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{'item': 'W103 1317414-8'}

Obsah (22)§ 28§ 57§ 52§§ 54Art. 133Art. 16§ 10§ 66§ 5§ 68§ 3§ 8§ 46§ 55§ 17§ 75§ 6§ 58Art. 130§ 31Art. 3§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW103 1317414-8 SpruchW103 1317414-7/20E, W103 1317414-7/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF, sowie

§ 57Asyl

G 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, sowie

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG idg

F iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachweis seiner Identität legte der BF einen russischen Inlandsreisepass vor. Ein im Zusammenhang mit der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 01.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesasylamt am 10.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 16Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-Verordnung) an Polen übermittelte und dieses mit Antwortschreiben vom 17.01.2008 einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. 16 Abs.1 lit. c leg. cit. zustimmte.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachweis seiner Identität legte der BF einen russischen Inlandsreisepass vor. Ein im Zusammenhang mit der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 01.12.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesasylamt am 10.01.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-Verordnung) an Polen übermittelte und dieses mit Antwortschreiben vom 17.01.2008 einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, leg. cit. zustimmte. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 16Abs.

1 lit. c der Dublin II-Verordnung Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und

§ 10Abs.

4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 16

Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesasylamts fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.02.2008, Zl. XXXX ,

§ 66Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in allen Spruchpunkten abgewiesen.Die vom BF gegen den Bescheid des Bundesasylamts fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.02.2008, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhob der BF durch seinen damaligen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.05.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde in weiterer Folge mit Beschluss vom 16.02.2009, XXXX , aufschiebende Wirkung zuerkannte und letztendlich mit Beschluss vom 30.06.2009, Zl. XXXX , die Behandlung der Beschwerde ablehnte.Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats erhob der BF durch seinen damaligen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.05.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde in weiterer Folge mit Beschluss vom 16.02.2009, römisch 40 , aufschiebende Wirkung zuerkannte und letztendlich mit Beschluss vom 30.06.2009, Zl. römisch 40 , die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Am 09.03.2008 wurde der BF durch österreichische Behörden in die Republik Polen überstellt. 2. Am 14.10.2008 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei der BF ausführte, sich entschlossen zu haben, wieder nach Österreich zu reisen, weil ihm in Polen eine Abschiebung nach Russland gedroht habe und er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht wieder nach Polen zurückkehren könne. Aufgrund eines erneut eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Polen, erklärte sich dieses mit Fax vom 23.10.2008 abermals bereit, den BF

Art. 16Abs.

1 lit. c der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.Aufgrund eines erneut eingeleiteten Konsultationsverfahrens mit Polen, erklärte sich dieses mit Fax vom 23.10.2008 abermals bereit, den BF

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt auch den zweiten Antrag des BF

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und wies den BF erneut

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Auch die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. XXXX ,

§§ 5Abs. 1,10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asyl

G abgewiesen. Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt auch den zweiten Antrag des BF

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und wies den BF erneut

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Auch die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2009, GZ. römisch 40 ,

Paragraphen 5, Absatz eins,,10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. 3. Am 02.02.2009 stellte der BF, ohne in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen zu haben, seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er abermals damit, in Polen der Gefahr einer „Auslieferung“ an Russland ausgesetzt zu sein und aufgrund der Folgen von Splitterverletzungen am Bein und am Kopf eine entsprechende Behandlung zu benötigen. Auch dieser dritte Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zahl: XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - auch unter Berücksichtigung vorgelegter medizinischer Unterlagen - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2009, GZ: XXXX ,

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Auch dieser dritte Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2009, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - auch unter Berücksichtigung vorgelegter medizinischer Unterlagen - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2009, GZ: römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. 4. Der BF verließ auch in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet nicht und stellte unter seinem bisherigen Vorbringen, in Polen in Gefahr zu sein und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, am 24.03.2009 seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.08.2009, Zl: XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G zum wiederholten Male aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, GZ: XXXX ,

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.4. Der BF verließ auch in weiterer Folge das österreichische Bundesgebiet nicht und stellte unter seinem bisherigen Vorbringen, in Polen in Gefahr zu sein und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, am 24.03.2009 seinen bereits vierten Antrag auf internationalen Schutz. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamtes mit Bescheid vom 12.08.2009, Zl: römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG zum wiederholten Male aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, GZ: römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

