RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW112 2243316-5 Spruch, W112 2243316-5/19E Schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2021 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 12.10.2011 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat PAKISTAN ab und den Beschwerdeführer nach PAKISTAN aus. Mit Erkenntnis vom 12.04.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Mit Bescheid vom 03.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat PAKISTAN ab und den Beschwerdeführer nach PAKISTAN aus. Mit Erkenntnis vom 12.04.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 30.08.2013 identifizierte das Außenministerium der Islamischen Republik PAKISTAN den Beschwerdeführer und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Daraufhin wurde das Verfahren zur Effektuierung der Ausweisung vom 12.04.2012 eingeleitet. Am 27.07.2015 langte das Heimreisezertifikat der PAKISTANISCHEN Botschaft für den Beschwerdeführer ein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach PAKISTAN wurde für den 23.09.2015 organisiert.
- Am 31.07.2015 stellte der Beschwerdeführer jedoch seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt); die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde storniert. Mit Bescheid vom 11.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 18.02.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 05.03.
- Am 25.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Am 18.03.2019 leitete das Bundesamt erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Am 26.09.2019 erließ es gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Dieser konnte wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden.Am 18.03.2019 leitete das Bundesamt erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Am 26.09.2019 erließ es gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Dieser konnte wegen des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden.
- Am 18.02.2021 kam der Beschwerdeführer aus eigenem zur Polizeiinspektion XXXX und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen. Seine Identität wurde durch eine EKIS-Abfrage festgestellt und der dabei aufscheinende Festnahmeauftrag vollzogen.
- Am 18.02.2021 kam der Beschwerdeführer aus eigenem zur Polizeiinspektion römisch 40 und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen. Seine Identität wurde durch eine EKIS-Abfrage festgestellt und der dabei aufscheinende Festnahmeauftrag vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 19.02.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 20.02.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2021 hielt das Bundesamt die Schubhaft aufrecht, weil er den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 21.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis.
- Die für 03.06.2021 organisierte Abschiebung wurde vom Bundesamt wegen der Stornierung des Anschlussfluges storniert. Die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 gestaltete sich wie folgt: „VR an BF: Es besteht in Ihrem Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Sie haben derzeit kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder der EU. Wären Sie bereit, freiwillig nach PAKISTAN zurückzukehren? BF: Nein, freiwillig nicht. VR: Ihre erste Einreise ins Bundesgebiet war 2011, im Februar 2019 haben Sie Ihr Quartier der Grundversorgung verlassen und waren bis 2021 nicht auffindbar. Wo waren Sie? BF: Zuerst in ITALIEN und dann in PAKISTAN, dort war ich 6 Monate aufhältig. Ich habe dann in PAKISTAN Probleme bekommen und bin wieder nach Österreich zurückgekommen. VR: Können Sie Ihre Ausreise nachweisen, dass Sie wirklich in PAKISTAN waren? BF: Nein, das kann ich nicht. VR: Wo ist Ihr Reisepass? BF: Ich habe keinen Pass. VR: Hatten Sie jemals einen Reisepass? BF: Mein abgelaufener Reisepass ist in PAKISTAN. VR: Ich habe Sie gefragt wo Sie von 2019-2021 waren. Bei Ihrer Einvernahme am 18.02.2021 haben Sie angegeben, in Griechenland gewesen zu sein. Warum haben Sie das heute nicht angegeben? BF: Ich war sechs Monate in PAKISTAN, dann war ich in GRIECHENLAND. VR: Warum haben Sie das vorhin nicht gesagt? BF: Sie wissen, ich kann nicht direkt von PAKISTAN nach Österreich kommen. Ich musste durch GRIECHENLAND. VR: Haben Sie in Österreich Anknüpfungspunkte? Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. VR: Verfügen Sie über finanzielle Mittel? BF: Ich habe circa € 30,- bis € 40,-. VR: Hatten Sie in Österreich je einen gemeldeten Wohnsitz außerhalb der Grundversorgung? BF: Ich war in XXXX in einem Camp. 2019 als ich meinen negativen Bescheid bekommen habe, habe ich in XXXX alleine privat gelebt.BF: Ich war in römisch 40 in einem Camp. 2019 als ich meinen negativen Bescheid bekommen habe, habe ich in römisch 40 alleine privat gelebt. VR: Hatten Sie eine Wohnung gemietet und waren Sie auch behördlich gemeldet? BF: Ja, ich habe einen Meldezettel gehabt. Nach dem negativen Bescheid hatte ich keinen Meldezettel mehr. VR: Hatten Sie einmal ein anderes Geburtsdatum angegeben? BF: Früher hatte ich ganz andere Geburtsdaten, jetzt sind die Daten richtig. VR: Wie lautet Ihr früheres Geburtsdatum? BF: Ich glaube XXXX .BF: Ich glaube römisch 40 . Die VR fordert bei der zuständigen Referentin einen neuen ZMR-Auszug mit dem Aliasgeburtsdatum an. VR: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet? BF: Ja, zwei Mal als Erntehelfer in einem XXXX , dies sechs Monate.BF: Ja, zwei Mal als Erntehelfer in einem römisch 40 , dies sechs Monate. VR an BehV: Der BF wurde 2013 bereits identifiziert, er hat keinen Reisepass. Wie erfolgt in diesem Fall die HRZ-Ausstellung mit der PAKISTANISCHEN Botschaft? BehV: Es wurde im Jahr 2019 bereits ein HRZ ausgestellt, die Gültigkeit ist abgelaufen, weil die Abschiebung im Jahr 2019 storniert werden musste. Wir haben jedoch die Zusicherung der PAKISTANISCHEN Behörden, dass sobald eine Flugbuchung stattgefunden hat, ein neues HRZ ausgestellt wird. VR: Wissen Sie, wann die nächste Flugbuchung erfolgen wird? BehV: Ich habe heute vom Referat für operative Angelegenheiten die Information bekommen, dass bis zum 15.07.2021 für den BF ein begleiteter Flug gebucht bzw. die Abschiebung durchgeführt wird. Der BehV legt diesbezüglich ein E-Mail vor. Dem BF werden die Angaben des BehV übersetzt. BF: Ich habe jedoch in PAKISTAN große Probleme. Wie kann ich nachweisen, dass ich wirklich in PAKISTAN war? VR an BF: Wie sind Sie nach PAKISTAN zurückgekehrt? BF: Ich bin geflogen. Mein Freund hat das über die Botschaft organisiert und ich konnte ohne Pass fliegen. Die Referentin übermittelt den neuen ZMR-Auszug per E-Mail. VR an BF: Auch mit Ihrem Aliasgeburtsdatum schein keine Meldung in XXXX auf.VR an BF: Auch mit Ihrem Aliasgeburtsdatum schein keine Meldung in römisch 40 auf. BF: Es hießt XXXX .BF: Es hießt römisch 40 . BehV gibt einen Auszug hinsichtlich der im IFA gespeicherten Adressen, wonach der BF einmal in XXXX vom 19.01.2019 bis 25.02.2019 gemeldet war. Nach Einsichtnahme wird dem BehV der Auszug zurückgegeben.BehV gibt einen Auszug hinsichtlich der im IFA gespeicherten Adressen, wonach der BF einmal in römisch 40 vom 19.01.2019 bis 25.02.2019 gemeldet war. Nach Einsichtnahme wird dem BehV der Auszug zurückgegeben. VR an BehV: Ist im Fall des BF ein gelinderes Mittel möglich? BehV: Durch das bisher gezeigte Verhalten des BF, unter anderem der unstetige Aufenthalt, sowie die Verhinderung von zwei Abschiebungen durch Untertauchen bzw. durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrages, sieht die Behörde somit ein erhebliches Risiko des Untertauchens bzw. der Fluchtgefahr. Der BF ist für die Behörde als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Dem BF werden die Angaben des BehV übersetzt. BF: 2019, als ich den negativen Bescheid bekommen habe, haben sie gesagt ich muss das Land verlassen und ich bin deswegen weggelaufen. VR an BF: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden? BF: Ja.“ Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.06.2021, gekürzt ausgefertigt am 05.07.2021, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Die für 10.07.2021 organisierte Abschiebung stornierte das Bundesamt wegen der Stornierung des Anschlussfluges.
