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{'item': 'W111 2242081-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 8Artikel 15§ 6§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW111 2242081-1 Spruch, W111 2242081-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX alias XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 23.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei Araber. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern, die drei Brüder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Seine Ehefrau, seine 9 Kinder sowie zwei seiner Schwestern würden in der Türkei leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland habe er 2015 gefasst. Anfang 2016 sei er illegal zu Fuß in die Türkei gekommen. Schlepperunterstützt sei er mit fünf weiteren Personen mit einem Minivan durch ihm unbekannte Länder gereist, dabei sei er nie kontrolliert worden. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Reisedokumente besitze er nicht. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass er durch den Krieg in seiner Heimat seine Wohnung verloren habe; sie seien bombardiert worden. Er sei Militärverweigerer und daher flüchtig, man suche ihn.
  2. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise am 23.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren sei und syrischer Staatsangehöriger sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei Araber. In seinem Herkunftsstaat seien die Eltern, die drei Brüder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Seine Ehefrau, seine 9 Kinder sowie zwei seiner Schwestern würden in der Türkei leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsland habe er 2015 gefasst. Anfang 2016 sei er illegal zu Fuß in die Türkei gekommen. Schlepperunterstützt sei er mit fünf weiteren Personen mit einem Minivan durch ihm unbekannte Länder gereist, dabei sei er nie kontrolliert worden. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Reisedokumente besitze er nicht. Zum Fluchtgrund befragt, führte er aus, dass er durch den Krieg in seiner Heimat seine Wohnung verloren habe; sie seien bombardiert worden. Er sei Militärverweigerer und daher flüchtig, man suche ihn. In weiterer Folge wurde ein syrischer Personalausweis im Original vorgelegt.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zur gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, dass er gesund sei und einen Asthmaspray verwende. Er legte folgende neue Beweismittel vor: Fotos von seinem syrischen Familienbuch sowie Schreiben eines türkischen Krankenhauses in Kopie über seine Asthmaerkrankung sowie betreffend seinen Sohn XXXX . Zwei seiner Kinder seien nicht im Familienbuch eingetragen, dafür benötige er einen Rechtsanwalt. Er selbst habe noch nie einen Reisepass gehabt.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zur gesundheitlichen Situation befragt, gab er an, dass er gesund sei und einen Asthmaspray verwende. Er legte folgende neue Beweismittel vor: Fotos von seinem syrischen Familienbuch sowie Schreiben eines türkischen Krankenhauses in Kopie über seine Asthmaerkrankung sowie betreffend seinen Sohn römisch 40 . Zwei seiner Kinder seien nicht im Familienbuch eingetragen, dafür benötige er einen Rechtsanwalt. Er selbst habe noch nie einen Reisepass gehabt. Aufgefordert, seine Lebensumstände und sein persönliches Umfeld vor seiner Ausreise zu schildern, führte er aus, dass er die Pflichtschule abgeschlossen habe und danach zum Militär gegangen sei. Mit 23 oder 24 habe er geheiratet, er habe 9 Kinder. Er habe als Chauffeur und am Bau gearbeitet, die Matura habe er nicht absolviert. Wegen des Krieges habe er seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Sein Haus sei zerstört worden und sein Kind sei wegen des Krieges an Epilepsie erkrankt. Er sei in die Türkei gegangen, da es keine Behandlung für seinen Sohn ihn in Syrien gegeben habe und um nicht zum Militär zu müssen. Seine Familie halte sich in der Türkei, in XXXX , auf und verfüge über einen zeitlich befristeten Schutz. Diesen habe auch der Beschwerdeführer gehabt. Kontakt zu seiner Familie habe er täglich. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgefordert, Dokumente betreffend die temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei binnen sieben Tagen vorzulegen.Aufgefordert, seine Lebensumstände und sein persönliches Umfeld vor seiner Ausreise zu schildern, führte er aus, dass er die Pflichtschule abgeschlossen habe und danach zum Militär gegangen sei. Mit 23 oder 24 habe er geheiratet, er habe 9 Kinder. Er habe als Chauffeur und am Bau gearbeitet, die Matura habe er nicht absolviert. Wegen des Krieges habe er seine Arbeit nicht mehr ausüben können. Sein Haus sei zerstört worden und sein Kind sei wegen des Krieges an Epilepsie erkrankt. Er sei in die Türkei gegangen, da es keine Behandlung für seinen Sohn ihn in Syrien gegeben habe und um nicht zum Militär zu müssen. Seine Familie halte sich in der Türkei, in römisch 40 , auf und verfüge über einen zeitlich befristeten Schutz. Diesen habe auch der Beschwerdeführer gehabt. Kontakt zu seiner Familie habe er täglich. