Abs 1 und Abs 2 ASVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die in seinem Spruch angeführte Summe an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge € 8.380,16 und die in seinem Spruch angeführten Verzugszinsen € 1.093,72 zu betragen haben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, ASVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als die in seinem Spruch angeführte Summe an Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge € 8.380,16 und die in seinem Spruch angeführten Verzugszinsen € 1.093,72 zu betragen haben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.06.2018 sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 18.534,71 und gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von EUR 2.419,03 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, bei der BF seien im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend die Jahre 2013 bis 2016 Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden. Bei vier Dienstnehmern seien die in den Lohnkonten ausgewiesenen Gehälter niedriger als das im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene Mindestbruttogehalt gewesen. Betreffend die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden: JRO) wurde festgestellt, dass sie im Zeitraum von 10.04.2010 bis 18.06.2014 als Prokuristin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Das monatliche Mindestbruttogehalt für die Tätigkeit einer Prokuristin betrage laut dem anzuwendenden Kollektivvertag Allgemeines Gewerbe Angestellte im Jahr 2013 EUR 3.686,85 und im Jahr 2014 EUR 3.777,18. Da die BF Frau JRO mit einem geringeren Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet habe, sei eine Nachverrechnung vorgenommen worden. Es seien für JRO sowohl die Lohndifferenzen als auch die Sonderzahlungsdifferenzen und die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge
BMSVG nachzuverrechnen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, bei der BF seien im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend die Jahre 2013 bis 2016 Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden. Bei vier Dienstnehmern seien die in den Lohnkonten ausgewiesenen Gehälter niedriger als das im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene Mindestbruttogehalt gewesen. Betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden: JRO) wurde festgestellt, dass sie im Zeitraum von 10.04.2010 bis 18.06.2014 als Prokuristin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Das monatliche Mindestbruttogehalt für die Tätigkeit einer Prokuristin betrage laut dem anzuwendenden Kollektivvertag Allgemeines Gewerbe Angestellte im Jahr 2013 EUR 3.686,85 und im Jahr 2014 EUR 3.777,18. Da die BF Frau JRO mit einem geringeren Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet habe, sei eine Nachverrechnung vorgenommen worden. Es seien für JRO sowohl die Lohndifferenzen als auch die Sonderzahlungsdifferenzen und die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge
BMSVG nachzuverrechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und bestritt darin die Höhe der betreffend JRO zu entrichtenden Nachverrechnungsbeträge. Die BF führte aus, die Dienstnehmerin JRO sei zwar im Firmenbuch als Prokuristin eingetragen gewesen, habe jedoch tatsächlich keine Prokuristentätigkeit ausgeübt. Sie wäre dazu aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache auch gar nicht in der Lage gewesen. Ihre Eintragung als Prokuristin sei nur deshalb erfolgt, da ihr dies ein persönliches Anliegen für ihre eigene Reputation und Repräsentation als Gattin des Geschäftsführers der BF, XXXX (im Folgenden PR) gewesen sei. Frau JRO sei daran gelegen gewesen, sich genauso wie ihr Schwager XXXX (im Folgenden: JR) Prokuristin nennen zu dürfen. Aus dem Dienstvertrag gehe hervor, dass JRO nur gemeinsam mit JR rechtsverbindlich zeichnen hätte dürfen. Tatsächlich habe sie keinen einzigen Geschäftsfall gezeichnet, weder alleine noch gemeinsam mit JR. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und bestritt darin die Höhe der betreffend JRO zu entrichtenden Nachverrechnungsbeträge. Die BF führte aus, die Dienstnehmerin JRO sei zwar im Firmenbuch als Prokuristin eingetragen gewesen, habe jedoch tatsächlich keine Prokuristentätigkeit ausgeübt. Sie wäre dazu aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache auch gar nicht in der Lage gewesen. Ihre Eintragung als Prokuristin sei nur deshalb erfolgt, da ihr dies ein persönliches Anliegen für ihre eigene Reputation und Repräsentation als Gattin des Geschäftsführers der BF, römisch 40 (im Folgenden PR) gewesen sei. Frau JRO sei daran gelegen gewesen, sich genauso wie ihr Schwager römisch 40 (im Folgenden: JR) Prokuristin nennen zu dürfen. Aus dem Dienstvertrag gehe hervor, dass JRO nur gemeinsam mit JR rechtsverbindlich zeichnen hätte dürfen. Tatsächlich habe sie keinen einzigen Geschäftsfall gezeichnet, weder alleine noch gemeinsam mit JR. Der Kollektivvertrag bestimme eindeutig, dass die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten für die Einstufung ausschlaggebend seien. In die Verwendungsgruppe VI einzustufen wären nur Angestellte mit entscheidend beeinflussenden Positionen, JRO habe jedoch keine maßgebliche Entscheidung im Unternehmen getroffen. Ihre tatsächliche Tätigkeit sei laut Dienstvertrag mit „allgemeine Bürokraft und damit zusammenhängende organisatorische und administrative Tätigkeiten im Ausmaß eines Kleinbetriebes“ definiert gewesen. Diese Tätigkeit habe sie auch tatsächlich ausgeübt. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrags wäre korrekt gewesen. Der Kollektivvertrag bestimme eindeutig, dass die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten für die Einstufung ausschlaggebend seien. In die Verwendungsgruppe römisch sechs einzustufen wären nur Angestellte mit entscheidend beeinflussenden Positionen, JRO habe jedoch keine maßgebliche Entscheidung im Unternehmen getroffen. Ihre tatsächliche Tätigkeit sei laut Dienstvertrag mit „allgemeine Bürokraft und damit zusammenhängende organisatorische und administrative Tätigkeiten im Ausmaß eines Kleinbetriebes“ definiert gewesen. Diese Tätigkeit habe sie auch tatsächlich ausgeübt. Ihre Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrags wäre korrekt gewesen. Der Beschwerde angeschlossen wurde der Dienstvertrag der JRO auf Ungarisch. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung wurde nachgereicht. Die BGKK legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 12.09.2018) und nahm wie folgt Stellung: JRO seien als Prokuristin jedenfalls Dispositionsmöglichkeiten zugestanden, mit denen sie den Betrieb des Unternehmens hätte entscheidend beeinflussen können. Die Tätigkeit des Prokuristen hänge nicht ausschließlich von der tatsächlichen Ausübung der Zeichnungsberechtigung ab und auch nicht von der Zahl der abgewickelten Geschäftsfälle, auch nicht von Deutschkenntnissen. Der einschlägige Kollektivvertrag nenne bei Verwendungsgruppe VI ausdrücklich Prokuristen. Schon der Umstand, dass JRO Gesellschafterin der BF war, rechtfertige ihre Einstufung in Verwendungsgruppe VI. Es sei nicht auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die Stellung als Prokuristin an sich abzustellen. Die gemeinsame Zeichnungsbefugnis von JR und JRO relativiere nicht die Stellung von JRO als Prokuristin, sondern indiziere die gleichwertige Stellung sämtlicher Prokuristen. Im Übrigen sei in beiden Arbeitsverträgen dieselbe Passage „allgemeine Bürokraft und damit zusammenhängende organisatorische und administrative Tätigkeiten im Ausmaß eines Kleinbetriebes“ enthalten. Die Einstufung von JR in Verwendungsgruppe VI des genannten Kollektivvertrages sei die nicht bestritten worden. JRO seien als Prokuristin jedenfalls Dispositionsmöglichkeiten zugestanden, mit denen sie den Betrieb des Unternehmens hätte entscheidend beeinflussen können. Die Tätigkeit des Prokuristen hänge nicht ausschließlich von der tatsächlichen Ausübung der Zeichnungsberechtigung ab und auch nicht von der Zahl der abgewickelten Geschäftsfälle, auch nicht von