- Mit Erkenntnis vom 15.07.2021 stellte das Bundesamt fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Die für den 04.08.2021 organisierte Abschiebung buchte das Bundesamt auf Grund einer Flugstornierung auf den 10.08.2021 um. Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers am 10.08.2021 scheiterte, weil sich der Beschwerdeführer am Flughafen weigerte, das Flugzeug zu betreten. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 11.08.2021 zur Verhinderung der Abschiebung am Tag davor und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von XXXX Monaten hinaus niederschriftlich ein.Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 11.08.2021 zur Verhinderung der Abschiebung am Tag davor und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den Zeitraum von römisch 40 Monaten hinaus niederschriftlich ein. Mit Erkenntnis vom 13.08.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Das Bundesamt meldete den Beschwerdeführer für die Charterabschiebung am 01.09.2021 an. Der Beschwerdeführer verweigerte beim ersten und zweiten Kontaktgespräch vor der geplanten Abschiebung den dafür nötigen PCR-Test und vereitelte damit die Abschiebung. Mit Erkenntnis vom 07.09.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
- Am 29.09.2021 legte das Bundesamt die Akten des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme führte das Bundesamt Folgendes aus: „Zu oa Verfahren hinsichtlich der Schubhaft wurde der Akt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich zur Begründung der Fortführung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft über eine Dauer von mehr als 8 Monaten folgende Stellungnahme abzugeben:„Zu oa Verfahren hinsichtlich der Schubhaft wurde der Akt gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich zur Begründung der Fortführung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft über eine Dauer von mehr als 8 Monaten folgende Stellungnahme abzugeben: Hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts der Fluchtgefahr und der bisherigen Verhältnismäßigkeit wird auf die Stellungnahme vom 10.06.2021, den 09.07.2021, den 11.08.2021 sowie den 01.09.2021 verweisen. Herr XXXX hat nunmehr zwei Abschiebungen durch seinen passiven Widerstand vereitelt. Und zwar indem er sich bei einer unbegleiteten Einzelrückführung weigerte, das Flugzeug zu besteigen und ein weiteres Mal, in dem er den obligatorischen PCR-Test verweigerte. Begründend gab Herr XXXX zuletzt an, er wolle nicht nach PAKISTAN und verweigere daher die Durchführung des Tests. Er wurde von den anwesenden Beamten manuduziert, dass die Schubhaft aufrechterhalten wird.Herr römisch 40 hat nunmehr zwei Abschiebungen durch seinen passiven Widerstand vereitelt. Und zwar indem er sich bei einer unbegleiteten Einzelrückführung weigerte, das Flugzeug zu besteigen und ein weiteres Mal, in dem er den obligatorischen PCR-Test verweigerte. Begründend gab Herr römisch 40 zuletzt an, er wolle nicht nach PAKISTAN und verweigere daher die Durchführung des Tests. Er wurde von den anwesenden Beamten manuduziert, dass die Schubhaft aufrechterhalten wird. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Erstaufnahmestelle West am 31.08.2021, war ein PCR-Test für die Überstellung nach PAKISTAN damals erforderlich und alternativlos. Nächste Woche findet ein Gespräch mit dem PAKISTANISCHEN Botschafter statt, in dem unter anderem die PCR-Test-Verweigerung ein Thema sein wird. Hier wird versucht werden, gemeinsam eine Alternative zu den Tests (z.B. eine vorangehende Quarantäne oder auch eine anschließende Quarantäne im Zielstaat) zu finden. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Gesamtdauer der Schubhaft – konkret mit dem nächsten erreichbaren Charter – nach wie vor möglich bzw. hinreichend wahrscheinlich ist. Hier muss jedenfalls das Ergebnis der Gespräche abgewartet werden. Es darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Herr XXXX über die Jahre drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die alle in zweiter Instanz vollinhaltlich negativ entschieden wurden. Die letzte negative Entscheidung erfolgte erst am 21.04.
- Während seiner Haft wurde er mehrmals durch die BBU Rechtsberatung und die Rückkehrberatung aufgesucht. Seit letzter Woche ist er durch die Diakonie vertreten.Es darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Herr römisch 40 über die Jahre drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, die alle in zweiter Instanz vollinhaltlich negativ entschieden wurden. Die letzte negative Entscheidung erfolgte erst am 21.04.
- Während seiner Haft wurde er mehrmals durch die BBU Rechtsberatung und die Rückkehrberatung aufgesucht. Seit letzter Woche ist er durch die Diakonie vertreten. Aufgrund der Weigerung, sich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu fügen, sind die Voraussetzungen gem. § 80 Abs. 4 FPG erfüllt, die Partei wurde vor Ablauf der 6 Monate nachweislich und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers darüber informiert und konnte die Schubhaft über 6 Monate aufrechterhalten werden (siehe Erkenntnis des BVwG W283 2243316-3 vom 13.08.2021).Aufgrund der Weigerung, sich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zu fügen, sind die Voraussetzungen gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG erfüllt, die Partei wurde vor Ablauf der 6 Monate nachweislich und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers darüber informiert und konnte die Schubhaft über 6 Monate aufrechterhalten werden (siehe Erkenntnis des BVwG W283 2243316-3 vom 13.08.2021). Die weitere Aufrechterhaltung ist durch seine neuerliche Weigerung jedenfalls gerechtfertigt und ist die lange Dauer der Schubhaft seinem Verhalten und seiner Weigerung zur Kooperation zuzurechnen. Aus Sicht der Behörde ist die Fluchtgefahr nach wie vor gegeben und durch das jüngste Verhalten der Partei noch verstärkt und die Anhaltung daher rechtmäßig. Aus heutiger Sicht ist eine zeitnahe Abschiebung noch im November durchaus möglich. Es wird daher beantragt, die Schubhaft aufrecht zu erhalten. Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im XXXX .“Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im römisch 40 .“
- Am 30.09.2021 langen die amtsärztlichen Unterlagen ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 21.08.2021 XXXX , am 31.08.2021 den COVID-19-PCR-Test mit der Begründung „ich nicht machen wollen“ verweigert und am 29.08.2021 einen grippalen Infekt. Das PCR-Testergebnis des Beschwerdeführers vom 08.08.2021 war negativ.