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme aufgefordert, Dokumente betreffend die temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei binnen sieben Tagen vorzulegen. Er habe vier Jahre durchgehend in XXXX gelebt, dann sei er nach Österreich gekommen. Syrien habe er im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Von XXXX aus in Richtung Türkei hätten sie die Grenze überquert und seien in einem Dorf namens XXXX angekommen. An der Grenze seien sie nicht kontrolliert worden. Nach den Lebensumständen in Syrien befragt, gab er an, er habe in der Provinz XXXX gelebt und ein eigenes Haus gehabt. Das Zentrum der Stadt XXXX sei 4 Kilometer und die Stadt XXXX etwa 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Aufgefordert, einen chronologischen Überblick über den Verlauf des Konfliktes in Syrien und die Kontrolle über das Gebiet, in dem er gelebt habe, zu geben, führte er aus, dass zuerst die Freie Syrische Armee und dann Jabhat al Nusra an der Macht gewesen sei. Er habe dann das Land verlassen, damit er sich Jabhat al Nusra nicht anschließen müsse. Ob noch andere Kriegsparteien die Kontrolle über das Gebiet gehabt haben, wisse er nicht. Seit 2017 sei das syrische Militär in seinem Heimatort. Derzeit habe das Assad Regime die Kontrolle.Er habe vier Jahre durchgehend in römisch 40 gelebt, dann sei er nach Österreich gekommen. Syrien habe er im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Von römisch 40 aus in Richtung Türkei hätten sie die Grenze überquert und seien in einem Dorf namens römisch 40 angekommen. An der Grenze seien sie nicht kontrolliert worden. Nach den Lebensumständen in Syrien befragt, gab er an, er habe in der Provinz römisch 40 gelebt und ein eigenes Haus gehabt. Das Zentrum der Stadt römisch 40 sei 4 Kilometer und die Stadt römisch 40 etwa 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Aufgefordert, einen chronologischen Überblick über den Verlauf des Konfliktes in Syrien und die Kontrolle über das Gebiet, in dem er gelebt habe, zu geben, führte er aus, dass zuerst die Freie Syrische Armee und dann Jabhat al Nusra an der Macht gewesen sei. Er habe dann das Land verlassen, damit er sich Jabhat al Nusra nicht anschließen müsse. Ob noch andere Kriegsparteien die Kontrolle über das Gebiet gehabt haben, wisse er nicht. Seit 2017 sei das syrische Militär in seinem Heimatort. Derzeit habe das Assad Regime die Kontrolle. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an, Syrien hauptsächlich wegen des Krieges verlassen zu haben. Sein Haus sei zerstört worden und sein Kind sei „dadurch“ zum Epileptiker geworden. Er wäre umgebracht worden, wäre er geblieben. Unter Assad hätte er zum Militär müssen und wäre dort umgekommen. Er wolle auch keine Menschen töten oder eine Waffe tragen. Befragt, ob es ein Problem für ihn persönlich durch andere Kriegsparteien gegeben habe, gab er an, man habe nichts gegen ihn persönlich gehabt, aber er sei sich sicher, dass man ihn gezwungen hätte, sich ihnen anzuschließen. Von 2011 bis 2015 seien sowohl die Freie Syrische Armee als auch Jabhat al Nusra in seinem Gebiet gewesen; dieses sei unter den beiden aufgeteilt gewesen. Auch die Assad Truppen seien dort gewesen und hätten mit der Zeit das ganze Gebiet übernommen. Bevor sie „seinen Ort“ übernommen hätten, sei er schon in die Türkei gereist. Dies sei auch der Grund für das Verlassen Syriens gewesen. Etwa ein Jahr nach seinem Verlassen, habe Assad die Kontrolle über „seinen Ort“ übernommen. Von 2001 bis 2003 sei er beim Militär gewesen; stationiert in XXXX . Er sei für die Kleidung und das Essen zuständig gewesen und habe den niedrigsten Dienstgrad gehabt. Dennoch werde jeder an der Waffe ausgebildet. Sein Militärbuch besitze er nicht mehr und auch als Reservist sei er nicht registriert worden, das habe es 2002 noch nicht gegeben. Sein Dienst beim Militär sei somit nach zwei Jahren beendet gewesen. Nach dem Ausbruch des Konfliktes in Syrien habe er keinen formellen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten, es sei aber ein Gesetz eingeführt worden, dass alle zwischen 20 und 50 Jahren zum Dienst müssen; er sei damals 30 Jahre alt gewesen. Von 2001 