  1. Am 26.09.2009 stellte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.10.2009 in Rechtskraft erwuchs.
  2. Am 26.09.2009 stellte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.10.2009 in Rechtskraft erwuchs.
  3. Am 12.04.2010 reiste der BF erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag bereits seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Ein im Zuge der Antragstellung durchgeführter EURODAC-Abgleich ergab, dass der BF zwischenzeitlich in die Schweiz gereist war und dort am 16.11.2009 ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte. 6.
  4. Ebenfalls am 12.04.2010 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX .6.
  5. Ebenfalls am 12.04.2010 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 . Nach Belehrung, dass bereits in vorangegangenen Verfahren mehrfach festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern der Staat Polen für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei, führte dieser befragt, aus welchen Gründen er nun trotzdem neuerlich einen Asylantrag im Bundesgebiet stelle, zunächst aus, im November des Jahres 2009 in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Der BF habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Großmutter aufgehalten, von wo aus ihn unbekannte bewaffnete und uniformierte Männer mitgenommen hätten. Er sei in weiterer Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und dabei auch geschlagen worden. Mit finanzieller Unterstützung seiner Großmutter sei der BF wieder freigekommen. Er habe sich nach seiner Freilassung in einem Krankenhaus in XXXX behandeln lassen und sei anschließend zu seiner Tante nach XXXX gefahren. Dort habe er sich bis März 2010 aufgehalten. Als er dann erfahren habe, dass man ihn erneut festnehmen wolle, sei er wieder geflohen. Der BF könne in seiner Heimat nicht mehr in Freiheit leben, weil Verwandte von ihm als Freiheitskämpfer tätig gewesen seien. Auch vor einer Rückkehr nach Polen habe er aus Gründen, die er bereits in vorangegangen Verfahren dargelegt habe, Angst.Nach Belehrung, dass bereits in vorangegangenen Verfahren mehrfach festgestellt worden sei, dass nicht Österreich, sondern der Staat Polen für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei, führte dieser befragt, aus welchen Gründen er nun trotzdem neuerlich einen Asylantrag im Bundesgebiet stelle, zunächst aus, im November des Jahres 2009 in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Der BF habe sich nach seiner Rückkehr bei seiner Großmutter aufgehalten, von wo aus ihn unbekannte bewaffnete und uniformierte Männer mitgenommen hätten. Er sei in weiterer Folge zehn Tage inhaftiert gewesen und dabei auch geschlagen worden. Mit finanzieller Unterstützung seiner Großmutter sei der BF wieder freigekommen. Er habe sich nach seiner Freilassung in einem Krankenhaus in römisch 40 behandeln lassen und sei anschließend zu seiner Tante nach römisch 40 gefahren. Dort habe er sich bis März 2010 aufgehalten. Als er dann erfahren habe, dass man ihn erneut festnehmen wolle, sei er wieder geflohen. Der BF könne in seiner Heimat nicht mehr in Freiheit leben, weil Verwandte von ihm als Freiheitskämpfer tätig gewesen seien. Auch vor einer Rückkehr nach Polen habe er aus Gründen, die er bereits in vorangegangen Verfahren dargelegt habe, Angst. 6.
  6. Am 21.04.2010 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen. Nach seiner vorgebrachten Festnahme in Tschetschenien befragt, gab der BF an, Kadyrow-Streitkräfte hätten ihn vom Haus seiner Großmutter abgeholt und vom 02.01.2010 bis 12.01.2010 auf einem Militärstützpunkt in XXXX festgehalten und misshandelt. Der BF sei nach seiner Freilassung zu seiner Tante nach XXXX gefahren, mit deren finanziellen Hilfe er im März 2010 Tschetschenien wieder verlassen habe. Als Bescheinigungsmittel legte der BF eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und Zug-Fahrscheine vor.Nach seiner vorgebrachten Festnahme in Tschetschenien befragt, gab der BF an, Kadyrow-Streitkräfte hätten ihn vom Haus seiner Großmutter abgeholt und vom 02.01.2010 bis 12.01.2010 auf einem Militärstützpunkt in römisch 40 festgehalten und misshandelt. Der BF sei nach seiner Freilassung zu seiner Tante nach römisch 40 gefahren, mit deren finanziellen Hilfe er im März 2010 Tschetschenien wieder verlassen habe. Als Bescheinigungsmittel legte der BF eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung und Zug-Fahrscheine vor. 6.
  7. Einer am 22.04.2010 übermittelten Anfrage des Bundesasylamts an die zuständigen polnischen Behörden, ob deren Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch aufrecht sei, entgegneten diese mit Schreiben vom 11.06.2010, dass unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Polens gegenständlich nicht mehr gegeben sei.6.
  8. Einer am 22.04.2010 übermittelten Anfrage des Bundesasylamts an die zuständigen polnischen Behörden, ob deren Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens des BF immer noch aufrecht sei, entgegneten diese mit Schreiben vom 11.06.2010, dass unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 3, der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit Polens gegenständlich nicht mehr gegeben sei. In weiterer Folge wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen. 6.
  9. Am 08.11.2010 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auch in dieser Einvernahme wiederholte der BF, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2010 sein Heimatland erneut verlassen musste, weil ihn maskierte Männer mitgenommen, geschlagen und in einer Zelle festgehalten hätten. Erst mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten sei er damals wieder freigekommen. Auf Nachfrage, warum sich der BF als 15-jähriger mit seinem Onkel in den Bergen bei den Widerstandskämpfern aufgehalten habe, führte dieser aus, dass man 2002 einen seiner Onkel festgenommen und anschließend getötet habe und auch sein Vater Anfang 2003 verschwunden sei. Im Sommer 2003 hätten unbekannte Männer dann auch den BF aufgesucht, ihn verprügelt und nach seinem getöteten Onkel befragt. Er habe von da an bei Nachbarn genächtigt, sei jedoch weiter in die Schule gegangen. Auch in Inguschetien habe er sich zu dieser Zeit eine Weile bei einer Tante aufgehalten. Bei einem weiteren Aufenthalt in Inguschetien habe er auch mitansehen müssen, wie man 2004 einen seiner Cousins mitgenommen habe, woraufhin der BF selbst Angst bekommen habe, Inguschetien wieder verlassen habe und für zwei Monate zu einem Onkel, der derzeit in Tschetschenien eine 20-jährige Haftstrafe absitze, in die tschetschenischen Berge gegangen sei. Dort sei er dann verwundet worden. 6.