Deutschkenntnissen. Der einschlägige Kollektivvertrag nenne bei Verwendungsgruppe römisch sechs ausdrücklich Prokuristen. Schon der Umstand, dass JRO Gesellschafterin der BF war, rechtfertige ihre Einstufung in Verwendungsgruppe römisch sechs. Es sei nicht auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die Stellung als Prokuristin an sich abzustellen. Die gemeinsame Zeichnungsbefugnis von JR und JRO relativiere nicht die Stellung von JRO als Prokuristin, sondern indiziere die gleichwertige Stellung sämtlicher Prokuristen. Im Übrigen sei in beiden Arbeitsverträgen dieselbe Passage „allgemeine Bürokraft und damit zusammenhängende organisatorische und administrative Tätigkeiten im Ausmaß eines Kleinbetriebes“ enthalten. Die Einstufung von JR in Verwendungsgruppe römisch sechs des genannten Kollektivvertrages sei die nicht bestritten worden. Mit JRO und JR verweise, sei ein in den wesentlichen Punkten inhaltsgleicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Arbeitsaufzeichnungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht vorgelegt worden. Es sei daher keine unterschiedliche Behandlung in der Einstufung vorzunehmen. Am 05.11.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgerichteine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der Geschäftsführer der BF im Beisein der Rechtsvertretung der BF und ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse teilnahmen. Die ebenfalls geladene JRO ließ sich von der Teilnahme entschuldigen. Der Geschäftsführer der BF, PR, gab bekannt, dass jene Adressen, an denen JR (insgesamt zwei Mal) geladen wurde, nicht mehr aufrecht seien. Der Geschäftsführer der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er selbst sei in Ungarn aufgewachsen, habe Germanistik studiert, und habe im Erwachsenenalter in Deutschland in jener Branche gearbeitet, in der er nun unternehmerisch tätig sei. Er habe so Berufserfahrung gesammelt, gelernt und schließlich die Unternehmerprüfung abgelegt. 2010 habe er ein Familienunternehmen gründen wollen. Er habe soweit erinnerlich damals gegenüber dem Notar geäußert, welche Arbeiten die beiden anderen GesellschafterInnen machen werden und dass er für den Notfall eine Vertretungsregelung einrichten wolle, sodass jemand anderer beispielsweise für das Unternehmen Geld abheben könnte. Soweit erinnerlich habe ihm der Notar damals die Einrichtung eines Prokuristen im Firmenbuch vorgeschlagen und PR habe zugestimmt. Er sei damals kein erfahrener Unternehmer gewesen. Die Tragweite dieser Eintragung sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Geschäftsführer der BF habe das Unternehmen primär unter Mitarbeit seines Bruders leiten wollen. Im Zuge der Vorbesprechungen zur Gründung der BF habe JRO geäußert, dass auch sie als Prokuristin aufscheinen möchte und diese Funktion auch auf ihrer Visitenkarte tragen möchte. Der Geschäftsführer der BF habe diesem Wunsch nachgegeben. Er habe Streit vermeiden wollen und sich erhofft, JRO damit zur engagierten Mitarbeit motivieren zu können. JRO habe in Ungarn eine kaufmännische Ausbildung gemacht. Sie habe jedoch nicht Deutsch gesprochen. Die habe begonnen, Deutsch zu lernen, jedoch mit wenig Erfolg. Die Auftraggeber der BF seien durchwegs im deutschsprachigen Raum angesiedelt gewesen. In Ungarn habe es Subunternehmer gegeben, die auf bestimmte Fertigkeiten (z.B. Verblechung von Industrieanlagen) spezialisiert gewesen seien. Mit diesen Arbeiten habe sich der Geschäftsführer der BF ausgekannt. Der Geschäftsführer der BF habe daher sowohl mit den deutschsprachigen Kunden als auch mit den ungarischsprachigen Subunternehmern die Verhandlungen selbst geführt. Mit JRO habe der Geschäftsführer der BF zunächst keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern ihre Arbeit mündlich besprochen und angeordnet. JRO – der Geschäftsführer der BF habe sie geheiratet - habe als seine Assistentin gearbeitet. Sie habe den Kontakt mit den Mitarbeitern gehalten, sich beispielsweise darum gekümmert, dass diese am Einsatzort eine Unterkunft erhalten; sie