bis 2003 sei er beim Militär gewesen; stationiert in römisch 40 . Er sei für die Kleidung und das Essen zuständig gewesen und habe den niedrigsten Dienstgrad gehabt. Dennoch werde jeder an der Waffe ausgebildet. Sein Militärbuch besitze er nicht mehr und auch als Reservist sei er nicht registriert worden, das habe es 2002 noch nicht gegeben. Sein Dienst beim Militär sei somit nach zwei Jahren beendet gewesen. Nach dem Ausbruch des Konfliktes in Syrien habe er keinen formellen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten, es sei aber ein Gesetz eingeführt worden, dass alle zwischen 20 und 50 Jahren zum Dienst müssen; er sei damals 30 Jahre alt gewesen. Sein Haus sei mit einem Flugzeug durch die Assad Truppen zerstört worden. Zu dieser Zeit sei er, da die Assad Truppen schon in „seinen Ort“ vorgerückt seien, ca. 7 oder 8 Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Sonst sei er weder aktiv noch passiv in eine Kampfhandlung verwickelt gewesen. Seine Eltern und Geschwister könnten Syrien derzeit nicht verlassen, da sein Vater schon älter sei. Sie seien an der syrisch-türkischen Grenze auf einem Berg in XXXX aufhältig und würden in einem Zeltlager leben. Das Gebiet werde von Freiheitskämpfern, aber hauptsächlich von Türken, kontrolliert. Befragt, wie er persönlich zu dem Konflikt in Syrien stehe, gab er an, dass es keine Demokratie gebe und Assad ein Diktator sei und die eigenen Leute töten würde. Er unterstütze keine der Rebellen-Gruppierungen und sei politisch nie aktiv gewesen. Befragt, warum er, nachdem er zwei Jahre lang mit seiner Familie in der Türkei gelebt habe, die Türkei verlassen habe, gab er an, die Türkei hätte erstens Probleme mit Assad und zweitens seien Syrer dort nicht willkommen. Sein Haus sei mit einem Flugzeug durch die Assad Truppen zerstört worden. Zu dieser Zeit sei er, da die Assad Truppen schon in „seinen Ort“ vorgerückt seien, ca. 7 oder 8 Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Sonst sei er weder aktiv noch passiv in eine Kampfhandlung verwickelt gewesen. Seine Eltern und Geschwister könnten Syrien derzeit nicht verlassen, da sein Vater schon älter sei. Sie seien an der syrisch-türkischen Grenze auf einem Berg in römisch 40 aufhältig und würden in einem Zeltlager leben. Das Gebiet werde von Freiheitskämpfern, aber hauptsächlich von Türken, kontrolliert. Befragt, wie er persönlich zu dem Konflikt in Syrien stehe, gab er an, dass es keine Demokratie gebe und Assad ein Diktator sei und die eigenen Leute töten würde. Er unterstütze keine der Rebellen-Gruppierungen und sei politisch nie aktiv gewesen. Befragt, warum er, nachdem er zwei Jahre lang mit seiner Familie in der Türkei gelebt habe, die Türkei verlassen habe, gab er an, die Türkei hätte erstens Probleme mit Assad und zweitens seien Syrer dort nicht willkommen. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu führte er aus, dass bei seinem Verlassen Syriens auch Männer mit 50+ zum Reservedienst einberufen worden seien. Das Militär und Assad würden sich nicht an Gesetze halten, auch gebe es keinen Respekt in Syrien. In Österreich möchte er sich integrieren und die Sprache lernen. Er hoffe, dass auch seine Kinder kommen und die Sprache lernen können. Er würde gerne wieder seinen alten Beruf als Kraftfahrer ausüben. Nach der Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer den Namen seines jüngsten Kindes und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass das Regime den Leuten nicht nur Angst machen würde, sondern diese auch töten würde, dass er sich vier und nicht nur zwei Jahre mit seiner Familie in der Türkei aufgehalten habe und dass auch die Türkei damals im Syrienkrieg dabei gewesen sei und Soldaten in Syrien gestorben seien. Deshalb seien die Türken auf Syrer „losgegangen“. Weiters wurden türkische Geburtsurkunden der Kinder XXXX und XXXX sowie temporäre Aufenthaltsbewilligungen aus der Türkei für die gesamte Familie (Ehefrau und 9 Kinder) vorgelegt.Weiters wurden türkische Geburtsurkunden der Kinder römisch 40 und römisch 40 sowie temporäre Aufenthaltsbewilligungen aus der Türkei für die gesamte Familie (Ehefrau und 9 Kinder) vorgelegt.