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{'item': 'W142 2163666-1'}

Obsah (11)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW142 2163666-1 SpruchW142 2163665-1/21E, , W142 2163665-1/21E W142 2163666-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1104142705/160167002, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl. 1104142705/160167002, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater der minderjähirgen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Beide sind Staatsangehörige aus Somalia, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 02.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF1 an, er sei verheiratet und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei bis 01.01.1988 Lehrer gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Herkunftsland habe er noch seine Ehefrau, drei Töchter und fünf Söhne. Für seine nach Österreich mitgereiste Tochter (BF2) hätten er und seine Gattin das Sorgerecht. In Somalia habe er in Janale gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er von Al Shabaab verfolgt und bedroht worden sei. Sie hätten ihm gedroht, weil er Medikamente für seine kranke bzw. behinderte Tochter (BF2) von Hilfsorganisationen angenommen habe. Daraufhin hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Bei einer Rückkehr habe er Angst von der Al Shabaab getötet zu werden. Für den BF2 würden die gleichen Fluchgründe gelten. Er habe die Obsorge für seine Tochter.
  3. In weiterer Folge wurden diverse medizinische Unterlagen für die BF2 vorgelegt: - Schreiben eines LKH, wonach die BF2 wegen ihrer Grunderkrankung und der Entwicklungsverzögerung auf ständige Hilfe duch den Kindesvater angewiesen sei. Sie könne nicht selbstständig essen oder Körperpflegemaßnahmen durchführen; - Arztbriefe, als Diagnosen wurden „Epilepsie, Entwicklungsverzögerung“ erstellt und der BF2 diverse Medikamente verschrieben; - Aufenthaltsbestätigung eines LKHs.
  4. Am 25.01.2017 wurde der BF1 durch die belangte Behörde in der Sprache Somali einvernommen. Der BF1 gab an, die Wahrheit gesagt zu haben, ihm die Einvernahme rückübersetzt worden sei und richtig protokolliert worden sei. Er habe alle seine Fluchtgründe vorbringen können. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF1 an, verheiratet zu sein und neun Kinder zu haben. Er habe seine Frau im Jahr 1998 in Mogadischu kennengelernt, sie hätten beide in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. Vor dem Jahr 2000 hätten sie dann in Mogadischu traditionell islamisch geheiratet. Bei der Eheschließung seien einge Freunde und die Familie anwesend gewesen. Ihre Eltern hätten damals nicht mehr gelebt. Der BF1 sei gesund, habe aber Probleme an den Augen und sei im Dezember 2016 operiert worden. Er nehme Augentropfen. Die BF2 sei krank und müsse alle 10 Tage ins Krankenhaus. Sie verliere ständig das Bewusstsein und könne nicht sprechen. Sie müsse täglich fünf verschiedene Medikamente einnehmen. Weiters gab der BF1 an, er sei früher Lehrer bei der Regierung gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Bimaal an. Er habe in Janaale auf der Landwirtschaft seines Onkels mütterlicherseits gelebt. Früher habe er in Mogadischu gearbeitet. Gelebt habe er aber -bis zu seiner Ausreise - immer in Janaale. Vor seiner Ausreise sei er zwei Monate in Mogadischu gewesen und habe dort bei einem Mann gelebt, welcher Kontakt zu einem Schlepper gehabt habe. Seine Familie lebe nicht mehr im Heimatland, er habe gehört, dass diese in Äthipien seien. Wo genau wisse er nicht. Er habe mit Somaliern, welche in Österreich leben, telefoniert und deren Angehörige hätten behauptet, dass seine Familie in Äthiopien sei. Der BF1 sei im Jahr 1988 mit der Schule fertig geworden. Er habe ein „Polytechnikum-Studium“ als Ingenieur absolviert. Ca. im Jahr 1974 habe er mit der Schule in Mogadischu begonnen. Zuerst sei er für ein Jahr in Mogadischu Lehrer gewesen, dann habe es Krieg gegeben und später habe er in einem Hotel in Mogadischu gearbeitet. Dann sei wieder Krieg gewesen und habe er dann die letzten Jahre auf der Landwirtschaft seines Onkels in Janaale gearbeitet. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Als er in Mogadischu gewesen sei, habe er zuletzt Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er habe sein Heimatland Anfang des
  5. Monats 2015 verlassen. Die Flucht habe er durch den Verkauf eines Grunstückes, welches er von seinem Onkel bekommen habe, finanziert. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF1 wie folgt vor: […] Meiner Tochter ist wie sie sehen krank und es geht ihr gesundheitlich nicht gut. Ich wollte zu einem Arzt nach Mogadischu. Der Arzt selbst ist in einem Regierungsviertel und ist von der UNO. Dieser Arzt ist ein allgemeiner Mediziner und nicht auf die Krankheit meiner Tochter spezialisiert. Ein Somalischer Mann, der meine Probleme und die Gesundheit meiner Tochter kannte, gab mir den Tipp zu diesem Arzt zu gehen. Ich reiste mit ihm nach Mogadischu zu diesem Arzt. Ich bekam von ihm die Medikamente für einen Monat. Ich kehrte zurück. Als ich angefangen habe mit diesen Medikamenten, ging es meiner Tochter etwas besser. Davor ist sie manchmal innerhalb eines Tages, bis zu 4 Mal in Ohnmacht gefallen. Nach der Behandlung mit den Medikamenten, fiel sie nur 1-2 Mal in Ohnmacht. Nachdem ich gemerkt habe, dass uns diese Medikamente leicht helfen, ging ich noch ca. 3 Mal zu diesem Mediziner nach Mogadischu um die Medikamente für meine Tochter zu bekommen. Ein Nachbar bei uns in Janaale, der auch dort eine Landwirtschaft hatte, sagte mir, dass Männer von Al Shabab bei ihm waren um Informationen über mich zu erfahren. Sie hätten den Mann gefragt, warum ich manchmal nach Mogadischu fahren und ob er wissen würde warum und weshalb ich nach Mogadischu reisen würde und ob ich Informationen über die Al Shabab herausgeben würde. Deshalb hat er mich davor gewarnt. Er sagte mir ich sollte wissen, dass diese Leute hinter mir sind. Als ich gehört habe, dass diese Leute auf der Suche nach mir sind ging ich zu meiner Frau und sagte, dass ich mit meiner Tochter weglaufe, bevor mir etwas passiert und sie mit der Tochter alleine ist. Ich verabschiedete mich von meiner Frau und ging mit meiner Tochter nach Mogadischu. Ich wollte nicht, dass sie ohne Hilfe bei meiner Frau ist. Sie ist wie sie sehen schwer krank und benötigt ständige Betreuung. Meine Frau wäre alleine mit den Kindern und könnte nicht meiner Tochter nicht betreuen, wenn ich von den Al Shabab getötet werden würde. Ich reiste nach Mogadischu. Dann ging ich zu einem Mann der für uns einen Schlepper organisiert hat und nach ca 2 Monaten reiste ich aus Somalia aus. Es gab immer schon Probleme. Entweder von den Al Shabab. Diese töteten Unschuldige oder es kämpften Stämme gegeneinander. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. LA: Wurden Sie jemals persönlich von den Al Shabab bedroht oder aufgesucht? VP: Nein. LA: Gab es noch Probleme mit den Al Shabab als Sie für 2 Monate in Mogadischu gewesen sind? VP: Ich habe das Haus nicht verlassen. Ich bin nicht einmal aus dem Haus rausgekommen. LA: Hatte Ihre Gattin Probleme nachdem Sie in Mogadischu waren? VP: Das weiß ich nicht aber, wie ich hörte sind sie später auch geflüchtet. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein. […] LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe Angst von den Al Shabab getötet zu werden. Ich bin ein gebildeter Mann und könnte in Somalia leicht eine Arbeit finden. Meine Probleme sind nur meine Sicherheit. In meinem Dorf ist jetzt die Al Shabab an der Macht. […] Zu seiner Tochter gab der BF1 an, dass er der gesetzliche Vertreter sei und die BF2 am Lennoxsyndrom, einer geistigen Behinderung leide. Er müsse mit ihr alle 10 Tage ins Spital und sie müsse vier verschiedene Medikamente am Tag einnehmen. Seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe, sie könne selbst nicht denken. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr für seine Tochter befürchte, gab der BF1 an, dass sie an ihrer Krankheit sterben würde, da sie nicht die nötigen Medikamente bekomme. Die ärztliche Behandlung, die sie in Österreich bekomme, würde sie in Somalia nie bekommen. Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Konvolut an Ambulanzbefunden, ärztlicher Entlassungsbriefe bzw. Aufenthaltsbestätigungen betreffend die BF2, worauf als Diagnosen „Lennox Syndrom, schwere mentale Retardierung, Krampfanfall, Erbrechen, Obstipation, Schädelprellung“ vermerkt wurde; - Befunde des BF1 betreffend eine augenfachärztliche Untersuchung und einen stationären Aufenthalt wegen einer Augen-OP (Linsentrübung): - Schulbesuchsbestätigung für die BF2 (Sonderschule), Schreiben betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf der BF2 und Schulpsychologisches Gutachten.