  10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 6.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, worin der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten wurde. 6.6.
  2. Zur Erledigung dieser Beschwerde hielt das zwischenzeitlich zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 eine mündliche Verhandlung ab. In dieser führte der BF entgegen seiner bisherigen Angaben im sechsten Asylverfahren aus, seit 2004 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein, jedoch bereits alles erklärt zu haben, weswegen er 2004 Tschetschenien verlassen habe. Auf die Frage, warum er in anderen Ländern das Ende seiner Asylverfahren nie abgewartet habe, gab der BF an, immer wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er sich behandeln lassen habe müssen und auch Verwandte von ihm in Österreich aufhältig seien. 6.6.
  3. Am 14.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sich mit Schreiben vom 22.10.2014 für die Verhandlung, beantragte jedoch gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls. In dieser Verhandlung führte der BF entgegen seinen bisherigen Angaben im aktuellen Verfahren eingangs aus, seit 2004 nicht mehr in Tschetschenien gewesen zu sein, jedoch bereits alles erklärt zu haben, weswegen er 2004 Tschetschenien verlassen habe. Auf die Frage, warum er in anderen Ländern das Ende seiner Asylverfahren nie abgewartet habe, gab der BF an, immer wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er sich behandeln lassen habe müssen und auch Verwandte von ihm in Österreich aufhältig seien. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass im Jahre 2003 eines Nachts - in der Früh - maskierte Männer in das Haus des BF in Tanghi-Chu gekommen seien und ihn geschlagen hätten, weswegen er ab diesem Zeitpunkt anschließend bei Nachbarn genächtigt habe und von dort morgens immer in die Schule gegangen sei. Er habe damals abgewartet, bis er 14 Jahre alt gewesen sei und einen Pass erhalten habe, und sei dann im Juni 2004 für anderthalb Monate zu einem Cousin nach Inguschetien gefahren. Während seines Aufenthaltes im Juli 2004 sei der Cousin an einem Nachmittag von zwei maskierten Männern angeschossen und mitgenommen worden, weshalb der BF nach diesem Vorfall gleich in die tschetschenischen Berge zu seinem Onkel gegangen sei. Seinen Cousin habe er nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in Aserbaidschan wieder getroffen. Wegen eines Aufenthaltes in den Bergen gelte der BF in seiner Heimat als Terrorist, verurteilt habe man ihn jedoch nicht, weil er fliehen habe können. Während seines Aufenthalts in den Bergen im Juli oder August des Jahres 2004 habe der BF aufgrund einer Explosion einer Mine Splitter abbekommen und eine Verletzung davongetragen. Im Zeitpunkt der Explosion sei er gerade mit drei weiteren Personen dabei gewesen, Lebensmittel aus einem anderen Lager zu holen. Am Weg habe man auch Minen eingesammelt, die man zum Lager mitnehmen habe wollen und in diesem Zusammenhang sei es zu einer Explosion gekommen. Auch eine weitere Person sei verletzt worden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Monat bei einem Onkel in den Bergen befunden und sei nach seiner erlittenen Verletzung noch für zwei oder drei Wochen dort aufhältig gewesen. Behandelt habe man ihn wegen seinen Verletzungen in seiner Heimat nie, sondern habe er lediglich eine Salbe bekommen. Erst in Aserbaidschan, wo er sich von Dezember 2004 bis 2007 aufgehalten habe, habe er dann deswegen erstmals ein Krankenhaus besucht. Ansonsten sei es in den Bergen zu keinen für den BF gravierenden Vorfällen gekommen. Die Frage, warum der BF glaube, noch nach so vielen Jahren einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, obwohl er sich lediglich im Alter von 12 oder 13 Jahren im Wald aufgehalten habe und auch die Kinder seines inhaftierten Onkels problemlos in Tschetschenien leben würden, beantwortete der BF damit, dass sein Vater einst verschleppt worden sei und sich seit dieser Zeit nichts geändert habe. Nachgefragt, warum der BF vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt habe, gestand dieser ein, sich im Bundesgebiet eine medizinische Behandlung erhofft zu haben. Nach seinem damaligen gesundheitlichen Befinden befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es ihm „normal“ gehe. Er sei im Bundesgebiet bereits dreimal operiert worden, müsse jedoch keine Medikamente nehmen, erhalte keine Therapien und befinde sich in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Schließlich würden sich in Tschetschenien die Großmutter des BF, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in XXXX von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden. Bei seiner Mutter habe der BF seit seiner Kindheit nicht mehr gelebt. Er habe aber Kontakt zu ihr und sie 2014 zum Ramadan angerufen.Schließlich würden sich in Tschetschenien die Großmutter des BF, eine Tante väterlicherseits und die Familie jenes Onkels, der sich im Gefängnis befinde, darunter dessen sechs Kinder und dessen Ehefrau, und ein weiterer Onkel aufhalten. Der Vater des BF sei 2003 in römisch 40 von zwei maskierten Männern mitgenommen worden und seitdem verschollen. Auch ein Onkel des BF sei 2002 zunächst festgenommen und nach seiner Freilassung erschossen worden. Bei seiner Mutter habe der BF seit seiner Kindheit nicht mehr gelebt. Er habe aber Kontakt zu ihr und sie 2014 zum Ramadan angerufen. 6.6.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 29.01.2015 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten)