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens mit sunnitischer Ausrichtung und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nie in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet aufgehalten habe und daher keiner Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Stellen ausgesetzt gewesen sei. Die Frage, ob es Probleme mit anderen Kriegsparteien gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 unter fremder Herrschaft in seinem Heimatdorf leben können. Wäre er tatsächlich gezwungen gewesen, sich einer Konfliktpartei anzuschließen, wäre davon auszugehen, dass er viel früher in die Türkei geflüchtet wäre. Er sei daher auch keiner Verfolgung oder Bedrohung durch eine der anderen Konfliktparteien ausgesetzt gewesen. Er selbst habe angegeben nicht als Reservist registriert worden zu sein und keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten zu haben. Trotz hohen Rekrutierungsdrucks habe es in Syrien nie eine Generalmobilmachung gegeben. Es erscheine daher nicht plausibel, dass man ihn als Wehrdienstverweigerer in Syrien suchen würde. Aufgrund seines Alters und seiner militärischen Ausbildung erscheine es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er mit einer künftigen Einberufung zum Reservedienst zu rechnen hätte. Dass ihm allein aufgrund seiner Ausreise eine regimekritische oder oppositionelle Haltung unterstellt werde, sei nicht plausibel. Er habe Syrien mit seiner Familie über ein Gebiet, welches nicht unter der Kontrolle des Regimes gestanden sei, verlassen. Eine rechtmäßige Ausreise sei daher faktisch unmöglich gewesen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gestalte sich derzeit so, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien gestalte sich derzeit so, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.,

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. richtet. In dieser wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die Erklärungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien. Unter anderem gehe aus den Länderberichten zur Situation in Syrien hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe bevorstehen würde. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil er bis zu seiner Flucht in die Türkei in einer Gegend gelebt habe, die von Rebellen kontrolliert worden sei. Dabei werde verkannt, dass dies gerade der Grund gewesen sei, warum der Beschwerdeführer keinen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten habe. Auf der Website des syrischen Verteidigungsministers sei verzeichnet, dass seine Meldung als Reservist gefordert werde. Es sei unverständlich, dass man alleine aufgrund der geglückten Flucht davon ausgehe, dass er nicht in Gefahr gewesen sei. Die Behauptung, dass er keiner Verfolgung unterliegen habe können, weil er nicht bereits vom syrischen Regime aufgegriffen worden sei, könne nicht überzeugen, da er bereits in der Einvernahme klargestellt habe, dass er in einer Gegend gelebt habe, die bis zu seiner Flucht nicht unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im syrischen Bürgerkrieg nicht die Seite des Regimes ergriffen, entstamme einem Rebellengebiet und habe familiäre Kontakte nach Europa. Diese Aspekte würden ihn aus Sicht des syrischen Regimes intensiv dem Vorwurf aussetzen, ein Verräter zu sein. Durch seine Flucht und der daraus resultierenden Entziehung vom Kriegsdienst sei er bedroht, dass ihm eine oppositionelle politische Haltung und Verrat vorgeworfen werde. Die belangte Behörde würde lediglich spekulieren, wenn sie ausführt, zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in den Krieg eingezogen werden würde. Der Beschwerdeführer unterliege jedenfalls auch aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft der Gefahr der Verfolgung. Abgesehen von der befürchteten Rekrutierung zum Kriegsdienst, hätte jedenfalls erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere der islamistischen Terroristen und auch seitens der kurdischen Milizen drohe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Syrien auseinandergesetzt.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet. In dieser wurde zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass die Erklärungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien. Unter anderem gehe aus den Länderberichten zur Situation in Syrien hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe bevorstehen würde. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil er bis zu seiner Flucht in die Türkei in einer Gegend gelebt habe, die von Rebellen kontrolliert worden sei. Dabei werde verkannt, dass dies gerade der Grund gewesen sei, warum der Beschwerdeführer keinen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten habe. Auf der Website des syrischen Verteidigungsministers sei verzeichnet, dass seine Meldung als Reservist gefordert werde. Es sei unverständlich, dass man alleine aufgrund der geglückten Flucht davon ausgehe, dass er nicht in Gefahr gewesen sei. Die Behauptung, dass er keiner Verfolgung unterliegen habe können, weil er nicht bereits vom syrischen Regime aufgegriffen worden sei, könne nicht überzeugen, da er bereits in