  6. In weiterer Folge wurde für die BF2 ein Schreiben vorgelegt, wonach diese an einer schweren therapieresistenten Epilepsie mit mentaler Retardierung leide und eine Rücksendung in das Herkunftsland für sie große Strapazen bedeuten würden, die mit einem St. Epilepticus sowie vermehrten Krampfanfällen bedingt durch die Stresssituation einhergehen würden und sei aus medizinischen Gründen anzuraten, eine Rückführung im Moment nicht durchzuführen.
  7. Mit Bescheiden vom 11.05.2017, wies die belangte Behörde die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF1 und der BF2 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). 6. Mit Bescheiden vom 11.05.2017, wies die belangte Behörde die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF1 und der BF2 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF1 und der BF2 mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Sie seien Staatsangehörige von Somalia, Angehörige der Volksgruppe der Bimaal und sunnitische Moslems. Die BF2 leide am Lennox-Syndrom und stehe in ärztlicher Behandlung. Der BF1 und die BF2 hätten mit ihrer Familie bis zu ihrer Auseise im Dorf Janaale gelebt. Der BF1 habe 14 Jahre lang die Schule in Mogadischu besucht, habe bis zu seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet und habe für den Lebensunterhalt aufkommen können. Der BF1 leide an keiner lebensbedrohtlichen Erkrankung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 oder die BF2 in Somalia asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Das Vorbringen betreffend die angebliche Drohung durch die Al Shabaab sei nicht glaubhaft. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes bestehe für den BF1 und die BF2 im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens. Auch wegen der in Somalia vorherschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem seien in Somalia die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet und sei die Rückkehr des BF1 und der BF2 daher unzumutbar und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass die Verfolgung durch Al Shabaab nicht glaubhaft gewesen sei, da der BF1 sonst die gesamte Familie mitgenommen hätte und auch nicht zwei Monate lang in Mogadischu verblieben wäre. Da der BF1 Somalia mit seiner am Lennox-Syndrom erkrankten Tochter verlassen habe, sei davon auszugehen, dass der eigentliche Ausreisegrund die schlechte medizinische Versorgung in Somalia gewesen sei. Die Ausreisegründe seien im privaten Bereich (Verbesserung der Lebenssituation) gelegen und habe daher insgesamt eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bimaal sei nicht anzunehmen, da der BF1 diesbezüglich keine Probleme ins Treffen geführt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Verfolgung durch Al Shabaab nicht glaubhaft gewesen sei, da der BF1 sonst die gesamte Familie mitgenommen hätte und auch nicht zwei Monate lang in Mogadischu verblieben wäre. Da der BF1 Somalia mit seiner am Lennox-Syndrom erkrankten Tochter verlassen habe, sei davon auszugehen, dass der eigentliche Ausreisegrund die schlechte medizinische Versorgung in Somalia gewesen sei. Die Ausreisegründe seien im privaten Bereich (Verbesserung der Lebenssituation) gelegen und habe daher insgesamt eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bimaal sei nicht anzunehmen, da der BF1 diesbezüglich keine Probleme ins Treffen geführt habe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 Somalia aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hätten müssen. Der BF1 sei vier Mal zu einem Arzt in Mogadischu (von AMISOM bzw. der UNO) gegangen, um Medikamente für seine Tochter zu besorgen. Ein Nachbar des BF1 habe über seinen Bruder, der bei der Al Shabaab gewesen sei, erfahren, dass die Al Shabaab Informationen über den BF wollen würden. Sie seien hinter dem BF1 her gewesen, da dieser bereits mehrmals bei internationalen Organisationen gewesen sei und sie vermuteten, dass er ein Verräter sei. Sie hätten wissen wollen, ob der BF1 Informationen über die Al Shabaab herausgeben würde. Der Nachbar habe den BF1 gewarnt und sei der BF1 gemeinsam mit seiner Tochter aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen. Zudem gehöre der BF1 dem Clan der Bimaal an und sei früher Lehrer bei der Regierung gewesen. Das BFA habe es unterlassen, umfassende, auf die Fluchtgründe der BF bezogene Länderfeststellunge einzuholen. Auch Fragestellungen zur Verfolung aufgrund der Clanzugehörigkeit seien nicht getätigt worden. Es sei notorisch, dass in Somalia asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Clanzugehörigkeit vorherrschend sei. Zudem sei der BF1 als gebildeter Mann und ehemaliger Lehrer besonders gefährdet. Wie diverse Berichte zeigen würden, seien auch Menschen mit Behinderung massiver Diskriminierung ausgesetzt. Das Vorbringen betreffend die drohende Gefahr durch Al Shabaab würde auch in den Länderfeststellungen Deckung finden. Der BF1 werde aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung und die BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung verfolgt. Weiters sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Der BF1 habe nicht seine gesamte Familie mitgenommen, da dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er habe genügend Geld gehabt, um mit seiner schwer kranken Tochter zu fliehen. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer von etwa zwei Monaten in Mogadischu habe der BF1 die Zeit benötigt, um die Flucht zu organisieren bzw. das Geld aufzutreiben. Der BF1 habe sich versteckt gehalten und das Haus nicht verlassen. Richtig sei, dass der BF nie persönlich bedroht worden sei, er habe aber die Bedrohung bzw. die Warnung des Nachbarn ernst genommen. Es sei notorisch, dass die Al Shabaab sehr mächtig und gut vernetzt sei und sie Angehörige von internationalen Organisationen als Verräter ansehen würden. Wie die Behörde zum Schluss komme, dass die BF aufgrund der Krankheit der Tochter und der schlechten medizinischen Versorgung in Somalia nach Österreich gekommen seien, sei nicht ersichtlich bzw. unzureichend begründet. Die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen und die Beweiswürdigng nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Den BF hätte wegen der unterstellten politischen Gesinnung des BF1 und wegen der Zugehörigkeit der BF2 zur sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig bzw. -willig und würde den BF auch keine IFA offenstehen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben und wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 Somalia aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hätten müssen. Der BF1 sei vier Mal zu einem Arzt in Mogadischu (von AMISOM bzw. der UNO) gegangen, um Medikamente für seine Tochter zu besorgen. Ein Nachbar des BF1 habe über seinen Bruder, der bei der Al Shabaab gewesen sei, erfahren, dass die Al Shabaab Informationen über den BF wollen würden. Sie seien hinter dem BF1 her gewesen, da dieser bereits mehrmals bei internationalen Organisationen gewesen sei und sie vermuteten, dass er ein Verräter sei. Sie hätten wissen wollen, ob der BF1 Informationen über die Al Shabaab herausgeben würde. Der Nachbar habe den BF1 gewarnt und sei der BF1 gemeinsam mit seiner Tochter aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen. Zudem gehöre der BF1 dem Clan der Bimaal an und sei früher Lehrer bei der Regierung gewesen. Das BFA habe es unterlassen, umfassende, auf die Fluchtgründe der BF bezogene Länderfeststellunge einzuholen. Auch Fragestellungen zur Verfolung aufgrund der Clanzugehörigkeit seien nicht getätigt worden. Es sei notorisch, dass in Somalia asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Clanzugehörigkeit vorherrschend sei. Zudem sei der BF1 als gebildeter Mann und ehemaliger Lehrer besonders gefährdet. Wie diverse Berichte zeigen würden, seien auch Menschen mit Behinderung massiver Diskriminierung ausgesetzt. Das Vorbringen betreffend die drohende Gefahr durch Al Shabaab würde auch in den Länderfeststellungen Deckung finden. Der BF1 werde aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung und die BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung verfolgt. Weiters sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Der BF1 habe nicht seine gesamte Familie mitgenommen, da dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er habe genügend Geld gehabt, um mit seiner schwer kranken Tochter zu fliehen. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer von etwa zwei Monaten in Mogadischu habe der BF1 die Zeit benötigt, um die Flucht zu organisieren bzw. das Geld aufzutreiben. Der BF1 habe sich versteckt gehalten und das Haus nicht verlassen. Richtig sei, dass der BF nie persönlich bedroht worden sei, er habe aber die Bedrohung bzw. die Warnung des Nachbarn ernst genommen. Es sei notorisch, dass die Al Shabaab sehr mächtig und gut vernetzt sei und sie Angehörige von internationalen Organisationen als Verräter ansehen würden. Wie die Behörde zum Schluss komme, dass die BF aufgrund der Krankheit der Tochter und der schlechten medizinischen Versorgung in Somalia nach Österreich gekommen seien, sei nicht ersichtlich bzw. unzureichend begründet. Die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen und die Beweiswürdigng nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Den BF hätte wegen der unterstellten politischen Gesinnung des BF1 und wegen der Zugehörigkeit der BF2 zur sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderung der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig bzw. -willig und würde den BF auch keine IFA offenstehen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF1 gab an, dass es ihm gut gehe und sich seine Ehefrau in Äthiopien befinde. Befragt, warum seine Ehefrau nicht auch mit ihm geflüchtet sei, gab der BF1 an, neun Kinder zu haben und sie aus finanziellen Gründen nicht alle gemeinsam flüchten hätten können. Er habe Somalia im Juli 2015 verlassen und gehöre dem Clan der Biyomaal an. Er habe mit seiner Frau und den Kindern in Yanale, einem Dorf gelebt. Er habe die Schule bis zur Uni besucht und sei - bevor der Krieg ausgebrochen sei, im Jahr 1989, 1988 ein Jahr lang - Lehrer in einer technischen Berufsschule in Mogadischu gewesen. Zulezt sei er Landwirt gewesen und habe es keine Arbeit mehr an der Schule gegeben. Sie hätten in einer Hütte auf der Landwirtschaft seines Onkels gelebt. Der Onkel sei mittlerweile verstorben. Der Onkel hätte ihnen einen Teil der Landwirtschat gegeben, der Reste gehöre nun seinen Kindern. Diesen Teil habe der BF1 an den Schlepper verkauft, um die Reise zu finanzieren. Seine Frau und die restlichen Kinder seien wenige Monate nach seiner Ausreise nach Äthiopien ausgereist. Er stehe mit seiner Ehegattin – über einen Bekannten – in Kontakt. Der Frau und den Kindern gehe es gut. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der BF wie folgt an: […] BF1: Ich bin zu UN um Medikamente für meine Tochter zu holen. RI: Wann sind Sie zu UN gegangen, um Medikamente zu holen? BF1: Ich bin regelmäßig einmal monatlich dort hingegangen. RI: Wo sind Sie da genau hingegangen? BF1: Dort war ein Militärcamp eingerichtet, wo die UN war und ich habe die Medikamente vom Arzt dort bekommen. Ein Nachbar hat gesagt, dass die Al Shabaab gesagt hat, dass ich ein Spion bin. Er erzählte mir auch, dass die Al Shabaab mich verdächtigen ein Spion zu sein. RI: Wo war dieses Militärcamp? BF1: In Mogadischu. RI: Da sind Sie von Ihrem Heimatdorf immer nach Mogadischu gefahren, um die Medikamente vom Camp zu holen? BF1: Ja, einmal im Monat habe ich das gemacht. RI: Wie heißt der Nachbar, der Ihnen erzählt hat, dass die Al Shabaab Sie verdächtigen, ein Spion zu sein? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Ist dieser Nachbar der Schlepper? BF1: Nein. Unsere Landwirtschaften liegen nebeneinander. RI: Wann hat dieser Nachbar erzählt, dass Sie von der Al Shabaab verdächtigt werden, ein Spion zu sein? BF1: Ungefähr drei Tage vor meiner Ausreise. RI: Als Sie das von Ihrem Nachbar gehört haben, haben Sie gleich den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen, und haben gleich Ihr Grundstück verkauft. BF1: Ja, ich bin dann nach Mogadischu gekommen, ich war dort bis die Landwirtschaft verkauft wurde. RI: Wieviel Zeit ist vergangen, von dem Zeitpunkt, wo der Nachbar Ihnen sagte, dass Sie von der Al Shabaab verdächtigt wurden ein Spion zu sein, bis zu dem Zeitpunkt als Sie nach Mogadischu gegangen sind? BF1: Drei Tage. RI: Also Sie haben vom Nachbarn gehört, dass Sie von der Al Shabaab verdächtigt werden und haben drei Tage später das Dorf verlassen um nach Mogadischu zu gelangen? BF1: Ja, zwei oder drei Tage waren es. RI: Haben Sie den Schlepper schon vorher gekannt? BF1: Nein. RI: Wie haben Sie den Schlepper kennengelernt? BF1: Er ist dort bekannt. Er ist wie ein Makler hier in Österreich. Wenn man sagt, dass man einen Schlepper braucht, dann wird man gleich an diesen Mann verwiesen. RI: Als Sie dann Ihr Heimatdorf verlassen haben um nach Mogadischu zu gehen, haben Sie dann gleich Ihre Tochter mitgenommen? BF1: Ja. RI: Warum haben Sie diese Tochter mitgenommen und nicht eines Ihrer anderen Kinder? BF1: Weil es ihr schlecht geht, sie ist nicht gesund und die Mutter kann nicht auf die anderen Kinder und sie gleichzeitig aufpassen. Es sind ja neun Kinder. RI: Von was lebt Ihre Ehefrau und Ihre acht Kinder in Äthiopien? BF1: Einige Kinder arbeiten auf den Feldern der anderen. Und der Familie wird auch von der Nachbarschaft geholfen. Die Kinder die arbeiten, sind die Kinder, die ein bisschen älter sind. RI: Wieso hat Ihre Ehefrau mit Ihren acht Kindern ihr Heimatdorf in Somalia verlassen? BF1: Weil ich geflüchtet bin, konnten sie nicht weiter bleiben, weil es riskant ist. RI: Was meinen Sie „es ist riskant“? BF1: Weil die Al Shabaab mich verdächtigt haben und wenn ich ausreise wird manchmal Vergeltung gegen die Familie ausgeübt. Davor hatte die Familie Angst. RI: Sind Sie persönlich von Al Shabaab-Mitgliedern bedroht worden? BF1: Nein. RI: Ist Ihre Frau mit den Kindern von der Al Shabaab bedroht worden? BF1: Nein, sie sind geflüchtet, bevor es soweit gekommen ist. RI: Wieviel Geld haben Sie dem Schlepper bezahlen müssen, um nach Europa zu gelangen? BF1: 4.000,-- DOLLAR habe ich dem Schlepper gegeben und 300,-- DOLLAR war mein Taschengeld. RI: Wo hat Ihre Ehefrau mit den acht Kindern gewohnt, nachdem sie das Grundstück verkauft haben? BF1: Sie sind Richtung Äthiopien gegangen. RI: Wann ist dann die Ehefrau mit den acht Kindern aufgebrochen, um nach Äthiopien zu gelangen? BF1: Ich schätze so drei Monate später, das genaue Datum weiß ich nicht. RI: Das heißt, Ihre Ehefrau mit den acht Kindern hat sich auf der Landwirtschaft befunden, nachdem Sie sie verkauft haben und nach Europa ausgereist sind? BF1: Nur einige Tage sind sie auf dem Feld und im Haus geblieben. Danach sind sie ausgezogen auf ein anderes Feld im Heimatdorf Yanale. RI: Bei wem hat die Ehefrau mit den acht Kindern gewohnt? Wem hat dieses Feld gehört? BF1: Es gehörte anderen Bekannten in der Stadt. Man hilft ja einander. RI: Welche Verwandte leben noch in Somalia? BF1: Niemand. […] Nach Durchschau des Länderinformationsblattes (17.12.2018) durch den Rechtsvertreter des BF1, gab dieser an, dass es sich bei der BF2 um eine alleinstehende junge Frau handle, die aufgrund ihrer Behinderung besonders vulnerabel sei. Hinzukomme, dass es keine familiären Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion gebe. Es liege ein Asylgrund vor, da die BF2 Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt werden könne. Die BF2 sei nicht beschnitten und drohe ihr daher im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine Genitalverstümmelung. Sie könne sich im Hinblick darauf nicht mehr auf den Schutz des Vaters verlassen. Bei Bedarf würden entsprechende medizinische Befunde nachgereicht werden können. Weiters gab der BF1 nach Befragung an, zwei Brüder und vier Schwestern zu haben. Diese würden sich schon seit längerer Zeit in Äthiopien befinden. Seine Eltern seien beide verstorben. Nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, das Militärcamp habe sich in der Nähe des Flughafens befunden. Dort habe es gute Medikamente gegen die Epilepsie gegeben. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Ausbildung als Lehrer für die technische Berufsschule gemacht. Dann habe er den Titel „Ingenieur“ bekommen. Zur Krankheit der BF2 gab er an, sie sei zuerst normal gewesen, dann habe sie Epilepsie bekommen, aufgehört zu sprechen und sei so geworden. Sie habe in Österreich Pflegestufe
  4. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst getötet zu werden. Er könne dort nicht hingehen, solange die Al Shabaab dort sei. Wenn sie weg seien, könne er zurückkehren. Zum Grundstücksverkauf gab er an, dass der Schlepper dies um ca. 4.300 USD gekauft und das Geld behahlten habe. Der BF1 habe nur 300 USD bekommen. Nach Vorhalt, dass er bei der ersten Instanz angegeben habe, ca. 1.000 USD bekommen zu haben, gab der BF1 an, dies nicht gesagt zu haben bzw. sich nicht daran erinnern zu können. Befragt, was seiner Tochter passieren würde, wenn sie ins Heimatland zurückmüsse, gab der BF1 wie folgt an: […] BF1: In kann nicht wissen was ihr passieren könnte, nur Gott kann das wissen. Es kann viel passieren in einem Land wo Krieg herrscht, man kann dort nicht leben. RI: Sie sind der gesetzliche Vertreter Ihrer Tochter und sie haben die Obsorge? BF1: Ich habe Angst, dass sie beschnitten wird. RI: Wieso sollte Ihre Tochter mit 14 Jahren beschnitten werden? BF1: Weil es dort eine Tradition ist und wir damals sind wir noch nicht zur Ruhe gekommen, daher ist sie noch nicht beschnitten. Wir sind ständig gesiedelt. RI: Wieso sind Sie ständig gesiedelt, wenn Sie in Ihrem Heimatdorf gelebt haben? BF1: Aufgrund der Umstände dort musste man flüchten, weiter weggehen. Wenn Hungernot herrschte mussten wir in das Umland flüchten. RI: Von wann bis wann haben Sie in Ihrem Heimatdorf Yanale gelebt? BF1: Einige Jahre. RI: Sie haben eine gute Schulausbildung, ich gehe davon aus, dass Sie mir nähere Daten angeben können. BF1: Bis 1992 haben wir in Mogadischu gelebt, und ab 1992 haben wir in Yanale bis zur Ausreise gelebt. RI: Können Sie mir die Namen Ihrer Ehegattin und Ihrer Kinder aufschreiben? BF1: XXXX BF1: römisch 40 RI: Wie alt ist die Tochter XXXX ? RI: Wie alt ist die Tochter römisch 40 ? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Wie alt sind Ihre Söhne? BF1 XXXX . BF1 römisch 40 . Der BF1 wird ersucht, auf die Beilage B die Geburtsdaten seiner Kinder niederzuschreiben. BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Ehefrau und Ihre anderen acht Kinder in Äthiopien sind? BF1: Ich war in Traiskirchen, dort waren andere Asylwerber, er hat telefoniert und so habe ich das erfahren. RI: Von welchem Asylwerber haben Sie erfahren, dass Ihre Familie in Äthiopien ist? BF1: Ich weiß nicht wie er heißt. Wir haben miteinander gesprochen und es war klar, dass wir dem gleichen Stamm angehören. Wir gehören der gleichen Abstammungslinie an. Seine Familie war in Mogadischu und seine Familie hat erzählt, dass meine Familie nach Äthiopien gegangen ist. RI: Wie heißt dieser Mann, der der gleichen Abstammungslinie wie Sie angehört und Ihnen das erzählt hat? BF1: Nicht ich und er, sondern unsere Frauen gehören dem gleichen Stammbaum an. Dieser Mann heißt XXXX , er wurde nach Italien abgeschoben. BF1: Nicht ich und er, sondern unsere Frauen gehören dem gleichen Stammbaum an. Dieser Mann heißt römisch 40 , er wurde nach Italien abgeschoben. RI: Wie konnten Sie dann Kontakt zu Ihrer Familie nach Äthiopien aufnehmen? BF1: Wir haben jemanden, der sich in Äthiopien befindet und haben angerufen, und dieser hat erzählt, dass die Familie in Äthiopien ist. Ich kontaktiere diesen Mann, und er ruft dann die Familie, dass sie kommen sollen und wir telefonieren über sein Handy. RI: Wie sind Sie zur Telefonnummer dieses Mannes gekommen? BF1: Ich habe sie von den Leuten bekommen. RI: Hat Ihre Tochter in Somalia die medizinische Behandlung bekommen, die sie gebraucht hat? BF1: Nein. […] Weiters gab der BF1 an, er sei zum Militärarzt gegangen, um die Medikamente für die Tochter zu kaufen. Er sei fünf Monate bis einem Jahr vor der Ausreise dorthin gegangen. Er wisse nicht, ob es drei oder vier Monate vor der Ausreise gewesen sei. Wie der Arzt geheißen habe, wisse er nicht. Es sei ein Militärarzt der UN gewesen. Vorher habe er die Medikamente in der Apotheke bekommen, diese seien aber nicht von guter Qualität. Vom Militärarzt habe er Medikamente europäischer Qualität, von der Apotheke Medikamente chinesischer und pakistanischer Qualität bekommen. Es sei schwierig gewesen die Medikamente vom Militärcamp zu bekommen, manchmal habe man nicht hineindürfen. Seine Tochter sei geistig behindert, wenn sie einmal weggehe, komme sie nicht mehr zurück. Sie müsse Tag und Nacht betreut werden und er pflege sie rund um die Uhr. Durch die Epilepsie falle sie oft in Ohnmacht. Sie sei die meiste Zeit bei ihm. Früher habe sie regelmäßig die Schule besucht, seit sie 15 sei, gehe sie nicht mehr in die Schule. Er habe noch keinen fixen Platz für eine andere Betreuungsstätte. Anschließend stellte der Rechtsvertreter weitere Fragen an den BF1: […] BFV: Angenommen, Ihre Tochter müsste alleine zurück nach Somalia, wer würde sich um sie kümmern? BF1: Wir haben niemanden mehr in Somalia. BFV: Sind Sie für oder gegen Beschneidungen? BF1: Ich bin dagegen. BFV: Wie steht Ihre Frau dazu? BF1: Dass es eine Tradition ist. BFV: Das heißt, es war Ihr Einfluss, dass Ihre Tochter bis zur Ausreise nicht beschnitten wurde? BF1: Ja, ich war dagegen. Die Leute, die beschneiden, haben nicht in der Nähe gewohnt. Das war ein Glück. RI: Ist Ihre Ehefrau beschnitten? BF1: Ja. […] Abschließend wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (Stand: 17.09.2018) erörtert, wobei der BF1 dazu angab, dass die Sicherheitslage schlecht sei. Hinsichtlich der BF2 wurde ein österreichischer Behindertenpass vorgelegt.
  5. Am 17.12.2020 fand eine Fortsetzung der Verhandlung vom 26.11.2018 statt, zu welcher die BF entschuldigt nicht erschienen. Die Rechtsvertretung der BF gab bekannt, dass die BF2 erkrankt sei und aufgrund eines epileptischen Anfalles nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Der BF1 müsse die BF2 betreuen. Eine Krankenbestätigung werde innerhalb von zwei Wochen dem erkennenden Gericht übermittelt. Erörtert wurden folgende Berichte: -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Stand November 2019 -ACCORD August 2020 -OCHA, Somalia, Covid-19 Update Nr. 12, 21.09.2020 Die Rechtsvertretung legte folgende Berichte vor: -Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.10.2020 zu Somalia: Informationen zu Repressalien, Diskriminierung oder sonstiger Ausgrenzung gegenüber körperlich behinderten Personen; gesundheitliche Unterstützung für körperlich behinderter Personen seitens staatlicher oder privater Einrichtungen sowie seitens NGOs sowie-Anfragebeantwortung zu Somalia: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen vom
  6. April 2020-Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.10.2020 zu Somalia: Informationen zu Repressalien, Diskriminierung oder sonstiger Ausgrenzung gegenüber körperlich behinderten Personen; gesundheitliche Unterstützung für körperlich behinderter Personen seitens staatlicher oder privater Einrichtungen sowie seitens NGOs sowie, , -Anfragebeantwortung zu Somalia: Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen vom
  7. April 2020 -Human Rights Watch – Bericht zur Praxis der Ankettung im Behandlungsraum von Menschen mit psychischer Erkrankung vom
  8. Oktober
  9. Der Vertreterin wurde eine Stellungnahmefrist zu den vorgelegten Berichten von 14 Tagen gewährt.
  10. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 brachte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und legte eine ärztliche Bestätigung des Arztes der BF2 vor, in welcher dieser bestätigte, dass die BF2 aufgrund eines epileptischen Anfalles am 17.12.2020 keine Termine wahrnehmen habe können. Der BF1 als ihr Betreuer und ständiger Begleiter habe den Verhandlungstermin ebenfalls nicht wahrnehmen können, da die BF2 ihn rund um die Uhr Betreuung brauche. In der Stellungnahme vom 22.12.2020 wurde vorgebracht, dass die BF2 - vor dem Hintergrund der Länderberichte und der besonderen Vulnerabilität als Angehörige der sozialen Gruppe der Personen mit Behinderung sowie Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia - als alleinstehendes Mädchen bzw. junge Frau, ohne männlichen Schutz und ohne familiäres oder clanbezogenes Netzwerk angesehen werden müsse. Die BF 2 leide erwiesenermaßen unter mentaler Retardierung, Entwicklungsstörung, Epilepsie, Inkontinenz sowie Lenox-Gastaut Syndrom.

