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{'item': 'W121 2244469-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 38§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW121 2244469-1 Spruch, W121 2244469-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als XXXX bei der XXXX übermittelte. Die Bewerbung hatte vorzugsweise per E-Mail an XXXX oder schriftlich an XXXX , XXXX , zu erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als römisch 40 bei der römisch 40 übermittelte. Die Bewerbung hatte vorzugsweise per E-Mail an römisch 40 oder schriftlich an römisch 40 , römisch 40 , zu erfolgen. Mit E-Mail vom XXXX bewarb sich der Beschwerdeführer um die vom AMS übermittelte Stelle bei der XXXX . Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.Mit E-Mail vom römisch 40 bewarb sich der Beschwerdeführer um die vom AMS übermittelte Stelle bei der römisch 40 . Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt. In der E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom XXXX nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Niederschrift vom XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß bei der Firma XXXX beworben habe. Er habe mit einer Peron des XXXX der XXXX telefonisch gesprochen. In diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Qualifikationen nicht in die nähere Auswahl der Bewerber aufgenommen worden sei. Dies sei ein ganz gewöhnliches und höfliches Telefonat gewesen.In der E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Niederschrift vom römisch 40 und führte im Wesentlichen aus, dass er sich ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 beworben habe. Er habe mit einer Peron des römisch 40 der römisch 40 telefonisch gesprochen. In diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Qualifikationen nicht in die nähere Auswahl der Bewerber aufgenommen worden sei. Dies sei ein ganz gewöhnliches und höfliches Telefonat gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er das Arbeitsangebot bei der Firma XXXX erhalten und seine Bewerbung via E-Mail an diese gerichtet habe. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der XXXX -Abteilung habe er leider eine Absage erhalten, da seine Qualifikationen nicht den Anforderungen des Unternehmens entsprächen. Eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme habe es seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er das Arbeitsangebot bei der Firma römisch 40 erhalten und seine Bewerbung via E-Mail an diese gerichtet habe. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der römisch 40 -Abteilung habe er leider eine Absage erhalten, da seine Qualifikationen nicht den Anforderungen des Unternehmens entsprächen. Eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme habe es seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben und dahingehend abgeändert, als ein Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verhängt werde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese Stelle nicht wolle und im Hinblick auf die konkret angebotene Beschäftigung seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Durch sein wiederholtes provokantes Bewerbungsschreiben habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, weshalb von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Es bestehe Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seinem Handeln und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid (Sanktion für den Zeitraum XXXX ) behoben worden sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben und dahingehend abgeändert, als ein Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 verhängt werde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese Stelle nicht wolle und im Hinblick auf die konkret angebotene Beschäftigung seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Durch sein wiederholtes provokantes Bewerbungsschreiben habe er in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, weshalb von einer bedingt vorsätzlichen Handlungsweise seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Es bestehe Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seinem Handeln und dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verkürzung der Sanktionsdauer auf sechs Wochen wurde damit begründet, dass ein zuvor ergangener Sanktionsbescheid (Sanktion für den Zeitraum römisch 40 ) behoben worden sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Mitarbeiterin der XXXX als XXXX zum Beweis dafür, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der XXXX vollkommen normal abgelaufen sei und der Beschwerdeführer die Anstellung bei der XXXX deswegen nicht erhalten habe, da ein anderer Bewerber besser qualifiziert gewesen sei.