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{'item': 'W129 2249073-1'}

Obsah (10)§ 11Art. 14§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW129 2249073-1 Spruch, W129 2249073-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 11Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Verpflichtung der Eltern festgestellt, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.10.2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde)

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Verpflichtung der Eltern festgestellt, für die Erfüllung der Schulpflicht des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus: Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer habe aufgrund der negativen Beurteilung in drei Pflichtgegenständen im Schuljahr 2020/21 die

  1. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und sei nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007) und des Bundesverwaltungsgerichtes sei ein rechtzeitiges Antreten zur Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 nicht zulässig.
  2. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht das vorliegende Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus: Die belangte Behörde habe acht Wochen zu spät entschieden. Aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich der Grundsatz, dass die Untersagung binnen Frist eines Monats erfolgen müsse. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im in zwei anderen Fällen positiv entschieden. Weiters sei zu erwarten, dass die besuchte Schule, welche im Schuljahr 2020/21 rückwirkend das Öffentlichkeitsrecht erhalten habe, auch im Schuljahr 2021/22 das Öffentlichkeitsrecht erhalten werde.
  3. Mit Begleitschreiben vom 07.12.2021 (eingelangt am 09.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer (und Sohn des Erstbeschwerdeführers) erfüllte im Schuljahr 2020/21 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an der privaten Schule XXXX in XXXX . Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer (und Sohn des Erstbeschwerdeführers) erfüllte im Schuljahr 2020/21 seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an der privaten Schule römisch 40 in römisch 40 . Das am 02.07.2021 ausgestellte Jahreszeugnis (
  5. Schulstufe) weist in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik eine negative Beurteilung auf. Der Zweitbeschwerdeführer ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt. Mit ausgefülltem Formblatt vom 16.08.2021 meldete der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der XXXX , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, im Schuljahr 2021/2022 (
  6. Schulstufe). Über den Antrag dieser Privatschule auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2021/2022 wurde noch nicht abgesprochen, eine Inspektion der Schule durch die zuständige Behörde ist für Anfang 2022 geplant.Mit ausgefülltem Formblatt vom 16.08.2021 meldete der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der römisch 40 , einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, im Schuljahr 2021 aus 2022, (
  7. Schulstufe). Über den Antrag dieser Privatschule auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2021 aus 2022, wurde noch nicht abgesprochen, eine Inspektion der Schule durch die zuständige Behörde ist für Anfang 2022 geplant.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)] 3.1.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Nach § 25 Abs 1 zweiter Satz SchUG gilt eine Schulstufe (nur) dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.Nach Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz SchUG gilt eine Schulstufe (nur) dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

§ 42Abs 6 Sch

UG gilt als „Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (…)“ unter anderem: Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

Paragraph 42, Absatz 6, SchUG gilt als „Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (…)“ unter anderem: Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. 3.1.

  1. Der Zweitbeschwerdeführer hat die erste Klasse Mittelschule (
  2. Schulstufe) im Schuljahr 2020/21 nicht erfolgreich abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch, dass eine Sperrfrist von (vollen) 12 Monaten, gerechnet ab 02.07.2021, für einen Antritt zu einer Externistenprüfung besteht, sodass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Wien am 01.07.2022) knapp, aber doch unzulässig und somit nicht möglich ist. Vor diesem normativen Hintergrund ist der Bildungsdirektion für Wien nicht entgegenzutreten, wenn sie die ihr vom Erstbeschwerdeführer angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer privaten Schule (derzeit noch ohne Öffentlichkeitsrecht) von vornherein für unzulässig erachtete und daher untersagt hat. 3.1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der vom Zweitbeschwerdeführer besuchten Schule in den vergangenen Jahren für je ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche Verleihung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für das Schuljahr 2021/22 erfolgen wird. Nach der Systematik des Privatschulgesetzes (vgl. § 15 PrivSchG) erfolgt zunächst eine Verleihung des Öffentlichkeitsrecht für ein Jahr, in weiterer Folge („nach Maßgabe der Unterrichtserfolge“) ist auch eine Verleihung für mehrere Schuljahre oder („wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“) auch auf Dauer möglich. Dafür ist typischerweise eine Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren erforderlich (VwGH 24.04.2007, 2005/10/0197).3.1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der vom Zweitbeschwerdeführer besuchten Schule in den vergangenen Jahren für je ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche Verleihung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für das Schuljahr 2021/22 erfolgen wird. Nach der Systematik des Privatschulgesetzes vergleiche Paragraph 15, PrivSchG) erfolgt zunächst eine Verleihung des Öffentlichkeitsrecht für ein Jahr, in weiterer Folge („nach Maßgabe der Unterrichtserfolge“) ist auch eine Verleihung für mehrere Schuljahre oder („wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“) auch auf Dauer möglich. Dafür ist typischerweise eine Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren erforderlich (VwGH 24.04.2007, 2005/10/0197). Es käme einer Aushöhlung dieser Prinzipien des § 15 PrivSchG gleich, wenn bereits im Vorhinein die (neuerliche) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, somit zB vor erfolgter Durchführung der erforderlichen Schulinspektionen, mit Bestimmtheit angenommen wird.Es käme einer Aushöhlung dieser Prinzipien des Paragraph 15, PrivSchG gleich, wenn bereits im Vorhinein die (neuerliche) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, somit zB vor erfolgter Durchführung der erforderlichen Schulinspektionen, mit Bestimmtheit angenommen wird. 3.1.
  5. Soweit der verspätete Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides moniert und auf die ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass die in der früheren Rechtslage (vor dem Schuljahr 2018/19) vorgesehene Entscheidungsfrist von höchstens einem Monat vom Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 35/2018 ersatzlos behoben wurde. 3.1.
  6. Soweit der verspätete Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides moniert und auf die ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass die in der früheren Rechtslage (vor dem Schuljahr 2018/19) vorgesehene Entscheidungsfrist von höchstens einem Monat vom Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, ersatzlos behoben wurde. Es muss letztlich dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ iSd § 73 Abs 1 AVG entschieden hat, da selbst eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht nicht mit einem Anspruch auf Entscheidung im Sinne des Antrages verknüpft ist.Es muss letztlich dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG entschieden hat, da selbst eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht nicht mit einem Anspruch auf Entscheidung im Sinne des Antrages verknüpft ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  7. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Wien am 01.07.2022) nicht zulässig und somit nicht möglich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein rechtzeitiger Antritt und Nachweis der erfolgreichen Externistenprüfung noch vor Ende des Schuljahres 2021/22 (in Wien am 01.07.2022) nicht zulässig und somit nicht möglich ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2249073.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.