Obsah (14)
§ 1Art. 133§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 6a§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW141 2248700-1 SpruchW141 2248700-1/5E, W141 2248700-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 1Abs.
1 und § 8 Abs. 1 Z 3 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Renate GARANTINI, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 05.10.2021, OB römisch 40 , betreffend Abweisung Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 26.04.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und ausgeführt, sie sei am 05.05.2019 Opfer einer Gewalttat geworden und habe Würgespuren, eine Prellung des Augapfels und einen Nasenbeinbruch erlitten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.04.2021 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 1Abs.
1 und § 8 Abs. 1 Z 3 VOG abgewiesen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Die Beschwerdeführerin hat am 26.04.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und ausgeführt, sie sei am 05.05.2019 Opfer einer Gewalttat geworden und habe Würgespuren, eine Prellung des Augapfels und einen Nasenbeinbruch erlitten. ,
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.04.2021 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG vorliege, da die Auseinandersetzung mit einem verbalen Streit begonnen habe und sich zu einer handfesten wechselseitigen körperlichen Rauferei zwischen der Beschwerdeführerin und einem Ehepaar gesteigert habe, durch welche die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher an einem Raufhandel teilgenommen und dadurch die Verletzungen erlitten.
- Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde betreffend erlittener Verletzungen im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Ehepaar sowie das Zugeständnis des gegen die Tür des Ehepaares Tretens nicht stimmen würden. Die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen würden nicht dem vorliegenden Akteninhalt des Strafverfahrens entsprechen, in dem die Erstangeklagte selbst angegeben habe, sie sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und wäre die Streitigkeit bei Hinzukommen des Ehemannes bereits fast beendet gewesen.
- Am 26.11.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, VOG vorliege, da die Auseinandersetzung mit einem verbalen Streit begonnen habe und sich zu einer handfesten wechselseitigen körperlichen Rauferei zwischen der Beschwerdeführerin und einem Ehepaar gesteigert habe, durch welche die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher an einem Raufhandel teilgenommen und dadurch die Verletzungen erlitten. ,
- Dagegen erhob die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde betreffend erlittener Verletzungen im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Ehepaar sowie das Zugeständnis des gegen die Tür des Ehepaares Tretens nicht stimmen würden. Die herangezogenen Entscheidungsgrundlagen würden nicht dem vorliegenden Akteninhalt des Strafverfahrens entsprechen, in dem die Erstangeklagte selbst angegeben habe, sie sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und wäre die Streitigkeit bei Hinzukommen des Ehemannes bereits fast beendet gewesen. ,
- Am 26.11.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsbürgerin, hat einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt- das Verfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig- und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsbürgerin, hat einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt- das Verfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig- und wurde am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin hat am 04.05.2019 zu XXXX in der Asylunterkunft in XXXX , in der sie beide lebten, gesagt, sie solle erzählen, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, damit sie die Unterkunft wechseln könne. Die Beschwerdeführerin hat am 04.05.2019 zu römisch 40 in der Asylunterkunft in römisch 40 , in der sie beide lebten, gesagt, sie solle erzählen, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, damit sie die Unterkunft wechseln könne. Am 05.05.2019 sind die Beschwerdeführerin und XXXX in Streit geraten. Die Beschwerdeführerin und XXXX haben sich dabei gegenseitig beschimpft, u.a. mit „Scheiß Afghanen“ und „Scheiß Araber“ und gerieten zunehmend in Rage, die Beschwerdeführerin hat daraufhin einen Stein gegen die Tür von XXXX geworfen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin auch das Kopftuch von XXXX weggerissen. Als der Ehemann der XXXX hinzukam, forderte die Beschwerdeführerin diesen auf, sie zu schlagen und dieser hat die Beschwerdeführerin danach mit einem Faustschlag gegen eine Mauer gestoßen und ist sie dabei zu Boden gefallen, anschließend hat er