dem österreichischen Sozialministerium betrage der Grad ihrer Behinderung 100%. Aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung sei der BF2 die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich, und sie sei auf die 24-Stunden-Betreuung ihres Vaters, dem BF1, angewiesen. Im Falle einer Rückkehr sei die BF2 als alleinstehendes Mädchen bzw. junge Frau und Angehörige der sozialen Gruppe der Personen mit Behinderung gefährdet, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Sie habe Zeit ihres Lebens mit ihrem Vater, dem BF1, zusammengelebt und habe in Somalia nie das Haus verlassen, da sie aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert und beleidigt worden sei. Selbst im Fall einer gemeinsamen Rückkehr sei von einer geschlechtsspezifischen Gewalt auszugehen, da der BF1 für den Unterhalt sorge und seine behinderte Tochter alleinlassen müsse. Diese sei jedoch auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Aufgrund eines fehlenden familiären bzw. clanbezogenen Netzwerkes ergebe sich für die BF2 in Zusammenschau mit ihrer körperlichen und geistigen Einschränkung als alleinstehende junge Frau ohne männlichen Schutz eine maßgebliche Gefährdung. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.10.2020 gehe hervor, dass Personen mit Behinderung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien und v.a. Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Bedrohung ausgesetzt seien und von der Gesellschaft umfassen stigmatisiert und ausgegrenzt würden. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) erwähne in seinem im Jänner 2020 veröffentlichten Plan zur humanitären Hilfe in Somalia für das Jahr 2020, dass Menschen mit Behinderung in Somalia mit einem erhöhten Risiko von Gewalt und Missbrauch konfrontiert seien. Diese Situation verschärfe sich aufgund einer bestehenden gesellschaftlichen Stigmatisierung von intellektuellen und psychosozialen Behinderungen weiter. Die BF sei nicht nur der sozialen Gruppe der Personen mit (körperlicher) Behinderung zuzurechnen, sondern auch jener mit psychischer Behinderung. Dieser Umstand mache sie doppelt vulnerabel. Aus der Anfragebeantwortung zu Somalia: Lage von Personen mit psychischer Erkrankung gehe hervor, dass diese stigmatisiert, diskriminiert und gesellschaftlich isoliert leben würden. Herabwürdigende und gefährliche kulturelle Praktiken, wie das Anketten von Personen, seien nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert. Zur behaupteten Verfolgung der BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia wurde auf das Vorbringen des BF1 im Asylverfahren in Zusammenschau mit den Länderberichten zur weitverbreiteten Problemaik weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) in Somalia verwiesen. Der BF1 habe glaubhaft angegeben, dass er sich nicht dazu in der Lage sehe, seine Tochter vor einem Eingriff zu schützen, da er im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt verdienen müsse und seiner Tochter nicht ständig unter Aufsicht habe, dass diesbezüglich ein großer familiärer und gesellschaftlicher Druck bestehe und der Eingrifff an der Tochter auch gegen den Willen des BF1 duchgeführt werden könne. Die BF2 verfüge im Falle einer Rückkehr nach Somalia über keinerlei sonstige familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte und sei sohin ohne Unterstützung. Die Mutter und Geschwister der BF2 befänden sich nach wie vor in der Grenzregion Somalia-Äthiopien auf der Flucht. Die BF2 wäre sohin auf Unterstützung durch die Gesellschaft – die in Somalia eine Beschneidung fordert – angewiesen. Sie habe keinerlei Möglichkeiten, diesem gesellschaftlichen Druck standzuhalten. Die BF2 falle in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt seien, Opfer und dieser Misshandlung zu werden. Es könne im konkreten Fall auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF1 als Vater sie vor einem derartigen Eingriff wirksam schützen könne. Der BF2 drohe daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia. Zur behaupteten Verfolgung der BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Mädchen wurde vorgebracht, dass die BF2 im Falle einer Rückkeher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre, da sie auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen könne.Die BF2 sei eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, sie könne keinen Schutz durch Kernfamilie oder Clan erwarten und verfüge über ken familiäres Auffangnetz. Der Vater sei in Österreich Subschutzberechtigter, die Mutter und Geschwister befänden sich in der Grenzregion Äthiopien-Somalia auf der Flucht. Mangels fehlender sozialer Anknüpfungspunkte sei die BF2 in Gefahr, im Falle einer Rückkehr als IDP in ein entsprechendes Lager gehen zu müssen. Laut Länderfeststellungen seien Frauen und Mädchen systematischer sexueller Gewalt ausgesetzt. Staatlicher Schutz sei nicht gewährleistet und insbesondere alleinstehende Frauen seien ohne männlichen Schutz besonders vulnerabel. Frauen würden im Vergleich zu Männern systematisch benachteiligt und schwer ausgegrenzt werden. Vor dem Hindergrund der Länderinformationen sei es wahrscheinlich, dass die BF2 durch diese exzeptionellen Umstände mangels familiärer oder clanspezifischer Unterstützung in ein IDP Lager kommen würde, wo sie einem erhöhten Misshandlungsrisiko und erhöhter Gefahr für Leib und Leben (wie etwas durch Gewalt und Vergewaltigung) ausgesetzt werden würde. Die BF2 müsse als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, die sowohl der Gruppe von Personen mit (physischer und psychischer) Behinderung als auch der sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia angehöre und in Somalia über keine familiären oder clanbezogenen Anknüpfungspunkte verfüge, angesehen werden, für die ein ernstzunehmendes Risiko bestehe, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP Lager wiederzufinden. Aus der individuellen Situation der BF2 in Zusammenschau mit den akuellen Länderberichtn ergebe sich damit eine ausreichend wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr und es sei ihr daher der Status der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuzuerkennen. Im Übrigen verwies die Rechtsvertretung auf das vorangegangene Vorbringen. Zur behaupteten Verfolgung der BF2 aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Mädchen wurde vorgebracht, dass die BF2 im Falle einer Rückkeher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre, da sie auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen könne.Die BF2 sei eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, sie könne keinen Schutz durch Kernfamilie oder Clan erwarten und verfüge über ken familiäres Auffangnetz. Der Vater sei in Österreich Subschutzberechtigter, die Mutter und Geschwister befänden sich in der Grenzregion Äthiopien-Somalia auf der Flucht. Mangels fehlender sozialer Anknüpfungspunkte sei die BF2 in Gefahr, im Falle einer Rückkehr als IDP in ein entsprechendes Lager gehen zu müssen. Laut Länderfeststellungen seien Frauen und Mädchen systematischer sexueller Gewalt ausgesetzt. Staatlicher Schutz sei nicht gewährleistet und insbesondere alleinstehende Frauen seien ohne männlichen Schutz besonders vulnerabel. Frauen würden im Vergleich zu Männern systematisch benachteiligt und schwer ausgegrenzt werden. Vor dem Hindergrund der Länderinformationen sei es wahrscheinlich, dass die BF2 durch diese exzeptionellen Umstände mangels familiärer oder clanspezifischer Unterstützung in ein IDP Lager kommen würde, wo sie einem erhöhten Misshandlungsrisiko und erhöhter Gefahr für Leib und Leben (wie etwas durch Gewalt und Vergewaltigung) ausgesetzt werden würde. Die BF2 müsse als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz, die sowohl der Gruppe von Personen mit (physischer und psychischer) Behinderung als auch der sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia angehöre und in Somalia über keine familiären oder clanbezogenen Anknüpfungspunkte verfüge, angesehen werden, für die ein ernstzunehmendes Risiko bestehe, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP Lager wiederzufinden. Aus der individuellen Situation der BF2 in Zusammenschau mit den akuellen Länderberichtn ergebe sich damit eine ausreichend wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr und es sei ihr daher der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen verwies die Rechtsvertretung auf das vorangegangene Vorbringen.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2021 vorgelegt, in dem der Vater (BF1) zum Erwachsenenvertreter der BF2 bestellt wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.08.2021 vorgelegt, in dem der Vater (BF1) zum Erwachsenenvertreter der BF2 bestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF1 und die BF2 sind Staatsangehörige von Somalia und stellten am 02.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie lebten in Somalia in Janaale. Der BF1 bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört dem Clan der Bimaaal an. Der BF1 verfügt über Schulbildung. Die Identität des BF1 und der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Der BF1 und die BF2 leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte. Der BF1 wurde im Jahr 2016 an den Augen operiert, ansonsten ist er gesund. Die BF2 leidet an einem Lennoxsyndrom (geistige Behinderung) und an Epilepsie. Sie ist in Österreich in ärztlicher Behandlung, nimmt Medikamente ein und ist pflegebedürftig. Die BF2 ist aufgrund ihrer Grunderkrankung sowie der Entwicklungsverzögerung auf die ständige Hilfe und Unterstützung durch den BF1 angewiesen. Die BF2 ist nicht selbsterhaltungsfähig und kann nicht selbstständig essen bzw. Körperpflegemaßnahmen durchführen. Die BF2 ist nicht beschnitten. Die Mutter und die Geschwister der BF2 leben in Äthiopien. Es leben keine Familienangehörige in Somalia. Der BF1 ist der Vater der BF
  4. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Der BF1 ist der Vater der BF
  5. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Festgestellt wird, dass der BF2 in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
  6. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia Zur Situation von Frauen und Kindern, der weiblichen Genitalverstümmelung und dagegen bestehenden staatlichen Schutz wird zudem Folgendes festgestellt: Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) In Somalia herrschen zwei Formen von FGM (auf Somali: „Gudniinka“ - Beschneidung) vor: Einerseits die am meisten übliche sog. Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircoonige), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht. Andererseits die Sunna (gudniinka sunna), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S.13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II umfasst (AV 2017, S.29). Die Sunna wird unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S.14f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S.14f; vgl. FIS 5.10.2018, S.31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S.14f).In Somalia herrschen zwei Formen von FGM (auf Somali: „Gudniinka“ - Beschneidung) vor: Einerseits die am meisten übliche sog. Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircoonige), welche weitgehend dem WHO Typ römisch drei (Infibulation) entspricht. Andererseits die Sunna (gudniinka sunna), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ römisch eins entspricht (LIFOS 16.4.2019, S.13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ römisch eins und römisch zwei umfasst (AV 2017, S.29). Die Sunna wird unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S.14f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S.30; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S.39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S.14f; vergleiche FIS 5.10.2018, S.31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S.14f). Es gibt keine nationale Gesetzgebung, welche FGM verbieten würde (LIFOS 16.4.2019, S.28). Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 13.3.2019, S.30). Dort steht, dass eine „Beschneidung“ von Mädchen Folter gleichkommt und verboten ist. Allerdings mangelt es an einer Definition von „Beschneidung“, und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S.28f). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S.42). In zwei Fällen, bei denen zehn- bzw. elfjährige Mädchen an den Folgen von FGM verstorben sind, wurden zwar Untersuchungen angekündigt; bis Ende 2018 sind aber in keinem der Fälle entsprechende Anklagen ausgesprochen worden (USDOS 13.3.2019, S.30). Sowohl in Süd-/Zentralsomalia als auch in Puntland gibt es Gesetzesentwürfe, teilweise auch schon Gesetze gegen FGM; diese wurden aber bislang von traditionellen Führern blockiert (CNN 11.10.2018). Die Frage, ob nur eine bestimmte Form von FGM oder aber alle Formen von FGM verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019). Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S.22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S.8). Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 13.3.2019, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.15). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98% angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95% und bis 2018 auf 90% gefallen (FIS 5.10.2018, S.29). Eine andere Quelle gibt an, dass in Somalia 95% betroffen sind (AA 4.3.2019, S.15). Eine Studie aus dem Jahr 2011 erklärt, dass 97% der Mädchen und Frauen in der Altersgruppe 15-19 Jahre von irgendeiner Form von FGM betroffen sind (LIFOS 16.4.2019, S.20).