der Einvernahme klargestellt habe, dass er in einer Gegend gelebt habe, die bis zu seiner Flucht nicht unter der Kontrolle des Regimes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im syrischen Bürgerkrieg nicht die Seite des Regimes ergriffen, entstamme einem Rebellengebiet und habe familiäre Kontakte nach Europa. Diese Aspekte würden ihn aus Sicht des syrischen Regimes intensiv dem Vorwurf aussetzen, ein Verräter zu sein. Durch seine Flucht und der daraus resultierenden Entziehung vom Kriegsdienst sei er bedroht, dass ihm eine oppositionelle politische Haltung und Verrat vorgeworfen werde. Die belangte Behörde würde lediglich spekulieren, wenn sie ausführt, zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in den Krieg eingezogen werden würde. Der Beschwerdeführer unterliege jedenfalls auch aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner Herkunft der Gefahr der Verfolgung. Abgesehen von der befürchteten Rekrutierung zum Kriegsdienst, hätte jedenfalls erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch in Hinblick auf eine Verfolgung Privater, insbesondere der islamistischen Terroristen und auch seitens der kurdischen Milizen drohe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Syrien auseinandergesetzt. Der Beschwerde beigelegt sind Fotos vom Militärbuch des Beschwerdeführers sowie Screenshots von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums ( XXXX ), wo man unter Eingabe der Daten des Beschwerdeführers (Militärnummer, Geburtsdatum, Heimatort), die Suche nach ihm für den Kriegsdienst einsehen könne.Der Beschwerde beigelegt sind Fotos vom Militärbuch des Beschwerdeführers sowie Screenshots von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums ( römisch 40 ), wo man unter Eingabe der Daten des Beschwerdeführers (Militärnummer, Geburtsdatum, Heimatort), die Suche nach ihm für den Kriegsdienst einsehen könne.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 03.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass den Ausführungen in der Beschwerde, dass man dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz XXXX eine oppositionelle Haltung unterstellen würde, entgegenzuhalten sei, dass nicht anzunehmen sei, dass jeder aus einer nicht vom Regime kontrollierten Provinz stammenden Zivilperson automatisch eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und nie eine der oppositionellen Kriegsparteien unterstützt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft anzusehen sei. So habe er in seiner Einvernahme am 02.02.2021 angegeben, dass er sein Militärbuch nicht mehr besitze und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2002 nicht als Reservist registriert worden sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens und der Bescheiderlassung am 19.03.2021 habe er keine anderslautenden Angaben gemacht und keine neuen Beweismittel eingebracht. Erst mit der Beschwerde habe er Kopien eines auf ihn lautenden Militärbuches und Kopien von Internetseiten vorgelegt, nach welchen er zum Militärdienst einberufen worden sei. Die Unterlagen habe ihm seine in der Türkei aufhältige Familie zukommen lassen. Er habe nicht dargelegt, weshalb die Vorlage dieser Unterlagen nicht bereits früher während des laufenden Verfahrens möglich gewesen sei.
  4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 03.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass den Ausführungen in der Beschwerde, dass man dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz römisch 40 eine oppositionelle Haltung unterstellen würde, entgegenzuhalten sei, dass nicht anzunehmen sei, dass jeder aus einer nicht vom Regime kontrollierten Provinz stammenden Zivilperson automatisch eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und nie eine der oppositionellen Kriegsparteien unterstützt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft anzusehen sei. So habe er in seiner Einvernahme am 02.02.2021 angegeben, dass er sein Militärbuch nicht mehr besitze und nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im Jahr 2002 nicht als Reservist registriert worden sei. Bis zum Abschluss des Verfahrens und der Bescheiderlassung am 19.03.2021 habe er keine anderslautenden Angaben gemacht und keine neuen Beweismittel eingebracht. Erst mit der Beschwerde habe er Kopien eines auf ihn lautenden Militärbuches und Kopien von Internetseiten vorgelegt, nach welchen er zum Militärdienst einberufen worden sei. Die Unterlagen habe ihm seine in der Türkei aufhältige Familie zukommen lassen. Er habe nicht dargelegt, weshalb die Vorlage dieser Unterlagen nicht bereits früher während des laufenden Verfahrens möglich gewesen sei.