ihr auch ins Gesicht getreten. Am 05.05.2019 sind die Beschwerdeführerin und römisch 40 in Streit geraten. Die Beschwerdeführerin und römisch 40 haben sich dabei gegenseitig beschimpft, u.a. mit „Scheiß Afghanen“ und „Scheiß Araber“ und gerieten zunehmend in Rage, die Beschwerdeführerin hat daraufhin einen Stein gegen die Tür von römisch 40 geworfen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin auch das Kopftuch von römisch 40 weggerissen. Als der Ehemann der römisch 40 hinzukam, forderte die Beschwerdeführerin diesen auf, sie zu schlagen und dieser hat die Beschwerdeführerin danach mit einem Faustschlag gegen eine Mauer gestoßen und ist sie dabei zu Boden gefallen, anschließend hat er ihr auch ins Gesicht getreten. Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Faustschlag gegen den Körper, wodurch sie mit dem Kopf gegen eine Mauer prallte und zu Boden fiel, sowie durch die Tritte ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur mit geringer Dislokation, einer Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Schädelprellung. Die Beschwerdeführerin hatte durch die erlittenen Verletzungen eine länger als 24 Tagen dauernde Gesundheitsschädigung erlitten. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021 wurde XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt, XXXX wurde freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021 wurde römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt, römisch 40 wurde freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 26.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie zur Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Geburtsdatum gründen sich auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Tathergang gründen sich auf den von der belangten Behörde eingeholten Strafakt, insbesondere den Einvernahmen durch die PI XXXX zur GZ: XXXX und dem Urteil dem Protokoll zur Hauptverhandlung vor dem BG XXXX zu XXXX und dem Hauptverhandlungsprotokoll und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021 zu XXXX . Das Urteil ist rechtskräftig. Beim Urteil handelt es sich um eine gekürzte Urteilsausfertigung, dem erkennenden Senat liegen jedoch sowohl die Zeugenaussagen des Ermittlungsverfahrens sowie das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und dem Landesgericht vor und werden die Ergebnisse der Zeugenaussagen dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum Tathergang gründen sich auf den von der belangten Behörde eingeholten Strafakt, insbesondere den Einvernahmen durch die PI römisch 40 zur , GZ: römisch 40 und dem Urteil dem Protokoll zur Hauptverhandlung vor dem BG römisch 40 zu römisch 40 und dem Hauptverhandlungsprotokoll und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021 zu römisch 40 . Das Urteil ist rechtskräftig. Beim Urteil handelt es sich um eine gekürzte Urteilsausfertigung, dem erkennenden Senat liegen jedoch sowohl die Zeugenaussagen des Ermittlungsverfahrens sowie das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und dem Landesgericht vor und werden die Ergebnisse der Zeugenaussagen dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass die Beschwerdeführerin bereits am Vortag des beschwerdegegenständlichen Vorfalles zu XXXX gesagt hat, dass diese sagen solle, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen habe, damit sie in eine andere Unterkunft komme, konnte aufgrund der Angaben der Zeugin XXXX im Strafverfahren zweifelsfrei festgestellt werden. Diese gab sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin diese Aussage aus Spaß getätigt hat. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme gab sie später jedoch auch an, XXXX habe dies tatsächlich ernst gemeint und Streit gesucht, um die Asylunterkunft zu verlassen. Die Zeugin gab in der polizeilichen Einvernahme weiters an, sie sei drei Tage nach dem Vorfall von der Beschwerdeführerin angerufen und gebeten worden, XXXX und ihrem Ehemann auszurichten, sie hätten es gut gemacht, da die Beschwerdeführerin nunmehr in einer anderen Unterkunft sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz bestätigte die Zeugin die Richtigkeit ihrer Angaben, gab aber weiter befragt an, die Angaben, XXXX solle für die Beschwerdeführerin lügen, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen hat, damit sie in eine andere Unterkunft komme, sei ausschließlich ein Scherz gewesen. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin diese Aussage jedenfalls am Vortag des Vorfalles tätigte. Dass dies ausschließlich ein Scherz gewesen wäre, kann angesichts des Umstandes, dass sie gegenüber der Zeugin einige Tage später angab, dass XXXX und ihr Ehemann gute Arbeit geleistet hätten, nicht geglaubt werden. Dass die Beschwerdeführerin bereits am Vortag des beschwerdegegenständlichen Vorfalles zu römisch 40 gesagt hat, dass diese sagen solle, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen habe, damit sie in eine andere Unterkunft komme, konnte aufgrund der Angaben der Zeugin römisch 40 im Strafverfahren zweifelsfrei festgestellt werden. Diese gab sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin diese Aussage aus Spaß getätigt hat. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme gab sie später jedoch auch an, römisch 40 habe dies tatsächlich ernst gemeint und Streit gesucht, um die Asylunterkunft zu verlassen. Die Zeugin gab in der polizeilichen Einvernahme weiters an, sie sei drei Tage nach dem Vorfall von der Beschwerdeführerin angerufen und gebeten worden, römisch 40 und ihrem Ehemann auszurichten, sie hätten es gut gemacht, da die Beschwerdeführerin nunmehr in einer anderen Unterkunft sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz bestätigte die Zeugin die Richtigkeit ihrer Angaben, gab aber weiter befragt an, die Angaben, römisch 40 solle für die Beschwerdeführerin lügen, dass ihr Ehemann die Beschwerdeführerin geschlagen hat, damit sie in eine andere Unterkunft komme, sei ausschließlich ein Scherz gewesen. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin diese Aussage jedenfalls am Vortag des Vorfalles tätigte. Dass dies ausschließlich ein Scherz gewesen wäre, kann angesichts des Umstandes, dass sie gegenüber der Zeugin einige Tage später angab, dass römisch 40 und ihr Ehemann gute Arbeit geleistet hätten, nicht geglaubt werden. Dass die Beschwerdeführerin mit XXXX am Tag des Vorfalls zunächst verbal miteinander gestritten hat, geht aus der Aussage der Zeugin XXXX hervor, die angab, dass sich die beiden gegenseitig mit „Scheiß Afghanen und Scheiß Araber“ beschimpft hätten. Dass die Beschwerdeführerin XXXX aufgefordert habe, sie zu schlagen, geht ebenso aus der Aussage der Zeugin XXXX hervor. Die Zeugin gab zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz an, die Beschwerdeführerin hätte dies nicht gesagt und habe sie dies vor der Polizei nicht ausgesagt, doch wurde dies in der polizeilichen Einvernahme so protokolliert und von der Zeugin nicht beanstandet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Einvernahme bereits am 23.05.2019 stattfand und somit in zeitlicher Nähe zum Vorfall und diesen Angaben daher eher zu folgen ist, zumal die Beschwerdeführerin am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz die dortigen Angaben bestätigte. Die mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Linz fand erst am 29.06.2021, sohin über zwei Jahre nach dem Vorfall, statt. Dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 am Tag des Vorfalls zunächst verbal miteinander gestritten hat, geht aus der Aussage der Zeugin römisch 40 hervor, die angab, dass sich die beiden gegenseitig mit „Scheiß Afghanen und Scheiß Araber“ beschimpft hätten. Dass die Beschwerdeführerin römisch 40 aufgefordert habe, sie zu schlagen, geht ebenso aus der Aussage der Zeugin römisch 40 hervor. Die Zeugin gab zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz an, die Beschwerdeführerin hätte dies nicht gesagt und habe sie dies vor der Polizei nicht ausgesagt, doch wurde dies in der polizeilichen Einvernahme so protokolliert und von der Zeugin nicht beanstandet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die polizeiliche Einvernahme bereits am 23.05.2019 stattfand und somit in zeitlicher Nähe zum Vorfall und diesen Angaben daher eher zu folgen ist, zumal die Beschwerdeführerin am Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz die dortigen Angaben bestätigte. Die mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht Linz fand erst am 29.06.2021, sohin über zwei Jahre nach dem Vorfall, statt. Die Zeugin gab in der polizeilichen Einvernahme zudem an, dass die Beschwerdeführerin einen Stein gegen die Türe geworfen hat, dies bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz. Wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung versuchte diese Äußerungen zu relativieren, indem sie angab, dies sei zwei Stunden vor dem Vorfall gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Zuge der zeitlich näheren polizeilichen Einvernahme schilderte sie die verbale Auseinandersetzung, den Steinwurf und das vom Kopftuch reißen als Einheit und ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Stein im Zuge des sich aufschaukelnden Streites geworfen hat. Wenn die Beschwerdeführerin vehement abstreitet, einen Stein geworfen zu haben, ist darauf zu verweisen, dass der Sohn von XXXX das Werfen des Steins ebenfalls in der polizeilichen Einvernahme, unabhängig von seiner Mutter, bestätigt hat. Die Zeugin gab in der polizeilichen Einvernahme zudem an, dass die Beschwerdeführerin