habe Werkzeug und Arbeitskleidung in Ungarn eingekauft, ferner habe sie im Büro geholfen, organisatorische Arbeiten erledigt, Übersichtslisten angefertigt, für den Geschäftsführer der BF Überweisungen getätigt und dem Steuerberater die Unterlagen gebracht. Verhandlungen mit den (im deutschsprachigen Raum angesiedelten) Auftraggebern habe der Geschäftsführer der BF geführt, in seiner Vertretung auch sein Bruder, JR, der ebenfalls gut Deutsch spreche. Entscheidungen habe stets der Geschäftsführer der BF getroffen, ohne sie zu diskutieren. Das Geld für Einzahlungen der Stammeinlagen habe sämtlich der Geschäftsführer der BF aufgebracht. Generalversammlungen seien abgehalten worden, jedoch habe sich bald gezeigt, dass weder JRO noch JR Interesse daran hatten, im Unternehmen verantwortliche Positionen zu übernehmen. Der Geschäftsführer der BF habe das Unternehmen de facto fast allein geführt, die beiden anderen GesellschafterInnen informiert und ihnen Anweisungen erteilt. Die Generalversammlungsprotokolle hätten sie unterschrieben. Das Arbeitsklima zwischen JR und JRO sei sehr angespannt gewesen. Beide hätten regelmäßig beim Geschäftsführer der BF vorgesprochen, da sie sich gegenüber dem/der jeweils anderen benachteiligt gefühlt hätten. Der Geschäftsführer der BF sei stets um Frieden bemüht gewesen. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrag habe der damalige Steuerberater geraten. Sowohl mit JR als auch mit JRO sei ein solcher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Auch im Rahmen dieser Arbeitsverträge habe der Geschäftsführer der BF insoweit für den Notfall vorsorgen wollen, als im Fall seiner dauernden Verhinderung JR und JRO nur unter dem Vier- Augenprinzip für die Firma verfügen sollten. Die Eintragung im Firmenbuch sei nicht geändert worden, um keinen Streit vom Zaun zu brechen. Tatsächlich sei es zu keinem Vertretungsfall gekommen. Auch JR habe nie von seiner (im Firmenbuch eingetragenen) Einzelprokura Gebrauch gemacht. Der BF habe die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen allein getroffen. JRO habe ihre bis dahin getätigten Arbeiten weitergeführt. Der im Arbeitsvertrag festgehaltene Lohn sei so errechnet worden, dass JRO ein Nettoentgelt gefordert habe und der Geschäftsführer der BF daraus ein Bruttoentgelt berechnet habe. JR sei – um des Friedens Willen – damit einverstanden gewesen, dass er in gleicher Höhe entlohnt werde, wie JRO. Er habe zusätzlich freie Kost und Logie und ein Firmenauto gehabt. Das Entgelt der weiteren (etwa 14) Mitarbeiter habe der Geschäftsführer der BF ausgehandelt und dem damaligen Steuerberater zur Überprüfung mitgeteilt. Aufzeichnungen über ihre Arbeiten habe JRO damals – es sei eine turbulente und angespannte Zeit gewesen – nicht gemacht. Diese hätten daher nicht vorgelegt werden können. Ab Mai 2014 habe JRO fast nichts mehr für die Firma gearbeitet sondern geplant, in Ungarn ein eigenes Unternehmen zu gründen. JR habe im Mai 2014 gekündigt. Der Vertreter der ÖGK stellte außer Streit, dass die BF im Prüfzeitraum der genannten GPLA 14 Mitarbeiter beschäftigt habe, davon 10 im allgemeinen Gewerbe und vier im Bauhilfsgewerbe und mit Subunternehmern zusammenarbeite. Mit Schreiben vom 30.11.2021 gab die ÖGK bekannt, dass sich unter Zugrundelegung der Annahme, dass Frau JRO für den Zeitraum August 2013 bis Juli 2014 nach Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages zu entlohnen gewesen wäre, die korrigierte Nachverrechnungssumme an nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge € 8.380,16 betrage und die angelasten Verzugszinsen € 1.093,72 betragen würden. Mit Schreiben vom 30.11.2021 gab die ÖGK bekannt, dass sich unter Zugrundelegung der Annahme, dass Frau JRO für den Zeitraum August 2013 bis Juli 2014 nach Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrages zu entlohnen gewesen wäre, die korrigierte Nachverrechnungssumme an nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge € 8.380,16 betrage und die angelasten Verzugszinsen € 1.093,72 betragen würden. Die BF gab im Zuge des dazu gewährten Parteiengehörs keine weitere Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF führt den Firmennamen XXXX GmbH, sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2010 gegründet und am 10.04.2010 mit dem Geschäftszweig „Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Baunebengewerbe, Isolierungen, Korrosionsschutz, Brandschutz, Schweißarbeiten, den Handel mit Waren aller Art und Beratung für Unternehmen des In- und Auslandes.