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{'item': 'W153 2202078-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.01.2022 GeschäftszahlW153 2202078-1 SpruchW153 2202078-1/18E, , W153 2202078-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias geb. 08.01.1974, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 152156706- 161202094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. 08.01.1974, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 152156706- 161202094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III, erster Satz, des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei, erster Satz, des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die übrigen Spruchpunkte III, zweiter und dritter Satz, und IV des angefochtenen Bescheides werden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß §9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei, zweiter und dritter Satz, und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß §9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt. III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 17.12.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 17.12.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.2202078.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.