  5. In weiterer Folge wurde die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit folgenden Fragen beschäftigt: - Kann ermittelt werden, ob die Seite „ XXXX “ tatsächlich vom syrischen Verteidigungsministerium betrieben wird?- Kann ermittelt werden, ob die Seite „ römisch 40 “ tatsächlich vom syrischen Verteidigungsministerium betrieben wird? - Sind die Informationen auf der Seite zuverlässig bzw. seriös? - Falls die Seite offiziellen Charakter hat und die Daten seriös sind: Wenn anhand der eigegebenen Daten eine „Einberufung“ für den Reservedienst aufscheint, bedeutet dies, dass die betreffende Person für den Reservedienst lediglich registriert ist oder, dass die Person tatsächlich von offizieller Seite zum Dienst einberufen wurde? - Ist die Auflistung auf dieser Internetseite mit einer Einberufung zum Wehr- bzw. Reservedienst gleichzusetzen?
  6. Mit Schreiben vom 27.05.2021 hat die belangte Behörde folgende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums - Einberufung, vom 18.05.2021, samt Beilagen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.1 Die Identität steht fest. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Er ist arbeitsfähig und laut seinen Angaben gesund, bei Bedarf verwendet er einen Spray gegen Asthma. Syrien hat er im Jahr 2016 illegal verlassen. Am 23.10.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Die Identität steht fest. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischer Ausrichtung. Er ist arbeitsfähig und laut seinen Angaben gesund, bei Bedarf verwendet er einen Spray gegen Asthma. Syrien hat er im Jahr 2016 illegal verlassen. Am 23.10.2020 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat neun Kinder. Seine Frau, seine Kinder und zwei seiner Schwestern befinden sich in der Türkei. Die Eltern, die drei Brüder und zwei seiner Schwestern leben in Syrien an der Grenze zur Türkei. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in der syrischen Armee zwischen 2001 und 2003 abgeleistet, befindet sich jedoch mit seinen 39 Jahren nach wie vor im wehrfähigen Alter. Auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums wird seine Meldung als Reservist gefordert. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf den nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 30.06.2021 - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 1.2.
  9. Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein kompliziertes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Die syrische Verfassung sieht die Ba'ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten. Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten. Der Sieg von Assads Ba'ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen. Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze, laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen. Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten. Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba'ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba'ath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba'ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba'ath-Kandidaten. Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen. Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce". Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens. Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba'ath-Partei in der Nationalen Front. Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen. Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an. Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 5 ff) 1.2.
  10. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Regimebehörden in Tausenden Fällen solche Praktiken an. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden. NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest. Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen. Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen. Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren. Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien. Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten. In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt. Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 38 ff) 1.2.
  11. Wehr- und Reservedienst sowie Rekrutierung Die syrischen Streitkräfte Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  12. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  13. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein. 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt. Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden. Befreiung und Aufschub Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind. Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden. Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten. Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen. Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen. Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden, was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt. Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen. Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 44

  1. ff)1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren. Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft. Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten. Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden. In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen. Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt. Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln. Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben. Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen. Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien. Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen. Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein. Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten. Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich. Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden. Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig größeren Gruppen von Menschen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen oder ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften, durch Assoziation eine politische Meinung zuschreiben. Als solche können Mitglieder einer größeren Einheit, ohne individuell herausgegriffen zu werden, zum Ziel von Repressalien durch verschiedene Akteure aufgrund von tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei werden. Die Wahrnehmung einer politischen Meinung oder Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei basiert oft auf wenig mehr als der physischen Präsenz einer Person in einem bestimmten Gebiet (oder der Tatsache, dass sie aus einem bestimmten Gebiet stammt) oder ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 56
  2. ff)1.2.5. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geographischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten. Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt. Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen. Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren. Die Reise-beschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 78