einen Stein gegen die Türe geworfen hat, dies bestätigte sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz. Wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung versuchte diese Äußerungen zu relativieren, indem sie angab, dies sei zwei Stunden vor dem Vorfall gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Zuge der zeitlich näheren polizeilichen Einvernahme schilderte sie die verbale Auseinandersetzung, den Steinwurf und das vom Kopftuch reißen als Einheit und ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Stein im Zuge des sich aufschaukelnden Streites geworfen hat. Wenn die Beschwerdeführerin vehement abstreitet, einen Stein geworfen zu haben, ist darauf zu verweisen, dass der Sohn von römisch 40 das Werfen des Steins ebenfalls in der polizeilichen Einvernahme, unabhängig von seiner Mutter, bestätigt hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin XXXX das Kopftuch vom Kopf runtergerissen hat, geht auch aus der ausführlichen polizeilichen Einvernahme der Zeugin XXXX hervor.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 das Kopftuch vom Kopf runtergerissen hat, geht auch aus der ausführlichen polizeilichen Einvernahme der Zeugin römisch 40 hervor. Es konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den tätlichen Angriff auf sie von XXXX durch ihre vorhergehenden verbalen Äußerungen sowie durch das Werfen eines Steines und dem Herunterziehen des Kopftuches, jeweils zum Nachteil der XXXX , sowie aufgrund des Umstandes, dass sie XXXX im Zuge des Streites mit der Aufforderung sie zu schlagen, jedenfalls provozierte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ausführte, dass die Beschwerdeführerin und XXXX sich täglich beschimpfen und beide gleich aggressiv seien und sie vor dem Bezirksgericht XXXX angab, die Beschwerdeführerin werde schnell böse und lasse nicht mit sich reden. Es konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den tätlichen Angriff auf sie von römisch 40 durch ihre vorhergehenden verbalen Äußerungen sowie durch das Werfen eines Steines und dem Herunterziehen des Kopftuches, jeweils zum Nachteil der römisch 40 , sowie aufgrund des Umstandes, dass sie römisch 40 im Zuge des Streites mit der Aufforderung sie zu schlagen, jedenfalls provozierte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Linz ausführte, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 sich täglich beschimpfen und beide gleich aggressiv seien und sie vor dem Bezirksgericht römisch 40 angab, die Beschwerdeführerin werde schnell böse und lasse nicht mit sich reden. Die Zeugenaussage von XXXX ist als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie eine Freundin der Beschwerdeführerin ist, dies geht aus dem Aktenvermerk der PI XXXX vom 05.05.2019 hervor, wo die Beschwerdeführerin u.a. von der Zeugin nach dem Abholen aus dem Krankenhaus begleitet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin keine falschen Angaben zum Nachteil der Beschwerdeführerin tätigen würde und werden ihre Angaben bezüglich des provokanten Verhaltens der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Zeugenaussage von römisch 40 ist als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie eine Freundin der Beschwerdeführerin ist, dies geht aus dem Aktenvermerk der PI römisch 40 vom 05.05.2019 hervor, wo die Beschwerdeführerin u.a. von der Zeugin nach dem Abholen aus dem Krankenhaus begleitet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin keine falschen Angaben zum Nachteil der Beschwerdeführerin tätigen würde und werden ihre Angaben bezüglich des provokanten Verhaltens der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellung zum tatsächlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin durch XXXX gründen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021, indem XXXX rechtskräftig schuldig gesprochen und XXXX rechtskräftig freigesprochen wurde. Eine Beteiligung von XXXX an der Körperverletzung der Beschwerdeführerin ist daher nicht begründbar. Die Feststellung zum tatsächlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin durch römisch 40 gründen sich auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2021, indem römisch 40 rechtskräftig schuldig gesprochen und römisch 40 rechtskräftig freigesprochen wurde. Eine Beteiligung von römisch 40 an der Körperverletzung der Beschwerdeführerin ist daher nicht begründbar. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die erlittene Körperverletzung keinesfalls gerechtfertigt war und erfolgte auch eine – rechtskräftige – Verurteilung des Täters, doch kann keinesfalls unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin durch ihr vorhergehendes Verhalten die aggressive Gemütslage des Täters erst herbeigeführt hat. Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld langte am 24.03.2021 bei der belangten Behörde ein.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