“ in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Gesellschafter waren PR mit einem Anteil von 50%, JR mit einem Anteil an 25% und JRO mit einem Anteil von 25% am Stammkapital.Die BF führt den Firmennamen römisch 40 GmbH, sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2010 gegründet und am 10.04.2010 mit dem Geschäftszweig „Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Baunebengewerbe, Isolierungen, Korrosionsschutz, Brandschutz, Schweißarbeiten, den Handel mit Waren aller Art und Beratung für Unternehmen des In- und Auslandes.“ in das Firmenbuch eingetragen. Ihre Gesellschafter waren PR mit einem Anteil von 50%, JR mit einem Anteil an 25% und JRO mit einem Anteil von 25% am Stammkapital. PR wurde am 04.03.2010 zum alleinvertretenden Geschäftsführer bestellt. Dieser hat am selben Tag JR und JRO zu jeweils alleinvertretungsbefugten Prokuristen bestellt. Beide waren ab 10.04.2010 als Prokuristen ins Firmenbuch eingetragen. Ihrer beider Funktionen wurden mit 18.6.2014 aus dem Firmenbuch gelöscht. Laut Gesellschaftsvertrag wurden die Gesellschafterbeschlüsse in der Generalversammlung gefasst, wobei grundsätzlich die Anwesenheit von mehr als der Hälfte des Stammkapitals zur Beschlussfassung erforderlich war. Die Beschlüsse erfolgten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit 31.10.2012 hatte die BF vertreten durch den Geschäftsführer der BF mit JRO einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.11.2012 geschlossen. Frau JRO verpflichtete sich zur Erfüllung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im Arbeitsbereich „Prokuristin“. Es wurde vereinbart, dass sich ihre Tätigkeiten auf die allgemeinen Aufgaben einer Büromitarbeiterin sowie auf alle organisatorischen, technischen und administrativen Bürotätigkeiten in Verbindung mit der Entwicklung eines Kleinunternehmens erstrecken sollen und dass ihr vorübergehend auch eine andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. Als Prokuristin zeichnungs- und handlungsbefugt soll JRO nur bei dauerhafter physischer Abwesenheit des Geschäftsführers und dann nur gemeinsam mit dem anwesenden anderen Prokuristen sein. Als Arbeitslohn wurden € 2019,98 brutto monatlich vereinbart. Mit JR hat die BF am 06.08.2013 einen gleichlautenden Arbeitsvertrag geschlossen. Tatsächlich hat JRO folgende Tätigkeiten für die BF ausgeführt: Assistentin der Geschäftsführung, Ansprechperson für die Mitarbeiter, Organisation von Unterkünften für die Mitarbeiter am Einsatzort, Einkauf von Werkzeug und Arbeitskleidung in Ungarn, organisatorische Arbeiten im Büro, z.B. Anfertigen von Übersichtslisten für den Geschäftsführer der BF, Durchführen von Überweisungen, Botengänge zum Steuerberater. Die BF bildete in dieser Zeit einen Kleinbetrieb. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 06.10.2014 haben JRO und JR ihren Anteil am Stammkapital zu einem Kaufpreis von je € 200,-- am PR abgetreten. Mit 24.10.2014 wurde das Ausscheiden der JRO und des JR aus dem Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen. PR führt das Unternehmen seither als einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer. Die BGKK hat im Rahmen einer GPLA bezogen auf JRO für die Zeiträume 01.08.2013 bis 31.07.2014 Beitragsdifferenzen festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, XXXX , insbesondere den darin enthaltenen Beschluss der Gesellschafter vom 4.3.2010, den Gesellschaftsvertrag und den Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch vom 4.3.2010 weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021. Der