§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Unter einem wurde das Verfahren

§ 10i

Vm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen.6.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 29.01.2015 (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten)

Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Unter einem wurde das Verfahren

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zurückverwiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat gezielt ihn persönlich betreffenden Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahre 2003 nachts von maskierten Männern aufgesucht und geschlagen worden sei, aus diesem Grunde sich ab Juni 2004 für eineinhalb Monate bei einem Cousin in Inguschetien bzw. in weiterer Folge ab Juli oder August 2004 in den Bergen bei einem Onkel und Widerstandskämpfern aufgehalten habe und deshalb als Terrorist angesehen und von den Sicherheitskräften gesucht würde. Festgestellt werde lediglich, dass der BF in seinem Heimatland durch die Explosion einer Mine verletzt wurde, die er im Wald gefunden hatte, und er im Jahr 2004 die Russische Föderation verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation könne keine besondere Gefährdung des BF erkannt werden. Auch leide der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er sei in Österreich aufgrund seiner in Tschetschenien erlittenen Verletzungen dreimal operiert worden, benötige diesbezüglich jedoch keine Therapien, müsse keine Medikamente einnehmen und befinde sich wegen dieser Verletzungen nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Auch weitere Operationen des BF seien nicht geplant. Mithin sei die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asyl- wie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen. Auch sei der BF in Österreich noch nicht so gut integriert, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig erscheine. 7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt; unter einem wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.7. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; unter einem wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer begab sich in die Bundesrepublik Deutschland und suchte dort um Asyl an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2015 als unzulässig abgelehnt. Unter einem wurde die Abschiebung des BF nach Österreich angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF mit sechs Monaten befristet. Denn das (deutsche) Bundesamt gehe von der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des BF aus und habe am 20.10.2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Österreich gerichtet. Die österreichischen Behörden – konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - hätten mit Schreiben vom 30.10.2015 (vgl. AS 41) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.
  2. Der Beschwerdeführer begab sich in die Bundesrepublik Deutschland und suchte dort um Asyl an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2015 als unzulässig abgelehnt. Unter einem wurde die Abschiebung des BF nach Österreich angeordnet und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF mit sechs Monaten befristet. Denn das (deutsche) Bundesamt gehe von der Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens des BF aus und habe am 20.10.2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Österreich gerichtet. Die österreichischen Behörden – konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - hätten mit Schreiben vom 30.10.2015 vergleiche AS 41) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt. 9.
  3. Der Beschwerdeführer reiste danach erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 seinen siebten Antrag auf internationalen Schutz. 9.
  4. In der Erstbefragung am 07.01.2016 zu diesem Antrag gab der BF an, das Bundesgebiet seit seiner zuletzt ergangenen (österreichischen) Asylentscheidung verlassen zu haben. Denn er habe stets nur negative Asylentscheidungen erhalten; nach der zuletzt ergangenen Entscheidung habe er sich nach Deutschland begeben. Nunmehr sei der BF nach Österreich zurückgekehrt, weil er auch in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe; es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach Österreich begeben solle. Deswegen sei er am 06.01.2015 per Bus direkt von Oldenburg nach Österreich „in dieses Lager“ (gemeint wohl XXXX ) gefahren. Auf die Frage, weswegen der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, antwortete dieser: „Meine alten Gründe bleiben aufrecht und haben sich verschlimmert.“ Nach einer Belehrung über die Rechtskraftfolgen früherer Asylentscheidungen gab der BF als neue Gründe für seine Antragstellung an: „Vor ca. 1 Woche habe ich zuletzt Kontakt mit meiner Großmutter aufgenommen. Sie teilte mir mit[,] das[s] ich noch immer von den Tschetschenischen Behörden gesucht werde.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte der BF um sein Leben; er würde getötet werden. (Sonstige) konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, könne er nicht nennen (alles AS 33 ff).9.
  5. In der Erstbefragung am 07.01.2016 zu diesem Antrag gab der BF an, das Bundesgebiet seit seiner zuletzt ergangenen (österreichischen) Asylentscheidung verlassen zu haben. Denn er habe stets nur negative Asylentscheidungen erhalten; nach der zuletzt ergangenen Entscheidung habe er sich nach Deutschland begeben. Nunmehr sei der BF nach Österreich zurückgekehrt, weil er auch in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe; es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach Österreich begeben solle. Deswegen sei er am 06.01.2015 per Bus direkt von Oldenburg nach Österreich „in dieses Lager“ (gemeint wohl römisch 40 ) gefahren. Auf die Frage, weswegen der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, antwortete dieser: „Meine alten Gründe bleiben aufrecht und haben sich verschlimmert.“ Nach einer Belehrung über die Rechtskraftfolgen früherer Asylentscheidungen gab der BF als neue Gründe für seine Antragstellung an: „Vor ca. 1 Woche habe ich zuletzt Kontakt mit meiner Großmutter aufgenommen. Sie teilte mir mit[,] das[s] ich noch immer von den Tschetschenischen Behörden gesucht werde.“ Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte der BF um sein Leben; er würde getötet werden. (Sonstige) konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, könne er nicht nennen (alles AS 33 ff). 9.
  6. Am 03.02.2016 wurde der BF durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen (siehe AS 99 ff). Dabei gab der BF an, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringen zu können; er habe schon alles vorgelegt. In Österreich habe er weder Eltern noch Kinder. Nach den Neuerungen seiner Fluchtgründe gefragt, gab der BF an: „Ich kann nicht nach Hause. Ich habe Angst, dass ich getötet werde, deswegen habe ich einen neuen Antrag gestellt. Ich habe dieselben Fluchtgründe. Jetzt sind diese schärfer geworden und [sie] haben vor kurzem meine zwei Cousin[s], die minderjährig sind mitgenommen.“ Diese Cousins seien durch die russische Armee mitgenommen worden, weil diese „mit Tschetschenen“ zusammenarbeite. Auf die Frage, ob sich konkret etwas, an den Gründen geändert habe, aus welchen der BF sein Heimatland verlassen habe und in Österreich um Asyl ansuche, antwortete dieser: „Nein, die Lage hat sich nicht geändert und es ist noch schlimmer geworden.“ Auch habe der BF keine weiteren Fluchtgründe ins Treffen zu führen. In sein Heimatland sei der BF seit seinem ersten Asylverfahren nicht zurückgekehrt. Im Falle seiner Rückkehr werde er mit Sicherheit getötet werden. Zu seinen Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, gab der BF an, dass es schon lange her sei, dass er einen Deutschkurs besuchte und keine Dokumente dazu vorlegen könne. Er spreche aber ein wenig Deutsch. Erwerbstätig sei er in Österreich nie gewesen; er verfüge über keine Arbeitserlaubnis und auch nicht über die Erlaubnis zu studieren. Er sei nicht Mitglied eines Vereins.
  7. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.08.2017 wurde der siebente Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.01.2016

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 gegen den BF erlassen;

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (alles Spruchpunkt II).

Schließlich komme dem BF

§ 55Abs.

1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise zu (Spruchpunkt III).10. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.08.2017 wurde der siebente Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.01.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den BF erlassen;

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (alles Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich komme dem BF