- Am 30.09.2021 langen die amtsärztlichen Unterlagen ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 21.08.2021 römisch 40 , am 31.08.2021 den COVID-19-PCR-Test mit der Begründung „ich nicht machen wollen“ verweigert und am 29.08.2021 einen grippalen Infekt. Das PCR-Testergebnis des Beschwerdeführers vom 08.08.2021 war negativ. Am selben Tag langte die Anfragebeantwortung der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes hg. ein. Darin führte dieses aus: „In welchen Zeitintervallen finden Abschiebungen nach PAKISTAN statt? Rückführungen nach PAKISTAN sind sowohl per Einzelfug als auch im Charter möglich. Der nächste Charter nach PAKISTAN ist für Anfang November geplant. Welche Corona-Auflagen gibt es? 3G? Jedenfalls ein PCR-Test? Grundsätzlich ist ein PCR – Test für die Einreise nach PAKISTAN notwendig, welches nicht älter als 72 Stunden sein darf. Welche Möglichkeiten der Abschiebung gibt es, wenn der Beschwerdeführer den PCR-Test verweigert? Am 04.10.2021 findet ein höherrangiges Gespräch mit der PAKISTANISCHEN Botschaft statt. Bei diesem Gespräch werden unteranderem die Thematik PCR-Testverweigerungen besprochen um hier eine Lösung diesbezüglich zu finden. Liegt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor? Wenn ja: seit wann? Für den o.G wurde bereits 2015 ein HRZ ausgestellt, welches vom 27.07.2015 bis 11.08.2015 gültig war. Des Weiteren, wurde am 19.07.2019 ein HRZ für den o.G ausgestellt, welches bis zum 21.08.2019 gültig war. Dieses HRZ wurde am 26.07.2021 verlängert und ist nunmehr bis 03.11.2021 gültig. Wenn das Heimreisezertifikat abgelaufen ist: Wie lange dauert die Verlängerung? Eine HRZ Verlängerung ist problemlos möglich. Dazu müssen nur die neuen Flugdaten bekanntgeben werden und das neue HRZ wird zeitnah vor dem Flug (Einzelflug oder Charter) ausgestellt bzw. verlängert.“ Am 04.10.2021 langte die Ergänzung der Stellungnahme der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes hg. ein. Darin führte diese Folgendes aus: „Bzgl. Ihrer Anfrage kann seitens B II/1 (Rückkehrvorbereitungen) Folgendes mitteilen: Am 30.09.2021 wurden wir seitens der PAKISTANISCHEN Behörden darüber informiert, dass es für die Einreise nach PAKISTAN, für rückzuführende Personen kein PCR – Test notwendig ist. Bzgl. des HRZ des o.G, kann mitgeteilt werden, dass das HRZ zeitnah vor der Rückführung verlängert wird.“ Am 04.10.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine gewillkürte Vertreterin und die Dolmetscherin für die Sprache URDU teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Diese gestaltete sich wie folgt: „R: Sie gaben in der Verhandlung am 18.06.2021 an, dass Sie nicht bereit sind, freiwillig nach PAKISTAN zurückzukehren. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Wie stellen Sie sich das vor? BF: Ich möchte nicht nach PAKISTAN zurückkehren. Ich habe dort Probleme, die ich bereits erwähnt habe. R wiederholt die Frage. BF: Ich will, dass Sie mir helfen. R: Wie meinen Sie das? BF: Ich bin seit 10 Jahren hier und erhoffe mir, dass Sie mir irgendwelche Dokumente ausstellen lasse[n], damit ich legal hier wohnen kann. Ich bin selbst zur Polizei gegangen und wurde nicht von der Polizei aufgegriffen. Ich habe mir erhofft, dass ich irgendwelche Hilfe bekomme. R wiederholt die Frage. BF: Wenn ich hier keine Dokumente bekomme, dann habe ich nur noch eine Lösung, nämlich nach SPANIEN zu reisen. Dort wohnt mein älterer Bruder. R: Haben Sie ein Aufenthaltstitel für SPANIEN? BF: Derzeit nicht, aber ich werde bei meinem Bruder wohnen und dort um eine Aufenthaltsgenehmigung a[n]suchen. Nach PAKISTAN kann ich nicht, weil mir dort Gefahr droht. R: Bisher gaben Sie keinen Bruder in SPANIEN an und nie, dass Sie bisher in SPANIEN waren. Warum nicht? BF: Ich werde in der Zukunft dorthin fahren. Bisher war ich noch nicht dort und mein Bruder ist seit 6 Monaten dort. R: Wo waren Sie zwischen SEPTEMBER 2019 und FEBRUAR 2021? BF: In Jahr 2019 bekam ich einen negativen Bescheid und bin nach ITALIEN ausgereist. Von ITALIEN bin ich nach PAKISTAN gereist. R: Wie sind Sie nach PAKISTAN gereist? BF: Ich habe einen Freund in ITALIEN. Er hat gute Kontakte mit der PAKISTANISCHEN Botschaft in ITALIEN. Er hat mit seinem Kontakt von der PAKISTANISCHEN Botschaft gesprochen und dieser Mann hat mir ein Dokument ausgestellt. Mithilfe dieses Dokumentes bin ich nach PAKISTAN gereist. R: In der Einvernahme im FEBRUAR 2021 gaben Sie an, dass Sie in GRIECHENLAND waren, in der Verhandlung im JUNI 2021, wie jetzt, dass Sie in ITALIEN und PAKISTAN waren. Was stimmt? BF: Ich habe sowohl damals als auch bisher immer wieder dasselbe gesagt, nämlich, dass ich in ITALIEN und auch in PAKISTAN war. Auf den Weg nach Österreich bin ich über GRIECHENLAND gereist. R: Warum? BF: Ich bin im Jahr 2021 wieder nach Österreich gekommen, weil meine Fingerabrücke bereits hier registriert sind. Ich hatte wieder Probleme in PAKISTAN. R: Wie sind Sie von PAKISTAN nach Österreich gekommen? BF: Zu Fuß. R: Wie lange sind Sie dann gegangen? BF: Ich war 6 Monate in GRIECHENLAND aufhältig, 2 Monate in der TÜRKEI und 2 bis 3 Wochen im IRAN und mehrere Tage in SERBIEN und anderen Ländern. R: Wie kamen Sie von PAKISTAN nach GRIECHENLAND bzw. [in] die TÜRKEI? BF: Ich bin von PAKISTAN über die Grenze in den IRAN mithilfe des Schleppers und illegal gereist. Es war teilweise zu Fuß und teilweise in verschiedenen Fahrzeugen. Auch die weitere Reise wurde von dem Schlepper organisiert. R: Warum sind Sie zurück nicht auch wieder geflogen? BF: Ich hatte kein Visum für Europa. Wie hätte ich mit dem Flugzeug kommen sollen? R: Wo ist Ihr Pass? BF: Mein Pass ist bereits 2013 abgelaufen und ich glaube er ist in PAKISTAN. R: Warum haben Sie es nicht mitgenommen? BF: Weil dieser Pass wie gesagt abgelaufen ist. Er nutzt mir sowieso nichts. R: Was ist mit dem Papier, das[…] die PAKISTANISCHE Botschaft in Italien ausgestellt hat? BF: Das ist auch in PAKISTAN. Eigentlich habe ich mir gedacht, dass nach 10 Jahren meine Probleme bereits gelöst sind und ich keine Absicht PAKISTAN zu verlassen. Aber nach 6 Monaten hatte ich wieder Probleme und musste wieder flüchte[n]. Daher habe ich keine Dokumente mitgenommen. R: Haben Sie Belege für Ihren Aufenthalt in PAKISTAN oder für Ihren Bruder in SPANIEN? BF: Bezüglich des Bruders kann ich Ihnen seine Telefonnummer geben. R: Wie soll ich an seiner Stimme erkennen, dass er Ihr Bruder ist? BF: Ich habe sonst keine Belege über meinen Bruder und keine für meinen Aufenthalt in PAKISTAN. R: Sie gaben in der Verhandlung 2021 an[:] „haben sie gesagt, ich muss das Land verlassen und ich bin deswegen weggelaufen“. Warum sollten Sie vor der Verpflichtung, nach PAKISTAN auszureisen, nach PAKISTAN zurückkehren? Das macht keinen Sinn! Sie hätten […] einfach [nach Belehrung] über [die] Rückkehrhilfe [mit dieser] legal nach Pakistan zurückkehren [können]. Warum [reisten Sie] so kompliziert? BF: Mein Freund welcher in ITALIEN lebt, hat mir gesagt, dass ich nach ITALIEN kommen soll und dort um Asyl ansuchen kann. Es ist leicht in ITALIEN einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Deswegen bin ich nach ITALIEN gereist, aber als ich die Situation dort sah, wurde mir bewusst, dass es nicht so leicht ist. Es gibt sehr lange Schlangen vor d[en] Flüchtlingslager[n] und nur sehr wenige Leute kommen dort rein. Es ist viel schlechter als in Österreich. Deswegen habe ich in ITALIEN entschieden, dass ich nach PAKISTAN zurückreisen werde. R: Haben Sie Belege für Ihren Aufenthalt in ITALIEN. BF: Nein. R: Warum hatte Sie nach Ihrem „negativen Bescheid“, nach dem
- Asylverfahren, „keinen Meldezettel“ mehr? BF: Wann war das? R: 18.02.