dort anwesende Geschäftsführer der BF konnte in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar schildern, aus welchen Erwägungen der JRO im Unternehmen der BF die Tätigkeitsbezeichnung „Prokuristin“ zukam und welche konkreten Tätigkeiten sie tatsächlich ausgeübt hat – ohne dass diese aufgezeichnet wurden. Den Angaben des Geschäftsführers der BF war daher diesbezüglich zu glauben. Insoweit sich die belangte Behörde beweiswürdigend darauf gestützt hat, dass die Beitragsnachverrechnung betreffend JR entsprechend Verwendungsgruppe VI seitens der BF nicht beeinsprucht wurde, obwohl JR und JRO gleichlautende Arbeitsverträge geschlossen hatten, hat der Geschäftsführer der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dazu nachvollziehbar dargelegt, dass JR aufgrund seiner guten Deutschkenntnis tatsächlich für andere Tätigkeiten herangezogen wurde als JRO, sodass die Nachverrechnung ihn betreffend akzeptiert wurde. Ob die Einstufung von JR in Verwendungsgruppe VI des genannten Kollektivvertrages gerechtfertigt war oder nicht bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.-Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das Firmenbuch, römisch 40 , insbesondere den darin enthaltenen Beschluss der Gesellschafter vom 4.3.2010, den Gesellschaftsvertrag und den Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch vom 4.3.2010 weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021. Der dort anwesende Geschäftsführer der BF konnte in unbedenklicher Weise und nachvollziehbar schildern, aus welchen Erwägungen der JRO im Unternehmen der BF die Tätigkeitsbezeichnung „Prokuristin“ zukam und welche konkreten Tätigkeiten sie tatsächlich ausgeübt hat – ohne dass diese aufgezeichnet wurden. Den Angaben des Geschäftsführers der BF war daher diesbezüglich zu glauben. Insoweit sich die belangte Behörde beweiswürdigend darauf gestützt hat, dass die Beitragsnachverrechnung betreffend JR entsprechend Verwendungsgruppe römisch sechs seitens der BF nicht beeinsprucht wurde, obwohl JR und JRO gleichlautende Arbeitsverträge geschlossen hatten, hat der Geschäftsführer der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dazu nachvollziehbar dargelegt, dass JR aufgrund seiner guten Deutschkenntnis tatsächlich für andere Tätigkeiten herangezogen wurde als JRO, sodass die Nachverrechnung ihn betreffend akzeptiert wurde. Ob die Einstufung von JR in Verwendungsgruppe römisch sechs des genannten Kollektivvertrages gerechtfertigt war oder nicht bildet nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.- Die Betriebsgröße der BF ist unstrittig. Der für die Nachverrechnung JRO betreffend maßgebliche Zeitraum 08/2013 bis 07/2014 ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde insbesondere dem darin aufliegenden Prüfbericht.Die Betriebsgröße der BF ist unstrittig. Der für die Nachverrechnung JRO betreffend maßgebliche Zeitraum 08 aus 2013, bis 07 aus 2014, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde insbesondere dem darin aufliegenden Prüfbericht. JRO hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Sie hat ferner Gelegenheit erhalten binnen zwei Wochen zum Protokoll Stellung zu nehmen. JRO hat keine Einwendungen gegen das Protokoll vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 44.
2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bilden die Monate 08/2013 und 07/2014 den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die BF war in dieser Zeit dem Kollektivvertrag Allgemeines Gewerbe, Angestellte, zugehörig. Die BF bildete einen Kleinbetrieb.Im vorliegenden Fall bilden die Monate 08 aus 2013, und 07 aus 2014, den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die BF war in dieser Zeit dem Kollektivvertrag Allgemeines Gewerbe, Angestellte, zugehörig. Die BF bildete einen Kleinbetrieb. § 17 dieses Kollektivvertrages in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 17, dieses Kollektivvertrages in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2205472.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.