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Mitarbeiterin der römisch 40 als römisch 40 zum Beweis dafür, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 vollkommen normal abgelaufen sei und der Beschwerdeführer die Anstellung bei der römisch 40 deswegen nicht erhalten habe, da ein anderer Bewerber besser qualifiziert gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er schon öfter Bewerbungsschreiben wie jene im gegenständlichen Verfahren geschrieben habe. Seitens der XXXX sei bestätigt worden, dass keine Vereitelung vorliege und er ausschließlich wegen der nicht passenden Qualifikationen abgelehnt worden sei. Zudem habe er sich auch in der Vergangenheit schon einmal bei der XXXX beworben und sei auch damals abgelehnt worden. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer beim AMS nie erwähnt habe, dass er sich bereits bei der XXXX in der Vergangenheit beworben habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer ähnlichen Bewerbung bei einem anderen Unternehmen vom AMS bereits darauf aufmerksam gemacht worden, seine Bewerbungsunterlagen so zu formulieren, dass Firmen nicht abgeschreckt werden würden. In einer Rückmeldung der XXXX zum gegenständlichen Bewerbungsschreiben sei per E-Mail auf die außergewöhnlich schlechte Bewerbung des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Eine Mitarbeiterin der XXXX hätte sich durch die ständigen Anrufe des Beschwerdeführers belästigt gefühlt. Die Behördenvertreterin beantragte die Einvernahme dieser Mitarbeiterin der XXXX . Mit Schreiben vom XXXX war die Einvernahme dieser Mitarbeiterin der XXXX als XXXX auch schon vom Beschwerdeführer beantragt worden.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er schon öfter Bewerbungsschreiben wie jene im gegenständlichen Verfahren geschrieben habe. Seitens der römisch 40 sei bestätigt worden, dass keine Vereitelung vorliege und er ausschließlich wegen der nicht passenden Qualifikationen abgelehnt worden sei. Zudem habe er sich auch in der Vergangenheit schon einmal bei der römisch 40 beworben und sei auch damals abgelehnt worden. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer beim AMS nie erwähnt habe, dass er sich bereits bei der römisch 40 in der Vergangenheit beworben habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer ähnlichen Bewerbung bei einem anderen Unternehmen vom AMS bereits darauf aufmerksam gemacht worden, seine Bewerbungsunterlagen so zu formulieren, dass Firmen nicht abgeschreckt werden würden. In einer Rückmeldung der römisch 40 zum gegenständlichen Bewerbungsschreiben sei per E-Mail auf die außergewöhnlich schlechte Bewerbung des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Eine Mitarbeiterin der römisch 40 hätte sich durch die ständigen Anrufe des Beschwerdeführers belästigt gefühlt. Die Behördenvertreterin beantragte die Einvernahme dieser Mitarbeiterin der römisch 40 . Mit Schreiben vom römisch 40 war die Einvernahme dieser Mitarbeiterin der römisch 40 als römisch 40 auch schon vom Beschwerdeführer beantragt worden. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift und beantragte die Verhandlungsschrift im Sinne seiner in der Stellungnahme getätigten Ausführungen zu berichtigen.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift und beantragte die Verhandlungsschrift im Sinne seiner in der Stellungnahme getätigten Ausführungen zu berichtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zwischen XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer war zwischen römisch 40 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde auf Seite 4 ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dieser Hinweis war auch im Antrag des Beschwerdeführers „Ausgegeben am (Geltendmachung) XXXX “ enthalten. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt.Bei allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von ihm unterschriebenen Antragsformularen wurde auf Seite 4 ausgeführt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dieser Hinweis war auch im Antrag des Beschwerdeführers „Ausgegeben am (Geltendmachung) römisch 40 “ enthalten. Diese Rechtsfolgen sind dem Beschwerdeführer bekannt. Er hat die XXXX abgeschlossen, ist XXXX und war vor seinem Leistungsbezug als XXXX beschäftigt. Seit XXXX steht er wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Er hat die römisch 40 abgeschlossen, ist römisch 40 und war vor seinem Leistungsbezug als römisch 40 beschäftigt. Seit römisch 40 steht er wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. In einer Gesprächsnotiz des AMS vom XXXX über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer wird festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer aufgrund einer seiner Bewerbungen darauf hingewiesen hat, dass er zukünftig das Anschreiben in adäquater Form formulieren soll. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer, dass manche Firmen genau solche Querdenker und freche Menschen suchen würden.In einer Gesprächsnotiz des AMS vom römisch 40 über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer wird festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer aufgrund einer seiner Bewerbungen darauf hingewiesen hat, dass er zukünftig das Anschreiben in adäquater Form formulieren soll. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer, dass manche Firmen genau solche Querdenker und freche Menschen suchen würden. In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vom XXXX wird unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt.In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vom römisch 40 wird unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Entwicklungsingenieur bei der XXXX mit einem Mindestentgelt von XXXX pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (Bereitschaft zur Überzahlung). Die „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf und Dienstzeugnisse)“ hatten vorzugsweise per E-Mail an „ XXXX “ oder per Post zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Stellenangebotes bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Entwicklungsingenieur bei der römisch 40 mit einem Mindestentgelt von römisch 40 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (Bereitschaft zur Überzahlung). Die „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf und Dienstzeugnisse)“ hatten vorzugsweise per E-Mail an „ römisch 40 “ oder per Post zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Stellenangebotes bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich zwar am XXXX per E-Mail um die zugewiesene Stelle. Er weist jedoch gleich am Anfang dieser Bewerbung darauf hin, dass er aufgrund einer Ablehnung einer Bewerbung in der Vergangenheit sein Motivationsschreiben weglasse und stattdessen seinen Tätigkeitsbericht im Anhang beifüge. Des Weiteren führt er im Bewerbungsschreiben unter anderem seine persönliche Meinung zu XXXX und XXXX aus. In der Bewerbung hält der Beschwerdeführer dazu Folgendes fest: „Die XXXX , die man mit einem XXXX ausleben kann, imponieren mir ebenso, wie auch die anderen Produkte der Firma.“ Zudem weist er auf den Ausgang eines Bewerbungsgespräches bei einer anderen Firma hin. Bei diesem habe er sich dem Abteilungsleiter aufgrund der Frage nach der XXXX von seiner „eher unangenehmen Seite“ gezeigt. In der Bewerbung verweist der Beschwerdeführer weiters auf sein nicht „lückenloses Strafregister“ und hält unter anderem fest: „Aufgrund der Corona-Pandemie und diesem Gerichtsverfahren ist des Weiteren eine Lücke in meinem Lebenslauf entstanden, was ich persönlich als nicht schlimm empfinde.“ Er erklärt außerdem, dass er zuletzt XXXX verdient habe und sich darunter auch nicht mehr anbieten wolle. Angemessen wären mindestens XXXX . Im Anhang zur Bewerbung übermittelte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Tätigkeitsbericht einen Lebenslauf und ein Dienstzeugnis.Der Beschwerdeführer bewarb sich zwar am römisch 40 per E-Mail um die zugewiesene Stelle. Er weist jedoch gleich am Anfang dieser Bewerbung darauf hin, dass er aufgrund einer Ablehnung einer Bewerbung in der Vergangenheit sein Motivationsschreiben weglasse und stattdessen seinen Tätigkeitsbericht im Anhang beifüge. Des Weiteren führt er im Bewerbungsschreiben unter anderem seine persönliche Meinung zu römisch 40 und römisch 40 aus. In der Bewerbung hält der Beschwerdeführer dazu Folgendes fest: „Die römisch 40 , die man mit einem römisch 40 ausleben kann, imponieren mir ebenso, wie auch die anderen Produkte der Firma.“ Zudem weist er auf den Ausgang eines Bewerbungsgespräches bei einer anderen Firma hin. Bei diesem habe er sich dem Abteilungsleiter aufgrund der Frage nach der römisch 40 von seiner „eher unangenehmen Seite“ gezeigt. In der Bewerbung verweist der Beschwerdeführer weiters auf sein nicht „lückenloses Strafregister“ und hält unter anderem fest: „Aufgrund der Corona-Pandemie und diesem Gerichtsverfahren ist des Weiteren eine Lücke in meinem Lebenslauf entstanden, was ich persönlich als nicht schlimm empfinde.