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise zu (Spruchpunkt römisch drei). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem letzten Asylverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Neue entscheidungsrelevante Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht; stattdessen habe der BF alte Fluchtgründe als nach wie vor aufrecht bezeichnet und nur Nebenumstände seines Vorbringens modifiziert. Neue aussagekräftige Dokumente seien ebenso nicht vorgelegt worden. Auch hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert. Außerdem seien keine schweren körperlichen Erkrankungen oder schwere psychische Störungen des BF hervorgekommen, die sich bei einer Abschiebung unzumutbar verschlechtern könnten. Da sich auch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht wesentlich geändert hätten, sei der Antrag auf internationalen Schutz mithin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert hat. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien Übergriffe von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete. Rechtlich führte das BVwG aus, dass der BF mit seinem Vorbringen, alles habe sich verschlimmert und würden tschetschenischen Behörden nach Berichten seiner Großmutter immer noch nach dem BF suchen, denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend mache. Er behaupte letztlich bloß dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ und beabsichtige im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 29.01.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF zwar seit 2008 – mit Unterbrechungen - in Österreich aufhalte, sich ein soziales Umfeld aus Freunden und Bekannten geschaffen habe, Deutsch auf dem Sprachniveau A2 spreche, über eine Tante und einen Cousin bezieht in Österreich verfüge, doch sei er zweimal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden, nicht erwerbstätig, beziehe Grundversorgung und sei sein Aufenthalt in Österreich allein dadurch gerechtfertigt gewesen, dass der BF eine Vielzahl von Asylanträgen gestellt habe, die entweder in die Zuständigkeit anderer Staaten gefallen oder in der Sache unbegründet gewesen seien.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert hat. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien Übergriffe von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete. Rechtlich führte das BVwG aus, dass der BF mit seinem Vorbringen, alles habe sich verschlimmert und würden tschetschenischen Behörden nach Berichten seiner Großmutter immer noch nach dem BF suchen, denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend mache. Er behaupte letztlich bloß dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ und beabsichtige im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 29.01.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig, zumal sich der BF zwar seit 2008 – mit Unterbrechungen - in Österreich aufhalte, sich ein soziales Umfeld aus Freunden und Bekannten geschaffen habe, Deutsch auf dem Sprachniveau A2 spreche, über eine Tante und einen Cousin bezieht in Österreich verfüge, doch sei er zweimal strafgerichtlich im Bundesgebiet verurteilt worden, nicht erwerbstätig, beziehe Grundversorgung und sei sein Aufenthalt in Österreich allein dadurch gerechtfertigt gewesen, dass der BF eine Vielzahl von Asylanträgen gestellt habe, die entweder in die Zuständigkeit anderer Staaten gefallen oder in der Sache unbegründet gewesen seien.
  3. Am 04.11.2017 stellte der BF seinen gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz. 12.
  4. Im Rahmen der am 04.11.2017 erfolgten Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Beziehung einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Österreich seit Stellung seines letzten Asylantrages im Jänner 2016 nicht verlassen habe, er seine alten Asylgründe aufrecht erhalte und hinzukomme, dass er erfahren habe, dass alle drei Monate bewaffnete Männer in sein Haus kommen, sowie nach dem BF fragen würden. Es handle sich dabei um Leute, die mit Putin und Kadyrow zusammenarbeiten. Sie würden Tschetschenen, die für ihre Rechte kämpfen, verfolgen. Der BF habe Angst von ihnen gefoltert, verhaftet, oder gar getötet zu werden. Er wolle nicht sterben, sondern ganz normal leben und arbeiten. Der BF habe sich den tschetschenischen Kämpfern angeschlossen, er habe Waffen gehabt, jedoch niemanden getötet und er sei auch kein Terrorist. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben. Diese Änderung seiner Fluchtgründe sei dem BF seit einem Telefonat mit seiner Großmutter vor einer Woche bekannt. Sie habe ihm gesagt, dass immer wieder Leute in das Haus des BF kommen und nach ihm suchen würden. 12.
  5. Am 23.11.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammenfassend angab, einen Onkel und eine Tante in Deutschland zu haben, XXXX und XXXX In Frankreich habe er einen weiteren Onkel, XXXX und in Österreich verfüge der BF ebenfalls über eine Tante, XXXX , die in XXXX wohne. Mit ihr habe er immer eine sehr gute Beziehung gehabt, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Er treffe sie oft und telefoniere mit ihr. Der BF wohne in der Steiermark, weshalb es schwierig sei sie oft zu sehen, weshalb sie eher telefonieren würden. Ein Cousin, XXXX , habe der BF ebenfalls in Österreich, er lebe auch in XXXX . Sie seien zusammen herkommen und habe der BF ihn gestern gesehen. Der BF glaube, dass sein Cousin asylberechtigt sei, er arbeite nämlich. 12.
  6. Am 23.11.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammenfassend angab, einen Onkel und eine Tante in Deutschland zu haben, römisch 40 und römisch 40 In Frankreich habe er einen weiteren Onkel, römisch 40 und in Österreich verfüge der BF ebenfalls über eine Tante, römisch 40 , die in römisch 40 wohne. Mit ihr habe er immer eine sehr gute Beziehung gehabt, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Er treffe sie oft und telefoniere mit ihr. Der BF wohne in der Steiermark, weshalb es schwierig sei sie oft zu sehen, weshalb sie eher telefonieren würden. Ein Cousin, römisch 40 , habe der BF ebenfalls in Österreich, er lebe auch in römisch 40 . Sie seien zusammen herkommen und habe der BF ihn gestern gesehen. Der BF glaube, dass sein Cousin asylberechtigt sei, er arbeite nämlich. Zu seinem Folgeantrag befragt führte der BF aus, dass er zu Hause immer noch von bewaffneten FSB Leuten gesucht werde. Auch sein in Deutschland lebender Onkel werde gesucht. Dieser sei einmal von der Polizei in Österreich angehalten worden, weil er von Interpol gesucht werde. Er sei dann jedoch wieder entlassen worden, weil er bereits anerkannter Flüchtling in Deutschland sei. Befragt dazu, ob sich an den Fluchtgründen des BF konkret etwas geändert habe, verneinte er und führte aus, immer noch Angst um sein Leben zu haben. Der BF habe mit seiner Großmutter telefoniert, die in Tschetschenien lebe und habe sie ihm berichtet, dass bewaffnete FSB Leute immer noch nach dem BF suchen würden. Seine alten Asylgründe würden aufrecht bleiben. Wäre der BF Terrorist und würde auf Leute schießen wollen, würde er nach Syrien oder die Ukraine reisen und dort kämpfen. Der BF wolle jedoch ein normales Leben führen und arbeiten. Es sei genug etwas gegen Russland zu sagen, dass sei man schon verschollen. Sie würden ihn nach Hause schicken, obwohl der BF zu Hause verfolgt und umgebracht werde. Der Onkel des BF sitze seit 20 Jahren im Gefängnis und sein Vater sei verschollen. Der BF würde sonst freiwillig zurückreisen, er habe ja ein Haus dort. Im Jahr 2002 sei sein Onkel umgebracht worden. Nachgefragt, ob der BF neue Fluchtgründe habe, verneinte er und gab an, auch seit 13 Jahren nicht in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Solange Putin und Kadyrow an der Macht seien, könne der BF nicht zurück. Er sei müde von der einen in die andere Pension ziehen zu müssen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF umgebracht zu werden.
  7. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt VI.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Russische Föderation zulässig ist und

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).13. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Russische Föderation zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben bzw. wie vom BF angegeben, die Fluchtgründe unverändert seien und er unteranderem lediglich einen Asylantrag gestellt habe, um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. ein „legales Dokument“ zu erhalten. Es habe sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben.