- BF: Als ich im FEBRUAR den negativen Bescheid bekommen habe, ging ich zu meinem Anwalt und habe Berufung eingebracht. Damals habe ich als Erntehelfer einen Vertrag bis SEPTEMBER gehabt. Als auch die Berufung negativ verlief, ging ich in JUNI nach ITALIEN. R: In welchem Monat haben Sie einen Erntehelfervertrag bekommen? Eine Ernte in XXXX im FEBRUAR stelle ich mir schwierig vor.R: In welchem Monat haben Sie einen Erntehelfervertrag bekommen? Eine Ernte in römisch 40 im FEBRUAR stelle ich mir schwierig vor. BF: Dieser Vertrag war vom APRIL bis SEPTEMBER. R: Wieso haben [Sie] überhaupt nach Ihre[m] ersten negative[n] Asylverfahren einen
- Asyl[antrag] gestellt? BF: Mein Anwalt hat mir dazu geraten. Er meinte, ich hätte noch Chancen und soll es noch einmal probieren. Er kassierte von mir 1500 €. R: Warum stellten Sie den
- Asylantrag erst, nachdem es ein Heimreisezertifikat und einen Abschiebtermin gab? BF: Ich hatte keine Kenntnis darüber, dass es eine HZ sowie einen Termin gibt. Ich habe weder vom BFA noch sonst einer Behörde diesbezüglich eine E-Mail oder Post bekommen. R: Warum hat Sie Ihr Vertrag als Erntehelfer Sie daran gehindert sich anzumelden? BF: Meiner Meinung nach hatte ich noch den Meldezettel. Ich habe selbst mich nicht abgemeldet. R: Ich fasse den Verfahrensgang zusammen: Sie stellten im JUNI 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND und lebten dort bis zur Weiterreise nach Österreich. Sie wurden am 28.09.2011 in Österreich am Weg nach ITALIEN festgenommen und die Schubhaft über Sie verhängt. Am 29.09.2011 wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen Sie verhängt. Am 12.10.2011 stellten Sie aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012 abgewiesen wurde, Sie wurden nach PAKISTAN ausgewiesen. Der Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kamen Sie nicht nach. Sie waren an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert, füllten aber die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Sie wurden am 30.08.2013 identifiziert und am 27.07.2015 stellte die Botschaft ein Heimreisezertifikat aus. Die Abschiebung am 23.09.2015 scheiterte, weil Sie am 31.07.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Am 18.02.2019 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Ab diesem Tag waren Sie in Österreich unbekannten Aufenthalts. Am 26.09.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Am 18.02.2021 kamen Sie zur PI XXXX und gaben an, dass Sie in Österreich bleiben wollen, aber keine Dokumente haben, um Ihre Identität zu belegen. Sie wurden festgenommen und nach einer Einvernahme am 19.02.2021 verhängte das Bundesamt die Schubhaft über Sie. Am 21.02.2021 stellten Sie den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wegen entschiedener Sache abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot gegen Sie verhängt. Der VfGH wies Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der VwGH gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt, aber es wurde keine Revision eingebracht und die Revisionsfrist ist abgelaufen. Die Abschiebung am 18.06.2021 wurde wegen der Stornierung des Anschlussfluges abgesagt, ebenso die Abschiebung am 10.07.
- Die Flugbuchung für 04.08.2021 wurde bestätigt, musste jedoch auf Grund der Flugstornierung auf 10.08.2021 umgebucht werden. Sie sollten am 10.08.2021 unbegleitet abgeschoben werden, weigerten sich jedoch am Flughafen, das Flugzeug zu betreten. Sie sagten: „Ich will nicht nach XXXX fliegen, weil ich dort Probleme bekommen werde“ Sie blieben daraufhin in Schubhaft und wurden für die Charterabschiebung am 01.09.2021 angemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ich fasse den Verfahrensgang zusammen: Sie stellten im JUNI 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND und lebten dort bis zur Weiterreise nach Österreich. Sie wurden am 28.09.2011 in Österreich am Weg nach ITALIEN festgenommen und die Schubhaft über Sie verhängt. Am 29.09.2011 wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen Sie verhängt. Am 12.10.2011 stellten Sie aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012 abgewiesen wurde, Sie wurden nach PAKISTAN ausgewiesen. Der Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kamen Sie nicht nach. Sie waren an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert, füllten aber die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Sie wurden am 30.08.2013 identifiziert und am 27.07.2015 stellte die Botschaft ein Heimreisezertifikat aus. Die Abschiebung am 23.09.2015 scheiterte, weil Sie am 31.07.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Am 18.02.2019 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Ab diesem Tag waren Sie in Österreich unbekannten Aufenthalts. Am 26.09.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Am 18.02.2021 kamen Sie zur PI römisch 40 und gaben an, dass Sie in Österreich bleiben wollen, aber keine Dokumente haben, um Ihre Identität zu belegen. Sie wurden festgenommen und nach einer Einvernahme am 19.02.2021 verhängte das Bundesamt die Schubhaft über Sie. Am 21.02.2021 stellten Sie den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wegen entschiedener Sache abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein Einreiseverbot gegen Sie verhängt. Der VfGH wies Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der VwGH gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt, aber es wurde keine Revision eingebracht und die Revisionsfrist ist abgelaufen. Die Abschiebung am 18.06.2021 wurde wegen der Stornierung des Anschlussfluges abgesagt, ebenso die Abschiebung am 10.07.