§ 1Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn
Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
§ 1Abs.
6 ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins 1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder 2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
§ 1Abs.
7 ist Hilfe ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
Paragraph eins, Absatz 7, ist Hilfe ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten. Als Hilfeleistungen sind
§ 2
VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind
Paragraph 2, VOG vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
- a)ärztliche Hilfe,
- b)Heilmittel,
- c)Heilbehelfe,
- d)Anstaltspflege,
- e)Zahnbehandlung,
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten 3. orthopädische Versorgung
- a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
- b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
- c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
- e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
- a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
- b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
- b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
- c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
- a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
- b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
- c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
- c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
- a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
- b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
- b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
§ 6aAbs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St
GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
§ 6aAbs.
Abs. 2 gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Paragraph 6 a, Abs. Absatz 2, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.
§ 8Abs. 1 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie
- an der Tat beteiligt gewesen sind,
- ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
- an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
- an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
- es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. Die Beschwerdeführerin ist als Asylwerberin in Österreich grundsätzlich nach dem VOG anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 7 Z 1 VOG vorliegt, da die Handlung nach Abs. 1 im Inland, und zwar in XXXX , begangen wurde. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des VOG – insbesondere ob bei der Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung vorliegend war – sind aufgrund der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG nicht zu prüfen.Die Beschwerdeführerin ist als Asylwerberin in Österreich grundsätzlich nach dem VOG anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, VOG vorliegt, da die Handlung nach Absatz eins, im Inland, und zwar in römisch 40 , begangen wurde. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des VOG – insbesondere ob bei der Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung vorliegend war – sind aufgrund der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG nicht zu prüfen. Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mwN).Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen vergleiche VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mwN). Die Beschwerdeführerin brachte sich gegenständlich selbst in die Situation Opfer der letzten Endes erfolgten Körperverletzung zu werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Fall nicht nur Opfer eines tätlichen Übergriffes, sondern griff sie die Ehefrau des Täters verbal an, warf mit einem Stein und zog das Kopftuch der Ehefrau des Täters vom Kopf, diese zunächst harmlose Streitigkeit, welche sich stetig verschärfte, führte in weiterer Folge zum tätlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits die Ehefrau des Täters verbal und auch tätlich angriff, dies stellt schon für sich eine Provokation des Täters dar, ist es jedenfalls grob fahrlässig, den Täter aufzufordern, sie zu schlagen. Durch diese verbalen Äußerungen und dem tätlichen Übergriff auf die Ehefrau des Täters sowie die verbale Aufforderung an den Täter, sie zu schlagen, setzte sich die Beschwerdeführerin, ohne erkennbaren Grund grob fahrlässig der Situation aus, Opfer einer Körperverletzung zu werden. Damit liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vor.Damit liegt der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG vor. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2248700.1.00