  1. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 brachte der BF fristgerecht, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde dabei zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und anschließend vorgebracht, dass der BF immer noch von bewaffneten FSB Leuten gesucht werde, das habe ihm seine Oma telefonisch mitgeteilt. Einer seiner Onkel würde vom „russischen Interpol“ gesucht, ein anderer Onkel sitze seit 20 Jahren im Gefängnis und ein weiterer Onkel sei 2002 erschossen worden. Der Vater des BF sei verschollen. Aus der vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung gehe eindrucksvoll die Verfolgung der Familie des BF hervor. In der Folge wird auf einzelne Abschnitte der Anfragebeantwortung verwiesen. Eine Neuerung in diesem Verfahren sei zweifelsfrei die festgestellte Identität des BF, XXXX , und die in der Anfragebeantwortung hervorgehende Blutfehde mit der Familie BATALOW. Neue Sachverhaltselemente könnten auch darin bestehen, dass die Polizei immer noch nach jemandem suche (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0363). Dass das neue Vorbringen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stehe, ändere nichts daran, dass das neue Vorbringen auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ zu prüfen sei (VwGH vom 13.11.2014, 2014/18/0025). Sohin wäre das nunmehrige Vorbringen des BF auf einen „glaubhaften Kern“ zu prüfen gewesen. Allein aufgrund der objektivierbaren Blutrachebedrohung hätte die belangte Behörde dem Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ zugestehen und das Verfahren zulassen müssen. Das Bestehen einer Blutrache war noch nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Anschließend wird auf Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU verwiesen, wonach ein Folgeantrag dahingehend zu prüfen sei, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten seien und diese insbesondere keine Frist vorsieht, wie das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme. Im Anwendungsbereich der Richtlinie können sohin auch „nova reperta“ im Rahmen eines Folgeverfahrens geltend gemacht werden und müssten nicht durch das fristgebundene Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden. Die Anfragebeantwortung sei auf ecoi.net nicht zu finden, dem BF, bei dem im Vorverfahren PTBS festgestellt worden sei, diesbezüglich kein Vorwurf zu machen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Art. 2 und Art. 3 ERMK widrige Lage. Diesbezüglich wird in der Folge höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert. Auch die Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte für unzulässig erklärt werden müssen, insbesondere hätte die Schaffung einer Existenzgrundlage im Herkunftsstaat miteinbezogen werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Blutrache, hätte die Abschiebung des BF für unzulässig erklärt werden müsse und werde dezidiert auf die Entscheidung des BvWG vom 17.11.2018, XXXX verwiesen. Eine Neuerung in diesem Verfahren sei zweifelsfrei die festgestellte Identität des BF, römisch 40 , und die in der Anfragebeantwortung hervorgehende Blutfehde mit der Familie BATALOW. Neue Sachverhaltselemente könnten auch darin bestehen, dass die Polizei immer noch nach jemandem suche (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0363). Dass das neue Vorbringen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stehe, ändere nichts daran, dass das neue Vorbringen auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ zu prüfen sei (VwGH vom 13.11.2014, 2014/18/0025). Sohin wäre das nunmehrige Vorbringen des BF auf einen „glaubhaften Kern“ zu prüfen gewesen. Allein aufgrund der objektivierbaren Blutrachebedrohung hätte die belangte Behörde dem Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ zugestehen und das Verfahren zulassen müssen. Das Bestehen einer Blutrache war noch nicht Gegenstand des Vorverfahrens. Anschließend wird auf Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU verwiesen, wonach ein Folgeantrag dahingehend zu prüfen sei, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten seien und diese insbesondere keine Frist vorsieht, wie das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme. Im Anwendungsbereich der Richtlinie können sohin auch „nova reperta“ im Rahmen eines Folgeverfahrens geltend gemacht werden und müssten nicht durch das fristgebundene Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden. Die Anfragebeantwortung sei auf ecoi.net nicht zu finden, dem BF, bei dem im Vorverfahren PTBS festgestellt worden sei, diesbezüglich kein Vorwurf zu machen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr eine Artikel 2 und Artikel 3, ERMK widrige Lage. Diesbezüglich wird in der Folge höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert. Auch die Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte für unzulässig erklärt werden müssen, insbesondere hätte die Schaffung einer Existenzgrundlage im Herkunftsstaat miteinbezogen werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Blutrache, hätte die Abschiebung des BF für unzulässig erklärt werden müsse und werde dezidiert auf die Entscheidung des BvWG vom 17.11.2018, römisch 40 verwiesen.
  2. Die Beschwerdevorlage samt dem bezughabenden Verwaltungsakt lange am 26.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, stellte der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, dieses wurde ebenfalls mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.01.2018, stellte der Antragsteller durch seine gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens, dieses wurde ebenfalls mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit Beschluss vom 17.09.2018, W247 1317414-8/5Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17Abs.

1 BFA-VG zuerkannt. 17. Mit Beschluss vom 17.09.2018, W247 1317414-8/5Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.