  3. f)1.2.6. Rückkehr Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen. Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück. Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Jahr 2020 waren es 38.200. Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind. Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie durch die Region bestimmt, in welche die Rückkehr erfolgt, sondern entscheidend ist vielmehr, wie Rückkehrer von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen werden. Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt. Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr. Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst. Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar. UNHCR erhielt vom Regime auch im Jahr 2020 nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und konnte daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet. Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt. Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist, sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt. Die Türkei beherbergt etwa 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge. Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen. Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, "freiwillige" Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen. Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen. Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren. Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen. Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde. Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5%, 10%, bis hin zu 30% angegeben. In manchen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt. Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein. Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist. Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren "Status zu klären", bevor sie zurückkehren können. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung "Versöhnung" beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein "Versöhnungsformular" ausfüllen. Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten. Zwei Quellen berichten EASO gegenüber, dass wenn ein Rückkehrer über informelle Netzwerke bzw. Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, es dennoch keine Garantie gibt, dass er oder sie im Zuge der Rückkehr nicht verhaftet wird. Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung. Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen. Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, "bei der Einreise gut zu behandeln". Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen. Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Sicherheitsfreigabe, die von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens erteilt wurde, in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können. Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich. Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen, sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet, sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt. Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig. Laut einem Syrien-Experten dient eine Sicherheitsfreigabe, die einem Rückkehrer von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilt wird, nur dem Zweck, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert einem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort innerhalb der von der Regierung gehaltenen Gebiete physisch erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der Gebiete unter Regierungskontrolle erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern, wie z. B. kommunalen Behörden oder lokalen pro-regime Milizen, gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Erlaubnis zur Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren einem Wandel unterworfen. Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten. Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen. Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren, bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab.Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab. Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz. Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben. Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten und es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken. Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer

der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen. Einem Syrien-Experten des European Institute of Peace zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die informelle Art der Überwachung beinhaltet, dass Einzelpersonen andere an die syrischen Behörden melden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere, um regierungstreu zu erscheinen. Damit versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Institutionen wie Botschaften und Sicherheitsbehörden Informationen über dissidente Syrer sammeln, die sich im Ausland aufhalten. Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften. Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba'athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr. Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten. Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 30.06.2021, S. 95

  1. ff)1.2.7. Tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung Die syrische Regierung geht in den von ihr kontrollierten Gebieten weiterhin gewaltsam gegen tatsächlich oder vermeintlich abweichende politische Meinungen vor, um diese zu unterdrücken oder zu bestrafen. Bei der Einstufung, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, wendet die Regierung sehr weite Kriterien an: Jegliche Art oder Form von Kritik, Widerstand oderunzureichender Loyalität gegenüber der Regierung führen regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffende Person. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Berichten zufolge setzen die Sicherheitsbehörden der Regierung Informanten ein, um vermeintliche Regierungsgegner zu identifizieren. Außerdem wird gemeldet, dass Menschen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aufgrund falscher Anschuldigungen verhaftet werden, weil Personen, die sich rächen wollen oder der Regierung ihre Loyalität beweisen möchten, sie gegenüber den Sicherheitsbehörden beschuldigen, in oppositionelle Aktivitäten verwickelt zu sein. Personen mit diesem Profil werden regelmäßig Opfer von willkürlicher Verhaftung und Verschwindenlassen, Inhaftierung unter lebensbedrohlichen Umständen, systematischer und weitverbreiteter Folter und sonstigen Formen der Misshandlung einschließlich sexueller Gewalt, Strafverfolgung nach der zu weit gefassten Antiterrorgesetzgebung von 2012 unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor Antiterror- und militärischen Feldgerichten sowie summarischer und außergerichtlicher Hinrichtung. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021, S. 101