- Die Flugbuchung für 04.08.2021 wurde bestätigt, musste jedoch auf Grund der Flugstornierung auf 10.08.2021 umgebucht werden. Sie sollten am 10.08.2021 unbegleitet abgeschoben werden, weigerten sich jedoch am Flughafen, das Flugzeug zu betreten. Sie sagten: „Ich will nicht nach römisch 40 fliegen, weil ich dort Probleme bekommen werde“ Sie blieben daraufhin in Schubhaft und wurden für die Charterabschiebung am 01.09.2021 angemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Dazu möchte ich angeben, dass ich zum wiederholten Mal sage: Ich möchte nicht nach PAKISTAN zurück. Ich habe Probleme dort. R: Warum haben Sie den
- Antrag auf internationalen Schutz auch erst aus dem Stande der Schubhaft gestellt? Sie waren auf dem Weg nach ITALIEN! BF: Eigentlich war ich damals auf den Weg nach ITALIEN und hatte keine Absicht in Österreich zu bleiben. In der Nähe von XXXX wurde ich von der Polizei angehalten und festgenommen. Dabei wurde ich auch erkennungsdienstlich behandelt. Ich war ca. 20 Tage in Schubhaft und wurde auch einvernommen. Der damalige Dolmetscher hat zu mir gesagt, dass ich von der Behörde erst dann entlassen werde, wenn ich um Asyl ansuche. Ansonsten würde ich in Schubhaft bleiben. Um entlassen zu werden, habe ich den Asylantrag gestellt.BF: Eigentlich war ich damals auf den Weg nach ITALIEN und hatte keine Absicht in Österreich zu bleiben. In der Nähe von römisch 40 wurde ich von der Polizei angehalten und festgenommen. Dabei wurde ich auch erkennungsdienstlich behandelt. Ich war ca. 20 Tage in Schubhaft und wurde auch einvernommen. Der damalige Dolmetscher hat zu mir gesagt, dass ich von der Behörde erst dann entlassen werde, wenn ich um Asyl ansuche. Ansonsten würde ich in Schubhaft bleiben. Um entlassen zu werden, habe ich den Asylantrag gestellt. R: Warum sind Sie dann in Österreich geblieben, wenn Ihr Ziel ITALIEN war und Sie den Antrag nur gestellt haben um entlassen zu werden? BF: Weil mir die Fingerabdrücke in Österreich genommen wurden und wenn ich in ITALIEN einen Asylantrag gestellt hätte, hätten mich die ITALIENISCHE Behörde ohnehin nach Österreich zurückgeschickt. R: Ihre Fingerabdrücke wurden Ihnen bereits in GRIECHENLAND 2009 abgenommen! BF: Das stimmt. R: Ist Ihnen bewusst, dass gegen Sie ein Einreiseverbot in Schengenraum besteht? Das [gilt] auch [für] SPANIEN. BF: Nein. R: Sie verweigerten vor der Charterabschiebung beim ersten und beim zweiten Kontaktgespräch vor der geplanten Abschiebung am 01.09.2021 den PCR-Test. Warum? BF: Wie gesagt, ich will nicht zurück. Ich habe Probleme dort. Mein Leben ist in PAKISTAN in Gefahr. R: Laut Akt gaben Sie an, dass Sie nicht nach PAKISTAN wollen und daher die Durchführung des Tests verweigern und blieben dabei, obwohl Sie belehrt wurden, dass das dazu führt, dass Sie länger in Schubhaft bleiben. Wieso machen Sie das? BF: Es ist besser als zu sterben. R: Ihre 3 Asylanträge wurden abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. BF: Mein Vorbringen ist die Wahrheit. Ich bin bereits 10 Jahre hier und war inzwischen in PAKISTAN. Bei meine[m]
- Asylansuch[en] hätte ich auch eine neue Geschichte erzählen können um Asyl zu bekommen, aber ich blieb bei der Wahrheit, denn diese Probleme bestehen tatsächlich. R: Sie wurden am 02.08.2021 und am 08.08.2021 negativ auf Corona getestet. Am 31.08.2021 verweigerten Sie mit den Worten „ich nicht machen wollen“. Warum verweigern Sie nun den Test? BF: Bei den ersten beiden Malen wurde mir gesagt, dass der PCR-Test dazu dient, ob festzustellen, dass ich Corona habe oder nicht und ich habe dazu eingewilligt. Beim letzten Test am 31.08.2021 haben meine Zimmergenossen zu mir gesagt, dass die Behörde nun den PCR-Test machen möchte, damit sie mich abschieben kann. Deswegen habe ich mich geweigert, weil ich nicht abgeschoben werden will. R: Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht? BF: Wie gesagt, ich bitte Sie mich hier bleiben zu lassen. Mein Leben ist dort in Gefahr. R: Mit Erkenntnissen vom 18.06.2021, 15.07.2021, 13.08.2021 und 07.09.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig ist. Nun, vier Wochen später, ist dies erneut zu überprüfen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das einzige, dass ich sagen möchte und dass ich bereits mehrmals gesagt habe: Falls Sie mich hier nicht behalten wollen, dann reise ich wo anders hin. Aber auf keinen Fall nach PAKISTAN, dort ist mein Leben in Gefahr. R: Die Stellungnahme der Regionaldirektion des Bundesamtes wird verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Schubhaft dient stets der Sicherung der Abschiebung und ist nur dann rechtens, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der BF weiter den PCR-Test verweigern wird, sodass die Schubhaft voraussichtlich nicht in einer Abschiebung münden kann. Der PCR-Test ist zwingende Voraussetzung für die Abschiebung. Die Pandemie wird voraussichtlich während der Höchstdauer der Schubhaft nicht beendet sein, weshalb davon auszugehen ist, dass von der Voraussetzung des PCR-Test nicht abgesehen wird. Bezüglich des Vorbringens des BFA in der Stellungnahme, wonach Gespräche mit der PAKISTANISCHEN Botschaft geführt werden, möchte ich festhalten, dass die Pandemie seit 1 ½ Jahren besteht, das Problem der Verweigerung der PCR-Test für Abschiebung lange bekannt und verbreitet ist und Gespräche zur Findung von Alternativen zu PCR-Tests längst hätten geführt werden müssen, um die Anhaltedauer möglichst kurz zu halten. Mit Alternativen meine ich, dass was das BFA vorschlägt, Quarantäne vor der Abschiebung oder Quarantäne vor dem Zielstaat. Ich verweise auf VwGH vom 27.11.2011, 2008/21/0595, wonach eine Schubhaft nicht der Charakter einer Beugehaft zukommen darf und dass die Schubhaft nicht rechtmäßig ist, wenn nicht absehbar ist, dass der BF seine Einstellung ändert, nämlich die Mitwirkung weiterhin beharrlich verweigert, was gegenständlich der Fall ist. Außerdem ist das Heimreisezertifikat nur mehr bis 03.11.2021 gültig, bis dorthin ist kein konkreter Abschiebetermin geplant und das BFA hat jeden Hinweis unterlassen, was bezüglich der Verlängerung des HZ in Planung ist. R: Vertreten Sie die Ansicht des AG XXXX dass Schubhäftlinge mit behördlichen Zwang zur Vornahme des PCR-Test gezwungen werden müssen um die Schubhaftdauer gering zu halten?R: Vertreten Sie die Ansicht des AG römisch 40 dass Schubhäftlinge mit behördlichen Zwang zur Vornahme des PCR-Test gezwungen werden müssen um die Schubhaftdauer gering zu halten? BFV: Nein, in einem anderem Verfahren erließ das BFA einen Mitwirkungsbescheid mit Androhung von Beugehaft, ich habe dagegen Beschwerde erhoben und bin beim BVwG dann durchgedrungen. Ich vertrete nicht diese Auffassung. R: Die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes [vom 04.10.2022] wird verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Siehe oben. R: Verliest die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes am 30.09.
- Möchten Sie dazu etwas sagen? BFV: Nein. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Ich bin besorgt, sonst geht es mir gut. R verliest die amtsärztlichen Unterlagen: Sie hatten XXXX , die in der Schubhaft behandelt wurden, und eine XXXX , im Übrigen sind Sie gesund. Möchten Sie dazu etwas angeben?R verliest die amtsärztlichen Unterlagen: Sie hatten römisch 40 , die in der Schubhaft behandelt wurden, und eine römisch 40 , im Übrigen sind Sie gesund. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Nein. R: Sie haben nie angegeben, dass Sie Verwandte in Österreich haben. Wer sind die Angehörigen, die Sie in der Schubhaft besucht haben? BF: Das war ein Freund. R: Haben Sie Angehörige in Österreich? BF: Nein, aber ich habe Freunde. R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen? BFV: Nein. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Nein. BFV: Das BFA differenziert in dem E-Mail vom 04.10.2021 nicht zwischen Einzel- und Charterabschiebungen. Es ist für mich schwer vorstellbar, dass Einzelabschiebungen kein PCR-Test verlangen wird, das gefährdet die Gesundheit aller anderen Passagiere. Eine ergänzende Klarstellung des BFAs wäre angezeigt. Das gilt auch für mitreisende Pakistanis bei einer Charterabschiebung.“ Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt; keiner erhob Einwendungen gegen die Niederschrift. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin ausgefolgt und dem Bundesamt zugestellt.