  1. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W103 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2021 zugewiesen und langte am 06.07.2021 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt bei der erkennenden Gerichtsabteilung ein.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 wurden weitere Unterlagen zur Integration des BF vorgelegt, sowie vorgebracht, dass die Großmutter des BF XXXX , die Mutter von XXXX , wegen der Tötung des Vaters des BF durch russische Kräfte beim EGMR mit 30.12.2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Russische Föderation angestrengt habe, wobei die Russische Föderation mit Urteil des EGMR vom 05.02.2019 verurteilt worden sei. Aus dem Urteil gehe sowohl der Name des Vaters des BF, als auch der Tathergang hervor. Darüber hinaus wurde auf das am 20.06.2021 ergangene EuGH Urteil, C-921/19, hingewiesen.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 wurden weitere Unterlagen zur Integration des BF vorgelegt, sowie vorgebracht, dass die Großmutter des BF römisch 40 , die Mutter von römisch 40 , wegen der Tötung des Vaters des BF durch russische Kräfte beim EGMR mit 30.12.2007 ein Beschwerdeverfahren gegen die Russische Föderation angestrengt habe, wobei die Russische Föderation mit Urteil des EGMR vom 05.02.2019 verurteilt worden sei. Aus dem Urteil gehe sowohl der Name des Vaters des BF, als auch der Tathergang hervor. Darüber hinaus wurde auf das am 20.06.2021 ergangene EuGH Urteil, C-921/19, hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Zeitraum Jänner 2008 bis September 2009 bereits fünf Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig mit der Begründung der Zuständigkeit Polens bzw. wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren. Zudem stellte der BF 2007 bzw. 2009 Asylanträge in Polen und der Schweiz, wobei der BF das Ende keiner dieser Verfahren abwartete und vor Abschluss der Verfahren wieder nach Österreich reiste. Spätestens im April 2010 reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 unter der Vorlage falscher Bescheinigungsmittel seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden können. Diese Sachentscheidung ging darauf zurück, dass der BF die Zulassung dieses Asylverfahrens dadurch erwirkte, dass er falsche Aussagen traf und falsche Bescheinigungsmittel vorlegte, um vorzutäuschen, sich zwischenzeitlich wieder in den Herkunftsstaat begeben zu haben und so die Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz zu begründen.Spätestens im April 2010 reiste der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2010 unter der Vorlage falscher Bescheinigungsmittel seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.11.2010, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden können. Diese Sachentscheidung ging darauf zurück, dass der BF die Zulassung dieses Asylverfahrens dadurch erwirkte, dass er falsche Aussagen traf und falsche Bescheinigungsmittel vorlegte, um vorzutäuschen, sich zwischenzeitlich wieder in den Herkunftsstaat begeben zu haben und so die Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz zu begründen. Nach Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 16.04.2015 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt; unter einem wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Nach Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts vom 16.04.2015 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt; unter einem wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer begab sich in die Bundesrepublik Deutschland und suchte dort um Asyl an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2015 als unzulässig abgelehnt. Unter einem wurde die Abschiebung des BF nach Österreich angeordnet. Der Beschwerdeführer reiste wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 den siebten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid Bundesamts vom 17.08.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 gegen den BF erlassen;

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der BF denselben Fluchtgrund wie in seinem vorherigen Verfahren geltend gemacht habe und damit lediglich ein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet. Der Beschwerdeführer reiste wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 den siebten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid Bundesamts vom 17.08.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen den BF erlassen;

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der BF denselben Fluchtgrund wie in seinem vorherigen Verfahren geltend gemacht habe und damit lediglich ein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet. Am 04.11.2017 stellte der BF gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz, welcher behördenseitig ebenfalls zurückgewiesen wurde. Der BF lebt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt jedoch über eine konkrete Einstellungszusage der Firma „ XXXX , wobei er EUR 1.510,-- brutto verdienen würde. Der BF beherrscht Deutsch auf dem Niveau A

  1. Der BF unterhält freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen. Von 29.11.2017 bis 12.02.2020 hat der BF in einem Haus der Caritas gewohnt und freiwillig heiminterne Hilfstätigkeiten ausgeführt. Der BF lebt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er verfügt jedoch über eine konkrete Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 , wobei er EUR 1.510,-- brutto verdienen würde. Der BF beherrscht Deutsch auf dem Niveau A
  2. Der BF unterhält freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen. Von 29.11.2017 bis 12.02.2020 hat der BF in einem Haus der Caritas gewohnt und freiwillig heiminterne Hilfstätigkeiten ausgeführt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. In Österreich befinden sich eine Tante des BF, die seit dem Jahre 2005 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und ein Cousin des BF. Von seinen Familienangehörigen halten sich als engere Verwandte seine Mutter, seine Großmutter, ein Onkel, eine Tante sowie ein weiterer Onkel, dessen Ehefrau und deren Kinder in Tschetschenien auf. Der BF wurde in seinem Heimatland durch die Explosion einer Mine verletzt, die er im Wald gefunden hatte. Der BF leidet an PTBS, jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF wurde in Österreich aufgrund seiner in Tschetschenien erlittenen Verletzungen dreimal operiert und befand sich wegen dieser Verletzung immer wieder, zumindest bis Juni 2019 in ärztlicher Behandlung. Er ist arbeitsfähig. 1.
  3. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF, speziell in Tschetschenien, hat sich in Bezug auf die bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 abgeschlossenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien Übergriffe von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete.
  4. Beweiswürdigung 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Die Feststellungen zur Person des BF und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA in Zusammenschau mit seinen (bereits in früheren Verfahren) getätigten Angaben und vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellung, dass der BF Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem GVS Auszug. Dass der BF nicht erwerbstätig ist, folgt seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Erwerbstätig zu sein, hat er zudem im Verfahren nie behauptet. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und zu den freundschaftlichen Beziehungen des BF in Österreich ergaben sich auch schon aus dem Erkenntnis im Vorverfahren vom 05.09.
  8. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass sich die Tante des BF sowie ein Cousin in Österreich aufhalten würden, wobei der BF dies erneut im gegenständlichen Verfahren vorbrachte. Die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig sei, beruht auf der vorgelegten Einstellungszusage. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten fußen auf einer vorgelegten Bestätigung der Caritas. Die abgelegten Deutschkurse ergeben sich ebenso aus den vorgelegten Unterlagen. 2.
  9. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation wurden bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. Insbesondere hat der BF auch in diesem Verfahren vom Kontakt zu seiner Großmutter berichtet. 2.
  10. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Aus vorangegangenen Verfahren ergeben sich zwei strafgerichtliche Verurteilungen des BF, wobei diese nunmehr bereits getilgt sind, weshalb der BF als unbescholten gilt. Dass der BF nicht an lebensbedrohenden Krankheiten leidet, folgt den Feststellungen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 und vom 05.09.2017 sowie aus dem Umstand, dass der BF im vorliegenden Verfahren keine gesundheitlichen Probleme behauptete. Im Schriftsatz vom 22.09.2021 wurde vorgebracht, dass im Oktober 2021 eine weitere Operation des BF aufgrund seiner in Tschetschenien erlittenen Verletzung geplant sei, diesbezügliche Unterlagen, die den Eingriff bestätigen würden, wurden jedoch nicht vorgelegt, weshalb eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden konnte. 2.
  11. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im letzten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht zunächst auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat. Im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wurden diese dem BF vorgehalten. Auch beschwerdeseitig ins Treffen geführten Berichte lassen den Schluss nicht zu, die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hätten sich seit Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015 maßgeblich geändert. Auch sonst liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Eine Feststellung, wonach der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) 3.