“ Er erklärt außerdem, dass er zuletzt römisch 40 verdient habe und sich darunter auch nicht mehr anbieten wolle. Angemessen wären mindestens römisch 40 . Im Anhang zur Bewerbung übermittelte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Tätigkeitsbericht einen Lebenslauf und ein Dienstzeugnis. Das Dienstverhältnis kam nicht zustande. In einer E-Mail der XXXX an das AMS vom XXXX wird festgehalten, dass aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Job sucht, die Bewerbung grenze beinahe schon an eine Frechheit.In einer E-Mail der römisch 40 an das AMS vom römisch 40 wird festgehalten, dass aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Job sucht, die Bewerbung grenze beinahe schon an eine Frechheit. In einer E-Mail der XXXX an den Beschwerdeführer vom XXXX wurde diesem mitgeteilt, dass er sich XXXX über das AMS für einen Job bei XXXX beworben habe. Wie bereits dem AMS mitgeteilt worden sei, müsse dem Beschwerdeführer leider abgesagt werden.In einer E-Mail der römisch 40 an den Beschwerdeführer vom römisch 40 wurde diesem mitgeteilt, dass er sich römisch 40 über das AMS für einen Job bei römisch 40 beworben habe. Wie bereits dem AMS mitgeteilt worden sei, müsse dem Beschwerdeführer leider abgesagt werden. Der Beschwerdeführer war seiner Verpflichtung, sich ordnungsgemäß zu bewerben, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer hatte sich ein oder zwei Jahre vor der Bewerbung im XXXX bereits einmal initiativ bei der XXXX beworben. Damals erhielt er eine Standardabsage vom Unternehmen. Dem AMS hatte er im Vorfeld der Bewerbung vom XXXX nicht mitgeteilt, dass er sich bereits in der Vergangenheit bei diesem Unternehmen beworben hatte.Der Beschwerdeführer hatte sich ein oder zwei Jahre vor der Bewerbung im römisch 40 bereits einmal initiativ bei der römisch 40 beworben. Damals erhielt er eine Standardabsage vom Unternehmen. Dem AMS hatte er im Vorfeld der Bewerbung vom römisch 40 nicht mitgeteilt, dass er sich bereits in der Vergangenheit bei diesem Unternehmen beworben hatte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, war dem Beschwerdeführer bekannt, da in allen Antragsformularen des AMS für die Beantragung dieser Leistungsansprüche darauf hingewiesen wird und der Beschwerdeführer dies mit Unterfertigung seines Antrages zur Kenntnis nahm. Die Feststellung betreffend die Dauer des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot vom AMS übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass sich der Beschwerdeführer per E-Mail um die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat und der Inhalt seiner Bewerbung gehen ebenso zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor. Die Inhalte der E-Mails der XXXX an das AMS bzw. den Beschwerdeführer sowie die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.Die Inhalte der E-Mails der römisch 40 an das AMS bzw. den Beschwerdeführer sowie die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich auch zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen ist. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß beworben hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. Das Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er von einer Mitarbeiterin der XXXX Abteilung der XXXX die Information erhalten habe, dass er von diesem Unternehmen eine Absage erhalten habe, da seine Qualifikationen nicht den Anforderungen des Unternehmens entsprechen würden, wird vom erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung gewertet. Denn in der unbedenklichen E-Mail der XXXX vom XXXX wird eindeutig ausgeführt, dass aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Job sucht und die Bewerbung beinahe schon an eine Frechheit grenze. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Bewerbung ist es durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass das Unternehmen dem Beschwerdeführer eben aufgrund dieser Bewerbung eine Absage erteilte. Aus der vorliegenden unbedenklichen E-Mail der XXXX vom XXXX geht auch nicht hervor, dass die Absage aufgrund der mangelnden Qualifikationen des Beschwerdeführers erteilt wurde.Das Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er von einer Mitarbeiterin der römisch 40 Abteilung der römisch 40 die Information erhalten habe, dass er von diesem Unternehmen eine Absage erhalten habe, da seine Qualifikationen nicht den Anforderungen des Unternehmens entsprechen würden, wird vom erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung gewertet. Denn in der unbedenklichen E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 wird eindeutig ausgeführt, dass aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Job sucht und die Bewerbung beinahe schon an eine Frechheit grenze. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Bewerbung ist es durchaus nachvollziehbar und plausibel, dass das Unternehmen dem Beschwerdeführer eben aufgrund dieser Bewerbung eine Absage erteilte. Aus der vorliegenden unbedenklichen E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 geht auch nicht hervor, dass die Absage aufgrund der mangelnden Qualifikationen des Beschwerdeführers erteilt wurde. Für den erkennenden Senat ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass – insbesondere auch aufgrund der in einem Bewerbungsschreiben unpassenden Ausführungen zu XXXX und zu negativen Eigenschaften des Beschwerdeführers – das Unternehmen gerade aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers diesem eine Absage erteilt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.Für den erkennenden Senat ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass – insbesondere auch aufgrund der in einem Bewerbungsschreiben unpassenden Ausführungen zu römisch 40 und zu negativen Eigenschaften des Beschwerdeführers – das Unternehmen gerade aufgrund der Bewerbung des Beschwerdeführers diesem eine Absage erteilt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers war, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich ebenso aus dem Umstand, dass er sich ohne triftigen Grund nicht ordnungsgemäß beworben hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das AMS dem Beschwerdeführer bereits im XXXX mitgeteilt hatte, dass er seine Anschreiben in adäquater Form zu verfassen hat, woraufhin er sein Verhalten nur rechtfertigte. Dies geht aus der unbedenklichen Gesprächsnotiz vom XXXX , die Teil des Akteninhaltes ist, zweifelsfrei hervor.An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das AMS dem Beschwerdeführer bereits im römisch 40 mitgeteilt hatte, dass er seine Anschreiben in adäquater Form zu verfassen hat, woraufhin er sein Verhalten nur rechtfertigte. Dies geht aus der unbedenklichen Gesprächsnotiz vom römisch 40 , die Teil des Akteninhaltes ist, zweifelsfrei hervor. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführt, dass er das AMS gebeten habe, eine Einschulung zu bekommen wie man eine „richtige Bewerbung“ schreibe, so wird dies vom erkennenden Senat ebenfalls als reine Schutzbehauptung gewertet. Vielmehr glaubwürdig und nachvollziehbar ist das Vorbringen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer zum Kurs „Bewerbungsschreiben“ nur angegeben hat, dass er seine Bewerbungsschreiben immer so formuliert. Das entspricht schließlich auch den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er schon mehrmals derartige Bewerbungen verfasst hat. Davon, dass er tatsächlich ein Interesse an einem Bewerbungskurs gehabt hätte, konnte er den erkennenden Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, jedenfalls nicht überzeugen. Die Feststellungen zur Initiativbewerbung bei der XXXX und zur Standardabsage ein bis zwei Jahre vor der gegenständlichen Bewerbung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und mangels vorliegender gegenteiliger Informationen. Dass er das AMS im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Bewerbung nicht von der damaligen Bewerbung informiert hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er es nicht mehr wisse, ob er dem AMS mitgeteilt habe, dass er sich in der Vergangenheit schon einmal bei diesem Unternehmen beworben habe. Er habe einfach eine Bewerbung hingeschickt, weil er vom AMS die Anforderung bekommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung behauptete er jedoch, dass er dem AMS mitgeteilt hatte, dass er sich schon einmal beworben hatte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers war jedenfalls den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin des AMS zu folgen. Der erkennende Senat hatte keinen Grund an den Ausführungen der Behördenvertreterin zu zweifeln.Die Feststellungen zur Initiativbewerbung bei der römisch 40 und zur Standardabsage ein bis zwei Jahre vor der gegenständlichen Bewerbung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und mangels vorliegender gegenteiliger Informationen. Dass er das AMS im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Bewerbung nicht von der damaligen Bewerbung informiert hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er es nicht mehr wisse, ob er dem AMS mitgeteilt habe, dass er sich in der Vergangenheit schon einmal bei diesem Unternehmen beworben habe. Er habe einfach eine Bewerbung hingeschickt, weil er vom AMS die Anforderung bekommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung behauptete er jedoch, dass er dem AMS mitgeteilt hatte, dass er sich schon einmal beworben hatte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers war jedenfalls den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behördenvertreterin des AMS zu folgen. Der erkennende Senat hatte keinen Grund an den Ausführungen der Behördenvertreterin zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits in der Vergangenheit bei der XXXX beworben hatte, davon ausgehen konnte, dass er wieder eine Absage erhält. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es im Berufsleben immer wieder vorkommt, dass ein Unternehmen Bewerber/innen erst nach mehrmaligem Bewerben einstellt. Beziehungsweise führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst aus, dass es sich bei der ersten Bewerbung bei der XXXX um eine Initiativbewerbung gehandelt hatte. Somit war zu diesem Zeitpunkt gar keine Stelle, die zu besetzen gewesen wäre, ausgeschrieben. Die Chancen aufgrund einer Initiativbewerbung eingestellt zu werden sind im Vergleich zum Vorliegen einer konkreten Stellenausschreibung eines Unternehmens jedenfalls als deutlich niedriger einzustufen.Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits in der Vergangenheit bei der römisch 40 beworben hatte, davon ausgehen konnte, dass er wieder eine Absage erhält. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es im Berufsleben immer wieder vorkommt, dass ein Unternehmen Bewerber/innen erst nach mehrmaligem Bewerben einstellt. Beziehungsweise führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst aus, dass es sich bei der ersten Bewerbung bei der römisch 40 um eine Initiativbewerbung gehandelt hatte. Somit war zu diesem Zeitpunkt gar keine Stelle, die zu besetzen gewesen wäre, ausgeschrieben. Die Chancen aufgrund einer Initiativbewerbung eingestellt zu werden sind im Vergleich zum Vorliegen einer konkreten Stellenausschreibung eines Unternehmens jedenfalls als deutlich niedriger einzustufen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den vorliegenden Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zugewiesen. Die Bewerbung hatte per E-Mail oder per Post zu erfolgen. Der Beschwerdeführer bewarb sich zwar per E-Mail, jedoch übermittelte er keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen. Die verfassten Bewerbungsunterlagen, in denen der Beschwerdeführer insbesondere auf negative Eigenschaften von ihm und sogar sexuelle Fantasien hinweist, waren jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. An dieser objektiven Eignung der verfahrensgegenständlichen Bewerbung vermag auch der Umstand nichts zu verändern, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit derartige Bewerbungen verfasst hat – selbst wenn er damit erfolgreich war. Der Beschwerdeführer hatte damit den Eindruck vermittelt, dass er gar kein Interesse an der Stelle hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers war – wie festgestellt – auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung glaubhaft dargelegt. Schließlich hatte ihn das AMS auch schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, Anschreiben in adäquater Form zu verfassen, woraufhin er sein Bewerbungsverhalten aber nicht veränderte. Durch das Verfassen einer derart provokanten Bewerbung wie im vorliegenden Fall, und somit Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung, hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtsgewährung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts, aufgenommen werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit 01.10.2021 jedenfalls nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung steht und dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtsgewährung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts, aufgenommen werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit 01.10.2021 jedenfalls nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung steht und dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu den gestellten Beweisanträgen: Zur Beantragung der Einvernahme der XXXX der XXXX als XXXX ist Folgendes festzuhalten: Nähere Angaben dieser Mitarbeiterin der XXXX waren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Diesen Anträgen war daher keine Folge zu geben.Zur Beantragung der Einvernahme der römisch 40 der römisch 40 als römisch 40 ist Folgendes festzuhalten: Nähere Angaben dieser Mitarbeiterin der römisch 40 waren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Diesen Anträgen war daher keine Folge zu geben. Zum Antrag auf Protokollberichtigung: Da das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters im Protokoll vom XXXX unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 iVm 14 Abs. 1 AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben.Da das entscheidungswesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Vertreters im Protokoll vom römisch 40 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2244469.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.