02.2014, U 2298/2013); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9)Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist vergleiche VfGH 20.02.2014, U 2298 aus 2013,); ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9) Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem „höheren Grad der Wahrscheinlichkeit“ sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem „höheren Grad der Wahrscheinlichkeit“ sprechen). Zur vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.02.2018: Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine mit 12.01.2018 datierten ACCORD-Anfragebeantwortung. Aus dieser Anfragebeantwortung gehe die Verfolgung seiner Familie eindrucksvoll hervor (s. oben). Das wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 29.01.2015 zur Zl.: XXXX (Zustellung am 04.02.2018) rechtswirksam. Das wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 29.01.2015 zur Zl.: römisch 40 (Zustellung am 04.02.2018) rechtswirksam. Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist („nova reperta“). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).Wie bereits unter Verweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Lehre dargelegt, können Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist („nova reperta“). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN). Die nunmehr vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung wurde am 12.01.2018 erstellt und ist somit erst nach rechtskräftiger Beendigung des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden, wobei sich dieses Beweismittel auf „alte“ Tatsachen, nämlich Ereignisse vor Abschluss des zur Wiederaufnahme begehrten Verfahrens, bezieht, weshalb „nova reperta“ vorliegen. Das zitierte und beschwerdeseitig vorgelegte Urteil des EGMR ist zwar ein neu entstandenes Beweismittel, bezieht sich aber insofern auf „alte“ Tatsachen, als der Vater des BF bereits vor Abschluss des zur Wiederaufnahme begehrten Verfahrens verschwunden war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. das Beweismittel nicht dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht) herbeizuführen. Dies aus folgenden Gründen: Aus der nunmehr hervorgekommenen Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 ist wörtlich zu lesen, dass keine Informationen zu einer Person namens XXXX gefunden werden konnten. Hinsichtlich der Onkel des BF ist, vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 auszuführen, dass bereits in dem die Wiederaufnahme begehrten Verfahren bekannt war und vom BF vorgebracht wurde, dass einer seiner Onkel erschossen worden sei und sich ein weiterer Onkel des BF in Tschetschenien in Haft befinde. Diesbezüglich führte die erkennende Richterin in ihrem Erkenntnis vom 29.01.2015 aus, dass eine Verfolgung des BF aufgrund der Verurteilung seines Onkels zu 20 Jahren Haft, der sich einst bei den Widerstandskämpfern aufgehalten haben soll, nicht plausibel sei, insbesondere, weil die Kinder des Onkels des BF und dessen Ehefrau sowie zahlreiche weitere männliche Verwandte des BF unbehelligt und ohne Probleme in Tschetschenien leben würden. Das Vorbringen wonach der Vater des BF im Jahr 2003 verschleppt worden und seitdem verschwunden sei, wurde ebenfalls bereits vorgebracht und im Erkenntnis vom 29.01.2015 behandelt. Aus der nunmehr hervorgekommenen Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 ist wörtlich zu lesen, dass keine Informationen zu einer Person namens römisch 40 gefunden werden konnten. Hinsichtlich der Onkel des BF ist, vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 auszuführen, dass bereits in dem die Wiederaufnahme begehrten Verfahren bekannt war und vom BF vorgebracht wurde, dass einer seiner Onkel erschossen worden sei und sich ein weiterer Onkel des BF in Tschetschenien in Haft befinde. Diesbezüglich führte die erkennende Richterin in ihrem Erkenntnis vom 29.01.2015 aus, dass eine Verfolgung des BF aufgrund der Verurteilung seines Onkels zu 20 Jahren Haft, der sich einst bei den Widerstandskämpfern aufgehalten haben soll, nicht plausibel sei, insbesondere, weil die Kinder des Onkels des BF und dessen Ehefrau sowie zahlreiche weitere männliche Verwandte des BF unbehelligt und ohne Probleme in Tschetschenien leben würden. Das Vorbringen wonach der Vater des BF im Jahr 2003 verschleppt worden und seitdem verschwunden sei, wurde ebenfalls bereits vorgebracht und im Erkenntnis vom 29.01.2015 behandelt. Hinsichtlich der vorgebrachten, mit der Familie XXXX bestehenden Blutfehde ist festzuhalten, dass sich die beiden Familien der Anfragebeantwortung vom 12.01.2018 zufolge, bereits im Jahr 1992 versöhnt hätten. Im Übrigen darf darauf hingewiesen w