  1. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.3.2.1

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Ein auf das Asyl

G 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). 3.2.

  1. Der BF begründete seinen zuletzt in der Sache erledigten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er sich im Jahr 2004 bei Aufständischen - darunter sein Onkel - in den Bergen Tschetscheniens aufgehalten habe und seither als Terrorist gelte. Während des Aufenthalts in den Bergen sei er durch eine Mine verletzt worden. Auch hätten sich Familienmitglieder des BF als Aufständische betätigt. Aus diesen Gründen habe er Übergriffe der Sicherheitskräfte zu befürchten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. XXXX , mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die Aussagen des BF unglaubwürdig seien; glaubhaft sei nur, dass der BF in Tschetschenien durch eine Mine verletzt worden sei.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. römisch 40 , mit der wesentlichen Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die Aussagen des BF unglaubwürdig seien; glaubhaft sei nur, dass der BF in Tschetschenien durch eine Mine verletzt worden sei. In der Erstbefragung zum hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz, gab der BF wörtlich an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, jedoch hinzukomme, dass er erfahren habe, dass bewaffnete Kadyrow oder Putin Leute alle 3 Monate in sein Haus kommen und nach ihm fragen würden. Vor etwa einer Woche habe er zuletzt Kontakt zu seiner Großmutter telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass immer wieder Leute in sein Haus kommen und nach dem BF suchen würden. In der Einvernahme durch das Bundesamt zum aktuellen Antrag wiederum führte der BF ebenso aus, dass sich nichts geändert habe. Er habe zuletzt mit seiner Großmutter telefoniert, die ihm berichtet habe, dass bewaffnete FSB Leute immer noch nach dem BF suchen würden. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe, er sei auch seit 13 Jahren nicht zu Hause gewesen. Der BF behauptet nunmehr keinen neuen Sachverhalt im Sinne der oben dargelegten Judikatur, sondern macht den selben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet letztlich bloß dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 29.01.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der BF behauptet nunmehr keinen neuen Sachverhalt im Sinne der oben dargelegten Judikatur, sondern macht den selben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Er behauptet letztlich bloß dessen „Fortbestehen und Weiterwirken“ vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 29.01.2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Mit der Behauptung des BF, seine Großmutter habe ihm erzählt zu Hause werde immer noch nach ihm gesucht, bezieht sich der BF lediglich erneut auf die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung, weshalb in casu kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt. Hinsichtlich des vorgelegten EGMR Urteils aus Februar 2019 betreffend die Tötung des Vaters des BF im Jahr 2002, ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, XXXX zu verweisen, womit über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens entscheiden wurde, zumal die Tötung des Vaters des BF im Jahr 2002 einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt darstellt, welcher die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.01.2015 entgegensteht.Hinsichtlich des vorgelegten EGMR Urteils aus Februar 2019 betreffend die Tötung des Vaters des BF im Jahr 2002, ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, römisch 40 zu verweisen, womit über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens entscheiden wurde, zumal die Tötung des Vaters des BF im Jahr 2002 einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt darstellt, welcher die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 29.01.2015 entgegensteht. Mit Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes wurde festgestellt, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Grundsätzlich kann die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommen werden, sofern die auf die Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Mit Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-18/20, hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes wurde festgestellt, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Grundsätzlich kann die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommen werden, sofern die auf die Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Diesem Urteil folgend, ist dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach „nova reperta“ auch im Folgeantragsverfahren vorgebracht werden könnten, entgegenzuhalten, dass der EuGH die grundsätzlichen Verfahrensbestimmungen Österreich zu Folge- und Wiederaufnahmeanträgen, als im Einklang mit der Richtlinie gesehen hat, sofern bei der Wiederaufnahme keine Ausschlussfristen gelten, weshalb gegenständlich auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu XXXX zu verweisen ist. Diesem Urteil folgend, ist dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach „nova reperta“ auch im Folgeantragsverfahren vorgebracht werden könnten, entgegenzuhalten, dass der EuGH die grundsätzlichen Verfahrensbestimmungen Österreich zu Folge- und Wiederaufnahmeanträgen, als im Einklang mit der Richtlinie gesehen hat, sofern bei der Wiederaufnahme keine Ausschlussfristen gelten, weshalb gegenständlich auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zu römisch 40 zu verweisen ist. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war somit als unbegründet abzuweisen. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).3.2.
  3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Wie dargelegt, ist eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein auszuschließen ist. In Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in seinem Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. In Hinblick auf Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in seinem Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und dieser bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesem jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen Russischen Föderation nach wie vor, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen Russischen Föderation nach wie vor, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte. Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsangehöriger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der BF keine maßgeblichen Änderungen vor.Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsangehöriger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands brachte der BF keine maßgeblichen Änderungen vor. 3.2.

  1. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.3.2.
  2. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005:3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005: 3.3.1. Das Bundesamt geht zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Sinne dieser Judikatur ist dabei

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen.3.3.1. Das Bundesamt geht zu Recht davon ausgeht, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Sinne dieser Judikatur ist dabei

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „‘Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,Paragraph 57,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)[…]“ Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.Da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. 3.

  1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig: 3.4.
  2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).3.4.
  3. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). 3.4.
  4. Der Beschwerdeführer, welcher infolge illegaler Einreise am 12.04.2010 bereits seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte und am 04.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist damit ausschließlich aufgrund des damit einhergehenden vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er befindet sich nunmehr, mit einer wenige Monate dauernden Unterbrechung im Jahr 2015, in denen er sich in Deutschland befunden hat, seit mehr als 11 Jahren in Österreich. Bereits zuvor war der BF im Bundesgebiet aufhältig, wobei er im Jänner 2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Im Bundesgebiet leben noch die Tante des BF, die seit dem Jahre 2005 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und ein Cousin des BF, von welchem der BF finanziell unterstützt wird. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen besteht nicht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet nicht vorliegt. Im Bundesgebiet leben noch die Tante des BF, die seit dem Jahre 2005 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt ist und ein Cousin des BF, von welchem der BF finanziell unterstützt wird. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen besteht nicht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen: Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der BF befindet sich bereits seit 11,5 Jahren im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  5. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  6. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  7. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  8. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  9. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  10. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  11. Mai 2012, 2010/22/0

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.