- Am 18.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die schriftliche Ausfertigung des am 04.10.2021 mündlich verkündeten Erkanntnisses. Der Antrag wurde dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 19.10.2021 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war PAKISTANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Ihm kam auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Er war in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte im JUNI 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in GRIECHENLAND und lebte dort bis zur Weiterreise nach Österreich. Er wurde am 28.09.2011 in Österreich am Weg nach ITALIEN festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Am 29.09.2011 wurde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Am 12.10.2011 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat PAKISTAN ab und den Beschwerdeführer nach PAKISTAN aus. Mit Erkenntnis vom 12.04.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Am 12.10.2011 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.11.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat PAKISTAN ab und den Beschwerdeführer nach PAKISTAN aus. Mit Erkenntnis vom 12.04.2012 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Ladung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der Beschwerdeführer zunächst nicht nach. Er war an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert, füllte aber die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Er wurde am 30.08.2013 identifiziert und am 27.07.2015 stellte die PAKISTANISCHE Botschaft ein Heimreisezertifikat für ihn aus. Die Abschiebung am 23.09.2015 scheiterte, weil der Beschwerdeführer am 31.07.2015 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Mit Bescheid vom 11.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 18.02.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Keine der Parteien erhob Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis. Am 18.02.2019 leitete das Bundesamt erneut ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein. Ab diesem Tag war er in Österreich unbekannten Aufenthalts. Am 26.09.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seither das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verlassen hatte. Am 18.02.2021 kam der Beschwerdeführer aus eigenem zur Polizeiinspektion XXXX und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen. Seine Identität wurde durch eine EKIS-Abfrage festgestellt und der dabei aufscheinende Festnahmeauftrag vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 19.02.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Am 18.02.2021 kam der Beschwerdeführer aus eigenem zur Polizeiinspektion römisch 40 und gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Er könne keine Dokumente vorlegen, die seine Identität bestätigen. Seine Identität wurde durch eine EKIS-Abfrage festgestellt und der dabei aufscheinende Festnahmeauftrag vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2021 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 19.02.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Am 20.02.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2021 hielt das Bundesamt die Schubhaft aufrecht, weil er den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach PAKISTAN zulässig ist und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 21.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt, aber es wurde keine Revision eingebracht; die Revisionsfrist war abgelaufen. Die Abschiebung am 18.06.2021 wurde wegen der Stornierung des Anschlussfluges abgesagt, ebenso die Abschiebung am 10.07.
- Die Flugbuchung für 04.08.2021 wurde bestätigt, musste jedoch auf Grund der Flugstornierung auf 10.08.2021 umgebucht werden. Der Beschwerdeführer sollte am 10.08.2021 unbegleitet abgeschoben werden; er machte auch die PCR-Tests am 02.08.2021 und 08.08.2021, weigerte sich jedoch am Flughafen, das Flugzeug zu betreten. Er blieb daraufhin in Schubhaft und wurde für die Charterabschiebung am 01.09.2021 angemeldet. Der Beschwerdeführer verweigerte beim ersten und zweiten Kontaktgespräch vor der geplanten Abschiebung am 01.09.2021 den PCR-Test, um eine Abschiebung zu vereiteln und vereitelte damit die Abschiebung. Charter-Abschiebungen nach PAKISTAN fanden regemäßig statt, der nächste Charter Anfang NOVEMBER
- Ein Gespräch mit der PAKISTANISCHEN Botschaft am 04.10.2021 war laut Information des Bundesamtes vom 30.09.2021 geplant. Laut Information der PAKISTANISCHEN Botschaft vom 04.10.2021 war (nunmehr) bei rückzuführenden Personen kein PCR-Test notwendig. Für den Beschwerdeführer lag ein abgelaufenes Heimreisezertifikat vor, das verlängert wurde und bis 03.11.2021 gültig war. Es musste zeitnah vor der Rückführung verlängert werden. Der Beschwerdeführer befand sich seit 21.02.2021 im Stande der Schubhaft, die seit 30.07.2021 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 21.02.2021 im Stande der Schubhaft, die seit 30.07.2021 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war seit Abweisung des zweiten Asylantrages unbekannten Aufenthalts, hatte keine Wohnung und keine Familie in Österreich und war in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er hatte ein soziales Netz, das ihm auf freiem Fuß wie bisher das Untertauchen im Bundesgebiet oder die Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und hätte sich der Abschiebung auf freiem Fuß durch Untertauchen oder entgegen dem Einreiseverbot in den Schengenraum durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU entzogen.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer PAKISTANISCHER Staatsangehöriger war, stand auf Grund der Identifizierung durch die PAKISTANISCHE Botschaft fest. Dass er volljährig war, stand – obwohl er unterschiedliche Geburtsdaten angab ( XXXX ) – schon deshalb fest, weil er nach allen von ihm angegebenen Geburtsdaten volljährig war; Dokumente brachte er zu keinem Zeitpunkt in Vorlage.Dass der Beschwerdeführer PAKISTANISCHER Staatsangehöriger war, stand auf Grund der Identifizierung durch die PAKISTANISCHE Botschaft fest. Dass er volljährig war, stand – obwohl er unterschiedliche Geburtsdaten angab ( römisch 40 ) – schon deshalb fest, weil er nach allen von ihm angegebenen Geburtsdaten volljährig war; Dokumente brachte er zu keinem Zeitpunkt in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger gewesen wäre oder über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt hätte, behauptete der Beschwerdeführer selbst nicht und konnte auch nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten war, stand auf Grund des österreichischen Strafregisterauszuges fest. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründeten auf den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten; diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Auf Grund der in den Asylverfahren ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts stand fest, dass dem Beschwerdeführer in PAKISTAN weder Verfolgung noch ein „real risk“ einer Verletzung seiner von Art. 2,3 EMRK, sowie 6.,
- ZPEMRK geschützten Rechte drohte.Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründeten auf den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten; diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Auf Grund der in den Asylverfahren ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts stand fest, dass dem Beschwerdeführer in PAKISTAN weder Verfolgung noch ein „real risk“ einer Verletzung seiner von Artikel 2,,3 EMRK, sowie 6.,
- ZPEMRK geschützten Rechte drohte. Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründeten auf den vorliegenden Verwaltungsakten und entsprachen der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auf Grund der Stellungnahmen des Bundesamtes stand fest, dass ein neues bzw. verlängertes Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer fristgerecht ausgestellt werden würde. Dass der Beschwerdeführer ab 26.09.2019 unbekannten Aufenthalts war, stand auf Grund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner behördlichen Abmeldung das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verlassen hatte und nach PAKISTAN zurückgekehrt war, da er keine Beweismittel hiezu vorlegen konnte und seine Aussagen dazu darüberhinaus widersprüchlich und unplausibel waren: Während er in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 angab, „2019, als ich den negativen Bescheid bekommen habe [Anm.: FEBRUAR 2019], haben sie gesagt ich muss das Land verlassen und ich bin deswegen weggelaufen.“, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe in Österreich von APRIL bis SEPTEMBER 2019 einen Vertrag als Erntehelfer in XXXX gehabt. Nicht plausibel war auch sein Vorbringen, er sei von Österreich aus nach ITALIEN ausgereist um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, weil dies in ITALIEN einfacher sei, weil dies seinem Vorbringen widersprach, er sei – nach einem Aufenthalt in PAKISTAN – nach Österreich zurückgekehrt, weil hier seine „Fingerabdrücke“ seien und er sowieso nach Österreich geschickt werde; gleiches wäre bei einer Asylantragstellung in ITALIEN der Fall gewesen. Nicht plausibel war das Vorbringen, er habe in ITALIEN über einen Freund von der PAKISTANISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat bekommen und sei damit per Flugzeug auf eigene Kosten nach PAKISTAN zurückgekehrt, da nicht ersichtlich war, warum der Beschwerdeführer, der sich ausweislich seiner Angaben sehr gut mit dem Asylwesen auskannte, nicht einfach in Österreich einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach PAKISTAN gestellt hätte und so kostenlos – ggf. unter Gewährung von Starthilfe – in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Es war ebensowenig plausibel, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente oder Belege für den Aufenthalt in PAKISTAN gehabt hätte, wäre er nach PAKISTAN zurückgekehrt und keine Belege für die Einreise nach Österreich, zumal notorisch war, dass es in diesem Zeitraum auf Grund der dritten Welle der COVID-19-Pandemie erhebliche Beschränkungen des Reiseverkehrs und verpflichtende Pre-Travel-Clearance gab. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auch an, dass er „seit 10 Jahren in Österreich lebe“ und „hierbleiben“ wolle und nicht, dass er sich wieder in Österreich niederlassen wolle.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner behördlichen Abmeldung das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verlassen hatte und nach PAKISTAN zurückgekehrt war, da er keine Beweismittel hiezu vorlegen konnte und seine Aussagen dazu darüberhinaus widersprüchlich und unplausibel waren: Während er in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 angab, „2019, als ich den negativen Bescheid bekommen habe [Anm.: FEBRUAR 2019], haben sie gesagt ich muss das Land verlassen und ich bin deswegen weggelaufen.“, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, er habe in Österreich von APRIL bis SEPTEMBER 2019 einen Vertrag als Erntehelfer in römisch 40 gehabt. Nicht plausibel war auch sein Vorbringen, er sei von Österreich aus nach ITALIEN ausgereist um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, weil dies in ITALIEN einfacher sei, weil dies seinem Vorbringen widersprach, er sei – nach einem Aufenthalt in PAKISTAN – nach Österreich zurückgekehrt, weil hier seine „Fingerabdrücke“ seien und er sowieso nach Österreich geschickt werde; gleiches wäre bei einer Asylantragstellung in ITALIEN der Fall gewesen. Nicht plausibel war das Vorbringen, er habe in ITALIEN über einen Freund von der PAKISTANISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat bekommen und sei damit per Flugzeug auf eigene Kosten nach PAKISTAN zurückgekehrt, da nicht ersichtlich war, warum der Beschwerdeführer, der sich ausweislich seiner Angaben sehr gut mit dem Asylwesen auskannte, nicht einfach in Österreich einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach PAKISTAN gestellt hätte und so kostenlos – ggf. unter Gewährung von Starthilfe – in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Es war ebensowenig plausibel, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente oder Belege für den Aufenthalt in PAKISTAN gehabt hätte, wäre er nach PAKISTAN zurückgekehrt und keine Belege für die Einreise nach Österreich, zumal notorisch war, dass es in diesem Zeitraum auf Grund der dritten Welle der COVID-19-Pandemie erhebliche Beschränkungen des Reiseverkehrs und verpflichtende Pre-Travel-Clearance gab. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auch an, dass er „seit 10 Jahren in Österreich lebe“ und „hierbleiben“ wolle und nicht, dass er sich wieder in Österreich niederlassen wolle. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben und mangels Meldung oder anderer Belege für seinen Aufenthalt konnte jedoch nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer von FEBRUAR 2019 bis FEBRUAR 2021 aufhielt. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag, zur Festnahme des Beschwerdeführers, zur Schubhaftverhängung und zur Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Asylantragstellung gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft auf den vorliegenden Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung und zum Scheitern der bisherigen Abschiebeversuche gründeten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, entsprachen der Feststellung des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer bisher zwei Abschiebeversuche durch passiven Widerstand – die Weigerung, das Flugzeug zu betreten und die Weigerung, einen PCR-Test vornehmen zu lassen – vereitelt hatte, stand auf Grund des Verwaltungsaktes fest, mit der Stellungnahme des Bundesamtes in Einklang und wurde vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt. Schon auf Grund dieser Umstände und seiner Aussagen, dass er nicht nach PAKISTAN zurückkehren wolle und auf freiem Fuß nach SPANIEN weiterreisen würde, stand fest, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig war und sich auf freiem Fuß der Abschiebung nach PAKISTAN entzogen hätte. Auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, der Stellungnahme seiner Vertreterin und dem Umstand, dass er sich bis Anfang AUGUST 2021 PCR-testen ließ und wusste, dass es bis 04.10.2021 eines PCR-Tests zur Durchführung der Abschiebung bedurfte, stand fest, dass der Beschwerdeführer die PCR-Tests nur verweigerte, um die Abschiebung zu vereiteln. Dass nunmehr keine PCR-Tests mehr für Abschiebungen nach PAKISTAN benötigt wurden, stand auf Grund der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes vom 04.10.2021 auf Grund der Besprechung mit der PAKISTANISCHEN Vertretungsbehörde am selben Tag fest. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war wegen des Entfalls dieses Erfordernisses, der erwartbaren Ausstellung eines verlängerten Heimreisezertifikates durch die PAKISTANISCHEN Behörden und der regelmäßig stattfinden Charter-Abschiebungen nach PAKISTAN mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründeten auf der Anhaltedatei, die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand auf den amtsärztlichen Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hatte, stand auf Grund der fehlenden Meldung fest und wurde von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet, ebensowenig, dass er in Österreich aktuell einen Arbeitsplatz gehabt hätte. Dass er in Österreich keine Angehörigen hatte, stand auf Grund der Akten seiner Asylverfahren und seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er in Österreich ein soziales Netz hatte, das ihm auf freiem Fuß wie bisher das Untertauchen im Bundesgebiet oder die Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ermöglicht hätte.
- Rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
- Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht worden war.
- Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht worden war. Der Beschwerdeführer befand sich seit 21.02.2021 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.Der Beschwerdeführer befand sich seit 21.02.2021 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2021, mit dem das Gericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zuständig. Zu A) Fortsetzungsausspruch
- Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 07.09.2021 gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 21.04.2021 in Schubhaft angehalten.
- Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erkenntnisses vom 07.09.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Durchführung der Rückkehrentscheidung vom 21.04.2021 in Schubhaft angehalten. Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.Fremde konnten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Ziffer 3,). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so stand dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG galt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte. Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig, nicht Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger; er war sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig, nicht Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen daher vor.
- Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
- Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden wurden (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Ziffer 6,) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte: Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 23.09.2015 durch das Stellen des zweiten Asylantrages, die Abschiebung nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 durch Untertauchen, die unbegleitete Abschiebung am 10.08.2021 nach Abschluss des dritten Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 durch die Weigerung, das Flugzeug zu betreten, und die Charter-Abschiebung am 01.09.2021 durch zweifache Verweigerung des PCR-Tests; davon abgesehen stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz nur, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte: Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung am 23.09.2015 durch das Stellen des zweiten Asylantrages, die Abschiebung nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 durch Untertauchen, die unbegleitete Abschiebung am 10.08.2021 nach Abschluss des dritten Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 durch die Weigerung, das Flugzeug zu betreten, und die Charter-Abschiebung am 01.09.2021 durch zweifache Verweigerung des PCR-Tests; davon abgesehen stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz nur, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war: Der Beschwerdeführer stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz am 20.02.2021, nachdem am 19.02.2021 die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung lag auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vor. Er begründete seinen Antrag mit denselben Gründen wie in seinen ersten beiden Anträgen, die ab- bzw. zurückgewiesen worden waren. Er stellte den Antrag, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und die Abschiebung zu vereiteln.Es lag auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war: Der Beschwerdeführer stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz am 20.02.2021, nachdem am 19.02.2021 die Schubhaft über ihn verhängt worden war. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung lag auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn vor. Er begründete seinen Antrag mit denselben Gründen wie in seinen ersten beiden Anträgen, die ab- bzw. zurückgewiesen worden waren. Er stellte den Antrag, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und die Abschiebung zu vereiteln. Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen: Der Beschwerdeführer hatte in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Aber er verfügte in Österreich über ein soziales Netz, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht bzw. verschafft hätte.Es lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich war, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprachen: Der Beschwerdeführer hatte in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Aber er verfügte in Österreich über ein soziales Netz, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht bzw. verschafft hätte.
- Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:
- Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Dass mit diesen gelinderen Mitteln im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte, stand insbesondere vor dem Hintergrund fest, dass er ZEHN Jahre lang ohne Aufenthaltstitel in der Europäischen Union aufhältig war, bereits DREI unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, nach Abschluss des letzten Asylverfahrens zwei Jahre lang untergetaucht war, drei Abschiebungen vereitelte, betreffend den Herkunftsstaat PAKISTAN manifest ausreiseunwillig war und entgegen dem Einreiseverbot in den Schengenraum die Weiterreise nach SPANIEN angekündigte: Es bestand nach Abschluss des dritten Asylverfahrens, der Erlassung der Rückkehrentscheidung, der Sicherheit, mit der das ablaufende Heimreisezertifikat verlängert werden würde und insg. drei vereitelten Abschiebungen (durch Stellung eines Folgeasylantrages, Weigerung, das Flugzeug zu betreten und zwei verweigerte PCR-Tests), wobei er durch die letzten beiden Abschiebevereitelungen die längere Anhaltung in Schubhaft billigend in Kauf nahm, erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.
- Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig: 4.
- Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR
- GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).4.
- Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch – zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungs-RL) – für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 76, FPG Regierungsvorlage 582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369). Dies war beim Beschwerdeführer der Fall: Eine Rückkehrentscheidung lag vor, ebenso ein ablaufendes Heimreisezertifikat. Mit der Ausstellung eines verlängerten Heimreisezertifikates war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Der Beschwerdeführer hatte eine unbegleitete Abschiebung durch die Weigerung, das Flugzeug zu betreten, vereitelt. Es fanden aber auch regelmäßig Charter-Abschiebungen nach PAKISTAN statt, die nächste Anfang NOVEMBER 2021, sohin innerhalb eines Monats; diese waren begleitet; es war daher mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers trotz der stattgehabten Schubverweigerung zu rechnen. Der Beschwerdeführer hatte eine Abschiebung durch Verweigerung des Corona-PCR-Tests vereitelt. Da auf Grund der Stellungnahme vom 04.10.2021 für Abzuschiebende nach PAKISTAN dieser Staat keine PCR-Tests mehr verlangte, war daher trotz der stattgehabten Vereitelung durch die Verweigerung des PCR-Tests mit der Durchführung der Abschiebung zu rechnen. Dem trat auch die Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen, die Stellungnahme vom 04.10.2021 differenziere nicht zwischen Einzel- und Charterabschiebungen und es sei fraglich ob sich die Mitteilung der PAKISTANISCHEN Botschaft nur auf Charterabschiebungen oder auch auf Einzelrückführungen beziehe, nicht erfolgreich entgegen, weil Anfang NOVEMBER die nächste Charterabschiebung nach PAKISTAN stattfand und das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers mit dieser beabsichtigte, es daher auf die Frage, ob dies auch für Einzelabschiebungen galt, nicht mehr ankam. Bereits aus diesem Grund verfing das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit von Beugehaft nicht: Die Schubhaft diente der Sicherung der Abschiebung, nicht dazu, den Beschwerdeführer zu einer bestimmten Handlung zu zwingen. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers vorbrachte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Verweigerung des PCR-Tests) die anderen Fluggäste gefährde (und daher, so offenbar die Auffassung der Vertreterin des Beschwerdeführers, unzulässig sei), verfing das Vorbringen nicht, da dies auch für den (ungetesteten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum und die (ungetestete) Teilnahme an der hg. mündlichen Verhandlung zutraf und auf die (ungetestete) Unterbringung in einem gelinderen Mittel oder Grundversorgungsquartier im gleichen Ausmaß zugetroffen hätte, zumal die Vertreterin gleichzeitig davon ausging, dass die zwangsweise Vornahme von PCR-Tests rechtswidrig sei. Vielmehr wäre zu erwägen, ob dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht das öffentliche Interesse an der baldigen Durchführung der Rückkehrentscheidung erhöhte. 4.
- Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig: Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorlag (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelte, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hatte, gefährdet erschien (Z 4), konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 4 FPG abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 leg.cit. höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Konnte ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich war (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorlag (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelte, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hatte, gefährdet erschien (Ziffer 4,), konnte die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, leg.cit. höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer befand sich seit 19.02.2021 in Schubhaft, stellte aber am 20.02.2021 einen Folgeasylantrag und wurde ab diesem Zeitpunkt auf Grund des Aktenvermerks vom selben Tag zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angehalten. Diese Dauer der Anhaltung war dem Beschwerdeführer zuzurechnen, das Verfahren wurde vom Bundesamt effizient geführt und mit Erkenntnis vom 21.04.2021 abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer anschließend Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte; der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag statt, der Beschwerdeführer ließ jedoch die Revisionsfrist verstreichen. An der Stornierung der Abschiebeversuche am 18.06.2021, 10.07.2021 und 04.08.2021 wegen Flugplanänderungen traf den Beschwerdeführer kein Verschulden. Das Bundesamt betrieb das Verfahren jedoch effizient und organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 10.08.2021; diese vereitelte der Beschwerdeführer durch die Weigerung, das Flugzeug zu betreten. Das Bundesamt meldete den Beschwerdeführer daher für die Charterabschiebung am 01.09.2021 an. Diese Verlängerung der Anhaltedauer war sohin dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Beschwerdeführer vereitelte den Abschiebeversuch am 01.09.2021 durch Verweigerung des PCR-Tests. Das Bundesamt beabsichtigte daher, den Beschwerdeführer mit der Charterabschiebung Anfang NOVEMBER 2021 abzuschieben. Diese Verlängerung der Anhaltedauer war sohin ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen und er nahm sie billigend in Kauf. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer während der Verfahrenshilfeverfahren zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherung des Verfahrens iSd § 80 Abs. 5 FPG angehalten wurde, wurde er jedenfalls noch nicht sechs Monate lang zur Sicherung der Abschiebung iSd § 80 Abs. 2 Z 2 FPG angehalten, seit 10.08.2021 zudem auf Grund von ihm zuzurechnenden Verzögerungen (§ 80 Abs. 4 Z 3 und 4 FPG). Die maximale Schubhaftdauer zur Sicherung der Abschiebung betrug daher 18 Monate. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von insgesamt noch nicht ACHT Monaten war daher jedenfalls verhältnismäßig.Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer während der Verfahrenshilfeverfahren zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherung des Verfahrens iSd Paragraph 80, Absatz 5, FPG angehalten wurde, wurde er jedenfalls noch nicht sechs Monate lang zur Sicherung der Abschiebung iSd Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angehalten, seit 10.08.2021 zudem auf Grund von ihm zuzurechnenden Verzögerungen (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 FPG). Die maximale Schubhaftdauer zur Sicherung der Abschiebung betrug daher 18 Monate. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von insgesamt noch nicht ACHT Monaten war daher jedenfalls verhältnismäßig. Dem vermochte die Vertreterin des Beschwerdeführers auch mit dem Vorbringen, angesichts der Dauer der Pandemie hätte sich das Bundesamt bereits früher mit der PAKISTANISCHEN Vertretungsbehörde über ein Vorgehen betreffend bei der Verweigerung von PCR-Tests durch Abzuschiebende zur Vereitelung der Abschiebung einigen müssen, nicht erfolgreich entgegen zu treten, da der Beschwerdeführer erstmals die Abschiebung am 01.09.2021 dadurch vereitelte und bereits für den nächsten Charter im NOVEMBER 2021 angemeldet war. Diese – dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldete – Verlängerung der Anhaltedauer war nicht unverhältnismäßig. Soweit dieses Vorbringen darauf hinauslief, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit haben hätte dürfen, die Abschiebung dadurch zu vereiteln, lag ihm eine unzulässige Umkehr der Verantwortung zugrunde. 4.
- Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der – abgesesehen von einem stattgehabten XXXX und erfolgreich behandelten XXXX – gesund und haftfähig war. 4.
- Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der – abgesesehen von einem stattgehabten römisch 40 und erfolgreich behandelten römisch 40 – gesund und haftfähig war.
- Die insgesamt fast ACHT Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war – insbesondere auf Grund der Durchführung des Folgeasylverfahrens in diesem Zeitraum und die Vereitelung zweier Abschiebungen durch den Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft – auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig.
- Die insgesamt fast ACHT Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war – insbesondere auf Grund der Durchführung des Folgeasylverfahrens in diesem Zeitraum und die Vereitelung zweier Abschiebungen durch den Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft – auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG verhältnismäßig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß Vw
GH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gemäß Vw
GH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.2243316.5.00