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{'item': 'W129 2225014-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW129 2225014-3 SpruchW129 2225014-3/2E, W129 2225014-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,

) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72

mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des

ist das

in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69

die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69

herangezogen werden können. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72

mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des

ist das

in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69,

die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69,

herangezogen werden können. 2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69

, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 28).2.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69,

, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2

handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid (hier: anderslautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder einen den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42 ff.). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2

hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

hinsichtlich der Wortfolge „voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheides“ zu beachten. Demnach ist mit „voraussichtlich“ ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019] Rz 600). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11.Aufl. [2019], Rz 600, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2

vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2,

vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2

beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33

maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3

werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2,

beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33

maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3,

werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2

maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz

sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,

§ 69

Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2,

maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz

sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 55).

  1. Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen darauf, dass er am 13.12.2021 Akteneinsicht bei der belangten Behörde (Rektorat der Medizinischen Universität Wien) genommen habe und ein mit „Risikoeinschätzung“ tituliertes Aktenstück vom 16.01.2019 vorgefunden habe. Dabei handle es sich um eine Stellungnahme, welche durch den Leiter der Stabstelle interne Revision und durch zwei Juristen verfasst worden sei. In dieser Stellungnahme sei im Endergebnis festgestellt worden, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Diplomstudium Humanmedizin derzeit nicht angezeigt sei. Dieses Beweismittel hätte im Endergebnis zu einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geführt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages kein Grund, an den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die interne Stellungnahme des Leiters der Stabstelle interne Revision wurde vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegt und war kein Teil jener Akten, die von der Medizinischen Universität Wien dem Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung der Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorates vom 18.09.2019 vorgelegt wurden. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Medizinischen Universität Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2021 Akteneinsicht nahm und erstmals Kenntnis von dem mit „Risikoeinschätzung“ titulierten Schriftstück erhielt; der am 27.12.2021 gestellte gegenständliche (zweite) Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als fristgerecht.
  2. Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 42).4. Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Vw

GVG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Eignung besitzen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung (hier: des BVwG) herbeizuführen vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42). Aus der Beschwerde geht jedoch kein substantiiertes Vorbringen hervor, inwiefern die interne Stellungnahme der Stabstelle Revision (verfasst vom Leiter der Stabstelle sowie zwei Juristen) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Bereits dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.05.2014 ist eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad, nämlich eine schizoaffektive Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild zu entnehmen. Der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 liegt auch ein Bericht des Forensischen Zentrums Asten zugrunde, in welchem auch von „einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) entschieden abgeraten [werde], da eine Distanzierung von wahnhaften Inhalten nicht stattgefunden habe und krankheitsimmanent auch nicht zu erwarten sei. Im Falle von erneuten persönlichen Rückschlägen sei mit einer erneuten wahnhaften Fehlinterpretation aufgrund des chronischen wahnhaften Prozesses zu rechnen, wodurch wieder eine spezifische Gefährlichkeit im Sinne des Anlassdelikts von Herrn XXXX gegeben wäre. Man beachte in diesem Zusammenhang auch die [...] kognitiven sowie handlungsorientierten Defizite bei komplexeren Aufgaben und somit möglichen verstärkten Stressoren m der Tatortumgebung (Medizinische Universität Wien) im Falle einer Fehlinterpretation (Gefühl der Ungerechtigkeit). Er imponiere nach wie vor in der Idee, sich im Falle von erfahrener Ungerechtigkeit auch körperlich wehren zu wollen, um der Gerechtigkeit willen.“Bereits dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.05.2014 ist eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad, nämlich eine schizoaffektive Psychose mit maniform wahnhaftem Zustandsbild zu entnehmen. Der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016 liegt auch ein Bericht des Forensischen Zentrums Asten zugrunde, in welchem auch von „einer Wiederaufnahme des Medizinstudiums in Wien (Tatort) entschieden abgeraten [werde], da eine Distanzierung von wahnhaften Inhalten nicht stattgefunden habe und krankheitsimmanent auch nicht zu erwarten sei. Im Falle von erneuten persönlichen Rückschlägen sei mit einer erneuten wahnhaften Fehlinterpretation aufgrund des chronischen wahnhaften Prozesses zu rechnen, wodurch wieder eine spezifische Gefährlichkeit im Sinne des Anlassdelikts von Herrn römisch 40 gegeben wäre. Man beachte in diesem Zusammenhang auch die [...] kognitiven sowie handlungsorientierten Defizite bei komplexeren Aufgaben und somit möglichen verstärkten Stressoren m der Tatortumgebung (Medizinische Universität Wien) im Falle einer Fehlinterpretation (Gefühl der Ungerechtigkeit). Er imponiere nach wie vor in der Idee, sich im Falle von erfahrener Ungerechtigkeit auch körperlich wehren zu wollen, um der Gerechtigkeit willen.“ Die im (zweiten) Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Stellungnahme („Risikoeinschätzung“) wurde am 16.01.2019 zwar von drei hochrangigen Mitarbeitern des allgemeinen Universitätspersonals verfasst, doch weist keiner der drei Personen eine allgemeine medizinische Ausbildung oder gar medizinische Fachausbildung auf. Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 27.02.2019 durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersucht. Im Endergebnis wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst festgestellt, dass die wesentlichsten Auflagen, die zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug per 31.12.2016, geführt haben, nicht mehr eingehalten würden. Es liege nunmehr dieselbe Gefährlichkeitsprognose wie zum Zeitpunkt der Einweisung vor. Aus forensisch psychiatrischer Sicht sei festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Widerrufs der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und ein Wiederaufleben der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit vorliegen würden. Eine Weiterführung des Studiums sei keinesfalls angemessen und keinesfalls ungefährlich. 5. Auch die im zweiten Wiederaufnahmeantrag vorgelegte „Risikoeinschätzung“ enthält zu einem nicht unerheblichen Teil auch Risken, die von den Verfassern des Berichtes als „anzunehmen“ eingestuft wurden, darunter insbesondere (a) das Risiko weiterer Nötigungshandlungen zu Handlungen und Unterlassungen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie (b) das Risiko von Problemen bei Patient/inn/en-Kontakt in den klinischen Praktika. 6. Es begegnet im Endergebnis keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung auf das vorliegende (jüngere) Gutachten eines Facharztes, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers, gestützt hat und nicht auf die (ältere) „Risikoeinschätzung“ der drei Verwaltungsmitarbeiter, die zwar in hochrangigen Funktionen der Universitätsverwaltung tätig sein mögen, jedoch keine medizinische Ausbildung aufweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es sogar keinesfalls nachvollziehbar gewesen, hätte die belangte Behörde die vorliegende Risikoeinschätzung, die ohne jegliche Einbindung des Beschwerdeführers erstellt wurde, als gewichtiger eingestuft als ein nach fachärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltes, fachlich höherstehendes und zudem auch schlüssigeres Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen. 7. Somit hätte die genannte „Risikoeinschätzung“ in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist somit abzuweisen. 8. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl.

(2018), § 32 VwGVG, Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).
  1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Aufl.
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.). 9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2225014.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.