einer neueren Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13% der 15-17jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S.19f; vgl. STC 9.2017).Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 13.3.2019, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.15). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98% angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95% und bis 2018 auf 90% gefallen (FIS 5.10.2018, S.29). Eine andere Quelle gibt an, dass in Somalia 95% betroffen sind (AA 4.3.2019, S.15). Eine Studie aus dem Jahr 2011 erklärt, dass 97% der Mädchen und Frauen in der Altersgruppe 15-19 Jahre von irgendeiner Form von FGM betroffen sind (LIFOS 16.4.2019, S.20).

einer neueren Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13% der 15-17jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S.19f; vergleiche STC 9.2017). Hinsichtlich geographischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72% am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93% am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S.21). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S.30f). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6% angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S.29).

Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Dies trifft in weniger drastischer Form auch auf die untersuchten somaliländischen Bezirke zu (siehe Grafik). Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S.14f/39; vgl. DIS 1.2016, S.7; FIS 5.10.2018, S.30f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6% gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S.19). Allerdings gaben nur 15,7% an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S.25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S.7).Hinsichtlich geographischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72% am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93% am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S.21). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S.30f). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6% angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S.29).

Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Dies trifft in weniger drastischer Form auch auf die untersuchten somaliländischen Bezirke zu (siehe Grafik). Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S.14f/39; vergleiche DIS 1.2016, S.7; FIS 5.10.2018, S.30f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6% gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S.19). Allerdings gaben nur 15,7% an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S.25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S.7). Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen ein Alter von 5-10 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20/39); in Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14jährigen (STC 9.2017). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 4.3.2019, S.15). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S.6).

einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S.11). Im Jahr 2018 hat man über vier Mädchen erfahren, dass diese im Zuge einer FGM bzw. an deren Folgen verstorben sind. Diese Mädchen waren zehn bis elf Jahre alt. Ein weiteres Mädchen, das fast gestorben wäre, war bei der Vornahme der FGM sieben Jahre alt (CNN 11.10.2018) Die somalische Regierung gibt in einer Gesundheitsstudie aus dem Jahr 2020 folgende Zahlen an: Quelle: DNS 2020, S. 221 Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (CEDOCA 9.6.2016, S.22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 4.3.2019, S.15) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S.31). Der Staat und religiöse Führer haben wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in die Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S.24f). Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.17f). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016, S.8ff). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen; manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S.25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S.30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM in Frage zu stellen (FIS 5.10.2018, S.30f). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S.10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S.26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S.31).Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S.30; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S.17f). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016, S.8ff). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen; manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S.25f/42f; vergleiche FIS 5.10.2018, S.30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM in Frage zu stellen (FIS 5.10.2018, S.30f). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S.10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S.26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S.31). Nach anderen Angaben wird eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versuchen, die Tatsache geheim zu halten. Behörden können diesbezüglich keinen Schutz gewährleisten (FIS 5.10.2018, S.30f). Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (LIFOS 16.4.2019, S.42f/26). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S.38f). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt also maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S.23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S.21). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S.9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S.39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S.21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S.12f).Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (LIFOS 16.4.2019, S.42f/26). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S.38f). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt also maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S.23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S.21). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S.39). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S.9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S.39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S.21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S.12f). Im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigen eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8% der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15 bis 19 Jahren waren es 97,3%, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3% (CEDOCA 9.6.2016, S.15). Die Infibulationsrate ist von 93,2% im Jahr 2005 auf 86,7% im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S.10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.14). Im Jahr 2011 waren ca. 90% der über 25jährigen, 85,4% der 20-24jährigen und 79,7% der 15-19jährigen von einer Infibulation betroffen. Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht. Die Sunna (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S.10). Dennoch gaben bei der Studie im Jahr 2011 immer noch 58% der Befragten an, dass die Tradition der Infibulation beibehalten werden sollte (LIFOS 16.4.2019, S.18), 37% sprachen sich für eine Einstellung der Praxis aus (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65% der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S.20).Im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigen eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8% der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15 bis 19 Jahren waren es 97,3%, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3% (CEDOCA 9.6.2016, S.15). Die Infibulationsrate ist von 93,2% im Jahr 2005 auf 86,7% im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S.10; vergleiche LIFOS 16.4.2019, S.14). Im Jahr 2011 waren ca. 90% der über 25jährigen, 85,4% der 20-24jährigen und 79,7% der 15-19jährigen von einer Infibulation betroffen. Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht. Die Sunna (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S.10). Dennoch gaben bei der Studie im Jahr 2011 immer noch 58% der Befragten an, dass die Tradition der Infibulation beibehalten werden sollte (LIFOS 16.4.2019, S.18), 37% sprachen sich für eine Einstellung der Praxis aus (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65% der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S.20). Mit dem noch nicht vom Parlament abgesegneten Sexual Offenses Act von Puntland würden Infibulation und Sunna verboten; allerdings ist im Gesetz kein Bestrafungsmechanismus angeführt (LIFOS 16.4.2019, S.29). Schon im Jahr 2013 veröffentlichten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa, wonach jede Form von FGM verboten ist (LIFOS 16.4.2019, S.29; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.22). Zusätzlich gibt es ein Dekret, dass Ärzten die Vornahme einer FGM verbietet. Insgesamt sind aber keine Schritte gegen Täter unternommen worden (LIFOS 16.4.2019, S.29).Mit dem noch nicht vom Parlament abgesegneten Sexual Offenses Act von Puntland würden Infibulation und Sunna verboten; allerdings ist im Gesetz kein Bestrafungsmechanismus angeführt (LIFOS 16.4.2019, S.29). Schon im Jahr 2013 veröffentlichten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa, wonach jede Form von FGM verboten ist (LIFOS 16.4.2019, S.29; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S.22). Zusätzlich gibt es ein Dekret, dass Ärzten die Vornahme einer FGM verbietet. Insgesamt sind aber keine Schritte gegen Täter unternommen worden (LIFOS 16.4.2019, S.29). Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z.B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S.35/12) oder aber z.B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S.32). Eine Reinfibulation kommt v.a. dann vor, wenn Frauen – üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung – eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S.23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S.40f) kann es bei jungen Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder welche vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (CEDOCA 13.6.2016, S.9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019). Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von „Gerede“ führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z.B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S.40f). Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z.B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (CEDOCA 9.6.2016, S.11). Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S.40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S.6). Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S.40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S.26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, 9f). Ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation kann im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S.29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen.

einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95% der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S.13f).Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S.40; vergleiche CEDOCA 9.6.2016, S.26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S.26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, 9f). Ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation kann im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S.29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen.

einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95% der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S.13f). Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z.B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S.40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S.41). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf , Zugriff 23.4.2021 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und 167 nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 28.6.2021 • AV - Africa’s Voices

(2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender, https://issuu.com/africasvoices/docs/gender_and_child_protection_report_ , Zugriff 1.2.2021 • BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Yussuf, Mohamed et al.
(2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation / cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a crosssectional study, https://www.orchidproject.org/wp-content/uploads/2020/04/exploring-the -capacity-of-the-somaliland-healthcare-system-to-manage-female.pdf , Zugriff 3.12.2020 • CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016): Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland • CNN / Jessica Neuwirth (11.10.2018): Opinion - Four girls under 10 have died recently from FGM, it’s time to act, https://edition.cnn.com/2018/10/11/opinions/four-somali-fgm-af rica-intl/index.html , Zugriff 8.2.2021 • Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team
(2015): Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia, http://www.heart-resources.org/wp-content/uploads/2015/11/Situational-analysis-if -FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf , Zugriff 21.4.2021 • DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf , Zugriff 8.2.2021 • DNS - Directorate of National Statistics, Federal Government of [Somalia]
(2020): The Somali Health and Demographic Survey 2020, https://somalia.unfpa.org/sites/default/file s/pub-pdf/FINAL%20SHDS%20Report%202020_V7_0.pdf , Zugriff 20.4.2021 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/ Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe7 9e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+an d+Nairobi+January+2018.pdf , Zugriff 17.3.2021 • LI - Landinfo [Norwegen] (15.3.2021): Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, https: //landinfo.no/wp-content/uploads/2021/03/Temanotat-Somalia-Kjonnslemlestelse-av-kvin ner-15032021.pdf , Zugriff 13.4.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf , Zugriff 8.2.2021 • PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/uploads/pdfs/2018 RH_FGMC-Somaliland.pdf , Zugriff 3.2.2021 • STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6, https://somalia.savethechildren.ne t/sites/somalia.savethechildren.net/files/library/FS06_FGM_SNaP.pdf , Zugriff 8.2.2021 • UNICEF (29.6.2021): Ending child marriage and female genital mutilation in Eastern and Southern Africa: Case studies of promising practices from across the region, https://relief web.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Ending-Child-Marriage-FGM-Case-Studies-ESA -2021%20%281%29.pdf , Zugriff 31.8.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SOMALIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 6.4.2021
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass an der BF2 noch keine Beschneidung durchgeführt wurde, ergibt sich aus den glauhaften Angaben des BF
  2. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fußt auf den tagesaktuellen Auszügen aus dem Strafregister. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Asylgewährung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

§ 3Abs. 4 ASyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, ASylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet (§ 3 Abs. 4b AsylG 2005).In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet (Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: Der BF1 hat glaubhaft angegeben, dass er sich nicht dazu in der Lage sehe, seine Tochter (BF2) vor einem Eingriff einer Genitalverstümmelung zu schützen, da er im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt verdienen müsse und er daher seine Tochter, die an einem Lennoxsyndrom leidet und einer 24-stündigen Betreuung bedarf, nicht ständig unter Aufsicht haben könne. Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (Typ III), unterzogen werden. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass ein großer gesellschaftlicher Druck besteht Mädchen und Frauen einer Genitalverstümmelung zu unterziehen und ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Eingrifff an die BF2 auch gegen den Willen des BF1 duchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen im Falle einer Rückkehr nach Somalia über keinerlei sonstige familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte und sind sohin ohne Unterstützung. Die Mutter und Geschwister der BF2 leben nicht mehr in Somalia. Die BF2 wäre sohin auf Unterstützung durch die Gesellschaft – die überwiegend in Somalia eine Beschneidung fordert – angewiesen. Sie hat keinerlei Möglichkeiten, diesem gesellschaftlichen Druck standzuhalten. Die BF2 fällt in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Es kann im konkreten Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF1 als Vater sie vor einem derartigen Eingriff wirksam schützen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Zu der für die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Gründen ist demnach zu sagen, dass die potentielle Gefahr Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, somit glaubwürdig ist. Der BF2 droht daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia. Der BF1 hat glaubhaft angegeben, dass er sich nicht dazu in der Lage sehe, seine Tochter (BF2) vor einem Eingriff einer Genitalverstümmelung zu schützen, da er im Falle einer Rückkehr den Lebensunterhalt verdienen müsse und er daher seine Tochter, die an einem Lennoxsyndrom leidet und einer 24-stündigen Betreuung bedarf, nicht ständig unter Aufsicht haben könne. Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (Typ römisch drei), unterzogen werden. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass ein großer gesellschaftlicher Druck besteht Mädchen und Frauen einer Genitalverstümmelung zu unterziehen und ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Eingrifff an die BF2 auch gegen den Willen des BF1 duchgeführt werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen im Falle einer Rückkehr nach Somalia über keinerlei sonstige familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte und sind sohin ohne Unterstützung. Die Mutter und Geschwister der BF2 leben nicht mehr in Somalia. Die BF2 wäre sohin auf Unterstützung durch die Gesellschaft – die überwiegend in Somalia eine Beschneidung fordert – angewiesen. Sie hat keinerlei Möglichkeiten, diesem gesellschaftlichen Druck standzuhalten. Die BF2 fällt in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Es kann im konkreten Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF1 als Vater sie vor einem derartigen Eingriff wirksam schützen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Zu der für die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Gründen ist demnach zu sagen, dass die potentielle Gefahr Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, somit glaubwürdig ist. Der BF2 droht daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die an einem Lennoxsyndrom leidende Zweitbeschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016).Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die an einem Lennoxsyndrom leidende Zweitbeschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Zweitbeschwerdeführerin nach dem oben Gesagten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist der Zweitbeschwerdeführerin nach dem oben Gesagten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist dem Erstbeschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 auch für diesen auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im Einklang mit der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 ist dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 auch für diesen auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2163666.1.00

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