  2. ff)2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religion und Volksgruppe gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis im Original. Die Identität wurde von der belangten Behörde zwar nicht festgestellt und begründend dazu ausgeführt, dass es ihr verwehrt sei, aufgrund des laufenden Asylverfahrens mit den Behörden des Herkunftsstaates ein Personenfeststellungsverfahren durchzuführen. Laut Untersuchungsbericht vom 28.01.2021 konnten hinsichtlich des vorgelegten syrischen Personalausweises im Original keine Mängel, Fälschungs- oder Manipulationsspuren festgestellt werden. Es besteht daher kein Grund für irgendwelche Zweifel und müssten vor diesem Hintergrund ansonsten alle syrischen Dokumente in Zweifel gezogen werden. Das Datum der Antragstellung und der Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum verpflichteten Wehrdienst ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt. Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der syrischen Armee abgeleistet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Kopie seines Militärbuches sowie aus dessen Angaben vor der belangten Behörde, welche von dieser auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich als Reservist zu melden, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite XXXX . Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation („Syrien, Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums - Einberufung, vom 18.05.2021, samt Beilagen“) handelt es sich dabei um die offizielle Website des Verteidigungsministeriums in Syrien. Diese Website wurde vom Ministerium am 26.09.2020 erstellt, um Auswanderern bzw. Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, zu erfahren, ob sie für den Militär- oder Reservedienst gesucht werden, ohne dass sie dazu nach Syrien zurückgehen müssen. Wenn anhand der eingegebenen Daten eine „Einberufung für den Reservedienst“ aufscheint, wurde die Person tatsächlich für den Dienst einberufen. Eine Auflistung auf dieser Website ist mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer scheint dort mit seiner Militärnummer auf, weshalb seine Einberufung zum Reservedienst angenommen werden kann. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erst in seiner Beschwerde dargelegt hat, vermag im Ergebnis nichts an der Tatsache, einer im Falle einer Rückkehr bestehenden Gefahr zu ändern. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise stets in einem Gebiet unter der Kontrolle von Rebellen bzw. Oppositionellen gelebt hat, ist es auch durchaus plausibel, dass er damals keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich als Reservist zu melden, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug der Internetseite römisch 40 . Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation („Syrien, Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums - Einberufung, vom 18.05.2021, samt Beilagen“) handelt es sich dabei um die offizielle Website des Verteidigungsministeriums in Syrien. Diese Website wurde vom Ministerium am 26.09.2020 erstellt, um Auswanderern bzw. Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, zu erfahren, ob sie für den Militär- oder Reservedienst gesucht werden, ohne dass sie dazu nach Syrien zurückgehen müssen. Wenn anhand der eingegebenen Daten eine „Einberufung für den Reservedienst“ aufscheint, wurde die Person tatsächlich für den Dienst einberufen. Eine Auflistung auf dieser Website ist mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer scheint dort mit seiner Militärnummer auf, weshalb seine Einberufung zum Reservedienst angenommen werden kann. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erst in seiner Beschwerde dargelegt hat, vermag im Ergebnis nichts an der Tatsache, einer im Falle einer Rückkehr bestehenden Gefahr zu ändern. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise stets in einem Gebiet unter der Kontrolle von Rebellen bzw. Oppositionellen gelebt hat, ist es auch durchaus plausibel, dass er damals keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten hat. Außerdem kommt es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (bzw. Reservedienst) vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Einberufung als Reservist in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als gesunder Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Reservedienst eingezogen zu werden. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass aufgrund des Alters und der militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht mit seiner Einberufung zum Reservedienst zu rechnen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen 39 Jahren nach wie vor im wehrpflichtigen Alter befindet und – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums aufgefordert wurde, sich als Reservist zu melden. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich, dass infolge der COVID-19-Pandemie sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen wurden. Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde entsprechend dem Länderinformationsblatt wiederaufgenommen. Dass sich der Flughafen in Damaskus in der Hand der Regierung befindet, ist notorisch. Entsprechend dem Länderinformationsblatt kommt es zu verstärkten Einreisekontrollen. Zudem ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlriechen Checkpoints weit verbreitet. Bei einer Wiedereinreise besteht daher die reale Gefahr, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints „herausfiltert“. Zudem ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer aus XXXX kommt, und sich dem Länderinformationsblatt entnehmen lässt, dass auch das Herkunftsgebiet oder der Wohnort den Verdacht des Kontrollpersonals wecken kann, wenn dieses bzw. dieser von der Opposition kontrolliert wird oder wurde (FIS 14.12.2018). Die Provinz XXXX im Nordwesten Syrien ist bekanntlich seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg (CSR 2.1.2019).Zudem ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 kommt, und sich dem Länderinformationsblatt entnehmen lässt, dass auch das Herkunftsgebiet oder der Wohnort den Verdacht des Kontrollpersonals wecken kann, wenn dieses bzw. dieser von der Opposition kontrolliert wird oder wurde (FIS 14.12.2018). Die Provinz römisch 40 im Nordwesten Syrien ist bekanntlich seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg (CSR 2.1.2019). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, maßgeblich wahrscheinlich. Dass die Weigerung, den Wehrdienst der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den Länderberichten. Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung. Den Quellen zufolge betrachtet die syrische Regierung die Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers stellen sich im Ergebnis – vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – als plausibel dar. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (insbesondere „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien“; „Information Aktuelle Situation in Syrien“ sowie „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. 3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. 3.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes

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